Ist die Handelspolitik der Industriestaaten verantwortlich für Afrikas Marginalisierung im Welthandel


Hausarbeit, 2003

33 Seiten, Note: 1,25


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Internationale Handelspolitik
2.1 Tarife
2.2 Nicht tarifäre Handelsbeschränkungen
2.2.1 Quoten
2.2.2 Exportsubventionen
2.2.3 Freiwillige Exportbeschränkungen
2.2.4 Ursprungsregelung
2.2.5 Sicherheits- und Qualitätsstandards

3. Afrikas Entwicklung im Welthandel
3.1 Haupthandelspartner
3.2 Die wichtigsten Exportprodukte

4. Entwicklung der Handelsbarrieren
4.1 Tarife
4.2 Nicht tarifäre Handelsbeschränkungen

5. Theoretischer Hintergrund
5.1 Freihandel
5.2 Theorien zu begrenztem Freihandel

6. Effekte der Handelspolitik auf Afrikas Exportentwicklung

7. Fazit

Literaturverzeichnis

Appendix

1. Einleitung

Nach dem Scheitern der Handelskonferenz in Seattle sollte die nun ebenfalls gescheiterte sogenannte „Development Round“ in Doha (bzw. Cancún) den Durchbruch für die Forderungen der Entwicklungsländer bringen. Neben den Vertretern der Entwicklungsländer haben sich Politiker der Industriestaaten und NGOs in die Reihe derer eingereiht, die die Handelspolitik der Industriestaaten verantwortlich für die Marginalisierung der Entwicklungsländer im Welthandel machen (Oxfam/ Bildt/ Green & Griffith). Der Abbau jeglicher Handelsbarrieren und Subventionen soll – der Argumentation folgend - den Entwicklungsländern zu steigenden Exporten und somit steigendem Wirtschaftswachstum verhelfen.1)

Um festzustellen, ob die Handelspolitik der OECD-Staaten gegenüber Entwicklungsländern Grund für die Marginalisierung eben dieser Länder im Welthandel ist, gilt es die Handelspolitik zu untersuchen und daraufhin deren Effekt auf die Handelsströme der Entwicklungsländer zu bestimmen.2) Da die Dichte der ärmsten Länder der Welt in Afrika südlich der Sahara (ASS) am höchsten ist, konzentriert sich diese Untersuchung auf die Auswirkungen der Handelspolitik auf den afrikanischen Kontinent.

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Bevor auf die Handelsstrukturen eingegangen wird, werden in Kapitel 2 die unterschiedlichen handelspolitischen Maßnahmen definiert, die sich auf die Handelsströme auswirken. Im Folgenden Kapitel wird ein Überblick über die historische Entwicklung des Handels Afrikas südlich der Sahara, Afrikas Haupthandelspartner (3.1) und Afrikas Hauptexportprodukte (3.2) gegeben. Kapitel 4 skizziert die Entwicklung der Handelspolitik der OECD-Staaten gegenüber ASS. Diese beiden Kapitel dienen der empirischen Fundierung der Aussagen, die bezüglich der Auswirkungen der Handelspolitik auf den Warenfluss gemacht werden (Kapitel 6). Kapitel 5 gibt den theoretischen Hintergrund der zwei kontroversen

1) Die populäre These, dass Exportwachstum zu Wirtschaftswachstum führt, ist in der Wissenschaft umstritten (Rodriguez & Rodrik 1999, S.2). Diese Diskussion überschreitet jedoch den Rahmen dieser Hausarbeit, die sich auf den Effekt von Handelsbarrieren der OECD auf den Handel Afrikas südlich der Sahara beschränkt.
2) Die Staaten der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD) konstituieren sich aus den Industriestaaten und werden im Folgenden als Synonym für diese verwendet.

