Die Problematik der Ersatzfreiheitsstrafe


Seminar Paper, 2010

29 Pages, Grade: 12,00


Excerpt


Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Gliederung

Literaturverzeichnis

A. Einleitung

B. Theoretische Betrachtung der Ersatzfreiheitsstrafe
I. Die Ersatzfreiheitsstrafe gem. § 43 StGB und §§ 459 ff. StPO
II. Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit
III. Absehen von der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe bei unbilliger Härte gem. § 459f StPO

C. Die praktische Bedeutung der Ersatzfreiheitsstrafe
I. Die Ersatzfreiheitsstrafe im Vollzug – Anzahl und Struktur derjenigen, die die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen
1. Anzahl derjenigen, die die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen
2. Soziale Situation derjenigen, die die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen
3. Psychische Störungen bei Verbüßern der Ersatzfreiheitsstrafe
II. Anzahl der Ableistung der uneinbringlichen Geldstrafe durch freie Arbeit

D. Die Probleme der Ersatzfreiheitsstrafe
I. Probleme in der Theorie
1. Die Umrechnung der Ersatzfreiheitsstrafe
2. Aussetzung der Vollstreckung einer (Rest-)Ersatzfreiheitsstrafe gem. § 57 StGB zu Bewährung
3. Vermeidung kurzer Freiheitsstrafen gem. § 47 StGB
II. Probleme der Praxis – insbesondere beim Vollzug
1. Probleme für Inhaftierte bei kurzen Freiheitsstrafen
2. Kosten und überlasteter Strafvollzug
3. Probleme der freien Arbeit als Alternative zur Ersatzfreiheitsstrafe
4. Problem der Tagessätze bei der Geldstrafe
5. Problem des offenen Vollzugs bei Ersatzfreiheitsstrafen

E. Ausblick – insbesondere die Abschaffung der Ersatzfreiheitsstrafe?
I. Abschaffen der Ersatzfreiheitsstrafe?
II. Gemeinnützige Arbeit als eigenständige Sanktion
III. Ersatzhausarrest als Surrogat für die Ersatzfreiheitsstrafe
IV. Verbesserungen beim Tagessatzsystem und der Vollstreckung

F. Fazit

A. Einleitung

Die Ersatzfreiheitsstrafe – das Rückgrat der Geldstrafe?[1] Ist sie in anderen Ländern schon abgeschafft[2] oder auf ein Minimum reduziert[3], so erlebt sie in Deutschland einen Aufschwung[4] und es scheint, als könne man auf sie nicht verzichten. Die Ersatzfreiheitsstrafe bringt jedoch Probleme mit sich, die eine Diskussion über ihren Fortbestand nötig machen. Es stellt sich also die Frage, auch vor dem Hintergrund eines Vergleichs mit den Ländern, die sie abgeschafft haben oder nicht mehr vollziehen, ob die Ersatzfreiheits­strafe noch zeitgemäß ist oder ob nicht vielmehr nach dem Motto „schwit­zen statt sitzen“ die Ableistung der Geldstrafe durch freie Arbeit in den Vordergrund rücken sollte.

Die folgende Arbeit geht zunächst in Kapitel B auf die theoretische Be­trachtung der Ersatzfreiheitsstrafe ein. Nach einer Darstellung der geschicht­lichen Entwicklung der Ersatzfreiheitsstrafe werden ihre wesentlichen Merkmale charakterisiert. In Kapital C wird dann auf die praktische Be­deutung der Ersatzfreiheitsstrafe eingegangen, insbesondere auf die Anzahl der Verbüßer im Vollzug und deren soziale Situation. Das eigentliche Thema der Arbeit, nämlich die Problematik der Ersatzfreiheitsstrafe, wird in Kapitel D betrachtet. Dabei wird zunächst auf die Probleme, die sich in der Theorie ergeben, eingegangen. Danach folgen die Probleme, die die Praxis, insbesondere der Vollzug der Ersatzfreiheitstrafe, mit sich bringt. In Kapitel E wird dann eine eventuelle Abschaffung der Ersatzfreiheitsstrafe diskutiert. Anschließend werden Verbesserungsvorschläge für die Probleme der Ersatzfreiheitsstrafe dargestellt und Alternativen für die Ersatzfreiheitsstrafe aufgezeigt.

Ziel der Arbeit ist es, zunächst die Probleme der Ersatzfreiheitsstrafe zu zei­gen und anhand derer zu überlegen, ob die Ersatzfreiheitsstrafe immer noch das Rückgrat der Geldstrafe darstellt oder ob diese nicht so weit gestärkt ist, dass sie auf die Ersatzfreiheitsstrafe als Rückgrat verzichten kann.

