Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Veränderungen des Klimas
2.1. Ursachen und Ablauf
2.2. Gefährdete Gebiete
3. Klimaflucht - Problemidentifikation und Begriffsdefinition
4. Reaktion auf die Klimaflüchtlinge (Politische Perspektive)
4.1. Europäische Union
4.2. NGO’s (Non-governmental organization)
5. Fazit
6. Literaturverzeichnis
Anhang
1. Einleitung
Beinahe 200 Millionen Menschen sollen in den folgenden 30 Jahren aus ihrer Heimat fliehen und das auf Grund von klimatischen Veränderungen (vgl. Greenpeace e.V., 2012).
Sollte sich diese Prophezeiung von Greenpeace bewahrheiten, ergeben sich verschiedenste Fragen die alle von enormer Wichtigkeit sind. Wie etwa: welchen Reaktionen werden die Klimamigranten ausgesetzt sein und wie wird auf deren Bedürfnisse eingegangen? Was wird generell mit dieser Masse an Flüchtlingen passieren? Von wem können sie Hilfe erwarten? Wie wird ihnen Schutz geboten? Wer übernimmt die Verantwortung? Diese und ähnliche Fragen müssen geklärt werden. Da es sich bei der Klimamigration um ein Phänomen handelt das Grenzen überschreitet, sollte dieses auch durch internationale Zusammenarbeit bewältigt werden. Der Zusammenhang zwischen dem Klimawandel und der daraus resultierenden Klimamigration, wurde auch durch Studien wissenschaftlich belegt. Der Klimawandel ist ein wichtiger Aspekt der nicht außer Acht gelassen werden sollte, wenn es um die Bewertung der globalen Flüchtlingssituation geht. Der menschgemachte Treibhauseffekt wird durch den Einsatz von fossilen Brennstoffen in vielen Industrieländern erheblich angetrieben. Dass in Folge der Erderwärmung die Polarkappen schmelzen und somit wiederrum der Meeresspiegel steigt sollte den meisten bekannt sein. Hinzu kommen noch erhebliche Schwankungen des Wetters und extremere Naturkatastrophen. Dabei ist es interessant zu wissen, dass die Folgen des Klimawandels in erster Linie entwicklungsschwächere Länder treffen (Afrika und Asien). Dabei ist es nur logisch, dass viele Menschen in Zusammenhang von verschiedensten Naturereignissen (Dürren, Tsunamis, Überflutungen etc.) ihre Existenzgrundlagen verlieren. Damit einhergehen deren Armut, Obdachlosigkeit und schließlich die Flucht in anderes Land, zu einer anderen Existenzgrundlange, in ein neues Zuhause. Doch wer wird als „Klimaflüchtling“ anerkannt und wer übernimmt in diesem Zusammenhang welche rechtliche Verantwortung? Hierbei handelt es sich um ein umschweifendes Thema dem bislang noch nicht viel Aufmerksamkeit zukam. Weiterhin ist unklar wie Klimamigranten und ihr rechtlicher Status einzuteilen sind. Demnach wird in der vorliegenden Hausarbeit folgende Fragestellung betrachtet: Mit welchen rechtlichen Maßnahmen reagiert die europäische Staatengemeinschaft auf das Phänomen der Klimamigration?
2. Veränderungen des Klimas
2.1. Ursachen und Ablauf
Ob Politik, Wissenschaft oder Privat, der Klimawandel ist ein Thema an dem derzeit kaum jemand vorbei kommt. Dabei gehen die Meinungen stets weit auseinander, von Befürwortern über Meinungslose bis hin zu Klimawandelgegnern. Es gibt wahrscheinlich nur wenige Themen die mehr Aufmerksamkeit erhalten. Das zeigt sich auch an der gestiegenen Beteiligung der NGO’s (non-governmental organization). Im Artikel 1, Absatz 2 formulierte die UNFCCC (United Nations Framework Convention on Climate Change) folgendes zum Begriff des Klimawandels: „"Climate change" means a change of climate which is attributed directly or indirectly to human activity that alters the composition of the global atmosphere and which is in addition to natural climate variability observed over comparable time periods“ (United Nations, 1992).
