Elternschaftskonzepte als Herausforderung für lesbische Paare mit Kindern


Bachelorarbeit, 2017

102 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhalt

Einleitung

1. Aktuelle rechtliche Grundlagen im Zusammenhang mit Konstellationen von lesbischen Familienformen
1.1 Adoption und Pflegschaft
1.2 Leibliche Elternschaft durch heterologe Insemination und bekannte Samenspende
1.3 Zwischenfazit

2. Empirische Befunde

2.1 Methodisches Vorgehen
2.2 Fall 1 – Barbara und Sandra
2.2.1 Elternkonzepte vor der Schwangerschaft
2.2.2 Entwicklung der Elternkonzepte nach Lisas Geburt
2.2.3 Informations-und Helfersysteme
2.3 Fall 2 – Anne
2.3.1 Elternschaftskonzepte vor der Schwangerschaft
2.3.2 Elternschaftskonzepte nach Majas Geburt
2.3.3 Informations- und Helfersysteme
2.4 Vergleich der analysierten Fälle

3. Fazit

Literaturverzeichnis

Anhang

Interviewleitfaden Regenbogenfamilien

Paarinterview

Einzelinterview

Einleitung

Das Thema Regenbogenfamilien gewinnt im öffentlichen Diskurs immer mehr an Interesse. Die Medien greifen das Thema auf: Es laufen Berichte im Fernsehen und es erscheinen Artikel in Zeitungen und Zeitschriften, in denen der Kinderwunsch von homosexuellen Paaren thematisiert wird. So lief im Oktober 2016 die Dokumentation „Mutter, Mutter, Vater, Kind“ im ZDF (vgl. ZDF 2017), in der Regenbogenfamilien und ihr Weg in die Elternschaft porträtiert wurden. Der Stern berichtet über lesbische Mütter (vgl. Stern: 2016), genauso wie die Zeit (vgl. Zeit Online 2017). Im Smartphone haben homosexuelle Familienkonstellationen bereits eigene Emojis[1] erhalten.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Homosexuelle Paar- und Familienkonstellationen als Emojis. http://arnsberg-neheim.blogspot.de/2015/08/schwule-und-lesbische-emojis-unter.html

Bedeutet das, dass diese Familienform in unserer Gesellschaft vollends akzeptiert ist und zum alltäglichen Bild gehört? Trotz dieser Medienpräsenz gibt es wenig aussagekräftige Zahlen über diese Familienformen und sie gehören immer noch einer Minderheit an, der oftmals mit Argwohn begegnet wird. Aufgrund ihrer Vielfalt sind sie nur schwer in genauen Zahlen zu erfassen. Die Zahl der Eingetragenen Lebenspartnerschaften hat sich zwischen 2006 und 2010 mehr als verdoppelt (24.000/2010) (vgl. Marx 2011: 223), während im Mikrozensus 2013 eine weitere Steigerung von 34.700 Paaren zu verzeichnen ist (vgl. Eggen, Ulrich 2015). Der Mikrozensus 2011 ergab, dass 9.000 Kinder in Regenbogenfamilien leben, während Rupp (vgl. 2009: 15) eine Zahl von 16.500 bis 19.000 nennt. Diese Diskrepanz kann daher rühren, dass im Mikrozensus Kinder, dessen Eltern sich im Interview nicht als gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft zu erkennen gaben, nicht erfasst werden (vgl. Eggen, Ulrich 2015).

In der Vergangenheit war der Kinderwunsch von Homosexuellen undenkbar, denn erst im März 1994 wurde § 175 aus den Gesetzesbüchern gestrichen, der Homosexualität unter Strafe stellte. (vgl. Bundeszentrale für politische Bildung: 2014) Somit gab es auch keine Rollenvorbilder von geplanten Regenbogenfamilien. Das erklärt auch, dass 44% der Regenbogenfamilien von 2009 Konstellationen sind (vgl. Rupp 2009: 86), in denen die Kinder aus früheren heterosexuellen Verbindungen stammen. Homosexuelle haben sich nicht getraut ihre Sexualität öffentlich zu machen. Erst durch die steigende Akzeptanz in der Gesellschaft trauten sich viele zu einem späten Coming-Out. Das betraf natürlich auch Personen, die bereits in heterosexuellen Familienkonstellationen mit Kindern lebten. Die Absicht als homosexuelle Person eine Familie zu gründen ist im Vergleich zur klassischen Familie relativ neu. Dennoch sprechen viele amerikanische Autoren von einem „gayby-boom“ (Herrmann-Green, Herrmann-Green 2010: 254) in den USA und auch in Deutschland sind 2009 53% (vgl. Rupp 2009: 86) der Regenbogenfamilien Konstellationen mit Kindern, die in die bestehende Verbindung hineingeboren oder adoptiert werden.

Petra Thorn bezeichnet lesbische Mütter als „Pioniere“, da sie durch (ihre Elternschaft) etwas Neues entdecken und diese zunächst selbst verstehen müssen, um sie dann anderen zu erklären (vgl. Thorn 2010: 370). Dies bringt mich zu meiner Forschungsfrage. Ich möchte die Elternschaftskonzepte in lesbischen Familienformen untersuchen und aufzeigen, dass sie Neuland betreten. Meine These lautet, dass sie in Bezug auf die Entwicklung von Elternschaft vor einigen Herausforderungen stehen, die sich für heterosexuelle Paare in dem Maße nicht stellen. Dazu werden im ersten Teil rechtliche Grundlagen und mögliche Familienkonstellationen aufgezeigt. Auf der Grundlage der aufgestellten Formen der Ausgestaltung von lesbischen Familienformen wird im zweiten, empirischen Teil eine rekonstruktive Fallanalyse durchgeführt. Dazu wurden Interviews mit zwei lesbischen Familien geführt. Die Analyse wird im Hinblick auf die zuvor genannten Formen erfolgen. Abschließend soll ein Vergleich der beiden Fälle erfolgen und anhand dessen ein Fazit zur Situation von geplanten lesbischen Familien in Deutschland gezogen werden. Schließlich werden Hypothesen aufgestellt, die Gegenstand der weiteren Forschung sein können.

Forschungsstand

Auch in der Forschung gewann das Thema zunehmend an Aufmerksamkeit. Vor allem in den USA gibt es zahlreiche Forschungsvorhaben, die sich mit lesbischen Familien befassen. Trotzdem existiert in der deutschen Forschungslandschaft nur eine repräsentative Studie zum Thema Regenbogenfamilien von Marina Rupp. Sie wurde 2010 veröffentlicht und untersucht im Wesentlichen das Aufwachsen von Kindern in gleichgeschlechtlichen Familienformen. Für die Untersuchung wurden Paare in Eingetragener Lebenspartnerschaft, deren Kinder und Experten befragt, um eine Einschätzung zur Lebenssituation der Beteiligten abzugeben.

