Vergleich der Steuer- und Abgabenbelastung zwischen der Schweiz und Deutsch-land


Trabajo Escrito, 2003

42 Páginas, Calificación: 2,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1 EINLEITUNG

2 SCHWEIZ
2.1 Private Abgaben
2.1.1 Einkommenssteuer
2.1.1.1 Wer ist Steuerpflichtig?
2.1.1.2 Was wird besteuert?
2.1.1.3 Wie wird die Einkommensteuer berechnet?
2.1.1.4 Wie hoch ist die Steuer?
2.1.1.5 Wie ist der Steuerveranlagungszeitraum?
2.1.1.6 Wie wird die Einkommensbesteuerung bei nichtansässigen Personen berechnet?
2.1.2 Vermögenssteuer
2.2 Unternehmessabgaben
2.2.1 Umsatzsteuer
2.2.2 Gewinnsteuer (Körperschaftssteuer)
2.2.3 Kapitalsteuer
2.2.4 Quellensteuer

3 DEUTSCHLAND
3.1 Private Abgaben
3.1.1 Einkommenssteuer
3.1.1.1 Wer ist Steuerpflichtig?
3.1.1.2 Was wird besteuert?
3.1.1.3 Wie hoch ist die Steuer?
3.1.1.4 Wer erhebt diese Steuer?
3.1.2 Solidaritätszuschlag
3.1.2.1 Wer ist Steuerpflichtig?
3.1.2.2 Was wird besteuert?
3.1.2.3 Wie hoch ist die Steuer?
3.1.2.4 Wer erhebt diese Steuer?
3.2 Unternehmessabgaben
3.2.1 Gewerbesteuer
3.2.2 Umsatzsteuer
3.2.2.1 Wer ist Steuerpflichtig?
3.2.2.2 Was wird besteuert?
3.2.2.3 Wie hoch ist die Steuer?
3.2.2.4 Wer erhebt diese Steuer?
3.2.3 Körperschaftssteuer
3.2.3.1 Wer ist unbeschränkt Steuerpflichtig?
3.2.3.2 Wer ist beschränkt Steuerpflichtig?
3.2.3.3 Wer ist von der Steuer befreit?

4 QUELLENNACHWEIS

1 Einleitung

Steuern oder steuerähnliche Abgaben gibt es seit mehr als 5000 Jahren. Aller- dings haben sich zugleich mit den politischen Umwälzungen auch die Erschei- nungsformen der Besteuerung gewandelt. Als Frühformen der Besteuerung können die Opfer und die Frondienste für Götter oder theokratische Herrscher in der Antike gelten; auch die Zehntabgaben an die kirchlichen oder weltlichen Obrigkeiten haben Steuercharakter gehabt. Besteuert wurde in den letzten fünf Jahrtausenden eigentlich alles, was vorstellbar ist und manches, auf das man wohl nur kommen kann, wenn man als Finanzminister die Kasse der Monar- chen oder Regierungen füllen muss. Eine Bartsteuer in Russland, eine Skla- venumsatzsteuer im antiken Rom, eine Besteuerung von „Luft und Licht“ durch die französische Tür- und Fenstersteuer dies sind nur einige Beispiele für den schier unerschöpflichen Erfindungsreichtum beim Auftun neuer Steuerquellen. Solche Steuerkuriosa sind amüsant und oftmals lehrreich. Aber Steuerge- schichte besteht nicht nur aus einer anekdotischen Aneinanderreihung von Besteuerungsbeispielen. Steuerpolitik war (und ist) immer ein Spiegelbild der gesellschaftlichen Machtverhältnisse. Und oft genug haben steuerpolitische Ereignisse auch den Gang der Weltgeschichte beeinflusst. Wer weiß, wie es heute um die Unabhängigkeit Nordamerikas vom englischen Mutterland stünde, wenn das englische Parlament nicht auf der Erhebung eines eigentlich unbe- deutenden Tee-Zolls auf Teelieferungen in die amerikanischen Kolonien be- standen hätte. Das für bestimmte geschichtliche Epochen charakteristische Verhältnis von Parlament zu Kaiser oder Regierung, von Zentralinstanz wie dem Deutschen Reich zu Gliedstaaten, von Stadt zu Land, von Territorialfürsten zu den Landesständen und dem Bürgertum hat wesentlichen Einfluss auf die Ausgestaltung der Steuersysteme gehabt. Änderungen dieser Machtbalance, und das bedeutet aber auch: grundlegende Änderungen in der Besteuerung, gingen einher mit Umwälzungen, Revolutionen oder Kriegen. Bezeichnend ist, dass die Zentralisierung des Steuerrechts bzw. die steuerliche Entmachtung der Bundesländer erst nach der Katastrophe des Ersten Weltkriegs möglich wurde. Nach dem zweiten Weltkrieg schlug das Pendel allerdings wieder zurück, indem die Alliierten auf einer dezentralisierten Steuerverwaltung durch die Länder bestanden. Mit dem Grundgesetz wurde dann versucht, eine gewisse Machtbalance zwischen den föderativen Ebenen zu institutionalisieren und dem steuerlichen Tageskampf zu entziehen.