Hierbei unterscheidet man zwischen natürlichen und anthropogenen Ursachen für die Klimaveränderungen. Außerdem geht aus obiger Formulierung hervor, dass das menschliche Handeln die Klimaveränderungen definitiv beeinflusst. Die gegenwärtige Entwicklung des Klimas scheint demnach nicht natürlich zu verlaufen. Bereits 2007 wurden vom IPCC (Weltklimarat) wissenschaftliche Ergebnisse zum Systemwandel des Klimas vorgestellt. Aus diesen ging hervor, dass der Wandel des Klimas durch die veränderten Treibhausgase in der Atmosphäre verursacht wird. Weiterhin kam man in der Studie zu dem Schluss, dass der Mensch bereits seit über 250 Jahren dazu beigetragen hat den Gehalt an Kohlendioxid, Lachgas und Methan in Atmosphäre erheblich zu steigern. Der Einsatz von fossilen Brennstoffen und das Kultivieren der Landwirtschaft sind dabei enorme Faktoren (Alley R., et al., 2007, S. 2).
Weiter berichtet sie: „Die Erwärmung des Klimasystems ist eindeutig, wie dies nun aufgrund der Beobachtungen des Anstiegs der mittleren globalen Luft- und Meerestemperaturen, des ausgedehnten Abschmelzens von Schnee und Eis und des Anstiegs des mittleren globalen Meeresspiegels offensichtlich ist.“ (Alley R. et al., 2007, S. 5).
Die offensichtlichste und auch bedrohlichste Folge des Klimawandels ist demnach der Anstieg des Meeresspiegels. Dieser scheint vielleicht schleichend doch Überschwemmungen und übertretende Flussufer in Folge dessen, bergen echte existentielle Gefahren für betroffene Regionen.
2.2. Gefährdete Gebiete
Es besteht ein enormer Zusammenhang zwischen den gefährdeten Gebieten für umweltinduzierte Katastrophen und den Regionen die vom Klimawandel beeinflusst werden, dieser Meinung ist zumindest das BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge). Außerdem ist die Stärke der Migrationsflucht davon abhängig wie weit die jeweiligen Fluchtländer entwickelt und in wie fern diese in der Lage waren ihrer Bevölkerung ausreichend Schutz vor den klimawandelbedingten Katastrophen zu bieten. Im Falle einer Katastrophe sind besonders die Nachsorge und Zuwendung durch den Staat entscheidend. Durch ungeregelte politische Strukturen und mangelnde finanzielle Mittel, werden Opfer der Folgen des Klimawandels geradezu dazu genötigt das gefährdete Gebiete bzw. ihre Heimat zu verlassen. Besonders gefährdete Gebiete/Regionen sind beispielsweise Flusstäler welche durch Überflutungen ein hohes Risiko bergen. Außerdem Küstengebiete, hier drohen Überschwemmungen und Sturmfluten. Semiaride Regionen gefährden die Existenzgrundlagen der dortigen Bevölkerung durch starke Trockenheit und anhaltende Dürren. In Gebirgs- und Polarregionen drohen Erosionen und abschmelzende Gletscher den Lebensraum Ansässiger zu zerstören (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 2012).
Die von den Naturkatastrophen besonders gefährdeten Gebiete / Regionen werden vom Statistik-Portal Statista in einem Diagramm erfasst, dieses ist im Anhang einsehbar. Laut dieser Statistik sind besonders die Inselstaaten wie die Salomonen, Papua-Neuguinea und Vanuatu (36,5%) gefährdet. Die Indexwerte in Prozent ergeben sich aus politischen, sozialen wieso ökologischen Faktoren. Hinzu kommen die Faktoren der Verletzlichkeit und Anpassungsfähigkeit betroffener Menschen. Aus diesen Berechnungen lassen sich zwar Risikowerte / Anfälligkeit für jeweilige Staaten darstellen, allerdings können sie nicht die daraus resultierende Klimamigrationsbewegung prognostizieren.