B. Theoretische Betrachtung der Ersatzfreiheitsstrafe

Schon in frühester Zeit wurden Ersatzmaßnahmen bei Nichtzahlung einer Geldstrafe vorgenommen, wie die nachfolgende skizzenhafte Darstellung der Entwicklung der Ersatzfreiheitsstrafe zeigt.[5] Im mosaischen Recht[6] zahlte der Verurteilte einen Geldbetrag direkt an den Geschädigten und nicht erst an den Staat. Falls der Verurteilte jedoch vermögenslos war, wurde er in die Knechtschaft verkauft und der dadurch erzielte Erlös bildete die Bußsumme. Im griechischen und römischen Recht war die Geldstrafe ein häufig genutztes Strafmittel und bei Nichtzahlung kam der Verurteilte in Schuldhaft. Wenn ein Verurteilter zu Zeiten des ältesten germanischen Rechts[7] seine Geldstrafe nicht zahlen konnte, wurde ihm die Mannheilig­keit[8] abgesprochen, er wurde verstümmelt oder öffentlich zur Knechtschaft verurteilt. Diese Praktiken fanden auch im fränkischen Recht Anwendung. Durch eine besondere Härte zeichnete sich das friesische Recht aus, das bei Zahlungsunfähigkeit die Todesstrafe androhte nach dem Motto: „ Wer nicht bezahlen kann mit seinem Gute, soll bezahlen mit seinem Blute.“ In den mittelalterlichen und jüngeren deutschen Rechtsquellen (Sachsenspiegel, Schwabenspiegel) wurden Leibesstrafen als Ersatzstrafe häufig angedroht. Die eigentliche subsidiäre Freiheitsstrafe, die durch eine Freiheitsentziehung von bestimmter Dauer als Ersatz für die Geldstrafe gekennzeichnet ist, tauchte wohl erstmals in norddeutschen Rechtsbüchern (Hamburger und Lübecker Recht) auf.

Die Ersatzfreiheitsstrafe erhielt Einzug in das Strafgesetzbuch durch die Vorschriften der §§ 28a, 29, 30 StGB a.F.. Seit dem 1. Januar 1975 sind diese Vorschriften durch § 43 StGB abgelöst.[9]

I. Die Ersatzfreiheitsstrafe gem. § 43 StGB und §§ 459 ff. StPO

1. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist eine Freiheitsstrafe, die vollstreckt wird, wenn eine vom Gericht verhängte Geldstrafe uneinbringlich ist. Dem Ver­urteilten steht kein Wahlrecht zu, ob er die Geldstrafe zahlt oder die Ersatz­freiheitsstrafe verbüßen will.[10] Vielmehr muss die Geldstrafe uneinbringlich sein. Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn die Geldstrafe im Wege der Zwangsvollstreckung unter ernsthaften und wiederholten Bemühungen der Vollstreckungsbehörde nicht beigebracht werden kann.[11] Nur wenn die Bei­treibung erfolglos versucht worden ist oder gem. § 459c II StPO als aus­sichtslos unterblieben ist, kann die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch den Rechtspfleger (§ 31 II RPflG) gem. § 459e II StPO angeordnet werden.[12] Dies ist jedoch unzulässig, wenn das Gericht gem. § 459f StPO das Unterbleiben der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe wegen unbil-liger Härte angeordnet hat. Nähere Ausführungen dazu folgen in Kapitel B III.. Nach Feststellung der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird der Ver­urteilte zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe in schriftlicher Form gela­den.[13]

Der Verurteilte kann die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe jederzeit durch Zahlung des noch ausstehenden Betrages aufheben.[14]

Die Ersatzfreiheitsstrafe stellt eine echte Strafe in Abgrenzung zur Erzwingungshaft gem. § 96 OWiG dar.[15] Bei der Erzwingungshaft handelt es sich um ein sogenanntes Beugemittel.[16]

§ 43 StGB bezieht sich nur auf Geldstrafen i.S.d. § 40 StGB, die nicht zur Bewährung ausgesetzt werden können.[17] Folglich ist auch die Aussetzung der Ersatzfreiheitsstrafe zur Bewährung nicht möglich.[18]

2. Die Umrechnung der Geldstrafe in die Ersatzstrafe erfolgt gem. § 43 S.2 StGB in einem 1:1 Verhältnis, d.h. ein Tagessatz entspricht einem Tag Frei­heitsstrafe.[19] Gem. § 40 StGB wird eine Geldstrafe in Tagessätzen verhängt, wobei mindestens fünf und höchstens 360 Tagessätze vom Gericht verhängt werden dürfen. Gem. § 40 II StGB bestimmt sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters.[20] Re­gelmäßig wird dazu das Nettoeinkommen, das dem Täter an einem Tag zur Verfügung steht, herangezogen, wobei gem. § 40 II S.3 StGB ein Tagessatz mindestens einen Euro betragen muss und höchstens 5000 Euro betragen darf.[21] Eine gesonderte Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe im Urteil ist somit nicht nötig (§ 260 IV 3 StPO).[22] Die Probleme, die diese doch einfach erscheinende Rechnung mit sich bringt, werden in Kapitel D I. 1. erläutert.

3. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe beträgt einen Tag, das Höchstmaß hingegen gem. § 43 S.3 i.V.m. § 40 I, 2 StGB 360 Tage und im Falle der Verhängung einer Gesamtstrafe gem. § 54 II, 2 StGB 720 Tage.[23]

II. Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit

Eine uneinbringliche Geldstrafe kann auch durch freie Arbeit, d.h. gemein­nützige und unentgeltliche, nicht erwerbswirtschaftlichen Zwecken die­nende Tätigkeit getilgt werden.[24] Gem. Art. 293 EGStGB sind die Landesre­gierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen, wo­nach die Vollstreckungsbehörde dem Verurteilten gestatten kann, die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden.[25] Angesichts der Schwierigkeit, im ausreichenden Maße freie Arbeit zu ver­mitteln, genießen die den jeweiligen Strukturen des Landes angepassten Regelungen gegenüber einer bundeseinheitlichen Regelung den Vorzug.[26] Die Geldstrafe erledigt sich, sobald der Verurteilte die freie Arbeit geleistet hat.[27] Verrichtet der Verurteilte jedoch nur einen Teil der Ersatzfreiheits­strafe durch freie Arbeit, so bleibt deren Rest ebenso wie der ihm zugrunde liegende Teil der Geldstrafe vollstreckbar.[28] Ein Tag Freiheitsstrafe ent­spricht regelmäßig sechs Stunden Arbeit, in Ausnahmefällen insbesondere unter Berücksichtigung der Umstände der Tätigkeit oder der persönlichen Verhältnisse des Verurteilten auch nur drei Stunden.[29] Wobei nur tatsächlich geleistete Arbeit eine die Ersatzfreiheitsstrafe tilgende Wirkung entfaltet.

III. Absehen von der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe bei unbilliger Härte gem. § 459f StPO

Ausnahmsweise kann von der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe trotz Uneinbringlichkeit der Geldstrafe abgesehen werden, wenn die Vollstreck­ung dieser für den Verurteilten eine unbillige Härte gem. § 459f StPO darstellt.[30] Unbillige Härte kann angenommen werden, wenn der Verurteilte auch bei äußerster Anstrengung seiner Kräfte außer Stande sein wird, die Geldstrafe zumindest in Raten zu bezahlen.[31] Jedoch reicht die bloße – auch unverschuldete – Mittellosigkeit hierfür nicht aus.[32] Die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe muss vielmehr eine außerhalb des Strafzwecks liegende zusätzliche Härte bedeuten.[33] Die Voraussetzungen hierfür hat die Rechtssprechung z.B. bejaht, wenn eine Hausfrau kleine Kinder zu versor­gen hat und ohne eigene Mittel ist oder wenn ein drogenabhängiger Verur­teilter in eine Therapieeinrichtung aufgenommen werden soll.[34] Die Anord­nung bewirkt lediglich den Aufschub der Vollstreckung der Ersatzfreiheits­strafe, nicht den Erlass der Strafe.[35] Die Beitreibung der Geldstrafe kann daher weiter gem. § 49 II, 2 StVollstrO versucht werden.[36]

C. Die praktische Bedeutung der Ersatzfreiheitsstrafe

I. Die Ersatzfreiheitsstrafe im Vollzug – Anzahl und Struktur derjenigen, die die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen

Es gestaltete sich äußerst schwierig, aktuelle Zahlen und Untersuchungen über die Ersatzfreiheitsstrafe und deren Verbüßer zu finden. Viele Untersu­chungen stammen aus den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts. Schon da­mals stellte man eine Korrelation der Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafe und der wirtschaftlichen Situation der Betroffenen fest, da viele Verbüßer keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und daher die Geldstrafe oftmals nicht zahlen konnten. Dies lässt vermuten, dass es zur Verbüßung einer größeren Anzahl von Ersatzfreiheitsstrafen aufgrund der Wirtschaftskrise und der daraus folgenden gestiegenen Arbeitslosenzahlen kommt. Im Februar 2010 waren 3,643 Millionen Männer und Frauen als arbeitslos registriert. Daraus folgt eine Arbeitslosenquote von 8,7%.[37] Im Vergleich dazu ergab sich 1999 (Zeitpunkt der Untersuchung von Dolde und Villmow) eine Arbeitslo­senzahl von jahresdurchschnittlich 2,604 Millionen[38] und eine Arbeitslosen­quote von 6,9 % im Jahre 2000.[39] Eine gestiegene Zahl der Ersatzfreiheitsstrafen lässt sich somit vermuten.

1. Anzahl derjenigen, die die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen

Am 31.3.2009 waren 73.592 Gefangene in den 195 Gefängnissen in Deutschland inhaftiert, darunter 3926 (= 5,3 %) Frauen. Unter den 53.543 eine Freiheitsstrafe Verbüßenden waren 4197 (= 7,8 % der Freiheitsstrafen) nur aufgrund einer uneinbringlichen Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) inhaf­tiert.[40] Der Anteil der Frauen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, lag laut einer anderen Studie[41] am 31.03.2006 bei 304 Frauen. Dies entsprach einem Anteil von 10,7% aller Frauen, die eine Freiheitsstrafe verbüßten und lag um 3,3% höher als bei der männlichen Vergleichsgruppe.

Im Jahre 2007, aktuellere Zahlen liegen nicht vor, saßen in Bremen 13 %, in Schleswig-Holstein 10 %, in Sachsen/Niedersachsen 9 %, in Hessen/ Bran­denburg/Sachsen-Anhalt/Nordrhein-Westfalen 8 %, in Baden-Württem­berg/Hamburg/Thüringen/Mecklenburg-Vorpommern/Berlin 7 %, in Rhein-land-Pfalz/Bayern 5 % und im Saarland 3 % aller Einsitzenden wegen einer Ersatzfreiheitsstrafe ein.[42]

