Rechtspluralismus und Paralleljustiz in Somalia. Pluralistische Strukturen des Rechts unter Einfluss von Staatlichem Recht, Xeer und Scharia


Trabajo de Seminario, 2017

37 Páginas, Calificación: 14 Pkt., juristische Notenskala


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

A. Vorwort

B. Was ist Rechtspluralismus?

C. Rechtspluralismus in Afrika
I. Historischer Kontext und traditionelles Recht
II. Kolonialisierung und Dekolonialisiserung
III. Einfluss von Religion
1. Islam
2. Christentum
IV. Afrika: Pluralismus versus Konstitutionalismus?

D. Rechtspluralismus und Paralleljustiz in Somalia
I. Somalia im Überblick
II. Historische Hintergründe
1. Die Somali vor und während der Kolonialisierung
2. Frühe Unabhängigkeit und Diktatur
3. Umsturz und Chaos
III. Ursprüngliche Quellen des Rechts und historische Einflüsse auf das Rechtssystem
1. Traditionelles Recht
2. Islamisches Recht
3. Einflüsse während der Kolonialzeit
a) Britisches Recht – Common Law
b) Italienisches Recht
4. Die verschiedenen Perioden seit der Unabhängigkeit
a) Die Republik
b) Die Diktatur
c) Der Sturz
IV. Somalia heute – ein Potpourri paralleler (Rechts-)Systeme
1. Staatliches Recht
a) Verfassungsrechtlicher Rahmen der Bundesrepublik Somalia
b) Institutionelle Strukturen auf Bundesebene
c) (Republik) Somaliland
d) Puntland
2. Traditionelles Recht
3. Islamisches Recht
4. Private Initiativen und Milizen
5. Internationale Einflüsse
V. Interdependenzen der Systeme in Somalia: „Failed state“ oder ein Beispiel für funktionierenden Rechtspluralismus?

E. Fazit

Versicherung der selbstständigen Anfertigung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Literaturverzeichnis

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Sämtliche Quellen aus dem Internet wurden zuletzt am 21. August 2017 abgerufen.

A. Vorwort

Somalia gilt seit langem nicht nur im regionalen Kontext, sondern weltweit als Prototyp des „failed state“[1]. Die Wirren und Umbrüche zunächst in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts und dann noch einmal um die Jahrtausendwende haben einen Rückfall in traditionelle Gesellschaftsstrukturen hervorgebracht, welche nach allgemeinen, zumindest aber nach westlichen Maßstäben in vielerlei Hinsicht nicht denen eines geordneten Staates entsprechen. Gleichzeitig üben quasistaatliche Akteure in unterschiedlicher Intensität (Staats-)Gewalt aus.

Sämtliche Aspekte des Lebens – der soziale Bereich, aber auch der bloße Lebenserhalt – werden von verschiedensten Faktoren mit schwankender Verlässlichkeit bestimmt und reguliert. Eine Staatlichkeit, welche im Sinne eines Gewaltmonopols körperliche Sicherheit, individuelle Rechte und Mechanismen zu ihrer Durchsetzung bietet existiert – wenn überhaupt – nur lokal, jedenfalls aber nicht flächendeckend. Stattdessen konkurrieren verschiedenste Gruppen im Rahmen verschiedener Systeme darum, alleinbestimmend oder als Faktor in einem pluralistischen System regulierend zu wirken.

Der Versuch der Etablierung einer auf einer Verfassung basierenden Staatsgewalt über das gesamte (völkerrechtliche) Staatsgebiet Somalias[2] wird sowohl aus Teilen der Bevölkerung selbst als auch maßgeblich von externen Akteuren betrieben, gleichzeitig spielt auf lokaler Ebene noch immer das überkommene, seit Jahrhunderten gelebte Gewohnheitsrecht eine ausschlaggebende Rolle in der Regelung der Beziehungen zwischen einzelnen Individuen und zwischen den sozialen Gruppen. Auch das ebenfalls seit langer Zeit einflussreiche islamische Recht gewinnt vor allem seit der Jahrtausendwende wieder erheblich an gesellschaftlicher Relevanz, nachdem es zwischenzeitlich während der Diktatur Siad Barres einen Bedeutungsverlust erlitten hatte. Schließlich stellen auch Initiativen aus der Zivilgesellschaft und Bestrebungen auf der Ebene der internationalen Staatengemeinschaft Faktoren in der Ausgestaltung des somalischen Rechtssystems dar, welche einen lebhaften Rechtspluralismus begünstigen.

Vor dem Hintergrund dieses pluralistischen Feldes unternimmt die vorliegende Arbeit den Versuch, die unterschiedlichen Rechtsquellen und Durchsetzungsmechanismen zu skizzieren und die hierbei bestehenden Interdependenzen darzustellen. Hierzu wird zunächst in einem einleitenden Teil die Frage nach dem Inhalt und der Bedeutung von „Rechtspluralismus“ umrissen. Sodann wird zur Veranschaulichung der Besonderheiten Somalias und der gesamtgeschichtlichen Zusammenhänge ein kurzer Überblick über die rechtspluralistische Situation auf dem afrikanischen Kontinent gegeben. Danach wird schließlich im eigentlichen Hauptteil der Arbeit die Darstellung und Analyse der einzelnen Rechtsquellen und Durchsetzungsmechanismen in Somalia vorgenommen.

B. Was ist Rechtspluralismus?

Bevor im Folgenden eine Darstellung und Analyse der rechtspluralistischen Thematik in Afrika allgemein und in Somalia im Besonderen vorgenommen wird, muss einführend die Basis für die Erörterungen festgestellt werden. Die Frage „Was ist Rechtspluralismus?“ ist bisher in verschiedenen und in unterschiedlichem Maße, mit knappen Definitionen[3] und differenzierten Ausarbeitungen[4] beantwortet worden, die sich sowohl in Tiefe als auch Bezugspunkt deutlich unterscheiden[5].

Die vorliegende Arbeit soll weder den Versuch eines neuen, allgemeinen Ansatzes liefern noch soll sie – offensichtlich – die Frage abschließend beantworten. Vielmehr soll lediglich eine vom Terminus beschriebene Konstellation kurz umrissen werden, welche für den weiteren Verlauf der Arbeit verwendet werden kann. Eine allgemeine Definition, welche den Kern des Phänomens jedoch akkurat trifft, findet sich bei Merry, die Rechtspluralismus beschreibt als

„a situation in which two or more legal systems coexist in the same social field.“[6]

Eine ebenso breite, etwas ausdifferenzierte Fassung findet sich bei Wolfrum:

„Legal pluralism means, generally speaking, that several autonomous legal systems exist besides each other although they cover the same territory or the same groups of persons or both.“[7]

Diese Definitionen klammern die Frage nach dem Verhältnis von Territorialität und Personalität bewusst aus[8], deren Beantwortung für die folgende Arbeit jedoch auch nicht relevant ist: Bei dem speziellen untersuchten Feld – Somalia – wird eine bestimmte Bezugsgruppe (die Ethnie der Somali) auf einem bestimmten Gebiet (hauptsächlich das Staatsgebiet der Bundesrepublik Somalia[9] ) betrachtet

Mit Blick auf die von beiden Definitionen erwähnte Koexistenz ist dabei vorauszusetzen, dass Rechtspluralismus demnach gerade nicht die Parallelität mehrerer Strukturen in einem gemeinsamen System, sondern gerade die Abwesenheit eines solchen und die Existenz mehrerer, sich selbst regulierender Systeme nebeneinander bedeutet[10]. Maßgeblich ist der Gedanke, dass staatliches Recht – ob durch ein Gesetzgebungsverfahren positiv normiertes Recht oder Gewohnheitsrecht – nur eine Seite der Medaille darstellt[11].

Produkte des Rechtspluralismus sind „hybride Konstellationen“[12], mit Bezug auf an den meisten Orten der Welt[13] geltendes staatliches Recht können sich also vor allem parallele Systeme zwischen dem jeweils anzuwendenden staatlichen Recht einerseits und anderem – häufig religiösem oder anderweitig kulturell überliefertem – Recht ergeben. Ein in diesem Zusammenhang geprägter Begriff ist der der „semi-autonomous fields“[14], welche aus Personengruppen bestehende, sich gegenseitig teilweise überlappende soziale Felder beschreiben, in denen rechtspluralistische Konstellationen entstehen können[15]. Aus Sicht des staatlichen Rechts wird eine solche Konstellation unter tatsächlicher Durchsetzung auch des ergänzenden, nichtstaatlichen Systems sinnigerweise häufig Paralleljustiz genannt – ein Begriff, der der terminologisch neutralen Konzeption des Rechtspluralismus einen wertenden Beiklang gibt[16].

Aus der bloßen Anerkennung der Existenz des Konzepts des Rechtspluralismus ergeben sich mehrere Konsequenzen: Für das Individuum bedeutet ein pluralistisches System einerseits einen Vorteil. Mehrere Systeme bieten dem Einzelnen möglicherweise mehrere, ihn in seinem Handeln rechtfertigende Normen, die aktive Auswahl der sich einem pluralistischen Kontext ergebenden Möglichkeit bezeichnet man in diesem Zusammenhang auch als „forum shopping“[17]. Auf der Kehrseite bedeutet dies aber auch, dass im Falle reiner Passivität beziehungsweise der Unterwerfung unter mehrere Normsysteme, welche jeweils einzeln von dritten Akteuren durchgesetzt werden, auch multiple Gefahren durch Sanktionen für das Rechtssubjekt bestehen.

Welche Auswirkungen das Vorliegen von Rechtspluralismus konkret für den einzelnen Menschen und für die Gesellschaft als Ganze hat, soll im Verlaufe dieser Arbeit anhand Somalias gezeigt werden. Um einige allgemeine Entwicklungen im Vorhinein darzustellen und einen sachlichen Bezug zum Kontext zu schaffen, wird hierfür zunächst auf den afrikanischen Kontinent als Ganzen abgestellt, sodann erfolgt die detailliertere Einzeldarstellung Somalias.

C. Rechtspluralismus in Afrika

Während Rechtspluralismus – wohl zumindest intuitiv entgegen dem Rechtsgefühl, aber unter den oben genannten Gesichtspunkten eben gut vertretbar – teilweise als genereller Normalzustand beschrieben wird[18], so kann diese Beschreibung wohl jedenfalls in Bezug auf Afrika als korrekt gewertet werden: Der afrikanische Kontinent mit seinen zahlreichen Staaten[19] bietet – durch verschiedene und im folgenden darzustellende Einflüsse bedingt – eine Reihe von Paradebeispielen für gelebten, teilweise funktionierenden und teilweise dysfunktionalen Rechtspluralismus[20]. Dieser gelebte soziale und rechtliche Pluralismus ist nach Bierschenk gerade charakteristisch für den Kontinent[21]. Adelman bezeichnet die afrikanischen Staaten gar als „amongst the most pluralist in the world“[22].