3. Klimaflucht - Problemidentifikation und Begriffsdefinition
Dass klimatisch bedingte Veränderungen dazu führen, dass Menschen ihre Heimat verlassen müssen ist kein neues Phänomen der Gegenwart (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 2012).
In diesem Zusammenhang ergibt sich allerdings die Frage, in welchem Ausmaß die anthropogen verursachte Änderung des Klimas auch die Klimamigration beeinflusst. Seit den 1970er Jahren ist das Thema Klimawandel stark in Diskussion getreten und mit ihr auch vermehrt das Thema der Klimamigration. „Environmental Refugees“ ein Aufsatz von Essam El-Hinnawi (1985) lenkte erstmals die allgemeine Aufmerksamkeit auf das Thema. Mit Diesem Aufsatz versuchte El-Hinnawi diese Thematik wissenschaftlich zu definieren (vgl. Morrissey J., 2012).
Über 30 Jahre später steht die Wissenschaft weiter vor dem Hindernis, abzuschätzen wie sich eine umweltinduzierte Migration entwickelt und in welchem Umfang sie das tut. Schon bei der richtigen Wortwahl für jene Menschen, die ihre Heimat aufgrund von klimatischen Veränderungen verlassen müssen, ergeben sich Probleme. „Klimaflucht“, „Klimaflüchtlinge“ oder auch „Umweltflüchtlinge“ sind stark umstrittene Begriffe. Die UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) empfahl deshalb im Jahr 2011, auf den Gebrauch dieser Begriffe zu verzichten: „The terms of “climate refugee” and “environmental refugee” should be avoided as they are inaccurate and misleading“ (UNHCR, 2011 S. 1).
Da Klimamigranten einen ungeklärten rechtlichen Status besitzen, ist es sehr schwer sie in Flüchtlingskategorien zu unterteilen. Eine Möglichkeit der Unterteilung lieferte die IOM (International Organization for Migration) im Jahr 2007, mit dem Begriff des „Umweltmigranten“. Dieser Lösungsansatz war allerdings nicht präzise genug, da er nicht zwischen erzwungener und freiwilliger Migration unterschied. Die langwierige Suche nach den passenden Bezeichnungen für jene Menschen, die umweltbedingt ihre Heimat verlassen mussten, entstanden drei Unterscheidungen für jene Migranten. Der folgenden Tabelle können die drei Arten entnommen werden.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1: Kategorisierung der Flüchtlinge (Eigene Darstellung nach Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 2012 S. 20)
Allerdings stößt auch diese Unterscheidung auf Kritik, da sie die Thematik ebenfalls nicht in ihrer vollen Breite erfasst. Im Jahr 2011 schlägt das Europäische Parlament den Oberbegriff „environmentally induced migration“ (umweltbedingte Migration) für das Phänomen vor. Zusätzlich wird der Begriff „environmentally induced displacement“ vorgestellt. Dieser soll Anwendung finden, wenn von einer gezwungenen Abwanderung gesprochen wird (vgl. Kraler, A., Cernei, T., Noack M., 2011, S. 10).
Auf Grund der Komplexität des Themas, ist es schwierig sich auf präzise Definitionen festzulegen. Denn hierbei müssen verschiedenste Aspekte und Einflussfaktoren, die die Flucht der Menschen verursachen, mit einbezogen werden. So beispielsweise die Art und Weise der Migration (ob geplant oder impulsiv, ob gezwungen oder präventiv) oder der zeitliche Verlauf, um nur einige der Faktoren zu nennen, die die Analyse erheblich beeinflussen und die Präzisierung des Begriffs erschweren. Wann und ob überhaupt einst Geflüchtete in ihre Heimat zurückkehren hängt davon ab, wie stark diese zerstört wurde. Klimatisch bedingte Migrationen können auch freiwillig erfolgen. Dies geschieht meist in Gebieten die schleichenden Umweltveränderungen ausgesetzt sind. Denn hier haben die Migranten ein präventives Motiv ihre Heimat zu verlassen und sich im gleichen Zuge eine neue Heimat mit angenehmeren klimatischen Bedingungen zu suchen. Ad hoc auftretende Katastrophen hingegen (Überschwemmungen oder Erdbeben), zwingen Menschen dazu ihre Heimat unverzüglich zu verlassen und in der nächstgelegenen Region Zuflucht zu suchen. Deshalb erfolgt die Klimamigration überwiegend in benachbarte Länder oder Regionen, also binnenstaatlich. Dieser Meinung ist zumindest das Bundesamt für Migration und Flucht (vgl. BAMF, 2012).
