Der Preis des Gehorsams. Frauen im islamischen Rechtssystem


Hausarbeit, 2016

17 Seiten, Note: 1,3

Anonym


Leseprobe


Inhalt

1. Einleitung

2. Das islamisch Straf- und Deliktsrecht
2.1 Grenzvergehen (hudud)
2.1.1 Diebstahl
2.1.2 Gewaltsamer Straßenraub
2.1.3 Unzucht
2.1.4 Falsche Bezichtigung der Unzucht
2.1.5 Weinkonsum
2.1.6 Apostasie
2.2 Wiedervergeltungsvergehen (qisas)
2.3 Ermessensvergehen (ta’zir)

3. Die Rolle der Frau im Islam
3.1 Die rechtliche Stellung der muslimischen Frau
3.2 Sexualität und Weiblichkeit in der islamischen Gesellschaft

4. Fallbeispiel: Sharmeen Obaid-Chinoy: A Girl in the River. The Price of Forgiveness

5. Schluss

6. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Beschäftigt man sich heutzutage mit der Rolle der Frau im Islam, kommt man an einem Namen nur schwer vorbei: Sharmeen Obaid-Chinoy.

Die pakistanische Filmemacherin und Journalistin hat erst in diesem Jahr – vier Jahre nach ihrem ersten Oscar für Saving Face als besten Dokumentar-Kurzfilm – wieder einen Oscar für A Girl in the River. The Price of Forgiveness in derselben Kategorie gewonnen.[1] In beiden Kurzfilmen macht sie die Stellung der Frau in Pakistan anhand zweier furchtbarer Verbrechen deutlich: In Saving Face durch Säureattentate und in A Girl in the River. The Price of Forgiveness durch den Ehrenmord an der 19-jährigen Saba, die selbigen überlebt hat. Welche verheerenden Folgen die Unterordnung und der Gehorsam der Frauen dabei mit sich bringen, soll im Laufe der Arbeit geklärt werden.

Was sich allerdings jetzt schon mit Sicherheit sagen lässt, ist, dass Sharmeen Obaid-Chinoy etwas bewegt. Ihre beiden Oscar-prämierten Filme führten zu einer Gesetzesverschärfung in den jeweiligen Bereichen. Inwieweit sich diese Verschärfung natürlich in der Praxis umsetzen lässt, wird die Zeit zeigen. Alleine im Jahr 2015 sind laut der pakistanischen Menschenrechtskommission fast 1100 Frauen Ehrenmorden zum Opfer gefallen[2], jedoch ist hier die Dunkelziffer, wie auch bei den Säureattentaten, natürlich hoch. Viele dieser Verbrechen werden als Unfall oder Selbstmord der Frauen getarnt oder werden gar nicht erst bemerkt, weil alle, das heißt insbesondere die Familie des Opfers, darüber schweigen. Der Filmemacherin ist es mit ihren Dokumentarfilmen dennoch gelungen diese Mauer des Schweigens zu brechen, Tabuthemen beim Namen zu nennen und die Welt auf genau solche Missstände aufmerksam zu machen und zwar, indem sie den Opfern die Möglichkeit gegeben hat sich zu äußern und nicht mit ihrer Scham in die Anonymität zu verschwinden.

Dass Frauen in anderen Ländern unter derartig entsetzlichen Bedingungen leben müssen, ist für uns in der westlichen Welt beinahe unvorstellbar. Dass aber die Täter dafür oft nicht einmal zur Rechenschaft gezogen werden (können), das übersteigt höchstwahrscheinlich sämtliche Vorstellungskraft.

Weshalb das jedoch in islamischen Ländern wie zum Beispiel Pakistan tatsächlich so stattfindet und wie genau das Straf- und Deliktsrecht im Islam konstituiert ist, ist Thema dieser Arbeit und gilt es nun im Folgenden zu klären.