Geprägt wird das Leben hierbei durch wechselseitige Beziehungen zwischen staatlichem, traditionellem[23] und religiösem Recht und deren Institutionen. Teilweise begründet sich dieser auf dem afrikanischen Kontinent wohl zumindest ungleich intensiver als auf anderen Kontinenten anzutreffende Rechtspluralismus auf dem Mangel an Staatlichkeit, dem Umstand, dass der Staat in Afrika häufig nur „ein politischer Akteur geblieben [ist], der sich mit vielen anderen arrangieren muss.“[24] Dies gilt vor allem aufgrund des kolonialen Erbes: Nach dem Rückzug der europäischen Kolonialmächte blieben Reste importierter moderner Staatlichkeit, welche die ursprünglichen Systeme bereits teilweise überlagert hatten und dies bis heute tun[25]. Dazu kommt aber auch ein „sozialer Pluralismus“[26], der innerhalb der staatlichen Grenzen und über die staatlichen Grenzen hinweg semi-autonome Felder bildet.

Wenn Kötter feststellt, dass das Phänomen der „Non-State Justice Institutions“ zwar kein exklusives Problem der „schwachen“ oder „fragilen“ Staaten sei, sondern ein Phänomen der Neuzeit bzw. der modernen Staatlichkeit darstelle[27], dann passt dies immerhin auf viele der afrikanischen Staaten doppelt. Mit anderen Worten: Wo zwar formal ein Staat, aber kein ausreichendes Maß an Staatsgewalt, mithin auch nicht an staatlicher Justiz vorhanden ist, da bleiben Raum und Chancen – und teilweise besteht sogar die Notwendigkeit – für parallele Strukturen.

Teilweise wird afrikanisches Recht dabei zu negativ oder als nach europäischen Maßstäben als nicht existent dargestellt[28], die „Überwindung“ des Rechtspluralismus und die Vereinheitlichung wird sowohl von der afrikanischen und internationalen Politik als auch teilweise von der rechtswissenschaftlichen und soziologischen Literatur als Ziel vorausgesetzt, die Frage nach dem vielerorts bereits dahinter entwickelten System nicht oder nur en passant gestellt[29]. Jedoch ist es für Staaten und für die Gesellschaft nicht unbedingt nachteilig, ein pluralistisches Gebilde aus verschiedenen Rechtssystemen zu besitzen, solange diese zumindest in gewissem Maße – real, nicht formalrechtlich – harmonisieren[30].

I. Historischer Kontext und traditionelles Recht

Den allermeisten der modernen afrikanischen Staaten gemein ist die Vergangenheit als Kolonie eines europäischen Staates zu Zeiten des Kolonialismus im 19. und 20. Jahrhundert[31] ; aus dieser Zeit stammen, wie bereits erwähnt, viele Aspekte der heute vorhandenen staatlichen Rechtssysteme. Dies gilt nicht nur für die sogleich beschriebenen gewohnheitsrechtlichen Strukturen auf den untersten Ebenen, sondern auch für einen konstitutionellen Rahmen im weiteren Sinne[32] – gemeint ist hiermit nicht ein Rahmen im Sinne der Verfassung eines modernen, demokratischen Staates, sondern einer generellen Gesellschaftsordnung, welche eine Balance der verschiedenen Kräfte auf andere Weise als durch eine westliche Verfassung mit einem mehr oder minder zentralen Staat, jedenfalls aber einer zentralen Staatsgewalt herstellt[33]. Für diese Form von funktionierendem Pluralismus aber kann – wie im Falle Somalias noch zu zeigen ist – der moderne, westliche Konstitutionalismus gerade ein Feind sein[34].

II. Kolonialisierung und Dekolonialisiserung

Einflüsse hatten im Wege der Kolonialisierung Afrikas eine Reihe von fremden Rechtssystemen, allen voran aufgrund der flächenmäßig weitesten Ausbreitung der Kolonialisierung durch Großbritannien und Frankreich das britische Common Law und das französisches Recht. Aber auch italienisches, belgisches, portugiesisches spanisches und römisch-holländisches Recht fanden ihre Wege in die verschiedenen afrikanischen Rechtskulturen[35].

Vor Eintreffen der Kolonialisten galten in den verschiedenen Gebieten der einzelnen Ethnien und Stämme unterschiedliche Gebräuche, mithin auch unterschiedliche Rechtssysteme[36]. Durch das Auftreten der fremden Kolonialmacht wurden diese Systeme nun teilweise durchbrochen, für verschiedene Ethnien galt unterschiedliches Recht. Während dies vorher durch unterschiedliches traditionelles Recht der verschiedenen Ethnien geographisch nebeneinander galt (der Kolonialstaat existierte noch nicht), so führte die Kolonialisierung dazu, dass nunmehr eine zweite Gruppe – die europäischen Kolonialisten – auf dem gleichen Territorium erschien. Während – offensichtlich schon mangels praktischer Möglichkeiten – durch die Kolonialmächte nicht sofort ein flächendeckendes Gerichtssystem geschaffen wurde, so entwickelte sich doch bereits hier eine deutlich erkennbare Form des (zunächst gruppenbezogenen) Pluralismus: Für die Staatsbürger der Kolonialmacht galt, soweit durchsetzbar, das importierte staatliche Recht. Gleichzeitig galt für die ethnischen Afrikaner zunächst weiterhin deren traditionelles Recht[37].

Am Beispiel der britischen Kolonien kann hierbei beobachtet werden, dass dies nicht nur für die Gebiete galt, in denen eine kolonialstaatliche Rechtsdurchsetzung mangels verfügbarer Gerichtsbarkeit gar nicht möglich war: Auch in den vorhandenen Kolonialgerichten war eine pluralistische Rechtsanwendung zu beobachten. Die Richter wandten sowohl das britische Common Law als auch – wo als passend erachtet und auch nur für Afrikaner – das traditionelle Recht an[38].

Nach (Wieder-)Erlangung ihrer Souveränität und Freiheit beschritten die in dieser Form neu geborenen Staaten verschiedene Wege, um mit den verschiedenen vorhandenen Rechtsquellen umzugehen[39]. Ein Beispiel gelungener Integration von traditionellem Recht in eine neuzeitliche afrikanische Verfassung (im Sinne eines tatsächlich angewandten und akzeptierten Systems) stellt nach Ansicht einiger Autoren Botswana dar[40]. Dort wurde die Rolle des traditionellen Rechts in die Verfassung integriert und somit versucht, dem staatlichen System eine bessere Legitimation und Akzeptanz zu verschaffen[41].

In vielen anderen Staaten wird die staatliche verfassungsmäßige Ordnung als weniger gelungen angesehen, weil traditionelles Recht nicht oder nicht sinnvoll und in nicht ausreichendem Maße in die Verfassung integriert wurde[42].

III. Einfluss von Religion

Neben der Oktroyierung fremder Normsysteme durch eine fremde staatliche Herrschaftsmacht spielte vor allem Religion eine bestimmende Rolle bei der Schaffung des heute bestehenden Rechtspluralismus; dabei ist eine Zweiteilung des Kontinents in jeweils eine Einflusssphäre des Christentums und des Islam auszumachen[43]: Während der nördliche Teil Afrikas, Westafrika sowie ein relativ schmaler Streifen der Ostküste weitgehend islamisch beeinflusst sind, so ist südlich des Äquators ein höherer Anteil an Christen und christlichen Einflüssen zu konstatieren.

1. Islam

Der Islam begann bereits kurz nach seiner Entstehung seine Ausbreitung in Afrika, über arabische Handelswege nahm er den Weg von Ägypten und den östlichen Küsten durch die Wüstengebiete auch in entferntere Gebiete Afrikas. Dabei erfolgte die Verbreitung der Religion weitgehend friedlich, weniger im Sinne aktiver oder gar gewaltsamer Missionierungsversuche[44] – Eroberungskriege dienten in der Philosophie der angreifenden Herrscher vorrangig der Ausdehnung des persönlichen Machtbereichs, nicht explizit der Verbreitung des eigenen Glaubens.

Der Islam fand in den jeweiligen Kulturkreisen und staatlichen Rechtssystemen unterschiedlich starke Verankerungen[45]. Gemein ist den meisten mehrheitlich islamisch orientierten Staaten jedoch die Konzentration der Anwendung islamischen Rechts vor allem auf das Personalstatut: Der Islam regelt mithin vorrangig das Eherecht, das Familienrecht und das Erbrecht[46]. Grundsätzlich kann der Islam dabei als Rahmen gesehen werden: Dessen Ausfüllung ist dann dem Staat überlassen, außerhalb des Rahmens ist eine Gesetzgebung grundsätzlich nicht möglich[47].

2. Christentum

Das Christentum begann praktisch mit seiner Geburt auch die Ausbreitung im Norden Afrikas, eine nennenswerte Ausbreitung wurde jedoch durch die deutlich schnellere und weitere Ausbreitung des Islam ab dem 7. Jahrhundert verhindert. Überbleibsel waren hauptsächlich Teile von Äthiopien sowie die koptischen Gemeinden in Ägypten. Die heute noch vom Christentum geprägten Bereiche Sub-Sahara Afrikas wurden erst ab dem 15. Jahrhundert teilweise missioniert, die weitaus größeren Erfolge feierte jedoch die weitflächige Missionierung während und auch zum Zwecke der Kolonialisierung. In rechtsbildender Hinsicht wirkte sich das christliche Recht nicht messbar in einer selbstständigen, von der Kolonialisierung loslösbaren Weise aus – insoweit kann auf den Einfluss der europäischen, importierten Rechtsordnungen verwiesen werden.

IV. Afrika: Pluralismus versus Konstitutionalismus?

Mit Blick auf die verschiedenen Einflüsse auf die afrikanischen Rechtssysteme soll an dieser Stelle noch auf ein generelles Problem eingegangen werden, welches sich auch auf das somalische Problem auswirkt.

Teilweise wird, in Übereinstimmung mit (beziehungsweise Fortschreibung von) europäischen Rechtsvorstellungen davon ausgegangen, dass afrikanisches Gewohnheitsrecht lediglich nicht-verschriftlichtes, aber abgesehen davon mit dem europäischen Recht im Sinne von Normen mit konkreten Verhaltenssätzen vergleichbares Recht sei. Tatsächlich ist jedoch oftmals eher die Schaffung von Frieden im Sinne eines Ausgleichs oder Kompromisses bestimmendes Ziel der afrikanischen Gewohnheitsrechte[48]. Dies ist ein erheblicher Unterschied zu westlichen Rechtsvorstellungen. Bryde bescheinigt den afrikanischen gewohnheitsrechtlichen Systemen zwar pauschal eine hohe Anpassungsfähigkeit[49], nichtsdestotrotz verleitet dies zu leicht zu der Annahme, dass sich afrikanische Grundvorstellungen ohne weiteres in westliche Vorstellungen eines Verfassungssystems einpassen lassen – Adelman nutzt in diesem Zusammenhang den Begriff des „Verfassungsfetischismus“[50].

D. Rechtspluralismus und Paralleljustiz in Somalia

Nach einem kurzen Überblick über eine Reihe von Wegen, die verschiedene afrikanische Staaten und deren Vorgänger im Laufe der Zeit zum Zwecke der Ordnung gesellschaftlichen und gemeinsamen Lebens beschritten haben soll nun eines der interessantesten, zumindest aber kompliziertesten Systeme in den Blick genommen werden: Somalia.

I. Somalia im Überblick

Wichtig für ein Verständnis des Zusammenspiels der verschiedenen Faktoren auf das Recht im heutigen Somalia ist zunächst einmal, die komplizierten historischeren, kulturellen und geographischen Hintergründe dieses Landes zu durchdringen.

