Beide Schulen, die sog. „Münchner Schule“ und die „Wiener Schule“, befassen sich mit der Frage nach der grundlegenden Legitimierung von Kirchenrecht, also seiner Daseinsberechtigung, ob und inwieweit das Phänomen „Recht“ zur Kirche gehört. Grundlage dafür ist die Frage nach dem Wesen des kanonischen Rechts. Im ersten Teil werden die Thesen zur Grundlegung des kanonischen Rechts (Kirchenrecht) von der „Münchner Schule“ in Ziff. II. 1. und von der „Wiener Schule“ in Ziff. II. 2. dargelegt. Im Anschluss wird der Auslöser für diese Grundlagendiskussion beleuchtet (II. 3.). Im zweiten Teil werden Gemeinsamkeiten und Unterschiede in den Folgewirkungen auf Rechtserzeugung (III. 1.), den wissenschaftlichen Stellenwert (III. 2.) und auf die Bedeutung und Ausgestaltung des Kirchenrechts aufgezeigt (III. 3. und 4.).
Inhaltsverzeichnis
I. EINLEITUNG
II. BEGRÜNDUNG DES KIRCHLICHEN RECHTS
1. Kerygmatisch-sakramentale Begründung der „Münchner Schule“
a) ius divinum (positivum) bestimmt die Kirche als communio hierarchica
(1) communio-Theologie als Ausgangsbasis der Argumentationskette
(2) Göttliches Gehorsamsgebot
(3) Verwirklichung der Heilsordnung durch ius mere ecclesiae
b) Funktionelle Ähnlichkeit von Wurzelsakrament der Kirche und Rechtssymbolen
c) Der Gläubige als Rechtssubjekt
d) Wechselwirkungen zwischen kanonischem Recht und dem Glauben
e) Kanonische Folgerung aus theologischen Fakten
f) Ableitung des Kirchenrechtsbegriffs
2. Theologisch-rechtsphilosophische Begründung der „Wiener Schule“
a) Praktische Notwendigkeit eines erweiterten Kirchenrechtsverständnisses
(1) „Moralisierung“ des Kirchenrechts
(a) Gefahr eines innerkirchlichen Machtmissbrauchs
(b) Innerkirchliche Konfliktpotentiale
(2) Notwendigkeit allgemeiner Gerechtigkeits- und Rechtsstandards
b) Freiheitsfunktionale Konzipierung des Rechtsbegriffs
(1) Freiheit zur Verwirklichung einer christlichen Lebensweise
(2) Sakramentale Grundlegung dieses Freiheitsanspruchs
(3) Sicherung von Freiheit durch die Kirche
c) Allgemeine Sakramentalität der Kirche und Humanität in der Welt
d) Effektiver Rechtsschutz vor übermäßiger Jurisdiktionsgewalt
(1) Geltendmachung von Rechten in der kirchenrechtlichen Praxis
(2) Mittel zum Abbau von Spannungen innerhalb der realen Kirche
(4) Unzulässige Gesetzgebungsdelegation auf staatlichen Gesetzgeber
e) Das klassische Rechtsverständnis
f) Akzeptanz des kanonischen Rechts durch Gläubige
g) Relative Autonomie des kanonischen Rechts
h) communio mit rechtlicher Verbindlichkeit
i) Unvereinbarkeit des ius mere ecclesiae mit der communio als Liebesgemeinschaft
j) Ableitung eines Kirchenrechtsbegriffs
3. Der Anlass für beide Schulen zur Begründung des Kirchenrechts
a) Abkehr von der Lehre der Schule der „ius publicum ecclesiasticum“ (IPE)
b) Einfluss der Sohm´schen Thesen auf die konziliare Ekklesiologie
III. FOLGEWIRKUNGEN AUF DEN STELLENWERT DES KIRCHENRECHTS IN SEINER ANWENDUNG
1. Arbeitsablauf für die Erzeugung des Kirchenrechts
2. Verhältnis zwischen Kanonistik und theologischer Wissenschaft
3. Der funktionale Stellenwert des Kirchenrechts
a) Auf Legitimationsfunktion reduziertes Rechtsverständnis der „Münchner Schule“
b) Gerechtigkeitsverständnis der „Wiener Schule“ im göttlichen und juristischen Sinn
4. Prägnanz der juristischen Sprache
IV. Fazit
Zielsetzung und Themen der Hausarbeit
Die vorliegende Arbeit zielt darauf ab, die grundlegenden Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen der „Münchner Schule“ und der „Wiener Schule“ in Bezug auf die Begründung, den Stellenwert und die methodische Herleitung des kanonischen Rechts zu analysieren.
- Vergleich der theologisch-sakramentalen Begründung der Münchner Schule mit der rechtsphilosophisch erweiterten Perspektive der Wiener Schule.
- Analyse der Bedeutung von communio und deren Umsetzung in die kirchenrechtliche Praxis.
- Untersuchung des Verhältnisses zwischen dem ius divinum und dem ius humanum innerhalb der kirchenrechtlichen Normen.
- Darstellung der Auswirkungen dieser unterschiedlichen Schulen auf die kirchenrechtliche Anwendung und Sprache.
- Bewertung der Rolle des Rechtsschutzes und der Freiheit des Gläubigen innerhalb der kirchlichen Ordnung.
