Kritische Würdigung des BFH-Urteils vom 10.11.2016 (VI R 7/16) zu Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier seines Geburtstags


Dossier / Travail, 2018

13 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Einleitung

Definition Werbungskosten

Urteil

Sachverhalt

Verfahrensgang

Entscheidungskriterien BFH

Entscheidungsgründe BFH

Eigene Auffassung

Weitere Urteile

Beratungsempfehlung für Mandanten

Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Kommentarliteratur

Rechtsprechung

Abbildungsverzeiclmis

Abbildung 1 : Anträge aller Beteiligten in schematischer Darstellung

Einleitung

Werbungskosten stellen ein Gebiet des Steuerrechts dar, bei dem es häufig zu Differenzen zwischen dem Finanzamt und dem Steuerpflichtigen kommt. Da Werbungskosten einen Steuerersparniseffekt bei der Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer bewirken, gilt es die unterschiedlichen Arten von Aufwendungen zu differenzieren und zu beachten. Durch die Tatsache, dass die gesetzlichen Regelungen nicht klar genug definiert sind und in der Hinsicht Interpretationsspielraum bleibt, entstehen Meinungsverschiedenheiten, die oft zu Gerichtsprozessen führen.

Im vorliegenden Urteil hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden, ob die Aufwendungen einer Geburtstagsfeier als Werbungskosten betrachtet werden können1. Zentrale Zielsetzung der Arbeit ist es das Urteil kritisch zu würdigen. Um eine theoretische Basis zu schaffen, wird zunächst der Begriff Werbungskosten definiert, um anschließend den Sachverhalt und das Urteil des Finanzgerichts, sowie des Revisionsverfahrens beim BFH näher zu erläutern. Des Weiteren werden ähnliche Urteile zum Vergleich herangezogen, um schlussendlich die Besonderheiten aufzuzeigen, die dabei entstehen, wenn Aufwendungen für eine Geburtstagsfeier als Werbungskosten beachtet werden sollen und zuletzt die Frage: Unter welchen Voraussetzungen werden Aufwendungen für die Feier eines Geburtstages als Werbungskosten anerkannt? beantworten zu können. Rechtstand dieser Arbeit ist der 09.03.2018.

Definition Werbungskosten

Zur grundlegenden Begriffsbestimmung der Werbungskosten wird die gesetzliche Definition betrachtet, die in § 9 Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz zu finden ist. Demnach sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen2. Hierzu können nach § 9 Absatz 5 EStG in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 EStG auch Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers zählen. Das Werbungskosten bei der Einkunftsart abzuziehen sind, bei der sie entstanden sind wird im Satz 2 des § 9 Absatz 1 EStG ausgedrückt.

Kosten, die im unmittelbarem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit entstanden sind, können demnach als Werbungskosten betrachtet werden und steuerlich geltend gemacht werden.

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein wichtiges Merkmal von Werbungskosten, dass zwischen Aufwendungen und steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang bestehen muss3. Eine berufliche Veranlassung ist zu bejahen, wenn die Aufwendungen objektiv mit der Einkünfteerzielung Zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung erbracht werden4. Sollten private Gründe für die entstandenen Aufwendungen ausschlaggebend sein, fehlt die berufliche Veranlassung. Daher sind betriebliche Kosten von den Kosten der Lebensführung im Sinne des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG abzugrenzen. Kosten, die einerseits beruflich veranlasst sind, aber auch der Lebensführung dienen, sind unter gemischten Aufwendungen zu verstehen. Laut Rechtsprechung des BFH sind diese aufzuteilen, da es kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot gäbe5. Ist eine Trennung der Kosten ausgeschlossen, da weder eindeutige Privatausgaben noch eindeutige Erwerbsausgaben vorliegen, so wird weiterhin vom Abzugsverbot Gebrauch gemacht6. Ob es sich um Aufwendungen mit beruflichen Anlass handelt oder um Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG, muss anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden7.

Die Abzugsbeschränkung gemäß § 9 Absatz 5 i.v.m. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG kommt nicht zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass die Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trägt8.

Urteil

In dem Urteil vom 10.11.2016 vor dem Bundesfinanzhof musste nun geklärt werden, ob auch die Kosten für die Geburtstagsfeier eines GmbH-Geschäftsführers als Werbungskosten im Bereich der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit steuermindernd berücksichtigt werden konnte.

Die bislang übliche Auffassung war, dass Aufwendungen für eine Geburtstagsfeier grundsätzlich nicht als Werbungskosten anzuerkennen sind. Jedoch können die Kosten einer solchen Feier in bestimmten Ausnahmefällen, unter Anbetracht bestimmter Kriterien ganz oder teilweise als beruflich veranlasste Kosten eingestuft werden.

Beruflich veranlasst kann Z.B. die Verabschiedung vor dem Eintreten der Rente sein. Es ist besonders auf den Anlass der Feier zu achten, welches ein Indiz darstellt, ob es sich um beruflich veranlasste Kosten handelt. Trotz persönlichen Ereignisses kann sich jedoch unter bestimmten Umständen ergeben, dass die Kosten für die Feier beruflich veranlasst sind9.

