Mutterschutz für Studentinnen. Welche Maßnahmen werden ergriffen um diese zu schützen?

Eine Analyse der Gesetzgebung 2016 und der aktuellen Situation


Hausarbeit, 2018

16 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis
Einleitung ... 3
1. Maßnahmen zum Schutz der studentischen Mutter (Stand 2016) ... 4
1.1 Schutzbestimmungen der Universität Vechta ... 4
1.1.1 Das Mutterschutzgesetz ... 5
1.1.2 Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ... 7
1.2 Geld und Sachleistungen ... 8
1.2.1 Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)... 8
1.2.2 Geldleistungen ... 9
2. Das neue Mutterschutzgesetz ... 11
3. Mutterschutz als Teil des sozialen Sicherungssystems ... 13
4. Fazit und (kritische) Betrachtung... 14
Literaturverzeichnis... 15
2

Einleitung
Das 1952 in Kraft getretene Mutterschutzgesetz (MuSchG) wurde bis zum 01.01.2018 nicht wesentlich
verändert, geschweige denn reformiert. Das ist fatal, angesichts der Tatsache das im Laufe der letzten
Jahrzehnte auf gesellschaftlicher Ebene monumentale Veränderungen vollzogen wurden. Immer mehr
Frauen stehen in Arbeitnehmerverhältnissen oder anderen Beschäftigungsverhältnissen wie Ausbildung
oder Studium, sodass eine Reformierung des Mutterschutzgesetzes längst überfällig war, denn bis zum
01.01.2018 wurden Studentinnen und Schülerinnen durch die Gesetzgebung ausgeschlossen.
1
Die Hoch-
schule bzw. Schule konnte also selbst reglementieren, inwieweit sie Maßnahmen einleitet um schwan-
gere Studentinnen bzw. Schülerinnen und ihr (ungeborenes) Kind zu schützen.
Gegenstand der Arbeit ist die Analyse und Darlegung der rechtlichen Grundlage vor und nach der Ge-
setzesreformation, welche (schwangere) Studentinnen und das (ungeborene) Kind schützen sollen.
Dazu gehört nicht nur das MuSchG, sondern auch das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
und sonstige Leistungen wie beispielweise jene, die dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) entspringen
oder auch die, die von der gesetzlichen Krankenversicherung geleistet werden. Folglich ist die leitende
Fragestellung, welchen Maßnahmen man sich vor und nach der Reformierung des Gesetztes bedient hat,
um die studentische (werdende) Mutter und ihr (ungeborenes) Kind zu schützen.
Folgende Ausführungen sind an die von mir gehaltene Präsentation zur Thematik ,,Mutterschutz für
Studentinnen" im Juli 2016 angeschlossen. Im ersten Kapitel werden die 2016 geltenden (gesetzlichen)
Maßnahmen dargestellt, die zum Schutze der studentischen Mutter und des (ungeborenen) Kindes ver-
ankert wurden. Daraufhin folgt im Kapitel zwei meiner Arbeit, die Darstellung des Mutterschutzgesetz-
tes nach der Reformierung zum 01.10.2018, wobei aus Platzgründen ausschließlich das Gesetz in seinen
Veränderungen betrachtete wird, die zugunsten der Studentinnen eingetreten sind. Veränderungen im
SGB II oder auch im BEEG werden dabei nicht berücksichtigt, zumal sich nichts verändert hat, was
Studentinnen nachteilig betreffen würde. Mutterschutz ist als durchaus heterogener Teil des sozialen
Sicherungssystems zu verstehen und soll mit seinem Bestand natürlich bestimmte Funktionen erfüllen,
welche im dritten Kapitel verdeutlicht werden sollen. Zum Schluss folgt dann das Fazit inklusive kriti-
scher Betrachtung.
Um die Situation von (werdenden) studentischen Müttern vor und nach der gesetzlichen Reformierung
anschaulich zu skizzieren, ziehe ich als beispielhafte Regelung einer Hochschule die Rahmenprüfungs-
ordnungen (Fassung 2012 und 2017)
2
der Universität Vechta hinzu.
1
Vgl.: Drucksache 18/11782, 2017, S. 1. ; Vgl.: Bundesministerium für Familien, Frauen, Senioren und Jugend,
(Hrsg.), 11/2017, S. 3.
2
Die Präsidentin der Universität Vechta (Hrsg.), 2012. ; Der Präsident der Universität Vechta (Hrsg.), 2017
3

