Der Einfluss des Schuldrechtsmodernisierungsgesetz auf den Gebrauchtwagenmarkt

Die Bedeutung der Gebrauchtwagen-Garantie aus Händler- und aus Kundensicht


Tesis de Máster, 2018

89 Páginas, Calificación: 2,4


Extracto


Inhalt

Abkurzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Hintergrund
1.2 Zielsetzung und Forschungsfrage
1.3 Wissenschaftliche Methode
1.4 Aufbau der Arbeit

2 Die Schuldrechtsmodernisierung im Detail
2.1 Grunde fur eine Neuregelung und Problematik der alten Rechtslage
2.2 Rechtslage vor und nach Inkrafttreten der Novellierung
2.2.1 Begriffliche Grundlagen
2.2.2 Sachmangelbegriff
2.2.3 Leistungspflicht
2.2.4 Gewahrleistungsrechte
2.2.5 Umfassende Schadensersatzregelung
2.2.6 Gesetzliche Garantie vs. Beschaffenheitsvereinbarung
2.2.7 Beweislast
2.3 Kritik an der Neuregelung
2.4 Hypothesenbildung: Begrundung der Sinnhaftigkeit einer Gebrauchtwagen- Garantie

3 Einfluss des SMG auf den Gebrauchtwagenmarkt
3.1 Methodisches Vorgehen
3.2 Veranderung der Neuzulassungen und Besitzumschreibungen vor und nach der Novellierung
3.3 Veranderung des Umsatzvolumens vor und nach der Novellierung
3.4 Entwicklung am Gebrauchtwagenmarkt
3.4.1 Marktanteile
3.4.2 Informationsverhalten
3.4.3 Bewertungskriterien
3.4.4 Versicherung und Garantie
3.4.5 Weitere Studien und Statistiken
3.5 Zwischenfazit

4 Methodische Erhebung zur Handler- und Kaufersicht
4.1 Wahl der Forschungsmethode
4.2 Datenerhebung und Stichprobe
4.3 Gestaltung der Fragebogen
4.4 Operationalisierung

5 Ergebnisse und Interpretation
5.1 Kritische Wurdigung der Ergebnisse der Handlerumfrage
5.1.1 Einfuhrung und Expertise
5.1.2 Kenntnis der Gesetzeslage
5.1.3 Kenntnisse uber Gebrauchtwagen-Garantie
5.1.4 Personliche Erfahrung
5.1.5 Kritische Wurdigung und Interpretation im Hinblick auf die Forschungsfragen
5.2 Kritische Wurdigung der Ergebnisse der Kauferumfrage
5.2.1 Soziodemographische Daten
5.2.2 Kenntnis der Gesetzeslage
5.2.3 Personliche Motivation zur Wahl fur oder gegen einen Handler
5.2.4 Personliche Erfahrung betreffend Garantien Forschungsfragen

6 Conclusio

Literaturverzeichnis

Fachliteratur

Online-Quellen

Gesetzesmaterialien

Anhang 1

Anhang 2

Abkurzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Marktanteile im Gebrauchtwagengeschaft

Abbildung 2: Umsatz auf dem Gebrauchtwagenmarkt in Deutschland in den Jahren 2000 bis 2016

Abbildung 3: Handlerwahl nach Alter, km-Stand und Preis

Abbildung 4: Handlerwahl nach Alter, km-Stand und Preis

Abbildung 5: Informationsquellen der Gebrauchtwagenkaufer 2015

Abbildung 6: Grafische Darstellung der Handlerbefragung, Fragen 8 bis 11

Abbildung 7: Grafische Darstellung der Handlerbefragung, Fragen 12 und 13

Abbildung 8: Grafische Darstellung der Handlerbefragung, Frage 17

Abbildung 9: Grafische Darstellung der Handlerbefragung, Frage 17

Abbildung 10: Grafische Darstellung der Handlerbefragung, Frage 12 und 13

Abbildung 11: Grafische Darstellung der Kundenbefragung, Frage 2 und 3

Abbildung 12: Grafische Darstellung der Kundenbefragung, Frage 6 und 7

Abbildung 13: Grafische Darstellung der Kauferbefragung, Frage 10

Abbildung 14: Grafische Darstellung der Kauferbefragung, Fragen 11, 12, 14

Abbildung 15: Grafische Darstellung der Kauferbefragung, Frage 10

Abbildung 16: Grafische Darstellung der Kundenbefragung, Fragen 16 und 17

Abbildung 17: Grafische Darstellung der Kundenbefragung, Frage 18

Abbildung 18: Grafische Darstellung der Kundenbefragung, Frage 9 (altere Generation)

Abbildung 19: Grafische Darstellung der Kauferbefragung, Frage 16

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Vergleich zwischen der Anzahl an Neuzulassungen und

Besitzumschreibungen in den Jahren 1980 bis 2000

Tabelle 2: Vergleich zwischen der Anzahl an Neuzulassungen und

Besitzumschreibungen in den Jahren 2000 bis 2017

Tabelle 3: Umsatz auf dem Gebraucht- und Neuwagenmarkt in Deutschland in den Jahren 2000 bis 2017 (Drei-Jahres-Sprunge)

Tabelle 4: Konzeption der Fragebogen

Tabelle 5: Definition der Indikatoren

Tabelle 6: Indikatoren zur Analyse der Handler-Daten

Tabelle 7: Indikatoren zur Analyse der Kaufer-Daten

1 Einleitung

1.1 Hintergrund

Am 01.01.2002 wurde das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts („Schuld- rechtsmodernisierungsgesetzt", nachfolgend: SMG) novelliert. Hintergrund der Mo­dernisierung waren drei EU-Richtlinien, die im nationalen Gesetz umgesetzt werden mussten (vgl. Deutscher Bundestag, 2001, S. 79). Betroffen von den Anderungen ist das Kaufrecht fur gebrauchte Guter, zu denen auch Personalkraftwagen (nachfol­gend: PKW) zahlen. Das neue SMG hat insbesondere das Leistungsstorungsrecht fur gewerbliche Verkaufer verandert. Der Fokus der Novelle lag unter anderem auf dem Sachmangelbegriff, den Gewahrleistungsrechten, den Gewahrleistungsfristen, der Beweislastumkehr und den Herstellergarantien (vgl. Deutscher Bundestag, 2001, S. 80 f.).