Die Familienform der Queerfamily, die ein Mehrelternkonzept darstellt, ist – genauso wie die Form von homosexuellen Single-Eltern - noch nicht wirklich erforscht. Dominic Frohn führte 2011 im Auftrag der Stadt Köln eine Studie zur Situation von Regenbogenfamilien (in Köln) durch. Von den 114 befragten Regenbogenfamilien waren 25% Queerfamilies (vgl. Frohn et. al. 2011: 16), was aufzeigt, dass diese Form nicht selten gewählt wird.

In diesen, sowie in zahlreichen kleineren Untersuchungen, wird nicht oder nur selten auf Elternkonzepte in Regenbogenfamilien eingegangen. Es herrscht in diesem Bereich eindeutig ein Mangel an Forschungsarbeit. Deshalb möchte ich in der vorliegenden Arbeit die Konzepte von Elternschaft von lesbischen Müttern näher untersuchen.

1. Aktuelle rechtliche Grundlagen im Zusammenhang mit Konstellationen von lesbischen Familienformen

Lesbische Paare stehen vor einigen Herausforderungen und Fragen, wenn es um die Realisation ihres Kinderwunsches geht. Sie müssen vor der Elternschaft entscheiden in welcher Konstellation sie ihre Familie gestalten möchten. Soll es eine triadische Kernfamilie sein, die sich an dem „klassischen“ Modell der Familie orientiert und eine Vaterfigur komplett ausschließt oder ein Mehrelternkonzept, das diese Vaterfigur bewusst mit einbezieht? Wollen sie ein leibliches Kind oder eine Adoption? Falls sie ein leibliches Kind wollen, wer trägt es aus? Woher bekommen sie eine Samenspende? Welche rechtlichen Möglichkeiten bieten sich ihnen aktuell in Deutschland? Wie gestalten sie ihren Familienalltag? Falls sie sich gegen einen aktiven Vater entscheiden, wird ihr Kind ihn später kennen lernen (wollen)?

Diese potentiellen Fragen machen deutlich, dass über viele Aspekte der Elternschaft nachgedacht werden muss, die sich bei heterosexuellen Paaren in dem Maße nicht auftun. Lesbischen Frauen, die ihre Kinder nicht aus einer früheren heterosexuellen Beziehung in die aktuelle gleichgeschlechtliche Partnerschaft mitgebracht haben, bieten sich grundsätzlich zwei Möglichkeiten ihren Kinderwunsch zu verwirklichen: Sie können ein Kind adoptieren - und somit ein nicht leibliches Kind haben – oder auf die Praxis der Samenspende zurückgreifen. Auf beide Optionen soll im Verlauf näher eingegangen werden. Im Folgenden werden theoretische Modelle der möglichen Formen geplanter lesbischer Familien dargestellt, die vor der Durchführung der Interviews aufgestellt wurden. Dabei entstehen neben der Adoption vier weitere Formen der leiblichen Elternschaft.

1.1 Adoption und Pflegschaft

Im Jahr 2001 wurde das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) eingeführt, das gleichgeschlechtlichen Paaren zum ersten Mal die Möglichkeit bot ihre Beziehung zu institutionalisieren und eine rechtlich anerkannte Verbindung einzugehen. Paragraph 3 des Gesetzes besagt, dass das Paar einen gleichen Namen (Lebenspartnerschaftsnamen) bestimmen kann (vgl. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz). Dies war ein wichtiger Schritt zur Gleichberechtigung, doch gab es noch immer erhebliche Unterschiede zum Modell der heterosexuellen Ehe. Neben steuerlichen Aspekten ist hier vor allem das Recht der Adoption zu nennen: Erst 2005 fand eine Aktualisierung des Gesetzes statt, sodass gleichgeschlechtliche Paare fortan die Möglichkeit der Stiefkindadoption haben, die zuvor nicht möglich war (vgl. Wapler 2010: 116). Das bedeutet, dass der soziale Elternteil das Kind des leiblichen Elternteils adoptieren kann. Zuvor waren Kinder in gleichgeschlechtlichen Verbindungen rechtlich nicht vorgesehen und die Elternschaft konnte nur einem der beiden Elternteile zugesprochen werden. Bei einer Adoption „erlischt das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu dem abgebenden Elternteil. Dieser muss daher in die Stiefkindadoption einwilligen (…)“ (ebd.: 119)[2].

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Modell lesbischer Familien durch Adoption

Wie in Abbildung 2 zu sehen ist, kann eine lesbische Familienkonstellation durch die Adoption eines nicht leiblichen Kindes zustande kommen. Jedoch muss das Paar sich dafür in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft (LP)[3] befinden, damit beide Partner das Elternrecht annehmen können. In Deutschland ist es gleichgeschlechtlichen im Gegensatz zu heterosexuellen Paaren aktuell nicht erlaubt eine gemeinsame Adoption durchzuführen. (vgl. ebd.: 117) Wie in dem Schema in Abbildung 2 gezeigt, müsste zuerst Partnerin A das Kind nach geltendem Recht adoptieren und im nächsten Schritt Partnerin B dann eine Stiefkindadoption beantragen, was im Gegensatz zur Adoption von leiblichen Kindern der Partner*innen erst seit dem 19. Februar 2013 möglich ist, nachdem das Bundesverfassungsgericht dies in einem Urteil bestätigte (vgl. Jansen et al. 2014: 106). Es gibt zu wenig minderjährige Kinder, die in Deutschland zur Adoption freigegeben sind und zu viele adoptionswillige zweigeschlechtliche Ehepaare, weswegen die Option der Adoption meist theoretisch bleibt (vgl. Bergold, Rupp 2010: 121). 2012 standen 959 Kindern und Jugendlichen, die zur Adoption vorgemerkt waren, 5.671 Adoptionsbewerbungen gegenüber. Nach Zahlen aus der BMJ-Studie sind nur 2% der Kinder in Lebenspartnerschaften adoptiert, davon 77% aus dem Ausland. Die Chance auf eine Adoption ist gering, unabhängig von der sexuellen Identität der potentiellen Eltern. (vgl. Jansen et. al. 2014: 87) Die Aufgabe des Jugendamtes bei der Wahl der Eltern ist die langfristige Versorgung des Kindes auf mehreren Ebenen. Deshalb werden meistens heterosexuelle Paare bevorzugt, da sie gemeinschaftlich adoptieren können und eine rechtliche Absicherung des Kindes durch zwei Erwachsene gewährleistet ist (vgl. ebd.: 90). Eine Auslandsadoption kommt für homosexuelle Paare in Frage, ist jedoch mit hohem finanziellen und organisatorischen Aufwand verbunden (vgl. Bergold, Buschner, Haag 2015: 171). Außerdem gibt es in einigen Herkunftsländern eine eher geringe Bereitschaft Kinder und Jugendliche an Personen zu vermitteln, die nicht in einer „Mutter-Vater-Kind-Konstellation“ leben. (vgl. Jansen et. al. 2014: 88)