1. Maßnahmen zum Schutz der studentischen Mutter
(Stand 2016)
Maßnahmen, die der Staat eingerichtet hat um die (studentische) (werdende) Mutter und ihr (ungebore-
nes) Kind zu schützen, sind relativ heterogen. Dies liegt u. a. schon in der Tatsache begründet, dass
Hochschulen und auch andere Bildungseinrichtungen selbst entscheiden können, ob und inwieweit sie
Schutzmaßnahmen für werdende Mütter in ihrer Institution einrichten. Um die Situation von Studentin-
nen beispielhaft darstellen zu können, möchte ich im folgendem Unterkapitel relevante Auszüge aus der
damaligen Rahmenprüfungsordnung der Universität Vechta vorstellen. Vorweg möchte ich aber erwäh-
nen, dass die Maßnahmen die die Universität Vechta eingeleitet hat, einerseits auf dem Mutterschutz-
gesetz fußen und andererseits auf das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Dabei handelt es sich um
Maßnahmen die die Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsweise regeln, sowie bestimmte Son-
derrechte in Bezug auf Beurlaubungen einräumen. Im zweiten Unterkapitel folgen dann Sach- und Geld-
leistungen die eine studentische Mutter bekommen kann (Sachverhalt ändert sich im Falle eines Neben-
jobs).
1.1 Schutzbestimmungen der Universität Vechta
In § 30 ,,Schutzbestimmungen" der Rahmenprüfungsordnung der Universität Vechta wurde fol-
gendes festgeschrieben:
Absatz 4:
,,
1
Werdende Mütter dürfen keine Prüfungs- oder Studienleistungen erbringen, soweit diese
nachweislich Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährden
.
2
Des Weiteren gelten die
Schutzbestimmungen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie die
Fristen und Bestimmungen des § 1 Abs. 1 oder Abs. 3 Nr. 3 oder in besonderen Härtefällen Abs.
5 sowie die §§15 und 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der jeweils geltenden
Fassung."
Absatz 5:
,,
1
Aus der Beachtung der Vorschriften des Absatzes 4 dürfen der Studierenden keine Nachteile
erwachsen.
2
Die Erfüllung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3
3
sind durch geeignete Un-
terlagen, z.B. fachärztliche Atteste, Geburtsurkunden, Bescheinigungen des Einwohnermelde-
amtes usw., nachzuweisen.
"4
3
Absätze 1bis 3 beinhalten die Regelungen, dass im Falle von eigener Krankheit bzw. Behinderung oder auch
Krankheit eines nahen Angehörigen wie beispielweise das eigene Kind, durch Vorlage eines ärztlichen Attestes
die Freistellung von Prüfungsleistungen, Seminaren etc. beantragt werden kann.
4
Die Präsidentin der Universität Vechta (Hrsg.),14.03.2012, S. 21f.
4

