Der Vorstand wird gem. §84 AktG durch Beschluss ausschließlich und zwingend vom Gesamtaufsichtsrat bestellt. Aufgrund von §134 BGB sind rechtsgeschäftliche Verpflichtungen, die die freie Wahl des Aufsichtsrates einschränken, nichtig. Mehrheitsaktionäre oder Vorstand können aber Empfehlungen abgeben, solange diese die Freiheit des Aufsichtsrats nicht berühren. Der Deutsche Corporate Governance Codex empfiehlt bei der Bestellung allerdings auf Vielfältigkeit (diversity) zu achten. Die einzige echte Einschränkung der Wahlfreiheit stellt §100 Abs. 5 AktG mit der Verpflichtung dar, dass der Vorstand einen gewissen Prozentsatz an Frauen aufweisen muss, um die Geschlechterdiskriminierung in Führungspositionen zu bekämpfen. Die Amtszeit ist auf 5 Jahre beschränkt, eine einmalige Wiederwahl ist erst ein Jahr vor dem Ablauf der ersten Periode zulässig. Dem Aufsichtsrat obliegt gem. §87 AktG die Festsetzung des Vorstandsgehalts, das sich in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und zur Lage der Gesellschaft zu bewegen hat und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen soll. Die Abberufung des Vorstands kann ausschließlich aus wichtigem Grund durch Beschluss des Aufsichtsrats erfolgen, selbiges gilt für einvernehmliches Ausscheiden des Vorstands (meist gegen Zahlung einer Abfindung).
Inhaltsverzeichnis
I. Der Vorstand
1. Bestellung und Abberufung
2. Befugnisse
3. Vorstandspflichten
4. Haftung
II. Der Aufsichtsrat
1. Allgemeines
2. Bestellung und Abberufung
3. Rechte
4. Pflichten
5. Haftung
III. Die Hauptversammlung
1. Einberufung
2. Rechte
a) Geschriebene Mitverwaltungsrechte
b) Ungeschriebene Mitverwaltungsrechte
c) Kontrollrechte
d) Auskunftsrecht
3. Beschlüsse und Stimmrecht
IV. Praxisbezug: Die Haftung des Vorstands
1. Sachverhalt
2. Verfahrensgang durch die Instanzen
a) Landgericht Düsseldorf
b) Oberlandesgericht Düsseldorf
c) Bundesgerichtshof
3. Business Judgement Rule
a) Anwendbarkeit der Business Judgement Rule
b) Präzisierung des Sorgfaltsmaßstabs hinsichtlich der Pflichtverletzung
4. Darlegungs- und Beweislast des §93 Abs. 2 S. 2 AktG
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit analysiert die rechtliche Struktur und Aufgabenverteilung der Organe einer Aktiengesellschaft (Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung) und untersucht anhand eines konkreten Praxisbeispiels die Haftungssituation des Vorstands sowie die Anwendung der Business Judgement Rule.
- Rechtliche Grundlagen der Organe einer Aktiengesellschaft (AG)
- Kompetenzen und Pflichten von Vorstand und Aufsichtsrat
- Mitverwaltungs- und Kontrollrechte der Hauptversammlung
- Haftungsfragen bei unternehmerischen Fehlentscheidungen
- Bedeutung der Business Judgement Rule (§ 93 AktG)
Auszug aus dem Buch
3. Business Judgement Rule
Der Vorstand ist für die Leitung der Geschäfte der AG zuständig. Er hat aufgrund Prognosen und Geschäftserfahrung bestimmte Entscheidungen zu treffen, von denen zum Zeitpunkt dieser nicht absehbar ist, ob sie betriebswirtschaftlich erfolgreich sein werden oder nicht. Lediglich dem gewünschten Betriebsziel schadende Entscheidungen können auch bereits „ex ante“ falsifiziert werden. Demnach können dem Vorstand nur „evidente Fehlentscheidungen“ als pflichtwidrig angelastet werden. Der von diesem benötigte Beurteilungsspielraum wurde deshalb in §93 Abs. 1 S.2 AktG, der sog. Business Judgement Rule, in das Aktienrecht eingeführt.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Der Vorstand: Erläuterung der Bestellung, der Leitungs- und Vertretungsbefugnisse, der Sorgfalts- und Treuepflichten sowie der Haftung des Vorstands gemäß Aktiengesetz.
II. Der Aufsichtsrat: Darstellung der Zusammensetzung, der Rechte wie Einsicht- und Prüfungsrechte sowie der Pflichten und Haftungsrisiken des Aufsichtsrats.
III. Die Hauptversammlung: Behandlung der Einberufung, der verschiedenen Mitverwaltungs- und Kontrollrechte der Aktionäre sowie der Modalitäten zur Beschlussfassung.
IV. Praxisbezug: Die Haftung des Vorstands: Detaillierte Analyse eines realen Haftungsfalls durch die Instanzen bis zum Bundesgerichtshof unter besonderer Berücksichtigung der Business Judgement Rule und der Beweislastregeln.
Schlüsselwörter
Aktiengesellschaft, Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung, Aktiengesetz, Business Judgement Rule, Haftung, Sorgfaltspflicht, Treuepflicht, Pflichtverletzung, Schadensersatz, Beweislastumkehr, Unternehmensführung, Compliance, Mitbestimmung
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die rechtliche Organisation der Aktiengesellschaft in Deutschland und fokussiert sich dabei auf die drei zentralen Organe: den Vorstand, den Aufsichtsrat und die Hauptversammlung.
Welche Themenfelder stehen im Mittelpunkt?
Die zentralen Themenfelder sind die gesetzlichen Befugnisse der Organe, deren spezifische Pflichten sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Haftung von Führungspersonen.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, die interne Struktur der Aktiengesellschaft zu erläutern und insbesondere die Haftungssituation des Vorstands bei unternehmerischen Entscheidungen anhand rechtlicher Standards zu präzisieren.
Welche wissenschaftliche Methode wird angewendet?
Die Arbeit verwendet eine rechtswissenschaftliche Methode, die auf der Analyse von Gesetzestexten (AktG), Kommentarliteratur sowie der Auswertung einschlägiger Rechtsprechung basiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung der drei Organe und schließt mit einem ausführlichen Praxisbeispiel, das die gerichtliche Anwendung von Haftungsnormen illustriert.
Welche Schlüsselwörter beschreiben diese Arbeit am besten?
Aktiengesellschaft, Vorstand, Aufsichtsrat, Haftung, Business Judgement Rule und Pflichtverletzung sind die prägenden Begriffe.
Was besagt die "Business Judgement Rule" in diesem Kontext?
Sie besagt, dass eine Pflichtverletzung des Vorstands nicht vorliegt, wenn dieser bei einer unternehmerischen Entscheidung auf Grundlage angemessener Informationen vernünftigerweise annehmen durfte, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.
Welche Rolle spielt das Urteil des Bundesgerichtshofs im Praxisbeispiel?
Der BGH hob das vorinstanzielle Urteil teilweise auf, da der Vorstand bereits entlastet ist, wenn er bei seiner Entscheidung das Wohl der Gesellschaft unter sorgfältiger Informationsprüfung in den Vordergrund gestellt hat.
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- Marina Kitzinger (Author), 2018, Die Organe der Aktiengesellschaft. Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/432551