Mit unserer Ausarbeitung wollen wir die Abgabenlast zwischen Deutschland und der Schweiz auflisten und vergleichen. Da es aber auf Grund der Vielzahl von Steuern in beiden Ländern eine nie endende Arbeit wäre diese zu vergleichen beschränken wir uns auf die wesentlichsten Steuerarten.

2 Schweiz

Die Schweiz, ein Bund von 26 Kantonen, ist seit mehr als 150 Jahren ein moderner Staat. Im Jahre 1297 begann die ursprüngliche Formierung des Landes. Es wurden erste Schritte unternommen, um Regionen des Landes zu einem Bundesstaat zusammenzubringen.

Der Bundesrat, ein Kollegium aus 7 Mitgliedern, bildet die Exekutive. Im Jahres- turnus wird ein Mitglied des Bundesrates Bundespräsident. Die Bundesräte werden direkt vom Parlament gewählt, welches ähnlich dem amerikanischen aus zwei Kammern besteht. Die politischen Parteien sind in den Räten direkt vertreten. Der Nationalrat hat 200 Sitze, der Ständerat 46. Die Schweiz prakti- ziert eine echte Demokratie, welche den Bürgern weitreichende Rechte ein- räumt, die auch Initiativen und Referenden Einschließen. Neben diesen Volks- rechten, gibt es auch Abstimmungen über Steuern und wichtige Angelegenhei- ten, die die Wirtschaft und das allgemeine Leben betreffen.

Dank der direkten Demokratie hat die Schweiz eine der liberalsten und wettbewerbsfähigsten Wirtschaften der Welt, das größte Bruttosozialprodukt pro Kopf und besetzt immer einen der vordersten Plätze auf den Weltranglisten.

Die Schweizer Steuern spiegeln die Bundesstrukturen des Landes wider. Jeder der 26 Kantone hat seine eigenen Steuergesetze und Steuerbefreiungen. Zu- sätzlich verlangen die 3000 Gemeinden weitere Steuern innerhalb eines kanto- nalen Rahmens.

Schweizer Gesellschaften haben ein sehr hohes Ranking bezüglich der Produktivität. Durch diese hohe Produktivität fallen die Arbeitskosten tiefer aus als im Vergleich zu den Vereinigten Staaten, Deutschland und Großbritannien, dies trotz der hohen Gehälter.

Die Schweizer Behörden messen der Erhaltung eines optimalen Klimas für Wirtschaft und Industrie größte Bedeutung zu. Damit das wirtschaftliche System so liberal und wettbewerbfähig wie möglich bleibt, zahlt die Schweiz keine An- reize an Firmen für Ansiedlungen, wie dies in anderen Ländern geschieht.

2.1 Private Abgaben

2.1.1 Einkommenssteuer

2.1.1.1 Wer ist Steuerpflichtig?
a) Einkommensteuer des Bundes

Wie das deutsche Einkommensteuerrecht unterwirft auch die Schweiz natürliche Personen (Menschen) in unterschiedlichem Umfang der Steuerpflicht, je nachdem, ob sie in der Schweiz ansässig sind oder nicht.

