Mit der Entscheidung des BFH vom 09.12.2010 wurde in Fortführung des BFH-Urteils vom 29.01.2009 beschlossen, dass die Vereinnahmung eines Entgelts für eine vor Insolvenzeröffnung ausgeführte Leistung nicht nur bei der Ist-, sondern auch bei der Sollbesteuerung eine Masseverbindlichkeit i.S.v. § 55 I Nr.1 InsO darstellt. Dies ist von Bedeutung, da die Einordnung als Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit verfahrensentscheidend ist. So können steuerliche Ansprüche des Finanzamtes, welche Masseverbindlichkeiten darstellen, im Gegensatz zu Insolvenzforderungen i.S.v. § 38 InsO, ohne insolvenzrechtliche Einschränkungen geltend gemacht werden. Bei ihnen ergeht die Geltendmachung weiterhin mittels Steuerbescheid. Insolvenzforderungen hingegen können nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 251 II AO i.V.m. § 87 InsO nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgt, also gem. § 251 III AO nur durch Feststellungsbescheid festgestellt werden. Hinzu kommt, dass Insolvenzforderungen gem. § 174 InsO zur Tabelle angemeldet werden müssen, sodass das Finanzamt bei einer Ausschüttung von Geldern meist mit allen übrigen Insolvenzgläubigern zu gleichen Teilen an der Quote teilnimmt. Im Gegensatz dazu werden Masseverbindlichkeiten nach § 53 InsO in vollem Umfang vorweg aus der Masse befriedigt, wofür der Insolvenzverwalter gem. § 61 InsO persönlich haftet. Durch die Einordnung der Entgeltvereinnahmung als Masseverbindlichkeit kommt es somit zu einer Privilegierung des Anspruchs des Finanzamtes gegenüber den Ansprüchen der übrigen Insolvenzgläubiger. Die bisher allgemein geübte Insolvenzverwaltungspraxis, welche davon ausging, dass der Steueranspruch auch bei Vereinnahmung von Forderungen für vor Insolvenzeröffnung erbrachte Leistungen nur quotal als Insolvenzforderung zu befriedigen sei, wird durch das Urteil verworfen. Im Schrifttum stieß das Urteil auf große Resonanz. Kritisch beleuchtet wurden dabei sowohl die dogmatische Begründung der Entscheidung, als auch die Vereinbarkeit mit der Rechtsprechung des VII. Senates, sowie die Vereinbarkeit mit dem Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz im Insolvenzrecht, und die massiven Folgen für die Praxis.
Gliederung
Rezension
A. Einleitung
B. Sachverhalt
C. Entscheidungsbegründung
D. Stellungnahme
I. Begründetsein von Umsatzsteueransprüchen i.S.v. § 38 InsO
1. Definition des Begründetseins
a) Rechtsprechung des V. und XI. Senates
b) Rechtsprechung des VII. Senates
c) Literatur
2. Anwendung Insolvenz- oder Steuerrecht
a) Insolvenzrecht
b) Steuerrecht
c) Streitentscheid
3. Bedarf es gem. § 38 InsO einer vollständigen steuerrechtlichen Tatbestandsverwirklichung?
4. Umsatzsteuertatbestand als Voraussetzung des „Begründetseins“
a) § 1 I Nr.1 UStG
b) § 17 II Nr.1 UStG
II. Anwendung des § 17 UStG
1. Bisheriges Verständnis von Uneinbringlichkeit
2. Abweichungen durch Entscheidung
3. Kritik
a) Teilung in drei Unternehmensteile
aa) Im Insolvenzrecht
(1) Grundsatz der Unternehmenseinheit
(3) Getrennte Saldierung
bb) Im Umsatzsteuerrecht
cc) Keine strikte Trennung
b) Uneinbringlichkeit
aa) Vereinbarkeit mit Wortlaut
bb) Zweckwidrige Auslegung des § 17 II Nr.1 S.1 UStG
cc) EuGH-Rechtsprechung
dd) Grundsatz der „par conditio creditorum“
c) Zweite Berichtigung wegen erneuter Einbringlichkeit
aa) Vereinnahmung durch Insolvenzverwalter
bb) Wechsel zum Ist-Prinzip
(1) Anwendbarkeit S.2
(2) Erlöschenstheorie
d) Vereinbarkeit mit § 55 IV InsO
e) Zusammenfassung
III. Gleichstellung der Ist- und Sollbesteuerung
IV. Widerspruch zur Rechtsprechung des VII. Senates
E. Praxisfolgen
F. Zusammenfassung und Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit analysiert kritisch das BFH-Urteil vom 9.12.2010 (V R 22/10), in dem entschieden wurde, dass die Vereinnahmung eines Entgelts nach Insolvenzeröffnung für eine zuvor erbrachte Leistung bei der Sollbesteuerung eine Masseverbindlichkeit begründet. Ziel ist es, die dogmatische Begründung des V. Senats, insbesondere die Teilung in drei Unternehmensteile und die Annahme einer Uneinbringlichkeit nach § 17 II Nr. 1 UStG, auf ihre Vereinbarkeit mit dem Insolvenzrecht und dem Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz zu prüfen.
