Das Menschenrechtsregime der United Nations. Eine Analyse anhand der Regimetheorie von Robert O. Keohane


Hausarbeit (Hauptseminar), 2017

22 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung
1.1. Untersuchungshintergrund und Fragestellung
1.2. Aufbau und Zielsetzung der Arbeit

2. Regime in der internationalen Politik
2.1. Definitionen von internationalen Regimen
2.2. Konstituierende Merkmale eines Regimes
2.3. Internationale Regime und volkerrechtliche Normen

3. Die Regimetheorie von Robert O. Keohane
3.1. Wirkung von internationalen Regimen
3.2. Regimebildung

4. Das Menschenrechtsregime der United Nations
4.1. Definition von Menschenrechten
4.2. Entstehungsgeschichtlicher Hintergrund des Menschenrechtsregimes
4.3. Analyse des Menschenrechtsregimes aus regimetheoretischer Perspektive.

5. Schluss

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

1.1. Untersuchungshintergrund und Fragestellung

“We live in a world of international regimes” (Young 1980, 331).

Dieses Zitat von Oran Young stellt heraus, welchen wichtigen Stellenwert inter­national Regime, also international Kooperationen, in unserer Gesellschaft ha- ben. Die Zusammenarbeit uber die Grenzen eines Staates hinaus fuhrt dazu, den Frieden auf der Welt zu sichern (ibid.). Angesichts der Grausamkeiten des Zwei- ten Weltkrieges, etablierte sich eine international Organisation namens United Nations Organization, die sich zum Ziel gemacht hat, den Weltfrieden zu schut- zen. Aus ihr gingen und gehen diverse international Regime hervor. Eines der bedeutendsten Regime ist das der Menschenrechte, welches 1948 seinen Legiti- mationsanspruch in der Allgemeinen Erklarung der Menschenrechte fand. Basie- rend auf einem kollektiven Verstandnis der Menschenwurde einigten sich die Mitgliedsstaaten erstmals in der Geschichte auf weltweit gultige Menschen- rechte. Die Praambel der Erklarung stellt dieses Verstandnis folgendermaBen heraus:

„ Whereas recognition of the inherent dignity and of the equal and inalienable rights of all members of the human family is the foun­dation of [...] peace in the world. Whereas disregard and contempt for human rights have resulted in barbarous acts which have out­raged the conscience of mankind, [.] it is essential [.] that human rights should be protected [.] it is essential to promote the devel­opment of friendly relations between nations, Whereas a common understanding of these rights and freedoms is of the greatest im­portance for the full realization of this pledge. Now, Therefore the General Assembly proclaims this [...] as a common standard [...] for all peoples and all nations” (Universal Declaration of Human Rights, Preamble).

Doch dieser Frieden scheint angesichts des Amtsantritts des neuen Prasidenten der Vereinigten Staaten von Amerika, Donald J. Trump, zu erodieren. Obwohl Artikel 5 der Allgemeinen Menschenrechtserklarung besagt, dass „[n]o one shall be subjected to torture or to cruel, inhuman or degrading treatment or punish­ment (UDHR, Artikel 5), spicht sich Donald Trump fur die Verwendung von Folter und deren Nutzen aus (vgl. hierzu Appuzo und Risen 2016). Human Rights Watch ging sogar soweit, Donald Trump als potentiellen Gefahrder der Men- schenrechte einzustufen (vgl. Human Rights Watch 2016).

Aus diesem Sachverhalt heraus stellte sich der Autor dieser Arbeit die Frage: „Wie das internationale Menschenrechtsregime entstand und inwiefern die Regi- metheorie von Robert O. Keohane eine plausible Erklarung fur die Bildung die­ses internationalen Regimes bietet?“

1.2. Aufbau und Zielsetzung der Arbeit

Ziel dieser Ausarbeitung ist es, das Menschenrechtsregime der United Nations unter dem Ansatz der Regimetheorie von Robert Keohane, die im Neoinstitutio- nalismus zu verorten ist, zu analysieren.

Die vorliegende Arbeit gliedert sich in funf Hauptkapitel. Nach einer kurzen Ein- leitung und Hinfuhrung zur Forschungsfrage in Kapitel 1, finden in einem zwei- ten Kapitel eine Begriffsdefinition von internationalen Regimen, sowie eine Abgrenzung dieser von internationalen Organisationen und volkerrechtlichen Normen, statt. Basis hierfur liefern die Arbeiten von Stephen Krasner, Beate Kohler-Koch und der Arbeitsgruppe um Manfred Efinger .