Bei natürlichen Personen, die in der Schweiz steuerpflichtig sind, weil sie dort wohnen oder sich dort dauerhaft aufhalten, spricht das Gesetz über die direkte Bundessteuer von einer „Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit“. Dies entspricht in etwa dem Begriff der unbeschränkten Steuerpflicht, wie ihn das deutsche Recht verwendet, so dass darauf abgestellt wird, ob ein Wohnsitz oder dauerhafter Aufenthalt in der Schweiz gegeben ist. Einen Wohnsitz in der Schweiz hat, wer dort lebt und die Absicht hat, dies dauerhaft zu tun.

Von einem dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz wird ausgegangen, wenn man sich dort mindestens 30 Tage aufhält und einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Hält man sich mindestens 90 Tage in der Schweiz auf, so wird man dort auch dann unbeschränkt steuerpflichtig, wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz hat eine Person, wenn sie lediglich eine Lehranstalt besucht oder sich zur Pflege in einer Heilstätte aufhält.

Bei Personen, die ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder steuerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und daher unbeschränkt steuerpflichtig sind, unterliegt grundsätzlich das gesamte, weltweit erzielte Einkommen der Besteuerung in der Schweiz. Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung sind aber Erträge aus im Ausland befindlichen Geschäftsbetrieben, Betriebsstätten und Grundstücken von der Steuerpflicht ausgenommen.

Ausländer (also auch deutsche Staatsangehörige), die erstmals ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz nehmen, und dort keine Erwerbstätigkeit ausüben, haben das Recht, anstelle der Einkommensteuer eine Steuer auf den Aufwand zu entrichten.

Die Steuer nach dem Aufwand wird nach den Lebenshaltungskosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen, in der Schweiz lebenden Personen berechnet.

b) Einkommensteuer der Kantone

Ähnlich wie bei der Bundessteuer ist die Regelung der unbeschränkten Steuerpflicht in den einzelnen Kantonen. Der Steuerpflichtige ist in dem Kanton unbeschränkt steuerpflichtig, in dem er seinen Wohnsitz oder dauerhaften Aufenthalt hat. Für die Annahme eines Wohnsitzes oder dauerhaften Aufenthaltes gelten die gleichen Regeln wie bei der Bundessteuer nur, dass es auf den Wohnsitz bzw. dauerhaften Aufenthalt im jeweiligen Kanton ankommt.

Auch in den Kantonen besteht eine Möglichkeit für Ausländer, die keiner Er- werbstätigkeit nachgehen, eine Besteuerung nach dem Aufwand zu wählen.

2.1.1.2 Was wird besteuert?

In der Schweiz und ihren Kantonen unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommensteuer, es sei denn, sie sind hiervon ausdrücklich ausgenommen.

Ausdrücklich für steuerfrei erklärt hat der Gesetzgeber in der Schweiz die Kapi- talgewinne aus der Veräußerung von Privatvermögen. Wer also ein Haus be- sitzt, das nicht zu einem Betriebsvermögen gehört und dieses einige Zeit nach dem Erwerb mit Gewinn veräußert, muss in der Schweiz nicht fürchten, dass der Bund einen Teil des Wertzuwachses abschöpft. Etwas anderes gilt aller- dings für die Besteuerung durch die Kantone; hier ist eine Gewinnsteuer für Grundstücksveräußerungen vorgesehen Obwohl das Bundesgesetz über direkte Bundessteuern grundsätzlich alle Einnahmen aus wiederkehrenden und einmaligen Einkünften der Einkommensteuer unterwirft, enthält das Bundesgesetz über direkte Bundessteuer eine Aufzählung verschiedener Einkunftsarten.

Es handelt sich hierbei um:

- die Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit,
- die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit,
- die Erträge aus beweglichem Vermögen,
- die Erträge aus unbeweglichem Vermögen,
- Einkünfte aus Vorsorge,
- die übrigen Einkünfte.

