Bilanzierung von Patenten nach IAS/IFRS


Seminar Paper, 2005

36 Pages, Grade: 1.3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Einleitender Teil
I. Problemstellung
II. Vorgehensweise

B. Hauptteil
I. Anwendungsbereich des IAS 38
II. Zuordnung von Patenten zu den immateriellen Vermögenswerten
1. Definition von Vermögenswerten („Assets”)
2. Definition von immateriellen Vermögenswerten („Intangible Assets”)
a. Identifizierbarkeit
b. Verfügungsmacht
c. Zukünftiger wirtschaftlicher Nutzen
3. Definition und Einordnung von Patenten
III. Ansatz von Patenten in der Bilanz
1. Zweistufigkeit der Aktivierung nach IAS/ IFRS
2. Forschungs- und Entwicklungskosten
a. Definition von Forschung und Entwicklung (F&E)
b. Zusammenhänge zwischen F&E und Patenten
3. Praxisbeispiele
IV. Patentbewertung
1. Probleme bei der Bewertung
a. Unsicherheiten und Risiken
b. Bewertungszeitpunkt und Nutzungsdauer
2. Traditionelle Methoden der Patentbewertung
a. Kostenorientierte Patentbewertung
b. Marktorientierte Patentbewertung
c. Ertragsorientierte Patentbewertung
3. Neue Methoden der Patentbewertung
4. Erstbewertung nach IAS/ IFRS
a. Monetärer Erwerb von Patenten
b. Patentkauf im Rahmen eines Unternehmenserwerbs
c. Tausch von Patenten
d. Patente als selbst geschaffene Anlagewerte
5. Folgebewertung nach IAS/ IFRS
a. Anschaffungskostenmodell
b. Neubewertungsmodell
V. Ausweis

C. Schlussteil
I. Fazit
II. Ausblick

Literaturverzeichnis

Anhang

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Schaubild zur Anwendung des IAS 38 für Patente (Teil I) XI (A)

Abbildung 2: Schaubild zur Anwendung des IAS 38 für Patente (Teil II) XII (A)

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Risikoelemente der Bewertung technischer Schutzrechte XIII (A)

Tabelle 2: Einflussgrößen einer Patentbewertung XIII (A)

Tabelle 3: Kostenorientierte Patentbewertung XIII (A)

Tabelle 4: Marktorientierte Patentbewertung XIV (A)

Tabelle 5: Ertragsorientierte Patentbewertung XIV (A)

Tabelle 6: Mögliche Gliederung des Anlagevermögens nach IFRS XIV (A)

Tabelle 7: Bestandteile eines Jahresabschlusses nach IAS/ IFRS XV (A)

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitender Teil

I. Problemstellung:

Getrieben von der Internationalisierung der Kapitalmärkte sind verstärkt kapitalmarktorientierte Rechnungslegungssysteme in den Blickpunkt der Bilanzierungspraxis geraten.[1] So haben sich in den letzten Jahren die IAS/ IFRS[2] als europäisches Gegengewicht zu den US-GAAP herausgebildet, um dem Bedürfnis nach internationaler Vergleichbarkeit der Rechnungslegung gerecht zu werden. Dabei steht die Informationsfunktion für den „Shareholder“ im Mittelpunkt der Rechnungslegung.[3]

Ab 1.Januar 2005 müssen rund 7000 börsennotierte Unternehmen in der EU ihre Bilanzen nach den IFRS erstellen.[4] Laut Pellens (2000) sind jedoch kapitalmarktorientierte Rechnungslegungssysteme nur unzureichend in der Lage immaterielle Werte, in einer stark durch Technologie und Dienstleistung geprägten Gesellschaft, bilanziell zu erfassen.[5] Bereits 1979 bezeichnete Moxter immaterielle Werte als „ ewige Sorgenkinder des Bilanzrechts[6], ihr hohes Potenzial zur nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswerts macht eine Bilanzierung jedoch mehr und mehr erforderlich.[7]

