Die europäische Niederlassungsfreiheit - Werden deutsche Kapitalgesellschaften durch den Import sogenannter 'Billig-Kapitalgesellschaften' ersetzt?


Dossier / Travail, 2004

21 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Deutsches und europäisches Gesellschaftsrecht
2.1 Grundlagen des deutschen Gesellschaftsrechts
2.2 Grundlagen des europäischen Gesellschaftsrechts

3. Rechtssprechungen im europäischen Gesellschaftsrecht
3.1 Die Daily-Mail-Entscheidung des EuGH
3.1.1 Sachverhalt
3.1.2 Entscheidung des EuGH
3.2 Die Centros-Entscheidung
3.2.1 Sachverhalt
3.2.2 Entscheidung des EuGH
3.3 Die Überseering-Entscheidung
3.3.1 Sachverhalt
3.3.2 Entscheidung des EuGH
3.4 Die Inspire-Art-Entscheidung
3.4.1 Sachverhalt
3.4.2 Entscheidung des EuGH
3.5 Zusammenfassung der Entscheidungen

4. Wettbewerb zwischen GmbH und Ltd

4.1 Mögliche Vorteile der Ltd

4.2 Mögliche Nachteile der Ltd

5. Schlussbetrachtung

6. Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Die Wahl der Rechtsform ist eine der elementarsten Unternehmensentscheidungen und bedarf einer ständigen Beobachtung und Überprüfung. Daraus folgt, dass die Wahl der Rechtform nicht nur bei Gründung einen wichtigen Faktor darstellt, sondern während ihres Bestehens wegen persönlicher, wirtschaftlicher, rechtlicher oder steuerlicher Umstände einer Umwandlung unterzogen werden kann.

Insbesondere die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (im folgenden kurz: EuGH) der letzten Jahre im Bezug auf das europäische Gesellschaftsrecht lassen die Diskussion in der Rechtsnatur nicht abreißen und rücken die Wahl bzw. die Umwandlung der Rechtsform immer mehr in den Fokus der Gesellschaften.

Die Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft (im folgenden kurz: EG) sind also nicht nur den allgemein bekannten Änderungen, wie Einführung des Euros oder die Aufnahme neuer Mitgliedstaaten unterworfen, sondern auch fortlaufender Änderungen des europäischen Gesellschaftsrechts.

Nachdem die Grundlagen des deutschen und europäischen Gesellschaftsrechts erörtert wurden, beschäftigt sich der Schwerpunkt dieser Ausarbeitung mit den Rechtssprechungen des EuGH der letzten 16 Jahre, welche das europäische Gesellschaftsrecht verändert haben. Im Mittelpunkt dieser Rechtssprechungen steht die Vereinbarkeit der zwei vorherrschenden Theorien, die Sitztheorie und die Gründungstheorie, mit der Niederlassungsfreiheit des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im folgenden kurz: EGV).

Nachdem die Entscheidungen im europäischen Gesellschaftsrecht durch den EuGH erörtert wurden, wird im Anschluss daran diskutiert, ob es im deutschen Gesellschaftsrecht zum Import sog. „Billig-Kapitalgesellschaften“ kommt und ob das englische Gesellschaftsrecht Vorteile gegenüber dem deutschen Gesellschaftsrecht bietet. Schwerpunkt in diesem Teil der Ausarbeitung bildet der Vergleich zwischen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden kurz: GmbH) und der Private company limited by shares (im folgenden kurz: Ltd.).

2. Deutsches und europäisches Gesellschaftsrecht

2.1 Grundlagen des deutschen Gesellschaftsrechts

Das deutsche Gesellschaftsrecht ist hauptsächlich im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Handelsgesetzbuch sowie in vielen Einzelgesetzen, wie beispielsweise im Aktiengesetz (im folgenden kurz: AktG) oder im Gesetz betreffend den Gesellschaften mit beschränkter Haftung geregelt.[1] Dabei unterscheidet man im Gesellschaftsrecht grundsätzlich zwischen der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft, die auch als Körperschaft bezeichnet wird.

