Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Die Direkte Demokratie und das Demokratielernen


Dossier / Travail de Séminaire, 2018

36 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Rousseau und die Direkte Demokratie
2.1 Der Einzelwillen und der Allgemeinwillen
2.2 Lehre von der Souveränität

3. Deutsche Erfahrungen mit der Direkten Demokratie
3.1 Weimarer Republik
3.1.1. Die direkte Demokratie in der Weimarer Verfassung
3.1.2. Volksbegehren und Volksentscheide in der Weimarer Republik
3.2 Nationalsozialismus
3.3 Auswirkungen auf das Grundgesetz

4. Demokratielernen als wichtiger Bestandteil der politischen Bildung

5. Unterrichtliche Umsetzung des Demokratielernens
5.1 Sachanalyse
5.2 Didaktische Analyse
5.3 Bezug zum Lehrplan

6. Zusammenfassung und Schluss

7. Literaturverzeichnis
7.1. Literatur
7.2. Internetquellen
7.3. Bildnachweise

1. Einleitung

„Demokratie lebt auch vom Vertrauen in die Wähler*innen, deshalb wollen wir GRÜNE Elemente direkter Demokratie auch in der Bundespolitik stärken. Wir wollen Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheide in die Verfassung einführen.“[1] Dieses Vorhaben formulierten Die Grünen in ihrem Wahlprogramm für die Bundes-tagswahl 2017. Doch nicht nur Die Grünen setzen sich für eine stärkere Bürger-beteiligung ein. Das Ziel, durch Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheide den direkten Einfluss der Bürgerinnen und Bürger - auch und gerade auf Bundesebene - zu erhöhen und zu stärken, findet sich in allen Wahlprogrammen der namhaften deutschen Parteien. Das gleiche Ziel verfolgt die SPD. Im Rahmen ihres Wahl-programms formulierten die Sozialdemokraten dieses wie folgt: „Zur Unterstützung der parlamentarischen Demokratie wollen wir direkte Demokratiebeteiligung auf Bundesebene stärken.“[2] Und auch die CSU will die „Bürgerbeteiligung ausbauen [und] bundesweite Volksentscheide ermöglichen.“[3] Damit möchte sie „künftig auch im Bund das Volk bei grundlegenden Fragen für Land und Menschen direkt beteiligen.“[4] Die Partei Die Linke verbindet in ihrem Wahlprogramm die Einführung direkt-demokratischer Mittel auf Bundesebene mit einer Ausweitung der Demokratie. Ihre Zielsetzung für die kommende Legislaturperiode formulierte sie im Rahmen ihres Wahlprogramms wie folgt: „Wir wollen die Demokratie ausweiten: indem wir mehr direkten Einfluss von Bürgerinnen und Bürgern auf politische Entscheidungen schaffen. Wir brauchen mehr direkte Demokratie und Volksentscheide auch auf Bundesebene.“[5] Betrachtet man die genannten Wahlprogramme[6] miteinander, fällt auf, dass die Hinzu-nahme direkt-demokratischer Elemente zum einen als Vertrauensbeweis in die Wähler-innen und Wähler verstanden wird, da ihr Einfluss auf politische Entscheidungen dadurch erhöht wird. Zum anderen geben alle als Zielvorstellung die Etablierung direkt-demokratischer Beteiligung auf Bundesebene an. Hieraus ergeben sich mehrere Fragen. Zum einen lässt sich fragen, was die Direkte Demokratie ist und wie sie sich von der Repräsentativen Demokratie unterscheidet. Die Antwort auf diese Frage findet sich u.a. im Lexikon der Politikwissenschaft. Dort ist die Direkte Demokratie definiert als „die unmittelbare Herrschaft des Volkes im G[egensatz] zur Repräsentativen Demokratie, in der Herrschaft durch vom Volk gewählte Repräsentanten […] ausgeübt wird.“[7] Aus diesem Zusammenhang heraus stellt sich zudem die Frage, warum Forderungen nach dem Einsatz direkt-demokratischer Mittel auf Bundesebene - also die unmittelbare Herrschaft des Volkes über die Länderebene hinaus - als Vertrauensbeweis in die Wählerinnen und Wähler gelten kann, wie es Die Grünen ausdrückten - und damit einhergehend, warum es in Deutschland die Möglichkeit zu Volksinitiativen, Volksbe-gehren und Volksentscheiden nicht auch auf Bundesebene gibt. Die Klärung dieser Frage ist Thema der vorliegenden Arbeit. Dazu soll zunächst auf den Beginn der politischen Ideengeschichte der Direkten Demokratie anhand von Jean-Jacques Rousseau eingegangen werden. Anschließend werden die deutschen Erfahrungen mit dieser Form der Demokratie in der Weimarer Republik, dem Nationalsozialismus und den daraus resultierenden Folgen für das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland thematisiert. Damit können die Vorbehalte gegenüber der Direkten Demokratie in Deutschland umfassend beantwortet werden. Der zweite Teil der Arbeit widmet sich dann dem Demokratielernen als einem wichtigen Bestandteil der politischen Bildung. Im Anschluss werden Gedanken Rousseaus über die Erziehung zum Menschen und zum Staatsbürger dargestellt und ein historischer Einblick in das Demokratielernen anhand der politischen Bildung und Erziehung in der Weimarer Republik und der national-sozialistischen Erziehungsideologie sowie der Re-Education-Politik nach dem Zweiten Weltkrieg gegeben. Daran schließt sich die Vorstellung einiger Methoden zur unterrichtlichen Umsetzung an. Den Abschluss der Arbeit bildet eine Zusammenfassung der genannten Aspekte und es wird auf einige Vorteile der direkten Demokratie eingegangen.