Schulen zur Gestaltung von Handelspolitik wider, um einerseits die Motivation unterschiedlicher Politiken zu verstehen und um die Effekte der Handelspolitik der Industriestaaten auf die Exporte und Importe Afrikas südlich der Sahara - zusätzlich zur empirischen Betrachtung - theoretisch zu beleuchten. Basierend auf den Schlussfolgerungen der beiden vorangegangen Kapitel, dient das Fazit der Beantwortung der Frage, ob die Handelspolitik der Industriestaaten die Hauptursache der Marginalisierung Afrikas im Welthandel darstellt und wenn nicht, welche anderen Gründe verantwortlich für die beschriebene Entwicklung sein könnten.3)

1. Die internationale Handelspolitik

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Die internationale Handelsordnung die früher unter dem General Agreement on tariffs and trade (GATT) und heute unter der Aufsicht der World Trade Organization (WTO) beschlossen wird, kennt im allgemeinen zwei Hauptsysteme: das Most Favoured Nation (MFN) und das General System of Preferences (GSP). Das MFN garantiert allen Mitgliedern der WTO den niedrigsten Tarif, den ein Land einem anderen Mitgliedsland der WTO einräumt, so dass quasi allen Mitgliedern gleiche Marktzutrittsmöglichkeiten in ausländischen Märkten garantiert sind. Eine Ausnahme bilden bilaterale Freihandelsabkommen, die das MFN Prinzip legal unterlaufen können indem sie Mitgliedern des bilateralen Abkommens bevorzugten Zugang zu den Märkten der anderen Parteien des Abkommens geben, wie es etwa im Falle der Europäische Union ist. Während das MFN System hauptsächlich auf den Warenverkehr zwischen Industrienationen angewandt wird, regelt das GSP im wesentlichen die Handelsbeziehungen zwischen Industriestaaten und Entwicklungsländern. Obwohl das GSP den Entwicklungsländern bevorzugten Zutritt zu den Märkten der Industrienationen gewährleistet, bleiben hohe Zutrittsschranken für die Exporte der Entwicklungsländer in Form von Tarifen und nicht tarifären Beschränkungen (NTBs) zu allen wesentlichen Märkten bestehen (UNCTAD 2000, S. 7). Zusätzlich zu diesen beiden Systemen räumt die Europäische Union (EU) den Staaten Afrikas, des Pazifiks und der Karibik (AKP-Staaten) unter dem Mantel des Lomé Abkommens seit 1973 Präferenzen beim Zugang zum Europäischen
3) Im Folgenden Text und den Graphiken wird Afrika beziehungsweise ASS stets als Synonym für Afrika südlich der Sahara ohne den Staat Südafrika, der eine Sonderstellung in ASS einnimmt, verwendet.

Binnenmarkt ein, die über die des GSP hinausgehen und Afrika somit besseren
Zugang als anderen Entwicklungsstaaten ermöglicht. Daher sieht sich Afrika im Handel mit den Industriestaaten entweder mit den Regularien des GSP oder denen des Lomé Abkommens (heute: Contonou Abkommen) - im Falle des Handels mit der EU - konfrontiert und ist nicht unter Anwendung der Tarife des MFN Systems zu untersuchen (Amjadi et al. 1997, p. 3). Da etwa 70% der afrikanischen Exporte in die Industriestaaten exportiert werden, konzentriert sich diese Studie auf diese Handelsbeziehung und vernachlässigt den Handel zwischen Afrika und anderen Entwicklungsländern, der von geringerer Bedeutung für Afrika ist (Amjadi, Reincke & Yeats 1996, p. 8).

Die Politikinstrumente des internationalen Handels werden generell in zwei Gruppen unterteilt, einerseits Tarife und andererseits nicht tarifäre Beschränkungen (NTBs), die sich wiederum in mehreren Variationen äußern können. Im Folgenden wird auf die unterschiedlichen Politiken eingegangen und kurz Absicht und Wirkung dieser erklärt.

1.1 Tarife

Tarife stellen die einfachste Form von Handelsbeschränkung dar und können sich in zwei reinen Formen äußern. Der spezifische Tarif stellt eine Steuer in Form eines fixen Betrages je importierter Einheit dar (etwa €1 pro Barrel importiertes Öl). Der ad valorem Tarif hingegen repräsentiert einen gewissen Prozentsatz des Wertes des importierten Produktes (etwa ein 15 Prozent Tarif des Wertes eines importierten Kleidungsstückes). Neben diesen beiden puren Formen besteht die gemischte Form die beide Tarifarten beinhaltet (etwa 15 Prozent des Wertes plus €100 pro importiertem LKW).