An der Spitze des Horns von Afrika liegend wird das Land von etwa 10,5 Millionen Menschen bewohnt[51], wobei sich das ursprüngliche Siedlungsgebiet der ethnischen Gruppe der Somali in praktisch allen landseitigen Richtungen auch über die Grenzen des heutigen Staatsgebiets ausdehnt: Es umfasst Teile des Nordosten Kenias, die Region Ogaden im Osten von Äthiopien sowie Teile Dschibutis. In diesen Regionen leben auch heute noch viele ethnische Somali, darüber hinaus lebt eine weitere nicht unerhebliche Zahl durch Diktatur, Bürgerkrieg und Dürre Vertriebener in der Diaspora um den ganzen Globus verteilt[52]. Annähernd 99% der in Somalia lebenden Menschen sind Muslime und als Schāfiʿiten Anhänger einer der vier großen Schulen des sunnitischen Islam[53].

Sozial wichtigster Bezugspunkt ist stets die sich aus der väterlichen Linie ergebende Zugehörigkeit zu einem Clan[54]. Traditionell gliedert sich die somalische Gesellschaft dabei je nach Zählweise in vier bis sechs große Clanfamilien: Die Darood, Hawyie, Dir, Isaaq (welche ursprünglich ein Teil der Dir sind) und Rahanweyn (welche in zwei große Gruppen unterteilt sind und auch als Digil-Mirifle bezeichnet werden). Diese Clanfamilien untergliedern sich wiederum in Clans, Sub-Clans und weitere kleinere Einheiten bis hin zum einzelnen Familienverband[55]. Die stabilste und bedeutendste Einheit ist dabei die „ diya -paying group“[56] – ein Verband von einigen hundert relativ eng verwandten Personen, welche sich über eine Art Sozialvertrag (her) verbunden sind, der gegenseitige Kompensationszahlungen im Falle von Schäden und Beistand im Falle von Verletzungen der gemeinschaftlichen Regeln bestimmt. Über das Clansystem verfolgen Somali ihre Abstammung über zahlreiche Generationen hinweg – theoretisch bis zum gemeinsamen Clanvater (hill)[57]. Eine streng hierarchische Organisation mit einem alleinbestimmenden Anführer ist den Clans eher fremd, wichtige Entscheidungen wurden von einer Gruppe der ältesten, angesehensten Mitglieder der Gruppe (oday) gemeinsam getroffen. Die Aufsplitterung der Somali in viele Untereinheiten wird auch als „segmented social order“[58] bezeichnet, in Bezug auf die Frage nach einem somalischen Staat ist die Rede von einer „confederation of clans“[59].

II. Historische Hintergründe

Aus historischer Sicht können einige bestimmende Merkmale ausgemacht werden, welche die Entwicklung Somalias in vorkolonialer Zeit maßgeblich geprägt haben: Das abstammungsorientierte Gesellschaftssystem mit seiner Gliederung in Clans und seinem eigenen Gewohnheitsrecht, der ländliche, hauptsächlich aus nomadischer Viehwirtschaft und im Süden teilweise aus Agropastoralismus bestehende Lebensstil sowie die Religion des Islam[60].

1. Die Somali vor und während der Kolonialisierung

In der Zeit vor der Kolonialisierung stellten die Somali ein Beispiel für eine Gesellschaftsform ohne jegliche Form von an anderen Orten der Welt schon durchaus verbreiteter Staatlichkeit dar: Eine „stateless society“[61]. Zwar standen Teile des heutigen Somalias auch vorher schon von Zeit zu Zeit unter der Herrschaft verschiedener regionaler Mächte, vor allem arabischer beziehungsweise islamischer Sultanate. Diese beschränkten sich jedoch hinsichtlich des Herrschaftsbereichs auf die (für den Handel wichtigen und lukrativen) Küsten- und Hafenstädte und hinsichtlich der Intensität zumeist auf die Erhebung von Tributen[62].

Dieser Status erhielt sich aufrecht bis zum Beginn des mit dem imperialistischen Zeitalter einhergehenden Kolonialismus des späten 19. und der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts. Als Ergebnis langem Ringens zwischen Frankreich, Großbritannien, Italien und dem unabhängigen Äthiopien kristallisierte sich die noch heute wirkende Teilung der Ethnie der Somali in die damals fünf (heute vier) Gebiete heraus[63] ; das Gebiet der heutigen Bundesrepublik Somalia selbst wurde zerteilt in Britisch-Somaliland und Italienisch-Somaliland.

2. Frühe Unabhängigkeit und Diktatur

Im Jahr 1960 entstand dann mit der Unabhängigkeit Britisch-Somalilands und der Verschmelzung desselben mit dem nach dem Weltkrieg noch von Italien verwalteten UN-Treuhandgebiet des ehemaligen Italienisch-Somalilands der vereinigte Staat, die Republik Somalia[64]. Nach dieser relativ kurzen republikanischen Phase (1960-1969), welche von Streitigkeiten der Clans und Parteien um die Machtbalance im Innern und Grenzkonflikten mit den Nachbarn um somalisch bevölkerte Gebiete nach außen geprägt war[65], nutzte Generalmajor Mohamed Siad Barre (Maxamed Siyaad Barre) die Gunst der Stunde und putschte mithilfe des Militärs. Dies läutete die Periode der Diktatur ein, welche bis 1990/91 dauern sollte[66]. Im Laufe dieser zwei Jahrzehnte versuchte Barre, einige gesellschaftliche Umbrüche zu forcieren. Durch seine Ideologie des „wissenschaftlichen Sozialismus“ sollte ein wirtschaftlich intaktes, geeintes Somalia entstehen. Dabei verfolgte er bereits früh einen pan-somalischen Gedanken: Alle von ethnischen Somali bewohnten Gebiete, mithin auch die jeweiligen Grenzgebiete zu Kenia und Dschibuti, vor allem aber auch das – flächenmäßig beachtliche und geographisch zwischen den beiden „Flügeln“ Somalias liegende – äthiopische Ogaden sollten zukünftig in einem einzigen Nationalstaat aufgehen.

Mit dieser mit kriegerischen Mitteln verfolgten Expansionsstrategie, der Gesellschaftsform, welche als Sozialismus getarnt war, tatsächlich aber vor allem den korrupten Eliten zu Wohlstand verhalf sowie den mehrmals auftretenden großen Dürren und Hungersnöten ging großes Leid der Bevölkerung einher. Als zuerst die Russen und nach Ende des Kalten Krieges auch die aus geostrategischen Erwägungen zwischenzeitlich in die Bresche gesprungenen US-Amerikaner Barre ihre Unterstützung versagten, kam es nach über 20 Jahren zum Ende der Diktatur.

3. Umsturz und Chaos

Aus der dem Umsturz der Diktatur Anfang der neunziger Jahre folgende Phase des Chaos[67] entstand über Umwege das moderne Somalia: Im Norden erklärte sich das Gebiet des ehemaligen Britisch-Somaliland in den Grenzen von vor 1960 als eigenständige „Republik Somaliland“ für unabhängig, westlich davon stabilisierte die Region Puntland sich ebenfalls mit der Entwicklung staatsähnlichen Strukturen. Im Süden erfolgte Anfang des Jahrtausends unter internationaler Hilfe die Errichtung einer Reihe verschiedener Formen von Übergangsregimes[68], welche stets den Anspruch darauf erhoben, die legitime Herrschaftsgewalt über ganz Somalia inklusive der nördlichen Regionen auszuüben – auch wenn dies faktisch nie der Fall war und die Regimes generell unter geringer Akzeptanz litten. Die wohl stabilste Form von relativ weitgehender Zentralgewalt war jedoch die nur einige Jahre andauernde Herrschaft der Union Islamischer Gerichte (Midowga Maxkamadaha Islaamiga)[69]: Bis Mitte 2006 hatte diese Union verschiedenste Gruppen aus allen islamischen Lagern und sonstigen Oppositionsgruppen versammelt, welche in ihrer Abneigung gegen die im Jahre 2004 eingesetzte Übergangsregierung vereint waren. Die Ablehnung der Übergangsregierung (Transitional Federal Government) gründete sich dabei sowohl auf religiösen Fundamentalismus und der Verweigerung gegenüber einem nach westlichem Vorbild errichteten Nationalstaat, aber in der breiten Bevölkerung vor allem auch auf das von der Union der islamischen Gerichte ausgehende Versprechen von Sicherheit und Ordnung – etwas, was die Übergangsregierungen der letzten Jahre nicht hatten leisten können, vereinzelte islamische Fraktionen in ihren Machtgebieten zuvor jedoch teilweise überraschend gut durchgesetzt hatten. Darüber baute sich innerhalb der Bevölkerung auch ein Widerstand auf gegen die von der Regierung beabsichtigte Koalition mit äthiopischen Truppen, um ihrerseits Recht und Ordnung herzustellen und die Union islamischer Gerichte zu bekämpfen. Letztlich beendete eben diese Koalition dann den zuvor fast im gesamten Süden des Landes erfolgreichen Siegeszug der Union islamischer Gerichte. Konsequenz war das Hervorgehen der al-Shabaab aus den Resten der Union, diese Organisation hat noch immer die faktische Herrschaftsgewalt über viele ländliche Gebiete im Süden Somalias[70].

Im Jahr 2012 trat eine neue Übergangsverfassung (Provisional Constitution anstelle der vorher geltenden Transitional Federal Charter) als Legitimation für eine neue Regierung (Federal Government of Somalia anstelle des vorher regierenden Transitional Federal Government) in Kraft, deren Macht sich zunächst noch territorial auf einzelne Teile von Mogadischu beschränkte, jedenfalls aber in hohem Maße auf internationale Unterstützung angewiesen war[71]. Auf der Grundlage der Übergangsverfassung wurde mit einem wohl als teilweise demokratisch zu bezeichnenden Wahlsystem schließlich Ende 2016 von Wahlmännern ein neues Parlament und Anfang 2017 von diesem eine neue Regierung gewählt.

III. Ursprüngliche Quellen des Rechts und historische Einflüsse auf das Rechtssystem

Wie bereits erwähnt, fanden verschiedene historische Einflüsse ihren Weg in das somalische Rechtssystem. Traditionelles Recht und islamisches Recht bauten bereits auf eine Jahrhunderte währende Akzeptanz und Legitimität auf, als im Rahmen der Kolonialisierung westliche Rechtssysteme und nach der Unabhängigkeit ein staatliches System auf Verfassungsbasis auf der Bildfläche erschienen.

1. Traditionelles Recht

Das älteste System ist das traditionelle Recht der Clans, das sogenannte xeer [72] . Als mündlich überliefertes und von den Clanältesten bewahrtes Recht ist nicht kodifiziert oder auch nur verschriftlicht[73], seine Erschließung für die westliche Rechtswissenschaft ist somit nicht so einfach mit den gängigen Methoden möglich: Forschung vor Ort ist notwendig, vor allem Befragungen von Rechtssubjekten und Richtern, da weder Gesetzestexte noch Urteile noch Literatur zu diesen existieren. Maßgeblich ist für diese Arbeit die vor allem Forschung von Michael van Notten [74] sowie von Andre Le Sage [75] .

