Organisation der Arbeitslosenversicherung


Seminararbeit, 2004

20 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einführung

2. Geschichte der Arbeitsmarktpolitik

3. Institutioneller Rahmen des Einkommensersatzes
3.1 Allgemeines
3.2 Charakterisierung der Unterstützungsformen
3.2.1 Arbeitslosengeld
3.2.2 Arbeitslosenhilfe
3.2.3 Sozialhilfe
3.3 Untersuchung der Ist-Situation

4. Reform der Arbeitslosenunterstützung
4.1 Allgemeines
4.2 Änderungen der Unterstützungsformen
4.2.1 Arbeitslosengeld I
4.2.2 Arbeitslosengeld II
4.2.3 Sozialgeld
4.3 Untersuchung der Reform

5. Fazit und Kritik

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Maximale Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld

Abb. 2: Übersicht Hartz I – IV

Abb. 3: Zuständigkeit für das Arbeitslosengeld II

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einführung

Gegenwärtig existieren in Deutschland drei Systeme, die erwerbsfähige Arbeitslose in ihrer Lebenssituation unterstützen: Das Arbeitslosengeld, die Arbeits­losenhilfe und die Sozialhilfe. Dabei handelt es sich bei dem Arbeitslosengeld um eine Ver­sicherungsleistung, wohingegen die Arbeits­losenhilfe und die Sozialhilfe steuerfinanzierte Hilfeleistungen darstellen. Das be­ste­hende System wurde von der Bundesrepublik Deutschland in den 60er Jahren ins Leben ge­ru­fen, um Menschen in Notlagen zu unterstützen. Im Zuge wirtschaftlicher Veränder­ungen und dem anhaltend hohen Prozentsatz Arbeitsloser in Deutschland war der Staat gezwungen, über die Effizienz und Kostenintensivität dieses Systems nachzudenken. Das so genannte Hartz IV–Gesetz , das am 1. Januar 2005 in Kraft treten wird, ist das letzte der Hartz-Gesetze, das die Dienstleistungen am Arbeitsmarkt neu gestalten und an die vorherrschenden Situation an­passen sollen.

Diese Ausarbeitung untersucht - nach einer Darstellung der Geschichte und Entsehung der Ar­beitsmarktpolitik - das gegenwärtige System der oben genannten drei Leistungen und nimmt Stel­lung zu ihrer Effizienz. Anschließend werden die Veränderungen der bestehenden Strukturen dargestellt und untersucht: Die Neuordnung beim Arbeitslosengeld und die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozial­hilfe zu einer neuen Leistung, dem Arbeitslosengeld II.

2. Geschichte der Arbeitsmarktpolitik

Die soziale Hilfeleistung für Bedürftige in Notlagen gibt es schon seit dem Mittelalter. In die­ser Zeit kümmerten sich in den überwiegend ländlichen Bereichen die kirchlichen Ein­richtungen um die Armen- und Krankenfürsorge.

Mit dem Anbruch der Industriezeit veränderte sich die Gesell­schaft schlagartig. Durch die Ab­­wanderung der Bevölkerung vom ländlichen hin zum urbanen Raum entstanden in kür­zes­ter Zeit bisher noch nicht gekannte Ballungszentren und mit ihnen eine Neuordnung der Gesellschaft.

Da das humane Gut in den Anfängen der Industriezeit nahezu unbeschränkt und kosten­günstig zur Verfügung stand, entwickelten sich soziale Klüfte, die der neuen Gesellschaft große Probleme aufbürdeten. Die allgegenwärtige Armut der Arbeiterschicht zwang die herr­schende Klasse zu handeln, denn nur in­ dem die Grundsicherung der proletarischen Schicht befriedigt wurde, konnte man eine Es­ka­lation verhindern. So wurde im Jahre 1842 das preußische Armenpflegegesetz beschlossen und 1881, auf Initiative von Otto von Bis­marck, die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung ins Leben gerufen. Im Jahre 1927 kam das Ge­setz der Arbeitslosenversicherung hinzu, die das Risiko der Arbeitslosigkeit nach dem Solidarprinzip von Leistung und Ge­genleistung absichern sollte.

