Zwei neuere Entscheidungen geben Anlass zu untersuchen, ob und wie weit die Finanzierungspraxis im Gaststättengewerbe durch Brauereien und Getränkefachgroßhändler gewohnheitsrechtlich keiner Genehmigung nach dem KWG bedarf. Außerdem wird untersucht, wie sich eine fehlende Genehmigung auf einzelne Finanzierungsverträge auswirkt.
Inhaltsverzeichnis
1. „Winzergelder“ als Bankgeschäfte
2. Liquiditätshilfe im Mineralölhandel
3. Genehmigungspflicht von Gaststättenfinanzierungen
3.1. Zum einen ist im entsprechenden BaFin-Merkblatt ausdrücklich nur von Darlehen der (Groß-) Brauereien die Rede.
3.2. Das gleiche gilt sinngemäß für Gastronomieverträge, die über die Abnahmepflicht von Bier hinaus eine weitergehende Bezugsverpflichtung etwa für alkoholfreie Getränke beinhalten.
3.3. Aber auch, wenn nur reine Bierlieferverträge von Großbrauereien oder Absatzmittlern vorliegen, gilt die Privilegierung der Brauereien nicht generell für alle Arten der Gaststättenfinanzierung.
3.4. Nach Ansicht des Autors ist das nicht der Fall.
4. Greift § 134 BGB bei Gaststättenfinanzierungen ohne KWG-Genehmigung?
5. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die bankenaufsichtsrechtliche Einordnung von Finanzierungen im Gaststättengewerbe durch Brauereien und Getränkefachgroßhändler vor dem Hintergrund aktueller Rechtsprechung und der Anforderungen des Kreditwesengesetzes (KWG).
- Analyse der Genehmigungspflicht von Gaststättenfinanzierungen gemäß KWG
- Bewertung der Anwendbarkeit von Ausnahmeregelungen der BaFin auf Getränkefachgroßhändler
- Untersuchung der Rechtsfolgen fehlender Genehmigungen bei Finanzierungsverträgen
- Kritische Auseinandersetzung mit der Nichtigkeit von Verträgen gemäß § 134 BGB
Auszug aus dem Buch
3. Genehmigungspflicht von Gaststättenfinanzierungen
In Nebenbemerkungen gehen sowohl der BGH als auch das Landgericht Krefeld auf Brauereidarlehen ein. Diese seien per Gewohnheitsrecht von der Erlaubnispflicht des Kreditgeschäfts befreit. Dazu verweisen beide Urteile auf das Merkblatt der BaFin. Auf den ersten Blick sieht es daher so aus, als könnten sich Brauereien und Getränkefachgroßhändler entspannt zurücklehnen. Doch weist diese Ausnahmeregelung der BaFin einige Fallstricke auf, die die Erlaubnispflicht dieser Kreditgeschäfte nach dem KWG berühren.
3.1. Zum einen ist im entsprechenden BaFin-Merkblatt ausdrücklich nur von Darlehen der (Groß-) Brauereien die Rede. Profitieren darlehensgewährende Getränkefachgroßhändler dann ebenso von dieser Ausnahmeregelung? Dafür spricht, dass es sich um den gleichen Vertragstyp handelt. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die strenge Genehmigungspflicht von Kreditgeschäften der Sicherheit und dem Schutz des Rechtsverkehrs dient. Ausnahmen von Regeltatbeständen sind also eng auszulegen. Man kann von daher die ausnahmsweise Durchbrechung der Genehmigungspflicht von Kreditgeschäften nicht einfach analog auf vergleichbare Zielgruppen ausdehnen, auch wenn es in der Praxis zahlreiche Getränkefachgroßhändler gibt, die gleichfalls Darlehen vergeben. Danach profitierten Getränkefachgroßhändler nicht von dieser Freistellung. Das ist insofern im Ergebnis widersinnig, weil Großbetriebe wie große Brauereien von der Erlaubnispflicht nach dem KWG befreit wären, obwohl ihr Geschäftsbetrieb ohne weiteres in der Lage wäre, so eine Erlaubnis zu bewerkstelligen.
Zusammenfassung der Kapitel
1. „Winzergelder“ als Bankgeschäfte: Dieses Kapitel erläutert anhand eines Urteils zu „Winzergeldern“, dass genossenschaftliche Finanzierungspraktiken als genehmigungspflichtige Einlagengeschäfte nach dem KWG eingestuft werden können.
2. Liquiditätshilfe im Mineralölhandel: Hier wird der Fall eines Motorenölhändlers behandelt, dessen Kreditvergabe an Autowerkstätten vom Gericht als genehmigungspflichtiges und bei fehlender Erlaubnis unwirksames Geschäft beurteilt wurde.