Daher soll im Rahmen dieser Seminararbeit die Bilanzierung von Patenten nach IAS/ IFRS dargestellt werden, denn die wirtschaftliche Relevanz von Patenten wächst rapide, da nahezu alle Unternehmen innovativ tätig werden müssen, um zu überleben. Patente können nicht nur wie in der Vergangenheit angenommen als Anreiz für Monopolgewinne gesehen werden, sondern sind als eine Form des „konkurrenzbetonten Innovationsanreizes“ zu verstehen. Unternehmen müssen demnach Forschen und Entwickeln, um Markteintrittsbarrieren für Wettbewerber möglichst hoch zu halten und Verluste zu verhindern, die ohne ständige Innovationen unvermeidlich folgen würden.[8]

Die in dieser Arbeit betrachteten Patente zählen zu den technischen Schutzrechten und sind den immateriellen Vermögenswerten zuzuordnen. Sie können von Unternehmen entweder selbst geschaffen[9] oder extern erworben werden. Die Lizenzierung von Patenten soll jedoch kein Thema der vorliegenden Arbeit sein.[10]

II. Vorgehensweise

Ziel dieser Arbeit ist es einen möglichst umfassenden Überblick über die bilanzielle Behandlung von Patenten zu geben. Dazu wird die in der Literatur übliche Vorgehensweise: Ansatz, Bewertung und Ausweis getrennt darzustellen, berücksichtigt (siehe Gliederung Hauptteil B). Der Verfasser dieser Arbeit ist bewusst von einer möglichst allgemeinen Behandlung des Themas, d.h. der Bilanzierung von immateriellen Vermögenswerten, ausgegangen und hat, wo es notwendig erschien, patentrelevante Kriterien herausgearbeitet. Die Ausführungen zu immateriellen Vermögenswerten sind, wenn nicht anders gekennzeichnet, immer auch für die Patentbilanzierung zutreffend.

Im Abschnitt B.I wird gezeigt, dass Patente in den Anwendungsbereich des IAS 38 fallen. Schrittweise wird dann die Zuordnung von Patenten zu den immateriellen Vermögenswerten in B.II vorgenommen. Nach Erfüllung der Definitionskriterien für immaterielle Vermögenswerte werden verbindliche Ansatzkriterien für den (entgeltlichen) Erwerb bzw. den originären Zugang vorgestellt. Auf die Sonderrolle von Forschungs- und Entwicklungskosten zum Zwecke des internen Erwerbs wird im Rahmen von B.III ebenfalls eingegangen und deren Problematik anhand von Beispielen aus der Praxis verdeutlicht. Kap. B.IV befasst sich mit der Bewertung von Patenten und stellt einige Bewertungsmethoden aus der Wirtschaft vor. Anschließend wird geprüft inwieweit sich Erst- und Folgebewertung nach IAS/ IFRS unterschiedlich auf die Patentbewertung auswirken. Wie ein möglicher IFRS-Jahresabschluss von Patenten auszusehen hat, behandelt das Kapitel Ausweis in B.V. Im Schlussteil C. werden noch einmal problematische Aspekte der Patentbilanzierung zusammengefasst.

B. HAUPTTEIL

I. Anwendungsbereich des IAS 38

IAS 38 gilt als zentraler Standard zur Bilanzierung von immateriellen Vermögenswerten, ersetzt den früheren IAS 9 und ist in seiner 2004 überarbeiteten Fassung für alle Geschäftsjahre, die am oder nach dem 31.03.2004 begonnen haben, verbindlich.[11] Der Standard behandelt die Bilanzierung von immateriellen Wirtschaftsgütern, sofern kein anderer International Accounting Standard eine speziellere Regelung vorsieht. So werden z. B. „Finanzinstrumente“[12] oder „derivativer Goodwill“[13] gemäß IAS 38.2-3 von der Anwendung ausgenommen.[14] Einige immaterielle Vermögenswerte können in oder auf einer physischen Substanz enthalten sein, wie beispielsweise einem Rechtsdokument in Form eines Patents. In diesem Fall ist eine Beurteilung notwendig, um die Wesentlichkeit der materiellen oder immateriellen Elemente zu bestimmen.[15] Unabhängig vom Rechnungslegungssystem wird zunächst jedoch unterschieden, ob die immateriellen Vermögenswerte dauerhaft dem Unternehmen dienen, wie z.B. ein Patent für ein bestimmtes Unternehmensprodukt, oder ob sie zur Veräußerung[16] bestimmt sind. Patente gelten als immaterielle Vermögenswerte des Anlagevermögens und werden somit in IAS 38 behandelt.[17] Diese Zuordnung wird in Kap. B.II vorgenommen. Der Standard gilt u. a. auch für Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten[18] ; Rechte aus Lizenzvereinbarungen über Patente fallen ebenso in seinen Anwendungsbereich.[19] Dass ein „Wert“ unter die Anwendung von IAS 38 fällt, bedeutet aber noch nicht, dass dieser „Wert“ auch aktivierungsfähig ist.[20]

