Einrichtung von Deckungsvermögen für Pensionslasten im Hinblick auf die Auswirkung auf ausgewählte Bilanzkennzahlen


Thèse de Bachelor, 2016

55 Pages, Note: 1,3

David Nitsch (Auteur)


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung
1.2 Vorgehensweise

2 Grundlagen der betrieblichen Altersversorgung
2.1 Begriff der betrieblichen Altersversorgung
2.2 Bestandstypen
2.3 Zusagearten
2.4 Insolvenzsicherung
2.5 Rechtsbegründungsakte der betrieblichen Altersversorgung

3 Durchführungswege
3.1 Unmittelbare Versorgungszusage
3.2 Mittelbare Versorgungszusage
3.2.1 Unterstützungskasse
3.2.2 Pensionskasse
3.2.3 Pensionsfonds
3.2.4 Direktversicherung

4 Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen nach HGB
4.1 Ansatz von Pensionsrückstellungen
4.2 Ausweis in der Handelsbilanz
4.3 Bewertung von Pensionsrückstellungen nach HGB
4.3.1 Allgemeine Bewertungsgrundsätze
4.3.2 Versicherungsmathematische Bewertungsparameter
4.3.3 Abzinsungsgebot
4.3.4 Zulässige Bewertungsverfahren
4.4 Pensionszusagen mit Deckungsvermögen
4.4.1 Saldierungsgebot gemäß § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB
4.4.2 Anforderungen an das Deckungsvermögen
4.4.3 Bewertung des Deckungsvermögens
4.4.4 Auswirkungen auf die Darstellung der Ertragslage
4.5 Anhangangaben

5 Ausfinanzierung von Pensionsverpflichtungen
5.1 Ausfinanzierungsmotive
5.2 Ausfinanzierung unter Entstehung von Deckungsvermögen
5.2.1 Asset Funding
5.2.2 Rückdeckungsversicherung
5.2.3 Contractual Trust Arrangement

6 Kennzahlenoptimierung durch Bildung von Deckungsvermögen
6.1 Eigenkapitalquote
6.2 Statischer Verschuldungsgrad
6.3 Gesamtkapitalrendite
6.4 Beurteilung der Kennzahlenoptimierung

7 Fazit

Quellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Bilanzansatz nach Artikel 28 Abs. 1 Satz 1 EGHGB

Abb. 2: Anforderungen an das Deckungsvermögen

Abb. 3: Bewertungshierarchie zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes

Abb. 4: Ausfinanzierungsmotive

Abb. 5: Doppelseitige Treuhand

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung und Zielsetzung

Betriebliche Pensionszusagen stellen eine der drei Säulen der Altersvorsorge dar und sind für viele Unternehmen ein bedeutendes Instrument der Personal- und Finanzpolitik. Einerseits erhöhen sie die Attraktivität eines Unternehmens als Arbeitgeber, andererseits können sie bei entsprechender Gestaltung, insbesondere in der Bildungsphase, eine ergiebige Finanzierungsquelle darstellen. Doch wo Licht ist, ist auch Schatten.

Obwohl den Unternehmen in Deutschland fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen, ist die unmittelbare Pensionszusage, bei der sich der Arbeitgeber selbst zur Erbringung der künftigen Versorgungsleistung verpflichtet, der am weitesten verbreitete.[1] Damit gehen die Unternehmen, nicht zuletzt aufgrund der Langlebigkeit der Verpflichtung, ein erhebliches wirtschaftliches Risiko ein, denn eine gewährte Versorgungszusage kann nicht ohne Weiteres gekürzt oder zurückgenommen werden. Die Risiken, die aus den einstmals gewährten Pensionszusagen erwachsen können, bekommen die Unternehmen derzeit deutlich zu spüren. So führt die schon lang anhaltende Niedrigzinsphase zu einem Anschwellen der aus den Pensionszusagen resultierenden Altersvorsorgerückstellungen in den Bilanzen der Unternehmen.[2] Denn die aus einer Direktzusage erwachsene Schuld gegenüber den Beschäftigten hat das Unternehmen als Pensionsrückstellung in seiner Handels- und Steuerbilanz zu passivieren und die Schuldenlast der künftigen Zahlungsversprechen ist aus heutiger Sicht umso höher, je niedriger die Zinsen sind.[3] Mit dem Anstieg der Pensionslasten geht häufig eine Verschlechterung wesentlicher Bilanzkennzahlen einher, was negative Auswirkungen auf die Kreditkonditionen haben kann. Die Bildung von Deckungsvermögen und die damit verbundene Bilanzverkürzung kann dabei helfen dieser negativen Entwicklung entgegenzuwirken.