2. Rousseau und die Direkte Demokratie

„Der Mensch ist frei geboren, und überall liegt er in Ketten.“[8] Mit diesen Worten beginnt Jean-Jacques Rousseau (1712-1778) seine staatsphilosophische Hauptschrift mit dem Titel Du contract social (Vom Gesellschaftsvertrag) von 1762. Darin formulierte er „ein ideales Modell der Republik.“[9] Eine weitere Intension Rousseaus besteht darin, „herauszufinden und zu begründen, welche Arten von Verträgen als legitim gelten können, weil sie die Menschen nicht unterdrücken, und welche Verträge lediglich dazu dienen, Unterdrückung zu rechtfertigen.“[10] In der Auseinandersetzung mit dem Zustandekommen von Verträgen zwischen Individuen ergibt sich für Rousseau das Problem, dass jeder Mensch ja ursprünglich frei ist und einen Teil dieser Freiheit abgeben müsste. Er schildert dieses Problem wie folgt:

„Diese Schwierigkeit lässt sich, auf meinen Gegenstand angewandt so ausdrücken: »Finde eine Form des Zusammenschlusses, die mit ihrer ganzen gemeinsamen Kraft die Person und das Vermögen jedes einzelnen Mitglieds verteidigt und schützt und durch die doch jeder, indem er sich mit allen vereinigt, nur sich selbst gehorcht und genauso frei bleibt wie zuvor.« Das ist das grundlegende Problem, dessen Lösung der Gesellschaftsvertrag darstellt.“[11]

Mit der Auseinandersetzung mit dem Gesellschaftsvertrag setzt die nachfolgende Betrachtung an, welche zunächst den Einzelwillen darstellt und dessen Übergang in den Allgemeinwillen beschreibt. In einem weiteren Schritt wird von dieser Unterscheidung aus Rousseaus Verständnis der Volkssouveränität und seiner Haltung zu Repräsentation und Repräsentanten des Gemeinwillens dargelegt. Daraus lässt sich dann wiederum begründen, warum Rousseau als der Theoretiker der direkten Demokratie gelten kann.

2.1 Der Einzelwillen und der Allgemeinwillen

Im Folgenden soll dargestellt werden anhand welcher Merkmale der Einzelwille beschrieben werden kann, wie sich aus der Summe dieser ein allgemeiner Wille bilden kann und wie dieser charakterisiert werden kann.