2. Das islamisch Straf- und Deliktsrecht

„Das klassische islamische Recht hat keine kategoriale Trennung zwischen Strafrecht als staatlichem Sanktionsmechanismus einerseits und Deliktsrecht als Mechanismus für den privaten Schadensausgleich andererseits entwickelt.“[3] Es liegt folglich ein Mischsystem vor, wie es in europäischen Rechtsordnungen bis zur Aufklärung auch üblich war.[4] Im Gegensatz zu unserem europäischen Rechtssystem basiert das islamische Recht auf der Scharia.

Die Scharia steht für das Gesetz Gottes, so wie es im Koran und der islamischen Überlieferung niedergelegt und von maßgeblichen Theologen interpretiert wird. Gleichzeitig bedeutet das aber auch, dass sie von Gott geschaffen und somit nicht veränderbar ist. Die Scharia gibt Anweisungen für das Verhalten in Familie und Gesellschaft (sprich das Ehe- wie das Straf- und Deliktsrecht), jedoch reglementiert sie auch die Gottesverehrung (vor allem die Ausübung der fünf islamischen Gebote, die „Fünf Säulen“: das Glaubensbekenntnis, das rituelle Gebet, das Fasten, die Pflichtalmosen und die Pilgerfahrt). Trotz der Forderung der Scharia, alle Lebensbereiche der Menschen regeln zu wollen, handelt es sich dabei nicht um eine kodifizierte Gesetzessammlung, wie etwa deutsche Gesetzestexte im Strafgesetzbuch.[5] Dennoch gibt es eine klare Einteilung. So geht man in der klassischen Literatur von einer „Dreiteilung in Grenz-, Ermessens- und Wiedervergeltungsvergehen“[6] aus, die im Folgenden näher erläutert werden sollen. Strafmündig ist in der islamischen Republik jeder, der geschlechtsreif ist: Mädchen sind es mit neun, Jungen mit ungefähr fünfzehn Jahren.[7]

2.1 Grenzvergehen (hudud)

Bei den hudud (wörtl.: Grenzen) Delikten handelt es sich um sechs explizit im Koran genannte Vergehen: Diebstahl, Unzucht, falsche Bezichtigung der Unzucht, Straßenraub, Weinkonsum und Apostasie. Die Sanktionen sind ebenfalls in Koran und Sunna festgelegt und sehen meist körperliche Züchtigungen vor. Diese reichen von Stockschlägen über Auspeitschen bis hin zum Amputieren von Händen und Füßen, sowie Steinigungen.[8] Da mit diesen Vergehen also das Recht Gottes verletzt wird, darf ein Gerichtsverfahren wegen eines Grenzvergehens nicht durch eine außergerichtliche Einigung abgewendet, noch darf die Strafe verschärft oder vermindert werden, sondern es muss genau die im Koran vorgesehene Strafe vollstreckt werden.[9] Die Verurteilung zu einer hadd[10] -Strafe erfolgt nach zweimaligem Geständnis des Täters oder der Aussage von mindestens zwei Männern. Die Zeugen müssen jedoch rechtschaffen und von muslimischem Glauben sein. Die Rechtschaffenheit ist dergestalt konstituiert, dass die männlichen Zeugen noch nie auf der Straße gegessen oder uriniert haben dürfen, keinen Zins genommen, kein Schach oder Nard gespielt haben oder ohne Lendenschutz das Bad besucht haben dürfen.[11] Streitig bleibt hier bis heute die Frage, ob auch Nicht-Muslime den hadd -Strafen unterliegen.

2.1.1 Diebstahl

„Der Dieb, die Diebin: Schlagt ihnen die Hände ab, als Vergeltung für das, was sie begangen haben als warnendes Exempel vor Gott.“ lautet, gemäß Sure 5,38, die Strafe für schweren Diebstahl (sariqa).[12] Die islamische Rechtswissenschaft hat jedoch mehrere Möglichkeiten gefunden, diese harte Strafe zu umgehen, indem sie einen Diebstahl nur unter gewissen Umständen als echten Diebstahl gelten lässt. So muss das Diebesgut zum Beispiel einen gewissen Mindestwert erreichen; Wein und Schweinefleisch werden von vornherein als nicht diebstahltauglich qualifiziert und auch ein Diebstahl in einer Notlage ist von den hadd -Strafen ausgenommen. Eine weitere bemerkenswerte Ausnahme gilt beim Diebstahl des Korans. Hier wird nämlich davon ausgegangen, dass der Dieb den entwendeten Koran lesen wolle und es ihm eben nicht um dessen materiellen Wert geht. Da bei der Ersttat das Abschneiden der rechten Hand vorgesehen ist und bei der Zweittat dann die Amputation des linken Fußes und es dann so weiter geht, machen sich manche Rechtsgelehrte sogar Gedanken darüber, was dann bei der Bestrafung der fünften Tat geschehen soll – deren Ausführung bei nur vier Gliedmaßen dürfte ja eher schwerfallen.