II. Zuordnung von Patenten zu den immateriellen Vermögenswerten

Immaterielle Werte werden heutzutage oftmals als Schlüsselwerte für den Unternehmenserfolg angesehen.[21] Eine Untersuchung von PricewaterhouseCoopers/ Günther bestätigt diese wichtige Rolle: In einer Umfrage unter 343 CDax-notierten Unternehmen wurden branchenunabhängig Humankapital, Prozesskapital und Innovationskapital[22] als die drei wichtigsten Faktoren für den Unternehmenserfolg eingestuft. Diese lassen sich allesamt in die Gruppe der immateriellen Vermögenswerte einordnen.[23] Daher werden zunächst notwendige Definitionen für (immaterielle) Vermögenswerte in B.II.1-2 betrachtet und letztendlich die Zuordnung von Patenten zu diesen immateriellen Werten in B.II.3 vorgenommen.

1. Definition von Vermögenswerten („Assets“)

Eine erste Begriffsdefinition des Vermögenswertes[24] ist im übergeordneten „Framework“[25] und nicht in den einzelnen Standards enthalten. Dort wird er als eine in der Verfügungsmacht des Unternehmens stehende Ressource, die ein Ergebnis von Ereignissen der Vergangenheit darstellt (F.49 (a)), von der man erwartet, dass aus ihr dem Unternehmen künftiger wirtschaftlicher Nutzen[26] zufließt, definiert.[27]

Die Abgrenzung des Vermögensbegriffs erfolgt anhand einer dynamischen Betrachtungsweise, indem auf seine zukünftigen wirtschaftlichen Konsequenzen und nicht auf seine gegenwärtige Eigenschaft abgestellt wird. Die physikalische Eigenschaft verliert somit an Bedeutung.[28]

2. Definition von immateriellen Vermögenswerten („Intangible Assets”)

Die Definition der immateriellen Vermögenswerte folgt grundsätzlich der Definition der Vermögenswerte aus dem Framework. In IAS 38.8 wird ein immaterieller Vermögenswert ergänzend als ein identifizierbarer, nicht monetärer Vermögenswert ohne physische Substanz definiert.[29] Als zusätzliche Kriterien für das Vorliegen eines immateriellen Vermögenswertes sind die Identifizierbarkeit (IAS 38.11-12), die Verfügungsmacht über eine Ressource (IAS 38.13-16) und das Bestehen eines künftigen wirtschaftlichen Nutzens (IAS 38.17) zu nennen. Diese detaillierteren Merkmale sind aufgrund der Unsicherheit bei der Wertermittlung immaterieller Vermögensgegenstände für eine genaue Definition erforderlich.[30]

a. Identifizierbarkeit:

Das Kriterium der Identifizierbarkeit dient hauptsächlich der Abgrenzung vom Geschäfts- und Firmenwert (Goodwill)[31]. Sind immaterielle Vermögenswerte nicht durch Rechte oder auf eine andere Art klar identifizierbar, müssen sie gemäß IAS 38.12 (a) separierbar[32] sein, d. h. das Unternehmen kann den zukünftigen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Vermögenswert vermieten, verkaufen, austauschen oder verteilen, ohne den künftigen wirtschaftlichen Nutzen anderer Vermögenswerte zu veräußern, die in denselben Erlösträger einfließen.

b. Verfügungsmacht:

Das Kriterium der Verfügungsmacht ist dann erfüllt, wenn das Unternehmen die Macht hat, sich zukünftigen wirtschaftlichen Nutzen zu verschaffen und Dritte vom Zugriff auf

diesen Nutzen ausschließen kann. IAS 38.13-16 stellen ebenso wie das Framework eher auf rechtlich abgesicherte Ansprüche ab, um die Verfügungsmacht über einen Vermögenswert anzunehmen.[33] Kontrolle übt eine Unternehmen letztendlich dann über einen immateriellen Vermögenswert aus, wenn ihr die künftigen Cashflows aus der Nutzung des Wirtschaftsguts mit Gewissheit zufließen.[34]

c. Zukünftiger wirtschaftlicher Nutzen:

Das letzte Kriterium ergibt sich bereits aus den allgemeinen Anforderungen des Frameworks (F.49(a)) und dient nur noch einmal der Klarstellung, dass der zukünftige wirtschaftliche Nutzen aus Einnahmen (z. B. durch Verkauf, Vermietung) oder aus Kostensenkungen bestehen kann.[35]

3. Definition und Einordnung von Patenten

Zum Zwecke ihrer bilanziellen Erfassung lassen sich immaterielle Vermögenswerte anhand ihrer Abgrenzbarkeit in Rechte, wirtschaftliche Werte oder rein wirtschaftliche Vorteile kategorisieren.[36] Dies vereinfacht die Anwendung der nach IAS 38 maßgeblichen Bilanzierungskriterien.[37] Immaterielle Güter sind als Rechte anzusehen, wenn ihr wirtschaftlicher Vorteil vertraglich oder gesetzlich geschützt ist. In die Kategorie der gewerblichen Schutzrechte sind auch die hier untersuchten Patente einzustufen.[38]

Patente als technische Schutzrechte zählen zu dem bilanzierungsfähigen Teil des Intellectual Capital[39], das sich in Humankapital, Kundenkapital und strukturelles Kapital aufgliedert.[40] Sie sind definiert als territorial, sachlich und zeitlich begrenzt geschützte Erfindungen. Für die Patentierbarkeit einer Erfindung wird die Neuheit des Patentgegenstandes sowie eine vorliegende erfinderische Tätigkeit und die Möglichkeit zur gewerblichen Anwendung vorausgesetzt (Vgl. §§ 1-5 PatG). Die wichtigste Funktion eines Patents ist die Schutzfunktion, durch die dem Erfinder Eigentumsrechte am Patentgegenstand zugesprochen werden. Patente unterliegen jedoch einer Veröffentlichungspflicht, dadurch wird der Wissenstand für jeden zugänglich. Dies kann dazu führen, dass aus strategischer Sicht Unternehmen ihr Know-how nicht patentieren, um Geheimhaltung und Wettbewerbsvorsprung sicherzustellen.[41]

Die für eine Bilanzierung nach IAS/ IFRS wichtige Zuordnung von Patenten zu den immateriellen Vermögenswerten[42] erfolgt gemäß IAS 38.9, der Patente als klassische Beispiele für Rechte und Werte, die ein Unternehmen aus einem Investitionsprozess erhalten kann, nennt.

Das Kriterium der Identifizierbarkeit ist für Patente damit grundsätzlich erfüllt.[43] Die Fähigkeit eines Unternehmens, den künftigen wirtschaftlichen Nutzen auch zu „beherrschen“, basiert ebenfalls auf juristisch durchsetzbaren Ansprüchen.[44]

So kann ein Unternehmen z. B. ein Patent nutzen, um entsprechende Produkte zu produzieren. Bis zum Ablauf des Patentschutzes kann das Unternehmen dann andere Firmen von der Nutzung ausschließen.[45]

III. Ansatz von Patenten in der Bilanz

Damit ein Posten als immaterieller Vermögenswert angesetzt werden kann, muss dieser laut IAS 38.18 nachweislich der Definition eines immateriellen Vermögenswertes (IAS 38.8-17) entsprechen und die in IAS 38.21-23 enthaltenen Ansatzkriterien erfüllen. Diese gelten aufgrund des IAS 38.25 im Falle eines externen Erwerbs grundsätzlich immer als erfüllt, der Nachweis bei Selbsterstellung gilt als wesentlich schwieriger.[46] Nur wenn alle Ansatzkriterien (IAS 38.18-67) kumulativ erfüllt sind, kann eine Aktivierung erfolgen. Andernfalls müssen alle angefallenen Kosten als Aufwand verbucht werden.[47]