Ablauf des Adoptionsverfahrens: Zunächst müssen die Adoptionsbewerber*innen einen Antrag bei der Adoptionsvermittlungsstelle des jeweiligen Jugendamtes stellen, in dem sie formulieren, warum sie ein Kind adoptieren möchten. Zu dem Antrag gehören auch Bescheinigungen wie Führungszeugnisse, Geburtsurkunden, Verdienstnachweise, ärztliche Atteste, sowie Vermögens- und Schuldennachweise. Anschließend werden sie zu Beratungsgesprächen eingeladen. (vgl. Jansen et. al. 2014: 92 ff.) Im nächsten Schritt beginnt das Eignungsverfahren, bei dem die Bewerber*innen nach bestimmten Kriterien auf ihre Eignung als Eltern geprüft werden. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter hat in ihren Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung von 2014 formuliert, worauf bei potentiellen Bewerber*innen zu achten ist. Darunter fallen das Alter, die Prüfung der Persönlichkeit, der Gesundheit, der Lebenszufriedenheit und die partnerschaftliche Stabilität. (vgl. Bundesarbeitsstelle der Jugendämter 2014: 52 ff.) Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) formuliert keine Altersobergrenze, das Alter der Bewerber*innen sollte jedoch im Verhältnis zu den Kindern einem natürlichen Abstand entsprechen (vgl. ebd.: 53). Kommt das Verfahren zu einer positiven Einschätzung, werden die Anwärter*innen in einen Katalog aufgenommen. Dies ist jedoch keine Garantie auf ein Kind und nach zwei Jahren muss der Prozess wiederholt werden, da der Bericht des Jugendamtes über die Eignung dann seine Gültigkeit verliert. Lesbische Paare können nur als Einzelpersonen adoptieren, da eine Lebenspartnerschaft keine gemeinsame Adoption legitimiert.

Eine weitere Möglichkeit bietet die Inobhutnahme eines Pflegekindes. In der Studie von Rupp waren 39 von 693 Kindern zur Pflegschaft in gleichgeschlechtlichen Beziehungen (vgl. Rupp 2009: 87). Für die Paare gibt es unterschiedliche Argumente, die für oder gegen die Aufnahme eines fremden Kindes sprechen. Für Männerpaare ist die Pflegschaft die letzte Option, wenn es mit der leiblichen Vaterschaft[4] nicht klappt, manche sehen es jedoch auch als „natürliche“ Konsequenz an ein fremdes Kind aufzunehmen, da sie in ihrer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft kein Kind auf „natürlichem“ Wege zeugen können (vgl. Bergold, Buschner, Haag 2015: 171). Wie bei heterosexuellen Paaren können die Gründe für eine Adoption fehlende Fertilität, Fehlgeburten, Erbkrankheiten oder soziale Motive sein (vgl. Jansen et. al. 2014: 88).

1.2 Leibliche Elternschaft durch heterologe Insemination und bekannte Samenspende

Für die meisten lesbischen Paare ist eine leibliche Mutterschaft sehr wichtig. 73% der Frauen, die im Rahmen einer Studie vom Ifb befragt wurden, präferieren den Weg der Insemination.[5] (vgl. Bergold, Buschner, Haag 2015: 164) In den letzten Jahrzehnten wird bei ihnen (den lesbischen Paaren) vermehrt der Wunsch nach gemeinsamen leiblichen Kindern wahrgenommen. Es scheint aber für viele dennoch ungewöhnlich zu sein, einen Kinderwunsch zu formulieren, da die lesbische „Community“ dies teilweise für unangemessen hält (vgl. Thorn 2010: 372). Einige lesbische Frauen glauben auch, sie müssten sich zwischen einer Partnerschaft und einem Kind entscheiden und dass beides nicht vereinbar wäre (vgl. Herrmann-Green, Gehring 2007: 364). Der Weg der leiblichen Elternschaft stellt ein Paar wahrscheinlich vor die größten Hindernisse, da gleichgeschlechtliche Paare immer auf einen Dritten angewiesen sind. Sie benötigen das genetische „Material“ eines Mannes, um biologisch ein Kind zu zeugen. Deshalb befassen sie sich im Schnitt zwei Jahre vor der Insemination mit ihrem Kinderwunsch (vgl. Herrmann-Green 2008: 12). Dies stellt Paare vor gleich mehrere grundlegende Entscheidungen: Sie müssen einen Samenspender finden und entscheiden, welche Rolle er im späteren Leben des Kindes spielen soll, und sich folglich damit auseinandersetzen, ob dieser ihnen bekannt oder unbekannt sein soll. Durch die heterologe Insemination werden vielfältige Formen und Konstellationen ermöglicht, was zum einen ein Vorteil sein kann, da die Paare mehr Freiheiten hinsichtlich ihrer Familiengestaltung haben, andererseits auch eine Herausforderung, da viele Formen mit Fragen verbunden sind, die das Kind später betreffen und im Vorfeld nicht immer genau zu prognostizieren sind.

1.2.1 Rolle der Bedeutung der Vaterfigur

So ist bei allen Formen die Rolle der Vaterfigur ein wichtiger Faktor, nicht nur, weil man männliche Samen zur Befruchtung braucht, sondern auch, weil überlegt werden muss, wie er an der Erziehung des Kindes beteiligt werden soll. 70% der lesbischen Paare machen sich vor der Schwangerschaft Gedanken um die möglicherweise fehlende Vaterfigur, die zur Entscheidung der Spenderwahl beiträgt (vgl. Herrmann-Green, Gehring 2007: 366). Dies fängt bei der Bezeichnung an: Wird er Erzeuger, Samenspender oder Vater genannt? Für viele lesbische Frauen ist die Bezeichnung auch ein Akt der Grenzziehung zu ihrer Familie. Wenn ein lesbisches Paar eine dyadische Paarkonstellation anstrebt, möchte es möglicherweise nicht, dass der biologische Erzeuger als „Vater“ bezeichnet wird, da dieser Begriff eine starke Einbindung in die Familie impliziert. Es ist nicht vorhersehbar, wie die Bedürfnisse ihrer Kinder später aussehen werden. Möchte das Kind den Spender kennen lernen? In erster Linie entscheiden sie also selbst, inwieweit sie sich abgrenzen möchten. (vgl. Thorn 2010: 391) In der Studie von Rupp ist der Anteil bekannter (51%) und unbekannter Spender (49%) relativ ausgeglichen (vgl. Rupp 2009: 89).

1.2.2 Die auszuhandelnde Familienform

Bei allen Schwangerschaften durch heterologe Insemination wird die Elternschaft in eine leibliche und eine soziale aufgeteilt, da nur eine Frau mit dem geplanten Kind leiblich verwandt sein kann. Die Partnerin, die das Kind austrägt, wird oft als Geburtsmutter und die nicht leibliche Mutter als soziale Mutter bezeichnet (vgl. Herrmann-Green, Herrmann-Green 2010: 259). Es gibt unterschiedliche Bezeichnungen für die Figur der nicht leiblichen Mutter (Co-Mutter, Mama-Mami-Dynamik[6] ), im Folgenden wird jedoch der Begriff der sozialen Mutter verwendet. Die Paare stehen somit vor der Entscheidung, wer das Kind/die Kinder austragen darf/soll. In den meisten Fällen wird nach dem Alter[7] oder dem stärkeren Kinderwunsch entschieden oder es werden von vornherein zwei Kinder geplant und die Rolle der Geburts- und sozialen Mutter dann vertauscht (vgl. ebd.: 262). Es wird auch berichtet, dass berufliche Bedingungen und die finanzille Situation einen Einfluss auf die Auswahl der leiblichen und sozialen Mutterrolle haben (vgl. Thorn 2010: 379).