In seinen Ursprüngen entwickelte sich Xeer aus einer Notwendigkeit der nomadischen Lebensweise der Somali: Während eine Hirtenfamilie oder ein Verband von Hirtenfamilien mit ihrem Vieh auf der Suche nach Weideplätzen und Wasserquellen umherzog, konnte es passieren, dass zwei solcher Gruppen ihr Vieh am selben Ort weiden lassen wollte. Sehr früh entwickelte sich dadurch in Somalia die auch an anderen Orten häufig anzufindende Norm „first come, first served“; wer zuerst kam, der durfte die Weide oder Wasserstelle so lange nutzen, bis er aus eigener Entscheidung weiterzog. Akzeptierte ein Neuankömmling dies nicht, so durfte sich der Erstangekommene verteidigen, um sein Recht zu behaupten. Daraus entstehende Streitigkeiten zwischen Gruppen wurden von Angehörigen der eigenen Clans entschieden[76], die mit dem Richter zu vergleichende Funktion[77] übernahmen dabei die Clanältesten (oday, im Plural odayaal [78] ). Diese waren bei der Entscheidung stets darauf bedacht, nur Recht anzuwenden, welches von den Konfliktparteien beiderseits akzeptiert wurde; Ziel der Rechtsanwendung war dabei bereits früh das Finden eines den konkret bestehenden Machtverhältnissen angemessenen Kompromisses[79].

2. Islamisches Recht

Den zweiten bedeutenden Faktor für die Herausbildung des somalischen Rechtspluralismus stellt das islamische Recht dar, die Scharia[80]. Die ursprünglichen Dynamiken zwischen Xeer und dem islamischen Recht konnten nicht zweifelsfrei festgestellt werden, jedenfalls aber existierten zum Zeitpunkt des Beginns einer flächendeckenden Islamisierung Somalias etwa im 13. Jahrhundert bereits Grundstrukturen des Xeer, auf welche sich die Ge- und Verbote des Islam dann auswirkten. Das zwar traditionelle, sich gleichzeitig aber auch ständig entwickelnde[81] Gewohnheitsrecht wurde somit früh durch Wertvorstellungen, Rechtssätze und konkrete Verhaltensnormen des Islam mitgeformt, ohne dass das Xeer in der Scharia aufgegangen wäre[82] – was auch daran liegen kann, dass einerseits die Scharia – und insbesondere die schaafitische Rechtsschule – im Rahmen ihres Normsystems weitere, ausfüllende Regeln (ʿUrf) zulässt[83] und andererseits Xeer als traditionelles Recht ohnehin maßgeblich von den jeweiligen gesellschaftlichen Wertvorstellungen geprägt ist.

3. Einflüsse während der Kolonialzeit

Während der Zeit des Imperialismus wurde das Gebiet des heutigen Staates Somalia von der britischen und der italienischen Kolonialmacht kolonialisiert. Die neue Obrigkeit führte – in unterschiedlich weitgehendem Maße – zu einer Änderung in den Strukturen: Während Xeer bis dahin die wichtigste Rechtsquelle blieb[84], so wurde die gesellschaftliche Ordnung durch das Kolonialsystem verändert[85].

a) Britisches Recht – Common Law

Im Gebiet des sogenannten Britisch-Somaliland wurde ein Gerichtssystem bestehend aus dem Protectorate Court für alle Strafsachen, den first- and second-class district courts und den Kadis Courts eingerichtet. Die britische Kolonialmacht erkannte die Bindung der somalischen Bevölkerung an Xeer und Scharia an, verschiedene Verordnungen schufen ein kohärentes System. In Bereichen, welche besondere Interessen des britischen Staates betrafen, wurde das britische Common Law, britisches Legislativrecht sowie, in Strafsachen, der Indian Penal Code angewandt. Gleichzeitig versuchte man, somalische Juristen anzulernen, um Akzeptanz und eine personelle Basis für die Durchsetzung eines staatlich verfassten Rechtssystems zu erreichen[86].

b) Italienisches Recht

Im südlichen, italienisch kolonialisierten Teil Somalias versuchten sich derweil die Italiener an der Schaffung einer Rechtsordnung, wofür zunächst das italienische Rechtssystem generell adaptiert wurde[87]. Faktisch unterfielen jedoch hauptsächlich ausländische Personen dem italienischen Recht, relativ schnell wurden Gesetze zur Anerkennung von traditionellem Recht zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Somalis sowie zur Erlaubnis und Einsetzung von Schariagerichten erlassen, um der Bevölkerung weiterhin die Möglichkeit zu geben, vor allem in den traditionellen Anwendungsbereichen des islamischen Rechts (Familien- und Erbrecht) Lösungen für ihre Konflikte auch außerhalb des staatlichen Systems zu finden[88]. Auch dies galt, wie in Britisch-Somaliland, nur unter dem Vorbehalt wichtiger staatlicher Interessen[89].

4. Die verschiedenen Perioden seit der Unabhängigkeit

Das Jahr 1960 brachte für die Somali gleich zwei radikale Umbrüche: Zum einen endete sowohl im italienischen als auch im britischen Kolonialgebiet die Fremdherrschaft, und die Bevölkerung wurde (wieder) in die Unabhängigkeit entlassen, zum anderen wurde fünf Tage nach der Unabhängigkeit Britisch-Somalilands am 26. Juni 1960 bereits am 1. Juli 1960 die Verschmelzung mit dem UN-Treuhandgebiet des ehemaligen Italienisch-Somalilands vorgenommen. Dies geschah durch Annahme einer gemeinsamen Verfassung per Volksabstimmung[90]. Entstanden war dadurch erstmals ein somalischer Staat im modernen Sinne, welcher auf seinem Staatsgebiet einen Großteil der ethnischen Somali beherbergte[91].

a) Die Republik

Der frisch geborenen Nation von den Kolonialmächten hinterlassen wurde ein gesellschaftliches System, was rechtlich zusätzlich zu den traditionellen Strukturen aus Xeer und Scharia nun nicht nur um eins, sondern um zwei Systeme ergänzt worden war: Im Norden kannte man nun das britische Common Law, im Süden das italienische Zivilrechtssystem[92]. Nach Erlangung der Unabhängigkeit existierten somit nunmehr Relikte vier verschiedener Rechtssysteme auf einem Staatsgebiet[93].

Über die nächsten Jahre wurde im Versuch der Vereinheitlichung eine Reihe von Reformen durchgeführt, Mitte der sechziger Jahre bestand das staatliche System formal aus einer Mischung aus britischem Prozessrecht und italienischem materiellen Recht, während gleichzeitig Scharia im Bereich von Familien- und Erbsachen und Xeer für Clanstreitigkeiten anwendbar blieben[94]. In der Praxis ließen sich diese Reformen jedoch nicht so leicht durchsetzen; die wenigen vorhandenen Richter verließen sich für ihre Entscheidungen weiterhin vor allem auf das Recht, was ihnen geläufig war – das war vor allem im Norden weiterhin das Common Law, für die Anwendung des materiellen italienischen Rechts fehlte dort vielen Richtern bereits die Sprachkenntnis[95].

b) Die Diktatur

Die Schwächen des noch jungen Staates wusste Generalmajor Mohamed Siad Barre zu nutzen: Unter dem Deckmantel der Notwendigkeit des Einschreitens gegen Korruption, Patronage und Elend ergriff er 1969 im Nachgang der Ermordung des Präsidenten Abdirashid Ali Shermake mithilfe des Militärs die Macht und rief die Somali Democratic Republic aus[96]. Auch er wollte nach seiner Machtergreifung das Rechtssystem verändern, vordergründig ging es dabei um Konformität mit seiner marxistisch-leninistischen Ideologie vom „wissenschaftlichen Sozialismus“.

Nachdem 1973 durch den von Barre geführten Supreme Revolutionary Council zunächst noch ein Zivilgesetzbuch nach ägyptischem Vorbild eingeführt wurde[97], war es unter anderem auch Barres Ziel, die parallelen gewohnheitsrechtlichen Strukturen vor allem in den dünner bevölkerten ländlichen Gebieten abzuschaffen[98]: Dies widersprach dem einheitlichen, nationalen Gedanken. Die daraus folgende Illegalisierung verhalf jedoch gerade sowohl Gewohnheitsrecht als auch islamischem Recht, sich als vollständig separate und parallele Strukturen zu etablieren[99].

c) Der Sturz

Nach dem Zusammenbruch des Regimes Siad Barres im Jahre 1991 begann ein Exodus der meisten staatlich Beschäftigten: Von Verwaltungsbeamten bis hin zu Richtern flohen die Personen, die zuvor das personelle Rückgrat des somalischen Staates in der Diktatur gebildet hatten. Hierdurch löste sich der institutionelle Rahmen des staatlichen Systems mit einem Schlag auf[100].

IV. Somalia heute – ein Potpourri paralleler (Rechts-)Systeme

Das gesellschaftlichen Leben, das Miteinander der Menschen im heutigen Somalia wird noch immer von einer Vielzahl von verschiedenen Einflüssen und Normsystemen bestimmt[101]. Im Folgenden soll nun versucht werden, die einzelnen Faktoren im Rahmen dieses Prototyps eines Rechtspluralismus aufzuzeigen und sowohl ihre Reichweite und Akzeptanz als auch – damit natürlich verbunden – die Interdependenzen der einzelnen Systeme zueinander darzustellen[102].

Ausgegangen wird hierbei heute von drei Hauptquellen – dem staatlichen Recht, dem traditionellen Recht und dem islamischen Recht. Darüber hinaus erkennen einige Autoren als weitere Quellen die sogenannten private law initiatives an, welche im Folgenden ebenfalls dargestellt werden. Als letzter Faktor soll auch kurz der Einfluss des internationalen Rechts beschrieben werden.

1. Staatliches Recht

Zuerst soll hier das staatliche Recht dargestellt werden – zum einen, weil es dem westlichen konditionierten Beobachter intuitiv als das hierarchisch oberste System erscheint[103], zum anderen weil es zumindest formal und theoretisch den aus rechtsvergleichender Sicht am leichtesten zu greifenden Rahmen besitzt.

a) Verfassungsrechtlicher Rahmen der Bundesrepublik Somalia

Formell basiert der Staat Somalia in seinen völkerrechtlich anerkannten Grenzen[104] auf der Übergangsverfassung der Bundesrepublik Somalia (Dastuurka Jamhuuriyadda Federaalka Soomaaliya)[105] vom 1. August 2012[106]. Eine neue, dauerhafte Verfassung wurde nach den vielversprechenden Parlamentswahlen Ende 2016 und der darauf basierenden Präsidentschaftswahl Anfang 2017 bislang nicht verabschiedet. Wann dies zu erwarten ist, ist bisher auch nicht gesichert – inhaltliche Vorschläge hierfür existieren jedenfalls bereits[107].

Die Verfassung sieht ein semi-präsidentielles System vor, in dem der vom Parlament gewählte Präsident als Staatschef mit weiten Befugnissen ausgestattet ist – unter anderem bestellt er den vom Parlament zu bestätigenden Premierminister, welcher Regierungschef ist. Das Parlament als Legislativorgan besteht aus zwei Kammern, dem Upper House und dem Lower House. Der Staat ist als Bundesstaat konzipiert, mit einer Bundesebene und der Ebene der (zum Zeitpunkt der Annahme der Verfassung noch zu bildenden) Teilstaaten. Hierbei ist auch Somaliland als Teilstaat vorgesehen, welches sich selbst allerdings als unabhängig sieht und auch keine Delegierten zur verfassunggebenden Versammlung schickte.

