Welche Rolle spielen sprachliche Fähigkeiten bei der schulischen Integration von Flüchtlingen?


Hausarbeit, 2018

21 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Komponenten der Integration
2.1. Der Integrationsbegriff
2.2. Bildung und Integration

3. Rechtliche Grundlagen
3.1. Integrationsrecht
3.2. Schulrecht
3.2.1. Völker- und verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen
3.2.2. Regelungen der einzelnen Bundesländer
3.2.3. Schulantrags- und Schulbesuchsrecht

4. Einfluss von Sprache auf den Integrationserfolg
4.1. Auswirkungen der Kompetenzen in der Muttersprache für den Bildungserfolg
4.2. Auswirkungen der Kompetenzen in der Fremdsprache auf den Bildungserfolg
4.3. Auswirkungen von Bilingualität auf den Bildungserfolg

5. Sprachförderung im deutschen Bildungssystem
5.1. Vor der Einschulung
5.2. In Grundschulen und weiterführenden Schulen

6. Fazit und Ausblick

Literaturverzeichnis:

Abbildungsverzeichnis:

Welche Rolle spielen sprachliche Fähigkeiten bei der schulischen Integration von Flüchtlingen?

1. Einleitung

Die Integration von Flüchtlingen stellt eine der größten gesellschaftlichen und politischen Herausforderungen unserer Zeit dar. Ursache dafür ist eine deutlich gesteigerte Migrationsbewegung nach Europa und insbesondere in die Bundesrepublik Deutschland. Wie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) feststellt, wurden zwischen 1953 und 2017 5,6 Millionen Asylanträge für die Bundesrepublik Deutschland gestellt (BAMF, 2018, S.3). Dabei entfielen allerdings 83 % auf den Zeitraum von 1990 bis 2017 und lediglich 17 % auf die Jahre zwischen 1953 und 1989 (ebenda). Dies zeigt, in welch extremem Ausmaß die Migration in die Bundesrepublik Deutschland in den letzten knapp 30 Jahren zunahm.

Die Integration in den Arbeitsmarkt stellt eine der größten Herausforderungen des Integrationsprozesses dar. Eine solche Teilhabe am Arbeitsleben ist allerdings nur mit ausreichender Bildung möglich, die wiederum auf guten Sprachkenntnissen aufbaut. In Anbetracht dessen, dass 47,1 % der Antragssteller im Zeitraum von Januar bis Juni 2018 unter 18 Jahre alt waren und somit beschult werden müssen, steht das Bildungssystem der Bundesrepublik Deutschland vor großen Aufgaben (ebd., S.7).

Es ergeben sich zahlreiche wichtige Fragestellungen, die in der öffentlichen Debatte aber auch von Seiten der Politik, häufig unbeantwortet bleiben. Welche Rolle spielt Bildung bei der Integration? Wie sollen die jugendlichen Flüchtlinge in das deutsche Bildungssystem eingegliedert werden? Welche Rolle spielt die Sprache für den Integrationserfolg? Welche Voraussetzungen bringen sie, insbesondere im Hinblick auf sprachliche Fähigkeiten, mit? Welche Maßnahmen gibt es, um die Sprachkenntnisse der Flüchtlinge zu verbessern? Welche Chancen ergeben sich womöglich aus der Integration junger Flüchtlinge?

Um diese Fragen zu beantworten, soll zuerst der Integrationsbegriff erklärt werden. Anschließend wird im Besonderen auf die Rolle der Bildung für eine gelungene Integration eingegangen. Im Folgenden werden kurz die rechtlichen in der Bundesrepublik Deutschland und der einzelnen Bundesländer thematisiert. In diesem Kontext soll vor allem das Bildungs- und Schulrecht für Migranten und Migrantinnen erläutert werden.

Darauffolgend wird gezeigt werden, welche Rolle die Sprachkenntnisse in Mutter- und Fremdsprache für den Bildungserfolg und damit auch die Integration spielen. Es soll außerdem thematisiert werden, welche Folgen sich aus der Bilingualität der Flüchtlinge für ihren Bildungsweg ergeben. Im Anschluss werden die aktuellen Voraussetzungen des deutschen Bildungssystems dargestellt. Hier werden die verfügbaren Hilfsprogramme und Sprachkurse beleuchtet. Dieser Abschnitt wird unterteilt in vorschulische und schulische Förderung.