Zudem erweist es sich als sehr schwierig einen Zusammenhang zwischen dem Klimawandel und der Migration sowie ihrer Intensität herzustellen. Das BAMF stellt außerdem heraus, dass eine „eindeutige Unterscheidung zwischen dem Klimawandel im engeren Sinne und Veränderungen der Umwelt insgesamt als migrationsauslösende Faktoren“ hervorgenommen werden sollte (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 2012 S. 12).
Neben der politischen Struktur des jeweiligen Landes, müssen bei der Analyse außerdem ökologische, ökonomische und soziale Faktoren in Betracht gezogen werden. Denn die Migration in Folge von klimatischen Bedingungen, wird nur zusätzlich gefördert wenn eine schlechte Regierungsführung und mangelnde Anpassungsfähigkeit vorliegt. Die Forschung liefert keine eindeutigen Zeichen bezüglich der Identifikation von Flüchtlingen als Klimamigrant oder worin genau deren Motivation liegt. Besonders die präventive Migration, vor schleichenden Umweltveränderungen erschwert deren Identifikation. In den meisten Fällen setzt sich das Auswanderungsmotiv aus sozialökonomischen und klimatischen Problemen zusammen. Sie zwingen die Menschen regelrecht, ihre Heimat zu verlassen. Dennoch erfordert es weitaus mehr Studien über diese Thematik, um diese Aussage mit Sicherheit treffen zu können (vgl. Wöhlcke, M. 2007).
Auch die gegenwärtige Forschung verzichtet weitestgehend auf Begrifflichkeiten wie „Umwelt- und Klimaflüchtlinge“ und greift bevorzugt auf „Umwelt- und Klimamigranten“ zurück (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 2012, S. 25).
Die eindeutige und einheitliche Definition dieser Migrantenart ist trotz aller Widrigkeiten eine unumgängliche Aufgabe. Da nur so richtige politische Maßnahmen ergriffen werden können um auf dieses Phänomen der „Klimamigration“ angemessen reagieren zu können.
4. Reaktion auf die Klimaflüchtlinge (Politische Perspektive)
Ein Flüchtling ist, laut der Genfer Flüchtlingskonvention (1951), eine „Person, die sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren ständigen Wohnsitz hat, und die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung hat und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht vor Verfolgung nicht dorthin zurückkehren kann.“ (UNHCR, 1951 S. 3).
Beim sorgfältigen Lesen dieser Definition, geht aus ihr hervor, dass sie keine Menschen, die umweltbedingt fliehen mussten, (wissentlich) inkludiert (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 2012 S. 20).
Mehr noch, werden sie momentan nicht einmal als Flüchtlinge anerkannt und das international. Diesen Titel nicht zuerkannt zu bekommen, hat vor allem rechtliche Konsequenzen für jene Menschen. Denn mit dem Titel des Flüchtlings geht beispielsweise auch das Recht auf Asyl einher. Zu der Problematik der Klimamigration formulierte die UNHCR (2011) folgende Aussage: „displacement is likely to be a significant consequence of global climate change processes of both a rapid and slow-onset nature, but there is a need for better understanding and research of these processes as well as the impacts and scale of displacement related to climate change“ (UNHCR, 2011 S. 1).