Die Gesetzesnovellierung wurde zum damaligen Zeitpunkt von Lehre und Praxis groGteils positiv aufgenommen (vgl. Bruggemeier/Reich, 2001, S. 213). Fur den Au- tohandel scheint das Gesetz positive Folgen gehabt zu haben und immer noch zu haben: Vor Einfuhrung des SMG wurden noch weitaus mehr Gebrauchtwagen bei Privatpersonen gekauft als nach Inkrafttreten. Mittlerweile (Stand 2017) werden zwei Drittel der PKW-Kaufe uber gewerbliche Verkaufer abgewickelt (vgl. Abbildung 1).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Marktanteile im Gebrauchtwagengeschaft.

(Quelle: DAT-Report, 2016, S. 24).

Das bedeutet, dass die Situation am PKW-Markt sich in den letzten funfzehn Jahren gedreht hat. Die KundInnen haben sohin auf die Veranderungen durch die Geset- zesnovelle reagiert.

1.2 Zielsetzung und Forschungsfrage

Vor diesem Hintergrund definiert sich die Zielsetzung der vorliegenden wissenschaft- lichen Arbeit. Das Ziel ist es, der Frage nachzugehen, inwieweit das SMG den ge- werblichen Autohandel beeinflusst hat.

Die Hypothese lautet, dass das subjektive Sicherheitsgefuhl der Privatkaufer/Innen durch die Regelungen im neuen Gesetz angestiegen ist und aus diesem Grund der Kauf bei gewerblichen Handler/Innen wieder zugenommen hat.

Die in Abbildung 1 gezeigten Zahlen verdeutlichen, dass durch das SMG eine Ver- anderung am Markt herbeigefuhrt wurde. Es stellt sich die Frage, welche Rolle hier- bei Gebrauchtwagen-Garantien haben. Daraus leiten sich folgende Forschungsfra- gen ab:

1. Hat das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz den gewerblichen Verkauf ge- brauchter PKW an private Kaufer aus der Sicht der Autohandler beeinflusst?

2. Ist es aus der Sicht des Autohandlers erstrebenswert, eine Gebrauchtwagen- Garantie abzuschlieGen, um das kaufmannische Risiko ein- bzw. begrenzen zu konnen?

3. Inwieweit ist eine Gebrauchtwagen-Garantie aus Sicht der Kaufer sinnvoll und inwiefern sehen Kaufer diese als kaufentscheidenden Einflussfaktor an?

4. Fuhrt die Auszeichnung eines Gebrauchtwagens mit einer Gebrauchtwagen- Garantie dazu, dass das subjektive Sicherheitsgefuhl der Kaufer/Innen ge- starkt und dadurch der Kaufanreiz vergroGert wird?

Diese Forschungsfragen werden mit Hilfe wissenschaftlicher Forschungsmethoden beantwortet, die nachstehend beschrieben werden.

1.3 Wissenschaftliche Methode

Das wissenschaftliche Vorgehen gliedert sich in zwei Untersuchungsschritte. In ei- nem ersten Schritt werden die Zahlen und Statistiken am Gebrauchtwagenmarkt analysiert. In einem zweiten Schritt wird eine empirische Befragung durchgefuhrt, um die Handler- und Kaufersicht detailliert betrachten zu konnen. Als wissenschaftliche Methode wurde hierfur eine quantitative Befragung gewahlt. Quantitative Daten las­sen sich erheblich einfacher verarbeiten als qualitative und ermoglichen es, mit we- sentlich groGeren Stichproben zu arbeiten (vgl. Albers et al., 2007, S. 7). Die fur die vorliegende Arbeit durchgefuhrte quantitative Befragung gliedert sich in zwei Teile: In eine Handlerbefragung und eine Kauferbefragung. Die Handlerumfrage lief zwischen 20. April 2018 und 20 Mai 2018, die Kundenbefragung zwischen 27. April 2018 und 27. Mai 2018. Das methodische Vorgehen zur Durchfuhrung der empirischen Unter- suchung wird in Kapitel 3 vorgestellt.

1.4 Aufbau der Arbeit

In einem ersten Schritt wird das SMG im Detail analysiert (Kapitel 2). Hierfur wird die Gesetzeslage vor mit jener nach der Novellierung verglichen, wobei der Fokus nur auf jenen Gesetzesstellen liegt, die fur den Autohandel relevant sind.

In den nachfolgenden Kapitel 3 und 4 werden die beiden Untersuchungsschritte be- schrieben. Zum einen wird eine Case Study betreffend die Zahlen am Gebrauchtwa­genmarkt durchgefuhrt (Kapitel 3). Im nachfolgenden Kapitel wird die Durchfuhrung der empirischen Erhebung beschrieben (Kapitel 4). Dabei wird auf die Wahl der For- schungsmethode, die Datenerhebung, die Datenoperationalisierung und die Daten- analyse eingegangen.

Die Daten werden im anschlieGenden Kapitel 5 detailliert beschrieben und interpre- tiert. Die Arbeit schlieGt mit einer Conclusio in Kapitel 6 ab.

2 Die Schuldrechtsmodernisierung im Detail

2.1 Grunde fur eine Neuregelung und Problematik der alten Rechtslage

Ausschlaggebend fur die Neugestaltung des deutschen Schuldrechtsgesetzes war die EU-Richtlinie 1999/44/EG uber den Verbrauchsguterkauf und Garantien vom 25. Mai 1999 (nachfolgend: EU-RL 1999/44/EG) (vgl. Haas, 2001, S. 1313). Die Richtlinie hatte das Ziel, den Verbraucherschutz in der EU zu starken (vgl. EU-RL 1999/44/EG, 1999, Punkt (1)). Fur die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht wurde den EU-Mitgliedstaaten eine Frist bis zum 1. Januar 2002 vorgegeben (vgl. ebd., Artikel 11).

Der deutsche Gesetzgeber nahm die Richtlinie als Initialzundung fur eine grundle- gende Uberarbeitung und Modernisierung des Schuldrechts. Rechtliche Grundlage des deutschen Schuldrechts ist das Burgerliche Gesetzbuch (nachfolgend: BGB) (vgl. Toussaint, 2017, zu § 241 ff.). Die Schuldrechtsreform war eine der weitrei- chendsten Anderungen des BGB seit dessen Entstehung im Jahr 1900 (vgl. Meyer- Kornig, 2002). Die Reformierung bedingte Anderungen im Kaufrecht, im Werkver- tragsrecht, im Verjahrungsrecht, im Recht auf Leistungsstorungen und fuhrte zur In­tegration wichtiger Verbraucherschutzgesetze in das BGB (vgl. ebd.). Die Anderun­gen haben enorme Auswirkungen fur alle Unternehmer und Privaten. Insbesondere fuhrte die Reform zu massiven Anderungen im Verbrauchsguterkauf, unter den auch die Gebrauchtwagen fallen (vgl. ebd.).