Aus Untersuchungen im Jahre 1987 ergibt sich, dass etwa 10% aller Geld­strafen uneinbringlich waren, von diesen wurden vor Antritt der Ersatzfrei­heitsstrafe 77,4% bezahlt.[43] Weitere 8,5% wurden durch die Ableistung von freier Arbeit getilgt.[44] Es traten folglich 14,1% die Ersatzfreiheitsstrafe an. Von diesen zahlte etwa die Hälfte den Rest der Geldstrafe nach Teilverbü­ßung der Ersatzfreiheitsstrafe. Bei den zu einer Geldstrafe verurteilten Ver­kehrstätern wurde im Jahre 1996 die Ersatzfreiheitsstrafe zu 2%, bei Ei­gentums- und Vermögenstätern zu 8% und bei Körperverletzungstätern zu 10% vollstreckt.[45]

Bei der Befragung durch Dolde[46] aus dem Jahre 1999 stellte sich heraus, dass die Geldstrafe am häufigsten wegen Eigentums- und Vermögensde­likten verhängt wurde, wobei 10 % allein wegen Beförderungserschleichung verhängt wurden. Bei jedem Fünften erfolgte die Geldstrafe aufgrund eines Straßenverkehrsdelikts, hauptsächlich handelte es sich um Trunkenheit im Verkehr, dicht gefolgt von Fahren ohne Fahrerlaubnis. 8 % der Verurteilten wurden aufgrund von Körperverletzungsdelikten und 7 % aufgrund von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe verurteilt. Bei der Befragung ergab sich auch, dass ca. 70 % schon über Vorstrafen verfügten und jeder Zweite nicht das erste Mal inhaftiert war. 90% der Befragten wurden vor Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe zu deren Durchführung festgenommen, nicht zuletzt, weil sie die Ladung zum Straf­befehl sei es aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse oder aufgrund man­gelnden Intellekts nicht verstanden hatten. In 85 % der Fälle wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt; der Rest verbüßte zwei bis drei Ersatzfreiheits­strafen bei einer durchschnittlichen Anzahl von 60 Tagen. Durchschnittlich waren die Befragten zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von 1.760 DM verurteilt, wobei die Geldstrafen zwischen 100 DM und 19.500 DM va­riierten. Die Höhe der Tagessätze lag zwischen 2 DM und 120 DM, der durchschnittliche Tagessatz bei 30 DM. Lag die durchschnittliche Anzahl der Tagessätze bei 60 Tagen, so betrug die tatsächliche Vollzugsdauer je­doch nur 30 Tage, da viele Verurteilte nach Strafantritt einen Teil der Geld­strafe tilgten.

2. Soziale Situation derjenigen, die die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen

Ihre soziale Situation lässt sich an diversen Untersuchungen und Befragun­gen belegen.[47] Exemplarisch wird hier auf die Untersuchung aus dem Jahre 1999 in der Justizvollzugsanstalt Rottenburg (überwiegend geschlossener Vollzug) und der Justizvollzugsanstalt Bruchsal (offener Vollzug) einge­gangen.[48] Die ausschließlich männlichen und überwiegend deutschen Verbüßer wurden während des Vollzugs befragt. Es ergab sich folgendes Bild: die Verbüßer waren durchschnittlich zwischen 35 und 37 Jahre alt, wobei die meisten ohne familiäre Bindungen lebten und zwei Drittel ledig waren. 50 % der Befragten gaben an, keine Angehörigen mehr zu haben. Ca. 65 % lebten laut Angabe in einer eigenen Wohnung, 7 % waren ob­dachlos. Durch die Befragung kam heraus, dass über 60 % arbeitslos waren, wobei diese wiederum angaben, früher einen Beruf erlernt zu haben. Unter Berücksichtigung aller Daten lässt sich festhalten, dass die Männer, die eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, zum überwiegenden Teil Deutsche sind und am Rand der Gesellschaft leben.

3. Psychische Störungen bei Verbüßern der Ersatzfreiheitsstrafe

Bei einer Untersuchung von 100 Verbüßern der Ersatzfreiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Plötzensee (Berlin) ergab sich, dass über drei Viertel der Untersuchten Alkoholmissbrauch betrieben und trotz knappen Budgets nicht auf Tabakkonsum verzichteten.[49] Insgesamt 40 % der Befragten hatten sich zuvor in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden, 29 von den 100 Befragten wegen Alkoholentzugs, fünf Befragte aufgrund von depres-siven Störungsbildern und vier aufgrund von Drogenentzugs-erscheinungen.[50] Insgesamt wiesen 10 % der Probanden psychotische Störungen auf.[51] Die unter 2. dargestellten Ergebnisse, dass es sich vornehmlich um sozial randständige Deutsche handelt, stimmen mit den Ergebnissen der Studie in der Justizvollzugsanstalt Plötzensee (Berlin) überein, da die überwiegend deutschen Probanden (95 von 100) hohe Bildungsdefizite aufwiesen (69% hatten keinen oder nur einen Hauptschulabschluss), meist arbeitslos waren (77%) und vielfach allein lebten (93%).[52] Die Nichtzahlung der Geldstrafe lag meistens an fehlenden Einkünften und daraus folgend fehlenden finanziellen Mitteln. Die psychischen Störungen der Probanden trugen dazu bei, dass diese meist nicht zur Verrichtung von freier Arbeit in der Lage waren und mangels sozialer Kompetenz keine vollzugsvermeidenden Strategien wie z.B. Ratenzahlung verfolgten.[53]

II. Anzahl der Ableistung der uneinbringlichen Geldstrafe durch freie Ar­beit

Insgesamt leisteten Verurteilte die uneinbringliche Geldstrafe zu 8,5% durch freie Arbeit ab.[54] Die Bandbreite der freien Arbeit reicht von Altenpflege, Jugendzentren, Kindergärten und Behinderteneinrichtungen bis zu Tierhei­men, Forstämtern, Museen und Feuerwehren, wobei streng darauf geachtet wird, dass der Arbeitsmarkt nicht belastet wird und nur Arbeiten verrichten werden, die ansonsten nicht erledigt würden.[55]

Es stellt sich also die Frage, warum nur 8,5 % die Geldstrafe durch gemein­nützige Arbeit ableisteten. Dies ist eine weitere Problematik der Ersatzfrei­heitsstrafe und wird in Kapitel D II. 3. diskutiert.