Ziel dieser Arbeit ist es, die Möglichkeiten sowie das Für und Wider einer Ausfinanzierung von Pensionsrückstellungen durch Einrichtung von Deckungsvermögen darzustellen und die damit verbundenen Auswirkungen auf wichtige Bilanzkennzahlen zu beleuchten. Da die Bildung von Deckungsvermögen, im Gegensatz zur Auslagerung von Pensionszusagen, keinen Wechsel auf einen mittelbaren Durchführungsweg erfordert, steht in dieser Arbeit die unmittelbare Versorgungszusage im Mittelpunkt.

1.2 Vorgehensweise

Die vorliegende Arbeit gliedert sich in sieben Kapitel. Nach dem einführenden ersten Kapitel befasst sich die Arbeit im zweiten Kapitel mit den Grundlagen der betrieblichen Altersversorgung. Darin erfolgt eine Definition betrieblicher Altersversorgung sowie eine Systematisierung der wesentlichen Merkmale von Versorgungsverpflichtungen, um ein einheitliches Verständnis für den weiteren Verlauf der Arbeit zu gewährleisten. Im dritten Kapitel werden die seit Einführung des Altersvermögensgesetzes zum 01.01.2002 in Deutschland zur Verfügung stehenden fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung vorgestellt. Aufgrund der thematischen Eingrenzung liegt der Fokus hierbei auf der unmittelbaren Versorgungszusage. Das vierte Kapitel beschäftigt sich mit der handelsrechtlichen Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen. Von zentraler Bedeutung sind in diesem Kapitel die Ausführungen zum Deckungsvermögen. Im fünften Kapitel wird die Möglichkeit der Ausfinanzierung von Pensionsverpflichtungen diskutiert. Es erfolgt ein Überblick über die Motivation von Unternehmen zur Ausfinanzierung von Pensionsverpflichtungen und eine Darstellung der möglichen Durchführungswege einer solchen Ausfinanzierung unter Bildung von Deckungsvermögen. Im sechsten Kapitel wird anhand eines Beispiels aufgezeigt, wie sich zentrale Analysekennzahlen durch die Bildung von Deckungsvermögen verbessern lassen und ob sich eine bilanzpolitisch motivierte Ausnutzung des Saldierungsgebots gemäß § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB aus Sicht des bilanzierenden Unternehmens lohnt.

Eine kurze Zusammenfassung und kritische Würdigung der dargestellten Sachverhalte sowie ein Ausblick auf die zukünftigen Entwicklungen schließen die Arbeit in Kapitel sieben ab.

2 Grundlagen der betrieblichen Altersversorgung

2.1 Begriff der betrieblichen Altersversorgung

Erst im Jahr 1974 wurden durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), kurz Betriebsrentengesetz, Mindestanforderungen an eine betriebliche Versorgungszusage geregelt.[4] Eine Definition der betrieblichen Altersversorgung ist dem § 1 Abs. 1 BetrAVG zu entnehmen. Demnach zeichnet sich die betriebliche Altersversorgung dadurch aus, dass:

- ein Arbeitgeber
- einem Beschäftigten
- Leistungen zwecks Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung
- aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses

zusagt.[5] Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann entweder unmittelbar über den Arbeitgeber oder mittelbar über einen der gesetzlich zulässigen Versorgungsträger erfolgen. Für die Erfüllung der zugesagten Leistungen haftet der Arbeitgeber, auch wenn die Durchführung mittelbar erfolgt.[6] Darüber hinaus ist neben der Notwendigkeit des Arbeitsverhältnisses und dem Versprechen auf Leistung auch ein biologisches Ereignis, wie das Erreichen einer Altersgrenze, Invalidität oder Tod, erforderlich, um eine betriebliche Altersversorgung zu begründen.[7]

2.2 Bestandstypen

Im Kontext der Bestandsarten gilt es die laufenden Pensionen von den Pensionsanwartschaften abzugrenzen. Diese beiden Bestandstypen unterscheiden sich dahingehend, dass bei laufenden Pensionen der vertraglich vorgesehene Versorgungsfall bereits eingetreten ist, während er bei Pensionsanwartschaften erst noch eintreten wird. Diese Differenzierung ist für die Bewertung der Rückstellung von Bedeutung. Die Rückstellung für eine bereits laufende Rente ist mit ihrem Barwert zu bewerten, während sich der Rückstellungswert einer Pensionsanwartschaft aus dem Anwartschaftsbarwert abzüglich der auf die restliche Vertragslaufzeit entfallenden Annuität ergibt.[8]

2.3 Zusagearten

Die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zugesagten Leistungen können auf Grundlage ihrer Gestaltungsformen strukturiert werden. Dabei kann zwischen einer Leistungs- und einer Beitragszusage, sowie Mischformen dieser, unterscheiden werden.[9]

Bei der reinen Leistungszusage garantiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine zuvor vereinbarte Versorgungshöhe in Form einer Einmalzahlung oder einer monatlichen Rente.[10] Hierbei ist zu beachten, dass bei der Zahlung laufender Bezüge alle drei Jahre eine Anpassungsprüfung vorzunehmen ist. Bei der einmaligen Zahlung eines vereinbarten Kapitalbetrages entfällt diese Anpassungsprüfung.[11] Die spätere Leistung ist dabei unabhängig vom erforderlichen Versorgungsaufwand, wodurch der Arbeitgeber das gesamte Kapitalanlagerisiko trägt.[12]

Von einer beitragsorientierten Leistungszusage spricht man, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln. Somit steht hier der vom Arbeitgeber geleistete Beitrag im Vordergrund.[13] Diese Art der Versorgungszusage unterscheidet sich von der reinen Leistungszusage dahingehend, dass zuerst der für den Arbeitnehmer aufgewendete Beitrag zur betriebliche Altersversorgung bestimmt wird.[14] Mit Hilfe zuvor festgelegter versicherungsmathema- tischer Umrechnungsmodalitäten wird dieser Beitrag in eine Anwartschaft umgewandelt. Der aus dieser Umwandlung errechnete Versorgungsbetrag wird dem Arbeitnehmer, wie bei einer reinen Leistungszusage, fest zugesagt, sodass der Arbeitgeber gem. § 1 Abs. 1 BetrAVG zu dessen Erfüllung verpflichtet ist.[15] Je nach vertraglicher Gestaltung stehen Erträge, die die zugesagten Leistungen übersteigen entweder dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber zu.

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG ist noch eine weitere Zusageart gestattet, die Beitragszusage mit Mindestleistung. Sie stellt eine Mischform aus der Leistungszusage und der Beitragszusage dar. Der Arbeitgeber verpflichtet sich hierbei zur Zahlung der Beiträge an einen Versorgungsträger zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung.[16] Die dem Arbeitnehmer zugesagte Mindestleistung bezieht sich auf die Summe der zugesagten Beiträge, abzüglich der Kosten für einen biometrischen Risikoausgleich.[17] Dieser biometrische Risikoausgleich entspricht einer Beitragsminderung um Risikoprämien zur Finanzierung vorzeitiger Versorgungsfälle.[18] Sofern mit den angelegten Beiträgen zusätzliche Erträge erwirtschaftet worden sind, stehen diese dem Arbeitnehmer zu.[19] Insgesamt beschränkt sich die Haftung des Arbeitgebers auf die Beitragszahlung und eine garantierte Mindestverzinsung von null Prozent. Das darüber hinausgehende Anlagerisiko trägt der Arbeitnehmer.[20]

