Die Organe der Aktiengesellschaft. Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung


Trabajo Escrito, 2018

18 Páginas, Calificación: 2,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

I. Der Vorstand
1. Bestellung und Abberufung
2. Befugnisse
3. Vorstandspflichten
4. Haftung

II. Der Aufsichtsrat
1. Allgemeines
2. Bestellung und Abberufung
3. Rechte
4. Pflichten
5. Haftung

III. Die Hauptversammlung
1. Einberufung
2. Rechte
a) Geschriebene Mitverwaltungsrechte
b) Ungeschriebene Mitverwaltungsrechte
c) Kontrollrechte
d) Auskunftsrecht
3. Beschlüsse und Stimmrecht

IV. Praxisbezug: Die Haftung des Vorstands
1. Sachverhalt
2. Verfahrensgang durch die Instanzen
a) Landgericht Düsseldorf
b) Oberlandesgericht Düsseldorf
c) Bundesgerichtshof
3. Business Judgement Rule
a) Anwendbarkeit der Business Judgement Rule
b) Präzisierung des Sorgfaltsmaßstabs hinsichtlich der Pflichtverletzung
4. Darlegungs- und Beweislast des §93 Abs. 2 S. 2 Akt G

I. Der Vorstand

1. Bestellung und Abberufung

Der Vorstand wird gem. §84 Akt G durch Beschluss ausschließlich und zwingend vom Gesamtaufsichtsrat bestellt. Aufgrund von §134 BGB sind rechtsgeschäftliche Verpflich-tungen, die die freie Wahl des Aufsichtsrates einschränken, nichtig. Mehrheitsaktionäreoder Vorstand können aber Empfehlungen abgeben, solange diese die Freiheit des Auf-sichtsrats nicht berühren. Der Deutsche Corporate Governance Codex empfiehlt bei der Bestellung allerdings auf Vielfältigkeit (diversity) zu achten. Die einzige echte Ein-schränkung der Wahlfreiheit stellt §100 Abs. 5 Akt G mit der Verpflichtung dar, dass der Vorstand einen gewissen Prozentsatz an Frauen aufweisen muss, um die Geschlechter-diskriminierung in Führungspositionen zu bekämpfen.1 Die Amtszeit ist auf 5 Jahre be-schränkt, eine einmalige Wiederwahl ist erst ein Jahr vor dem Ablauf der ersten Periodezulässig. Dem Aufsichtsrat obliegt gem. §87 Akt G die Festsetzung des Vorstandsgehalts,das sich in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und zur Lage der Gesell-schaft zu bewegen hat und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe überstei-gen soll. Die Abberufung des Vorstands kann ausschließlich aus wichtigem Grund durch Beschluss des Aufsichtsrats erfolgen, selbiges gilt für einvernehmliches Ausscheiden des Vorstands (meist gegen Zahlung einer Abfindung).2

2. Befugnisse

Dem Vorstand obliegt gem. §76 Akt G die Leitung der AG. Es werden sowohl Geschäfts-führungsbefugnis gem. §77 Akt G im Innenverhältnis, als auch die organschaftliche Ver-tretungsmacht gem. §78 Akt G im Außenverhältnis umfasst. Geschäftsführung ist jedestatsächliche oder rechtliche Handeln des Vorstands für die Gesellschaft, wie z.B. Be- schlussfassung und deren Umsetzung. Die Vertretungsbefugnis steht dem Vorstand außergerichtlich, als auch gerichtlich zu, mehrgliedrige Vorstände sind dabei nur gemeinsam aktivlegitimiert. Die Vertretungsmacht ist gem. §82 Abs. 1 Akt G im Außenverhältnis unbeschränkbar, die Geschäftsführungsbefugnis durch spezielle aktienrechtliche Vorschriften gem. §82 Abs. 2 allerdings schon. Schränken gesetzliche Bestimmungen die Vertretungsbefugnis des Vorstands ein, beziehen sie sich auch immer auf die betreffende Geschäftsführungsmaßnahme, da jede Vertretungshandlung in Ausführung der Geschäftsführungsbefugnis erfolgt. Umgekehrt gilt dies nicht, da eine Maßnahme nicht immer eine Vertretung nach außen nach sich zieht.3

3. Vorstandspflichten

Bei der Leitung der Gesellschaft hat der Vorstand gem. §93 Abs. 1 Akt G die Sorgfalteines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Zu unterscheidensind Sorgfalts- und Treuepflichten. Zu Letzteren zählen die Verschwiegenheitspflichtgem. §93 Abs. 1 S. 3 Akt G, sowie das Wettbewerbsverbot gem. (§88 Abs. 1 Akt G)4. Im Rahmen der Geschäftschancenlehre ist es dem Vorstand außerdem untersagt, geschäftli-che Gelegenheiten für sich selbst zu nutzen. Die Sorgfaltspflichten umfassen zum einendes Geschäftsleiterermessen und in diesem Rahmen auch die Business Judgement Rule,auf die im Praxisbezug (IV.) näher eingegangen wird. Zum anderen hat der Vorstandsowohl aktienrechtsspezifische Pflichten wie z.B. die Kapitalerhaltungspflicht (§93 Abs. 3 Akt G), die Insolvenzantragspflicht (§15a Abs. 1 Ins O) und die Pflicht zur Einrichtung einer Compliance Abteilung, als auch generelle gesetzliche Pflichten aus anderen Rechtsbereichen zu befolgen.5