D. Die Probleme der Ersatzfreiheitsstrafe

Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe ergeben sich sowohl in der Theorie als auch in der Praxis einige Probleme, auf die im Folgenden eingegangen wird.

I. Probleme in der Theorie

Probleme in der Theorie ergeben sich hinsichtlich des Umrechnungsmaß-stabes der Geldstrafe in die Freiheitsstrafe, der Reststrafenaussetzung der Ersatzfreiheitsstrafe zur Bewährung gem. § 57 StGB und dem Gebot der Vermeidung kurzer Freiheitsstrafen gem. § 47 StGB.

1. Die Umrechnung der Ersatzfreiheitsstrafe

Der Umrechnungsmaßstab der Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 1:1, d.h. ein Ta­gessatz entspricht einem Tag Freiheitstrafe. Hinsichtlich dieser Regelung ergeben sich jedoch Bedenken. Die Geldstrafe und die Freiheitstrafe sind inkomparabel.[56] Der Verlust des Nettoeinkommens für einen Tag ist weni­ger einschneidend als ein Tag Freiheitsentzug. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird so zu einem „Zusatzübel“.[57] Die Geldstrafe und auch die ihr bei Uneinbring­lichkeit folgende Ersatzfreiheitsstrafe müssen dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schuld des Täters entsprechen.[58] Entspricht also die Anzahl der Tagessätze dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schuld des Täters, so kann nach dem Gesagten die Ersatzfreiheitsstrafe in einem Verhältnis 1:1 nicht im gleichen Sinne schuldangemessen sein.[59] Andererseits würde die wich­tige Errungenschaft des Tagessatzsystems gefährdet, wenn man den Um­rechnunsmaßstab 1:1 aufgäbe.[60] Als Lösung böte sich ein Umrechnungs­maßstab von 2:1 (zwei Tagessätze entsprechen einem Tag Freiheitsentzug) an, wie es z.B. in Österreich praktiziert wird.

Sowohl von Seiten des Bundestages[61] als auch des Bundesrates[62] (siehe in Kapitel E II.) und der Bundesregierung[63] werden Änderungen diskutiert.

2. Aussetzung der Vollstreckung einer (Rest-)Ersatzfreiheitsstrafe gem. § 57 StGB zu Bewährung

Wie unter Kapitel B I. 1. festgestellt, ist die Aussetzung der Ersatzfreiheits­strafe zur Bewährung nicht möglich. Jedoch stellt sich die Frage, ob die Aussetzung der Vollstreckung der (Rest-)Ersatzfreiheitsstrafe in unmittelba­rer oder entsprechender Anwendung des § 57 StGB möglich ist.

Für eine Anwendung wird vorgebracht, dass es sich bei der Ersatzfreiheits­strafe um eine echte Strafe handle. Daraus folge, dass durch eine Versagung der Anwendung des § 57 StGB der Verbüßer der Ersatzfreiheitsstrafe schlechter stünde als derjenige, der von vornherein wegen schwererer Schuld zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde.[64] Dem kann jedoch nicht zugstimmt werden, da der zu einer Geldstrafe Verurteilte jederzeit durch Zahlung des Restbetrags den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe abwenden kann, wozu er auch dank Einführung einer vergüteten Arbeitspflicht gem. §§ 41, 43 StVollzG vermehrt in der Lage sein wird.[65]

Der analogen Anwendung des § 57 StGB steht schon dessen Wortlaut ent­gegen. Dieser spricht nämlich lediglich von einer zeitigen Freiheitsstrafe und nicht von einer in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelten Geld­strafe.[66] Die Ersatzfreiheitsstrafe bleibt immer abhängig von der verhängten Geldstrafe und kann somit nicht primär mit einer Freiheitstrafe gleichgesetzt werden.[67] Die §§ 459ff. StPO stellen für die Ersatzfreiheitsstrafe eine ab­schließende Regelung dar.[68] Ferner wäre die Aussetzung einer Rest-ersatzfreiheitsstrafe zur Bewährung unbillig, da die Verbüßung der Ersatz­freiheitsstrafe durch Zahlungen jederzeit abgewendet werden kann.[69] Außer­dem könnte die Aussetzung einschließlich etwaiger Auflagen vom Verur­teilten durch Zahlung gegenstandslos gemacht werden.[70]

Ferner lässt sich aus praktischen Gesichtspunkten anführen, dass für eine Anwendung des § 57 StGB mindestens zwei Monate der verhängten Strafe verbüßt sein müssen, was bei den meisten Ersatzfreiheitstrafen nicht der Fall ist.[71] Tatsächlich dauerten 1989 nur 7,5 % der Ersatzfreiheitsstrafen über 60 Tage und fielen somit in den Anwendungsbereich des § 57 StGB.[72] Bei länge­ren Ersatzfreiheitsstrafen bietet § 459 f StPO ein systemgerechtes Regulativ, da die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe wegen unbilliger Härte aufgeschoben werden kann.[73] Ferner ist das Verfahren des § 57 StGB zu aufwändig und langwierig.[74] Der Verwaltungsaufwand steht in keinem Verhältnis zum Strafcharakter der ursprünglichen Geldstrafe.[75] Unter Abwä­gung aller Argumente lässt sich sagen, dass eine Strafaussetzung bei Rest-ersatzfreiheitstrafen nicht geboten ist, da eine ausreichende Regelung in den §§ 459ff. StPO vorhanden ist, zumal auch nur sehr wenige Personen von einer etwaigen Aussetzung betroffen wären.

