Der Richtersveld-Fall

Über die Auswirkungen des Aboriginal Title respektive des indigenen Gewohnheitsrechtes auf die Entscheidung im Richtersveld-Fall


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2017

26 Pages, Note: Sehr Gut


Extrait


Inhalt

Einleitung

1. Wer sind indigene Völker?

2. Indigene Völker in Südafrika
2.1 Die Richtersveld-Gemeinschaft
2.2 Traditionelle Bedeutung von Besitz und Land für die Nama

3. Indigenes Gewohnheitsreicht und der Aboriginal Title in Südafrika
3.1 Allgemeines
3.2 Indigenes Gewohnheitsrecht in der Kolonialzeit in Südafrika (1652 – 1906)
3.3 Indigenes Gewohnheitsrecht Dekolonialisierung und Apartheid in Südafrika (1913 – 1994)
3.4 Indigenes Gewohnheitsrecht und Landrechte nach der Apartheid in Südafrika (nach 1994)
3.5 Der Aboriginal Title im Allgemeinen
3.6 Der Aboriginal Title in Südafrika – „Indigenous Law Ownership“

4. Chronologie des Richtersveld-Falles

5. Conclusio

Literaturverzeichnis

Einleitung

Der Kampf um indigene Landrechte wird in sehr vielen Ländern der Erde ausgefochten. Dabei geht es nicht nur um für die breite Öffentlichkeit „sichtbare“ indigene Gruppen, sondern auch indigene Gemeinschaften, die weniger in der Öffentlichkeit stehen, fordern vermehrt ihre Rechte auf geraubtes oder besetztes Land ein. Rückwirkend ist es natürlich immer schwieriger zu argumentieren, warum einen das Land, auf dem man schon lange lebt beziehungsweise das man schon lange bewirtschaftet, auch offiziell gehören soll. Dabei sind in den unterschiedlichen Fällen auch unterschiedliche Argumentationen zu finden.

In dieser Arbeit wird im Speziellen der Richtersveld-Fall in der Republik Südafrika behandelt. Die zentrale Frage ist, wie sich der Aboriginal Title respektive dem indigenen Gewohnheitsrecht auf die Entscheidung im Richtersveld-Fall auswirkt. Dabei wird besonders die Argumentation der Richtersveld-Gemeinschaft untersucht. Für diesen Teil muss man sich unweigerlich zunächst die Richtersveld-Gemeinschaft selbst genauer ansehen. Zunächst gilt es zu klären, ob und wie man zu dem Schluss kommen kann, dass es sich bei der Richtersveld-Gemeinschaft um eine indigene Gruppe handelt. Vor allem aber wird ihre traditionelle Bedeutung von Land eine große Rolle spielen. In einem historischen Abriss wird die Selbst- und Fremddarstellung der Richtersveld-Gemeinschaft erschlossen und somit deren Argumentation auf das Recht auf „ihr“ Land analysiert, was auch die Geschichte der Kolonialisierung und der Dekolonialierung bis hin zu den Landrechten unter dem Apartheid-Regime miteinschließt. Besonders interessant ist der Precious Stone Act – also generell der Diamantenabbau und dessen Auswirkungen auf das Landrecht. Abschließend wird der Verlauf des Richtersveld-Falles skizziert und mögliche Weiterführungen aufgezeigt.

Als Lektüre mit sehr viele Quellenangaben diente hauptsächlich die Diplomarbeit „Der Kampf um die Anerkennung indigener Landrechte“ von Denise Netousek. Da ein großer Teil der Literatur zu diesem Thema nur in Südafrika zu finden ist, wurde in dieser Arbeit zumeist auf ihr Werk zurückgegriffen. Ein weiteres sehr umfangreiches Werk, das sich eingehend mit dem Richtersveld beschäftigt, ist „Ziegen und Diamanten“ von Susanne Berzborn, welches sich aber in der Argumentation größtenteils mit Denise Netousek deckt. Andere Werke und Quellen zu diesem Thema sind die Homepage der Richterveld-Gemeinschaft, die International Work Groups for Indigenous Affairs: „Indigenous peoples' rights in Southern Africa“ (Robert Hitchcock, Diana Vinding [Hg.]). Aktuellere Erscheinungen zu diesem Thema sind unter anderem „Land, Memory, Reconstruction, and Justice. Perspectives on Land Claims in South Africa“, herausgegeben von Cherryl Walker et al. (2010) oder „We want what's ours. Learning from South Africa's Land Restitution Program“ von Bernadette Atuahene (2014). Man muss jedoch anmerken, dass in Bezug auf den Richtersveld-Fall die unterschiedlichen Autorinnen und Autoren ähnlich bis gleich argumentieren und sich aus den unterschiedlichen Werken, die für diese Arbeit zur Verfügung gestanden sind, keine Wiedersprüche ergeben haben. Daher wurden auch nicht alle Werke verwendet, sondern zumeist die Bücher von Denise Netousek und Susanne Berzborn.