Insbesondere das Schuldrecht sollte einer umfassenden Veranderung unterzogen werden. Im Gesetzesentwurf wird dies wie folgt begrundet: „Das Schuldrecht des Burgerlichen Gesetzbuchs ist auf den Gebieten des Verjahrungsrechts, des allge- meinen Leistungsstorungsrechts sowie des Kauf- und Werkvertragsrechts in seinen Grundzugen auf dem Stand des Inkrafttretens des Burgerlichen Gesetzbuches ste- hen geblieben.“ (Deutscher Bundestag, 2001, S. 1). Konkretisiert wird, dass auch im Schuldrecht immer mehr uberwuchernde Sondergesetze zu finden sind, die gesichtet und in das BGB integriert werden mussen (vgl. ebd., S. 79).

Im Gesetzesentwurf werden zudem die wichtigsten Mangel des alten Leistungssto- rungsrechts aufgezeigt. Hierzu zahlt in erster Linie die Unmoglichkeit der Leistung als zentrales Merkmal des alten Leistungsstorungsrechts (vgl. Deutscher Bundestag, 2001, S. 84). An den Begriff der Unmoglichkeit der Leistung knupft das Leistungssto- rungsrecht an, allerdings ist dieser Fall in der Praxis lediglich eine Ausnahme und kann uberhaupt nur bei ganz bestimmten Schuldverhaltnissen auftreten, etwa beim Spezieskauf. Somit ist der zentrale Begriff fur die Praxis im Grunde irrelevant (vgl. ebd.). Aus diesem Grund gilt die entsprechende Regelung des § 306 BGB als miss- gluckt.

Weil das so ist, musste das alte Recht in groGen Teilen durch Richterrech erganzt werden (vgl. Deutscher Bundestag, 2001, S. 84). Dies fuhrt zu einem Nebeneinander von gesetzlich geregelten und ungeschriebenen, von der Rechtsprechung entwickel- ten Anspruchen. Die Tatsache, dass die entwickelten Anspruche nicht klar voneinan- der abgegrenzt werden konnen, fuhrt zu Unklarheiten und Ungereimtheiten (vgl. ebd.).

Grobe Mangel gab es auch beim alten Gewahrleistungsrecht. Gewahrleistungsan- spruche wurden vom alten Recht nur insoweit mit dem Leistungsstorungsrecht ver- zahnt, als es um die Haftung bei Rechtsmangeln ging (vgl. Deutscher Bundestag, 2001, S. 86). Bei Sachmangeln wurde hingegen eine eigenstandige Regelung in den §§ 459 ff. und 633 ff. BGB getroffen, die unverbunden neben dem allgemeinen Leis- tungsstorungsrecht stand.

Auch die Schadensersatzhaftung war „vollends verworren“ geregelt (Deutscher Bun­destag, 2001, S. 87). Das BGB kennt eine Haftung des Verkaufers nur im Rahmen des § 463 BGB, also dann, wenn der Verkaufer arglistig verschweigt oder der Sache eine Eigenschaft fehlt, deren Vorhandensein vom Verkaufer zugesichert wurde (vgl. Deutscher Bundestag, 2001, S. 87). Diese sehr eingrenzenden Punkte wurden eben- falls durch die Rechtsprechung erweitert. Weil durch Richterrecht viele weitere Haf- tungsgrundlagen erarbeitet wurden, ergaben sich verwirrende Abgrenzungsproble- me, die bis zur Novellierung nicht gelost werden konnten (vgl. ebd.).

Nachfolgend werden die wichtigsten Anderungen skizziert, wobei die Rechtslage vor mit jener nach der Novellierung verglichen wird. Dabei werden lediglich jene Rege- lungen beschrieben, die fur die Zielsetzung der vorliegenden Arbeit relevant sind.

2.2 Rechtslage vor und nach Inkrafttreten der Novellierung

In den nachfolgenden Unterkapiteln werden die begrifflichen und gesetzlichen Grundlagen des SMG erklart und der Stand vor und nach der Novellierung erortert.

2.2.1 Begriffliche Grundlagen

Der Begriff des Verbrauchguterkaufs wird in der EU-RL 1999/44/EG definiert, das nationale Pendant findet sich in § 474 BGB. Demnach sind Verbrauchsguterkaufe „[...] Vertrage, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Um einen Verbrauchsguterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer beweglichen Sache die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat.“ Der Anwendungsbereich der Best- immungen betrifft demnach nur Vertragsgeschafte, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (nachfolgend: B2C-Geschafte) stattfinden. GemaG § 13 BGB ist Verbraucher jede naturliche Person, die ein Rechtsgeschaft zu einem Zweck vor- nimmt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbststandigen beruflichen Tatigkeit zugeordnet werden kann. Unternehmer ist gemaG § 14 BGB, wer bei Vornahme des Rechtsgeschafts in Ausubung seiner gewerblichen oder selbststandigen beruflichen Tatigkeit handelt.

Die Einordnung eines Rechtsgeschafts als Verbrauchsguterkauf ist deshalb relevant, weil daran bestimmte gesetzliche Sonderregelungen geknupft sind, beispielsweise das Verbot des Mangelhaftungsausschusses (§ 475 BGB), aber auch Regelungen zur Verjahrungsfrist, zur Beweislast oder zum Gewahrleistungsanspruch.

2.2.2 Sachmangelbegriff

Die Umschreibung des Sachmangels an sich entspricht dem bisherigen Verstandnis, er wird also durch die Vereinbarung bestimmt (vgl. Haas, 2001, S. 1314). Der neue Sachmangelbegriff ist nach der Novellierung allerdings weiter gefasst und umfasst auch folgende Punkte: Falsch- oder Zuweniglieferung, Abweichung von Werbean- preisungen oder Etikettierung, Montagefehler und fehlerhafte Montageanleitungen (vgl. Meyer-Kornig, 2002). Konkret liegt ein Mangel vor, wenn die Sache

- nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat, oder
- sich nicht fur die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, oder
- sich fur die gewohnliche Verendung nicht eignet und auch nicht eine Beschaf­fenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art ublich ist und die der Kaufer nach der Art der Sache erwarten kann; des Weiteren
- falsch geliefert wurde, der Verkaufer also eine andere Sache (Falschlieferung) lieferte, oder
- in zu geringer Menge geliefert wurde (Zuweniglieferung). (vgl. Stock, 2002, S. 62).