Im Folgenden werden die Formen von leiblicher Elternschaft lesbischer Paare erläutert.

Form 1:

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Die erste Form besteht aus dem lesbischen Paar (MS = Soziale Mutter, ML = leibliche Mutter), welches eine Samenspende von einem unbekannten Mann erhält, der dann der anonyme biologische Erzeuger des Kindes ist (Va). In Deutschland ist die anonyme Samenspende (No-Spender) durch Samenbanken rechtswidrig und wird deshalb nicht angewendet. Durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.01.2015 hat ein jedes durch heterologe Insemination gezeugtes Kind einen Anspruch auf Auskunft über die Identität des Samenspenders. (vgl. Bundesgerichtshof 2015) Der Bundesgerichtshof begründet dies mit dem Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Es ist aber durchaus denkbar, dass die Frauen eine anonyme Samenspende aus dem Ausland erhalten oder im Internet bestellen und dann eine Selbstinsemination durchführen[8] (vgl. Herrmann-Green 2008: 14). In Deutschland steht die künstliche Befruchtung oder heterologe Insemination grundsätzlich allen Frauen offen, in der Realität ist der Zugang für lesbische Frauen und Paare jedoch weitaus schwieriger, da die Bundesärztekammer Richtlinien festgelegt hat, an die sich viele Ärzte halten. Sie empfiehlt, dass die heterologe Insemination nur bei Eheleuten und Frauen, die in einer stabilen Beziehung mit einem Mann leben zur Anwendung kommen soll (vgl. Herrmann-Green 2008: 14; Thorn 2010: 373; Wapler 2010: 117). Die Bundesärztekammer beruft sich außerdem auf das Kindeswohl und postuliert, dass gleichgeschlechtlichen Frauen der Zugang zur heterologen Insemination untersagt sein sollte, da die stabile Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen nicht gewährleistet ist (vgl. Bundesärztekammer 2006: A 1400). Doch warum wurden 2007/08 81,6% der Inseminationen im Inland und 18,4% im Ausland durchgeführt (vgl. Rupp 2009: 89) was dafür spricht, dass es dennoch Ärzte gibt, die Inseminationsverfahren für lesbische Frauen anbieten? Dies ist möglich, da Berufsordnungen von Ärzten ­- ähnlich wie die Bildungshoheit der Länder - den einzelnen Ärztekammern der Länder obliegen. In der Bundesärzteordnung wird die Durchführung der ­heterologen Insemination nicht behandelt. Die Landesärztekammern entscheiden selbst, welche Richtlinien und Empfehlungen der Bundesärztekammer sie in den Berufsordnungen umsetzen. Die Ärzte handeln somit auf eigene Verantwortung und ihnen können standesrechtliche Konsequenzen –­ wie zum Beispiel Geldstrafen – drohen[9]. Der LSVD führte einen Schriftwechsel mit der Bundesärztekammer, um mehr über die Richtlinie der assistierten Reproduktion zu erfahren. Die Kammer gibt diese Empfehlung ab, um die Ärzte vor möglichen Regressansprüchen zu schützen. Es besteht die Angst, dass die Ärzte für mögliche Unterhaltszahlungen belangt werden. (vgl. Jansen et. al. 2014: 40ff.) Der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) hat daraufhin alle Berufsordnungen der einzelnen Länder überprüft und festgestellt, dass es kein explizites Verbot der assistierten Reproduktion bei Frauen gibt, sie sind somit auf den guten Willen einzelner Ärzte angewiesen (vgl. ebd. 2014: 41). In der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe findet man in Anlage D eine Richtlinie zur Durchführung der assistierten Reproduktion gemäß § 13. Zunächst einmal besagt § 13, dass Ärzte die Empfehlungen der Ärztekammer bei „medizinischen Maßnahmen oder Verfahren, die ethische Probleme aufwerfen“ (vgl. Ärztekammer Westfalen-Lippe 2015: 8) zu beachten haben. In Anlage D wird empfohlen: „Methoden der assistierten Reproduktion sollen unter Beachtung des Kindeswohls grundsätzlich nur bei Ehepaaren angewandt werden“ und „Methoden der assistierten Reproduktion können auch bei einer nicht verheirateten Frau angewandt werden. Dies gilt nur, wenn die behan­delnde Ärztin/der behandelnde Arzt zu der Einschätzung gelangt ist, dass die Frau mit einem nicht verheirateten Mann in einer festgefügten Partnerschaft zusammenlebt und dieser Mann die Vaterschaft an dem so gezeugten Kind anerkennen wird.“ (ebd.: 16). So kommt es gewissermaßen zu einer rechtlichen Grauzone, da kein explizites Verbot für lesbische Frauen oder Paare verzeichnet ist.

Ein besonderer Fall ist die Eizellenspende: Die soziale Mutter spendet ihre Eizelle häufig der leiblichen Mutter, um einen Ausgleich für die Asymmetrie in der Elternschaft herzustellen. In Deutschland ist dies durch das Embryonenschutzgesetz untersagt (vgl. Scheib, Hastings 2010: 381).

Die soziale Mutter möchte in den meisten Fällen das Kind adoptieren, um das volle Sorgerecht zu erhalten. Im Gegensatz zu verheirateten Paaren kann sie das Kind nicht schon während der Schwangerschaft anerkennen lassen und somit direkt nach der Geburt als zweiter rechtlicher Elternteil gelten (vgl. Jansen et. al. 2014: 40). Sie muss somit auf die so genannte Stiefkindadoption zurückgreifen, welche erst nach der Geburt veranlasst werden kann. Meistens wollen heterosexuelle Paare die Kinder aus der früheren Beziehung ihres Partners bzw. ihrer Partnerin adoptieren, während ein lesbisches Paar eine Familie komplett neu gründen möchte. Hier von einem Stiefkind zu sprechen, greift zu kurz. (vgl. ebd.: 106) Hinzu kommt, dass das Paar zwingend verpartnert sein muss, da die soziale Mutter ansonsten keinerlei Rechte in Bezug auf das Kind hat. Wenn die Stiefkindadoption scheitert oder nicht durchgeführt werden soll, greift das kleine Sorgerecht und das Notsorgerecht, das der sozialen Mutter erlaubt, über Belange des alltäglichen Lebens im Einvernehmen mit der leiblichen Mutter zu entscheiden. Das Notsorgerecht greift nur bei akuter Kindeswohlgefährdung. Hier kann die Lebenspartnerin alle Rechtshandlungen vornehmen, die zum Schutz des Kindeswohls nötig sind, muss die Mutter jedoch unverzüglich davon in Kenntnis setzen. (vgl. ebd.: 106-107) Viele Paare fürchten sich vor dem Fall, dass der leiblichen Mutter vor abgeschlossener Stiefkindadoption etwas geschieht und das Kind dann rechtlich nicht abgesichert ist. Im schlimmsten Falle kann dem Kind dann sogar die Heimunterbringung drohen. Ein Nachteil der medizinischen Reproduktion sind außerdem hohe Kosten, die von den Krankenkassen nicht übernommen werden. (vgl. ebd.: 42)