Jeder Mensch verfolgt seine, ihm eigenen Interessen, hat eigene Wünsche und Bedürfnisse und hat seine eigenen Vorstellungen, wie die Dinge seines Alltags gestaltet sein sollen. Alle diese unterschiedlichen individuellen Interessen, welche unter dem Begriff Einzelwille zusammengefasst werden können, stehen oftmals im Konflikt zu dem, was andere Menschen interessiert, was sie sich wünschen, was sie brauchen oder wie sie sich etwas vorstellen. Dies hat auch Rousseau gesehen und stellt dazu folgendes fest: „In der Tat kann jedes Individuum als Mensch einen Sonderwillen haben, der dem Gemeinwillen, den er als Bürger hat, zuwiderläuft oder sich von diesem unterscheidet. Sein Sonderinteresse kann ihm ganz anderes sagen als das Gemeininteresse[.]“[12] Warum sollte sich der Einzelne also unterordnen? Warum sollte sich der Einzelne in eine Gesellschaft eingliedern? Für Rousseau haben die Menschen „kein anderes Mittel, sich zu erhalten, als durch Zusammenschluß [sic] eine Summe von Kräften zu bilden, stärker als jeder Widerstand, und diese aus einem einzigen Antrieb einzusetzen und gemeinsam wirken zu lassen.“[13] Darin liegt der Grund sich - zusammen mit anderen - gesellschaftlich zu organisieren. Die Grundlage hierfür bildet der Gesellschaftsvertrag, welcher folgendes besagt: „Gemeinsam stellen wir alle, jeder von uns seine Person und seine ganze Kraft unter die oberste Richtschnur des Gemeinwillens; und wir nehmen, als Körper, jedes Glied als untrennbaren Teil des Ganzen auf.“[14] Durch diesen Vertragsschluss bildet sich aus den einzelnen Vertragspartnern „eine sittliche Gesamtkörperschaft“[15], die „sich einstimmig darauf geeinigt hat, in Zukunft nach dem Mehrheitsprinzip abzustimmen.“[16] Dabei entspricht das Mehrheitsprinzip dem allgemeinen Willen, der „volonté générale, die aus der Perspektive jedes Einzelnen bedeutet, dass dieser, wenn er ihr den Gehorsam verweigern wollte, im eigenen Interesse von der Gesamtheit gezwungen werden kann.“[17] Gleichzeitig ist jedem Vertragspartner bewusst, dass „[d]ie Autonomie des Einzelnen [...] durch die vertragliche Übereinkunft eingeschränkt [wird].“[18] Rousseau drückt den Verlust und den Gewinn des Menschen durch die Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags mit folgenden Worten aus: „Was der Mensch durch den Gesellschaftsvertrag verliert, ist seine natürliche Freiheit und ein unbegrenztes Recht auf alles, wonach ihn gelüstet und was er erreichen kann; was er erhält, ist die bürgerliche Freiheit und das Eigentum an allem, was er besitzt.“[19] Der Gesellschaftsvertrag ist somit die „erste Selbstkonstitution des Volkes durch Einstimmigkeit“[20] und bildet die Grundlage um weitere Verträge abzu-schließen und Gesetze zu erlassen. Daraus ergi9bt sich für Rousseau folgender logischer Schluss: „Nun darf die Gesellschaft nur gemäß diesem Gemeininteresse regiert werden.“[21]

2.2 Lehre von der S ouver änität

Durch den Wahlakt wandelt sich nach Rousseau also die Gesamtheit der Einzelwillen (volonté des tous) zu einem Allgemeinwillen (volonté générale). Daraus ergibt sich auch, „daß [sic] allein der Gemeinwille die Kräfte des Staates gemäß dem Zweck seiner Errichtung, nämlich dem Gemeinwohl leisten kann: denn wenn der Widerstreit der Einzelinteressen die Gründung von Gesellschaften nötig gemacht hat, so hat der Einklang derselben Interessen sie möglich gemacht.“[22] Daraus entsteht auch Rousseaus Behauptung: „Nun darf aber die Gesellschaft nur gemäß diesem Gemeininteresse regiert werden. Ich behaupte deshalb, daß [sic] die Souveränität, da sie nichts anderes ist als die Ausübung des Gemeinwillens, niemals veräußert werden kann und daß [sic] der Souverän, der nichts anderes ist als ein Gesamtwesen, nur durch sich selbst vertreten werden kann[.]“[23] Der Wille des Volkes ist aus Rousseaus Sicht unveräußerlich und lässt sich nicht vertreten. Gleichzeitig verneint er auch, dass die Souveränität in verschiedene Gewalten oder Kompetenzbereich teilbar ist:

„Aber da unsere Staatsmänner die Souveränität in ihrem Ursprung nicht zerteilen können, zerteilen sie sie in ihrem Bezug9; sie teilen sie auf in Kraft und Willen, in Legislative und Exekutive, in Steuerhohe9it, Gerichtsbarkeit, Recht der Kriegsführung, in innere Verwaltung und die Befugnis, 9mit dem Ausland zu verhandeln: bald werfen sie alle diese Teile wirr durcheinander, und bald unterscheiden sie sie säuberlich [.]“[24]

Damit lehnt Rousseau auch das System der Gewaltenteilung ab. Demnach lässt der Souverän dadurch charakterisiert, dass er unveräußerlich und unteilbar ist und sich nicht vertreten lässt. Dementsprechend lehnt er auch Abgeordnete des Volkes als dessen Vertreter ab: „Die Abgeordneten des Volkes sind also nicht seine Vertreter, noch können sie es sein, sie sind nur seine Beauftragten; sie können nicht endgültig beschließen. Jedes Gesetz, das das Volk nicht selbst beschlossen hat, ist nichtig; es ist überhaupt kein Gesetz.“[25] Denn in Rousseaus Verständnis sind auch Gesetzte Ausdruck des Gemein-willens. Daher konstatiert er, dass „[b]ei einer vollkommenen Gesetzgebung muß [sic] der Sonderwille oder der des Individuums ausgeschaltet, der der Regierung eigene körperschaftliche Wille sehr untergeordnet und folglich der Gemeinwille oder der souveräne Wille immer herrschend und die einzige Richtschnur aller anderen sein.“[26] Rousseau folgert aus seinen Überlegungen eine „schroffe Ablehnung jedes Repräsentativsystems“[27]: „Wie dem auch sei, von dem Augenblick an, wo ein Volk sich Vertreter gibt, ist es nicht mehr frei; es ist nicht mehr.“[28] Zusammenfassend lässt sich aus der Betrachtung also schließen: „Aus Rousseaus Souveränitätsbegriff folgt, dass Demokratie immer nur direkte Demokratie heißen kann.“[29]

Die Untersuchung zu den Erfahrungen in Deutschland mit dieser Form der Demokratie ist Gegenstand des nächsten Kapitels.

3. Deutsche Erfahrungen mit der Direkten Demokratie

„[Die] [d]irekte Demokratie hat in der Bundesrepublik Deutschland noch eine recht junge Praxis.“[30] Sie wird vor allem auf kommunaler Ebene und auf Landesebene praktiziert, um den Bürgerinnen und Bürger bei politischen Entscheidungen durch Volksentscheide die Möglichkeit zur direkten Beteiligung einzuräumen. In der Bundes-republik erfolgen diese „in der Regel in drei Schritten. Schritt eins ist die sogenannte Volksinitiative.“[31] Hierbei geht es zunächst darum eine bestimmte Anzahl von Unterschriften, innerhalb eines bestimmten Zeitraums, zu sammeln. „Kommt es nicht zu einer Übernahme der Volksinitiative durch das Parlament, folgt der zweite Schritt, das sogenannte Volksbegehren.“[32] Erreichen die Initiatoren des Volksbegehrens den nötigen Anteil der Wahlberechtigten (derzeit zwischen 3,9 und 20 Prozent)[33], kann das Anliegen vom Parlament aufgegriffen werden. „Übernimmt die Parlamentsmehrheit einen Bürgervorschlag nicht, haben die Volksinitiatoren die Möglichkeit, einen Volksentscheid einzuleiten. Dieser ermöglicht es allen Bürgerinnen und Bürgern, direkt über das Sachthema abzustimmen.“[34] Gegen dieses Verfahren gibt es nach wie vor Vorbehalte. Vor allem die Einführung und Anwendung direkt demokratischer Mittel auf Bundesebene werden häufig mit dem Verweis auf schlechte Erfahrungen mit Volks-abstimmungen in der Weimarer Republik und zur Zeit des Nationalsozialismus be-gründet.[35] In der Auseinandersetzung mit der Direkten Demokratie darf diese Argumen-tation nicht unberücksichtigt bleiben. Daher hat dieses Kapitel zum Ziel, die direkte Demokratie in der Weimarer Republik und dem Nationalsozialismus darzustellen und darauf aufbauend die Auswirkungen auf das Grundgesetz der Bundesrepublik zu veran-schaulichen.