In Folge der Weltwirtschaftskrise ab 1929 stieg die Arbeitslosenzahl massiv an, so dass die Arbeits­lo­sen­­versicherung nicht in der Lage war, regulierend einzugreifen. Mit der Machtübernahme der Nationalsozialisten verloren die bisherigen sozialen Regelungen im Zuge der allgemeinen Gleich­schaltung ihre Bedeutung. Die junge Bundesrepublik Deutschland schaffte im Jahre 1952 mit dem Gesetz über die Errichtung einer Bun­­des­­­anstalt für Arbeits­vermittlung und Arbeitslosenversicherung erneut eine pari­tätische Beteiligung der beitrags­zah­len­den Sozialpartner und der Vertreter der öffentlich­en Körperschaften.[1]

3. Institutioneller Rahmen des Einkommensersatzes

3.1 Allgemeines

In Deutschland bestehen drei verschiedene soziale Sicherungssysteme für erwerbsfähige Ar­beits­lose. Die Unterstützung dieser Betroffenen wird durch das Arbeitslosengeld, die Ar­beits­losenhilfe und die Sozialhilfe bestritten. Im vierten Quartal des Jahres 2003 gab es in Deutsch­­land 3,698 Mio. Erwerbslose[2]. Die Zahl der registrierten Arbeitslosen lag im De­zember 2003 bei rund 4,316. Mio., davon waren 1,583 Mio. langzeitarbeitslos. Innerhalb die­ses Jahres wurde an rund 4,053 Mio. Personen Arbeitslosengeld- und Arbeitslosenhilfe in einer Höhe von rund 45,580 Mrd. € ausgezahlt. Die Zahl der Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt lag in diesem Zeitraum bei rund 2,828 Mio. Personen.[3]

Das Arbeitslosengeld stellt eine befristete Versicherungsleistung dar. Im Anschluss an diese Lei­stung tritt die Arbeitslosenhilfe in Kraft und läuft bei Bedarf unbe­schränkt. Die Bezieher die­ser Leistungen bleiben gemäß § 207 SGB III in der Zeit der Inanspruchnahme in der gesetzlichen Kranken­ver­sich­er­ung, der sozialen Pflegever­sicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung ver­sich­ert. Die Sozial­hilfe steht, anders als das Arbeitslosengeld und die Arbeitslosenhilfe, jedem Be­­dürf­tigen zu und tritt dann ein, wenn der Bedürftige unter das Existenzminimum zum Be­strei­ten des Lebensunterhalts fällt.

3.2 Charakterisierung der Unterstützungsformen

3.2.1 Arbeitslosengeld

Das Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung, für die die Erwerbstätigen[4] von ihrem mo­natlichen Lohn einen Beitrag zahlen.[5] Zuständig ist die neue Agentur für Arbeit, das ehemalige Arbeitsamt. Durch das Hartz III–Gesetz, das am 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist, wurde diese Institution mit dem Zweck reformiert, die Verwaltung zu redu­zieren und das Vermitteln der Arbeitslosen am Arbeitsmarkt effizienter zu gestalten. Bei dem Anspruch auf Arbeitslosengeld sind folgende Bedingungen zu beachten: Anspruch auf die Lei­st­ung haben Ar­beits­lose, die vorübergehend nicht in einer Beschäftigung stehen, eine ver­sicherungs­pflichtige Beschäftigung suchen, dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Ver­füg­ung stehen und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet ha­ben.[6] Außerdem muss gemäß § 130 SGB III eine versicherungspflichtige Be­schäftigung von mindestens zwölf Mo­na­ten innerhalb der letz­ten drei Jahre vorausgegangen sein.[7]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Maximale Anspruchs-dauer auf Arbeitslosen-geld