Kapitel 3 liefert eine differenzierte Auseinandersetzung mit den zwei Grundprin- zipen der Regimewirkung und -bildung, welche als die relevanten Aspekte fur die Beantwortung der Fragestellung betrachtet werden. Die Grundlage liefert Ro­bert Keohanes Buch After Hegemony von 1984, in dessen er seinen Ansatz der Regimetheorie naher erlautert. Die Interdependenztheorie, die die Grundlage fur die Regimetheorie liefert, wird in dieser Arbeit jedoch nur am Rande behandelt, da sie fur das Grundverstandnis der Theorie nicht notwendig ist.

AnschlieBend findet in Kapitel 4 eine Betrachtung der Entstehungsgeschichte und Definition von Menschenrechten statt. Versucht wird mit Hilfe des Genera- tionenmodells einen geeigneten Uberblick uber die Historie des Menschenrechts- regimes zu liefern. Allerdings werden die philosophischen Wurzeln der Menschenrechte nicht betrachtet, da diese fur den Forschungsgegenstand dieser Arbeit als irrelevant betrachtet werden konnen. Hierauf aufbauend wird eine ana- lystische Betrachtung zur Entstehung des Menschenrechtsregimes in Verbindung mit der Regimetheorie geliefert.

AbschlieBend wird in Kapitel 5 eine kurze Zusammenfassung der Arbeit gege- ben, sowie eine Bewertung der wichtigsten Aspekte dargelegt.

2. Regime in der internationalen Politik

Internationale Regime und internationale Organisationen stehen oft miteinander in Korrelation. Dennoch muss eine evidente Begriffstrennung dieser beiden er- folgen, internationale Regime sind Institutionen und somit Komponente eines so- zialen Gefuges, welche an sich nicht handlungsfahig sind (vgl. Schimmelfennig 2015, 102). Divergent hierzu sind internationale Organisationen, genau wie Staa- ten, „korporative Akteure“ (ibid.), d.h. sie sind handlungsfahig. AuBerdem sind internationale Regime nicht konvergierend mit internationalen Organisationen, da mehrere Organisationen an einem Regime partizipieren oder mehrere Regime in Verbindung mit einer Organisation stehen (ibid.). Aus dieser Verwechslungs- gefahr ergibt sich die Notwendigkeit einer definitorischen Prazisierung des Re- gimebegriffs. Nach Robert Keohane unterscheiden sich internationale Organi­sationen von internationalen Regimen dadurch, dass nur eine internationale Or­ganisation die Fahigkeit besitzt zu handeln und die Regeln und Normen inkludi- ert, welche mit dem spezifischen internationalen Regime in Verbindung gebracht werden (vgl. Keohane & Nye 2001,47).

2.1. Definitionen von internationalen Regimen

Im wissenschaftlichen Kontext wird der Begriff internationales Regime verwen- det, um eine politikspezifische internationale Institution ohne Akteursqualitat zu beschreiben. Allerdings zeigen sich die Ansatze der Regimeanalyse in der Lite- ratur sehr heterogen. Eine der verbreitetsten Definitionen geht auf Stephen Kras- ner zuruck. Er beschreibt Regime als: „sets of implicit or explicit principles, norms, rules, and decisio-making procedures [...] in a given area of international relations“ (Krasner 1982, 186). Somit konnen internationale Regime als „norm- und regelgeleitete Formen internationaler Kooperation“ verstanden werden (E- finger et al. 1990, 264), welche sich auf einen bestimmten Problembereich fo- kussieren und den Akteuren handlungsorientierte Richtlinien darbieten (vgl. Schimmelfennig 2015, 102). Fur Krasner sind Prinzipien, Normen, Regeln und Entscheidungsverfahren die vier konstituierenden Merkmale eines Regimes. Daruber hinaus werden unter internationalen Regimen keine kurzfristigen ad hoc Vereinbarungen. Verstanden. Regime bieten vielmehr einen Raum fur langerfris- tige Vereinbarungen zwischen Staaten (vgl. Keohane 1982, 337).

Dennoch steht die Definition von Krasner auch stark in der Kritik, so beanstandet zum Beispiel Arthur Stein an Krasners Regimebegiff, dass er breit gefachert ist und somit auch als Synonym fur eine international Organisation verwendet wer- den kann. (vgl. Stein 1995, 115f.). Des Weiteren werden Gemeinsamkeiten oder Unterschiede zwischen internationalen Regimen und volkerrechtlichen Normen durch Krasners Regimedefinition nicht klar, Was Krasner in seiner Definition noch vage als „given area of international rela­tion^ erklart (Krasner 1982, 186), gibt noch keinen expliziten Aufschluss uber den Geltungsbereich eines Regimes. Efinger, Rittberger, Wolf und Zurn betrach- ten zur Bestimmung des Geltungsbereichs eines Regimes die Festlegung auf „Konflikte innerhalb eines Problemfeldes“ (Efinger et al. 1990, 266), welche wiederum auf den subjektiven Wahrnehmungen der beteiligten Akteuren inner­halb eines Problemfeldes beruhen (vgl. ibid. 267).