Als Grundlage für allgemeine Definitionen und Anmerkungen zu indigenen Völkern oder indigenen Landrechten war die Dissertation „Indigene Landrechte im internationalen Vergleich“ von Katja Göcke nicht nur hilfreich, sondern zum besseren Verständnis der Gesamtthematik unausweichlich.

1. Wer sind indigene Völker?

Eine allgemeine Definition des Begriffes „indigenes Volk“ oder „Indigene“[1] ist deswegen für die Arbeit unerlässlich, da genau dieser Begriff auch ein Streitpunkt im Richtersveld-Fall war, gibt es weltweit doch keine einheitliche Definition, wer indigen ist und wer nicht. Die Frage nach einer Gesamtdefinition würde aber den Rahmen der Arbeit sprengen, weswegen es ausreicht, nur eine Arbeitsdefinition für den Begriff „Indigene“ zu finden. Wichtig sind hier die Kriterien, die aus Sicht Südafrikas und im Speziellen den Richtersveld-Fall betreffend, auf die Gruppe der Richtersveld-Gemeinschaft zutreffen. Mit dieser Arbeitsdefinition lässt sich der Streitfall um das Land der Richtersveld-Gemeinschaft leichter einordnen und vor allem historisch vorbelastete Fakten sind besser zu verstehen.

Weltweit gibt es ca. 370 Millionen Menschen in circa 5000 Gemeinschaften, die man als indigen bezeichnet[2]. In der Republik Südafrika gibt es schätzungsweise 7500 Indigene, die den San oder Khoe zugehörig sind[3]. Es gibt aber weltweit keine einheitliche rechtlich gültige Definition von „Indigenen“. Dies ist aus mehreren Gründen schwierig. Einerseits sind indigene Völker zu verschieden, um eine einheitliche Definition zu finden und andererseits würde man wahrscheinlich sogar einige Gruppen ausschließen. Katja Göcke argumentiert in ihrer Dissertation über indigene Landrechte, den Indigenen selbst zu überlassen, sich als „indigen“ zu bezeichnen. So argumentiert auch die International Labour Organisation der United Nations Organsiation[4]. Man kann aber eine Annäherung anhand von Kriterien und Merkmalen wagen, was schließlich zu einer Arbeitsdefinition für den Begriff „indigenes Volk“ mit sich bringen soll.

Es gibt unterschiedliche Definitionen, die sich teilweise überschneiden und ergänzen. Quellen hierfür sind die United Nations Organisation (speziell die International Labour Organisation) und die International Work Group for Indigenous Affair (IWGIA).

Die folgende Liste beinhaltet Kriterien, welche von den unterschiedlichen Definitionen hergeleitet sind und wohl am brauchbarsten für diese Arbeit erscheinen. Aber weder hat diese Liste an Kriterien Anspruch auf Vollständigkeit noch auf allgemeine Gültigkeit für die Definition „indigener Völker“.

Kriterien für die Definition „indigener Völker“:

- Existenz und politische Autonomie vor der Kolonialisierung
- Erstbewohner des Gebietes
- Benachteiligte Nachkommen von Kolonialisierten und Dekolonialisierten
- Nach Dekolonialisierung immer noch politische Abhängigkeit und Unterdrückung
- Selbstbezeichnung und Selbstidentifikation der indigenen Völker als Indigene
- Bezug zum Territorium
- Klare Abgrenzung zu anderen Gruppen
- Bewahrung kultureller Besonderheiten, die sich von der nationalen Gesellschaft deutlich unterscheiden
- Historische Kontinuität in Bezug auf Abgrenzung zu anderen Gruppen und auf Territorium schon vor der Kolonialisierung
- Übertragung des Ahnenlandes und der ethnischen Identität auf nächste Generationen
- Diskriminierung, Unterdrückung, Marginalisierung und Enteignung[5]

