Österreichische Neutralität und die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union

Ein Blick auf die Vereinbarkeit von immerwährender Verpflichtung und Beistandspflicht


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2017

14 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhalt

1. Österreichs Neutralität
1.1. Historischer Kontext und rechtliche Grundlage
1.2. Die differentielle Neutralität und die UNO

2. Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU
2.1. Die Beistandspflicht
2.2. Die Irische Formel

3. Juristische Ergebnisse und politische Erkenntnisse
3.1. Frankreich und der Bündnisfall

4. Resümee und Ausblick - Wohin geht Österreich? Und kommt die Neutralität mit?

5. Quellenverzeichnis
5.1. Literaturverzeichnis
5.2. Online-Ressourcen

1. Österreichs Neutralität

1.1. Historischer Kontext und rechtliche Grundlage

1955 - Die Bedingungen der Nachkriegszeit beherrschen Österreich immer noch. Dievier Besatzungsmächte bereiten nun ihren Abzug vor. Gleichzeitig entwickelt sich einneuer Gegensatz zwischen Ost und West, zwischen Kommunismus und Kapitalismus.Die Trennlinie des Konfliktes verläuft genau durch österreichisches Territorium. Im Moskauer Memorandum zwischen Österreich und der Sowjetunion wird festgehalten,dass Österreichs Außenpolitik zukünftig von Neutralität geleitet werden muss. Die Neutralität Österreichs, und deren internationale Anerkennung, war Voraussetzung der Ud SSR für den Staatsvertrag.

Dieser wurde am 15. Mai 1955 unterzeichnet. Im gleichen Monat trat die BRD der NATO bei und der Warschauer Pakt wurde etabliert. Schließlich wurde am 26. Oktober1955 das Bundesverfassungsgesetz über die Neutralität Österreichs beschlossen.

Die rechtliche Grundlage der Neutralität besteht aus zwei Dimensionen (Vgl. Rotter 2007/1:182ff): Sie wurde verfassungsrechtlich im B-VG verankert und zudem völkerrechtlich durch bilaterale Notifikationen zwischen Österreich und allen Staaten, mit denen es damals diplomatische Beziehungen führte, anerkannt. Da der materielle Inhalt der Notifikationen ident ist mit dem B-VG, ist es sinnvoll, in der folgenden Arbeit den Text des Neutralitätsgesetzes zu verwenden.

Dieser lautet wie folgt (Vgl. Bundeskanzleramt Rechtsinformationssystem / Neutralitätsgesetz):

Art I.

Abs. (1): Zum Zwecke der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zwecke der Unverletzlichkeit seines Gebietes erklärt Österreich aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität. Österreich wird diese mit allen ihm zu Gebote stehende Mitteln aufrechterhalten und verteidigen.

Abs. (2): Österreich wird zur Sicherung dieser Zwecke in aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiete nicht zulassen.

Der materielle Inhalt lässt keine Zweifel offen: Die Republik ist (auch in Friedenszeiten) verpflichtet, ausreichend Freiraum für autonomen Gestalten zu gewährleisten. Das Gesetz schließt die Freiheit, sich Militärbündnissen anzuschließen - oder auch nicht -aus. Doch Österreich ist auch zu mehr verpflichtet: Eine interpretative oder formlose Transformation der immerwährenden Neutralität in eine schlichte Bündnisfreiheit ist mit aller Klarheit ausgeschlossen.

Folgendes ist noch festzuhalten: Die Neutralität entstand im Zuge der Zusammenhänge des internationalen Systems in den 1950er Jahren, die vom aufkeimenden Kalten Krieg geprägt waren. Auch wenn diese Phase Geschichte ist, bleiben die verfassungsrechtlichen Verpflichtungen immerwährend bestehen. Diese schließen eine bedingungslose Haltung der Kriegsverweigerung ein.