Das deutsche Gesellschaftsrecht kennt verschiedene Ausprägungen der genannten Rechtsformen. Die Personengesellschaften werden in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Offene Handelsgesellschaft (im folgenden kurz: OHG) und die Kommanditgesellschaft (im folgenden kurz: KG) unterschieden. Dabei zeichnet sich die Unternehmensform der Personengesellschaft dadurch aus, dass die Gesellschafter für die Gesellschaftsschulden persönlich haften. Des Weiteren existieren anders als bei der Kapitalgesellschaft keine gesetzlichen Vorschriften über die Aufbringung und Erhaltung eines bestimmten Mindestkapitals. Die Personengesellschaft hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, auch wenn die OHG und die KG den juristischen Personen weitgehend angeglichen sind. Diese Personen, die Gesellschafter der Unternehmung sind, sind nicht nur Inhaber, sondern auch für die Leitung, Ausnahme bilden hier die Kommanditisten, zuständig.[2]

Als Kapitalgesellschaften bzw. Körperschaften kennt das deutsche Gesellschafts-recht die GmbH, und die Aktiengesellschaft (im folgenden kurz: AG). Kapitalgesellschaften sind juristische Personen, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Ein wesentliches Merkmal der Kapitalgesellschaften ist, dass sie nur mit dem Gesellschaftsvermögen, bei der AG Grundkapital und bei der GmbH Stammkapital, haften.[3]

Neben den beiden erwähnten Grundformen der Gesellschaften haben sich in der Praxis einige nicht unbedeutende Mischformen, d. h. aus den Charakteristikaas der Kapital- und Personengesellschaft zusammengesetzte Rechtsformen, entwickelt.

Zum einen ist hier die Kommanditgesellschaft auf Aktien (im folgenden kurz: KGaA), die eine Kombination von KG und AG darstellt, zu erwähnen. Diese Kombination ist eine juristische Person, die der AG näher steht als der KG und daher auch umfassend im AktG geregelt ist. Durch die Kombination dieser beiden Formen verbindet die KGaA die Finanzvorteile der AG mit der starken Stellung der persönlich haftenden Gesellschafter der KG.[4]

Zum anderen sind hier noch die Mischformen der AG & Co. KG sowie der GmbH & Co. KG zu erwähnen. Bei diesen Formen übernimmt eine juristische Person, entweder die GmbH oder die AG, die Funktion des Komplementärs der KG.5

Im Ergebnis ist bei dieser Rechtsform die Haftung aller natürlichen Personen ausgeschlossen. Gleichzeitig muss aber nicht auf den Charakter einer Personengesellschaft, mit dem Vorteil einer größeren unternehmerischen Entscheidungsfreiheit, verzichtet werden.[5]

Eine weitere Grundlage des deutschen Gesellschaftsrechts bildet die Sitztheorie, nach der das Recht des Staates angewendet wird, in dem die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat. Den Verwaltungssitz bildet der Ort, an dem die Hauptverwaltung tatsächlich geführt wird, also dort wo das unternehmerische Entscheidungszentrum liegt.

Die zu Beginn des 19. Jahrhunderts in Frankreich und Deutschland entwickelte Sitztheorie soll vor allem die inländischen Interessen und Personengruppen vor dem Zuzug, der im Ausland gegründeter Gesellschaften mit weniger strengen Vorschriften, schützen.[6]

Die Sitztheorie versteht sich somit also als „Schutztheorie“, die vor allem Gläubiger, Arbeitnehmer und Minderheitsgesellschafter schützen soll. Damit hat die Sitztheorie zur Folge, dass nur Gesellschaften die nach deutschem Gesellschaftsrecht gegründet wurden auch in Deutschland anerkannt werden.

Aber nicht nur der Zuzug von fremden Gesellschaften wird somit blockiert, sondern auch der Wegzug einer in Deutschland gegründeten Gesellschaft führt so zu einem Statutenwechsel,[7] was die Auflösung der Gesellschaft bedeutet. Die ursprünglich deutsche Gesellschaft muss also im Zuzugstaat, in dem sie ihren Hauptverwaltungssitz verlegt hat, neu gegründet werden.[8]

Neben Deutschland und Frankreich folgen innerhalb der EG auch Österreich, Belgien, Spanien, Griechenland und Luxemburg der Sitztheorie.[9]

