Die Nationalversammlung in der Paulskirche und ihr Einfluss auf das parlamentarische Regierungssystem der BRD


Dossier / Travail, 2003

15 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Nationalversammlung
2.1. Vorparlament – Wahlen zur Nationalversammlung (S.
2.2. Aufgaben der Nationalversammlung
2.3. Geschäftsordnung
2.4. Grundrechte
2.5. Clubs – Fraktionen
2.6. Verfassung

3. Der Deutsche Bundestag – konkordante Merkmale
3.1. Wahlen
3.2. Geschäftsordnung
3.3. Grundrechte
3.4. Fraktionen – Parteien
3.5. Verfassung

4. Zusammenführung
4.1. Wahlen
4.2. Geschäftsordnung
4.3. Grundrechte
4.4. Fraktionen – Parteien
4.5. Verfassung

5. Fazit

1. Einleitung

Die Nationalversammlung in der Paulskirche zu Frankfurt von 1848 war das erste gesamtdeutsche Parlament in der deutschen Geschichte. Es bestand nur für einen Zeitraum von ca. einem Jahr, und es wurden von diesem verfassungsgebenden Parlament viele konstitutionelle Merkmale des heutigen parlamentarischen Systems erstmals verwirklicht. Zur Würdigung der Arbeit der Abgeordneten muss man bedenken, dass der Großteil der Abgeordneten ohne jegliche parlamentarische Erfahrung vor der Aufgabe stand, die Ziele der deutschen Revolution, die Einheit und Freiheit Deutschlands, zu erfüllen. (Botzenhart, 1977: S. 165)

Bedauerlicherweise ist die von der Nationalversammlung ausgearbeitete Verfassung niemals in Kraft getreten, da Friedrich Wilhelm IV, König von Preußen, die ihm angediente Kaiserkrone abgelehnt hat. In dieser Hausarbeit werde ich darstellen, welche zentralen Elemente des gegenwärtigen Parlamentarismus in der Nationalversammlung entwickelt wurden. Bei dieser Analyse werde mich auf ausgewählte, konkordante Merkmale beschränken. In der Literatur werden häufig die Differenzen der heutigen Verfassungen zur Weimarer Republik dargestellt, im Zusammenhang mit der Paulskirche wird meist nur auf den Grundrechtekatalog verwiesen, obgleich es weitere übereinstimmende Merkmale gibt.

England gilt als Beispiel für eine kontinuierliche Entwicklung des repräsentativen Parlamentarismus, während Frankreich als „Muster der Diskontinuität“ gilt (Bosl, 1977: S.346). In diesem Zusammenhang wird häufig von dem „deutschen Sonderweg“ gesprochen. Auf die deutsche und europäische Revolutionsgeschichte, die ja erst die Einberufung der Nationalversammlung möglich machte, werde ich in dieser Arbeit nicht eingehen. Ausgeklammert wird ebenso die provisorische Zentralgewalt und jene Gesetzesbeschlüsse, die die Nationalversammlung einsetzte, bevor sie die Verfassungsberatungen abgeschlossen hatte.

Im ersten Teil dieser Arbeit stelle ich ausgewählte, zentrale konstitutionelle Elemente der Nationalversammlung dar. Eine komplette Analyse und Vergleich des heutigen parlamentarischen Regierungssystems in Deutschland mit der Arbeit der Paulskirche wurde den Rahmen dieser Hausarbeit bei weitem überschreiten

Im zweiten Teil werden die vergleichbaren Elemente des Bundestages, analog zur Gliederung des ersten Teils, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, vorgestellt. In der Zusammenführung wird in einer Gegenüberstellung verdeutlicht, inwiefern die Mitglieder der Nationalversammlung zukunftsweisende Arbeit geleistet haben, die in unser heutiges parlamentarisches System eingegangen ist.

2. Nationalversammlung

2.1. Vorparlament – Wahlen zur Nationalversammlung

Das Vorparlament wurde durch einen Zeitungsaufruf für den 30. März 1848 nach Frankfurt eingeladen. Es bestand aus den gegenwärtigen Mitgliedern der Ständeversammlungen und gesetzgebenden Körperschaften. Um Preußen angemessen zu vertreten, wurden nachträglich noch die Stadtverordneten der preußischen Städte gebeten, Deputierte zu entsenden. Auch erhielten einige Notabeln der freiheitlichen Bewegung Einladungen. Dieses Vorparlament von insgesamt 574 Abgeordneten, welche im Verhältnis zu der Bevölkerungszahl der Staaten sehr ungleich repräsentiert waren, beschloss die Bildung einer konstituierenden Nationalversammlung.