Prinzipiell müssen aber nicht alle Kriterien zeitgleich zutreffen. Es werfen sich aber an dieser Stelle zwei Fragen auf; erstens, ob überhaupt ein Kriterium zutreffen muss und zweitens, wie viele Kriterien dann zutreffen müssen. Hauptsächlich geht es nämlich bei den meisten Landrechtsfällen um Territorium und/oder kulturelles oder ethnisches Erbe. Vor alle ist der Punkt der Selbstbezeichnung sehr umstritten.[6]

Gerade für Landrechtsfälle wird dieser Punkt der Selbstbezeichnung besonders interessant, da sich so genaugenommen jede Gruppe als „indigen“ definieren könnte, wenn nur dieses Kriterium geltend wird. Für die Richtersveld-Gemeinschaft treffen aber sehr viele Kriterien im Groben zu. Einige Kriterien sind auch nicht eindeutig zu beweisen oder zu wiederlegen, wie etwa die Erstbewohnung des Gebietes. Genaueres hierzu findet sich in Kapitel 2.1. Die Richtersveld-Gemeinschaft.

2. Indigene Völker in Südafrika

Für viele afrikanische Staaten stellt sich die Frage, ob eine Gemeinschaft als indigen gilt oder nicht, gar nicht. Sie lehnen dieses Konzept der Einteilung von „indigen“ oder „nicht-indigen“ ab. Der Großteil der Regierungen hat inzwischen so argumentiert, dass entweder alle indigen sind, oder es in ihrem Land keine indigenen Gruppen gibt. Die Unterschiede zwischen den (Minderheiten-) Volksgruppen in den meisten dieser Länder haben aber eher mit Armut zu tun, als mit kulturellem Erbe.[7]

In der Republik Südafrika ist die Situation aber eine andere. Das Gebiet der heutigen Republik Südafrika war zuerst Siedlergebiet und wurde später dekolonialisiert. Man teilt hier die indigenen Völker in drei größere Gruppen (Khoe) ein: Zum ersten gibt es die !Xun, Kwe und Khomani, zum zweiten gibt es die Gruppen der Nama und zum dritten die Gemeinschaften der Girqua.[8]

Weiters muss man festhalten, dass es in Südafrika keine gezielte physische Ausrottung von einzelnen indigenen Gruppen im Apartheid-System gab. Eher wurden die Indigenen – und hier im Speziellen die Nama im Richtersveld – „unsichtbar“, da sie als „coloured“ klassifiziert wurden. Sie fielen also sogar aus dem Schema „black“ und „white“ heraus. Die Menschen, die das Richtersveld besiedelten, wurden auch „Basters“ genannt. Sie wurden nicht als „black“ klassifiziert, da sie Kinder von Khoekhoe und Buren (weiße „Bauern“) waren. Nach der Apartheid wurden diese Gruppen wieder sichtbarer.[9]

2.1 Die Richtersveld-Gemeinschaft

Dieses Kapitel gibt einen Überblick über die Richtersveld-Gemeinschaft und ihrer Entwicklung. Sie musste im Zuge des Gerichtsverfahrens zur Anerkennung ihres Landrechtstitels die historische Kontinuität und die Tradition ihres Bezuges zum Territorium und die historische Kontinuität der Besiedlung des Gebietes beweisen.

Die Richtersveld-Gemeinschaft sind Nachkommen der Nama sprechenden Khoekhoe und Khoisan. Diese Gemeinschaft lebte und nutzte das Territorium schon zur Zeit der holländischen Kolonialisierung. Sie sahen dieses und die darauf befindlichen Ressourcen als ihr Eigentum an.[10]