Sachverhalt

Der Kläger war im Streitjahr 2011 alleiniger Geschäftsführer einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft mit der Rechtsform einer GmbH. Zusätzlich ist er Beamter der Stadt X und seit Juli 2002 beurlaubt, um seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH nachzugehen.

In Bezug auf den 60. Geburtstag des Klägers, lud er sämtliche Mitarbeiter der GmbH und den Aufsichtsratsvorsitzenden ein. Insgesamt belief sich die Personenanzahl auf 70 Personen. Der Ort der Feier war die Werkstatthalle des Arbeitgebers, der ebenfalls bei der Organisation der Geburtstagsfeier mitwirkte. So stelle der Arbeitgeber sein Mobiliar, unter anderem eine Bierzeltgarnitur zur Verfügung. Die Feier fand an einem Freitag von 12 Uhr bis 17 Uhr statt, sodass ein Teil der Gäste in Arbeitskleidung erschienen. Die Gesamtkosten der Geburtstagsfeier beliefen sich auf ca. 35 EUR pro Person. Des Weiteren feierte der Kläger seinen runden Geburtstag mit deutlich höheren Kosten ebenfalls nochmal im privaten Rahmen10.

Verfahrensgang

Der Kläger reichte im Streitjahr 2011 seine Einkommensteuererklärung ein, indem er die Aufwendungen für seine Geburtstagsfeier in Höhe von 2.470 EUR in Form von Bewirtungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machte.

Der Kläger ergänzte, dass zur Feier lediglich Mitarbeitern der GmbH eingeladen waren und die Feier der Motivation und Leistungssteigerung der Betriebsangehörigen gedient hatte11.

Das zuständige Finanzamt (Der Beklagte und Revisionskläger) berücksichtigte diese Aufwendungen bei der Festsetzung der Einkommensteuer des Streitjahres jedoch nicht.

Daraufhin legte der Kläger Einspruch ein, der vom Finanzamt (FA) als unbegründet zurückgewiesen wurde. Der Beklagte führte aus, dass bei der Beurteilung der Aufwendungen für eine Feier zu beachten sei, ob es sich um beruflich oder privat veranlasste Kosten handle und dies nach ständiger BFH-Rechtsprechung primär auf den Anlass der Feier abzustellen sei. Die Geburtstagsfeier stellt ein privates Ereignis dar, sodass die Aufwendungen dafür nur in speziellen Sonderfällen beruflich veranlasst seien. Des Weiteren habe der BFH einen Abzug von Bewirtungskosten bei leitenden Angestellten und Geschäftsführern auch dann abgelehnt, wenn ausschließlich Mitarbeiter des Unternehmens eingeladen worden seien.

Nach erfolglosem Einspruch, erhob der Kläger Klage, der das Finanzgericht (FG) stattgegeben hat12.

Die folgende graphische Darstellung soll die einzelnen Verfahrensschritte und den zeitlichen Ablauf genauer verdeutlichen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1 : Anträge aller Beteiligten in schematischer Darstellung

[...]


1 Vgl. BFH-Urteil vom 10.11.2016 VI R 7/16

2 Vgl. Werbungskosten, § 9 Abs. 1, s. 1 EStG

3 Vgl. BFH-Urteil vom 08.07.2015 VI R 46/14 und vom 20.01.2016 VI R 24/15

4 Vgl. M. Weiss, Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier seines Geburtstags, EStB 2017, 45­46

5 Vgl. Birk/ Desens/Tappe: steuerrecht, Heidelberg 2017, s. 313

6 Vgl. Tipke/Lang: steuerrecht, 2017, Rn 250 ff.

7 Vgl. BFH-Urteile vom 10.07.2008 VI R 26/07, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2008,1831 und vom 06.03.2008 VI R 68/06, BFH/NV2008, 1316

8 Vgl. BFH-Urteil vom 20.01.2016 VI R 24/15

9 Vgl. Weber, Christian 2016

10 Vgl. BFH-Urteil vom 10.11.2016 VI R 7/16

11 Vgl. FG-Gericht Urteil vom 12.11.2015 6 к 1868/13

12 Vgl. FG-Gericht Urteil vom 12.11.2015 6 к 1868/13

Fin de l'extrait de 13 pages

Résumé des informations

Titre
Kritische Würdigung des BFH-Urteils vom 10.11.2016 (VI R 7/16) zu Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier seines Geburtstags
Université
Berlin School of Economics and Law
Note
1,3
Auteur
Année
2018
Pages
13
N° de catalogue
V437107
ISBN (ebook)
9783668777965
ISBN (Livre)
9783668777972
Langue
allemand
Mots clés
steuern, BFH, urteil, 10.11.2016, VI R 7/16, unternehmensbesteuerung, Aufwendungen für geburtstagsfeier, geburtstagsfeier, private aufwendungen, betriebliche aufwendungen
Citation du texte
Nadine Ozeir (Auteur), 2018, Kritische Würdigung des BFH-Urteils vom 10.11.2016 (VI R 7/16) zu Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier seines Geburtstags, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/437107

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