Form 2:

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Die zweite Form ähnelt der ersten, allerdings mit dem Unterschied, dass der Samenspender bekannt ist. Viele Mütter, die diese Form wählen, halten es für wichtig, dass ihr Kind seine biologischen Wurzeln kennt und befürchten eine negative Entwicklung des Kindes, falls dieses Kriterium nicht erfüllt ist (vgl. Dalton, Bielby 2000: 47). Die hauptsächliche Schwierigkeit in diesem Fall besteht darin, einen geeigneten Spender zu finden, der den Vorstellungen des Paares entspricht. Viele Paare nutzen hierfür das Internet oder Inserate in Zeitschriften für homosexuelle Männer und achten vor allem auf äußere Merkmale und körperliche Gesundheit (vgl. Rupp 2009: 89); jedoch ist weder die medizinische Unbedenklichkeit, noch die Qualität des Samens gesichert. Problematisch wird es, wenn der Spender sich nicht an vorherige Absprachen hält (die rechtlich nicht bindend sind) und eventuell doch Elternrechte übernehmen möchte. Dazu ist es sinnvoll, sich die Rechte eines Spenders klar zu machen.

Rechtlicher Rahmen:

Rechtliche Vaterschaft: Laut §1592 BGB (vgl. Palandt, Bassenge 2015: 1886) ist der Vater des Kindes der Mann, der a) zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, b) die Vaterschaft anerkannt hat oder c) dessen Vaterschaft nach §1600d (vgl. ebd.: 1901) gerichtlich festgestellt worden ist. Punkt a kann nicht zutreffen, da Kinder, die in eine lesbische Familie hineingeboren werden, zwei gleichgeschlechtliche Elternteile haben. Ein Samenspender gilt nach §1592 BGB nicht als rechtlicher Vater, auch wenn er der biologische Erzeuger ist. In Deutschland trennt man also den rechtlichen Vater vom biologischen Erzeuger. Er (der biologische Erzeuger) hat jedoch die Möglichkeit seine Vaterschaft anerkennen zu lassen. Dies kann er nach §1594 tun, es bedarf aber laut §1595 Abs. 1 (vgl. ebd.: 1888 f.) der Zustimmung der Mutter. Wenn man davon ausgeht, dass eine lesbische Mutter, dieser Anerkennung nicht zustimmen will, hat der Samenspender nur die Möglichkeit seine Vaterschaft nach § 1600d Abs. 2 gerichtlich feststellen zu lassen. Der Bundestag beschloss 2013 ein Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern. Es gab eine Änderung des Paragraphen §1626a. Seitdem steht nicht nur der Mutter das alleinige Sorgerecht zu, was die Rechte von Samenspendern stärkt. Punkt 3 von §1626 besagt, dass den Elternteilen die Sorge gemeinsam zusteht, wenn das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Diese gemeinsame Sorge darf dem Kindeswohl nicht im Wege stehen. (vgl. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz 2013) Der biologische Erzeuger hat ebenso die Möglichkeit eine Stiefkindadoption zu verhindern, wie sich aus § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. ebd.: 2037) ergibt, wenn er glaubhaft machen kann, dass er der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Ob dazu auch die bekannte Samenspende zählt bleibt unklar. Falls ja, bedeutet dies: der biologische Erzeuger kann die Stiefkindadoption der sozialen Mutter zunächst verhindern, obwohl er nicht als leiblicher Vater anerkannt ist. Im nächsten Schritt startet dann ein Verfahren, um die Frage der rechtlichen Elternschaft des Vaters zu klären. Willigt er in die Stiefkindadoption ein, erlischt sein Verwandtschaftsverhältnis zu dem Kind nach § 1755 (vgl. ebd.: 2043) und er kann das Sorgerecht nicht mehr einklagen.

Die Stiefkindadoption: §9 Abs. 7 Satz 1 des LPartG (vgl. ebd.: 2993) besagt: „Ein Lebenspartner kann ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen.“ Damit ist homosexuellen Paaren die Möglichkeit gegeben, das Kind der Partner*innen zu adoptieren. Nach § 1741 Abs. 2 BGB (vgl. ebd.: 2033) ist die gemeinsame Annahme nur Ehepaaren vorbehalten. Im Umkehrschluss heißt das, dass (homosexuelle) soziale Elternteile das Kind ihrer Partner*innen nur nacheinander (sukzessive) annehmen können. Wenn das Kind in die bereits bestehende Partnerschaft geboren wird, ist der soziale Elternteil nicht automatisch auch rechtlicher Elternteil wie in der heterosexuellen Ehe nach § 1592 Abs. 1 BGB. Da das Gesetz auch lediglich von Mann und Frau spricht, lässt es sich ohnehin nicht auf die Partnerschaft von gleichgeschlechtlichen Paaren anwenden. Die Adoption ist nur zulässig, wenn sie dem Kindeswohl dient. Dazu muss das Familiengericht nach § 189 FamFG[10] die fachliche Meinung des Jugendamtes einholen, „ob das Kind und die Familie des Annehmenden für die Annahme geeignet sind.“ Es werden Hausbesuche und Gespräche mit den anzunehmenden Eltern und ggf. dem Kind geführt, dann fällt das Familiengericht eine Entscheidung.

Vorteile der bekannten Samenspende sind die im Vergleich zur heterologen Insemination geringen Kosten und die Kontaktmöglichkeit zwischen Kind und biologischem Erzeuger auf beidseitigen Wunsch. (vgl. Jansen et. al. 2014: 45 ff.)

Form 3:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Es ist auch möglich, dass die Mutter keine Stiefkindadoption mit ihrer Partnerin anstrebt und der Samenspender das Sorgerecht einklagt oder im Vorfeld (von der Mutter) zugesichert bekommt.