Die reine Beitragszusage, bei der der Arbeitgeber nur zur Zahlung der zugesagten Beiträge verpflichtet ist und sowohl biometrische Risiken, als auch das Anlagerisiko vollständig auf den Arbeitnehmer übertragen werden, ist nach BetrAVG bisher nicht vorgesehen.[21] Allerdings wurde am 04.11.2016 ein vom BMF und BMAS zusammen erarbeiteter Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) veröffentlicht. Demnach soll nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG zusätzlich eine Nr. 2a eingefügt werden, die es ermöglicht, auch reine Beitragszusagen auf der Basis eines Tarifvertrags zu vereinbaren.[22] Dabei ist vorgesehen, dass Unternehmen und Gewerkschaften auf Branchenebene gemeinsam Pensionskassen oder Pensionsfonds gründen, denen die Unternehmen dann beitreten können.[23] Durch eine reine Beitragszusage entfallen für den Arbeitgeber Haftungsrisiken, die mit den bisherigen Zusageformen verbunden sind und die ausbleibende Mindestleistung eröffnet die Möglichkeit einer ertrag- reicheren Anlagepolitik.[24] Dadurch soll eine stärkere Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung erreicht werden.[25]

2.4 Insolvenzsicherung

Unabhängig von der Form der Leistungszusage stellt sich für den Begünstigten die Frage, was mit seiner betrieblichen Altersversorgung passiert, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird. Für diesen Fall regeln die §§ 7 bis 15 BetrAVG die Voraussetzungen der Insolvenzsicherung für laufende Versorgungsleistungen, Kapitalzusagen und gesetzlich unverfallbare Versorgungsanwartschaften.[26] Wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder andere Sicherungsfälle zum Tragen kommen, regelt § 7 BetrAVG die gesetzliche Insolvenzsicherung. Die Regelungen des § 7 BetrAVG sind insbesondere für solche Fälle wichtig, in denen keine oder nicht ausreichend ausgelagerte Mittel zur Altersversorgung vorliegen.[27] § 7 Abs. 1 und 2 BetrAVG sehen im Falle der Insolvenz vor, dass:

- laufende Leistungen an Rentner und Hinterbliebene in voller Höhe weitergezahlt werden.
- ausgeschiedene Anwärter mit einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft bei Eintritt des Versorgungsfalls genau die Leistung beanspruchen können, die sie auch ohne Sicherungsfall erhalten hätten.
- bei aktiven Anwärtern genau die Anwartschaft gesichert wird, die bei Ausscheiden zum Zeitpunkt des Sicherungsfalls aufrechtzuerhalten gewesen wäre.
- aktive Anwärter, die die gesetzlichen Unverfallbarkeitsanforderungen noch nicht erfüllt haben, keinen Anspruch erhalten.[28]

Träger der Insolvenzsicherung ist gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, kurz PSVaG. Er unterliegt der Aufsicht durch die BaFin und erhält von allen Unternehmen, die sicherungsfähige Leistungen zugesagt haben, Beiträge zur Durchführung der Insolvenzsicherung gem. § 10 Abs. 1 BetrAVG.[29] Durch die Pflicht zur Beitragszahlung an den PSVaG sollen die Ansprüche der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in Form einer Ausfallhaftung sichergestellt werden. Im Falle der Insolvenz erhalten die Versorgungsberechtigten somit einen gesetzlichen Anspruch gegen den PSVaG.[30]

2.5 Rechtsbegründungsakte der betrieblichen Altersversorgung

Als Rechtsbegründungsakt wird der konkrete arbeitsrechtliche Verpflichtungstatbestand für die Begründung des Versorgungsverhältnisses verstanden.[31] Dieser kann auf unterschiedliche Arten eingegangen werden und ist nach Handelsrecht grundsätzlich formfrei.[32]