3. Vermeidung kurzer Freiheitsstrafen gem. § 47 StGB

Gem. § 47 StGB sollen kurze Freiheitsstrafen, d.h. solche unter sechs Mo­naten, vermieden werden und nur ausnahmsweise gem. § 47 I StGB ver­hängt werden, wenn besondere Umstände der Tat oder des Täters dies er­fordern. Die kurzfristigen Freiheitstrafen haben somit eine Ultima-Ratio-Funktion.[76] Die Ersatzfreiheitstrafen dauern durchschnittlich 30 Tage und fallen daher in die Kategorie der kurzen Freiheitsstrafen, wobei sie 48 % der kurzen Freiheitsstrafen ausmachen.[77]

Kritik an der kurzen Freiheitsstrafe und somit mittelbar an den meist kurzen Ersatzfreiheitsstrafen übte schon von Liszt im Jahre 1889 in seiner Abhand­lung „kriminalpolitische Aufgaben“.[78] Von Liszt stellte die Behauptung auf, „dass unsere gesamte heutige Strafrechtspflege fast ausschließlich auf der kurzzeitigen Freiheitstrafe beruht“.[79] Er kritisiert, dass bei einer Freiheits­strafe von wenigen Tagen und Wochen keine nachhaltige bessernde Wir­kung bei dem Verurteilten eintritt und diese den Verurteilten nur noch mehr schädige.[80] Diese Probleme des kurzen Strafvollzugs für die Praxis werden in Kapitel D II. 1. diskutiert.

II. Probleme der Praxis – insbesondere beim Vollzug

Probleme der Ersatzfreiheitsstrafe ergeben sich im Hinblick auf die Situa­tion der Verbüßenden, die Kosten und die Überlastung des Strafvollzugs, der Ableistung der freien Arbeit, der Höhe der Tagessätze und auch bezüg­lich des offenen Vollzugs im Vergleich zum geschlossenen Vollzug.

1. Probleme für Inhaftierte bei kurzen Freiheitsstrafen

Die Ersatzfreiheitsstrafe führt zu einem kurzen Vollzug und dazu, dass aus zeitlichen Gründen kaum Möglichkeiten der Behandlung und Resozialisie­rung des Verurteilten wahrgenommen werden können, ein erhöhter Kosten- und Verwaltungsaufwand besteht sowie eine Gefahr der Stigmatisierung durch die Gesellschaft und der kriminellen Infektion durch andere Insassen droht.[81] Weiterhin folgen häufig eine Entsozialisierung durch einen mögli­chen Verlust des Arbeitsplatzes und der Wohnung und der Verlust von Scheu gegenüber dem Strafvollzug.[82] Jedoch stellt die Ersatzfreiheitsstrafe für einen kleinen Teil der Geldstrafenschuldner keine „Strafe“ dar.[83] Solche sind meist obdachlos, gehen keiner Arbeit nach und erhalten nur unregel­mäßig warmes Essen. Eine Abschreckung vor dem Vollzug bei dieser Gruppe von Verbüßern tritt in den Hintergrund, da viele schon mehrfach kurzfristig im Vollzug waren und die Situation in der Justizvollzugsanstalt einem Leben „draußen“ vorziehen.[84]

2. Kosten und überlasteter Strafvollzug

Die Vollzugsanstalten sind aufgrund von steigender Kriminalität und Straf­schärfungen für Drogen- Sexual- und Gewaltdelikte überfüllter als je zu­vor.[85] Waren es im Jahre 1992 noch 70 Gefangene pro 100.000 Einwohner, sind es im Jahre 1999 schon 95 Gefangene pro 100.000 Einwohner.[86] Die Vollzugsanstalten sind also immer weniger in der Lage, auch noch zusätz­lich die Verbüßer der Ersatzfreiheitsstrafe aufzunehmen. Jeder Hafttag kos­tet die Justizhaushalte der Länder ca. 85€ pro Häftling.[87] Bei einer durch­schnittlichen Zahl von 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe macht das 2.550 € pro Verbüßer der Ersatzfreiheitsstrafe. Auch die Schaffung zusätzlicher Haft­plätze würde die Länder 150.000€ je Haftplatz kosten.[88] Daher liegt es nahe, an anderen Möglichkeiten der Vollstreckung bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu arbeiten.