Die notwendigen Schritte, die zu einer Aktivierung von Patenten führen können, sind in B.III.1 zunächst allgemein dargestellt, bevor in B.III.2.a (aufgrund der unterschiedlichen Behandlung von entgeltlich erworbenen und originären Werten) die Forschungs- und Entwicklungskosten betrachtet werden. Dass zwischen F&E und Patenten ein kausaler Zusammenhang besteht, zeigt der Verfasser der vorliegenden Arbeit schließlich in Kap. B.III.2.b. Danach liefert B.III.3 einige interessante Praxisbeispiele in Bezug auf die Aktivierung von Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen.

1. Zweistufigkeit der Aktivierung

Die Aktivierung von (intangible) assets erfolgt nach IAS/ IFRS anhand einer zweistufigen Prüfung: Zunächst wird anhand der definitions[48] überprüft, ob tatsächlich ein immaterieller Vermögenswert vorliegt.[49] Die erste Stufe beinhaltet somit alle grundlegenden Merkmale, ist jedoch für die praktische Anwendung noch nicht ausreichend.

Ein Unternehmen muss auch in der Lage sein, den Nutzen zu realisieren und andere Unternehmen von diesem Nutzen auszuschließen, d.h. in dem zu aktivierenden Gegenstand muss das Potenzial zukünftiger Zahlungsmittelzuflüsse stecken.[50] Hier kann vor allem für kleinere Unternehmen die Aktivierung patentierter Neuentwicklungen Schwierigkeiten bereiten, wenn sie die Vermarktung organisatorisch und finanziell nicht sicherstellen können.[51]

Die zweite Stufe der Prüfung auf Aktivierungsfähigkeit, die dem Rahmenkonzept (framework) entlehnt ist, fordert einen hinreichend wahrscheinlichen Zufluss eines wirtschaftlichen Nutzens (probability)[52] sowie die Gewährleistung einer objektiven Mess- und Bewertbarkeit[53] (reliability) für die Anschaffungs- oder Herstellkosten immaterieller Vermögenswerte.[54] Erst mit der Erfüllung dieser zweiten Stufe (recognition criteria) ergibt sich deshalb unter Beachtung postenspezifischer Ansatzkriterien eine grundsätzliche Aktivierungspflicht.[55]

Die Wahrscheinlichkeit des Nutzenzuflusses muss ebenfalls begründet werden[56], wobei externe Hinweise auf die Werthaltigkeit gegebenenfalls stärker zu gewichten sind als interne Kalkulationen.[57] Durch die Abhängigkeit der Aktivierung von der Einschätzung der Wahrscheinlichkeit künftigen Nutzens ergeben sich zudem erhebliche Aktivierungswahlrechte.[58] Das Erfordernis der zuverlässigen Mess- und Bewertbarkeit stellt allerdings vor allem für selbsterstellte, immaterielle Wirtschaftsgüter die erste ernstzunehmende Hürde dar.[59]

2. Forschungs- und Entwicklungskosten

Manchmal ist es schwierig zu beurteilen, ob ein originärer Vermögenswert ansetzbar ist.[60] Als kritische Faktoren nennt IAS 38.51 die Existenz und den Zeitpunkt der Entstehung eines immateriellen Vermögenswertes.[61] Um die Beurteilung zu erleichtern, sehen die IAS/ IFRS eine Aufspaltung in Forschungsphase und Entwicklungsphase vor. Die dafür notwendigen Definitionen und ein möglicher Wirkzusammenhang der Aufwendungen von Forschung und Entwicklung mit Patenten werden in den folgenden beiden Unterkapiteln behandelt.

[...]


[1] Vgl. Pellens (2004), Vorwort.

[2] Die IAS wurden vom 1973 gegründeten IASC entworfen und vom 2001 neu strukturierten IASB

übernommen. Als IFRS werden die vom IASB neu entworfenen Standards bezeichnet.

[3] Vgl. IFRS-Portal (2004).

[4] Vgl. KPMG (2003), S.10.

[5] Vgl. Pellens (2000), S.4.

[6] Moxter (1979), S.1102.

[7] Vgl. Wulf (2004), erster Absatz.