Die Rechtsbegründungsakte können zum Zwecke einer Systematisierung in individualrechtliche und kollektivrechtliche Rechtsbegründungsakte unterschieden werden.[33]

Zu den individualrechtlichen Rechtsbegründungsakten gehören:

- Einzelzusage: Der Verpflichtungstatbestand entsteht auf Grundlage eines individuellen Vertrages zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.[34]
- Gesamtzusage: Der Arbeitgeber geht eine Verpflichtung durch einseitige Erklärung gegenüber allen Arbeitnehmern ein.[35]
- Einzelvertragliche Einheitsregelung: Viele oder alle Arbeitnehmer erhalten vom Arbeitgeber eine gleichlautende Zusage.[36]
- Betriebliche Übung: Ohne formale Verpflichtung zahlt der Arbeitgeber seit Jahren ausscheidenden Mitarbeitern eine Betriebsrente, weswegen nachfolgende Arbeitnehmer dies ebenfalls erwarten dürfen.[37]
- Gleichbehandlungsgebot: Der Arbeitgeber darf nicht ohne sachlichen Grund Versorgungsverpflichtungen lediglich gegenüber einer bestimmten Arbeitnehmergruppe eingehen.[38]
Innerhalb der kollektivrechtlichen Rechtsbegründungsakte erfolgt eine Unterscheidung zwischen:
- Betriebsvereinbarung: Die Verpflichtung entsteht durch eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.[39]
- Tarifvertrag: Hierbei entsteht die Verpflichtung durch eine Vereinbarung der Tarifpartner.[40]

Auch wenn der Rechtsbegründungsakt handelsrechtlich formlos erfolgen kann, ist es ratsam, Pensionszusagen schriftlich zu fixieren. Dies dient einerseits der Präzision der Pensionszusagen und andererseits, um Änderungen der vertraglichen Grundlage festhalten zu können.[41] Darüber hinaus verlangt das Steuerrecht nach § 6a EStG zur Bildung von Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz die Schriftform.[42]

3 Durchführungswege

3.1 Unmittelbare Versorgungszusage

Die unmittelbare Versorgungszusage, auch Direktzusage genannt, stellt in Deutschland den am weitesten verbreiteten Durchführungsweg dar.[43] Dabei wird das Versorgungsverhältnis direkt zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem geschlossen.[44] Der Arbeitgeber garantiert die Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung und der Arbeitnehmer erwirbt gegenüber dem Arbeitgeber einen unmittelbaren Anspruch im Versorgungsfall.[45] Somit ist das zusagende Unternehmen dazu verpflichtet, bei Eintritt des Versorgungsfalls die zugesagten Mittel bereitzustellen. Diese Verpflichtung bleibt auch bestehen, wenn ein Dritter mit der technischen Abwicklung der künftigen Auszahlung betraut wird.[46]