3. Probleme der freien Arbeit als Alternative zur Ersatzfreiheitsstrafe

Auch hinsichtlich der freien Arbeit, die auf Antrag des Verurteilten anstatt der Ersatzfreiheitsstrafe genehmigt werden kann, ergeben sich Probleme. Unzuverlässigkeit und mangelnde Arbeitsdisziplin stellen das größte Pro-blem für die praktische Ausübung dar.[89] Aus der Untersuchung von Dolde aus dem Jahre 1999 folgt, dass über 80 % keinen Antrag auf die Ableistung der Geldstrafe durch gemeinnützige Arbeit gestellt haben. Die Hälfte der Befragten kannte die Möglichkeit der Ableistung durch freie Arbeit nicht. Die andere Hälfte gab an, keine Lust zu haben, selbst berufstätig oder in einer Ausbildung zu sein, die Beantragung vergessen zu haben, krank/arbeitsunfähig zu sein oder Deutschland verlassen zu haben.[90] Diejenigen, die schon von der Möglichkeit der freien Arbeit gehört hatten und diese in Erwägung zogen, beantragten diese jedoch nicht fristgerecht oder der Antrag wurde abgelehnt.

Es zeigt sich also, dass die wenigsten Lust hatten, die freie Arbeit statt der Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten. Weiterhin scheidet die freie Arbeit bei kranken und alten Menschen aus.[91]

4. Problem der Tagessätze bei der Geldstrafe

Die Vollstreckungsbehörde kann gem. § 459a StPO die Vollstreckung der Geldstrafe mit Hilfe von Stundung oder Ratenzahlung hinauszögern, jedoch darf sie die Höhe des Tagessatzes nachträglich nicht den wirtschaftlichen Bedingungen des Verurteilten anpassen.[92] Dies ist problematisch, sobald sich die wirtschaftliche Situation des Verurteilten zum Negativen verändert; § 459f StPO hilft nicht weiter, denn, wie in Kapitel B III. dargestellt, ist § 459f StPO auch bei unverschuldeter Vermögenslosigkeit nicht anwendbar. Dass die Tagessätze nicht nachträglich an die Vermögensverhältnisse des Verurteilten angepasst werden können, stellt also ein weiteres Problem dar, das zur Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen führt. Oftmals besteht auch das Problem, dass die finanziellen Verhältnisse des Verurteilten nur unzu­reichend recherchiert wurden und dadurch zu hohe Tagessätze verhängt wurden, die eine zu hohe uneinbringliche Geldstrafe bedingen, mit der Folge, dass die Geldstrafe aus wirtschaftlichen Gründen nicht gezahlt wer­den kann und es zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe kommt.[93]

5. Problem des offenen Vollzugs bei Ersatzfreiheitsstrafen

Der offene Vollzug gem. § 10 I StVollzG unterscheidet sich stark vom ge­schlossenen Vollzug.[94] Die Inhaftierten können sich beim offenen Vollzug innerhalb des Anstaltsgeländes bis ca. 21.30 Uhr und innerhalb des Gebäu­des jederzeit frei bewegen.

[...]


[1] Grebing, ZStW 1976, S. 1112.

[2] In Italien hat sie 1979 das Verfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt, da sie den Gleichheitssatz des Art. 3 der italienischen Verfassung verletze.

[3] In Schweden ist die Ersatzfreiheitsstrafe seit 1983 praktisch abgeschafft.

[4] Die Anzahl der Verbüßer der Ersatzfreiheitsstrafe steigt stetig.

[5] Vgl. zum Folgenden: Adams, die geschichtliche Entwicklung der subsidiären Freiheitsstrafe.

[6] Mosaische Gesetze sind Gesetze, die in der Bibel in den fünf Büchern Moses enthalten sind.

[7] Entstanden Mitte des 5. Jahrhunderts nach Christi.

[8] Völlige Rechtlosigkeit.

[9] LK, Häger, § 43, Entstehungsgeschichte.

[10] Fischer, StGB, § 43, Rn. 3.

[11] Jescheck/Weigend, StrafR AT, § 73, S. 775.

[12] Röttle/Wagner, Strafvollstreckung, Rn. 269; Friedrich, ZfStrVo 1994, S. 14.

[13] LK, Häger, § 43, Rn. 10.

[14] LK, Häger, § 43, Rn. 16.

[15] OLG Koblenz, MDR 1977, 423.

[16] KK OWiG, Mitsch, § 96 Rn. 1.

[17] Schönke/Schröder, Stree, § 56, Rn. 10.;Baumann/Weber/Mitsch, StrafR AT, § 34, Rn. 18.

[18] Lackner/Kühl, § 43, Rn. 4; Kindhäuser, StGB, § 56, Rn. 5; Baumann/Weber/Mitsch, StrafR AT, § 34, Rn. 18; Mitsch, JA 1993, S. 310.

[19] LK, Häger, § 43, Rn. 5.

[20] Fischer, StGB, § 40, Rn. 4.

[21] LK, Häger, § 40, Rn. 16, Fischer, StGB, § 40, Rn. 6.

[22] OLG Bremen, NJW 1975, 1524, 1525,

[23] LK, Häger, § 43, Rn. 8.

[24] LK, Häger, § 43, Rn. 11.

[25] Fischer, StGB, § 43, Rn. 9.

[26] BT-Drucksache, 10/5828, S. 5.

[27] Fischer, StGB, § 43, Rn. 9.

[28] BT-Drucksache, 10/2720, S. 18.

[29] Eisenberg, Kriminologie, § 33, Rn. 18; vgl. BT-Drucksache 13/4462, S. 5.

[30] LK, Häger, § 43, Rn. 17.