Außerdem machte sie darauf aufmerksam, dass man im Zusammenhang mit dieser Problematik die Grundprinzipien Menschlichkeit und Menschenwürde niemals außer Acht lassen darf. Im Zuge dessen sei das internationale Zusammenwirken unverzichtbar. Auch wurde von der UNHCR angemerkt, dass die bereits erarbeiteten Sachverhalte zur Klimamigrationsproblematik nicht ausreichend sind. Dazu äußerte sie sich folgendermaßen: „there is a need to develop a global guiding framework or instrument to apply to situations of external displacement other than those covered by the 1951 Convention, especially displacement resulting from sudden-onset disasters. States, together with UNHCR and other international organizations, are encouraged to explore this further. Consideration would need to be given to whether any such framework or instrument ought also to cover other contemporary forms of external displacement“ (UNHCR, 2011 S.1).
Zwar ist die globale Gesellschaft bemüht darum neue Maßnahmen sowie rechtliche Bedingungen zu schaffen um sich dieser Problematik anzunehmen. Folgend soll allerdings betrachtet werden wie die Europäische Union das Phänomen der Klimamigration bewältigt. Hierzu werden rechtliche Ansätze und die Stellung der EU betrachtet.
4.1. Europäische Union
So ungeklärt wie der rechtliche Status von Klimamigranten ist, ist es auch die Handhabung ihrer Situation. Wie vorangehend bereits erwähnt, wird das Auffinden einer allgemeingeltenden rechtlichen Basis durch die Komplexität des Problems und der damit einhergehenden fehlenden Definition des Wortes „Klimamigranten“ deutlich behindert. Hierzu wäre es ratsam wenn die Politik sowohl mit reaktiven als auch mit präventiven Maßnahmen auf Klimamigration reagiert. Die Reduzierung von Treibhausgasen in der Atmosphäre, stellt beispielsweise ein langfristig gesehen präventive Maßnahme dar. Als reaktiv hingegen ist beispielsweise die sofortige Reaktion auf die Migrationsbewegungen gemeint. Dies kann in Form der Steuerung der Bewegung oder des Versicherns von Schutz der Migranten erfolgen (vgl. BAMF, 2012 S. 37).
Auch die EU hat verschiedene politische Strategien entwickelt, um angemessen auf Klimamigration reagieren zu können. Allerdings liegen derzeit noch keine konkreten Gesetze zur Klimamigration vor. Der Vertrag von Lissabon dient der der Migrations- und Asylpolitik der EU als Handlungsvorlage. Der von der EU erlassene „Vertrag über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ gab folgende Richtlinie für die Asylpolitik vor: „Die Union entwickelt eine gemeinsame Politik im Bereich Asyl, subsidiärer Schutz und vorübergehender Schutz, mit der jedem Drittstaatsangehörigen, der inter-nationalen Schutz benötigt, ein angemessener Status angeboten und die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung gewährleistet werden soll. Diese Politik muss mit dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 und dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie den anderen einschlägigen Verträgen im Einklang stehen.“ (Europäischen Union 2016, S. 76).
Gegen Ende des Jahres 2009 wurde dieser Vertrag nochmals überarbeitet und später Vertrag von Lissabon genannt. Im Artikel 63 des Vertrages von Lissabon wurde schließlich die Asyl- und Einwanderungspolitik angesprochen. Aber auch hier wurde das vorliegende Asylverfahren und / oder die Identifikation des Asylstatus nicht merklich verändert. Auch erhalten Menschen die klimawandelbedingt Asyl ersuchen, keine speziellen rechtlichen Subventionen. Die europäische Union arbeitete, bereits weit vor der Verabschiedung des Vertrages von Lissabon, an dem Common European Asylum System (CEAS). Mit dem CEAS wollte die EU durch Gesetze und Regularien ein einheitliches europäisches System für Asyl- und Migrationspolitik entwickeln. Durch verschiedene Gesetze und Richtlinien, welche alle zwischen 1995 und 2005 verabschiedet wurden, sollte die Asylpolitik der Mitgliedsstaaten harmonisiert werden. Darin wurden unter anderem die Handhabung mit Asylanträgen oder schlicht finanzielle Aspekte geregelt (vgl. European Commission, 2015).
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