Abschließend soll ein Fazit über die Rolle der Sprache bei der Integration von Flüchtlingen gezogen werden. Hierbei wird auch ein Ausblick auf zukünftige Entwicklungen, Chancen und eventuell sinnvolle Maßnahmen und Förderungen gegeben.

2. Komponenten der Integration

2.1. Der Integrationsbegriff

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) definiert Integration als einen Prozess, der zum Ziel hat „alle Menschen, die dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland leben, in die Gesellschaft einzubeziehen“ (BAMF, 2018). Den „Zugewanderten soll eine umfassende und gleichberechtigte Teilhabe in allen gesellschaftlichen Bereichen ermöglicht werden“ (ebenda).

Eine andere Definition spricht von einem „wechselseitigen Prozess, an dem einzelne Personen oder Gruppen und die so genannte Mehrheitsgesellschaft aktiv beteiligt sind. Er umfasst politische, rechtliche, wirtschaftliche, soziale, kulturelle und kommunikative Aspekte“[1].

2.2. Bildung und Integration

Was braucht es für eine Teilhabe oder aktive Beteiligung wie sie laut der beiden oben genannten Definitionen stattfinden sollten? Die Aspekte, die für eine erfolgreiche Integration notwendig sind, sind vielfältig. Im Besonderen scheint Bildung für eine erfolgreiche Integration von Bedeutung zu sein.

Dies liegt darin begründet, dass der Erfolg der Integration maßgeblich von einer Integration der Flüchtlinge in den Arbeitsmarkt abhängt. Eine solche Integration ist allerdings nur mit ausreichender Bildung möglich (Albrecht Dustman und Richard Glitz, 2011, S. 351 ff.). Dies sieht auch Aart de Geus so. Er geht davon aus, dass die Integration in den Arbeitsmarkt auf einer Integration in Bildung aufbaut[2].

3. Rechtliche Grundlagen

Die Rahmenbedingungen für die Integration und Bildung von Migranten und Migrantinnen in der Bundesrepublik Deutschland wird durch mehrere Gesetze geregelt, die teilweise sehr heterogen sind. Es ergeben sich verschiedene rechtliche Voraussetzungen für die Integration in das Bildungs- und Schulsystem.

3.1. Integrationsrecht

Die Integration von Ausländern wird in Deutschland durch das Aufenthaltsgesetz geregelt. Der Staat verpflichtet sich dazu, eine Integration zu ermöglichen. Er muss beispielsweise Hilfestellungen in Form von Integrations- und Sprachkursen geben (§§ 43, 45 Aufenthaltsgesetz).

3.2. Schulrecht

In der Bundesrepublik Deutschland kann jedes Bundesland laut Grundgesetz über eigene Regelungen, das Bildungswesen betreffend, entscheiden. Die Aufsicht obliegt jedoch grundsätzlich dem Staat. Daraus resultiert eine zwischen den verschiedenen Bundesländern recht heterogene Gesetzgebung. Im Hinblick auf Migranten und Migrantinnen ergibt sich, was die Schulgesetzgebung angeht, ein noch komplexeres Bild.

3.2.1. Völker- und verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen

Die Bundesrepublik Deutschland hat mehrere völkerrechtliche Verträge ratifiziert, in denen das Recht von Kindern auf Bildung verankert ist. So etwa den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl Teil II, 1992, S. 5). Auch nach Art. 28 der UN-Kinderrechtskonvention hat jedes Kind ein Recht auf Bildung (BGBl. II, 1992, S. 122 ff.). Die Bundesregierung hat im Jahr 2010 Vorbehalte gegenüber der UN-Kinderrechtskonvention zurückgezogen, sodass die darin festgelegten Regeln nun für alle Kinder gelten, unabhängig vom Aufenthaltsstatus der Kinder und Jugendlichen, sowie von der (voraussichtlichen) Dauer ihres Aufenthalts (Dr. Hendrik Cremer, 2012, S. 327 f.). Jedes Kind und jeder Jugendliche in der Bundesrepublik Deutschland hat also, ohne Einschränkungen, das gleiche Recht auf Bildung. Demzufolge darf niemandem aufgrund seiner nationalen Herkunft das Recht auf Bildung verwehrt werden (Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 1952). Dabei darf sich der Zugang zum Bildungssystem für Asylsuchende nicht grundlegend von dem einheimischer Kinder und Jugendlicher unterscheiden (Amtsblatt der Europäischen Union, 29.06.2013, S. 104). Außerdem muss Asylsuchenden innerhalb von drei Monaten Zugang zum Bildungssystem gewährt werden (ebenda).