[8] Vgl. Pretnar (2004), S.776-777,780.

[9] Im Falle eines internen (originären) Zugangs haben die Forschungs- und Entwicklungskosten den

größten Anteil an den historischen Patentkosten. Vgl. Rings (2000), S.843. Die Aktivierung von

originären immateriellen Vermögenswerten ist somit nicht einfach nur als „ window dressing “ zu

bezeichnen. Vgl. Leibfried/ Pfanzelt (2004), S.491.

[10] Lizenzen verbriefen die Einräumung eines positives Rechtes an Schutzrechten, Erfindungen oder

sonstigem Know-how auf vertraglicher Basis. Die Lizenzierung eines Patentes stellt demnach eine

weitere Möglichkeit des Erwerbs zwecks eines zukünftigen wirtschaftlichen Nutzens dar. Aufgrund

ihrer relativ unproblematischen Bilanzierung werden sie hier nicht behandelt.

[11] Vgl. Pellens (2004), S.253.

[12] Obgleich nicht materiell, werden Finanzinstrumente in IAS 39 behandelt.

[13] Der Geschäfts- oder Firmenwert (goodwill), der im Rahmen einer Unternehmensakquisition gemäß

IFRS 3 auftritt, stellt eine Zahlung für Vermögenswerte dar, von der sich der Erwerber einen zukünfti-

gen wirtschaftlichen Nutzen verspricht, die aber nicht einzeln identifiziert oder getrennt angesetzt

werden können. Vgl. IFRS 3.52.

[14] Exemplarisch wurden hier nur zwei der betroffenen Ausnahmen aufgeführt. Für eine detailliertere

Übersicht vgl. Wehrheim (2000), S.86 oder auch Pellens (2004), S.253 sowie IAS 38.2-3.

[15] Zur Lösung der Abgrenzungsproblematik sind nach Maßgabe des IASB die Wertverhältnisse der

Bestandteile zueinander entscheidend. Eine Aktivierung getätigter Forschungs- und Entwicklungsaus-

gaben als materielle Vermögenswerte im Sinne des IAS 16 kommt auch dann nicht in Frage, wenn

diese sich in einem Prototyp konkretisieren. Vgl. Esser/ Hackenberger (2004) i.V.m. IAS 38.4.

[16] Immaterielle Werte, die nur zum Verkauf im normalen Geschäftsgang oder zum Gebrauch in einer

Periode angeschafft wurden fallen nicht unter IAS 38, sondern werden in IAS 2 oder IAS 11 behandelt.

Vgl. dazu Küting/ Dawo (2003), S.397.

[17] Vgl. Pellens (2004), S.252-253.

[18] Vgl. IAS 38.5.

[19] Vgl. IAS 38.6.

[20] Vgl. Wehrheim (2000), S.86. Die jeweiligen Standards wurden vom Verfasser hier und fortfolgend für

alle Quellen vor April 2004 neu überarbeitet, da sich aufgrund der Neufassung des IAS 38 zahlreiche

Änderungen ergeben haben.

[21] Vgl. Esser/ Hackenberger (2004), S.402.

[22] Das Innovationskapital beinhaltet die immateriellen Werte im Produktions- bzw. Dienstleistungs-

bereich eines Unternehmens, die direkt mit dem Leistungserstellungsprozess verknüpft sind (z.B.

Lizenzen, Patente, Rezepturen, Fertigungstechnologien, geheime Produktionsverfahren, u.ä.).

Vgl. Menninger/ Kunowski (2003), S. 1181.

[23] Vgl. PricewaterhouseCoopers/ Günther (2003), S.5.

[24] Der Asset-Begriff aus IAS/ IFRS geht über den Begriff des Vermögensgegenstandes, wie aus dem

HGB bekannt, hinaus. Um dies zu verdeutlichen, wird er deshalb mit Vermögenswert übersetzt.

[25] Das Rahmenkonzept ist in seiner Bedeutung nachrangig hinter den Standards und Interpretationen. Es

dient in erster Linie zur Unterstützung sämtlicher Institutionen und Personen, die mit den IFRS zu tun

haben. Vgl. Schöllhorn/ Müller (2004), S.1624.