Altersversorgungsverpflichtungen, die auf einer Direktzusage beruhen, führen gem. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGHGB i. V. m. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB zur Bildung von Pensionsrückstellung in der Bilanz des Unternehmens. Aus der generellen Passivierungspflicht der Direktzusage ergeben sich positive Innenfinanzierungseffekte für das bilanzierende Unternehmen.[47] Da die Bildung der Rückstellung zu keinerlei Liquiditätsabfluss führt, stehen dem Unternehmen die finanziellen Gegenwerte bis zur Inanspruchnahme für Finanzierungszwecke zur Verfügung. Darüber hinaus stellen die Rückstellungszuführungen Aufwand dar, der zu einer Minderung der Steuerlast führt, obwohl die liquiden Mittel erst Jahre später abfließen. Es wird ein Steuerstundungseffekt erzielt.[48] Werden die finanziellen Gegenwerte vollständig in das Betriebsvermögen investiert, muss das Unternehmen die späteren Auszahlungen der Versorgungsleistungen komplett aus dem operativen Cashflow bezahlen. Da ein Unternehmen die Mittel, die für die künftige Rentenzahlung angesammelt werden, frei verwenden kann, muss es diese nicht zwangsläufig in das betriebliche Vermögen investieren. Die zur Verfügung stehenden Mittel können auch außerhalb des Unternehmens am Kapitalmarkt angelegt werden. Man spricht dann von einer Direktzusage bei externer Mittelanlage.[49] Zwar bleiben dabei die zuvor beschriebenen Finanzierungseffekte aus, da es zu einem Liquiditätsabfluss kommt, allerdings entsteht somit eine Rückdeckung der künftigen Zahlungsansprüche. Grundsätzlich kann eine solche Rückdeckung durch Abschluss einer Rückdeckungsversicherung, durch Investition in Vermögenswerte (Asset Funding) sowie durch Übertragung der angesammelten Mittel auf rechtlich separierte Treuhandmodelle (Contractual Trust Arrangements) erfolgen.[50] Der direkte Anspruch des Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber bleibt von der Form der Mittelanlage unberührt.[51]

3.2 Mittelbare Versorgungszusage

Im Gegensatz zur unmittelbaren Versorgungszusage wird das Versorgungsverhältnis bei einer mittelbaren Versorgungszusage nicht nur zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossen, sondern es wird zusätzlich ein rechtlich selbständiger Versorgungsträger miteinbezogen. Dieser externe Versorgungsträger erhält vom Arbeitgeber Beitragszahlungen und übernimmt dafür die Leistungserbringung im Versorgungsfall.[52]

Allerdings kommen Vermögensgegenstände eines externen Versorgungsträgers als Deckungsvermögen nicht in Frage, da diese nicht im wirtschaftlichen Eigentum des zusagenden Unternehmens stehen.[53] Gleichwohl erfolgt an dieser Stelle, nicht nur der Vollständigkeit halber, ein Überblick zu den Durchführungswegen einer mittelbaren Versorgungszusage. Bei allen mittelbaren Durchführungswegen haftet das zusagende Unternehmen subsidiär gem. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, wodurch im Falle einer vorliegenden Deckungslücke eine unmittelbare Verpflichtung entsteht.[54] Dadurch kann es trotz einer mittelbaren Versorgungszusage zur Bildung von Deckungsvermögen kommen, indem das zusagende Unternehmen die bestehende Unterdeckung passiviert und für diesen Betrag wiederum Deckungsvermögen bildet.

Im Folgenden werden die einzelnen Durchführungswege mittelbarer Versorgungszusagen beschrieben.

3.2.1 Unterstützungskasse

Unterstützungskassen sind gem. § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG rechtsfähige Versorgungseinrichtungen, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewähren.[55] Durch das Fehlen des Rechtsanspruchs werden Unterstützungskassen nicht vom Versicherungsaufsichtsgesetz erfasst und unterstehen auch nicht der Aufsicht durch die BaFin, sodass sie bei der Kapitalanlage frei agieren können. Der fehlende Rechtsanspruch hat dabei keinen Einfluss auf die eingangs erwähnte Subsidiärhaftung des Arbeitgebers.[56]

Die Unterstützungskassen werden durch Zuwendungen der Arbeitgeber mit Sondervermögen ausgestattet, dass zur Anlage am Kapitalmarkt genutzt und zur späteren Versorgungsleistung eingesetzt wird. Grundsätzlich kann eine Unterstützungskasse einem oder mehreren Trägerunternehmen zugeordnet sein.[57]

3.2.2 Pensionskasse

Im Gegensatz zur Unterstützungskasse stellt die Pensionskasse gem. § 1b Abs. 3 BetrAVG eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung dar, die dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch gewährt.[58] Aufgrund dieses Rechtsanspruchs trägt die Pensionskasse das Versorgungsrisiko. Somit betreibt sie ein Versicherungsgeschäft und unterliegt der Versicherungsaufsicht durch die BaFin. Die Pensionskasse hat im Rahmen der Kapitalanlage daher stets die Anlagevorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) zu beachten.[59] Das führt zu Einschränkungen hinsichtlich der Anlagepolitik (z. B. Deckelung des Aktienanteils).[60]