1.1.1 Das Mutterschutzgesetz
Angesichts der vorgestellten Rahmenprüfungsordnung wird ersichtlich, dass die Universität zum einem
einen allgemeinen Schutz des ungeborenen Kindes und dessen Mutter - im Falle einer Gefährdung von
Gesundheit und Leben ­ festgelegt hat und zum anderen, dass das Mutterschutzgesetz in einigen Para-
graphen (§) auch für vechtaraner Studentinnen geltend gemacht wird.
Das Mutterschutzgesetz ist ein Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen (werdenden) Mutter, welches
im Jahr1952 erstmals verabschiedet wurde. Es richtet sich an alle Frauen die in einem vertraglich gere-
gelten Beschäftigungsverhältnis stehen, also auch an 450 -Jobberinnen. Das heißt also, dass Studentin-
nen, die in innerhalb ihrer Studienzeit einem Minijob nachgehen, genauso die Rechte des Mutterschutz-
gesetztes beanspruchen können, wie Frauen die in einem Vollzeitbeschäftigungsverhältnis stehen. Den-
noch werden im folgendem Unterkapitel nur die Paragraphen des Mutterschutzgesetztes näher analy-
siert, die für jede Studentin an der Universität Vechta gelten. Die weiteren Rechte die eine studentische,
(werdende) Mütter hätte, wenn sie in einem Beschäftigungsverhältnis stehen würde, wie beispielweise
der Kündigungsschutz, finden aus Platzgründen keine nähere Betrachtung. Das Gesetz zum Schutz der
Mutter entspringt der grundgesetzlichen Garantie, dass jede "[...] Mutter einen Anspruch auf den Schutz
und die Fürsorge durch die staatliche Gemeinschaft"
5
hat. Mit Einführung soll eben dieser staatliche
Arbeitsschutz für stillende bzw. werdende Mütter und das (werdende) Kind gewährleistet sein, sowie
eine Gleichstellung von Männern und Frauen erwirkt werden, indem die Höhe des Arbeitsentgeltes sich
nicht wesentlich nach Geschlechtern unterscheidet. Es soll vor Gefährdungen der Gesundheit (psychi-
sche & physische Ebene), Überforderung am Arbeitsplatz, finanziellen Einbußen und vor dem Verlust
des Arbeitsplatzes schützen. Das Mutterschutzgesetz impliziert spezielle Vorgaben wie beispielsweise
zur Gestaltung des Arbeitsplatzes, zu Beschäftigungsverboten, zu finanziellen Unterstützungsleistungen
wie das Mutterschaftsgeld, oder auch diverse Mutterschutzfristen.
6
In der Rahmenprüfungsordnung der Universität Vechta werden die Schutzbestimmungen entsprechend
§§ 3,4,6 und 8 des MuSchG geltend gemacht. § 3 des MuSchG Absatz 1. besagt, dass die angehende
Mutter ihrer bisherigen Beschäftigung nicht mehr nachgehen darf, wenn ihre oder die Gesundheit ihres
Kindes gefährdet ist. Mittels einer ärztlichen Bescheinigung kann also eine vorrübergehende Beurlau-
bung oder eine Reduzierung des Leistungsumfangs an der Universität beantragt werden, unabhängig
von der Schwangerschaftswoche. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Risikoschwanger-
schaft besteht und der Arzt eine absolute Bettruhe verordnet. Auch das Wegbleiben von schwanger-
schaftsgefährdeten Modulen wie beispielsweise ein praktisches Modul im Sportstudium, kann auf An-
trag vorrübergehend nicht mehr zur Verpflichtung der schwangeren Studentin gehören. Das heißt also,
dass es sich bei diesem Paragraphen um ein individuelles Beschäftigungsverbot handelt und nicht wie
5
Artikel 6, Absatz 4 des Grundgesetzes zitiert nach Dr. Rancke, 2015, S. 28. Auslassung: J. O..
6
Vgl.: Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Jugend (Hrsg.), 2015, 7. ; Vgl.: Dr. Rancke, 2015,
S. 30ff.
5