Gemäß Art. 105 Abs. 1 SÜV liegt die Rechtsprechung in der Hand der Gerichte. Mit Blick auf die Normenhierarchie gibt die Verfassung in Art. 4 Abs. 1 S. 1 SÜV eindeutig vor: „After the Shari’ah, the Constitution of the Federal Republic of Somalia is the supreme law of the country“[108], womit die Scharia noch über der Verfassung steht. Auch Art. 2 Abs. 3 SÜV nimmt Bezug auf die pluralistische Ordnung und legt fest: „No law can be enacted that is not compliant with the general principles and objectives of Shari’ah.“ Traditionelles Recht wird nur in Art. 40 Abs. 4 genannt: „The recognition of the fundamental rights set out in this Chapter does not deny the existence of any other rights that are recognized or conferred by Shari’ah, or by customary law or legislation to the extent that they are consistent with the Shari’ah and the Constitution.“ Demnach bestünde formal und nach westlicher Auslegung folgende Hierarchie der Normen: Den obersten Rang hat die Scharia, dieser folgen die Verfassung und sodann parlamentarische Gesetze und das traditionelle Recht – das Verhältnis der beiden letztgenannten ist dadurch verfassungsrechtlich nicht festgelegt.

Insgesamt ist zu bemerken, dass die Übergangsverfassung abgesehen vom im Rahmen des State Building im somalischen Kontext wohl zunächst nicht zu vermeidenden demokratischen Defizit[109] zumindest in formeller Hinsicht ein mit westlichen Systemen vergleichbares Maß an Rechtsstaatlichkeit bietet – inwieweit dies in der Praxis funktioniert wird im Folgenden noch dargestellt[110].

b) Institutionelle Strukturen auf Bundesebene

Die Verfassung stellt in Art. 108 SÜV hinsichtlich der Gerichtsstruktur einen groben Rahmen auf, festgelegt ist eine Ordnung in drei Ebenen: Zuoberst steht das Constitutional Court (Art. 108 lit. (a) SÜV) , darunter die Federal Government level courts (Art. 108 lit. (b) SÜV) und wiederum darunter stehen die Federal Member State level courts (Art. 108 lit. (c) SÜV) . Auf Bundesebene soll mit Blick auf den Instanzenzug dabei das Federal High Court das oberste sein, auf Länderebene das Federal Member State High Court. Einzelheiten zur Ausgestaltung der Gerichtsorganisation soll ein Parlamentsgesetz regeln, Art. 105 Abs. 2 SÜV.

In tatsächlicher Hinsicht beschränken sich die vorhandenen Strukturen auf Bundesebene räumlich vor allem auf Mogadischu und die umliegende Region Banaadir, wobei sich die Einflussbereiche zwischen dem Somali Federal Government und aufständischen Kräften – vor allem al-Shabaab – laufend verschieben.

c) (Republik) Somaliland

Eine Sonderstellung nimmt auf (quasi-)staatlicher Ebene das Gebiet des ehemaligen Britisch-Somalilands ein, dessen Bevölkerung sich seit dem Sturz Siad Barres mit Erklärung vom 18. Mai 1991 als unabhängig betrachtet[111]. International hat bisher kein Staat die Unabhängigkeit der Republik Somaliland anerkannt, die internationale Gemeinschaft strebt weiterhin die Stabilisierung einer Zentralregierung und ein vereintes Somalia an.

Trotz mangelnder internationaler Anerkennung und des damit einhergehenden Mangels an Entwicklungshilfe steht das de facto unabhängige Somaliland in vieler Hinsicht auf stabileren Beinen als der Rest Somalias[112]: Staatliche Institutionen setzen das Gewaltmonopol zumindest in den urbanen Bereichen erfolgreicher durch, die Sicherheit ist weitaus besser gewährleistet als im Süden, und al-Shabaab hat in Somaliland nicht wirklich Fuß fassen können. Nichtsdestotrotz birgt auch im vergleichsweise stabilen Somaliland der Rechtspluralismus in Form von Relikten verschiedener Systeme noch Probleme[113]: Teilweise segnen die vorhanden staatlichen Gerichte lediglich außergerichtliche Einigungen auf Xeer- oder Schariabasis ab[114].

d) Puntland

Ein weiterer Sonderfall auf staatlicher Ebene ist die Region Puntland, welche sich 1998 für autonom erklärt hat[115]. Dabei ist das erklärte Ziel jedoch nicht die Unabhängigkeit[116], sondern letztlich Gliedstaat einer funktionierenden Bundesrepublik zu sein[117]. In rechtlicher Hinsicht gestaltet sich die Situation ebenso wie im Falle Somalilands – eine bessere institutionelle Grundlage als im Rest des Landes besteht, mit Blick auf Akzeptanz und tatsächliche Anwendung sind noch immer Scharia und Xeer maßgeblicher Bestandteil der Rechtskultur[118].

2. Traditionelles Recht

Wichtigste Rechtsquelle für die lokalen Gemeinschaften in Somalia ist immer noch das Xeer, vor allem in den – vorherrschenden – ländlichen Gebieten[119]. Während Schariagerichte heute auch bzw. in ihrer Reinform gerade auch in den großen Städten entstehen, so sind sie in ländlichen Gebieten nicht so flächendeckend vorhanden wie das allgegenwärtige Xeer-System[120], nach welchem einer Schätzung nach sogar etwa 80% bis 90% aller Streitigkeiten entschieden werden[121]. Die Entscheidungen fällen hierbei die Oday, je nach Art der Streitigkeit richten hierbei einer bis drei dieser Clanältesten über die Konfliktparteien[122].

Hinsichtlich des Charakters des Xeer, welches in der englischsprachigen Literatur weithin als customary law und, nach üblicher Übersetzung, somit im Deutschen als „Gewohnheitsrecht“ bezeichnet werden müsste, ist zunächst anzumerken, dass das westliche Verständnis von Gewohnheitsrecht[123] hier nicht vollständig zutreffend ist: Es handelt sich bei Xeer zwar um gemeinhin anerkannte Normen, die sich teilweise durch Brauchtum und jahrhundertelange Übung herausgebildet haben, große Teile des Systems besteht aber aus den Vereinbarungen auf den unteren Clanebenen. Vor allem aber ist das Xeer nicht mit westlichem Gewohnheitsrecht in dem Sinne vergleichbar, dass es eine Form von Recht sei, die neben oder ergänzend zu legislativem Recht steht, aber in der Anwendungsweise ebenso beziehungsweise gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer Normhierarchie von staatlichen Gerichten angewandt wird: Die Durchsetzung von Xeer erfolgt grundsätzlich innerhalb des ihm eigenen, traditionellen Mechanismus – von bisher nicht gelungenen Implementationsversuchen in ein staatliches System einmal abgesehen[124].

In der Struktur ist Xeer ein System mehrerer abgestufter Ebenen: Die Normhierarchie geht von generellen, weithin akzeptierten Allgemeinnormen (xeer adkaaday) über althergebrachte Regelungen zwischen großen Clans bis hin zu bilateral vereinbarten Regelungen auf der Ebene einzelner Kleinstgruppen. Xeer adkaaday ist allgemeingültiges Recht in dem Sinne, dass keine separaten Verträge darüber geschlossen werden müssen, es ist von allen Clans und zwischen allen Clans akzeptiert. Das Xeer der unteren Stufen ist hingegen eher vergleichbar mit vertraglichem Recht[125].

Teilweise gibt es aufgrund der hohen Effektivität und Durchsetzungskraft Forderungen nach der Kodifikation von Xeer, um in einem formalisierten Rahmen die Vorteile von Xeer in ein staatlich kontrolliertes System einzubinden[126]. Fraglich ist jedoch, ob dies dann noch dem Erfolgsrezept des Xeer entspräche, welches sich ja gerade außerhalb eines zentralisierten Rechtssystems behauptet und keine starren formalisierten Grenzen im Sinne staatlichen zwingenden Rechts mit Gewaltmonopol besitzt[127].

Kritik an Xeer gibt es jedoch vor allem deshalb, weil die konkrete Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse von Natur aus von der Machtbalance zwischen den beteiligten Clans und Gruppen abhängt, das System sei somit nicht „fair and equal“ im Sinne eines westlichen Standards[128]. Verwandt damit ist das Problem, dass bei– durch die nomadische Lebensweise nicht ungewöhnlichen – Ortswechseln einzelner Gruppen für diese Gruppen Nachteile entstehen können: Mit den neuen Nachbarn müssen erst Vereinbarungen geschlossen werden, um in Konfliktfällen nicht schutzlos dazustehen[129].

3. Islamisches Recht

Islamisches Recht findet seinen Einfluss in die somalische Rechtswirklichkeit heute über zwei Wege: Zum einen ist die Scharia per Verfassung das ranghöchste Recht[130] und beschränkt damit bereits formell die Gestaltungsräume der Legislative, in der Judikative sprechen staatliche Richter somit teilweise direkt nach der Scharia Recht[131], auch die Oday werden bei der Anwendung des Xeer beeinflusst[132]. Vorteile der Scharia sowohl für das Zivilrecht als auch im Bereich des Strafrechts gegenüber dem Xeer ergeben sich aus dem Umstand, dass das islamische Recht im Gegensatz zu Xeer Privateigentum anerkennt – dies widerspricht dem Grundgedanken der Clanhaftung, ist aber zumindest für einen Teil der Personen vorteilhaft[133]. Zum anderen gibt es aber noch immer Gebiete, die von al-Shabaab beherrscht werden und in denen noch Schariagerichte unter Anwendung strengerer Auslegungen des Islam Recht sprechen[134].

4. Private Initiativen und Milizen

Neben den oben genannten drei Hauptquellen des Rechts und deren entsprechenden Durchsetzungsmechanismen haben das Chaos und das häufige Fehlen von Rechtsschutz und Konfliktbeilegungsmechanismen vielerorts dazu geführt, dass lokale Gemeinschaften und Geschäftsleute eigene Wege zur Bewältigung von Streitigkeiten gegangen sind. Nennenswert sind hier einerseits mehr oder weniger friedliche, freiwillige Schlichtungstribunale, für die teilweise ehemalige staatliche Richter und andere rechtskundige Personen bestellt werden. Andererseits existieren auch örtlich begrenzte Regimes lokaler Milizen unter der Führung sogenannter Warlords, welche teilweise eigene, parallele Justizsysteme etablieren. Während die erstgenannten Systeme aus der Gesellschaft selbst entstehen und hauptsächlich der Aufrechterhaltung einer funktionierenden Wirtschaft und somit der Förderung des allgemeinen Wohlstands dienen, so haben letztere vor allem die Sicherung der Machtbasis des jeweiligen Lokalherrschers zum Zweck[135].

[...]


[1] Für weitere Erläuterungen zum Begriff siehe nur H. Elliesie, Statehood and Constitution-Building in Somalia. Islamic Responses to a Failed State, in: R. Grote/T. J. Röder, Constitutionalism in Islamic Countries. Between Upheaval and Continuity, Oxford 2012, S. 553 (560 f.).