Pensionskassen finanzieren sich über die Prämienzahlungen des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer. Im Versorgungsfall leistet die Pensionskasse die Auszahlungen direkt an den Arbeitnehmer als unmittelbaren Bezugsberechtigten.[61]

3.2.3 Pensionsfonds

Auch der Pensionsfonds stellt gem. § 1b Abs. 3 BetrAVG eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung dar, die dem Beschäftigten oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch gewährt. Der Pensionsfonds unterscheidet sich in seiner grundsätzlichen Funktionsweise nicht von der Pensionskasse. Er wird gem.

§ 113 Abs. 1 VAG wie ein Versicherungsunternehmen behandelt und unterliegt somit ebenfalls der Versicherungsaufsicht durch die BaFin.[62]

In einem Pensionsfonds wird das eingezahlte Kapital über das Kapitaldeckungsverfahren am Kapitalmarkt angelegt, das heißt, es wird ein Kapitalstock aufgebaut, aus dem später die Versorgungsansprüche bedient werden.[63] Der Pensionsfonds ist in der Vermögensanlage allerdings deutlich freier als die Pensionskasse, wie dem § 115 Abs. 1 VAG zu entnehmen ist. So existieren bspw. keine quantitativen Beschränkungen bezüglich einzelner Assetklassen. Allzu risikoorientiert kann aber auch der Pensionsfonds nicht investieren, da dies dem Grundsatz der dauernden Erfüllbarkeit der Pensionspläne entgegenstehen würde.[64]

3.2.4 Direktversicherung

Der vierte und damit letzte mittelbare Durchführungsweg ist die Direktversicherung. Von einer Direktversicherung gem. § 1b Abs. 2 BetrAVG spricht man, wenn der Arbeitgeber eine Lebensversicherung für den Arbeitnehmer abschließt und dieser oder seine Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind.[65]

Finanziert wird die Direktversicherung über die Prämienzahlung des Arbeitgebers. Im Gegenzug verpflichtet sich der Versicherer im Versorgungfall zur direkten Leistung an den Begünstigten.[66] Zu beachten ist hier, dass der Arbeitgeber nicht allein durch Leistung der Prämienzahlung von seiner Pflicht zur Verschaffung der Versorgungsleistung befreit wird. Dies würde eine, im Betriebsrentengesetz bisher nicht vorgesehene, reine Beitragszusage darstellen.[67]

[...]


[1] Vgl. im Internet: aba (2016).

[2] Vgl. Pagels/Lüder (2016), S. 901.

[3] Vgl. Klein (2016), S. 2.

[4] Vgl. Klein (2016), S. 9.

[5] Vgl. Hagemann (2004), S. 1.

[6] Vgl. §1 Abs.1 BetrAVG.

[7] Vgl. Derbort/Herrmann/Mehlinger/Seeger (2012), S. 28.

[8] Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze (2014), S. 435.

[9] Vgl. Derbort/Herrmann/Mehlinger/Seeger (2012), S. 28.

[10] Vgl. Höfer (2013), S. 288.

[11] Vgl. § 16 Abs. 1 BetrAVG.

[12] Vgl. Neuhaus (2009), S. 19–20.

[13] Vgl. Walddörfer (2016), S. 1938.

[14] Vgl. Neuhaus (2009), S. 21.

[15] Vgl. BAG-Urteil vom 03.08.2016, 3 AZR 228/15.

[16] Vgl. Derbort/Herrmann/Mehlinger/Seeger (2012), S. 32.

[17] Vgl. Neuhaus (2009), S. 23.

[18] Vgl. Keßler (2010), S. 41.

[19] Vgl. Höfer (2013), S. 288.