3.1 Weimarer Republik

Im Folgenden sollen die Erfahrungen mit der direkten Demokratie in der Weimarer Republik näher untersucht werden. Dabei umfasst die Betrachtung sowohl die Elemente direkter Demokratie in der Weimarer Verfassung als auch die praktische Anwendung direkt demokratischer Mittel in der damaligen Zeit.

3.1.1. Die direkte Demokratie in der Weimarer Verfassung

In der Verfassung der Weimarer Republik finden sich viele direkt demokratische Mittel. Sie ist die erste Verfassung in der deutschen Geschichte, in die Formen der direkten Demokratie mit aufgenommen wurden.[36] „[D]arunter befanden sich Plebiszit, Referendum, Initiative [...].“[37] Dadurch wurden Volksbegehren auf Gesetzes- und Verfassungsebene ermöglicht und auch der Reichspräsident wurde - anders als heute - direkt vom Volk gewählt. Dies ist im Artikel 41 der Verfassung geregelt. Genau heißt es dort: „Der Reichspräsident wird vom ganzen deutschen Volke gewählt.“[38] Neben seiner Ernennung kann der Reichspräsident auch auf Antrag des Reichstages durch eine Volksabstimmung abgesetzt werden (Art. 43): „Die Ablehnung der Absetzung durch die Volksabstimmung gilt als neue Wahl und hat die Auflösung des Reichstags zur Folge.“[39] Gleichzeitig hatten die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, „durch Volksbegehren und Volksentscheid unmittelbar an der Gesetzgebung zu partizipieren […].“[40] Geregelt wurden diese Verfahren durch die Artikel 73 bis 76 der Verfassung. Der Artikel 73 unterscheidet mehrere Fälle, bei denen es zu einem Volksentscheid kommen kann. Zum einen: „Ein vom Reichstag beschlossenes Gesetz ist vor seiner Verkündung zum Volks-entscheid zu bringen, wenn der Reichspräsident binnen eines Monats es bestimmt.“[41] Und zum anderen: „Ein Gesetz, dessen Verkündung auf Antrag von mindestens einem Drittel des Reichstags ausgesetzt ist, ist dem Volksentscheid zu unterbreiten, wenn ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten es beantragt.“[42] Zudem: „Ein Volksentscheid ist ferner herbeizuführen, wenn ein Zehntel der Stimmberechtigten das Begehren nach Vorlegung eines Gesetzentwurfs stellt. Dem Volksbegehren muß [sic] ein ausge-arbeiteter Gesetzentwurf zugrunde liegen.

[...]


[1] Bündnis 90/Die Grünen (Hrsg.) (2017): Zukunft wird aus Mut gemacht. Bundestagswahlprogramm 2017, S. 148

[2] SPD (Hrsg.) (2017): Zeit für mehr Gerechtigkeit. Unser Regierungsprogramm für Deutschland, S. 79

[3] CSU (Hrsg.) (2017): Der Bayernplan. Klar für unser Land, S. 18

[4] ebd.

[5] Die Linke (Hrsg.) (2017): Sozial. Gerecht. Frieden. Für alle. Die Zukunft, für die wir kämpfen, S. 108

[6] An dieser Stelle sei angemerkt, dass weder die Auswahl noch die Reihenfolge der zitierten Wahlprogramme partei-politische Präferenzen des Verfassers zum Ausdruck bringen.