2.2 Grundlagen des europäischen Gesellschaftsrechts

Die Grundlagen des europäischen Gesellschaftsrechts finden sich im EGV. Insbesondere Art. 2 EGV, in dem u. a. die Errichtung eines gemeinsamen Marktes als Aufgabe der Gemeinschaft definiert ist, ist für das europäische Gesellschaftsrecht von besonderer Bedeutung. So wird das Gesellschaftsrecht in diesem Artikel nicht direkt angesprochen, dennoch indirekt, denn zur Errichtung eines gemeinsamen Marktes sind auch Maßnahmen im Bereich des Gesellschaftsrechts notwendig.[10]

Während im Art. 2 EGV die Aufgaben der Gemeinschaft durch die Zwischen- und Endziele[11] lediglich sehr grob definiert sind, werden im Art. 3 EGV Maßnahmen zur Erreichung dieser Zwischen- und Endziele konkretisiert.

[...]


[1] Vgl. Thommen, Jean Paul u. Achleitner, Ann-Kristin, Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 3. Aufl., Wiesbaden 2001, S. 66.

[2] Dieser Absatz stützt sich auf: Thommen, Jean Paul u. Achleitner, Ann-Kristin, Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 3. Aufl., Wiesbaden 2001, S. 66 - 68.

[3] Dieser Absatz stützt sich auf: Thommen, Jean Paul u. Achleitner, Ann-Kristin, Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 3. Aufl., Wiesbaden 2001, S. 68 - 71.

[4] Vgl. Thommen, Jean Paul u. Achleitner, Ann-Kristin, Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 3. Aufl., Wiesbaden 2001, S. 71.

[5] Vgl. Thommen, Jean Paul u. Achleitner, Ann-Kristin, Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 3. Aufl., Wiesbaden 2001, S. 71.

[6] Vgl. Schwarz, Günter Christian, Europäisches Gesellschaftsrecht, 1. Aufl., Baden-Baden 2000, S. 108, Rn. 162.

[7] Das Gesellschaftsstatut ist die Summe aller Sachnormen, nach denen die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zu beurteilen sind. Der heute dominierenden Einheitstheorie nach, ist das Gesellschaftsstatut, das Recht eines einzigen Staates, dem die Gesellschaft unterliegt. Vgl. hierzu auch: Günter Christian, Europäisches Gesellschaftsrecht, 1. Aufl., Baden-Baden 2000, S. 103 - 104, Rn. 157.

[8] Vgl. Lutter, Marcus, Europäisches Unternehmensrecht, Sonderheft 1, 4. Aufl., Berlin; New York 1996, S. 41 - 42

[9] Vgl. Schwarz, Günter Christian, Europäisches Gesellschaftsrecht, 1. Aufl., Baden-Baden 2000, S. 108, Rn. 164.

[10] Vgl. Günter Christian, Europäisches Gesellschaftsrecht, 1. Aufl., Baden-Baden 2000, S. 72, Rn. 101.

[11] Der Art. 2 EGV beschreibt zum einen die Zwischenziele (Errichtung eines gemeinsamen Marktes und die schrittweise Annährung der Wirtschaftspolitik) und zum anderen die Endziele der Gemeinschaft (eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft, eine beständige und ausgewogene Wirtschaftsausweitung, eine größere Stabilität, eine beschleunigte Hebung der Lebenshaltung und eine engere Beziehung zwischen den Mitgliedstaaten). Vgl. hierzu auch: Günter Christian, Europäisches Gesellschaftsrecht, 1. Aufl., Baden-Baden 2000, S. 72 - 73, Rn. 101.

Fin de l'extrait de 21 pages

Résumé des informations

Titre
Die europäische Niederlassungsfreiheit - Werden deutsche Kapitalgesellschaften durch den Import sogenannter 'Billig-Kapitalgesellschaften' ersetzt?
Université
University of Applied Sciences Bremen
Note
1,3
Auteur
Année
2004
Pages
21
N° de catalogue
V43204
ISBN (ebook)
9783638410571
ISBN (Livre)
9783640237920
Taille d'un fichier
535 KB
Langue
allemand
Mots clés
Niederlassungsfreiheit, Werden, Kapitalgesellschaften, Import, Billig-Kapitalgesellschaften
Citation du texte
Nils Oetjen (Auteur), 2004, Die europäische Niederlassungsfreiheit - Werden deutsche Kapitalgesellschaften durch den Import sogenannter 'Billig-Kapitalgesellschaften' ersetzt?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/43204

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