[2] Im Folgenden ist mit „Somalia“ – soweit nicht anders klargestellt – stets das Gebiet in den völkerrechtlich anerkannten Grenzen der Bundesrepublik Somalia gemeint.

[3] Einen Überblick gibt es über die Zitate im Text hinaus bei G. F. Schuppert, From Normative Pluralism to a Pluralism of Norm Enforcement Regimes: A Governance Research Perspective, in: M. Kötter u.a., Non-State Justice Institutions and the Law. Decision-Making at the Interface of Tradition, Religion and the State, Basingstoke 2015, S. 188 f.; und bei S. Bernot, Die verfassungsrechtliche Anerkennung indigenen Rechts, Rechtspluralismus und Menschenrechte. Untersucht an den Beispielen Südafrika und Bolivien, 2016, S. 23 f.

[4] Ertragreich ist das Werk von J. Griffiths, What is legal Pluralism?, in: JLP 24 (New York 1986), S. 1 ff. Hierzu und darüber hinaus Stellung nehmend B. Dupret, Legal Pluralism, Normative Plurality, and the Arab World, in: ders./M. Berger/L. al-Zwaini, Legal Pluralism in the Arab World, Den Haag 1999, S. 29 ff.

[5] Eine Einführung bietet M. Rheinstein, Einführung in die Rechtsvergleichung, 2. Auflage 1987, S. 131 ff.

[6] Zitat bei S. E. Merry, Legal Pluralism, in: LSR 22 (Beverly Hills/Buffalo 1988), S. 869 (870). Griffiths definierte Rechtspluralismus einige Jahre vorher bereits als „the presence in a social field of more than one legal order“: Griffiths, Pluralism (Fn. 4), S. 1.

[7] Zitat bei R. Wolfrum, Legal Pluralism from the Perspective of International Law, in: Kötter u.a., Institutions (Fn. 3), S. 216.

[8] Eine engere Definition findet sich beispielsweise bei H. Sippel, Each to His Own: Legal Pluralism in the German Colonies (1884-1914), in: O. C. Ruppel/G. Winter, Recht von innen: Rechtspluralismus in Afrika und anderswo. Festschrift für Manfred O. Hinz anlässlich seines 75. Geburtstages, 2011, S. 193. Sippel nimmt dabei einen territorialen Bezugspunkt an: „Legal pluralism means that at least two legal systems coexist in a given geographical area at the same time“. Einen eher personalen Bezugspunkt findet man hingegen bei G. R. Woodman, The Idea of Legal Pluralism, in: Dupret/Berger/al-Zwaini, Pluralism (Fn. 4), S. 3, „the condition in which a population observes more than one body of law“.

[9] Dazu unter D. I.

[10] So S. Adelman, Constitutionalism, Pluralism and Democracy in Africa, in: JLP 42 (New York 1998), S. 73 f.

[11] Aus dem Englischen – im Original „one side of the legal face of society“, so bei B. F. Bankie, Customary Law in Southern Sudan, in: Ruppel/Winter, FS Hinz (Fn. 8), S. 231 (235 f.).

[12] Im Englischen „hybrid societies“, so bei B. Z. Tamanaha, Introduction: A Bifurcated Theory of Law in Hybrid Societies, in: Kötter u.a., Institutions (Fn. 3), S. 1 (19).

[13] Ausgenommen sind hierbei prominenter Weise selbstverständlich die größten Teile der Ozeane.

[14] Dieses Konzept so bei S. F. Moore, Law as a process. An anthropological approach, London 1978.

[15] So K. Seidel, Rechtspluralismus in Äthiopien. Interdependenzen zwischen islamischem Recht und staatlichem Recht, 2013, S. 55 f.

[16] Gemeint sind mit dem Begriff der Paralleljustiz in diesem Zusammenhang vor allem in der deutschen Diskussion häufig Fälle paralleler religiös motivierten Streitbeilegungssysteme, aber beispielsweise auch Fälle von parallelen Milieus wie dem der organisierten Kriminalität. Aus staatlicher Sicht versteht sich der zumindest vom Autor angenommene negative Beiklang mit Blick auf das Gewaltmonopol und den staatlichen Strafanspruch natürlich von selbst.

[17] Zitat bei Dupret, Pluralism (Fn. 4), S. 35.

[18] So tut dies etwa R. Schott, Rechtspluralismus und Rechtsgleichheit in den postkolonialen Staaten Afrikas, in: E.-J. Lampe, Rechtsgleichheit und Rechtspluralismus, 1995, S. 38.

[19] Mit aktuell 54 (UN-Vollmitglieder) bzw. 55 (UN-Vollmitglieder plus Westsahara als zusätzliches Mitglied der AU) Staaten ist Afrika der Kontinent mit der höchsten Anzahl an souveränen Staaten.

[20] Siehe Sippel, Pluralism (Fn. 8), S. 194; Adelman, Constitutionalism (Fn. 10), S. 74 f.; Rheinstein, Rechtsvergleichung (Fn. 5), S. 105; B.-O. Bryde, Zur Einführung: Afrikanische Rechtssysteme, in: JuS 1982, S. 8 (10).

[21] T. Bierschenk, Islam, säkularer Staat und partizipative Entwicklung in Afrika. Eine Einleitung, in: ders./M. Fischer, Islam und Entwicklung in Afrika, 2007, S. 11 (17).

[22] Adelman, Constitutionalism (Fn. 10), S. 73.

[23] Namentlich Rouland differenziert zwischen den Begriffen „customary law“ und „traditional law“: N. Rouland, Anthropologie juridique, Paris 1988. Soweit im Folgenden einer der Begriffe verwendet wird, so ist für den Inhalt dieser Arbeit keine unterschiedliche Bedeutung intendiert.

[24] Zitat bei Bierschenk, Islam (Fn. 21), S. 17.

[25] Hierzu siehe Rheinstein, Rechtsvergleichung (Fn. 5), S. 104 ff.

[26] Im Englischen „social pluralism“, so das Zitat bei Adelman, Constitutionalism (Fn. 10), S. 80.

[27] So bei M. Kötter, Non-State Justice Institutions: A Matter of Fact and a Matter of Legislation, in: ders. u.a., Institutions (Fn. 3), S. 155.

[28] Dies kritisiert auch W. Menski, Flying Kites in Africa: Legal Pluralism in a Plural World, in: Ruppel/Winter, FS Hinz (Fn. 8), S. 141 (149).

[29] Hierzu kritisch H. Henrÿ, „Afrikanisches“ Recht?, in: ZfRV (Wien) 1981, S. 242 (243); ebenso Bryde, Rechtssysteme (Fn. 20), S. 12.

[30] Zu gelebtem Rechtspluralismus in Kamerun beispielsweise J. Schlösser, Rechtspluralismus im Department Mayo-Sava im Norden Kameruns – ein Zusammenspiel von lokalen Rechtsvorstellungen, islamischem Recht und staatlich kodifiziertem Recht, in: Bierschenk/Fischer, Islam (Fn. 21), S. 79-92; in Namibia K. Ruppel-Schlichting/O. C. Ruppel, Applicable law and jurisdiction on the local, national and regional level: Facets of Legal and Judicial Pluralism in Namibia, in: Ruppel/Winter, FS Hinz (Fn. 8), S. 287 ff.

[31] Die einzige echte Ausnahme bildet hier Äthiopien, welches nie kolonialisiert wurde und abgesehen von der – in Bezug auf die Dauer zeitgeschichtlich zu vernachlässigenden – italienischen Besatzung während des Zweiten Weltkrieges stets souverän und von fremden Mächten größtenteils unbeeinflusst existierte. Nichtsdestotrotz blieb die Kolonialzeit nicht ohne Einfluss auf das äthiopische Gesellschafts- und Rechtssystem, siehe hierzu Seidel, Rechtspluralismus (Fn. 15), S. 37.

[32] So war nach einer Ansicht der „konstitutionelle Pluralismus“ in Afrika bereits vor der Zeit der Kolonialisierung am stärksten, siehe Adelman, Constitutionalism (Fn. 10), S. 79.

[33] Hierzu näher im somalischen Kontext unter D.II. und D.III.

[34] Dies vertritt jedenfalls Adelman, Constitutionalism (Fn. 10), S. 79 Fn. 5.

[35] Siehe zu den verschiedenen Einflüssen Bryde, Rechtssysteme (Fn. 20), S. 8.

[36] Siehe exemplarisch zum traditionellen Recht auf dem Gebiet des heutigen Kenia J. B. Ojwang, The Meaning, Content and Significance of Tribal Law in an Emergent Nation: The Kenya Case, in: Law & Anthropology 4 (Wien 1989), S. 125 ff.; ders./G. Kauma Kuria, The Rule of Law in General and Kenyan Perspectives, in: Zambia Law Journal 7-9 (Lusaka 1975-1977), S. 109 ff.

[37] Siehe bei Sippel, Pluralism (Fn. 8), 195 f.; M. Chanock, Neither Customary nor Legal: African Customary Law in an Era of Family Law Reform, in: IJLF 3 (Oxford 1989), S. 72 (73).

[38] So Woodman, Idea (Fn. 8), S. 19.

[39] Hierzu Adelman, Constitutionalism (Fn. 10), S. 76 f.

[40] Positiv hierzu A. L. Molokomme, The Challenges and Opportunities of Legal Pluralism in Botswana, in: Ruppel/Winter, FS Hinz (Fn. 8), S. 223 (224 ff.); F. Battera, The Collapse of the State and the Resurgence of Customary Law in Northern Somalia, in: W. Dostal/W. Kraus, Shattering Tradition. Custom, Law and the Individual in the Muslim Mediterranean, London/New York 2005, S. 278 (309).

[41] Zum Geltungsbereich und zur Funktionsweise von traditionellem Recht in der Praxis G. R. Woodman, Some Realism about Customary Law – The West African Experience, in: WLR 1 (Madison WI 1969), S. 128 ff.

[42] So allgemein Battera, Collapse (Fn. 40), S. 300. In Südafrika beispielsweise habe europäischstämmiges Recht einseitig das traditionelle Recht verdrängt oder bis zur praktischen Bedeutungslosigkeit reguliert, so T. W. Bennett, Africanising the Common Law: IMBIZO/leKGOTLA/PITSO and the Principle of Public Participation, in: Ruppel/Winter, FS Hinz (Fn. 8), S. 177 (178); ders., Law in the Face of Cultural Diversity: South Africa, in: M.-C. Foblets/J.-F. Gaudreault-Desbiens/A. Dundes Renteln, Cultural Diversity and the Law. State Responses from Around the World, Brüssel 2010, S. 17 f.

[43] Neben diesen beiden vorherrschenden Weltreligionen gab es in Afrika selbstverständlich auch vor der Missionierung durch islamische und christliche Mächte Naturreligionen und sonstige Vorstellungen von höheren Wesen verschiedenster Art; aufgrund der Diversität dieser Weltanschauungen, der quantitativ eher zu vernachlässigenden Relevanz sowie dem Umstand, dass sich der Einfluss dieser Strömungen bereits im in der Forschung als traditionell bezeichneten System wiederfindet, wird hierauf nicht weiter eingegangen, siehe dazu auch: K. Werthmann, Islam in Afrika – Ein Überblick, in: Bierschenk/Fischer, Islam (Fn. 21), S. 37.