[26] Vgl. F.53-59.

[27] Vgl. Thielemann/ Keller (2004), S.211.

[28] Vgl. F.56 oder Thielemann/ Keller (2004), S.215.

[29] Vgl. Schellhorn/ Weichert (2001), S.865.

[30] Vgl. Wehrheim (2000), S.87.

[31] Vgl. Schellhorn (2001) oder vgl. auch IAS 38.11.

[32] Der Schwerpunkt liegt somit nicht auf einem schuldendeckungsorientierten Aspekt.

Vgl. Baetge/ Keitz (1997), S.1345.

[33] Vgl. Schellhorn (2001)

[34] Vgl. Pellens (1999), S. 431.

[35] Vgl. IAS 38.17 oder auch Wehrheim (2000), S.87.

[36] Vgl. z.B. Keitz (1997), S.6.

[37] Vgl. Küting/ Dawo (2003), S.397-398.

[38] Vgl. Keitz (1997), S.6.

[39] Sinngemäß zu verwendende Definitionen sind Intellectual Property, Intellectual Assets oder auch

Knowledge Assets. Vgl. Maul/ Menninger (2000), S.529.

[40] Vgl. Lorson/ Heiden (2002), S.374-375. Patente sind dem strukturellen Kapital zuzuordnen.

[41] Vgl. Menninger/ Kunowski (2003), S.1181.

[42] Patente gehören zu den technologiebezogenen immateriellen Vermögenswerten. Vgl. Esser/

Hackenberger (2004), S.404.

[43] Vgl. z.B. Fülbier /Honold / Klar (2000), S.837 i.V.m. IAS 38.12 (b).

[44] Vgl. IAS 38.13.

[45] Vgl. Wehrheim (2000), S.87.

[46] Vgl. Leibfried/ Pfanzelt (2004), S.492.

[47] Vgl. IAS 38.68-71.

[48] Siehe dazu Definition von Vermögenswerten in Kapitel B.II.1-2 oder IAS 38.8-17.

[49] Vgl. Thielemann/ Keller (2004), S.214.

[50] Vgl. Wehrheim (2000), S.87.

[51] Vgl. Achleitner/ Behr (1998), S.114.

[52] Vgl. IAS 38.21 (a) i.V.m. IAS 38.22-23. Die Forderung ist letztendlich nur eine Konkretisierung der

Definitionsmerkmale, dass erstens das Wirtschaftsgut dem Unternehmen einen zukünftigen wirtschaft-

lichen Vorteil verspricht und zweitens dieser Nutzen eindeutig dem Gegenstand und dem Unternehmen

zugeordnet werden kann. Vgl. dazu Pellens (1999), S. 430.

[53] Vgl. IAS 38.21 (b).

[54] Vgl. Wehrheim (2000), S.88.

[55] Vgl. Thielemann/ Keller (2004), S.214.

[56] Das Wahrscheinlichkeits-Kriterium wird vom IASB zwar nicht weiter quantifiziert, nach IAS 38.22

muss die Abschätzung jedoch auf vernünftigen und nachvollziehbaren Annahmen beruhen, denen eine

bestmögliche Einschätzung des Managements zugrunde liegt. Vgl. Esser/ Hackenberger (2004), S.405.

[57] Vgl. Pellens (2004), S. 255 bzw. IAS 38.22-23.

[58] Vgl. Thielemann/ Keller (2004), S. 243.

[59] Vgl. Wehrheim (2000).

[60] Vgl. IAS 38.51.

[61] Vgl. Leibfried/ Pfanzelt (2004), S.492.

Excerpt out of 36 pages

Details

Title
Bilanzierung von Patenten nach IAS/IFRS
College
Technical University of Darmstadt
Grade
1.3
Author
Year
2005
Pages
36
Catalog Number
V42901
ISBN (eBook)
9783638408202
ISBN (Book)
9783656723004
File size
462 KB
Language
German
Keywords
Bilanzierung, Patenten, IAS/IFRS
Quote paper
Steffen Schupp (Author), 2005, Bilanzierung von Patenten nach IAS/IFRS, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/42901

Comments

  • No comments yet.
Look inside the ebook
Title: Bilanzierung von Patenten nach IAS/IFRS



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free