der § 3 des MuSchG, Absatz 2. um ein absolutes Beschäftigungsverbot. Das absolute Beschäftigungs-
verbot (vorgeburtliche Mutterschutzfrist) beginnt ab der 6. Wochen vor dem errechneten Geburtstermin
und ist von der Universität bzw. Studentin ohne Ausnahme einzuhalten, wohingegen das individuelle
Beschäftigungsverbot auf Wunsch der Mutter wieder aufgehoben werden kann.
7
§ 4 des MuSchG impliziert generelle Beschäftigungsverbote für spezielle Arbeiten, die die stillende
Frau oder werdende Mutter und somit auch das Kind gefährden könnten. Arbeiten, bei denen der Köper
stark beansprucht wird, wie beispielsweise bei einem Sportstudium, dürfen von einer schwangeren oder
stillenden Studentin nicht mehr ausgeführt werden. Vice versa gilt dies auch für Arbeiten, bei denen sie
länger als vier Stunden über den Tag verteilt stehen müssen (ab den 5. Schwangerschaftsmonat) und
auch für solche, bei denen man sich ständig strecken und beugen muss. Darüber hinaus gilt das schälen
von Holz (Holztechnikstudentinnen) als nicht zulässige Tätigkeit, weil dadurch eine erhöhte Verlet-
zungsgefahr besteht. Außerdem sind Arbeiten, die mit einer erhöhten Ansteckungsgefahr einhergehen
ebenfalls untersagt, wie es zum Beispiel in einem Medizinstudium der Fall sein könnte. Des Weiteren
werden Tätigkeiten, die eine erhöhte Unfallgefahr mit sich bringen nicht gestattet. In einem Physikstu-
dium lässt sich durchaus ­ gerade ist seiner praktischen Ausführung- von einer erhöhten Unfallgefahr
sprechen. Auch das Designstudium müsste unter diesen Umständen zeitweise unterbrochen werden, da
Arbeiten mit einer hohen Fußbeanspruchung verboten sind. Gerade jene maschinellen Tätigkeiten, die
- wie bei der Bedienung einer Nähmaschine - ausschließlich mit dem Fuß auszuführen sind, gelten
während der Schwangerschaft als unzulässig. Auch das Arbeiten mit giftigen Gasen, Stoffen, Strahlen
oder arbeiten unter starken Lärmbelastungen sind während der Schwangerschaft zu vermeiden.
8
In § 6 des MuSchG ist das Verbot verankert, die ersten 8 Wochen nach der Entbindung nicht zu arbeiten,
da eine nachgeburtliche Schonung notwendig ist (nachgeburtliche Mutterschutzfrist), um sich zu erho-
len und um in Ruhe eine tiefgreifende Beziehung zu seinem Kind aufzubauen. Das heißt Studentinnen
dürfen erst 8 Wochen nach Entbindungstermin wieder Studienleistungen erbringen oder an Vorlesungen
teilnehmen, bei Mehrlingen und Frühgeburten sind es sogar 12 Wochen. Setzt die Geburt schon vor
Ablauf der vorgeburtlichen Schutzfrist ein, wird die ,,verlorene" Zeit der nachgeburtlichen Frist ange-
rechnet. Mit ärztlichen Gutachten kann die Studentin an der Universität beantragen, auch noch über die
8 Wochen hinaus nur solche Leistungen zu erbringen, die ihrer derzeitigen körperlichen und psychischen
Verfassung gerecht werden. Falls das Kind bei der Geburt stirbt oder es zu einer Todgeburt kommt,
kann die Mutter auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin das Studium vor Ablauf der Schutzfrist fortset-
zen.
9
Regelungen zur Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit finden sich in § 8 des MuSchG. Werdende und
stillende Mütter dürfen nicht in der Nacht oder an Sonntagen beschäftigt werden und keine Mehrarbeiten
7
Vgl.: Ebener, 2012, S.37f. ; Vgl.: Vgl:: Dr. Rancke, 2015, 109f.
8
Vgl.: Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Jugend (Hrsg.), 2015, S. 44. ; Vgl.:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hrsg.), 2017, S. 22. ; Vgl.: Ebener, 2012, S. 38f.
9
Vgl.: Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Jugend (Hrsg.), 2015, S. 46. ; Vgl.: Dr. Rancke,
2015, S. 211.
6
Ende der Leseprobe aus 16 Seiten

Details

Titel
Mutterschutz für Studentinnen. Welche Maßnahmen werden ergriffen um diese zu schützen?
Untertitel
Eine Analyse der Gesetzgebung 2016 und der aktuellen Situation
Hochschule
Universität Vechta; früher Hochschule Vechta  (Gerontologie)
Veranstaltung
Ökonomie und demographischer Wandel
Note
2,0
Autor
Jahr
2018
Seiten
16
Katalognummer
V428527
ISBN (eBook)
9783668744349
ISBN (Buch)
9783668744356
Dateigröße
640 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Soziale Sicherung, Mutterschutz, Studentinnen, Mutterschutzgesetz, Gesetzesreformierung, Schwangerschaf
Arbeit zitieren
Jasmin Ottens (Autor:in), 2018, Mutterschutz für Studentinnen. Welche Maßnahmen werden ergriffen um diese zu schützen?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/428527

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