Im Vorparlament wurde debattiert, ob direkt oder indirekt gewählt werden sollte. Letztendlich entschied man sich, das direkte Wahlverfahren zu empfehlen, nicht aber verbindlich zu machen, da es in weniger entwickelten Gebieten zu technischen Problemen bei der Abstimmung führen könnte. In dem von der Nationalversammlung ausgearbeiteten Reichswahlgesetz ist die direkte Wahl dann vorgeschrieben (§ 14). Als Voraussetzung zur Wahlberechtigung wurde neben der Volljährigkeit, welche in den Staaten unterschiedlich definiert war (zwischen 24-25 Jahre, in der Reichsverfassung dann 25 J.), die Selbständigkeit gemacht, welche durch die Regierungen verschieden interpretiert wurde, so dass es zu erheblichen Wahlrechtsbeschränkungen kam. Immerhin wurden niemand aufgrund seiner Konfession von der Wahl ausgeschlossen.

Gewählt wurde nach dem Prinzip der Mehrheitswahl in Einerwahlkreisen mit durchschnittlich 70000 Einwohnern. In der Regel reichte die relative Mehrheit, teilweise brachte aber auch erst eine Stichwahl bis zum Erlangen der absoluten Mehrheit die Entscheidung. Da es noch keine Parteien gab, wurden Persönlichkeiten, welche sich in dem Wahlkreis einen Namen gemacht hatten, zur Wahl gestellt.

Letztendlich war die Interpretation des Wahlrechtes die Sache der Einzel­staaten, von den oben genannten Vorgaben abgesehen.

Frauen waren den damaligen Gepflogenheiten entsprechend vom Wahlrecht ausgeschlossen. Es wurden in keinem Land durch Wahlrechtsbeschränkungen oder Selbständigkeitsdefinitionen mehr als 25 % der volljährigen Männer ausgeschlossen. Die Wahlbeteiligung lag zwischen 40% und 70% , sie war in den Städten höher als in den ländlichen Gebieten (Botzenhart, 1977: S. 156).

2.2. Aufgaben der Nationalversammlung

Am 18.5.1848 wurde die Nationalversammlung feierlich bei der Anwesenheit von 330 seiner 649 Mitglieder in der Paulskirche eröffnet. Zum Präsident wurde Heinrich von Gagern gewählt. Die Versammlung stand vor der Aufgabe, aus 39 absolutistischen Einzelstaaten die nationale Einheit bei gleichzeitiger Verwirklichung der liberalen Freiheit zu erreichen und in einer Verfassung zu verankern. Es gab zwar Vorbilder bei anderen Nationen (z.B. Frankreich, USA, Belgien), doch die grundsätzlichen verfassungspolitischen Entscheidungen waren völlig offen. Unklar war das Verhältnis der Nationalversammlung gegenüber den Parlamenten der Einzelstaaten, die Souveränität der Nationalversammlung, die Grenzen des Reiches (kleindeutsch, großdeutsch oder mit dem gesamten Habsburgischen Reich) und ob die Fürsten die Verfassung letztendlich überhaupt anerkennen würden. Ziemlich sicher war nur, dass es sich um eine konstitutionelle Monarchie handeln würde, da die Republikaner in der Paulskirche in der Minderheit waren.

