Die vorliegende Seminararbeit widmet sich der Rechtsfrage, die der IV. Senat des BFH in seinem Beschluss vom 21.7.2016 – aufgrund einer divergierenden Rechtsauffassung des I. Senats des BFH in seinem Urteil vom 19.10.2010 – dem Großen Senat des BFH vorgelegt hat. Dabei ist fraglich, ob einer grundstücksverwaltenden, gewerblich geprägten Personengesellschaft bei der Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG zu gewähren ist.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Sachverhalt
C. Verfahrensgang
D. Darstellung und Bewertung des Argumentationsstranges der Entscheidung des IV. Senats des BFH vom 21.7.2016
I. Eigener Grundbesitz nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG
1. § 20 Abs. 1 S. 1 GewStDV
2. Auslegung des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG
a) Wortlaut des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG
b) Sinn und Zweck von § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG
c) Systematik des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG
3. Vermeidung von Gleichheitsverstößen
a) 1. Fallkonstellation der nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung
b) 2. Fallkonstellation der nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung
c) Vermeidung der Ungleichbehandlung durch eine ertragsteuerrechtliche Auslegung
II. „Ausschließlichkeit“ des eigenen Grundbesitzes aufgrund einer Bruchteilsbetrachtung gem. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO
III. „Ausschließlichkeit“ der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes als begünstigte Tätigkeit gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG
1. Keine Kürzungsschädlichkeit aufgrund der Umqualifizierung in gewerbliche Einkünfte
2. Keine kürzungsschädliche Tätigkeit
a) „Halten einer Beteiligung“ an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft
b) „Art der Beteiligung“ an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft
aa) Gemeinschaftliche Geschäftsführung aller Beteiligten
bb) Keine Geschäftsführungsbefugnis: Alleinige Geschäftsführung durch einen anderen Beteiligten
cc) Alleinige Geschäftsführung: Mitverwaltung teilweise fremden Grundbesitzes
E. Zusammenfassung
Zielsetzung & Themen
Das primäre Ziel der Arbeit ist die Untersuchung der steuerrechtlichen Voraussetzungen für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG im Kontext von Beteiligungen an grundstücksverwaltenden Personengesellschaften. Die zentrale Forschungsfrage fokussiert sich darauf, ob gewerblich geprägten Personengesellschaften diese Kürzung gewährt werden kann, wenn sie an nicht gewerblich geprägten Personengesellschaften beteiligt sind, und wie dabei der Begriff des „eigenen Grundbesitzes“ auszulegen ist.
- Analyse der Auslegung des Begriffs „eigener Grundbesitz“ nach ertragsteuerrechtlichen versus zivilrechtlichen Grundsätzen.
- Untersuchung der Bedeutung der Bruchteilsbetrachtung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO für die erweiterte Kürzung.
- Erörterung der Vermeidung von Gleichheitsverstößen im Rahmen der Gewerbesteuerbelastung.
- Überprüfung von sogenannten kürzungsschädlichen Tätigkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit Beteiligungen an Personengesellschaften (Zebragesellschaften).
- Bewertung der Argumentationslinie des IV. Senats des BFH im Vorlagebeschluss vom 21.7.2016.
Auszug aus dem Buch
D. Darstellung und Bewertung des Argumentationsstranges der Entscheidung des IV. Senats des BFH vom 21.7.2016
Im Hinblick auf die Frage, ob der an der grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligten grundstücksverwaltenden, gewerblich geprägten Personengesellschaft die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG gewährt werden kann, ist entscheidend, dass diese tatsächlich ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt und dass diese dabei keine kürzungsschädlichen Tätigkeiten ausübt.
I. Eigener Grundbesitz nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG
Nach Ansicht des IV. Senats des BFH sei eigener Grundbesitz gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG der zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörende Grundbesitz, da die Begriffe „eigener Grundbesitz“ nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG und „zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörender Grundbesitz“ gem. § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG bedeutungsgleich seien. Deshalb bestimme sich das Vorliegen von „eigenem Grundbesitz“ auch nicht nach zivilrechtlichen, sondern nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Die Einleitung erläutert die Bedeutung der Gewerbesteuer und die Funktion der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG als Gestaltungsmöglichkeit zur Entlastung bei der Grundstücksverwaltung.
B. Sachverhalt: Dieses Kapitel stellt den zugrunde liegenden Sachverhalt einer GmbH & Co. KG dar, die an einer vermögensverwaltenden GbR beteiligt ist und deren Streitjahre 2006 bis 2011 den Ausgangspunkt der rechtlichen Auseinandersetzung bilden.