2.1.2 Gewaltsamer Straßenraub

Anders als beim Diebstahl sind hier der Tatbestand und die Rechtsfolge weniger präzise gefasst. Dem Täter soll nämlich entweder die rechte Hand und der linke Fuß amputiert werden oder es wird die Todesstrafe mit Kreuzigung verhängt. Eine andere mögliche Option ist es auch, den Täter des Landes zu verweisen. Ganz gleich welche Strafmaßnahme angewendet wird, im Jenseits kommt für jeden Straftäter eine gewaltige Strafe hinzu. Für diejenigen, die bereuen, gilt jedoch anderes, aufgrund Gottes Barmherzigkeit und seiner Bereitschaft zur Vergebung (Sure 5, 34).[13]

2.1.3 Unzucht

Der Tatnachweis der Unzucht (zina) erfolgt entweder durch ein Geständnis oder muss durch die Aussagen von vier männlichen erwachsenen muslimischen Augenzeugen erfolgen. Der Koran bedroht den unzüchtigen Unverheirateten nach Sure 24,2f mit 100 Peitschenhieben, für Verheiratete fordert die Überlieferung die Todesstrafe durch Steinigung. Jegliche Zweifel können hier jedoch zum Ausschluss der hadd -Strafe führen. Dagegen wird wiederum die Geburt eines außerehelichen Kindes als Beweis für das Delikt anerkannt.[14]

2.1.4 Falsche Bezichtigung der Unzucht

Nach Sure 24,4 werden für dieses Vergehen 80 Peitschenhiebe gefordert. Diese vermutlich zum Schutz vor ungerechtfertigter Anzeige gedachte Regelung kann sich auch gegen das Opfer einer Vergewaltigung wenden, wie Fälle aus der Gegenwart wie zum Beispiel in Pakistan oder Somalia zeigen. Findet eine Frau nämlich keine vier männlichen (Augen-) Zeugen, dann droht ihr eine Gegenklage der Verleumdung wegen Unzucht, und sie wird ein zweites Mal zum Opfer.

2.1.5 Weinkonsum

Beim Konsum von Wein und dem Alkoholgenuss im Allgemeinen, der hart verurteilt wird, fordert die Überlieferung 40 bzw. 80 Peitschenhiebe zur Bestrafung des Konsumenten. So wird in Sure 5,90f beim Thema Wein sogar von satanischem Werk gesprochen:

„O ihr, die ihr glaubt, siehe, der Wein, das Spiel, die Opfersteine und die Pfeile sind ein Greuel von Satans Werk. Meidet sie; vielleicht ergeht es euch wohl.

Der Satan will nur zwischen euch Feindschaft und Haß werfen durch Wein und Spiel und euch abwenden von dem Gedanken an Allah und dem Gebet. Wollt ihr deshalb nicht davon ablassen?“[15]

2.1.6 Apostasie

Die Apostasie, das heißt der Abfall vom Islam, nimmt eine Sonderstellung ein, da im Koran „nur“ die jenseitige Qual und der Fluch Gottes als Strafen genannt sind. Jedoch wird der Abtrünnige, murtadd genannt, außerdem mit dem Tode bestraft und verliert sämtliche bürgerlichen Rechte.[16] Bezogen wird sich hierfür, neben Prophetenüberlieferungen, auf die Sure 4,88-89

Und weshalb seid ihr hinsichtlich der Heuchler zwei Parteien, wo Allah sie für ihr Tun umgekehrt hat? Wollt ihr recht leiten, wen Allah irregeführt hat? Und wen Allah irreführt, nimmer findest du für ihn einen Weg.