2.3. Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung der Nationalversammlung wurde aus den Vorstellungen über die englische und französische Tradition entwickelt, sie wurde aber nur teilweise verwirklicht (Schneider/ Zeh, 1989: S. 294) Am 29. Mai 1848 wurde die erste Geschäftsordnung angenommen, da die erste turbulente Sitzungswoche die Notwendigkeit einer Regelung bewiesen hatte. Sie gliederte sich in 6 Abschnitte und hatte 49 Paragraphen, von denen hier die relevantesten dargestellt werden (Botzenhart, 1977: S. 483ff): 1. Wahlprüfung (§1 - §9) Die Wahlprüfung erfolgte durch 15 ausgeloste Abteilungen, bei denen jede Abteilung die Legitimität der Mitglieder einer anderen prüfte. 2. Vorstand und Personal der Versammlung (§10-15) Alle 4 Wochen geheime Wahl des Präsidenten mit absoluter Mehrheit (Befug­nisse: Disziplinargewalt, Tagesordnung, Teilnahme an Ausschusssitzungen) und zweier Vizepräsidenten; des weiteren wurden acht Schriftführer für die Gesamtdauer der Versammlung bestimmt 3. Öffentlichkeit und Beschlussfähigkeit (§ 16 - § 18) Die Sitzungen der NV waren öffentlich, es sei denn von mindestens 50 Abge­ordneten wurde eine vertrauliche Sitzung beantragt und mit 2/3 Mehrheit bestätigt; Beschlussfähig war die NV, wenn 200 Mitglieder anwesend waren. 4. Ausschüsse (§ 19 - § 28) Zunächst wurden in den Abteilungen (nach §1, s.o.) die Vorbereitung der Verhandlungsgegenstände vorgenommen, bevor sie durch ein gewähltes Mit­glied in dem sogenannten Zentralausschuss vorgetragen und anschließend mit den anderen Mitgliedern des Zentralausschusses beraten wurde. Das Ergebnis dieser Beratung des Zentralausschusses wurde von einem Berichterstatter (wurde mit der absoluten Mehrheit gewählt) dem Plenum vorgetragen. Minderheiten von mindestens drei Ausschussmitgliedern hatten das Recht, ein Minoritätsvotum abzugeben. Die Ausschüsse mussten sich streng an ihre Aufträge halten und durften nur mit Genehmigung des Plenums weiterführende Schritte unternehmen. Die Vorschrift wurde allerdings später geändert, die Ausschüsse durften dann entgegen dem früheren Verbot Zeugen und Sachverständige laden sowie Kontakt mit Behörden aufnehmen. Ausschussberichte wurden als Drucksache veröffentlicht und durften erst 24 Stunden später im Plenum beraten werden. Die Teilnahme an Ausschusssitzungen war ausschließlich den zugelosten Abgeordneten erlaubt. Es wurden insgesamt 17 ständige und 10 vorübergehende Ausschüsse gebildet. Nachdem sich nach einigen Monaten Fraktionen gebildet hatten, blieben die Vorberatungen in den Abteilungen häufig aus, da die Positionen bereits in den Fraktionssitzungen festgelegt wurden und die Besetzung der Ausschüsse mit anderen Fraktionen abgesprochen wurde. 5. Ordnung der Debatte (§ 29 - § 44) Anträge (§29 – §33): Selbständige, schriftliche Anträge wurden gedruckt, verteilt und in der nächsten Sitzung vom Präsidenten verkündet (schon bald mussten sie, wegen der Vielzahl von Anträgen von 10 weiteren Abgeordneten unterstützt werden). Gehörten sie in einen bereits bestehenden Ausschuss, wurden sie an den entsprechenden weitergeleitet. Andere Anträge mussten kurz begründet und danach von mindestens 20 Abgeordneten unterstützt werden. Das Plenum entschied dann, ob sie in einem Ausschuss oder zunächst in der Versammlung beraten werden sollten. Während der Debatte durften jederzeit schriftlich Verbesserungsvorschläge (Amendements) eingereicht werden, über deren weitere Bearbeitung in der Versammlung entschieden wurde. Die Tagesordnung (§ 34 - §35) für den nächsten Tag wurde am Ende eines Sitzungstages vom Präsidenten bekannt gegeben. Jede Sitzung begann mit der Verlesung des Protokolls des Vortages, dann wurden Eingaben und Anträge sowie Ausschussberichte vorgetragen. Die Rednerliste wurde erst bei Beginn der Sitzung gestellt, auf der sich Befürworter und Gegner einer Vorlage solange wie möglich abwechselten. Die Rednerzeit (§36-§39) war entgegen anderer Meinung in der Literatur (vgl. Tormin, S.11) unbegrenzt. Die Abstimmung (§44-§49) erfolgte durch das Erheben von den Plätzen, wobei eine Enthaltung nicht vorgesehen war. 50 Abgeordnete konnten eine namentliche Abstimmung, d.h. die Abgeordneten wurden namentlich zur Abstimmung aufgerufen, beantragen. Später wurde aus Zeitgründen statt der namentlichen Abstimmung die Stimmabgabe durch unterzeichnete Karten eingeführt, wobei weiße Karten Zustimmung signalisierten, blaue Ablehnung. Eine verdeckte, geheime Stimmabgabe wurde allgemein abgelehnt, da die offene oder namentliche Abstimmung den Sinn hatten, bei wichtigen Fragen das Votum der Abgeordneten gegenüber den anderen Parlamentsmitgliedern und der Öffentlichkeit zu dokumentieren. (Botzenhart, S. 492)

[...]

Fin de l'extrait de 15 pages

Résumé des informations

Titre
Die Nationalversammlung in der Paulskirche und ihr Einfluss auf das parlamentarische Regierungssystem der BRD
Université
Free University of Berlin  (Otto-Suhr -Institut für Politikwissenschaft)
Cours
'Der Deutsche Bundestag. Funktion und Entscheidungsstruktur in Verfassungsgefüge und Verfassungswirklichkeit
Note
1,3
Auteur
Année
2003
Pages
15
N° de catalogue
V43382
ISBN (ebook)
9783638411974
Taille d'un fichier
483 KB
Langue
allemand
Mots clés
Nationalversammlung, Paulskirche, Einfluss, Regierungssystem, Deutsche, Bundestag, Funktion, Entscheidungsstruktur, Verfassungsgefüge, Verfassungswirklichkeit
Citation du texte
Sven Diekmann (Auteur), 2003, Die Nationalversammlung in der Paulskirche und ihr Einfluss auf das parlamentarische Regierungssystem der BRD, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/43382

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