Auch im Verfassungsrecht ist ein Recht auf Bildung verankert (Ralf Fodor und Dr. Erich Peter, 2005, S. 23 ff.).

Somit ist das Recht auf Bildung an mehreren Stellen im deutschen Recht verankert und gilt auf Bundesebene uneingeschränkt für alle in Deutschland lebenden Kinder und Jugendlichen. Somit ergibt sich im Hinblick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen des Bundes kein Unterschied zwischen einheimischen und zugewanderten Kindern.

3.2.2. Regelungen der einzelnen Bundesländer

Allerdings ist die Schulgesetzgebung wie oben bereits dargestellt Sache der Bundesländer, sodass es sehr unterschiedliche Gesetzgebungen zu diesem Thema gibt. In allen 16 Bundesländern sind Personengruppen mit erteilter Aufenthaltsgenehmigung, und demzufolge sicheren Aufenthaltsstatus, schulpflichtig. Sie fallen damit unter die jeweilige Schulgesetzgebung des Bundeslandes (Björn Harmening, 2005, S. 7). Anders verhält es sich bei Personen, deren Aufenthaltsstatus unsicher ist (ebenda). Zu ihnen gehören Asylbewerber, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen. Diese berechtigt sie dazu, sich für die Dauer ihres Asylverfahrens in Deutschland aufzuhalten (BAMF, 2017). Außerdem gehören zu dieser Gruppe Personen, die geduldet werden. Eine Duldung bedeutet, dass ihr Asylantrag zwar abgelehnt, eine Abschiebung aber ausgesetzt wurde. Die Länder sind sich größtenteils jedoch darüber einig, dass sogenannte „IIllegale“ kein Schulrecht genießen. Als „Illegale“ werden solche Personen bezeichnet, die keinen aufenthaltsrechtlichen Status besitzen. Ausnahmen von dieser Regelung existieren in Bayern, wo sogar „Illegale“ bis zu deren freiwilliger Ausreise oder Ausweisung von der Schulpflicht erfasst werden. Genauso ist es in Bremen. Umstritten ist die Handhabung solcher Personengruppen in Schleswig-Holstein (Björn Harmening, 2005, S. 9).

3.2.2.1. Schulpflicht verwehrende Bundesländer

Die Rechtslage der einzelnen Bundesländer ist häufig sehr undurchsichtig und komplex. Vielfach gehen die Regelungen, die auf Flüchtlinge angewendet werden, nicht klar aus den jeweiligen Schulgesetzen hervor. Häufig ist es notwendig, mehrere Gesetzestexte, Ergänzungen und Verwaltungsvorschriften in Verbindung zu Rate zu ziehen. Zur besseren Übersicht kann man die Bundesländer nach ihren Regelungen grob unterteilen. Zu denjenigen Bundesländern, die das Schulrecht aufgrund eines bestimmten Aufenthaltsstatus verwehren, gehören Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (ebenda).