Sie wünschen, daß ihr ungläubig werdet, wie sie ungläubig sind, und daß ihr (ihnen) gleich seid. Nehmet aber keinen von ihnen zum Freund, ehe sie nicht auswanderten in Allahs Weg. Und so sie den Rücken kehren, so ergreifet sie und schlagt sie tot, wo immer ihr sie findet, und nehmet keinen von ihnen zum Freund oder Helfer;[17] und Sure 48,16

Sprich zu den Dahintengebliebenen von den Arabern: ‚Ihr sollt gerufen werden zu einem Volk von großem Mut; ihr sollt mit ihnen kämpfen oder sie werden sich ergeben (Muslime?). Und wenn ihr gehorcht, wird euch Allah schönen Lohn geben; wenn ihr jedoch den Rücken kehret, wie ihr ihn zuvor gekehrt habt, wird er euch mit schmerzlicher Strafe strafen.‘“[18].

Viele wollen allerdings Reue als Strafaufhebungsgrund anerkennen und verlangen etwa die Aufforderung zur tätigen Reue beziehungsweise eine Inhaftierung mit einer dreitägigen Bedenkzeit.

Apostasie bedeutet in diesem Fall die Nichtanerkennung Gottes und Muhammads als seines Propheten im Vollbesitz der geistigen Kräfte und ohne Zwang. Kinder und geistig Behinderte können sich also gar nicht und Frauen nur unter bestimmten Umständen der Apostasie schuldig machen, wobei die Rechtsschulen über die Schuldfähigkeit der Frauen sehr unterschiedliche Aussagen machen. Insgesamt unterscheidet man zwischen vier Arten der Apostasie: Apostasie in Glaubensfragen, durch Aussagen (z.B. Muhammad der Lüge bezichtigen), durch Taten (z.B. Verehrung von Götzenbildern) und durch Unterlassung (z.B. vom Gebet).[19]

2.2 Wiedervergeltungsvergehen (qisas)

Auch die zweite Deliktkategorie, das sogenannte Talionsrecht qisas, sieht Körperstrafen vor. Zu diesen Wiedervergeltungsvergehen zählen Mord, Totschlag und Körperverletzung. Im Gegensatz zu den Grenzvergehen (hudud) verletzen die Wiedervergeltungsvergehen nach Auffassung der Scharia also nicht göttliches, sondern nur menschliches Recht. Aufgrund dessen steht die Ausübung des Talionsrechts zur Disposition des Verletzten beziehungsweise dessen Familie. Die Verbrechen mit Wiedervergeltung erfordern das Zufügen derselben Körperverletzung bzw. die Tötung des Schuldigen, die - falls der Berechtigte darauf verzichtet - in Zahlung von Blutgeld umgewandelt werden kann, sowie eine religiöse Bußleistung. Die maßgebende Regelung lässt sich in Sure 2,178f finden[20]:

„O ihr, die ihr glaubt, vorgeschrieben ist euch die Wiedervergeltung im Mord: Der Freie für den Freien, der Sklave für den Sklaven, und die Frau für die Frau! Der aber, dem von seinem Bruder etwas verziehen wird, bei dem lasse man Güte walten; doch Entschädigung sei ihm reichlich. Dies ist eine Erleichterung von euerm Herrn und eine Barmherzigkeit. Und wer sich nach diesem vergeht, den treffe schmerzliche Strafe.