Form 4:

Die dritte Form wird oft als auch „Queerfamily“ bezeichnet und ist gekennzeichnet durch ein Konzept der Mehrelternschaft. Dominic Frohn definiert:

„Als ‚Queer Family‘ bezeichnen wir eine Familienkonstellation, in der es mehr Eltern gibt als in der klassischen ‚Zwei-Eltern-Familie‘ – in dem Fall beispielsweise ein lesbisches Paar, das mit einem schwulen Mann gemeinsam Kinder hat oder auch zwei gleichgeschlechtliche Paare, bei denen sich Frauen und Männerpaare die Elternschaft aufteilen.“ (Jansen et. al. 2014: 73)

Sie ähnelt zwar sehr der dritten Form der bekannten Samenspende, jedoch ist der zentrale Unterschied, dass allen Beteiligten eine gleichberechtigte Teilhabe an der Erziehung der Kinder eingeräumt wird. Bei der dritten Form wird der bekannte Samenspender eher als „Freund“ der Familie oder als „guter Onkel“ aus der Kernfamilie ausgeschlossen. In der Abbildung (Form vier) ist nur eine von vielen denkbaren Varianten dargestellt, bei der ein lesbisches und ein schwules Paar gemeinsam Kinder bekommen und diese gemeinschaftlich erziehen. Dabei können die leiblichen Verbindungen zwischen den Eltern und Kindern variieren, um eine „gerechte“ Aufteilung von leiblicher und sozialer Elternschaft herzustellen. Es ist durchaus denkbar, dass die Konstellation auch aus einem lesbischen Paar und nur einem schwulen Mann und umgekehrt besteht, allerdings gibt es mindestens drei Eltern, die sich auch als solche bezeichnen und eine ausgeglichene Beteiligung fordern. Im Gegensatz zu Samenspendern streben die Männer eine Elternschaft bewusst an. (vgl. Jansen et. al. 2014: 72) Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil aus dem Jahr 2003 bestätigt, dass ein Kind nur zwei Eltern haben kann: einen Mann und eine Frau. Von der geschlechtlichen Zuordnung hat es sich inzwischen distanziert, eine Mehrelternschaft im Sinne von drei oder mehr Personen ist damit jedoch weiterhin ausgeschlossen. (vgl. Wapler 2010: 152 ff.) Dieser Umstand stellt die Beteiligten einer solchen Konstellation vor Herausforderungen, wenn es um die Planung und Umsetzung der Familiengründung geht. Alle Akteure müssen sich im Vorfeld sehr stark damit auseinandersetzen, wie sich das Sorgerecht gestaltet, welche finanziellen Absicherungen es gibt und wie die Besuchs- und Umgangszeiten geregelt werden. Außerdem muss über die Art und die Partizipation der Einzelnen an der Erziehung gesprochen werden. Auch im Familienalltag gibt es Herausforderungen: Manche Elternteile werden nur mit dem kleinen oder Notsorgerecht ausgestattet sein. Bei Behördengängen, Arztbesuchen und in der Schule können sich so Probleme abzeichnen, vor denen Eltern mit vollem Sorgerecht nicht stehen. Wichtig ist, dass man ein rechtliches Modell findet, dass die gelebte Familienwirklichkeit am stärksten vertritt und mit dem alle Beteiligten zufrieden sind. (vgl. Jansen et. al. 2014: 79ff.)

1.3 Zwischenfazit

Anhand dieser Ausführungen wird deutlich, dass lesbische Paare mit Kinderwunsch im Vergleich mit heterosexuellen Paaren mit Kinderwunsch vor zusätzlichen Herausforderungen stehen. Zum einen erlaubt die rechtliche Situation in Deutschland nur die eingetragene Lebenspartnerschaft, die sich signifikant von der Ehe unterscheidet. Dies wird vor allem bei Sorgerechtsfragen deutlich: Eine Adoption ist für gleichgeschlechtliche Paare schwieriger als für Heterosexuelle. Ebenso muss ein Kind, das per Insemination gezeugt wurde, durch die soziale Mutter adoptiert werden und ist nicht automatisch – wie im Fall der heterosexuellen Ehe – das Kind beider Lebenspartnerinnen. Dies zeigt, wie tief verwurzelt die nicht hinterfragte Gegebenheit einer heterosexuellen Paarkonstellation als durchgesetztes Modell von Elternschaft in unserer Gesellschaft, ihren Organisationen und Institutionen sowie deren Repräsentant*innen ist. Das aktuelle Recht beschränkt sich auf das Modell der heterosexuellen Ehe und will diese schützen.

Darüber hinaus müssen sich die Paare mit der Frage der Vaterschaft auseinandersetzen: Es ist biologisch unmöglich ein Kind ohne den Samen eines Mannes zu zeugen und lesbische Paare müssen diesen durch eine private oder fremde Samenspende erhalten. Damit einhergehend sind unterschiedliche Konstellationen von Vaterschaft verbunden, die im Vorfeld reflektiert werden müssen, da sie auch das Kind unmittelbar betreffen. Bleibt der Spender anonym, besteht die Möglichkeit, dass das Kind ihn nie kennen lernen kann, während ein bekannter Samenspender an der Erziehung beteiligt werden muss und sogar das Sorgerecht einklagen kann.

Daraus resultiert auch die Herausforderung sich im Vorfeld für einen Weg der Schwangerschaft zu entscheiden und sich den damit verbundenen rechtlichen Rahmenbedingungen bewusst zu werden. Es existieren außerdem viele Grauzonen innerhalb dieser Rahmenbedingungen. Es existieren Juristische Feinheiten, die Entscheidungen in Fällen erschweren können: Versteht man unter dem Beiwohnen in § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB auch die bekannte Samenspende? Wird der anonyme Samenspender aus dem Ausland im Falle einer Stiefkindadoption als „nicht auffindbar“ eingestuft? Die heterosexuelle Ehe wird im Vergleich zur Lebenspartnerschaft unter den Schutz der Verfassung genommen und durch die gemeinschaftliche Adoption gesichert.

2. Empirische Befunde

Im Folgenden sollen zwei qualitative Interviews mit lesbischen Müttern ausgewertet werden, um die Herausforderungen dieser Familienformen hinsichtlich ihrer Elternkonzepte darzustellen.

2.1 Methodisches Vorgehen

Für die Interviews wurde ein Leitfaden erstellt, der dem Anhang (I) zu entnehmen ist. Der erste Teil des Interviews ist narrativ gestaltet, mit allgemeinen Impulsfragen, die die Interviewten auffordern Ihre Familiengeschichte zu erzählen. Im folgenden Nachfrageteil wurden konkrete Fragen zur Familienplanung, den Reaktionen auf die Schwangerschaft, dem Familienalltag und den Zukunftsvorstellungen der Mütter gestellt.

Ich habe das Netzwerk der Lesbenberatungsstelle Lebedo[11] in Dortmund genutzt, um Kontakt zu den lesbischen Familien aufnehmen können. Die Interviews wurden transkribiert und anonymisiert und die Namen wurden geändert. Im Folgenden werden die Interviews nach drei Kategorien ausgewertet, die aufgrund meiner Vorüberlegungen im ersten Teil der Arbeit zustande kamen: Zum einen wird untersucht, für welches Elternkonzept sich die Frauen vor der Geburt des Kindes entscheiden. Dazu zählen zum Beispiel die Rolle des Vaters und die Familienkonstellation (Queerfamily, Insemination durch bekannte oder anonyme Samenspende). Die zweite Frage beschäftigt sich damit, inwieweit sich die Elternschaftskonzepte nach der Geburt des Kindes/ der Kinder entwickeln, zum Beispiel, ob von den vorherigen Entscheidungen abgewichen wird. Anschließend sollen mögliche Helfersysteme der Familien beleuchtet werden. Haben sie sich im Vorfeld der Schwangerschaft informiert und wenn ja, wo? Welche Möglichkeiten der Informationsbeschaffung gab es für sie? Hatten sie Unterstützung der Herkunftsfamilie bei der Umsetzung ihres Kinderwunsches?

