Der Brauch der falschen Braut in Wittenweilers "Ring" und seine Funktion gegenüber den Figuren


Trabajo Escrito, 2014

14 Páginas, Calificación: 2,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Mätzli als falsche Braut in Wittenwilers Ring

1. Der Brauch der falschen Braut

2. Mätzli als falsche Braut

2.1 Definition „falsche Braut“ im wörtlichen Sinne

2.2 keine kirchenrechtlich gültige Hochzeit

2.3 kein wirklicher Konsens der Protagonisten

2.4 keine wahre Minneliebe zwischen Bertschi und Mätzli

2.5 Auftritt der Vetula als Hinweis auf falsche Braut im Werk

3. Bertschi und Mätzli als Opfer sozialer Konventionen

4. Sozialer Determinismus in literarischen Werken

5. Literaturverzeichnis

Mätzli als falsche Braut in Wittenwilers Ring

1. Der Brauch der falschen Braut

Des chroch ein altes weib her für

An einem stab; sei sprach: ‘Ich spür,

Daz Pertschi mit des triefels rat

Sein treuw and mir geprochen hat.

Es ist ein jar und nicht vil me,

Daz er mit schlechtz verhiess die ee.’[1]

Wittenwiler lässt in seinem Werk eine alte Frau auftreten, die behauptet Bertschi hätte ihr bereits vor einiger Zeit die Ehe versprochen. Dies stellt einen alten Brauch dar, wie er in Süddeutschland, Österreich, Ostmitteldeutschen Gebieten und in slawischen Nachbargebieten verbreitet war.[2] Der Grundtypus dieses Brauchs besteht darin, dass beim Leikauf (volksrechtliche Verlobung) vor der Ankunft der richtigen, zu heiratenden Braut, eine frühere, angeblich verlassene Braut auftritt. Diese ist meist eine Magd oder Tagelöhnerin, die behauptet, der Bräutigam habe ihr schon vorher die Ehe versprochen. Somit habe sie ein älteres Anrecht auf die Ehe. Der Bräutigam streitet dies feierlich ab[3] und sie wird von ihm mit Geld abgefertigt.[4] Der Grund für diesen Brauch der falschen Braut liegt darin, dass man annahm, diese trage das Unglück aus dem Haus.[5] Verwandt mit dem Brauch der falschen Braut ist auch die "Versteckwette" bzw. "Suchprobe".[6] Braut und Bräutigam verstecken sich voreinander und der, der den anderen zuerst findet hat mehr Glück in der gemeinsamen Ehe.[7] Es handelt sich hierbei um eine Art „rituelles Sträuben“,[8] denn aller Übergang wird laut Aberglauben von bösen Mächten neidisch belauert. Jeder Anfang muss also als etwas behandelt werden, dass die Betroffenen unter Zwang erleben, sodass sie dafür nicht verantwortlich gemacht werden können.[9] Wenn Mätzli sich also bei der Trauung ziert, kann dies mit dem Brauch des rituellen Sträubens in Verbindung gebracht werden. Wie sich später zeigen, wird hat dieses Zieren jedoch einen anderen Hintergrund. Der Auftritt der Vetula in Wittenwilers Ring ist der Forschung viel diskutiert, denn er markiert mehr als nur einen Brauch. Es werden hier hochbrisante Eherechtsfragen zur Zeit Wittenwilers aufgeworfen. Die Darstellung der falschen Braut im Ring wird von Schulz als „Zerrbild der Ehehindernisklausel“[10] und als „wichtiges Verkehrsmotiv im Rahmen der Ehegüterlehre“[11] interpretiert. In dieser Arbeit soll der Auftritt dazu dienen zu analysieren inwieweit die Hochzeit im Ring gültig sein kann. Zunächst wird der Begriff „falsche Braut“ im wörtlichen Sinne dargestellt, um dann in weiteren Schritten die nicht rechtsgültige Hochzeit von Bertschi und Mätzli dahingehend zu analysieren, dass Mätzli selbst als falsche Braut gelten kann.