Da die Einkunftsarten der Bundessteuer und der Kantonsteuern grundsätzlich identisch sind, wird insoweit auf eine getrennte Darstellung verzichtet. Die Ausführungen zu den Einkunftsarten gelten für Bund und Kantone gleichermaßen, soweit nichts Abweichendes gesagt wird.

a) Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

Die Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit entsprechen in etwa den im deutschen Steuerrecht vorgesehenen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Unter Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind alle Einkünfte aus Arbeitsverhältnissen zu verstehen. Hierzu gehören auch Nebeneinkünfte, bspw. Trinkgelder, Gratifikationen, Tantiemen, Provisionen, Zulagen und andere geld- werte Vorteile.

Klassische Beispiele für Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind die Lohn- und Gehaltszahlungen an Arbeitnehmer. Nicht zu den Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gehören dagegen die Zahlungen, die ein Ge- sellschafter für seine Arbeitsleistung von der Personengesellschaft erhält, an der er beteiligt ist. Diese fallen unter die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstä- tigkeit Anders als in Deutschland unterliegt das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht der Lohnsteuer, d. h. der Arbeitgeber behält nicht einen Teil des Lohnes als Steuer ein und führt diesen an die Behörde ab.

Nur in der Schweiz ansässige ausländische Arbeitnehmer ohne dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung unterliegen dem Lohnsteuerabzug. Dabei werden vom Bruttolohn Pauschbeträge abgezogen.

Der Arbeitnehmer unterliegt aber nicht mit seinem vollen Bruttolohn der Einkommensteuer. Bestimmte Aufwendungen, die er aufbringen muss, um die Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielen zu können, wirken sich Steuer mindernd aus. In der Schweiz spricht man insoweit von „Berufskosten“. Dieser Begriff ist in etwa mit den in Deutschland bekannten Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit zu vergleichen.

b) Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit

Unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit fallen sämtliche Einkünfte aus freien Berufen, Land- und Forstwirtschaft sowie aus einem Industrie-. Handels- oder Gewerbebetrieb. Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit gehören neben den Einkünften des Einzelunternehmers auch die Einkünfte eines Teilhabers einer Personengesellschaft.

Ebenfalls zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen alle Gewinne aus der Veräußerung von Geschäftsvermögen.

Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend (über 50 %) der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Dieser Begriff ist mit dem Begriff des notwendigen Betriebsvermögens, wie ihn das deutsche Steuerrecht kennt, weitgehend identisch.

c) Einkünfte aus beweglichem Vermögen

Die Einkunftsart „Erträge aus beweglichem Vermögen“ entspricht in etwa der Einkunftsart „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ nach deutschem Recht, nur, dass zusätzlich die Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von beweglichen Gegenständen in der Schweiz erfasst werden. Vom Gesetz ausdrücklich hier eingeordnet werden die Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutznießung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte und die Einkünfte aus immateriellen Gütern (bspw. Urheberrechte, Markenrechte, Pa- tentrechte).

Einkünfte aus beweglichem Vermögen sind sämtliche Vermögenszugänge, die dem Steuerpflichtigen aus dem Eigentum oder Nießbrauch an beweglichen Sachen oder aus Rechten zufließen.

Zu den Einkünften aus beweglichem Vermögen gehören alle Arten von Zinsen aus Guthaben, also etwa Zinsen, die auf das Guthaben auf dem Sparbuch, auf Sparbriefe, das Guthaben auf dem Girokonto oder auf Anleihen gezahlt werden. Auch Dividendenzahlungen für Aktien und Gewinnanteile an einer GmbH sind als Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen zu erfassen.

Von den Einkünften aus beweglichem Vermögen abziehbar sind nicht etwa alle zu ihrer Erzielung getätigten Aufwendungen, sondern nur die ausdrücklich im Gesetz als abziehbar bezeichneten (zur Abziehbarkeit von Schuldzinsen), Dies sind die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbare noch anrechenbare ausländische Quellensteuer.

d) Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Die Erträge aus unbeweglichem Vermögen sind von besonderem Interesse für deutsche Staatsbürger, die in der Schweiz ein Ferienhaus oder eine Ferienwohnung haben, dass sie vermieten oder selbst nutzen.

Hier werden die Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden erfasst. Zudem ist als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen der Mietwert der selbst genutzten Eigentumswohnung bzw. des Selbstgenutzten Hauses anzusetzen (Nutzwertbesteuerung).