Eine Haftung besteht nicht nur bei erheblichen, sondern auch bei unerheblichen Mangeln, so genannten Bagatellschaden (vgl. Stock, 2002, S. 62).

Allerdings fallt nicht jeder Schaden unter den Sachmangelbegriff, sodass nicht jeder Schaden am Fahrzeug unter die gesetzliche Haftung fallt: Bei einem Gebrauchtwa- gen muss der Kaufer normale Gebrauchs- und Abnutzungsspuren hinnehmen, da es sich hierbei um VerschleiG und nicht um einen Mangel handelt (vgl. BGH, 2005a). Eine Hilfestellung zur Abgrenzung, was ein Mangel und was ein VerschleiG ist, hat der ADAC eine Liste veroffentlicht, die die wesentlichen Gerichtsentscheidungen hierzu zusammenfasst (vgl. ADAC, 2014).

VerschleiGerscheinungen betreffen im Sinne der Rechtsprechung typischerweise die Spureinstellung, den Auspuff, die Bremsklotze, das Getriebe oder die Lenkanlage (vgl. ebd.). Liegt VerschleiG vor, muss dieser vom Kaufer hingenommen werden. Im Gegensatz dazu muss ein echter Mangel entsprechend dem Sachmangelbegriff bzw. der Rechtsprechung vom Verkaufer nachgebessert/ersetzt werden (§ 434 BGB).

Die Haftung fur den Sachmangel kann in einem Verbrauchsguterkauf nach neuer Rechtslage nicht mehr ausgeschlossen werden (vgl. BGH, 2005c).

Die neue, erweiterte Begriffsdefinition wird der vorliegenden Arbeit zugrunde gelegt.

2.2.3 Leistungspflicht

Vor der Novellierung des Schuldrechts schuldete der Verkaufer lediglich die Uberga- be und Eigentumsverschaffung einer Sache (vgl. Meyer-Kornig, 2002). Dies hat sich dahingehend geandert, als dass der Verkaufer nun auch die Freiheit der Sache von Mangeln schuldet. Liegt ein Mangel vor, berechtigt dieser den Kaufer nicht wie bisher nur zur Wandelung des Vertrages, er fuhrt vielmehr zur Nichtleistung (vgl. ebd.). Dies fuhrt auch zu einer Neufassung bzw. Erweiterung des Sachmangelbegriffs (vgl. Kapi- tel 2.2.3).

Das Leistungsstorungsrecht wurde durch die Gesetzesreform nachhaltig verandert. Bisher gab es bei der Leistungsstorung eine „Dreiteilung" in Schlechtleistung, Nicht­leistung und Verspatung (vgl. Meyer-Konig, 2002). Diese wurde aufgehoben und durch den einheitlichen Tatbestand der Pflichtverletzung ersetzt (§ 280 BGB). Pflichtverletzung liegt bei jeder Art von Unmoglichkeit vor, bei faktischer Unmoglich- keit, bei Verzug, bei Schlechtleistung, bei wesentlichen Verletzungen einer sonstigen Pflicht, bei Verschulden bei Vertragsschluss und bei Schutzpflichtverletzungen (§§ 280, 281, 282 BGB). Verandert haben sich zudem auch die Rechtsfolgen aus der Pflichtverletzung.

Die Vereinheitlichung des Leistungsstorungsrechts unter den allgemeinen Begriff der Pflichtverletzung fuhrt dazu, dass es einen einheitlichen Grundtatbestand gibt, auf dem die Rechte des Glaubigers aufbauen konnen (vgl. Deutscher Bundestag, 2001, S. 92). Das Merkmal der Pflichtverletzung verlangt nur den objektiven VerstoG gegen eine Pflicht, sohin kommt es nicht mehr darauf an, ob der Schuldner arglistig gehan- delt hat. Die Grunde fur die Pflichtverletzung sind sohin unerheblich.

Neben der Vereinheitlichung unter dem Begriff der Pflichtverletzung gibt es noch eine zweite wesentliche Veranderung: Der Glaubiger muss dem Schuldner grundsatzlich eine angemessene Frist zur Erfullung setzen, bevor er weitere Rechte geltend ma- chen kann.

2.2.4 Gewahrleistungsrechte

Die Neuregelung des Kaufvertragsrechts und insbesondere der Gewahrleistungsan- spruche zielt darauf ab, die vom alten Recht vorgesehene eigenstandige Regelung des Gewahrleistungsrechts zu beseitigen und in das allgemeine Leistungsstorungs- recht einzufugen (vgl. Deutscher Bundestag, 2001, S. 94). Dadurch sollen die unein- heitlichen und verkomplizierenden Begriffsdefinitionen verringert werden, beispiels- weise die Unterscheidung zwischen Sach- und Rechtsmangeln, zwischen Stuckkauf und Gattungskauf sowie zwischen Kaufvertrag und Werkvertrag (vgl. ebd.). Zudem erfolgt eine Umgestaltung des Verjahrungsrechts mit deutlicher Verbesserung zu- gunsten der Konsumenten.

Nach neuer Rechtslage kann die Gewahrleistung im Verbrauchsguterkauf nicht mehr ausgeschlossen werden. Wahrend beim Kauf eines Gebrauchtwagens zwischen Pri- vaten der Ausschluss immer noch erlaubt ist, ist dies beim Kauf eines Gebrauchtwa­gens durch eine Privatperson beim Handler nicht mehr erlaubt (vgl. Stock, 2002, S. 62ff.).

Bisher lag die Gewahrleistungsfrist bei sechs Monaten. Diese Frist wurde auf zwei Jahre erweitert. Die Frist kann in beiderseitigem Einverstandnis auf ein Jahr verkurzt, aber nicht ganzlich ausgeschlossen werden (§ 475 Abs. 2 BGB). Die Frist beginnt mit der Ablieferung der Kaufsache beim Kaufer (vgl. Stock, 2002, S. 61). Hinzu kommt, dass dem Kaufer nun neben den Gewahrleistungsrechten (Rucktritt, Minderung, Schadenersatz) auch ein Recht auf Nacherfullung zukommt (Mangelbeseitigung oder Nachlieferung) (vgl. Haas, 2001, S. 1315).

Neu geregelt wird in erster Linie der Nacherfullungsanspruch des Kaufers. Ist die Kaufsache geliefert worden, die fehlerhaft ist, steht dem Kaufer unabhangig davon, ob es sich um einen Stuck- oder Gattungskauf bzw. um einen Sach- oder Rechts- mangel handelt, ein Anspruch auf Nacherfullung zu. Dieser kann in der Form der Be- seitigung des Mangels durch den Verkaufer oder in Form der Lieferung einer man- gelfreien Sache verlangt werden (vgl. Deutscher Bundestag, 2001, S. 94).