3. Genehmigungspflicht von Gaststättenfinanzierungen: Das Kapitel untersucht kritisch, ob und unter welchen Voraussetzungen die Ausnahmeregelungen der BaFin für Brauereien auch auf Getränkefachgroßhändler oder weitergehende Vertragskonstellationen anwendbar sind.
4. Greift § 134 BGB bei Gaststättenfinanzierungen ohne KWG-Genehmigung?: Diese Sektion erörtert die Rechtsfolge einer fehlenden Banklizenz und argumentiert, dass dies nicht automatisch zur zivilrechtlichen Nichtigkeit des Finanzierungsvertrages führt.
5. Fazit: Das Fazit stellt zusammenfassend fest, dass Gaststättenfinanzierungen durch Brauereien und Händler gewohnheitsrechtlich von der Genehmigungspflicht des KWG befreit bleiben sollten.
Schlüsselwörter
Gaststättenfinanzierung, KWG, Brauereidarlehen, Bankgeschäft, Kreditgeschäft, BaFin, Genehmigungspflicht, Getränkefachgroßhändler, Einlagengeschäft, § 134 BGB, Bierlieferungsvertrag, Nichtigkeit, Gewohnheitsrecht, Rechtsprechung, Finanzierungspraxis
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der Frage, ob und inwieweit Finanzierungspraktiken von Brauereien und Getränkefachgroßhändlern im Gaststättengewerbe eine bankrechtliche Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz (KWG) erfordern.
Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?
Die zentralen Felder sind die Auslegung des KWG im Kontext von Gaststättenfinanzierungen, die Rolle von BaFin-Merkblättern als Interpretationshilfe sowie die zivilrechtlichen Konsequenzen (insbesondere die Nichtigkeit gemäß § 134 BGB) bei fehlenden Genehmigungen.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das primäre Ziel ist es zu klären, ob für Darlehensverträge von Brauereien und Getränkefachgroßhändlern eine Erlaubnispflicht nach dem KWG besteht und wie sich eine mögliche Verletzung dieser Pflicht auf die Wirksamkeit der Verträge auswirkt.
Welche wissenschaftliche Methode wird in dieser Arbeit verwendet?
Der Autor nutzt die juristische Methodenlehre, indem er aktuelle Urteile (u.a. BGH, LG Krefeld) analysiert, in den Kontext bestehender Gesetze und Verwaltungsvorschriften setzt und eine eigene rechtliche Würdigung vornimmt.
Welche Inhalte werden im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Im Hauptteil werden die Rechtsprechung zu „Winzergeldern“ und zum Mineralölhandel als Referenzfälle genutzt, um daraus Anforderungen für Gaststättenfinanzierungen abzuleiten und die Anwendbarkeit von BaFin-Ausnahmeregelungen kritisch zu hinterfragen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die vorliegende Arbeit?
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie Gaststättenfinanzierung, Kreditwesengesetz (KWG), Erlaubnispflicht, BaFin-Merkblatt, § 134 BGB und gewohnheitsrechtliche Befreiung charakterisiert.
Inwiefern beeinflussen die „Winzergelder“ die Argumentation des Autors?
Die „Winzergelder“ dienen als Fallbeispiel für die strenge Auslegung des KWG durch den BGH bei genossenschaftlichen Einlagengeschäften, was als Ausgangspunkt für die Differenzierung zu Brauereidarlehen genutzt wird.
Warum bezweifelt der Autor die Rechtsverbindlichkeit der BaFin-Merkblätter?
Der Autor argumentiert, dass das BaFin-Merkblatt lediglich eine Verwaltungspraxis konkretisiert und Hinweise zum Tatbestand gibt, dem es jedoch an der notwendigen Legitimität fehlt, um ein bestehendes Gewohnheitsrecht rechtlich verbindlich einzuschränken.
Was schlussfolgert der Autor hinsichtlich der Wirksamkeit von Verträgen bei fehlender Genehmigung?
Der Autor kommt zu dem Schluss, dass selbst bei Bejahung einer Genehmigungspflicht die Verträge nicht automatisch wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz nach § 134 BGB nichtig sein müssen, da das KWG primär die Bankenaufsicht und nicht die Unterbindung des Gaststättengeschäfts an sich bezweckt.
- Arbeit zitieren
- Prof. Dr. Gerrit Horstmeier (Autor:in), 2018, Brauereien als Banken? Finanzierungspraxis im Gaststättengewerbe durch Brauereien und Getränkefachgroßhändler, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/433546