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Neben der Funktion als Deviseneinnahmequelle für den Staat, die im besonderen für Entwicklungsländer von Bedeutung ist, da über diese Einnahmen häufig Auslandsschulden sowie Importe finanziert werden, dienen Importtarife dem Schutze inländischer Industrien (Krugman & Obstfeld 2003, S.186). So schützte England im 18. Jahrhundert durch Importtarife die eigenen Manufakturen, um während der Zeit des Schutzes eine Industrie aufzubauen, die zu späterem Zeitpunkt ihre komparativen Vorteile unter freiem Handel entfalten konnte (List 1877, S.33).4)
4) Diese Politik, die heute unter dem Namen Infant Industry Argument bekannt ist, wird in Kapitel 5 ausführlicher besprochen

So schützen die Vereinigten Staaten von Amerika etwa ihre Stahlindustrie während andere Industriestaaten häufig ihre agrarische Produkte durch hohe Importtarife vor günstigeren Importen aus Entwicklungsländern schützen, um somit inländische Arbeitsplätze zu erhalten.

Neben denen auf den ersten Blick aus nationaler Sicht eher positiven Effekten führt ein Importtarif unter Anwendung der Analyse des Gleichgewichtsmodel zur künstlichen Verteuerung von Importen und zur Umverteilung von knappen Ressourcen von dem effizienten Exportsektor in den ineffizienten Sektor, der mit den Importen konkurriert. Dies wiederum hat zur Folge, dass der internationale Handel und der nationale Wohlstand sinken (Krugman & Obstfeld 2003, S.212).5)

2.2 Nicht tarifäre Handelsbeschränkungen

Neben den gewöhnlichen Tarifen haben sich im Laufe der Zeit unterschiedliche sogenannte nicht tarifäre Handelsbeschränkungen (engl.: nontariff barriers; kurz NTB) entwickelt. Die wesentlichen Instrumente die hierunter fallen, sind die recht bekannten NTBs Quoten und Exportsubventionen sowie die weniger bekannten NTBs freiwillige Exportbeschränkung, Ursprungsregelung sowie nationale Sicherheits- und Qualitätsstandards. In der Regel ist das Ziel der Implementierung dieser Instrumente das gleiche wie im Falle der Tarife, Prozess und Wirkung können jedoch differieren.

2.2.1 Quoten

Eine Importquote stellt die genaue Limitierung der Importe über eine Mengenrestriktion dar (etwa 1 Mio. Fahrzeuge eines bestimmten Typs) und dient somit ebenfalls dem Schutze des speziellen nationalen Industriezweiges. Eine Importquote führt ebenso wie der Tarif zu erhöhten Preisen des Importguts (Krugman & Obstfeld 2003, S.200). Der Unterschied zum Tarif liegt darin, dass derjenige, der die Importlizenz über einen Teil oder die gesamte Quote erhält, ebenfalls die Rente (Differenz zwischen nationalem Preis und internationalem Preis) erhält und der Staat nur im Falle des Verkaufes beziehungsweise der Versteigerung der Lizenzen Einnahmen erzielt.

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] 5) Diese Aspekte werden ausführlicher im theoretischen Teil (Kapitel 5) erörtert.

2.2.2 Exportsubventionen

Ebenso wie ein Importtarif kann eine Subvention in ad valorem Form oder in Form einer Zahlung je Einheit auftreten. Exportsubventionen sind Zahlungen des Staates an Produzenten, die aufgrund des höheren Profits der mit dem Export eines Produktes verbunden ist, nicht im nationalen Markt (in dem er keine zusätzliche Zahlung erhält), sondern im ausländischen Markt ihre Produkte absetzen. Durch diese Zahlung werden nationale Produzenten gestärkt sowie – abgesehen von dem Arbeitsplatz schaffenden Effekt der bestehen kann - nationale Konsumenten geschwächt, da sie höhere Preise zahlen müssen und über Steuern in der Regel die Subventionen finanzieren. Das importierende Land hingegen sieht sich gesunkenen Preisen eben dieses subventionierten Gutes gegenüber, was jedoch auch negative Effekte auf die Wettbewerbsfähigkeit der Produzenten des selben Gutes in diesem Land haben kann (Blandford 1990, S.409). Somit ist der Effekt einer Exportsubvention – zumindest theoretisch –, über die Wirkung auf die relativen Preise von Import- und Exportgütern sowie was die Allokation von Ressourcen in der nationalen Wirtschaft angeht, genau umgekehrt zu dem des Importtarifs (Krugman & Obstfeld 2003, S.192).