4. Haftung

Der Vorstand haftet gem. §93 Abs. 2 S.1 Akt G lediglich der Gesellschaft gegenüber, ver-treten durch den Aufsichtsrat (§112 Akt G) auf Schadensersatz und nicht nach außen hin.Dafür muss eine Pflichtverletzung und Vertreten des Vorstands vorliegen (s. IV. Praxis-bezug), wobei ein Mitverschulden anderer Organe die Haftung nicht mildert. Außerdemwird ein kausaler und zurechenbarer Schaden vorausgesetzt, der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens ist zulässig. Befinden sich mehrere Personen im Vorstand, haften sieder AG gesamtschuldnerisch. Die Ansprüche verjähren generell nach fünf, bei Aktienge-sellschaften an der Börse erst nach zehn Jahren. Es gilt die Beweislastumkehr gem. §93Abs. 2 S.2 Akt G (s. ebenso IV. Praxisbezug), die eine Pflichtverletzung des Vorstandsvermutet.6 Im Falle einer Insolvenzverschleppung wird §15a Abs.1 S.1 Ins O als Schutz-gesetz zugunsten der Gläubiger i.S.d. §823 Abs.2 BGB gesehen.7

II. Der Aufsichtsrat

1. Allgemeines

Der Aufsichtsrat besteht gem. §95 Akt G mind. aus drei Mitgliedern, kann aber je nach Grundkapital der Aktiengesellschaft durch die Satzung auf bis zu 21 Personen ansteigen,wobei die Anzahl stets durch drei teilbar bleiben muss. Zum Aufsichtsrat kann z.B. gem.§100 Abs. 2 Nr. 1 Akt G nicht bestimmt werden, wer bereits in zehn anderen Aufsichts-räten von Handelsgesellschaften sitzt, wer bereits Vorstandsmitglied ist (§105 Abs.1Akt G) oder nicht unbeschränkt geschäftsfähig ist (§100 Abs. 1 Akt G). Außerdem mussbei kapitalmarktorientierten Gesellschaften mind. ein Mitglied über Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen und die anderen müssenzumindest mit dem die AG betreffenden Sektor vertraut sein (§100 V Akt G). Konkreti-siert bedeutet dies, dass jedes Mitglied sich die Kenntnisse anzueignen hat, „die esbraucht, um alle normalerweise anfallenden Geschäftsvorgänge auch ohne fremde Hilfeverstehen und sachgerecht beurteilen zu können.“8 Je nach Art der Aktiengesellschaft gibt es entweder eine starre Geschlechterquote von mind. jeweils 30% (§96 Abs. 2, 3 Akt G) oder eine flexible, selbst festzulegende Frauenquote (§111 Abs. 5 Akt G).9

2. Bestellung und Abberufung

Der Aufsichtsrat kann durch (1) Wahlbeschluss der Hauptversammlung (§101 Abs. 1Akt G), (2) Entsendung (§101 Abs.2 Akt G), (3) Bestellung des ersten Aufsichtsrats durch Gründer (§30 Abs.1 S.1 Akt G), (4) Wahl durch Arbeitnehmer nach Mitbestimmungsge-setzen und (5) gerichtliche Bestellung (§104 Akt G) erfolgen, wovon die beiden ersterenam häufigsten die Regel darstellen. Mit Bestellung und ihrer Annahme, entsteht zwischenden Aufsichtsratsmitgliedern und der AG ein korporationsähnliches Verhältnis, aus wel-chem sich nach h M auch der Vergütungsanspruch ableitet, ein Anstellungsverhältnis ent-steht nicht, u.a. weil kein Vertreter der AG für den betreffenden Vertragsschluss festge-stellt werden kann.10 „Die gesetzlich zulässige Amtsdauer ergibt sich aus der Zeit bis zum Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Bestellung erfolgt ist (§ 102 Abs. 1 S. 2), vierweiteren Geschäftsjahren und dem Teil des darauf folgenden Geschäftsjahres, der bis zuder Beschlussfassung über die Entlastung nach § 120 Abs. 1 verstreicht.“11 Dies ergibteinen Zeitraum von ca. fünf Jahren, eine Wiederwahl ist möglich. Eine Abberufung vonfrei gewählten Mitgliedern durch die Hauptversammlung ist jederzeit ohne sachlichen Grund möglich (§103 Abs. 1 Akt G), Entsprechendes gilt für ein vom Entsendungsberech-tigten bestelltes Mitglied (§103 Abs. 2 Akt G). Außerdem kann der Aufsichtsrat gericht-lich aus wichtigem Grund abberufen werden (§103 Abs. 3 Akt G). Arbeitnehmervertreterkönnen sowohl von den wahlberechtigten Arbeitsnehmern, als auch vom Gericht abberu-fen werden (§103 IV Akt G). Darüber hinaus kann ein Mitglied sein Amt nach h L auchohne wichtigen Grund jederzeit selbst niederlegen.12