Die aktuelle Rechtslage gestaltet sich konkret wie folgt:

- Weist der Gebrauchtwagen einen Mangel auf, hat der Kunde/die Kundin einen vorrangigen Anspruch auf Nacherfullung (§ 439 BGB; vgl. Haas, 2001, S. 1315). Der Anspruch hat zwei Auspragungen: Die Nachbesserung im Sinne einer Beseitigung des Mangels und die Ersatzlieferung im Sinne einer Liefe- rung einer mangelfreien Sache (vgl. Haas, 2001, S.1315). Erfasst sind sowohl SAch- als auch Rechtsmangel. Das Wahlrecht zwischen beiden Formen ob- liegt dem Kaufer (§ 439 Abs. 1 BGB). Sind beide Formen der Nacherfullung moglich, kann der Verkaufer die gewahlte Form dann verweigern, wenn sie nur mit unverhaltnismaGigen Kosten moglich ist (§ 349 Abs. 1 S. 1 BGB).

Bei der Nachbesserung muss der Verkaufer alle Aufwendungen tragen, die notwendig sind, also insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Material- kosten (§ 439 Abs. 2 BGB). Die Nacherfullung muss binnen angemessener Frist erbracht werden (vgl. Haas, 2001, S. 1316).

- Ist eine Reparatur nicht moglich, ist in nachster Konsequenz eine Kaufpreis- minderung moglich (§ 441 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Hohe ist gesetzlich nicht festgelegt, sollte sich aber an den Reparaturkosten orientieren. In der Regel stellt ein Sachverstandiger den entsprechenden Wert fest (vgl. Haas, 2001, S. 1315).
- Bei bestimmten (nicht geringfugigen) Mangeln kann der Kaufer auch sofort vom Kaufvertrag zurucktreten, insbesondere wenn es sich um Mangel han- delt, die keinesfalls nachgebessert werden konnen (vgl. von Westphalen, 2008, S. 9; vgl. Haas, 2001, S. 1315). Dies ist laut einem Urteil vom BGH bei- spielsweise dann der Fall, wenn ein Unfallwagen nicht als solcher deklariert wurde (vgl. BGH, 2006a).

Fur Gebrauchtwagenkaufe haben diese Regelungen folgende Konsequenzen: Der Verkaufer muss fur Mangel am Gebrauchtwagen einstehen und diese gegebenen- falls auf eigene Kosten nachbessern, die bei Ubergabe bereits vorhanden waren aber weder vom Verkaufer noch vom Kaufer bemerkt wurden. Ein Schadenersatzan- spruch steht dem Kaufer grundsatzlich nicht zu, da der Verkaufer die Moglichkeit ha- ben muss, den Schaden zu beheben.

2.2.5 Umfassende Schadensersatzregelung

Neben dem Gewahrleistungsrecht wurde auch eine neue umfassende Schadener- satzregelung eingefuhrt. Der Glaubiger kann nach der Novellierung Schadensersatz verlangen, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhaltnis verletzt hat (vgl. Deutscher Bundestag, 2001, S. 93). Nach dieser Neuregelung fuhrt jede Pflicht- verletzung zu einem Schadensersatzanspruch, es sei denn, der Schuldner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Allerdings wird hierbei keine Unterscheidung nach der Art der verletzten Pflicht getroffen. Es kommt also nicht mehr darauf an, ob der Schuldner eine Haupt- oder Nebenpflicht, eine Leistungs- oder eine Schutzpflicht verletzt hat.

Erfasst sind hiervon auch jene (alte) Falle, in denen Anspruche auf Schadensersatz wegen Nichterfullung nur beim Vorliegen besonderer Leistungsstorungstatbestande (z.B. Unmoglichkeit) gegeben sind.

Im Unterschied zum alten Recht kann der Glaubiger nun auch dann, wenn er vom Vertrag zuruckgetreten ist, neben den Anspruchen aus der Ruckabwicklung auch Schadenersatzanspruche wegen Nichterfullung geltend machen (vgl. Deutscher Bundestag, 2001, S. 93). Das bedeutet fur Glaubiger oder Kaufer, dass sie sowohl vom Vertrag zurucktreten als auch gleichzeitig die Mehrkosten aus einem Geschaft oder den entgangenen Gewinn ersetzt verlangen durfen.

Mit der Novellierung wird daher eine klare und ubersichtliche Schadenersatzregelung getroffen, welche die komplizierten gesetzlichen Vorschriften des BGB und die Rechtspraxis vereinheitlicht und auffangt (vgl. Deutscher Bundestag, 2001, S. 93).

2.2.6 Gesetzliche Garantie vs. Beschaffenheitsvereinbarung

Neben der gesetzlichen Gewahrleistung normiert das BGB auch die Garantie (§§ 443, 444 BGB), deren Abgrenzung zur Beschaffenheitsvereinbarung (§ 343 Abs. 1 S. 1 BGB) oftmals schwierig ist. Die Unterscheidung ist in der Praxis von hoher Be- deutung, da der Verkaufer einer mangelhaften Sache nur unter den Voraussetzun- gen des Verschuldens schadenersatzpflichtig wird, wenn es sich um eine Beschaf­fenheitsvereinbarung handelt (vgl. von Westphalen, 2008, S. 2). Besteht jedoch eine Garantiezusage, ist der Verkaufer auch ohne Verschulden schadenersatzpflichtig (§§ 443, 444 i.V.m. § 276 Abs. 1 BGB).

Eine Leitlinie zur Abgrenzung der beiden Konstrukte wurde durch den BGH erarbei- tet. So wurde beispielsweise entschieden, dass eine Beschreibung zum Kilometer- stand mit den Worten „Kilometerstand: 30000 km" bei einem Gebrauchtwagen einer Zusicherung einer Eigenschaft gleichkommt (vgl. BGH, 2006b). Die Erklarung, ein Pkw sei „fahrbereit" kann laut BGH hingegen nicht als Garantie ausgelegt werden (vgl. BGH, 2006c). Die Rechtsprechung ist dahingehend einheitlich und entspricht sowohl den Vorgaben des Gesetzgebers als auch der Auffassung der Literatur (vgl. von Westphalen, 2008, S. 2 m.w.N.).