Das wohl bekannteste und am meisten kritisierte Beispiel zur Anwendung von Subventionen stellt die EU mit ihrer Agrarpolitik dar (Bildt/Blandford/Green & Griffith).

2.2.3 Freiwillige Exportbeschränkung

Eine freiwillige Exportbeschränkung ist eine Quote die sich das exportierende Land, in der Regel auf Anfrage des importierenden Landes, selbst auferlegt. Der Vorteil für das importierende Land liegt darin, dass die administrative Vergabe die mit Quoten verbunden ist nicht von der importierenden Regierung geleistet werden muss. Andererseits fallen sämtliche potentielle Einnahmen, die aus einer Versteigerung der Quote oder über gewöhnliche Importtarife eingenommen werden könnten, der Regierung des Exportlandes zu, was die Anwendung der freiwilligen Exportbeschränkung zum, wirtschaftlich gesehen, schlechteren Instrument für das Importland macht. Der Effekt auf relative Preise und die Allokation von Ressourcen ist der selbe, wie bei einem Importtarif.

Das Multi Fibre Agreement – eine freiwillige Exportbeschränkung mehrerer Länder ihre Exporte in dem Warenbereich Textilien zu begrenzen – stellt die prominenteste freiwillige Exportbeschränkung dar.

2.2.4 Ursprungsregelung

Die Ursprungsregel besagt im Normalfall, dass ein bestimmter Wert eines Produktes national hergestellt werden muss oder aus Vorprodukten besteht, die national hergestellt wurden. Aus Sicht des Produzenten der solche Vorprodukte herstellt, stellt die Ursprungsregelung eine Protektion gegen ausländische Zulieferer dar, wie sie aus einer Importquote resultieren kann (Krugman & Obstfeld 2003, S.204). Aus Sicht des Produzenten der unter der Regelung produziert, stellt die Ursprungsregelung eine Restriktion dar, die ihn zwingt entsprechend des Wertes seines Produktes einen gewissen Anteil der Vorprodukte national zu beziehen und somit eventuell teuerer einzukaufen als es auf dem internationalen Markt möglich wäre. Die Ursprungsregelung führt weder zu Staatseinnahmen noch zu Renten, sondern zu verteuerten Produktpreisen, die von den Konsumenten getragen werden müssen und sich aus der Differenz zwischen den nationalen und den internationalen Preisen der Vorprodukte ergeben.

Dieses handelspolitische Instrument findet einerseits Anwendung von Seiten der Entwicklungsländer selbst – zur Stärkung der nationalen Industrien – und von Seiten der Industriestaaten gegenüber Importen von Entwicklungsländern. So gibt es unter dem Lomé Abkommen Bestimmungen, die die Ursprungsregel auf gewisse, aus den AKP-Staaten importierte Produkte anwenden. Dies hat den Effekt, dass die AKP-Staaten im Bereich der Weiterverarbeitung von importierten Vorprodukten an der Produktion behindert werden (Wolf 1996, S.70).

2.2.5 Nationale Sicherheits- und Qualitätsstandards

Nationale Sicherheits- und Qualitätsstandards die generell aufgestellt werden und im Regelfall für nationale Produkte wie auch Importe gelten, stellen prinzipiell keine Diskriminierung ausländischer Produkte dar. Im Spezialfall jedoch kommt es zu Qualitätsstandards oder Kennzeichnungsverpflichtungen im Importland, die keinen anderen Zweck verfolgen als den Import gewisser Produkte zu ver- oder behindern, indem sie dem Produzent der importierten Produkte vermeidbare Kosten, die mit der Wahrung der Standards verbunden sind, aufbürden.