2. Mätzli als falsche Braut

2.1 Definition „falsche Braut“ im wörtlichen Sinne

Wenn man den Begriff „falsche Braut“ nicht im übertragenen Sinne des Brauches sieht, sondern insofern interpretiert, ob die Braut tatsächlich der Frau entspricht, die der Bräutigam rechtmäßig zur Frau nehmen soll, stellt sich die Frage, ob die eigentlich falsche Braut in Wittenwilers Ring Mätzli ist. Die Definition der „richtigen Braut“ im wörtlichen Sinne setzt eine kirchenrechtlich und volksrechtlich gültige Hochzeit voraus. Das heißt zum einen, es bedarf einer Muntübergabe durch den Vater (vgl. V. 5206) als auch einer gegenseitigen Konsenserklärung der Eheleute, was bei oberflächlicher Betrachtung gewährleistet wird. (vgl. V. 5258 und V. 5273) Dadurch, dass ab dem 10. Jahrhundert eine Etablierung des kanonischen Eherechts[12] stattfindet, ist der Konsens der Eheleute zur Zeit Wittenwilers als wesentlicher Bestandteil der Eheschließung anzusehen. Bis weit ins 13. Jahrhundert jedoch bleibt der Vater als Vormund bestehen.[13] Eine kirchenrechtlich gültige Hochzeit verlangt außerdem ein öffentliches Aufgebot, das ein Ehehindernis wie zum Beispiel ein Verwandtschaftsverhältnis oder ein vorheriges Eheversprechen des Bräutigams ausschließt.[14] Der Auftritt der Vetula findet jedoch nach der Trauung statt und wird gerne als "närrischen Treiben"[15] oder als "derb grobianische Szene mit der mannstollen Alten“[16] interpretiert. Auch wenn Bertschi dem ritterlichen Tugendideal nacheifert, so wird doch deutlich, dass zwischen Bertschi und Mätzli keine wahre Minne vorliegt, welche eine Hochzeit rechtfertigt. Diese Voraussetzungen einer Hochzeit und der Vollzug einer rechtmäßigen Eheschließung sind im Ring nicht gegeben.

2.2 keine kirchenrechtlich gültige Hochzeit

Um eine kirchenrechtlich gültige Hochzeit zu begehen bedarf es eines kirchlichen Aufgebots, das im Ring nur insoweit stattfindet, dass das Werben Bertschis um Mätzli in maximaler Öffentlichkeit stattfindet. (vgl. V. 1375ff. und V. 1422ff.) Ganz Lappenhausen ist Zeuge des Werbens um Mätzli,[17] doch kann das nicht als Aufgebot gelten, denn die Kirche verlangt hier eine eindeutige Ankündigung der Hochzeit zwischen den Brautleuten. So wird die Ehe in Ring ohne öffentliches Aufgebot geschlossen, was auch erklärt warum der Kirchgang ohne Einsegnung stattfindet.[18] Das öffentliche Aufgebot fordert jedoch nicht, dass Eheschließungen seit der zweiten Hälfte des Mittelalters in der Kirche zu erfolgen haben, wie Friedberg behauptet,[19] denn "die eigentlich kirchliche Handlung nimmt die Trauung nicht in sich auf, sondern hat sie zur Voraussetzung"[20]. Die Kirche wurde somit nicht als Vollzieher der Ehe, sondern eher als Begleiter in und vor der Ehe gesehen. Dadurch hat die von der Kirche geforderte Verkündigung der Eheschließung vor der Trauung stattzufinden. Also giengen seu da mit / Ze chirchen do: das was der sitt. (V. 5397f.) Den Brauch nach der Eheschließung in die Kirche zu gehen hält Wittenwiler knapp und er dient nur noch einmal dem Nachweis der Öffentlichkeit.[21] Der Pfarrer fordert hier jedoch nachträglich das Aufgebot ein:

Do nu die mess ein end genam,

Der pharrer huob ze sagen an:

(V. 5403f.)

‘Daz wir chündin überlaut

Von dem preutgom und der praut

Und vor allem volk dar zuo

In der kirchen spat und fruo,

Ob ieman wär und wesen scholt,

Der da wider sprechen wolt.’

(VV. 5411-5416)

Bewohner Lappenhausens haben sich nicht an die Aufgebotspflicht gehalten doch, "welchen Sinn hat die Mahnung an das mehrfache Aufgebot, das doch vor der Eheschließung zu erfolgen hat und im Nachhinein vollkommen sinnlos ist?"[22] Der Auftritt der Vetula scheint hier als lächerliche Verzerrung der Aufgebotspflicht, weil er nachträglich stattfindet und somit keinen Sinn hat, weil die Eheschließung schon von statten ging.

Des wurdens älleu lachent do

Und gen dem pharrer sprechent so:

‘Wisst, die e was gschaffen

Vor münchen und vor phaffen!

Dar umb so nem im ieder gsell

Ein frauwen, do er gernest well!’