In Baden-Württemberg ist es so, dass während eines Asylverfahrens und bei einer kurzfristigen Duldung keine Schulpflicht besteht. Lediglich bei längerfristiger Duldung oder einer Aufenthaltsgenehmigung besteht Schulpflicht (vgl. § 1 I SchG; § 72 I 1 SchG). Anders ist es in Hessen. Hier fallen Flüchtlinge auch während eines Asylverfahrens unter die Schulpflicht. Geduldete Flüchtlinge sind allerdings nicht schulpflichtig (vgl. § 1 I HSchlG; § 56 I HSchlG). In Rheinland-Pfalz und dem Saarland ist es so, dass längerfristig geduldete Flüchtlinge und diejenigen mit einer Aufenthaltsgenehmigung schulpflichtig sind. Während eines laufenden Asylverfahrens oder bei kurzfristiger Duldung besteht keine Schulpflicht (vgl. § 3 SchlG; § 56 I SchlG; § 1 I SchoG; § 1 I SchlpflG). Genauso ist die Rechtslage in Sachsen-Anhalt (vlg. § 33 I 1 SchlG; § I SchlG) und Thüringen (vgl. § 1 I 1 ThürSchlG; § 17 I 1 ThürSchlG). In Sachsen ist es sogar so, dass ausschließlich Flüchtlinge mit einer Aufenthaltsgenehmigung schulpflichtig sind. Jeder andere Aufenthaltsstatus führt nicht zu einer Schulpflichtigkeit (vgl. §§ 1 I, 29 I SchlG; § 26 I 1 SchlG).

3.2.2.2. Schulpflicht gewährende Bundesländer

Im Unterschied zu den oben genannten Bundesländern besteht in Bayern, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Berlin und Brandenburg Schulpflicht für Flüchtlinge. Ausgenommen sind hier die oben erwähnten „Illegalen“ (Björn Harmening, 2005, S. 11).

Es ist allerdings üblich, dass die Flüchtlinge erst nach dem Verlassen der Zentralen Aufnahmestelle für Asylbewerber (ZAST) schulpflichtig werden. Der Grund hierfür ist ein organisatorischer. Eine Schulpflicht ist vor Verlassen des ZAST schwierig umzusetzen, da nicht absehbar ist welcher Gemeinde die Flüchtlinge später zugewiesen werden (ebenda).

3.2.3. Schulantrags- und Schulbesuchsrecht

Von der Schulpflicht abzugrenzen ist das Schulantrags- beziehungsweise Schulbesuchsrecht. Die Schulpflicht zeichnet sich dadurch aus, dass es sich um eine gesetzliche Pflicht handelt, bei deren Nichtbeachtung es zu Ordnungsmaßnahmen kommen kann[3]. Das Schulantragsrecht ermöglicht den Flüchtlingen im Unterschied zur Schulpflicht die Teilnahme am Unterricht stellt aber keine Pflicht dar. Sie müssen sich also selbst um eine Teilnahme bemühen. Der Staat beziehungsweise das Land müssen keine Sorge dafür tragen, dass die Schule besucht wird. Demzufolge ergibt sich vor allem bezüglich der Information über die Möglichkeit der Beschulung ein Unterschied zu Einheimischen (Björn Harmening, 2005, S. 19). Mit dieser Regelung werden die Bundesländer, die Flüchtlinge mit einem bestimmten Aufenthaltsstatus als nicht schulpflichtig ansehen, der europäischen Richtlinie gerecht, die einen ähnlichen Zugang zu Bildung für Flüchtlinge wie auch für Einheimische fordert (Amtsblatt der Europäischen Union, 2013, S. 104).

[...]


[1] http://www.aric.de/fileadmin/users/aric/PDF/Integration_im_Stadtteil/Begriff_integration.pdf, Zugriff: 25.07.2018

[2] https://www.bertelsmann-stiftung.de/de/themen/aktuelle-meldungen/2016/maerz/fuenf-schritte-zu-einer-erfolgreichen-integration-kommentar-von-aart-de-geus/, Zugriff: 25.07.2018

[3] https://www.das.de/de/rechtsportal/schule-und-unterricht/schulpflicht/allgemeine-schulpflicht.aspx, Zugriff: 31.07.2018

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Welche Rolle spielen sprachliche Fähigkeiten bei der schulischen Integration von Flüchtlingen?
Hochschule
Universität Trier
Note
1,0
Autor
Jahr
2018
Seiten
21
Katalognummer
V436777
ISBN (eBook)
9783668773387
ISBN (Buch)
9783668773394
Dateigröße
678 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Sprache, Integration, Flüchtlinge, sprachliche Fähigkeiten, Migration, Sprachintegration, Schule, schulische Integration
Arbeit zitieren
Constantin Weichert (Autor:in), 2018, Welche Rolle spielen sprachliche Fähigkeiten bei der schulischen Integration von Flüchtlingen?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/436777

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