C. Verfahrensgang: Der Abschnitt schildert den Instanzenweg, beginnend bei der Klage vor dem FG Berlin-Brandenburg bis zur Vorlage an den Großen Senat des BFH durch den IV. Senat.
D. Darstellung und Bewertung des Argumentationsstranges der Entscheidung des IV. Senats des BFH vom 21.7.2016: Das Kernstück der Arbeit bewertet die Argumentation des IV. Senats des BFH zur ertragsteuerrechtlichen Auslegung des Begriffs „eigener Grundbesitz“, zur Bruchteilsbetrachtung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO und zur Frage kürzungsschädlicher Tätigkeiten.
E. Zusammenfassung: Die Zusammenfassung resümiert die Argumente des IV. Senats des BFH und stellt die Relevanz der ertragsteuerrechtlichen Auslegung für die Vermeidung von Gleichheitsverstößen sowie die Gewährung der erweiterten Kürzung dar.
Schlüsselwörter
Gewerbesteuer, erweiterte Kürzung, § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG, eigener Grundbesitz, ertragsteuerrechtliche Auslegung, Bruchteilsbetrachtung, § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO, Zebragesellschaft, gewerbliche Prägung, kürzungsschädliche Tätigkeit, Ausschließlichkeitsgebot, Personengesellschaft, Beteiligung, Grundstücksverwaltung, BFH-Rechtsprechung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der steuerrechtlichen Problematik der erweiterten Gewerbesteuerkürzung für grundstücksverwaltende Unternehmen, insbesondere wenn diese an anderen Personengesellschaften beteiligt sind.
Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?
Im Zentrum stehen die Auslegung des Begriffs „eigener Grundbesitz“ im Gewerbesteuerrecht, das Ausschließlichkeitsgebot der erweiterten Kürzung und die steuerliche Einordnung von Beteiligungen an grundstücksverwaltenden Personengesellschaften.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage der Arbeit?
Das Ziel ist die Klärung, ob einer gewerblich geprägten Personengesellschaft die erweiterte Kürzung zu gewähren ist, wenn sie mittelbar über eine nicht gewerblich geprägte Personengesellschaft Grundbesitz verwaltet, und ob dies mit dem Ausschließlichkeitsgebot vereinbar ist.
Welche wissenschaftliche Methode wird in der Arbeit verwendet?
Es wird eine dogmatische Analyse der gesetzlichen Regelungen sowie der einschlägigen BFH-Rechtsprechung vorgenommen, ergänzt durch eine systematische und teleologische Auslegung der Normen.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil analysiert die Argumentation des IV. Senats des BFH zur ertragsteuerrechtlichen Bestimmung von „eigenem Grundbesitz“, die Rolle der Bruchteilsbetrachtung gemäß § 39 AO und die Frage nach kürzungsschädlichen Tätigkeiten bei Beteiligungen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Zentrale Begriffe sind Gewerbesteuer, erweiterte Kürzung, eigener Grundbesitz, ertragsteuerrechtliche Auslegung, Zebragesellschaft und Ausschließlichkeitsgebot.
Warum ist die ertragsteuerrechtliche Auslegung für den IV. Senat des BFH so entscheidend?
Die ertragsteuerrechtliche Auslegung ist entscheidend, um den Gesetzeszweck der Entlastung von Grundstücksunternehmen zu erreichen und um Gleichheitsverstöße zu vermeiden, die bei einer rein zivilrechtlichen Auslegung entstünden.
Welche Rolle spielt die sogenannte „Zebragesellschaft“ in diesem Kontext?
Die Zebragesellschaft dient als Fallbeispiel für eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, an der sowohl gewerblich geprägte als auch andere Gesellschafter beteiligt sind, was die Zurechnung von Grundbesitz und die Anwendung der erweiterten Kürzung verkompliziert.
Was bedeutet die Bruchteilsbetrachtung gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO für die steuerliche Zurechnung?
Sie ermöglicht es, das Gesamthandsvermögen für steuerliche Zwecke in ideelle Bruchteile aufzuspalten und so den Gesellschaftern anteilig „eigenen Grundbesitz“ zuzurechnen, anstatt an einer rein gesellschaftsrechtlichen Ebene zu haften.
Inwiefern ist die Umqualifizierung von Einkünften bei einer Zebragesellschaft kürzungsschädlich?
Laut dem IV. Senat des BFH ist diese Umqualifizierung nicht kürzungsschädlich, da sie lediglich eine Folge der gewerblichen Prägung des Gesellschafters ist und nicht die eigentliche Tätigkeit der Grundstücksverwaltung beeinträchtigt.
- Arbeit zitieren
- Oliver Cremers (Autor:in), 2018, Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/433427