Auszug aus dem Buch
1. Kerygmatisch-sakramentale Begründung der „Münchner Schule“
Die „Münchner Schule“, unter anderem mit Klaus Mörsdorf, Winfried Aymans, Ludger Müller und Remigiusz Sobański als deren Vertreter, hält eine spezifisch theologische Grundlegung des kanonischen Rechts für geboten.
Kirchenrecht muss sowohl mit theologischen Sachverhalten begründet als auch in theologischer Perspektive dargestellt werden; Kirchenrecht wird „theologisiert“. „Die Münchner Schule“ stützt damit Lehraussagen des Zweiten Vatikanischen Konzils. Kirchenrecht steht nach diesem Verständnis im Einklang mit der in der Kirche erfahrbaren Liebe, also mit Gott selbst (Art. 40, Art. 42 Abs. 1 u. 2 VatII LG).
Rechts- und Verwaltungshoheit müssen sich unmittelbar am Seelenheil der Menschen (salus animarum) orientieren (vgl. c 1752 CIC 1983). Denn Kirchenrecht schöpft seine Legitimation für Existenz und Natur gerade aus seiner fundamentalen Beziehung zum Glauben der Kirche und zur Offenbarung.
Diesen unmittelbaren Zusammenhang von Glaube und Kirchenrecht begründet die „Münchner Schule“ mit folgenden weiteren Thesen.
Zusammenfassung der Kapitel
I. EINLEITUNG: Einführung in die Thematik der Begründung des Kirchenrechts und Vorstellung der beiden untersuchten Denkschulen.
II. BEGRÜNDUNG DES KIRCHLICHEN RECHTS: Detaillierte Darstellung der kerygmatisch-sakramentalen Ansätze der Münchner Schule sowie der rechtsphilosophischen Konzepte der Wiener Schule.
III. FOLGEWIRKUNGEN AUF DEN STELLENWERT DES KIRCHENRECHTS IN SEINER ANWENDUNG: Analyse der praktischen Konsequenzen der verschiedenen Rechtsverständnisse für die kirchenrechtliche Praxis, die Rechtswissenschaft und die juristische Sprache.
IV. Fazit: Zusammenfassende Gegenüberstellung der Positionen und Schlussfolgerungen zur Bedeutung des Kirchenrechts als notwendige kirchliche Disziplin.
Schlüsselwörter
Kanonisches Recht, Münchner Schule, Wiener Schule, communio-Theologie, ius divinum, ius mere ecclesiae, Zweites Vatikanisches Konzil, Rechtsschutz, Theologisierung, Kirchenrechtsbegriff, Rechtsphilosophie, Seelenheil, kirchliche Rechtsordnung, Rechtssubjekt, Glaubenswirklichkeit.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit vergleicht zwei maßgebliche kirchenrechtliche Denkschulen, die „Münchner“ und die „Wiener Schule“, hinsichtlich ihrer Begründungsmodelle für das kanonische Recht.
Welches sind die zentralen Themenfelder der Analyse?
Im Zentrum stehen die theologische Herleitung des Rechts, das Verständnis der communio, der Stellenwert der Rechtsnormen für das Seelenheil sowie das Verhältnis von kirchlichem und staatlichem Recht.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage dieser Arbeit?
Ziel ist es, Gemeinsamkeiten und Unterschiede in der Begründung und im Stellenwert des Kirchenrechts herauszuarbeiten und die Auswirkungen dieser unterschiedlichen theoretischen Fundamente auf die praktische Rechtsanwendung zu beleuchten.
Welche wissenschaftliche Methode wird in der Arbeit verwendet?
Es handelt sich um eine systematische rechtsdogmatische und ekklesiologische Analyse, die auf der Auswertung relevanter Literatur und lehramtlicher Dokumente (insb. Zweites Vatikanisches Konzil) basiert.
Was wird im Hauptteil der Untersuchung behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung der jeweiligen Schulen, deren Begründungszusammenhänge (kerygmatisch vs. rechtsphilosophisch-freiheitsfunktional) und die Untersuchung der Folgewirkungen auf die Anwendung in der Praxis.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Untersuchung am besten?
Kanonisches Recht, communio, Theologisierung, ius divinum, Rechtsbegriff, kirchenrechtliche Praxis, Freiheitsfunktion, kirchliche Rechtsordnung.
Was unterscheidet das Verständnis der „Münchner Schule“ primär von anderen Ansätzen?
Die Münchner Schule betont eine „Theologisierung“ des Kirchenrechts, bei der jede Rechtsnorm unmittelbar aus dem Heilsauftrag und der Offenbarung abgeleitet wird, wobei sie den Fokus auf die communio hierarchica legt.
Welche Rolle spielt die „Wiener Schule“ bei der Kritik an klassischen Rechtsbegriffen?
Die Wiener Schule kritisiert eine rein kerygmatisch-theologische Sichtweise und fordert eine Erweiterung um rechtsphilosophische Standards, um Machtmissbrauch zu verhindern und den individuellen Rechtsschutz innerhalb der Kirche zu gewährleisten.
- Citation du texte
- Harald Kollrus (Auteur), 2017, Vergleich der zentralen Thesen der "Münchner Schule" und der "Wiener Schule" zum Stellenwert und zur Begründung des kirchlichen Rechts, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/432970