Diese Art von Handelshemmnis ist weniger offensichtlich und wird in der wissenschaftlichen Debatte eher vernachlässigt. Grundsätzlich lässt sich jedoch sagen, dass Sicherheits- und Qualitätsstandards zu einem ähnlichen Effekt führen, wie die Anwendung einer Importquote im importierenden Land.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3. Afrikas Entwicklung im Welthandel

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Afrikas Anteil am Welthandel in dem Zeitraum von 1955 bis 2000 ist geprägt von einem stetigen Abwärtstrend. Während im Jahre 1955 Afrikas Anteil an den Weltexporten noch 3,6% betrug, so fiel dieser Wert auf 1% im Jahre 2000. Betrachtet man nur die Exporte der Staaten Afrikas die kein Öl exportieren, so verringert sich der Betrag auf marginale 0,5% in 2000, ausgehend von einem Beitrag an den Weltexporten in 1955 von 2,9% (siehe Graph 1). Parallel zu diesen Entwicklungen in den Exporten, entwickelte sich der Anteil an den Weltimporten.

Betrachtet man die Exportentwicklung in absoluten Zahlen so lässt sich ein stetiger Anstieg der Exporte feststellen, der jedoch durch die Entwicklung in anderen Ländern stark relativiert und durch die Entwicklung des Ölpreises in den siebziger Jahren stark verzerrt wird (siehe Graph 2). Vergleicht man etwa das Exportwachstum von ASS ohne Öl exportierende Staaten mit dem Exportwachstum aller anderen Entwicklungsländer ohne Öl exportierende Staaten, so ergibt sich für den Zeitraum von 1980 bis 1990 ein Wachstum um 13% in Afrika und 92% in den restlichen Entwicklungsländern. Weltexporte stiegen in demselben Zeitraum jährlich um durchschnittlich 6%, während die Exporte Afrikas südlich der Sahara ohne Öl exportierende Länder nur um jährlich 2,3% stiegen und für alle Staaten ASS zusammen gar stagnierten (Wolf 1996, S. 60). Auch wenn die 80er Jahre die geringsten Wachstumsraten für Afrika aufwiesen, so lag ASS mit seinen Wachstumsraten in den 60er Jahren von durchschnittlich 6,6% und in den 90er Jahren mit durchschnittlich 5,2% unter den Wachstumsraten des Welthandels die respektive 9,2% und 6,4% betrugen. Die Ausnahme stellen die 70er Jahre mit einem durch den hohen Ölpreis ermöglichtem Wachstum von durchschnittlich 20,9% dar, dass sich aber auch schon wider relativiert, wenn man nur das Wachstum der nicht Öl exportierenden Staaten

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

ASS betrachtet, dass mit 12,6% wesentlich geringer ausfällt und weit unter dem Weltexportwachstum von 20,2% liegt.

[...]

Ende der Leseprobe aus 33 Seiten

Details

Titel
Ist die Handelspolitik der Industriestaaten verantwortlich für Afrikas Marginalisierung im Welthandel
Hochschule
Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik (ehem. Hochschule für Wirtschaft und Politik)  (Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik)
Veranstaltung
Internationale Wirtschaftsprobleme
Note
1,25
Autor
Jahr
2003
Seiten
33
Katalognummer
V43058
ISBN (eBook)
9783638409438
Dateigröße
755 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
In dieser Hausrbeit wird die Handelspolitik der OECD Statten gegenüber den Staaten Afrikas südlich der Sahara untersucht (Tarife, Subventionen und nicht tarifäre Handelsbeschränkungen). Im Anschluss wird der Effekt der Politik auf die Exportentwicklung analysiert.
Schlagworte
Handelspolitik, Industriestaaten, Afrikas, Marginalisierung, Welthandel, Internationale, Wirtschaftsprobleme
Arbeit zitieren
Sebastian Weber (Autor:in), 2003, Ist die Handelspolitik der Industriestaaten verantwortlich für Afrikas Marginalisierung im Welthandel, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/43058

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