[44] So Werthmann, Islam (Fn. 43), S. 37 ff.

[45] Zu den variierenden Möglichkeiten der Integration islamischen Rechts in staatliches Recht Wolfrum, Pluralism (Fn. 7), S. 216 (222 ff.); A. O. Sherif, Commentary: Shari’a as Rule of Law, in: A. M. Emon/M. S. Ellis/B. Glahn, Islamic Law and International Human Rights Law. Searching for Common Ground?, Oxford 2012, S. 115 (116); ders., The Relationship between the Constitution and the Shari’ah in Egypt, in: Grote/Röder, Constitutionalism (Fn. 1), S. 121 (125 ff.). Zu teilweise bestehenden verfassungsinternen Widersprüchen aufgrund der Adaption islamischen Rechts siehe S. Tellenbach, Islamic Law, Secular Law and Customary Law. Aspects of a Rich Interrelationship, in: P. Collin, Justice without the State within the State. Judicial Self-Regulation in the Past and Present, 2016, S. 311 (324 ff.).

[46] In Äthiopien etwa genießen die Kadigerichte Verfassungsrang, das islamische Personalstatut ist dabei eingebettet in staatliches Zivilprozessrecht: Seidel, Rechtspluralismus (Fn. 15), S. 14. Zur Integration des Islam in das staatliche System in Mauretanien siehe U. Rebstock, Democracy, Islamicity and Tribalism in Mauritania, in: Bierschenk/Fischer, Islam (Fn. 21), S. 51 ff.; zu Nigeria siehe K. Ebeku, The Limited Applicability of Shari’ah under the Constitution of Nigeria, in: Grote/Röder, Constitutionalism (Fn. 1), S. 89 ff.; zu Ägypten siehe Sherif, Relationship (Fn. 45), S. 121 ff.

[47] Mithin gilt hier eine andere Vorstellung von Gesetzgebung als nach der westlichen Demokratievorstellung, so auch E. Ganter, Islam und Gute Regierungsführung: Wie wirksam sind die Ansätze der Entwicklungszusammenarbeit?, in: Bierschenk/Fischer, Islam (Fn. 21), S. 27 (31 f.).

[48] So bei Schott, Rechtspluralismus (Fn. 18), S. 54 f., 60. Dies kann im Ergebnis dazu führen, dass keine der Streitparteien am Ende „Recht“ im Sinne des Ergebnisses eines starren Normsystems bekommt.

[49] Etwa bei Bryde, Rechtssysteme (Fn. 20), S. 12; ders., The Politics and Sociology of African Legal Development, 1976, S. 110 f.

[50] „[C]onstitutional fetishism“, Zitat bei Adelman, Constitutionalism (Fn. 10), S. 78.

[51] Siehe H. Elliesie, Somalia, in: G. Robbers/W. C. Durham Jr./D. Thayer, Encyclopedia of Law and Religion. Volume 1: Africa, Leiden/Boston 2016, S. 253.

[52] Zur somalischen Diaspora siehe nur I. M. Lewis, Understanding Somalia and Somaliland. Culture, History, Society, London 2008, S. 132 ff.; zur Bedeutung der Somali in der Diaspora für die somalische Bevölkerung und deren Wirtschaft aufgrund von Geldüberweisungen („Remittances“) siehe M. Bradbury, Becoming Somaliland, London 2008, S. 174 f.; World Bank, Conflict in Somalia. Drivers and Dynamics, Washington 2005, S. 25 f.

[53] Die verschiedenen Angaben reichen von 98,8% bei Elliesie, Somalia (Fn. 51), S. 253 bis „mehr als 99%“ bei S. S. Samatar, in: H. C. Metz , Somalia. A country study, Washington 1993, S. 93.

[54] Siehe nur Battera, Collapse (Fn. 40), S. 284.

[55] Zur Verteilung der Clans im Gebiet Somalias und darüber hinaus sowie deren weitere Unterteilung siehe Lewis, Somalia (Fn. 52), S. 3 ff. Einen kurzen Überblick zur Untergliederung und den einschlägigen Termini bietet Elliesie, Statehood (Fn. 1), S. 555; ebenso M. van Notten, The Law of the Somalis. A Stable Foundation for Economic Development in the Horn of Africa, Trenton NJ 2006, S. 27.

[56] So Lewis, Somalia (Fn. 52), S. 28. Diya ist dabei die arabische Bezeichnung für die von der Solidargemeinschaft zu leistende Ausgleichszahlung, in der somalischen Sprache wird hierfür auch der Begriff mag verwendet.

[57] Siehe J. Gundel, The predicament of the ‚Oday‘. The role of traditional structures in security, rights, law and development in Somalia, Nairobi 2006, S. 4 ff.

[58] So Samatar, in: Metz, Somalia (Fn. 53), S. 58.

[59] Zitat bei Battera, Collapse (Fn. 40), S. 286.

[60] M. V. Höhne, Political identity, emerging state structures and conflict in northern Somalia, in: JMAS 44 (Cambridge 2009), S. 397 (399). Speziell zur Rolle des Islam in der Geschichte Somalias H. M. Mukhtar, Islam in Somali History: Fact and Fiction, in: A. J. Ahmed, The Invention of Somalia, Lawrenceville NJ 1995, S. 1 ff.

[61] Zitat von Bradbury, Somaliland (Fn. 52) S. 15; ebenso und diesen zitierend Elliesie, Statehood (Fn. 1), S. 554. Lewis bezeichnet die Somali zu diesem Zeitpunkt als „a nation, not a state“: Lewis, Somalia (Fn. 52), S. 27. Zu trennen ist der Begriff der stateless vom Begriff lawless – mangelnde Staatlichkeit, vor allem mangelnde Staatsgewalt (im Sinne einer zentralen Herrschaftsmacht) bedeutet nicht die Abwesenheit von Recht, so richtig van Notten, Law (Fn. 55), S. 18 f.

[62] Teilweise gab es auch Ansätze „einheimischer“ zentraler Herrschaft, zu denken ist hierbei an den Herrscher Adal im 16. Jahrhundert. Zumeist blieb jedoch für den Großteil der Somali der nomadischen Lebensstil im Clanverband eine Konstante, Samatar, in: Metz, Somalia (Fn. 53), S. 6 ff.

[63] Siehe oben unter D.I. Die Teilung spiegelt sich auch heute noch in der Flagge Somalias wieder – der fünfzackige weiße Stern auf blauem Grund repräsentiert mit jeder der fünf Spitzen eines der Gebiete, siehe Lewis, Somalia (Fn. 52), S. 29.

[64] Siehe Lewis, Somalia (Fn. 52), S. 33.

[65] Die aufgrund der Vielzahl an Konflikten erfolgte Konzentration von Staatsausgaben auf Sicherheit wird von einem Autor als maßgeblicher Grund für das Scheitern des jungen Staates gesehen: A . Del Boca, The Myths, Suppressions, Denials, and Defaults of Italian Colonialism, in: P. Palumbo, A Place in the Sun: Africa in Italian Colonial Culture from Post-Unification to the Present, Berkeley/Los Angeles/London 2003, S. 17 (31).

[66] So C. Richter, Collapsed States: Perspektiven nach dem Wegfall von Staatlichkeit. Zugleich ein Beitrag zu den Grundlagen des Selbstbestimmungsrechts der Völker und zur Struktur des völkerrechtlichen Staatsbegriffs, 2011, S. 36 ff.

[67] Siehe C. Manahl, Somalia (Fallstudie), in: U. Werther-Pietsch/T. Ritzer, Failed States – Staatsaufbau als Konfliktprävention, Wien/Graz 2012, S. 178 (179 f.).

[68] Zu den verschiedenen Regimes J. Luther, Zur Verfassungsgeschichte der Republik Somalia: Frieden durch Verfassung?, in: JöR 53 (2005), S. 703 (704 ff); ebenfalls Manahl, Somalia (Fn. 67), S. 181.

[69] Zur Union Islamischer Gerichte siehe K. Samuels, Constitution-Building During the War on Terror: The Challenge of Somalia, in: N.Y.U. JILP 40 (New York 2008), S. 597 ff.

[70] Siehe nur Elliesie, Statehood (Fn. 1), S. 576.

[71] Zur Entwicklung seit 2012 siehe bei L. Hammond, Somalia rising: things are starting to change for the world’s longest failed state, JEAS 7 (London 2013), S. 183 ff.

[72] Die Terminologie im konkreten Sprachgebraucht der Somali differiert. Im fachlichen Gebrauch beschreibt Xeer das, was man im Deutschen als Gewohnheitsrecht und im Englischen als Customary Law kennt. Darüber hinaus kann Bedeutung in mehrere Facetten unterteilt werden: Xeer kann sowohl „Recht“ im Allgemeinen bedeuten, es kann „Prozessrecht“ bedeuten, es kann aber auch das Verhältnis zwischen zwei konkreten Clans und das zwischen diesen geltende Recht bezeichnen, siehe hierzu van Notten, Law (Fn. 55), S. 19.

[73] So A. Le Sage, Stateless Justice in Somalia – Formal and Informal Rule of Law Initiatives, Genf 2005, S. 16. In jüngerer Vergangenheit gab es im Rahmen der Diskussion um die Zukunft des somalischen Rechtssystems Rufe nach einer Kodifizierung, so Battera, Collapse (Fn. 40), S. 303.

[74] Siehe oben van Notten, Law (Fn. 55).

[75] Siehe oben Le Sage, Stateless Justice (Fn. 73).

[76] So Gundel, Predicament (Fn. 57), S. 8 ff.

[77] Die auf Konsensbasis entscheidenden Oday werden dabei teilweise als „legislators, executors and the judges“ des Xeer bezeichnet: Puntland Development and Research Center , zitiert nach Le Sage, Stateless Justice (Fn. 73), S. 16.

[78] Siehe hierzu näher J. Mohamed, Kinship and Contract in Somali Politics, in: Africa: Journal of the International African Institute 77 (Cambridge 2007), S. 226 (227).

[79] Siehe hierzu bereits Fn. 48.

[80] Zur Auswirkung des Islam auf die afrikanischen Systeme generell siehe Werthmann, Islam (Fn. 43), S. 37 ff.

[81] Hier sei wieder auf Bryde verwiesen, der die Anpassungsfähigkeit des afrikanischen Gewohnheitsrechts feststellt: Bryde, Rechtssysteme (Fn. 20), S. 12; ders., Politics (Fn. 49), S. 110 ff.

[82] So Battera, Collapse (Fn. 40), S. 287; Le Sage, Stateless Justice (Fn. 73), S. 16 f.; L. Lombard, Elder Counsel. How Somalia’s aged tribal justice system keeps the peace in a country known for chaos, in: Legal Affairs 2005 (www.legalaffairs.org/issues/September-October-2005/scene_lombard_sepoct05.msp).

[83] So bei Battera, Collapse (Fn. 40), S. 288.

[84] Siehe nur Le Sage, Stateless Justice (Fn. 73), S. 17 ff.

[85] So spricht etwa Adelman davon, dass die ursprünglich kohärente soziale Ordnung in ganz Afrika durch die Kolonialisierung „bastardized“ worden sei: Adelman, Constitutionalism (Fn. 10), S 86 f.

[86] Siehe Le Sage, Stateless Justice (Fn. 73), S. 17.