2.2 Fall 1 – Barbara und Sandra

Den ersten Fall bildet das Paar Barbara und Sandra, die seit April 2010 in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Ihre Tochter Lisa ist zum Zeitpunkt des Interviews fünf Jahre alt. Barbara (47) ist Lehrerin und die soziale Mutter von Lisa, sie hat zwei Brüder. Sandra (40) ist Sozialarbeiterin und die leibliche Mutter von Lisa. Zum Zeitpunkt des Interviews ist sie erneut schwanger. Sie hat einen Bruder und eine Schwester. Die Eltern beider Mütter sind verheiratet.

2.2.1 Elternkonzepte vor der Schwangerschaft

Für Sandra war schon immer klar, dass sie Kinder haben möchte, während Barbara diese Entscheidung erst in der Beziehung mit Sandra gefällt hat, da sie sich nicht vorstellen konnte, mit ihrer Ex-Freundin Kinder zu haben: „Mit meiner Ex-Freundin hätte ich keine Kinder bekommen. So, das stand für mich immer außer Frage.“ Nach circa einem Jahr Beziehung war für beide klar, dass sie Kinder haben möchten. Barbara hat kurzzeitig darüber nachgedacht, ihren Bruder um eine Samenspende zu bitten, bezeichnet es selbst jedoch als „relativ schnell abgehakt“, da es zu viel „Kuddelmuddel“ sei. Sie sah darin einen Vorteil, genetisch mit dem Kind verwandt sein zu können, jedoch wäre die Rollenverteilung - zum Beispiel bei Erziehungsfragen - für sie nicht eindeutig gewesen. Sie meint, dass ihr Bruder den Samen auch nur widerwillig gespendet hätte, da er sich nicht sicher sei, wie seine spätere potentielle Frau damit umgehen würde. Barbara empfindet sich selbst zwar als vollwertige Mutter, wollte aber nie selbst schwanger werden. Für sie kam es von vornherein nicht in Betracht das Kind auszutragen. Dieser Umstand war schon am Anfang ihrer Beziehung klar. „ Also für uns war von Anfang an klar, dass ICH das Kind bekommen würde. Also das für Barbara, egal ob Alter hin oder her, das war für Barbara immer eigentlich ausgeschlossen. Sie wollte zwar immer Kinder haben, aber nich, die nicht austragen.“ Barbara betont immer wieder, wie unvorstellbar eine Schwangerschaft für sie sei: „Schon immer klar, dass ich nie im Leben schwanger werde.“ Als die Ärzte sie fragten, ob sie auch ein Kind bekommen möchte, antwortet sie: „Das ist für mich nicht das Empfinden, dass ich jetzt ein Kind bekommen muss.“

„Für uns war klar, dass aus dem Bekanntenkreis wie manche das ja machen, eh Freundeskreis, das kam für uns irgendwie nicht in Frage. Ich glaube, dass es immer kompliziert werden kann für alle Beteiligten, das kann auch toll sein, das kann auch gut funktionieren, aber wir hätten jetzt auch nicht direkt jemanden gewusst, wo man sacht ‚ah ja, das würde super passen.‘“ Bezüglich der Frage nach dem Elternschaftskonzept haben sie also zunächst die zweite Form reflektiert, bei der ein lesbisches Paar einen bekannten Samenspender auswählt. Hier wurden sowohl der leibliche Bruder von Barbara, als auch eine Person aus dem Freundeskreis in Erwägung gezogen.

Form Nummer vier, die Option der Queerfamily, nahmen die beiden auch in den Blick, lehnten diese Option aber nach einiger Überlegung ab. Barbara berichtet, dass sie einen homosexuellen Nachbar habe, der ihr den Vorschlag unterbreitet habe eine solche Familienkonstellation einzugehen. Barbara war von diesem Vorschlag nicht begeistert und lehnt diese Option mit deutlichen Worten ab: „ NEIN, geht überhaupt nicht, geht überhaupt nicht, GEHT überhaupt nicht. “ Sandra hat durch ihren Beruf als Sozialarbeiterin „abschreckende Beispiele“ von Queerfamilies und bezeichnet sie als „kompliziert“. Sie kann sich zwar vorstellen, dass solche Konzepte funktionieren können, sie persönlich habe aber niemanden gekannt, mit dem sie eine solche Verbindung eingehen wolle: „ Ich kannte jetzt auch niemanden, wo das hätte in Frage kommen können. Muss ich einfach sagen.“

Beide entschieden sich dann für die erste Form, bei der ein lesbisches Paar einen anonymen Vater per Samenspende zugeteilt bekommt. Eine Insemination passt auch zu ihrer Vorstellung einer Familie, die sich stark am klassischen Modell orientiert, da sie dabei keine aktive Vaterfigur miteinbeziehen müssen: „Wir hatten schon, glaub ich, beide dieses klassische Bild vor Augen eigentlich. Jetzt eben nicht Vater-Mutter-Kind, sondern Mutter-Mutter-Kind, aber wirklich so als, ja wir bekommen ein Kind zusammen, wir überlegen wie das geht, wir planen das. Also andere Optionen gab‘s dafür gar nicht.“ Für Sandra ist es auch wichtig gewesen, einen gemeinsamen Familiennamen zu tragen, was einerseits dazu passt, dass sich das Paar selbst als „spießig“ beschreibt, andererseits auch dem Zweck dient bei Arztbesuchen oder im Kindergarten nicht auf Probleme bei Abholungen oder Auskünften zu stoßen („Mir war klar ich möchte einen Familiennamen haben, also ich möchte nicht, dass jeder seinen Namen behält.“).