Von einer gesetzlichen Garantie wird demnach nur dann ausgegangen, wenn der Verkaufer die Gewahr fur das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache ubernimmt und zudem die Bereitschaft zu erkennen gibt, fur alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit verschuldensunabhangig einzustehen (vgl. von Westphalen, 2008, S. 2f.). Die Folge der Garantie ist, dass der Verkaufer Schaden- ersatz statt Leistung zu entrichten hat.

Die Garantie kann nach Ansicht des BGH sowohl ausdrucklich als auch stillschwei- gend abgegeben werden. Hier ist auf den Einzelfall abzustellen (vgl. BGH, 2006b). Eine Garantie kann sowohl vom Verkaufer als auch vom Hersteller oder von anderen Dritten zugesagt werden (vgl. Stock, 2002, S. 63ff.).

Beim Verbrauchsguterkauf gibt es Vorgaben, nach denen die Garantie erstellt wer- den muss:
- Die Garantie muss einfach und verstandlich abgefasst sein,
- einen Hinweis auf die gesetzlichen Gewahrleistungsanspruche enthalten,
- alle wesentlichen Angaben, die fur die Geltendmachung der Garantie erforder- lich sind, insbesondere Dauer und raumlicher Geltungsbereich, enthalten, so- wie
- Name und Anschrift des Garantiegebers nennen (vgl. Stock, 2002, S. 63f.).

Fehlt eine oder mehrere dieser Anforderungen, wird die Garantie dadurch nicht rechtsunwirksam (vgl. Stock, 2002, S. 63f.). Die Garantie besteht zudem neben den gesetzlichen Gewahrleistungsrechten und ersetzt diese nicht. Sie bietet sohin zu- satzliche Rechte (vgl. Haas, 2011, S. 1319).

Ein fur den Gebrauchtwagenmarkt bedeutendes Urteil zur Herstellergarantie wurde vom BGH im Jahr 2016 ausgesprochen (vgl. BGH, 2016). In diesem Urteil ging es um einen Gebrauchtwagen, den der Kaufer von einem Kraftfahrzeughandler im In­ternet erstand. Im Kaufpreis inkludiert war eine Garantie („inklusive Audi-Garantie bis 11/2014). Wegen Getriebe- und Motorstorungen wurde der gegenstandliche Ge­brauchtwagen zweimal auf Garantie repariert, doch die Probleme bestanden fort. Die Garantiegeberin stellte fest, dass die Probleme aufgrund von Manipulationen am Ki- lometerstand vorlagen und verweigerte weitere Garantieleistungen, zudem wurde die Ruckvergutung der Kosten der bisherigen Garantieleistungen gefordert. Der Kaufer erklarte daraufhin Rucktritt vom Vertrag.

Die bisherige Rechtsprechung, der sich auch die Vorinstanzen anschlossen, ent- schied in dieser Angelegenheit stets auf Abweisung der Klage aufgrund des Fehlens eines Sachmangels (vgl. Buck, 2017, S. 412). Hintergrund dieser Rechtsansicht ist die standige Rechtsprechung, nach der das Fehlen einer vom Verkaufer zu beschaf- fenden Herstellergarantie nicht als ein gewahrleistungsrechtlicher Fehler des Pkw eingestuft wird (BGH, 1996; vgl. Weidenkaff, 2016, Rn. 72). Von dieser standigen Rechtsprechung sah der BGH in seinem Urteil im Jahr 2016 ab. Die enge Beschaf- fenheitsdefinition des § 459 Abs. 1 BGB alte Fassung konne auf den neuen § 434 BGB nicht mehr angewendet werden. Vielmehr sei von einem wesentlich weiteren Beschaffenheitsbegriff auszugehen. Damit wurde zum einen der weite Sachmangel- begriff in jungster Rechtsprechung bestatigt.

Zudem wurde der Beschaffenheitsbegriff erweitert. Nicht nur jene Faktoren zahlen zur Beschaffenheit, die der Kaufsache selbst anhaften, sondern daruber hinaus alle wirtschaftlichen, sozialen oder rechtlichen Beziehungen des Kaufgegenstands zur Umwelt, die Einfluss auf die Wertschatzung der Sache haben (Matusche-Beckmann, 2013, Rn. 54; Westermann, 2016, Rn. 10). Hierzu zahlt in jedem Fall die Garantie, da sie ein rechtliches Verhaltnis zwischen dem Fahrzeughalter und dem Hersteller dar- stellt.

2.2.7 Beweislast

Im Hinblick auf die Neuerungen im Verbrauchsgutergeschaft stand die Frage im Vor- dergrund, wie die Beweislast bei Vorliegen eines Sachmangels gemaG § 437 BGB verteilt ist (vgl. BGH, 2004a).

Hierfur gilt als Bezugspunkt § 476 BGB, der eine Sechs-Monats-Frist vorschreibt. Nach der neuen Regelung wird in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf zuguns- ten des Kaufers entschieden: Tritt der Mangel in dieser Zeit auf, wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Ubergabe des Fahrzeugs vorlag (§ 476 BGB). Diese Vermu- tung gilt umfassend, denn § 476 BGB verfolgt primar den Zweck, den Verbraucher- schutz zu starken (vgl. von Westphalen, 2008, S. 7). So wird sie auch auf Schaden ausgedehnt, die theoretisch auf ein Fehlverhalten des Kaufers nach Kauf des Fahr­zeugs zuruckzufuhren sind (vgl. BGH, 2007a). Der BGH entschied beispielsweise, dass die Vermutung selbst dann greift, wenn der Kaufer eine Sache durch einen Drit- ten bestimmungsgemaG hat einbauen lassen, da der Verbraucher stets schutzwurdig ist, unabhangig davon, ob er selbst oder ein Dritter tatig wurde (vgl. BGH, 2004b).

Die Beweislast wird nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist umgekehrt, sodass ab die- sem Zeitpunkt der Kaufer den Nachweis erbringen muss, dass der Mangel bereits bei Ubergabe vorlag. Zudem darf hierbei nicht ubersehen werden, dass die gesetzli- che Vermutung widerlegbar ist (vgl. Stock, 2002, S. 63f.).

Die an sich weitreichende Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers wird in der Praxis jedoch beschrankt: Schwierig sind jene Falle, in denen eine gekaufte Sache fur einen gewissen Zeitraum zunachst mangelfrei, dann aber mangelhaft wurde, oh- ne dass die Ursache erkennbar ist (vgl. Faust, 2007, Rn. 9). In diesen Fallen ist die Beweisvermutung gemaG § 476 BGB mangels konkreten Mangels widerlegt, sodass zuerst der Nachweis zu erbringen ist, dass uberhaupt ein konkreter Mangel vorliegt (vgl. Weidenkaff, 2007, Rn. 8f.). Daraus wird abgeleitet, dass § 476 BGB dann aus- scheidet, wenn der Mangel weder fur den Verkaufer noch fur den Kaufer erkennbar war (vgl. BGH, 2007b).