1.2. Die differentielle Neutralität und die UNO

Im Rahmen einer Untersuchung des Spannungsfeldes Neutralität und Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist auch ein Blick auf das Verhältnis zu den Vereinten Nationen von Bedeutung. Entscheidend für das dem Neutralitätsrechtbetreffende Rechtsfolgen ist hier das Kapital VII der UN- Charta. Hier geht deutlichhervor, dass der Sicherheitsrat ein Mandat für militärische Handlungen beschließenkann, um „mit Luft-, See- oder Landstreitkräften die zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen durch[zu]führen“ (Charta der Vereinten Nationen, Kapitel VII, Absatz 42).Somit stehen Verpflichtungen der Charta der Vereinten Nationen über den Verpflichtungen der dauernden Neutralität. Österreich hat an mehreren UN-mandatierten friedenssichernden Missionen teilgenommen. Man kann hier von einem Wandel von einer integrativen zu einer „differentiellen Neutralität“ sprechen (Vgl.Rotter 2007/1), die erlaubte, ein friedenspolitisches Profil zu entwickeln (Vgl. Lanc2014: 739ff).

Die Neutralität ist also zweifellos mit der Mitgliedschaft und einem militärischen Engagement im Rahmen der Vereinten Nationen vereinbar. Als Österreich 1995 der EG beitritt, bedeutet das auch eine Eingliederung seiner Außenpolitik. Wie diese Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU die Neutralität tangiert, möchte ich im Zuge der wichtigsten Punkte klären.

2. Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU

Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union (GASP) istein intergouvernementaler Politikbereich der EU. Er bezeichnet die Zusammenarbeitder Bereiche Äußeres, Sicherheit und Verteidigung der EU-Mitgliedstaaten. Ein Unterbereich der GASP ist die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik(GSVP). Die Grundsätze zum auswärtigen Handeln der Union sind im Vertrag von Lissabon (EU-Vertrag, EUV) in den Artikeln 21 - 46 geregelt. Die militärischen Aktionen der GASP sind ausdrücklich nicht an ein UN-Sicherheitsratsmandatgebunden. Damit soll man die regelmäßigen Blockaden umgehen können. Man deklariert sich aber, militärische Aktionen im Geiste der UN-Charta zu führen. Als EU- Mitglied ist Österreich der GASP verpflichtet und trägt diese mit. Dadurch kamenzahlreiche Debatten auf, wie und ob die österreichische immerwährende Neutralitätmit der Außenpolitik der Europäischen Union kompatibel ist. Die Meinungen von Beobachtern gehen hier weit auseinander. „Die völker- und verfassungsrechtliche Bedeutung unserer Neutralität ist bereits ausgehöhlt (Art. 23 f. B-VG.). Sie erschwertaber die weitere Integration in die EU“, meint Sektionschef i.R. Erich Reiter ebensowie, dass die Neutralität lediglich eine Ideologie der Gesellschaft ist und ein Hindernisfür die europäische Solidarität darstellt (Reiter 2007:9-11). Ganz anders sieht das Karl Kumpfmüller (2002). Er meint, die Neutralität bietet Vertrauensstatus,Vermittlungsmöglichkeit, Modellcharakter für andere Staaten und eine Alternative zur Militärlogik, die man gerade in der europäischen Außenpolitik anwenden sollte. Dabeigilt natürlich zu beachten, Kumpfmüller ist Friedensforscher und Idealist, Reiter iststammt dem Verteidigungsministerium und ist Realist. Beide argumentieren aus ihrerberuflich-subjektiven Perspektive heraus.

2.1. Die Beistandspflicht

Entscheidend dabei ist, welche Aspekte der GASP ein Verteidigungsbündnis darstellen. Seit dem Vertrag von Lissabon gilt die Beistandspflicht. Doch ist diese auch verpflichtend militärisch ausgeprägt?

Besonders intensiv setzte sich der österreichische Völkerrechtsexperte Manfred Rotter mit dieser Klausel auseinander. In mehreren Texten beleuchtete er Rechtsfolgen der Beistandspflicht.