Der Anspruch auf diese Leistung entfällt gemäß § 118 Abs. 2 SGB III restlos, wenn die betroffene Person einer Tätigkeit von 15 Stunden und mehr wöch­ent­lich ausübt. Die Höhe des Arbeitslosengeldes wird bemessen an der Erwerbsbiographie des Betroffenen. Abgesehen von Sonderfällen[8] ergibt sich das Bemes­sungs­entgelt aus dem ge­runde­ten wöchentlichen Entgelt das die betroffene Person im Durch­schnitt der letzten 52 Be­schäf­tigungswochen erzielt hat.[9] Hieraus wird dann, unter der Berück­sich­tigung der gewöhnlich anfallen­den Lohnabzüge[10], das Nettoentgelt be­rechnet, das die Grundlage für die Lei­stungs­bezüge bildet. So stehen einem Arbeitslosen ohne Kind 60 v.H. und mit mindestens einem Kind 67 v.H. des Nettoentgeltes zu.[11] Der zeitliche Anspruch der Auszahlung dieser Leistung hängt zum einen von dem Lebensalter und von der Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung ab (s. Abb. 1). So hat ein Arbeitsloser bis 44 Jahre im höchsten Fall einen maximalen Anspruch auf 12 Monate Ar­beitslosengeld und bis zu 32 Monaten Anspruch bei über 57 Jahren.[12] Ab dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslose das 65. Lebensjahr vollendet hat, erlischt gemäß § 117 Abs. 2 SGB III jeglicher Anspruch auf das Arbeits­losengeld.

Die Vermögenslage des Versicherten spielt bei der Leistung keine Rolle, denn schließlich handelt es sich hierbei um eine Versicherungsleistung, die dem Betroffenen in einer Krisen­si­tuation kurzfristig helfen soll, sich gezielt aus ihr zu befreien.

[...]


[1] Vgl. www.deutsche-sozialversicherung.de, letzter Zugriff am 26.10.2004.

[2] Die im Rahmen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung verwendeten Begriffe der Erwerbslosen und der registrierten Arbeitslosen bei der Bundesagentur für Arbeit sind nicht unmittelbar vergleichbar, da für die Zuordnung einer Person zu den Erwerbslosen die aktive Suche nach einer Arbeitsstelle und nicht die Meldung bei der Arbeitsagentur maßgebend ist. So gelten Suchende über 64 Jahren, Schüler und Studenten als erwerbslos.

[3] Quelle: www.destatis.de, letzter Zugriff am 11.11.2004.

[4] Dies gilt u.a. nicht für Beamte und bestimmte Selbstständige.

[5] Vgl. § 24 SGB III.

[6] Vgl. § 16 SGB III.

[7] Eine Ausnahme gilt für Beschäftigte im Baugewerbe, deren jährlich Beschäftigung von der Witterung abhängen kann.

[8] Vgl. § 133 SGB III.

[9] Vgl. § 132 SGB III.

[10] Dies sind unter anderem Steuern, Sozialversicherungsbei­träge, Beiträge zur Arbeitsförderung.

[11] Vgl. § 129 SGB III.

[12] Vgl. § 127 Abs. 2, SGB III.

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Organisation der Arbeitslosenversicherung
Hochschule
Universität Münster
Note
1,3
Autor
Jahr
2004
Seiten
20
Katalognummer
V43501
ISBN (eBook)
9783638412728
Dateigröße
577 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
In dieser Arbeit wird sowohl die Entstehung der Arbeitsmarktpolitik als auch der institutionelle Rahmen des Einkommensersatzes bei Arbeitslosigkeit vor sowie nach Harz IV dargestellt.
Schlagworte
Organisation, Arbeitslosenversichrung
Arbeit zitieren
Gerald Schneider (Autor:in), 2004, Organisation der Arbeitslosenversicherung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/43501

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