[20] Vgl. Keßler (2010), S. 41.

[21] Vgl. Neuhaus (2009), S. 23.

[22] Vgl. RefE (2016), S. 3.

[23] Vgl. Hefeker (2016), S. 546.

[24] Vgl. RefE (2016), S. 27.

[25] Vgl. o. V. (2016), S. M17.

[26] Vgl. Derbort/Herrmann/Mehlinger/Seeger (2012), S. 57.

[27] Vgl. Hagemann (2004), S. 9.

[28] Vgl. Hagemann (2004), S. 9–10 (Fn. bezieht sich auf die gesamte Aufzählung).

[29] Vgl. Derbort/Herrmann/Mehlinger/Seeger (2012), S. 57.

[30] Vgl. Keßler (2010), S. 77.

[31] Vgl. Derbort/Herrmann/Mehlinger/Seeger (2012), S. 44.

[32] Vgl. Grottel/Riehl (2016), § 249 Rn. 158.

[33] Vgl. Carduck (2016), S. 31.

[34] Vgl. Keßler (2010), S. 21.

[35] Vgl. Derbort/Herrmann/Mehlinger/Seeger (2012), S. 45.

[36] Vgl. Walddörfer (2014), S. 14.

[37] Vgl. Hagemann (2004), S 3.

[38] Vgl. Keßler (2010), S. 22.

[39] Vgl. Hagemann (2004), S. 2.

[40] Vgl. Hagemann (2004), S. 3.

[41] Vgl. Grottel/Riehl (2016), § 249 Rn. 170.

[42] Vgl. Grottel/Riehl (2016), § 249 Rn. 158.

[43] Vgl. im Internet: aba (2016).

[44] Vgl. Groot (2012), S. 1810.

[45] Vgl. Klein (2016), S. 12–13.

[46] Vgl. Lucius/Veit (2010), S. 15.

[47] Vgl. Pieper (2010), S. 18–19.

[48] Vgl. Keßler (2010), S. 26.

[49] Vgl. Neuhaus (2009), S. 26.

[50] Vgl. Derbort/Herrmann/Mehlinger/Seeger (2012), S. 35.

[51] Vgl. Neuhaus (2009), S. 26.

[52] Vgl. Klein (2016), S. 14.

[53] Vgl. Lucius/Veit (2010), S. 50.

[54] Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze (2014), S. 433.

[55] Vgl. Derbort/Herrmann/Mehlinger/Seeger (2012), S. 37.

[56] Vgl. Keßler (2010), S. 30.

[57] Vgl. Klein (2016), S. 14–15.

[58] Vgl. Freiberg/Schmidt (2016), S. 245.

[59] Vgl. Neuhaus (2009) S. 32–35.

[60] Vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 AnlV.

[61] Vgl. Keßler (2010), S. 32–33.

[62] Vgl. Derbort/Herrmann/Mehlinger/Seeger (2012), S. 40–41.

[63] Vgl. Keßler (2010), S. 34.

[64] Vgl. Klein (2016), S. 18.

[65] Vgl. Hagemann (2004), S. 2.

[66] Vgl. Lucius/Veit (2010), S. 25.

[67] Vgl. Klein (2016), S. 15–16.

Fin de l'extrait de 55 pages

Résumé des informations

Titre
Einrichtung von Deckungsvermögen für Pensionslasten im Hinblick auf die Auswirkung auf ausgewählte Bilanzkennzahlen
Université
University of Applied Sciences Berlin
Note
1,3
Auteur
Année
2016
Pages
55
N° de catalogue
V438011
ISBN (ebook)
9783668786820
ISBN (Livre)
9783668786837
Langue
allemand
Mots clés
einrichtung, deckungsvermögen, pensionslasten, hinblick, auswirkung, bilanzkennzahlen
Citation du texte
David Nitsch (Auteur), 2016, Einrichtung von Deckungsvermögen für Pensionslasten im Hinblick auf die Auswirkung auf ausgewählte Bilanzkennzahlen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/438011

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