Und in der Wiedervergeltung liegt Leben für euch, o ihr Leute von Verstand; vielleicht werdet ihr gottesfürchtig.“[21]

Das Recht der Opferangehörigen auf Wiedervergeltung ist demnach an einige Bedingungen geknüpft: So müssen Täter und Opfer „gleich“ sein, das heißt, dass für einen Mann nur ein anderer Mann, für eine Frau nur eine andere Frau, usw. getötet oder verletzt werden darf. Die Familie des Opfers kann natürlich auch auf die Tötung des Schuldigen verzichten und stattdessen die Zahlung eines Blutpreises (arab. diya) fordern. Im Iran beläuft sich der Blutpreis für einen muslimischen Mann derzeit auf 100 fehlerlose Kamele, 200 Kühe oder 1.000 Hammel, 200 jemenitische Gewänder und 1.000 Dinar oder 10.000 Silberdirham. Für eine muslimische Frau beträgt er in der Regel die Hälfte, ebenso ist er für einen Nichtmuslim meist geringer. Handelt es sich jedoch nur um eine Verletzung, kann dem Täter vom Opfer dieselbe Verletzung zugefügt werden. Auch hier ist die Bezahlung eines gewissen vom Richter festgelegten Betrages möglich.[22]

Besonders hervorzuheben ist an dieser Stelle jedoch noch die Tatsache, dass das Opfer oder dessen Angehörige dem Täter verzeihen können und somit jedes Verfahren gegen ihn umgehend eingestellt wird. Das Verfahren wird auch eigestellt, wenn der Delinquent glaubhaft und nachhaltig Reue zeigt.[23]

2.3 Ermessensvergehen (ta’zir)

Unter die ta’zir-Delikte fallen all diejenigen Verbrechen, die nicht zu den Grenz- oder Wiedervergeltungsvergehen zählen. Dazu gehören unter anderem Vergehen wie Korruption, Betrug, Urkunden- und Münzfälschung, Brandstiftung und Erpressung. Die Scharia schreibt hier kein explizites Strafmaß vor, sondern überlässt das Urteil alleine dem richterlichen Ermessen. So kann der Richter harte Strafen verhängen, wie lange Gefängnisstrafen, Verbannung, Auspeitschung oder Geldstrafen. Der Richter kann den Täter auch seines Amtes entheben oder seinen Besitz beschlagnahmen Auch eine bloße Ermahnung oder ein Tadel kann als Ermessensstrafe gelten. Es liegt, kurz gesagt, wirklich alles im Ermessen des jeweiligen Richters, da auch von Seiten des Staates keine vorherige Festlegung des Strafmaßes für bestimmte Vergehen existiert.[24]

3. Die Rolle der Frau im Islam

In der Theorie ist der Korpus an Schariabestimmungen für alle islamischen Länder zwar recht einheitlich - abzüglich differierender Auffassungen der einzelnen Rechtsschulen - in der Praxis jedoch werden diese Schariabestimmungen von Land zu Land sehr divergierend angewendet und haben daher auf die rechtlich-gesellschaftliche Situation muslimischer Frauen mitunter sehr unterschiedliche Auswirkungen: Es kommen hier nämlich nicht nur die in den jeweiligen Regionen gelebten kulturellen Normen und Traditionen hinzu, sondern auch der Grad der Frömmigkeit der einzelnen Familien spielt eine wichtige Rolle.

Des Weiteren ist die Frage, ob eine Frau und ihre Angehörigen im ländlichen oder städtischen Bereich leben, von großer Signifikanz. So bietet ein urbanes, bestenfalls wohlhabendes Familienumfeld, das Bildung und Fortschritt gegenüber aufgeschlossen ist, einer Frau ganz andere Entfaltungsmöglichkeiten, als ein ländliches, traditionelles Umfeld, das einer Frau häufig keine Entscheidungsfreiheiten im Hinblick auf ihre Vermählung oder die Berufswahl lässt.[25] Welche Rechte muslimische Frauen im Vergleich zu den muslimischen Männern überhaupt haben und was man im Koran über die Rolle der Frau finden kann, soll im weiteren Verlauf nun geklärt werden.