[31] Tröndle, ZStW 1974, S. 571; BeckOK StPO, Klein, § 549f, Rn. 1.

[32] OLG Düsseldorf, MDR 1983, 341; von Selle, NStZ 1990, S. 118.

[33] BVerfG NJW 2006, S. 3626; BGHSt 27, 90.

[34] BayObLG NJW 1955, S. 1644; LG Dortmund StV 1996, S. 218.

[35] LK, Häger, § 43, Rn. 18.

[36] BeckOK StPO, Klein, § 549f, Rn. 2.

[37] Statistisches Bundesamt, Konjunkturindikatoren, Arbeitsmarkt.

[38] Statistisches Bundesamt, Datenreport 2006, Auszug aus Teil I, S. 15.

[39] Statistisches Bundesamt, Datenreport 2006, Auszug aus Teil I, S. 25.

[40] Dünkel, Strafvollzug in Deutschland - rechtstatsächliche Befunde, S. 8.

[41] Zolondek, Forum Strafvollzug 2008, S. 39

[42] Statistisches Bundesamt, Justiz auf einen Blick, S. 36.

[43] Göppinger, Kriminologie, § 34, Rn. 25.

[44] LK, Häger, § 43, Rn. 2.

[45] Kaiser, Kriminologie, § 93, Rn. 45.

[46] Vgl. zum Folgenden: Dolde, FS Böhm, S. 587-588.

[47] Vgl. u.a.: Villmow, FS Kaiser, S. 1296-1298; Konrad, ZStrVo 2003, S. 216-220.

[48] Vgl. zum Folgenden: Dolde, FS Böhm, S. 583-586.

[49] Konrad, ZStrVo 2003, S. 222.

[50] Konrad, ZStrVo 2003, S. 217.

[51] Konrad, ZStrVo 2003, S. 217.

[52] Konrad, ZStrVo 2003, S. 216/217.

[53] Konrad, ZStrVo 2003, S. 223.

[54] Hamdorf/Wölber, ZStW 1999, S. 947.

[55] Blau, GS Kaufmann, S. 199f..

[56] LK, Häger, § 43, Rn. 6.

[57] LK, Häger, § 43, Rn. 6.

[58] BHSt 20, 13, 16.

[59] LK, Häger, § 43, Rn. 6; Fischer, StGB, § 43, Rn. 4a.

[60] BeckOK StGB, von Heintschel-Heinegg, § 40 Rn. 2; Fischer, StGB, § 43 Rn. 4b.

[61] BT-Drucksache 14/9358, S. 12

[62] BT-Drucksache 13/9612 S. 4; 14/761 S. 4.

[63] BT-Drucksache 15/2725 S. 19.

[64] LK, Häger, § 43, Rn. 4; Kindhäuser, StGB, § 57, Rn. 3; Doller, NJW 1977, S. 288.

[65] LK, Häger, § 43, Rn. 4.

[66] OLG MDR 1988, S. 1071.

[67] OLG Düsseldorf NJW 1980, S. 250.

[68] KK StPO, Appel, § 459e, Rn. 8.

[69] Röttle/Wagner, Strafvollstreckung, Rn. 278.

[70] KK StPO, Appel, § 459e, Rn. 8.

[71] Die durchschnittliche Dauer liegt bei 30 Tagen. Siehe S. 7.

[72] Bublies, Die Aussetzung des Restes der Ersatzfreiheitsstrafe, S. 12.

[73] KK StPO, Appel, § 459e, Rn. 8.

[74] Schatz, ZRP 2002, S. 439.

[75] Friedrich, ZfStrVo 1994, S. 16.

[76] BGHSt 24, 40, 42f.

[77] Hamdorf7Wölber, ZStW 1999, S. 186.

[78] Von Liszt, ZStW 1889, S. 485.

[79] Von Liszt, ZStW 1889, S. 742.

[80] Von Liszt, ZStW 1889, S. 743.

[81] Seebode, FS Böhm, S. 529; Köhne, JR 2004, S. 454.

[82] Dolde, FS Böhm, S. 596.

[83] Dolde, FS Böhm, S. 596.

[84] Dolde, FS Böhm, S. 596.

[85] Kretschmer, NStZ 2005, S. 253.

[86] Kretschmer, NStZ 2005, S. 253.

[87] Röttle/Wagner, Strafvollstreckung, Rn. 278.

[88] Röttle/Wagner, Strafvollzug, Rn. 278.

[89] Jehle/Feuerhelm/Block, Gemeinnützige Arbeit statt Ersatzfreiheitsstrafe, S. 16.

[90] Dolde, FS Böhm, S. 590.

[91] Schädler, ZRP 185, S. 190.

[92] Schädler, ZRP 1985, S. 188.

[93] BeckOK StGB, von Heintschel-Heinegg, § 40, Rn. 13.

[94] Vgl. zum Folgenden: Diepolder, ZfStrVo 1990, S. 22-24

Excerpt out of 29 pages

Details

Title
Die Problematik der Ersatzfreiheitsstrafe
College
University of Bayreuth
Grade
12,00
Author
Year
2010
Pages
29
Catalog Number
V432825
ISBN (eBook)
9783668782884
ISBN (Book)
9783668782891
Language
German
Keywords
problematik, ersatzfreiheitsstrafe
Quote paper
Leonie Springer (Author), 2010, Die Problematik der Ersatzfreiheitsstrafe, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/432825

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