Praktische Bedeutung im Gebrauchtwagenkauf hat auch das Szenario, in dem sich ein Mangel der Kaufsache innerhalb der Frist von sechs Monaten zeigt, aber unklar ist, ob dieser ursachlich auf einen Mangel oder auf eine falsche Bedienung zuruckzu­fuhren ist (BGH, 2004a). Der BGH hat hierzu festgestellt, dass die Vermutung, der Mangel habe bereits bei Gefahrenubergang vorgelegen, nicht mit der Art des Man­gels unvereinbar ist, wenn dieser Mangel typischerweise jederzeit auftreten kann (BGH, 2005b).

Das Urteil ist fur den Gebrauchtwagenmarkt deshalb von grower Bedeutung, weil sie der wirtschaftlichen Bedeutung, die die Kaufer beim Autokauf der Garantie beimisst, Rechnung tragt (vgl. Buck, 2017, S. 413). Die Anerkennung der Garantie als Be- schaffenheitsmerkmal fuhrt dazu, dass ein Sachmangel vorliegt, sofern die Garantie nach Vertragsabschluss, aber innerhalb der Garantiezeit wegfallt (vgl. ebd.).

2.3 Kritik an der Neuregelung

Das neue Gesetz wurde zwar begruGt, aber auch kritisch betrachtet. Befurchtet wur- de, dass „[...] nunmehr eine lange Zeit der Unsicherheit einbrechen werde.“ (von Westphalen, 2008, S. 2). Die Unsicherheit war in erster Linie dadurch bedingt, dass die parlamentarische Beratungszeit des Gesetzes sehr kurz war (vgl. Deutscher Bundestag, 2001). Dies fuhrte nach herrschender Ansicht dazu, dass „[...] in oft we- sentlichen Bereichen mehr Fragen als Antworten“ entstehen (von Westphalen, 2008, S. 2).

Im Grunde wurde das neue Gesetz aber positiv bewertet, insbesondere die Verein- heitlichung bzw. Verlangerung der Fristen sowie die Ausbesserung vieler Abgren- zungsproblematiken, die Unterscheidung zwischen Rechts- und Sachmangel bzw. zwischen Mangel und Mangelfolgeschaden (vgl. Heinrichs, 2001, S. 1423).

Einige Jahre nach Inkrafttreten zeigte sich jedoch, dass die Befurchtungen sich alle- samt nicht bewahrheiteten. Im Gegenteil wurde schnell festgestellt, dass die Praxis sich gut mit den neuen Normen vertraut machte und abfand (vgl. von Westphalen, 2008, S. 2).

2.4 Hypothesenbildung: Begrundung der Sinnhaftigkeit einer Gebrauchtwa- gen-Garantie

Die Gesetzeslage fuhrt dazu, dass der gewerbliche Handler in jedem Fall ein Jahr (gegebenenfalls zwei Jahre) fur Mangel des Fahrzeuges einstehen muss, sofern es sich um einen gesetzlichen Sachmangel handelt. Ein Ausschluss dieser Haftung ist nicht moglich, sodass durchaus gangige Vertragsklauseln wie „Fahrzeug wird unter Ausschluss der Gewahrleistung verkauft" keinerlei Wirksamkeit entfalten (vgl. ADAC, 2018). Tritt ein Mangel auf, muss der Kaufer dem Verkaufer die Moglichkeit zur Nachbesserung geben (vgl. ebd.). Erst nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesse- rungsversuchen hat der Kaufer das Recht, vom Vertrag zuruckzutreten.

Neben diesen gesetzlich verankerten Regelungen wird in der Praxis auch gerne eine Gebrauchtwagen-Garantie abgeschlossen. Diese ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Wahrend die gesetzliche Haftung nur Sachmangel abdeckt, die bereits bei Ubergabe vorlagen, ist es bei der Garantie in der Regel egal, wann der Mangel aufgetreten ist, solange er innerhalb der vereinbarten Garantiefrist auftritt (vgl. ADAC, 2018).

Unter einer Gebrauchtwagen-Garantie versteht man im Allgemeinen eine Reparatur- kostenversicherung, die im Falle eines Mangels die Reparaturkosten ubernimmt (vgl. ntv, 2009). Diese wird vom Kunden bezahlt und ist manchmal im Kaufpreis enthalten, manchmal wird sie extra verrechnet (vgl. ebd.).

Der groGe Vorteil der Garantie ist, dass sie im Gegensatz zur gesetzlichen Gewahr- leistung oftmals auch VerschleiGerscheinungen ubernimmt (wobei dies von den je- weiligen Vertragsbestimmungen abhangt). Zudem ist das Thema Beweislast hierbei nicht mehr gegeben, das bei der gesetzlichen Haftung nach sechs Monaten fur den Kaufer problematisch werden kann, da die Beweisfuhrung hinsichtlich bestehender Mangel auGerst schwer oder fast gar nicht zu bringen ist (vgl. Spiegel Online, 2015). Tritt daher ein Schaden im siebten Monat nach Kauf auf, ist dieser von der Garantie umfasst, ohne dass der Kaufer den Beweis fuhren muss.

Die Garantie hat sowohl fur den Kaufer als auch fur den Verkaufer Vorteile: Fur den Verkaufer dient sie als Kundenbindungsinstrument (vgl. Wagner, 2013, S. 46 ff.). Fur den Kaufer bringt sie ein subjektives Sicherheitsgefuhl: Bei Kauf von Gebrauchtwa- gen haben Kaufer oftmals ein Unsicherheitsgefuhl, weil es vorkommen kann, dass der Wagen Schaden aufweist, die bei Kauf nicht erkennbar sind. Wer selbst keine Kenntnisse in diesem Bereich hat, ist gezwungen, auf die Aussagen des Verkaufers, Handlers oder gegebenenfalls eines Sachverstandigen zu vertrauen. Zudem gibt es Schaden, die selbst von einem Sachverstandigen nicht sofort erkennbar sind und erst Monate nach dem Kauf Auswirkungen zeigen. Auch die oft undurchsichtige Gratwanderung zwischen gesetzlicher Garantie und Beschaffenheitsvereinbarung (vgl. Kapitel 2.2.5) fuhren zu einer fur den Laien unsicheren Situation. All das fuhrt zu einem Unsicherheitsgefuhl in Bezug auf Gebrauchtwagen, da nach sechs Monaten in der Regel der Kaufer fur die Schaden aufkommen muss, was zu hohen Zusatzkosten fuhren kann. Dieser Unsicherheit kann die Garantie entgegenwirken. Die Kosten hierfur sind im Vergleich zu den moglichen Zusatzkosten, die ein Schaden mit sich bringt, sehr gering.