Das Paar hat dann eineinhalb Jahre benötigt, um sich ausreichend mit dem Thema zu beschäftigen, bevor es eine Insemination hat durchführen lassen. Die allgemeine Recherche, welche Möglichkeiten sich ihnen in Deutschland bieten, empfanden beide als anstrengend: „ Und dann ham wir uns mit dem Thema beschäftigt und DAS war eine große Herausforderung, weil da sind wir an so einige Hürden gestoßen.“ Nach Beratungen in Kinderwunschzentren in Dortmund, Belgien und München stießen sie auf eine Klinik in Essen. Wie im ersten Teil erläutert, sind lesbische Frauen auf den guten Willen der Ärzte in solchen Zentren angewiesen, um eine Insemination durchführen zu lassen, da sie Angst vor möglichen Unterhaltszahlungen haben. So musste Barbara als leibliche Mutter im Vorfeld notariell beglaubigen, dass sie die Stiefkindadoption von Lisa anstrebt: „D ann muss man zum Notar, um klarzustellen, dass ich in dem Fall das Kind dann auch adoptiere, das hab‘ ich also vorher per Notarvertrag festgelegt.“ Zu den Hürden zählt der gesamte Prozesse der Formalia vor der Insemination, den Sandra als „schockierend“ empfand. Barbara „sollte noch irgendwie ne Risikolebensversicherung nabschließen“, das finanzielle Einkommen des Paares musste offengelegt werden und es gab im Vorfeld Gespräche mit Psychologen und Ärzten. Barbara berichtet außerdem von den immensen Kosten, die bei den Behandlungen anfielen. „Also für ein heterosexuelles Paar, das einen Samenspender braucht, kostet das 2.500 Euro im Voraus, also das überhaupt n Spender ausgesucht wird. Für ein homosexuelles Paar, beziehungsweise stimmt ja gar nicht, n lesbisches Paar, kostet das 5.000 Euro, weil ja die Gefahr besteht, dass kein Vater oder das Kind dann keine zwei Eltern hat und Rechtsansprüche finanzieller Art geltend gemacht werden können.“ Homosexuelle Paare bezahlen im Vorfeld also das Doppelte für eine Insemination. An diesem Beispiel wird die Diskriminierung homosexueller Paare deutlich, da ihre Verbindung als nicht so stabil wie eine heterosexuelle angesehen wird. Dies hängt auch mit den rechtlichen Unterschieden zwischen Ehe und Eingetragener Lebenspartnerschaft zusammen, da Barbara das Kind nicht schon während der Schwangerschaft anerkennen lassen konnte. Dieser Umstand sorgte dafür, dass sie auf das Verfahren der Stiefkindadoption zurückgreifen muss. Bei heterosexuellen Eheleuten gilt der Ehemann automatisch als Vater, auch wenn er nicht der biologische Erzeuger ist.[12] Danach gelten die gleichen Preismaßstäbe wie bei heterosexuellen Paaren. Eine Inseminationsbehandlung kostet zwischen 300 - 2800 €.

Die beiden haben sich trotz der hohen Kosten für den Weg der Klinik entschieden und nicht für einen Spender aus dem Internet, da sie Angst vor den Risiken hatten: „Das ist einfach der Weg hier in Deutschland, wenn wir nicht übers Internet irgendeinen Mann treffen wollen. Die Möglichkeit gibt's natürlich auch noch, mit vielen Risiken verbunden, finde ich, gesundheitlichen Risiken. Das kam für uns von Anfang an nicht in Frage.“ Mögliche gesundheitliche Risiken sind die Qualität des Spermas, aber auch Infektionskrankheiten wie HIV oder Erbkrankheiten. Auch die Möglichkeit sich Sperma aus dem Ausland schicken zu lassen, um so zum Beispiel mehr über das Aussehen des Spenders zu erfahren, lehnen beide mit der Begründung ab, dass es für sie die falsche Herangehensweise sei: „A lso das is schon ne, für mich die verkehrte Anspruchshaltung gewesen, weil wir wollten ja n Kind, wir wollten ja kein Designerbaby haben, wie viele immer denken.“ Auf die Frage, wie viele Versuche sie benötigten, antwortet Sandra: „Also wir ham vier Inseminationen gehabt, die ham nich‘ funktioniert. Das ist ja auch ne relativ geringe Wahrscheinlichkeit und bei der ersten IVF[13] hat‘s dann funktioniert. Wirklich mit ner anderen Hormonstimulation mit nem ganz anderen Prozedere, mit ganz andern Medikamenten. Mit nem größeren Aufwand und mit mehr Kosten.“

Das Paar hat drei der vier verschiedenen Formen im Vorfeld der Schwangerschaft in den Blick genommen und sich dann bewusst für die erste Form entschieden, Die Insemination mittels anonymen Samenspenders und anschließender Stiefkindadoption durch die soziale Mutter, da sie am besten zu ihrer Vorstellung eine Familie passte. Die Rolle des Vaters Da sich beide an dem klassischen Familienbild von zwei Eltern orientieren und den Weg der heterologen Insemination gewählt haben, gibt es für Barbara und Sandra nicht die Möglichkeit den leiblichen (anonymen) Vater von Lisa miteinzubeziehen. Sie finden gut, dass Lisa später die Chance hat ihren leiblichen Vater kennen zu lernen, halten es selbst jedoch nicht für nötig. Sie sind jedoch der Meinung, dass es männliche Bezugspersonen im Leben von Lisa geben sollte: „ Also ich würde sagen ich halt's für nötig, dass schon auch nochmal, also... [B: Männliche Bezugspersonen gibt.] männliche Bezugspersonen gibt, genau, ja. Also ganz ohne, wenn jetzt n Kind nur unter Frauen aufwächst, glaube ich, könnte ihm auf lang oder kurz was fehlen.“

[...]


[1] Ein Ideogramm, das bei Chats eingesetzt wird.

[2] Es ist paradox, dass wir in einer Gesellschaft leben, die der biologisch-genetischen Bedeutung von Elternschaft einen so hohen Stellenwert zuschreibt, auf der anderen Seite jedoch Möglichkeiten schafft diese zu beenden.

[3] Die Lebenspartnerschaft wird vor einem Standesbeamten begründet. Die beiden gleichgeschlechtlichen Personen müssen volljährig sein und dürfen nicht in Ehe oder LP mit einer dritten Person sein. Außerdem dürfen sie nicht in gerade Linie miteinander verwandt sein. (vgl. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz)

[4] Schwule Väter haben die Möglichkeit der Leihmutterschaft im Ausland. Eine fremde Frau die i.d.R. durch eine Agentur vermittelt wird, trägt ein Kind, welches mit dem Samen von einem der Väter gezeugt wurde, aus.

[5] Bei der medizinischen Insemination wird der Samen des Mannes direkt in die Gebärmutter der Frau eingebracht, um so die Chancen der Befruchtung zu erhöhen.

[6] Eine Mutter wird Mami, die andere Mama genannt.

[7] Die ältere Frau wird zuerst Schwanger.

[8] Bei der Selbstinsemination oder auch „Bechermethode“ wird das Sperma selbstständig in die Scheide eingeführt.

[9] Nach telefonischer Auskunft der Rechtsabteilung der Ärztekammer Westfalen-Lippe am 20.02.2017.

[10] http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__189.html

[11] https://lebedo.de/

[12] Siehe Kapitel 1.2.2.

[13] In-Vitro-Fertilisation: künstliche Befruchtung im Reagenzglas.

Ende der Leseprobe aus 102 Seiten

Details

Titel
Elternschaftskonzepte als Herausforderung für lesbische Paare mit Kindern
Hochschule
Technische Universität Dortmund  (Institut für Sozialpädagoigk, Erwachsenenbildung und Pädagogik der frühen Kindheit)
Note
1,0
Autor
Jahr
2017
Seiten
102
Katalognummer
V431009
ISBN (eBook)
9783668750395
ISBN (Buch)
9783668750401
Dateigröße
1368 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Lesbisch, Regenbogenfamilien, gleichgeschlechtliche Familienformen
Arbeit zitieren
Cedrik Wieschollek (Autor:in), 2017, Elternschaftskonzepte als Herausforderung für lesbische Paare mit Kindern, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/431009

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