Die 68er-Bewegung also solche prägt(e) maßgeblich verschiedenste gesellschafts- und sozialpolitische sowie Rechtsänderungen, nicht umsonst sind im Jahr 2018 Zeitungen, universitäre Veranstaltungskalender und weitere Plattformen des öffentlichen Diskurses voll von Rückblicken, „68 – was bleibt?“-Analysen und Zeitzeugenberichten. Während mit der 68-Bewegung einhergehende Rechtssetzungsakte dabei gerne noch unter die Lupe genommen werden, findet sich wenig in den nicht-fachspezifischen Medien zu der rechtlichen Legitimation der 68er Bewegung als solcher, beziehungsweise deren einzelner Teile. Dieser Frage widmet sich diese Arbeit, indem sie die verfassungsrechtliche Legitimation der „APO“ (außerparlamentarische Opposition) genannten und sich auch teils selbst so bezeichnenden, überwiegend studentischen Bewegung der 68er-Jahre untersucht. Dabei wird zunächst herausgearbeitet, was genau die Strömung „APO“ eigentlich war, wie ihre Programmatik und Handlungen aussahen und welcher Teil von ihr genauer Untersuchungsgegenstand der anknüpfenden Legitimationsprüfung sein soll. Dabei werden bereits konkrete Aktionsformen der „APO“ vorgestellt. Im Anschluss daran wird aufgezeigt, auf welche in der Verfassung verankerten Werte sich eine (nicht nur) außerparlamentarische Opposition grundsätzlich berufen kann. Im Rahmen dieses Abschnitts wird insbesondere analysiert, inwiefern sich ein Recht zur außerparlamentarischen Opposition aus den Grundrechten und der freiheitlich-demokratischen Grundordnung speisen lässt. Nachdem die Legitimation außerparlamentarischer Opposition als solcher veranschaulicht worden ist, werden konkrete Handlungen der „APO“, auch „direkte Aktionen“ genannt, auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung überprüft. Im Anschluss daran werde ich mein Fazit ziehen.
Inhaltsverzeichnis
B. EINLEITUNG
C. DIE „APO“ DER 68ER BEWEGUNG
C.I. BEGRIFFSERLÄUTERUNG UND ENTSTEHUNGSGESCHICHTE
C.II. ABGRENZUNG: „APO“ ALS DURCH DIE 68ER-BEWEGUNG GEPRÄGTER BEGRIFF UND FORMEN AUßERPARLAMENTARISCHER OPPOSITION
C.III. UNTERSUCHUNGSGEGENSTAND
C.IV. PROGRAMMATIK DES SOZIALISTISCHEN DEUTSCHEN STUDENTENBUNDES (SDS)
C.V. AKTIONEN DES SDS
C.V.1. Das „sit-in“
C.V.2. Das „go-in“
C.V.3. „Spaziergangsprotest“
C.V.4. Springer-Aktionen
D. VERFASSUNGSRECHTLICHE LEGITIMATION EINER AUßERPARLAMENTARISCHEN OPPOSITION
D.I. GRUNDSÄTZLICHE VERFASSUNGSRECHTLICHE HERLEITUNG EINER LEGITIMATION VON (AUßERPARLAMENTARISCHER) OPPOSITION
D.I.1. Demokratieprinzip/freiheitliche demokratische Grundordnung
D.II. GRUNDRECHTE ALS HERLEITUNGSMATERIE UND AUSÜBUNGSRAHMEN DES OPPOSITIONSRECHTS
D.II.1. Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 I 1, Art. 5 I 2 Hs. 2 GG)
D.II.2. Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG)
D.II.3. Koalitionsfreiheit (Art. 9 I GG)
D. III. VERFASSUNGSRECHTLICHE LEGITIMATION KONKRETER AKTIONEN DER AUßERPARLAMENTARISCHEN OPPOSITION
D.III.1. das „sit-in“
D.III.2. Das „go-in“
D.III.3. Der Spaziergangsprotest
D.III.4 Die Springer-Aktionen
E. FAZIT
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die verfassungsrechtliche Legitimation der außerparlamentarischen Opposition (APO) während der 68er-Bewegung, mit einem besonderen Fokus auf die Aktionen und die Programmatik des Sozialistischen Deutschen Studentenbundes (SDS), um zu klären, inwieweit diese Protestformen vom Grundgesetz gedeckt waren.
- Verfassungsrechtliche Herleitung von Oppositionsrechten aus dem Demokratieprinzip.
- Die Rolle der Grundrechte (Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) für zivilgesellschaftlichen Protest.
- Rechtliche Bewertung spezifischer Aktionsformen wie Sit-ins, Go-ins und Spaziergangsproteste.
- Analyse der Springer-Aktionen im Kontext des Versammlungsrechts und der Eigentumsgarantie.
- Das Spannungsfeld zwischen der Notwendigkeit von Opposition zur demokratischen Kontrolle und den Grenzen repressiver staatlicher Eingriffe.