Der Begriff „Khoisan“ ist sehr weit gefasst und wird häufig für alle Klicksprachen sprechenden Gemeinschaften verwendet. Diese bezeichnen sich selbst als Khoekhoe. Das Wort „Khoi“ oder „Khoe“ (nach neuer Rechtschreibung) bedeutet so viel wie „Volk“ oder „Menschen“. Die Richtersveld-Gemeinschaft sind eben Nama sprechende Khoekhoe. Die Bezeichnung „Nama“ ist auch eine Selbstbezeichnung dieser Gruppen. Die Herkunft der Nama ist das nördliche Kapland, doch die meisten Nama sind schon im 19. Jahrhundert nach Namibia ausgewandert. Die wenigen gebliebenen Gruppen wurden von der Regierung ab 1955 als „coloured people“ kategorisiert. Traditionell waren die Nama Hirtennomaden und die gesellschaftliche Organisation richtete sich auf das Weideland und die Rinderzucht aus. Auch die meisten Kriege betrafen die Rinderzucht, weshalb die Nama oft als gewalttätig beschrieben wurden. Später wurden viele Gemeinschaften der Nama durch die Kolonialmächte ausgerottet und es blieben nur wenige übrig. Die traditionellen Sozialkulturen sind auch fast nur mehr in der Erinnerung erhalten.[11]

[...]


[1] In dieser Arbeit werden die beiden Begriffe „indigenes Volk“ und „Indigene“ synonym verwendet.

[2] (IWGIA - International Work Group for Indigenous Affairs): Where we work. Online verfügbar unter http://www.iwgia.org/iwgia/where-we-work-. Zuletzt besucht am 6.1.2017.

[3] Robert Hitchcock, Diana Vinding [Hg.], Indigenous Peoples‘ Rights in Southern Africa. (Kopenhagen 2004) S. 28.

[4] Katja Göcke, Indigene Landrechte im internationalen Vergleich. Eine rechtsvergleichende Studie der Anerkennung indigener Landrechte in Kanada, den Vereinigten Staaten von Amerika, Neuseeland, Australien, Russland und Dänemark/Grönland (Dissertation, Heidelberg 2014) In: Armin von Bogdandy, Anne Peters [Hg.], Beiträge zum ausländischen Recht und Völkerrecht, Bd. 253 (Heidelberg 2016) S. 9f.

[5] Göcke (2016) S. 11-15. und Denise Netousek, Der Kampf um die Anerkennung indigener Landrechte in Südafrika: Der Richtersveld Fall. (Diplomarbeit, Wien 2012) S. 13-22.

[6] Netousek (2012) S. 14 und S. 19f.

[7] Hitchcock (2004) S.8. und Netousek (2012) S.17.

[8] Netousek (2012) S.17-18.

[9] Alan Barnard, Hunters and Herders of Southern Africa. A comparative ethnogrphy of the Khoisn peoples (Cambridge, 1992) S.196. und Hitchcock (2004) S.28. und Netousek (2012) S.17.

[10] Susanne Berzborn, Ziegen und Diamanten. Sicherung des Lebensunterhalts in Südafrika (Kölner ethnologische Studien Band 30, Münster 2006) S. 32-38. und Netousek (2012) S. 37-40.

[11] Netousek (2012) S. 38f.

Fin de l'extrait de 26 pages

Résumé des informations

Titre
Der Richtersveld-Fall
Sous-titre
Über die Auswirkungen des Aboriginal Title respektive des indigenen Gewohnheitsrechtes auf die Entscheidung im Richtersveld-Fall
Université
University of Vienna  (Institut für Geschichte)
Cours
Seminar: Indigene Landrechte und ihr historischer Hintergrund
Note
Sehr Gut
Auteur
Année
2017
Pages
26
N° de catalogue
V431609
ISBN (ebook)
9783668777569
ISBN (Livre)
9783668777576
Langue
allemand
Mots clés
Südafrika, Richtersveld, Khoi Khoi, Aboriginal Title, Gewohnheitsrecht, Indigene Landrechte, Land Claims, Landrechte, Richtersveld-Fall
Citation du texte
Dominik Uhl (Auteur), 2017, Der Richtersveld-Fall, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/431609

Commentaires

  • Pas encore de commentaires.
Lire l'ebook
Titre: Der Richtersveld-Fall



Télécharger textes

Votre devoir / mémoire:

- Publication en tant qu'eBook et livre
- Honoraires élevés sur les ventes
- Pour vous complètement gratuit - avec ISBN
- Cela dure que 5 minutes
- Chaque œuvre trouve des lecteurs

Devenir un auteur