(VV. 5427-5432)

Die Reaktion auf die Vetula zeigt, die Lappenhausener das nehmen Kirchenrecht nicht ernst und wollen nach ihren eigenen althergebrachten Gesetzen leben. Es stellt sich die Frage, ob Wittenwiler hier erziehen will und die Handlung der Lappenhausener als Negativbeispiel darstellt.[23] Dafür spricht die Tatsache, dass Wittenwiler entgegen der Vorlage Metzen Hochzit das Beilager erst nach dem Kirchgang stattfindet. (vgl. V. 6979ff.) In diesem Ansatz hätten wir es mit einem konservativen Wittenwiler zu tun. Dennoch könnte das Hochzeitsgeschehen auch eine Absage an das kanonische Eherecht unterstützen und wie Mittler es formuliert, die "Kirche in ihre Schranken zu weisen"[24] versuchen. Sicher ist, dass Wittenwiler hier zeitgenössische Fragen aufwirft. Welche Ehe wäre im Falle der Vetula gültig? Nach dem Dekret Alexanders III. von 1170 wäre es die Erste.[25] Die Entscheidung Innozenz III. von 1200 gewährt jedoch der zweiten vollzogenen Ehe Vorrang.[26] Somit ist die Gültigkeit der Ehe von Bertschi und Mätzli fragwürdig, denn trotz maximaler Öffentlichkeit zählt diese Ehe zu den heimlichen Ehen, weil sie ohne vorherige Verkündigung stattgefunden hat.[27]

[...]


[1] Wittenwiler, Heinrich: Der Ring. Frühneuhochdeutsch/Neuhochdeutsch. Nach dem Text von Edmund Wießner ins Nhd. übers. u. hrsg. v. Horst Brunner. Durchges. U. bibliogr. Erg. Ausg. Stuttgart 2003 (=RUB 8749). VV. 5417-5426.

[2] Vgl. Hanika, Josef: Die "verlassene Braut" im Hochzeitsbrauch und die Aufgebotsszene in Wittenweilers "Ring". In: RITZ, J. M. Bayerisches Jahrbuch für Volkskunde Ort 1957, S. 104

[3] Vgl. Hanika 1957, S. 103

[4] Vgl. Hanika 1957, S. 104.

[5] Vgl. ebd.

[6] Vgl. ebd.

[7] Vgl. ebd.

[8] Ebd.

[9] Vgl. ebd.

[10] Schulz, Monika: Eherechtsdiskurse. Studien zu König Rother, Partonopier und Meliur, Arabel, Der guote Gêrhart, Der Ring. Heidelberg 2005. S. 180.

[11] Ebd.

[12] Vgl. Schröter, Michael: "Wo zwei zusammenkommen in rechter Ehe". Sozio- u. psychogenet. Studien über Eheschließungshandlungen. Zugl. Diss. Univ. Hannover 1982. S. 342f.

[13] Vgl. Schröter 1982, S. 51.

[14] Vgl. Hanika 1957, S. 107.

[15] Riha, Ortrun: Die Forschung zu Heinrich Wittenwilers „Ring" 1851-1988. Würzburg 1990 (=Würzburger Beiträge zur deutschen Philologie; 4). Zugl. Diss. Univ. Würzburg 1988. S. 148.

[16] Wießner, Edmund: Kommentar zu Wittenwilers „Ring“. Leipzig 1936 (=Deutsche Literatur/Reihe Realistik des Spätmittelalters; 3,1) [Unveränd. Reprog. Nachdr. Darmstadt 1970]. S. 194.

[17] Vgl. Schulz 2005, S. 165.

[18] Vgl. Schulz 2005, S. 168.

[19] Vgl. Sohm, Rudolph: Das Recht der Eheschliessung. Neudr. d. Ausg. Weimar 1875. Aalen 1966. S. 185–186.

[20] Sohm 1966, S. 172.

[21] Vgl. Schulz 2005, S. 167–168.

[22] Schulz 2005, S. 169.

[23] vgl. Fehrenbach, Charles G.: Marriage in Wittenwiler's Ring. New York 1970. S. 136.

[24] Mittler, Elmar: Das Recht in Heinrich Wittenwilers "Ring". Freiburg i. Br. 1967 (Forschungen zur oberrheinischen Landesgeschichte, 20). S. 74.

[25] Schulz 2005, S. 172-173.

[26] Ebd.

[27] Schulz 2005, S. 164.

Final del extracto de 14 páginas

Detalles

Título
Der Brauch der falschen Braut in Wittenweilers "Ring" und seine Funktion gegenüber den Figuren
Universidad
University of Regensburg
Calificación
2,3
Autor
Año
2014
Páginas
14
No. de catálogo
V432927
ISBN (Ebook)
9783668754669
ISBN (Libro)
9783668754676
Tamaño de fichero
539 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Die falsche Braut, Wittenwiler, Ring, Determinismus
Citar trabajo
B.A. Jennifer Schulte (Autor), 2014, Der Brauch der falschen Braut in Wittenweilers "Ring" und seine Funktion gegenüber den Figuren, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/432927

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