2.2. Konstituierende Merkmale eines Regimes

Der allgemeine Ausgangspunkt fur die Bildung und die damit einhergehenden Bestimmungsmerkmale von internationalen Regimen geht, wie bereits erwahnt, auf die vier hierarchisch angeordneten Strukturmerkmale eines Regimes von Ste­phen Krasner zuruck.

Allen voran wird ein Zustandekommen eines Regimes, laut Krasner, uberhaupt erst ermoglicht, wenn die beteiligten Akteure zur Kooperation gewillt sind (vgl. Krasner 1982, 185). Die Voraussetzung fur eine dauerhafte Kooperation der ein- zelnen Akteure bieten Prinzipien, welche als allgemeine Grundsatze oder „Hand- lungsziele“ eines Regimes zu verstehen sind (Kohler-Koch 1989, 34). Diese noch sehr abstrakten und allgemeingehaltenen Prinzipien werden erst durch die, aus ihnen hervorgehenden, Normen und Regeln bestimmbar (vgl. List 2007, 228; E- finger et al. 1990, 266). Die Normen eines Regimes entsprechen dem allgemei- nen Verhaltenscodex innerhalb des Regimes, die sich in bestimmten Handlungsgeboten und Handlungsverboten niederschlagen. Des Weiteren regeln Normen das Handeln in den Sektoren des Regimes, in denen diese noch nicht formell oder informell ausgehandelt und verrechtlicht wurden (vgl. Kohler-Koch 1989, 35; Efinger et al.1990, 266). Ein weiterer Schritt zur Konstituierung eines Regimes ist die Verschriftlichung und eventuelle vertragliche Niederlegung und Konkretisierung der Normen. Mit dieser Niederschrift der Regeln werden uber- prufbare Grundsatze fur regimekonformes Handeln der Akteure vorgegeben (vgl. Kohler-Koch 1989, 35). Die Regelsetzung diktiert den Akteuren diverse „Infor- mations- und Entscheidungsprozesse“ (ibid.). Hieraus ergeben sich auch routi- nierte Verfahrensweisen, die es dem Regime ermoglicht sich auf Veranderungen innerhalb seines Wirkungsradius anzupassen und weiterzuentwickeln (vgl. Mul­ler 1993, 41).

Diese hierarchische Anordnung der konstituierenden Merkmale folgt laut Efinger et al. einer „inneren Logik“, denn diese Merkmale stehen „in einer gewissen lo- gischen, sich nicht wiedersprechenden Verbindung“ zueinander (Efinger et al. 1990, 279). Laut Beate Kohler-Koch sind diese konstituierenden Merkmale fur eine Regimeanalyse „von auBerordentlichem Vorteil“ (Kohler-Koch 1989, 35). Jedoch muss angemerkt werden, dass die vier Strukturmerkmale in der realen Politik nicht so scharf voneinander getrennt sind.

2.3. Internationale Regime und volkerrechtliche Normen

Erganzend zu den vier konstituierenden Merkmalen (Prinzipien, Normen, Regeln und Entscheidungsverfahren) halten es Efinger et al. fur notwendig, diese um das Merkmal der Effektivitat zu erweitern, da „ein MindestmaB von Effektivitat vor- handen sein [sollte]“, um ein Regime als solches zu identifizieren (Efinger et al. 1990, 266). Ferner ermoglicht diese Erweiterung eine Abgrenzung von internati- onalen Regimen zu volkerrechtlichen Normen (ibid.).

Vorweg lassen sich Regime von volkerrechtlichen Normen dahingehend unter- scheiden, dass Regime nicht zwangslaufig vertraglich geregelt sein mussen, um die Zusammenarbeit von internationalen Akteuren zu regeln (vgl. Brugler 2009, 100; Efinger et al. 1990, 266). Daruber hinaus beinhalten vertraglich niederge- schriebene Regime eine Verhaltenskomponente, welche sich aus volkerrechtli- chen Vertragen ergibt, wie beispielsweise die Norm- und Regeleinhaltung (vgl. Efinger et al. 1990, 266; Kohler-Koch 1989, 18). Hieraus lasst sich ableiten, dass das allgemeine Volkerrecht, welches nicht problemfeldbezogen ist, als Wegwei- ser eines internationalen Regimes fungiert und respektive als „Meta-Regime“ identifiziert und bezeichnet werden kann (Efinger et al. 1990, 266). Diese Meta­Regime konnen aber auch gleichzeitig ein „naturlicher Bestandteil [...] eines in­ternationalen Regimes sein“ (ibid.).