3.1 Die rechtliche Stellung der muslimischen Frau

„Über der muslimischen Apologetik zum Rollenverständnis von Mann und Frau steht die Prämisse, dass nur die Scharia Gerechtigkeit zwischen den Geschlechtern und der Frau wahre Würde und Ehre verleihen kann.“[26] Nach der muslimischen Apologetik geht die Gleichberechtigung der Frau aus dem Schöpfungsbericht[27] des Korans ebenso hervor, wie aus der Verpflichtung beider Geschlechter die Gebote des Islam („Fünf Säulen“) zu erfüllen. Aus Sicht der islamischen Tradition wurde die rechtliche Stellung der Frau, zumindest in einigen wichtigen Aspekten, durch islamische Normen deutlich verbessert. Die zuvor offensichtlich gebräuchliche Vererbung der Frauen nach dem Tod ihres Ehemannes wird vom Koran verboten und auch die Tötung von neugeborenen Mädchen in der vorislamischen Zeit wird nicht mehr gebilligt.[28] Muhammad hat demnach, so die muslimische Apologetik, die Stellung der Frau deutlich verbessert und ihr Ansehen und wahre Würde verliehen.[29], da der Koran erstmalig ein (beschränktes) Erbrecht gewährleistet, Polygamie und Praktiken einseitiger Ehescheidung durch den Ehemann einschränkt und der Braut selbst anstelle ihres Vaters den Brautpreis zukommen lässt.[30]

[...]


[1] Vgl. Khalil, Shaimaa, in: <http://www.bbc.com/news/world-asia-35690403> , [29.02.2016], (Zuletzt besucht am 09.09.2016).

[2] Vgl. <http://www.rp-online.de/politik/pakistan-will-ehrenmorde-endlich-aechten-aid-1.6189470> (Zuletzt besucht am 14.09.2016).

[3] Rohe, Mathias, Das islamische Recht. Geschichte und Gegenwart. München, 2009. S.122.

[4] Vgl. ebd.

[5] Vgl. Schirrmacher, C., „Frauen unter der Scharia. Strafrecht und Familienrecht im Islam“, in: igfm dokumente 1 (2005), S.8.

[6] Ebd. S.19.

[7] Vgl. Rohe, Das islamische Recht, S.79.

[8] Vgl. Rohe, Das islamische Recht, S.122ff.

[9] Vgl. Schirrmacher, C., „Frauen unter der Scharia“, S.20.

[10] Zur Erläuterung: Hadd ist die Einzahl von hudud.

[11] Vgl. Rohe , Das islamische Recht, S.133.

[12] Vgl. ebd., S.127.

[13] Vgl. Rohe, Das islamische Recht, S.124.

[14] Vgl. ebd. S.125f.

[15] Henning, Max, Der Koran, Stuttgart (Philipp Reclam jun.; Universal-Bibliothek Nr. 4206-10/10 a-c) 1960.

[16] Vgl. ebd. S.134.

[17] Henning, Der Koran.

[18] Ebd.

[19] Vgl. Schirrmacher, C., „Der Abfall vom Islam – Schariabestimmungen und Praxis“, 2005, S.6ff. <http://www.islaminstitut.de/uploads/media/Abfall.pdf> (Zuletzt besucht am 11.09.2016).

[20] Vgl. Rohe, Das islamische Recht, S. 138.

[21] Henning, Der Koran.

[22] Vgl. Schirrmacher, C., „Frauen unter der Scharia“, S.23.

[23] Vgl. Sure 2,178f.

[24] Vgl. Schirrmacher, C., „Frauen unter der Scharia“, S.23f.

[25] Vgl. ebd. S.13.

[26] Ebd. S.14.

[27] Z.B. Sure 49,13: „O ihr Menschen, siehe, wir erschufen euch von einem Mann und einer Frau und machten euch zu Völkern und Stämmen […]“ Henning, Der Koran.

[28] Vgl. Rohe, Das islamische Recht, S.80.

[29] Vgl. Schirrmacher, C., „Frauen unter der Scharia“, S.14.

[30] Vgl. Rohe, Das islamische Recht, S.80.

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Der Preis des Gehorsams. Frauen im islamischen Rechtssystem
Hochschule
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg
Note
1,3
Jahr
2016
Seiten
17
Katalognummer
V432211
ISBN (eBook)
9783668746671
ISBN (Buch)
9783668746688
Dateigröße
590 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Islam Rechte Frauen, A girl in the river, Sharmeen Obaid
Arbeit zitieren
Anonym, 2016, Der Preis des Gehorsams. Frauen im islamischen Rechtssystem, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/432211

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