[87] Die Italiener versuchten dadurch zunächst, ihr eigenes System gegenüber dem Xeer als ausschließlich zu behaupten: S. H. MacCallum, The Rule of Law without the State, in: Mises Daily Articles vom 12. September 2007 (www.mises.org/library/rule-law-without-state).

[88] Hierzu Le Sage, Stateless Justice (Fn. 73), S. 17 f.

[89] Als Beispiel mögen Fälle schwerster Kriminalität dienen.

[90] Siehe hierzu Luther, Verfassungsgeschichte (Fn. 68), S. 704.

[91] Vor allem im äthiopischen Ogaden, aber auch im nördlichen Kenia und Französisch-Somaliland (ab 1977 unabhängig als Dschibuti) lebten freilich noch immer viele Somali.

[92] Der Begriff „Zivilrechtssystem“ wird hier als Übersetzung des englischen Begriffs Civil Law System genutzt, welches als Gegensatz zum Common Law nicht auf Case Law sondern – wie auch das deutsche Recht – vorrangig auf Statutory Law basiert.

[93] Hierüber einen Überblick bietet E. Hooglund, in: Metz , Somalia (Fn. 53), S. 160 ff.

[94] Siehe bei Le Sage, Stateless Justice (Fn. 73), S. 18; Luther, Verfassungsgeschichte (Fn. 68), S. 704; Bryde, Rechtssysteme (Fn. 20), S. 11.

[95] So Le Sage, Stateless Justice (Fn. 73), S. 18 f.; Battera hingegen bezeichnet das System zunächst noch als „working whole“: Battera, Collapse (Fn. 40), S. 283.

[96] Zur dann eingeführten Verfassung der Somali Democratic Republic siehe bei H. N. A. Noor Muhammad, The Legal System of the Somali Democratic Republic, Charlottesville VA 1972, S. 275 ff.

[97] Hierzu etwa N. Yassari, Islamisches Recht oder Recht der Muslime – Gedanken zu Recht und Religion im Islam, in: ZVglRWiss 103 (2004), S. 103 (113).

[98] So beschreibt dies Battera, Collapse (Fn. 40), S. 284.

[99] Siehe Battera, Collapse (Fn. 40), S. 289.

[100] Siehe Elliesie, Statehood (Fn. 1), S. 560; Battera, Collapse (Fn. 40), S. 305; Le Sage, Stateless Justice (Fn. 73), S. 22.

[101] Von einem „unique system of sources“ spricht Elliesie, Somalia (Fn. 51), S. 255; Schlee bezeichnet das pluralistische System als „huge natural experiment“: G. Schlee, The Somali Peace Process and the search for a legal order, in: H.-J. Albrecht u.a., Conflicts and Conflict Resolution in Middle Eastern Societies – Between Tradition and Modernity, 2006, S. 117.

[102] Einen ähnlichen Versuch einer solchen ganzheitlichen Darstellung der Verflechtungen haben schon unternommen: A. Wauters, Research into a Harmonised Legal System for Somalia and Analysis of its Different Judicial Systems, Gent 2013; sowie Le Sage, Stateless Justice (Fn. 73). Eine lediglich auf Xeer als maßgeblichem System fokussierte Beschreibung unternimmt van Notten, Law (Fn. 55).

[103] Die Realität ist – wie bereits teilweise gezeigt und auch im Folgenden noch darzustellen – freilich weithin eine andere. Aus Gefälligkeitsgesichtspunkten wird an der Reihenfolge der Darstellung trotzdem festgehalten, auch deshalb, weil eine demokratische Verfassung aus Sicht der internationalen Gemeinschaft stets das im Rahmen des sogenannten State Building erstrebenswerte Ziel war und ist.

[104] Dies schließt mithin auch das sich einseitig als unabhängig sehende Somaliland ein.

[105] Im Folgenden kurz „SÜV“.

[106] Beschlossen wurde die Verfassung durch eine verfassunggebende Versammlug aus 825 Mitgliedern, siehe hierzu beispielsweise „Ban lobt Einigung in Somalia“, in: FAZ (2012) Nr. 179, S. 5; „Somali assembly endorses draft constitution“, in: Al Jazeera Online vom 1. August 2012 (www.aljazeera.com/news/africa/2012/08/201281101033529886.html).

[107] Siehe hierzu die Vorschläge bei Heritage Institute for Policy Studies, Somalia’s parliament should produce a constitution by and for the people, Mogadischu 2017.

[108] Nichtamtliche Übersetzung.

[109] Dazu, dass die oktroyierte „Demokratisierung“ nach westlichem Vorbild dabei selbst gar nicht dem mehrheitlichen Interesse der Somali entsprechen könnte, siehe unten unter D.V.

[110] Einen Überblick über die wichtigsten Regelungen diesbezüglich bietet Wauters, Research (Fn. 102), S. 32 f.

[111] Zur Verfassung der „Republik Somaliland“: Wolfrum, Pluralism (Fn. 7), S. 222; zum Organ des House of Elders: J. P. Pham, African Constitutionalism: Forging New Models for Multi-ethnic Governance and Self-Determination, in: J. I. Levitt, Africa. Mapping New Boundaries in International Law, Oxford/Portland OR 2008, S. 183 (191 ff.); zur Geschichte Battera, Collapse (Fn. 40), S. 289 f.

[112] Siehe nur Schlee, der Somaliland neben Puntland als „most advanced“ bezeichnet: Schlee, Peace Process (Fn. 101), S. 153; im Ergebnis ebenso Elliesie, Statehood (Fn. 1), S. 563; M. V. Höhne, Political identity and the state: Reflections on emerging state structures and conflict in Northern Somalia, in: A. O. Farah/M. Muchie/J. Gundel, Somalia: Diaspora and State Reconstitution In The Horn Of Africa, London 2007, S. 233 (236 f.).

[113] So Höhne, State Structures (Fn. 60), S. 397; ders., Political Identity (Fn. 112), S. 233 ff.; Academy for Peace and Development, The Judicial System in Somaliland. Workshop Report, Hargeisa 2002, S. 1.

[114] Academy for Peace and Development, Judicial System (Fn. 113), S. 5 f.

[115] Zur Verfassung Puntlands: Wolfrum, Pluralism (Fn. 7), S. 223; zur Geschichte Battera, Collapse (Fn. 40), S. 291 f.

[116] Dies ergibt sich auch aus der Verfassung Puntlands: Höhne, Political Identity (Fn. 113), S. 233.

[117] Hierzu ein Überblick bei Wauters, Research (Fn. 102), S. 39 f.; Höhne, State Structures (Fn. 60), S. 243 f.

[118] Siehe Wauters, Research (Fn. 102), S. 40 f.

[119] So Battera, Collapse (Fn. 40), S. 306.

[120] Siehe etwa Le Sage, Stateless Justice (Fn. 73), S. 8, 14.

[121] Diese Schätzung findet sich bei Gundel, Predicament (Fn. 57), S. 46.

[122] Zur Funktion, Auswahl und Rolle der Oday siehe genauer bei Gundel, Predicament (Fn. 57), S. 45 ff.; ebenso bei Battera, Collapse (Fn. 40), S. 301 f.; auch van Notten, Law (Fn. 55), S. 64 f.

[123] Zur Problematik dieses Terminus siehe Rheinstein, Rechtsvergleichung (Fn. 5), S. 105 ff.

[124] Am ehesten lässt sich das System nach westlicher Terminologie wohl mit Bradbury als Sozialvertrag bezeichnen: Bradbury, Somaliland (Fn. 52) S. 17; so auch Wauters, Research (Fn. 102), S. 44.

[125] Diesen Vergleich zieht van Notten, Law (Fn. 55), S. 33 f.

[126] Siehe bei Battera, Collapse (Fn. 40), S. 303.

[127] So MacCallum, der schreibt „Xeer is the secret of success without central government“: MacCallum, Rule of Law (Fn. 87); kritisch deshalb denn auch Wauters, Research (Fn. 102), S. 44; van Notten, Law (Fn. 55), S. 21; Battera, Collapse (Fn. 40), S. 303.

[128] Zitat bei Battera, Collapse (Fn. 40), S. 309; in diesem Sinne auch Le Sage, Stateless Justice (Fn. 73), S. 16. Das Machtgefälle der Clans und der fehlende individuelle Strafcharakter begünstige überdies eine hohe Rückfallquote, so einige teilnehmende Richter bei einem Workshop zum Rechtspluralismus in Somaliland: Academy for Peace and Development, Judicial System (Fn. 113), S. 5.

[129] Dieses Problem wirft auf Lombard, Elder Counsel (Fn. 82).

[130] Siehe oben D. IV. 1. a). Auch wenn eine Normhierarchie in der Scharia formell nicht vorgesehen ist, so ergibt sich aus dem Konzept des ʿUrf praktisch etwas anderes (siehe hierzu auch D. III. 2.).

[131] Dies gilt jedoch meist nur für Familien- und Erbsachen, jedenfalls aber nicht für das Strafrecht: Battera, Collapse (Fn. 40), S. 294.

[132] Hierbei wird jedoch der je nach Rechtsschule mehr oder weniger weite Auslegungsspielraum genutzt, um teilweise Normen des Xeer über Normen der Scharia hinweg anzuwenden, teilweise wird die Scharia auch außer Acht gelassen: Gundel, Predicament (Fn. 57), S. 8 f.

[133] Siehe Le Sage, Stateless Justice (Fn. 73), S. 50.

[134] Siehe hierzu Wauters, Research (Fn. 102), S. 60 ff.

[135] Eine detaillierte Darstellung hierzu findet sich bei Wauters, Research (Fn. 102), S. 63 ff.; darüber hinaus, aufgrund der Schnellebigkeit der Politiklandschaft in Somalia jedoch nicht mehr vollständig aktuelle Le Sage, Stateless Justice (Fn. 73), S. 49 ff.

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Detalles

Título
Rechtspluralismus und Paralleljustiz in Somalia. Pluralistische Strukturen des Rechts unter Einfluss von Staatlichem Recht, Xeer und Scharia
Universidad
University of Münster
Curso
Seminar: Religiöse „Paralleljustiz“
Calificación
14 Pkt., juristische Notenskala
Autor
Año
2017
Páginas
37
No. de catálogo
V433477
ISBN (Ebook)
9783668752351
ISBN (Libro)
9783668752368
Tamaño de fichero
833 KB
Idioma
Alemán
Notas
Auszug aus dem Kommentar des Dozenten: "Eine gut gelungene schriftliche Ausarbeitung mit weit überdurchschnittlicher Rechercheleistung. Positiv zu bemerken ist hierbei, dass der Autor auch die rechtsethnologische Grundlagenliteratur ausfindig gemacht hat und adäquat in die Bearbeitung hat einfließen lassen."
Palabras clave
Paralleljustiz, Rechtspluralismus, Somalia, Xeer, Scharia, Islam, Staatsgewalt, failed state, Gewaltmonopol, Gewohnheitsrecht, semi-autonomous fields, Rechtssoziologie, Rechtsethnologie
Citar trabajo
Dipl.-Jur. Jakob Reinecke (Autor), 2017, Rechtspluralismus und Paralleljustiz in Somalia. Pluralistische Strukturen des Rechts unter Einfluss von Staatlichem Recht, Xeer und Scharia, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/433477

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