Es stellt sich daher die Frage, ob seit Inkrafttreten der neuen Gesetzeslage die Ver- kaufe beim Handler aus dem Grund zugenommen haben, weil hier die Moglichkeit einer Gebrauchtwagen-Garantie gegeben ist. Diese kann beim Handler, nicht aber beim Privatverkaufer abgeschlossen werden. Daraus leitet sich die Hypothese der vorliegenden Arbeit ab:

Das subjektive Sicherheitsgefuhl der Privatkaufer ist durch die Regelungen im neuen Gesetz angestiegen. Aus diesem Grund hat der Kauf bei gewerblichen Handlern wieder zugenommen.

Es wird unterstellt, dass ein Grund dafur die neue Gesetzeslage sein konnte. Ent- sprechend lautet die Forschungsfrage:

„Inwieweit hat das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz mit der Novelle zum 01.01.2002 den gewerblichen Verkauf von gebrauchten PKW an private Kaufer be- einflusst?“

Hypothese und Forschungsfrage werden anhand von zwei Untersuchungsschritten analysiert:

- In einem ersten Schritt wird eine Art Case Study durchgefuhrt, in der die Sta- tistiken des Gebrauchtwagenmarktes im Detail betrachtet werden (Kapitel 3). Ziel ist es, anhand der Zahlen zu belegen, dass die Situation am Gebraucht- wagenmarkt sich nach Inkrafttreten des Gesetzes geandert hat.

- In einem zweiten Schritt wird eine empirische Befragung durchgefuhrt (Kapitel 4). Mit quantitativen Methoden werden sowohl Handler als auch Kaufer nach ihren Erfahrungen und Motivationen befragt. Dies soll Aufschluss daruber ge- ben, welchen Stellenwert die Garantie am Markt hat.

Mit Hilfe dieser beiden Untersuchungsschritte soll die Hypothese belegt und die For- schungsfrage beantwortet werden.

3 Einfluss des SMG auf den Gebrauchtwagenmarkt

3.1 Methodisches Vorgehen

Um beurteilen zu konnen, ob bzw. inwiefern die neue Gesetzeslage sich auf den Ge­brauchtwagenmarkt ausgewirkt hat, muss dieser Markt im Detail betrachtet werden. Dafur sind Statistiken uber die Verkaufs- bzw. Zulassungszahlen wichtig, aber auch daruber, welchen Stellenwert eine Gebrauchtwagen-Garantie beim Kauf von Ge- brauchtwagen hatte.

Erster Anlaufpunkt sind die offiziellen Statistiken der Bundesrepublik Deutschland, die durch das Kraftfahrt-Bundesamts (nachfolgend: KBA) veroffentlicht werden. Aber auch Statistiken aus anderen offentlich zur Verfugung gestellten Umfragen werden herangezogen. Das SMG trat am 1. Januar 2002 in Kraft. Um die Situation am Ge­brauchtwagenmarkt vor der Gesetzesnovellierung zu beurteilen, werden Statistiken bis zum 31. Dezember 2001 herangezogen. Betrachtet werden, sofern entsprechen- de Daten zuganglich sind, die Jahre 1980-2000 fur den Zeitraum vor der Novellie- rung und die Jahre 2002-2018 fur den Zeitraum nach der Novellierung. Das Anfangs- jahr der Betrachtung (1980) wurde so gewahlt, um den Zeitraum vor und nach der Novellierung in etwa gleich groR> zu halten (jeweils ungefahr 20 Jahre).

3.2 Veranderung der Neuzulassungen und Besitzumschreibungen vor und nach der Novellierung

Erster Anknupfungspunkt sind die Daten des KBA. Hier wird die statistische Auswer- tung von Fahrzeugen durchgefuhrt, die nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in Deutschland zugelassen bzw. angemeldet werden und denen Kennzeichen zugeteilt wurden (vgl. KBA, 2018a).

Interessant ist hier ein Vergleich zwischen Neuzulassungen (gekauften Neuwagen) und Besitzumschreibungen (gekauften Gebrauchtwagen). Fur Pkw veroffentlicht das KBA folgende Daten fur die Jahre 1980 bis 2000 (vgl. Tabelle 1).

Aus Tabelle 1 ist erkennbar, dass die Verkaufszahlen sowohl bei Neu- als auch bei Gebrauchtwagen stetig ansteigen. Allerdings ist der Anstieg bei den Gebrauchtwa­gen tendenziell grower als bei den Neuwagen (mit Ausnahme der Steigerung zwi­schen 1985 und 1990).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Vergleich zwischen der Anzahl an Neuzulassungen und Besitzumschreibungen in den Jahren 1980 bis 2000.

(Quelle: KBA, 2018b).

Fur den Zeitraum nach der Novellierung sehen die Zahlen anders aus (vgl. Tabelle 2). Fur diesen Zeitraum werden die Jahreszahlen detaillierter betrachtet (3-Jahres- statt 5-Jahres-Sprunge).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2: Vergleich zwischen der Anzahl an Neuzulassungen und Besitzumschreibungen in den Jahren 2000 bis 2017.

(Quelle: KBA, 2018b).

[...]

Final del extracto de 89 páginas

Detalles

Título
Der Einfluss des Schuldrechtsmodernisierungsgesetz auf den Gebrauchtwagenmarkt
Subtítulo
Die Bedeutung der Gebrauchtwagen-Garantie aus Händler- und aus Kundensicht
Universidad
FH Vienna
Calificación
2,4
Autor
Año
2018
Páginas
89
No. de catálogo
V436929
ISBN (Ebook)
9783668821019
Idioma
Alemán
Notas
Interessant für gewerbliche Verkäufer. Auch für private Käufer eines Gebrauchtwagen eine interessante Erhebung und Analyse.
Palabras clave
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, Gebrauchtwagen-Garantie, Sachmangelhaftung bei Gebrauchtwagen, Beweislastumkehr, Garantie, SMG, Autohandel, Gebrauchtwagenhandel
Citar trabajo
Claus Moltré (Autor), 2018, Der Einfluss des Schuldrechtsmodernisierungsgesetz auf den Gebrauchtwagenmarkt, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/436929

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