Dabei beschäftigte er sich auch mit der oft gestellten Frage, ob auf Verfassungsebene die Bestimmungen der GASP die Neutralitätsverpflichtungen verdrängen. In Art. 23f B-VG werden die Rechtsnormen, die die österreichischen Mitwirkungen an der GASP geregelt. Trotz mangelhafter legistischer Ausstattung ist der der Meinung, dass keine Derogation - also Verdrängung - vorliegt (Vgl. Rotter 2007/1).

In einer weiteren Abhandlung definiert er die EU als Verteidigungsbündnis und siehtÖsterreich am Scheideweg: „Es ist somit festzuhalten, dass der Reformvertrag nachseinem Inkrafttreten alle Mitgliedstaaten verpflichtet, einander im Falle einesbewaffneten Angriffs mit allen Mitteln beizustehen. Eine solche Verpflichtung ist mit den Rechtspflichten eines immerwährend neutralen Staates, wie oben gezeigt, unvereinbar (Rotter 2007/2:15). Er charakterisiert diesen Aspekt der GSVP als Verteidigungsbündnis. Die differentielle Neutralität im Rahmen der UNO nicht auf die EU übertragbar, wurde also von der GSVP verdrängt.

In meiner Recherche stieß ich darauf, dass Rotter vor 9 Jahren eine alte, damals anscheinend vorliegende, Version des Reformvertrags untersuchte. „Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates müssen die anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung leisten. Dies lässt den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt“ (Art 27 Abs. 7 des Reformvertrages). Bezüglich des „besonderen Charakters einiger Mitgliedstaaten“ - der sogenannten Irischen Formel - schlussfolgert er aber auch, dass diese mangels Rechtsnormcharakter kein taugliches Mittel ist, um Österreich von der Beistandspflicht auszunehmen (Vgl. Rotter 2007/2:17)

In der heute gültigen und von allen Mitgliedstaaten ratifizierten Version des Vertrages lautet es im Art. 42 Abs. 7 des EUV: „Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats schulden die anderen Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung, im Einklang mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen. Dies lässt den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt“.

Die Verpflichtungen und die Zusammenarbeit in diesem Bereich bleiben im Einklangmit den im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation eingegangenen Verpflichtungen, die für die ihr angehörenden Staaten weiterhin das Fundament ihrerkollektiven Verteidigung und das Instrument für deren Verwirklichung ist“.Im jetzigen EUV sind also ein paar Formulierungen abgeschwächt worden.„Der Wortlaut des Art. 42 Abs. 7 UA 1 S. 1 verlangt von den Mitgliedstaaten „alle inihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung“. Ausdrücklich kann dem keine Zusicherung eines Streitkräfteeinsatzes entnommen werden. Im Gegenteil ließe sichdiesem Passus entnehmen, dass auch humanitäre oder administrative Hilfeausreichen könnte“, so etwa Armin Kockel, der sich in seinem Buch „Die Beistandsklausel im Vertrag von Lissabon“ (2012:74) diesem Thema annimmt. Ervertritt also die These, dass die Beistandsklausel ausdrücklich zu Hilfe verpflichtet, diedarauf ausgelegt ist, militärisch zu sein.

[...]


Fin de l'extrait de 14 pages

Résumé des informations

Titre
Österreichische Neutralität und die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union
Sous-titre
Ein Blick auf die Vereinbarkeit von immerwährender Verpflichtung und Beistandspflicht
Université
University of Vienna  (Institut für Politikwissenschaft)
Cours
Außen-, Sicherheits- und Friedenspolitik von Österreich
Note
1,0
Auteur
Année
2017
Pages
14
N° de catalogue
V432491
ISBN (ebook)
9783668746534
ISBN (Livre)
9783668746541
Taille d'un fichier
540 KB
Langue
allemand
Mots clés
Neutralität, GASP, EU, Europäische Integration, GSVP, CFSP, Irische Klausel, Österreichische Politik, Bündnisfall
Citation du texte
Michael Stellwag (Auteur), 2017, Österreichische Neutralität und die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/432491

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