Auszug aus dem Buch
C.V.1. Das „sit-in“
Das „sit-in“, nichts anderes als einen Sitzstreik bezeichnend und heute eine wohlbekannte und gern praktizierte Protestform, galt zu Zeiten der „APO“ noch als „ziviler Ungehorsam“ und war als Kundgebungsart ein absolutes Novum83. Ohne Frage stellt ein sit-in zunächst eine Versammlung i.S.d. Art. 8 GG dar84. Auch das spontane Versammeln zum sit-in ist als solches zunächst einmal unproblematisch, da Spontanversammlungen ebenfalls übereinstimmend als zulässig erachtet werden85. Die Sitzstreiks sind auch noch nicht deshalb unfriedlich i.S.d. Art. 8 I GG, weil sie Dritte behindern (insb. bei sit-ins im Straßenverkehr, Art. 8 GG gewährt erst einmal auch freie Ortswahl für die Veranstaltung)86. Sit-ins unter freiem Himmel kann jedoch u. U. gem. Art. 8 II GG der Schutz versagt werden wegen eines Verstoßes gegen das VersG als Grundrechtsschranke: in diesem Kontext ist die Erfüllung von Straftatbeständen als Störung der öffentlichen Ordnung i.R.d. § 14 VersG immer wieder relevant gewesen, wobei die §§ 240; 114, 115, 125 StGB meist die einschlägigen Vorschriften darstellten87. Bis heute ist keine klare Linie in Literatur und Rechtsprechung zur Einordnung der Sitzproteste erfolgt, sondern es wird einzelfallabhängig entschieden88. Darüber hinaus ist eine Auflösung oder Einschränkung des sit-ins wegen unterlassener Anmeldung (bei geplanten sit-ins) gem. §§ 14 I i.V.m. 15 III VersG nicht unwahrscheinlich. Eine solche kommt dann in Betracht, wenn Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zur fehlenden Anmeldung hinzukommen, womit man u.a. wieder bei der Beurteilung des Erfüllens von Straftatbeständen angelangt wäre (s.o.) 89.
Zusammenfassung der Kapitel
B. EINLEITUNG: Die Einleitung führt in die historische Bedeutung der 68er-Bewegung ein und stellt die zentrale Forschungsfrage nach der verfassungsrechtlichen Legitimation der APO.
C. DIE „APO“ DER 68ER BEWEGUNG: Dieses Kapitel definiert die APO als heterogenes Phänomen und analysiert die Ursachen sowie die Akteure, mit Fokus auf den SDS und dessen Programmatik und Aktionsformen.
D. VERFASSUNGSRECHTLICHE LEGITIMATION EINER AUßERPARLAMENTARISCHEN OPPOSITION: Hier wird die theoretische Herleitung eines Oppositionsrechts aus dem Demokratieprinzip und den Grundrechten als Rahmen für zivilgesellschaftlichen Protest entwickelt.
E. FAZIT: Das Fazit fasst zusammen, dass die APO zwar grundgesetzlich legitimiert war, jedoch einzelne Aktionsformen des SDS oft die verfassungsrechtlichen Grenzen des Grundrechtsschutzes überschritten.
Schlüsselwörter
APO, 68er-Bewegung, SDS, Außerparlamentarische Opposition, Verfassungsrecht, Demokratieprinzip, Grundrechte, Versammlungsfreiheit, Meinungsfreiheit, Demonstrationsrecht, Sitzstreik, Sit-in, Go-in, Springer-Konzern, politische Partizipation
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die verfassungsrechtliche Stellung der außerparlamentarischen Opposition (APO) während der 68er-Jahre in der Bundesrepublik Deutschland.
Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?
Im Mittelpunkt stehen die verfassungsrechtliche Herleitung des Oppositionsrechts, die Analyse der Programmatik des SDS und die rechtliche Bewertung spezifischer Protestformen.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage der Arbeit?
Das Ziel ist es, zu klären, inwiefern die Aktivitäten der APO bzw. des SDS durch die Verfassung und die grundgesetzlich garantierten Rechte legitimiert oder begrenzt waren.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es erfolgt eine rechtswissenschaftliche Analyse unter Einbeziehung von Fachliteratur, verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung und historischen Quellen.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in eine historische Einordnung, eine theoretische Herleitung der Oppositionslegitimation aus dem Demokratieprinzip sowie eine detaillierte Prüfung konkreter Aktionen wie Sit-ins und Go-ins.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Zentrale Begriffe sind APO, 68er-Bewegung, Verfassungsrecht, SDS, Versammlungsfreiheit und Demokratieprinzip.
Wie bewertet der Autor die Rechtmäßigkeit der Springer-Aktionen?
Der Autor unterscheidet zwischen gewaltlosen Blockaden und gewaltsamen Aktionen gegen Sachen, wobei letztere eindeutig als unfriedlich i.S.d. Art. 8 GG eingestuft werden.
Warum konnte für die "APO" kein einheitliches Urteil gefällt werden?
Die APO war kein monolithischer Block, sondern ein diversifiziertes Bündnis verschiedener Gruppierungen ohne einheitliche Führung oder fest abgesteckte Ziele.
- Citation du texte
- Constantin Tiedge (Auteur), 2018, Die verfassungsrechtliche Legitimation der 68er-Bewegung "APO", Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/430237