3. Rechte

Der Gesamtaufsichtsrat bestellt den Vorstand (s. I.1.) mit freiem Beschluss. In der Praxisüblich ist aber ein sog. finding committee, das im Vorfeld geeignete Bewerber selektiert,Recherchen über diese anstellt und anschließend dem Aufsichtsrat präsentiert. Aktionärekönnen die Wahl nur indirekt durch die entsprechende Wahl des Aufsichtsrats beeinflus-sen.

Außerdem vertritt der Aufsichtsrat die Aktiengesellschaft bei sämtlichen Rechtsgeschäf-ten (z.B. Rechtsstreitigkeiten) gegenüber dem Vorstand (auch ausgeschiedene Mitglie-der), um „die unbefangene Wahrung der Geschäftsbelange“13 i.S.d. §181 BGB zu garan-tieren. Ist die AG ohne Vorstand, übernimmt der Aufsichtsrat die passive Empfangsver-tretung (§78 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 Akt G), genügend ist dabei der Zugang bei einem Mitglied. Die Abgabe erfordert hingegen, die Willensbildung zumindest durch einen Aus-schuss erfolgen zu lassen. Die Übertragung der Ausführung eines ordnungsgemäß gefass-ten Beschlusses auf den Aufsichtsratsvorsitzenden, ist dagegen zulässig.14

Damit der Aufsichtsrat seiner Überwachungsaufgabe gem. §111 Abs. 1 Akt G nachkom-men kann, steht ihm ein Einsichts- und Prüfrecht (§111 Abs. 2 Akt G) zu.15 Des Weiteren hat er das Recht inne, bestimmte Geschäfte des Vorstands durch Satzungvon seiner Zustimmung abhängig zu machen (§111 Abs. 4 Akt G) und erteilt ihm so inengen Grenzen eine Teilhabe an der Geschäftsführung. Dagegen kann der Vorstand Ein-spruch einlegen und die Hauptversammlung über die abgelehnte Maßnahme entscheidenlassen.

Das Recht auf Einberufung der Hauptversammlung steht auch dem Aufsichtsrat zu, wenn das Wohl der Gesellschaft dieses erfordert (§111 Abs. 3 Akt G) und wenn die Hauptversammlung befugt ist, über die infragestehende Angelegenheit abzustimmen, was praktisch nur ausnahmsweise der Fall ist.16

[...]


1 Vgl. Hüffer/Koch Akt G § 84 Rn. 5

2 Vgl. Hüffer/Koch Akt G § 84 Rn. 48-49; Vgl. Stein, Aktiengesellschaft, S.57

3 Vgl. Stein, Aktiengesellschaft, S. 68-70

4 Vgl. Fleischer, Vorstandsrecht, §9 Rn.1

5 Vgl. Stein, Aktiengesellschaft, S. 72-82

6 Vgl. Grigoleit/Grigoleit/Tomasic Akt G § 93 Rn. 56-70

7 Vgl. MüKo Akt G/Spindler Akt G § 92 Rn. 75

8 Vgl. BGHZ 85, 293/295 f.

9 Vgl. Bitter/Heim, Gesellschaftsrecht, III. Rn. 80

10 Vgl. Hüffer/Koch Akt G § 101 Rn. 1-2

11 MüKo Akt G/Habersack Akt G § 102 Rn. 6-7

12 Vgl. Grigoleit/Grigoleit/Tomasic Akt G § 103 Rn. 1-22

13 Hüffer/Koch Akt G § 112 Rn. 1

14 Vgl. Stein, Aktiengesellschaft, S. 106

15 Vgl. MüKo Akt G/Habersack Akt G § 111 Rn. 61

16 Vgl. MüKo Akt G/Habersack Akt G § 111 Rn. 90

Final del extracto de 18 páginas

Detalles

Título
Die Organe der Aktiengesellschaft. Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung
Universidad
University of applied sciences, Düsseldorf
Calificación
2,0
Autor
Año
2018
Páginas
18
No. de catálogo
V432551
ISBN (Ebook)
9783668746350
ISBN (Libro)
9783668746367
Tamaño de fichero
575 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
organe, aktiengesellschaft, vorstand, aufsichtsrat, hauptversammlung
Citar trabajo
Marina Kitzinger (Autor), 2018, Die Organe der Aktiengesellschaft. Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/432551

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