[7] Lösche, Peter: Direkte Demokratie. In: Nohlen, Dieter; Schultze Rainer-Olaf (2010): Lexikon der Politikwissenschaft. Theorien, Methoden, Begriffe. Orig.-ausg., 4., aktualisierte und erw. Aufl. 2 Bände. (Band 1 A-M) München: C.H. Beck, S. 172-173, hier: S. 172

[8] Rousseau, Jean-Jacques (2003): Vom Gesellschaftsvertrag oder Grundsätze des Staatsrechts. Stuttgart: Reclam, S. 5

[9] Llanque, Marcus (2016): Geschichte der politischen Ideen. Von der Antike bis zur Gegenwart. 2. durchges. Aufl. München: C.H. Beck, S. 58

[10] Reese-Schäfer, Walter (2007): Klassiker der politischen Ideengeschichte. Von Platon bis Marx. München: Oldenbourg Wissenschaftsverlag, S. 126

[11] Rousseau, Jean-Jacques (2003) S. 103

[12] Rousseau, Jean-Jacques (2003), S. 21

[13] ebd., S. 16f.

[14] ebd, S. 18

[15] ebd.

[16] ebd.

[17] ebd.

[18] Reese-Schäfer, Walter (2007), S. 127

[19] Rousseau, Jean-Jacques (2003), S. 27

[20] Reese-Schäfer, Walter (2007), S. 126

[21] Rousseau, Jean-Jacques (2003), S. 27

[22] ebd.

[23] ebd.

[24] ebd., S. 28f.

[25] Rousseau, Jean-Jacques (2003), S. 103

[26] ebd., S. 68

[27] ebd., S. 170

[28] ebd., S. 105

[29] Saage, Richard (2005): Demokratietheorien. Historischer Prozess - Theoretische Entwicklung - Soziotechnische Bedingungen. Eine Einführung. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften, S. 100

[30] Hackmack, Gregor (2014): Demokratie einfach machen. Ein Update für unsere Politik. Bonn: Lizenzausgabe für die Bundeszentrale für politische Bildung, S. 52

[31] ebd.

[32] ebd., S. 53

[33] vgl. ebd.

[34] ebd., S. 52

[35] vgl. hierzu: Evers, Tilman: Vorwort. In: Evers, Tilman (Hrsg.) (1988): Direkte Demokratie in der Weimarer Republik. Eine verfassungspolitische Vergegenwärtigung. Hofgeismar: Evangelische Akademie Hofgeismar, S. 5-6, hier: S. 5

[36] vgl. Luthardt, Wolfgang (1994): Direkte Demokratie. Ein Vergleich in Westeuropa. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft, S. 99

[37] ebd.

[38] Franz, Günther (Hrsg.) (1950): Staatsverfassungen. Eine Sammlung wichtiger Verfassungen der Vergangenheit und Gegenwart in Urtext und Übersetzung. München: R. Oldenbourg, S. 187

[39] ebd., S. 188

[40] Frotscher, Werner: Direkte Demokratie in der Weimarer Republik. Verfassungsrecht - Verfassungsentwicklung. In: Evers, Tilman (Hrsg.) (1988): Direkte Demokratie in der Weimarer Republik. Eine verfassungspolitische Vergegenwärtigung. Hofgeismar: Evangelische Akademie Hofgeismar, S. 26-36, hier: S. 26

[41] Franz, Günther (Hrsg.) (1950), S. 191

[42] Franz, Günther (Hrsg.) (1950), S. 191

Fin de l'extrait de 36 pages

Résumé des informations

Titre
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Die Direkte Demokratie und das Demokratielernen
Université
University of Augsburg
Cours
HS: Politik/Politische Bildung - Bewältigung nationalstaatlicher und europäischer Herausforderungen in Zeiten der Krisen
Note
1,3
Auteur
Année
2018
Pages
36
N° de catalogue
V433795
ISBN (ebook)
9783668756069
ISBN (Livre)
9783668756076
Taille d'un fichier
675 KB
Langue
allemand
Mots clés
direkte Demokratie, Demokratie, Demokratielernen
Citation du texte
Dominik Zoller (Auteur), 2018, Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Die Direkte Demokratie und das Demokratielernen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/433795

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