Eine Besonderheit gibt es bei den Schuldzinsen. In der Schweiz ist der Abzug privater Schuldzinsen bis zur Höhe der Summe der Einkünfte aus unbewegli- chem Vermögen und aus beweglichem Vermögen zuzüglich 50.000 Schweizer Fr. zulässig.

2.1.1.3 Wie wird die Einkommensteuer berechnet?
a) Gemeinsame Veranlagung von Familienmitgliedern aa) Einkommensteuer des Bundes

Für die Berechnung der Einkommensteuer des Bundes wird das Einkommen von Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, zusam- mengerechnet. Dies gilt unabhängig vom Güterstand der Eheleute. Das Ein- kommen von minderjährigen Kindern wird grundsätzlich auch den Eltern zuge- rechnet. Etwas anderes gilt für Einkünfte aus Erwerbstätigkeit des Kindes - hier wird das Kind selbständig besteuert. Erzielt ein minderjähriges Kind bspw. Ein- künfte aus der Vermietung von Grundstücken oder Zinsen aus einem Spargut- haben, so werden diese Einkünfte steuerlich bei den Eltern erfasst. Fließt dem Kind hingegen Lohn aus einem Ausbildungsverhältnis oder Entgelt aus einem selbständig betriebenen Handel bspw. mit selbst geschriebenen Computerpro- grammen zu, so sind diese Einkünfte bei dem Kind selbst zu erfassen.

Für den Steuerpflichtigen heißt dies, dass die Übertragung von Kapitalvermögen oder Grundstücken an ein Kind, anders als in Deutschland, unter steuerlichen Gesichtspunkten sinnlos ist.

Auch in Bezug auf die tatsächliche Inanspruchnahme für Steuerschulden müs- sen Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, beide für die gesamte Steuer gerade stehen. Ebenfalls für die Steuerschulden in Anspruch genommen werden können die Mitveranlagten Kinder. Das Heranziehen der Kinder für die Steuerschuld ist allerdings der Höhe nach begrenzt auf den auf sie entfallenden Teil der Gesamtsteuer.

bb) Einkommensteuer der Kantone

Für die kantonale Ebene schreibt das Steuerharmonisierungsgesetz lediglich vor, dass verheiratete Personen und Alleinerziehende einer ermäßigten Steuer unterliegen müssen.

Nimmt man bspw. den Kanton Schaffhausen, so entspricht die dort getroffene Regelung über die gemeinsame Veranlagung von Familienangehörigen den Regelungen, die das Gesetz über die direkte Besteuerung auf Bundesebene trifft.

b) Abzüge in Zusammenhang mit der Familie

aa) Einkommensteuer des Bundes

Auf Bundesebene wird vom Erwerbseinkommen des Zweitverdienenden Ehe- gatten bei einer zweijährigen Steuerperiode ein Betrag von 6.400 Fr. abgezo- gen. Bei einer einjährigen Steuerperiode beträgt der entsprechende Abzugsbe- trag 7.000 Fr.

Wird die Bundessteuer von einem Kanton mit zweijähriger Steuerperiode erhoben, werden für jedes minderjährige oder in der Ausbildung befindliche Kind vom Einkommen 5.100 Fr. abgezogen. In einem Kanton mit einjähriger Steuerperiode beträgt der entsprechende Betrag 5.600 Fr.

[...]

Final del extracto de 42 páginas

Detalles

Título
Vergleich der Steuer- und Abgabenbelastung zwischen der Schweiz und Deutsch-land
Universidad
University of Applied Sciences Bremen
Curso
Steuerlehre
Calificación
2,3
Autores
Año
2003
Páginas
42
No. de catálogo
V43341
ISBN (Ebook)
9783638411639
Tamaño de fichero
469 KB
Idioma
Alemán
Notas
In der Hausarbeit werden die unterschiedlichen Steuern und Abgaben zwischen Deutschland und der Schweiz verglichen
Palabras clave
Vergleich, Steuer-, Abgabenbelastung, Schweiz, Deutsch-land, Steuerlehre
Citar trabajo
Jörg Müller-Arnecke (Autor)Gunnar Rohlfs (Autor), 2003, Vergleich der Steuer- und Abgabenbelastung zwischen der Schweiz und Deutsch-land, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/43341

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