3. Die Regimetheorie von Robert O. Keohane

In diesem Kapitel soil, nach der Begriffsdefinition von Regimen, genauer erlau- tert und ausgefuhrt werden, was die Regimetheorie von Keohane zum Inhalt hat. Zusammenfassend lassen sich internationale Regime als eine institutionalisierte Kooperation zwischen Staaten in einem spezifischen Problemfeld, in welchen das Verhalten von Akteuren durch Prinzipien, Normen, Regeln und Entschei- dungsverfahren kontinuierlich angeleitet wird, beschreiben (vgl. Zurn 1998, 548).

Robert O. Keohane entwickelte mit seinem Buch After Hegemony eine Theorie, welche beweisen sollte, dass trotz komplexer Interdependenzdichte, also eine wechselseitigen Abhangigkeit, internationale Kooperation zwischen Staaten moglich ist, somit kann die Regimetheorie als eine Weiterentwicklung seiner da- maligen Interdependenztheorie von 1977 gesehen werden (vgl. hierzu Keohane und Nye 2001, 9ff.). Des Weiteren besagt Keohane, dass eine Kooperation zwi­schen Staaten nur moglich ist, wenn diese im Interesse der kooperierenden Ak- teure bzw. Staaten ist (vgl. Keohane 1984, 8). Zugleich ist dies auch eine Abkehr Keohanes vom Realismus, dieser erachtet eine dauerhafte Kooperation nur dann fur moglich, wenn eine „Hegemonic power[]“ diese initiiert und schutzt (ibid., 9).

Die Regimetheorie ist dem Neoinstitutionalismus zuzuordnen, welcher sich mit der „Dynamik[] der Entstehung, Bewahrung, Veranderung oder Zerstorung von Institutionen“, sowie deren Interdependenzbewaltigung befasst (Schimank 2007, 161f.). Keohanes Regimetheorie setzt die Staaten als die zentral handelnden Ak- teure innerhalb eines internationalen Regimes fest, die bei einer hohen Interde­pendenzdichte, also die wechselseitige Abhangigkeit der Staaten, kooperieren und internationale Regime bilden (vgl. Keohane 1984, 5f.). Fur ihn sind interna­tionale Regime ein institutionalisiertes Gefuge von Kooperation, welche zur dau- erhaften Losung eines Problemfeldes beitragen (vgl. ibid., 6). AuBerdem regeln sie somit den Interdependenzbedarf von Staaten und uberwachen deren Regelein- haltung (vgl. Schimmelfennig 2015, 90). Demzufolge sind die zentralen Aspekte Keohanes Regimetheorie zum einen die Regimebildung und zum anderen deren Wirkung. Im Folgenden soll nun auf die Wirkung und Bildung von Regimen na- her eingegangen werden.

[...]

Ende der Leseprobe aus 22 Seiten

Details

Titel
Das Menschenrechtsregime der United Nations. Eine Analyse anhand der Regimetheorie von Robert O. Keohane
Hochschule
Universität Koblenz-Landau  (Politikwissenschaft)
Veranstaltung
Grundlagen, Akteure und Prozesse der Außenpolitik
Note
1,3
Autor
Jahr
2017
Seiten
22
Katalognummer
V436519
ISBN (eBook)
9783668769427
ISBN (Buch)
9783668769434
Dateigröße
645 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Ihr Literaturverzeichnis ist fehlerfrei. Der Umfang und die Qualität der von Ihnen berücksichtigten Literatur ist überdurchschnittlich. Die Hinführung zum Thema ist nachvollziehbar und geht auf die Relevanz des Themas ein. Die Überleitungen zwischen den einzelnen Kapiteln sind nachvollziehbar und holen die LeserIn ab. Sie setzen sich umfassend mit dem Regimebegriff und der -theorie Keohanes auseinander und geben die wesentlichen Punkte zutreffend wieder. Die kritische Hinterfragung der Erklärungskraft von Keohanes Regimetheorie ist gelungen. Ihr Ausdruck ist zum Teil etwas kompliziert.
Schlagworte
Regimetheorie, Menschenrechte, Robert O. Keohane, United Nations, Vereinte Nationen, Regime, Menschenrechtsregime, Völkerrecht, internationale Beziehungen, international Relations
Arbeit zitieren
Sven Uhle (Autor:in), 2017, Das Menschenrechtsregime der United Nations. Eine Analyse anhand der Regimetheorie von Robert O. Keohane, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/436519

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