- Einordnung von Umsatzsteueransprüchen in der Insolvenz (Insolvenzforderung vs. Masseverbindlichkeit)
- Methodik der Tatbestandsverwirklichung bei Soll- und Istbesteuerung
- Kritische Analyse der "Drei-Teilmasse-Theorie"
- Dogmatische Prüfung der "Uneinbringlichkeit" im Kontext der Insolvenzverwaltung
- Auswirkungen auf die unternehmerische Sanierung und das Haftungsrisiko für Insolvenzverwalter
Auszug aus dem Buch
A. Einleitung
Mit der Entscheidung des BFH vom 09.12.2010 wurde in Fortführung des BFH-Urteils vom 29.01.2009 beschlossen, dass die Vereinnahmung eines Entgelts für eine vor Insolvenzeröffnung ausgeführte Leistung nicht nur bei der Ist-, sondern auch bei der Sollbesteuerung eine Masseverbindlichkeit i.S.v. § 55 I Nr.1 InsO darstellt.
Dies ist von Bedeutung, da die Einordnung als Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit verfahrensentscheidend ist. So können steuerliche Ansprüche des Finanzamtes, welche Masseverbindlichkeiten darstellen, im Gegensatz zu Insolvenzforderungen i.S.v. § 38 InsO, ohne insolvenzrechtliche Einschränkungen geltend gemacht werden. Bei ihnen ergeht die Geltendmachung weiterhin mittels Steuerbescheid. Insolvenzforderungen hingegen können nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 251 II AO i.V.m. § 87 InsO nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgt, also gem. § 251 III AO nur durch Feststellungsbescheid festgestellt werden. Hinzu kommt, dass Insolvenzforderungen gem. § 174 InsO zur Tabelle angemeldet werden müssen, sodass das Finanzamt bei einer Ausschüttung von Geldern meist mit allen übrigen Insolvenzgläubigern zu gleichen Teilen an der Quote teilnimmt. Im Gegensatz dazu werden Masseverbindlichkeiten nach § 53 InsO in vollem Umfang vorweg aus der Masse befriedigt, wofür der Insolvenzverwalter gem. § 61 InsO persönlich haftet. Durch die Einordnung der Entgeltvereinnahmung als Masseverbindlichkeit kommt es somit zu einer Privilegierung des Anspruchs des Finanzamtes gegenüber den Ansprüchen der übrigen Insolvenzgläubiger.
Die bisher allgemein geübte Insolvenzverwaltungspraxis, welche davon ausging, dass der Steueranspruch auch bei Vereinnahmung von Forderungen für vor Insolvenzeröffnung erbrachte Leistungen nur quotal als Insolvenzforderung zu befriedigen sei, wird durch das Urteil verworfen. Im Schrifttum stieß das Urteil auf große Resonanz. Kritisch beleuchtet wurden dabei sowohl die dogmatische Begründung der Entscheidung, als auch die Vereinbarkeit mit der Rechtsprechung des VII. Senates, sowie die Vereinbarkeit mit dem Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz im Insolvenzrecht, und die massiven Folgen für die Praxis.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Die Einleitung erläutert die verfahrensentscheidende Bedeutung der Einordnung von Steuerforderungen als Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit im Kontext des BFH-Urteils vom 09.12.2010.
B. Sachverhalt: Dieser Abschnitt beschreibt den zugrunde liegenden Fall der B-GmbH, bei dem nach Insolvenzeröffnung vereinnahmte Mieteinnahmen zu einem Streit über die Einordnung als Masseverbindlichkeit führten.
C. Entscheidungsbegründung: Es wird die Argumentation des V. Senats dargelegt, der die Einstufung als Masseverbindlichkeit mit einer spezifischen Auslegung des § 55 I Nr. 1 InsO i.V.m. § 17 II Nr. 1 S. 2 UStG begründet.
D. Stellungnahme: Dieser Hauptteil bietet eine fundierte fachliche Auseinandersetzung mit der Entscheidung, wobei insbesondere die Teilung in drei Unternehmensteile und die Annahme der Uneinbringlichkeit kritisch hinterfragt werden.
III. Gleichstellung der Ist- und Sollbesteuerung: Das Kapitel analysiert, ob das Streben nach Besteuerungsgleichheit als Rechtfertigung für die Entscheidung des V. Senats ausreicht.
IV. Widerspruch zur Rechtsprechung des VII. Senates: Hier wird dargelegt, warum trotz gegenteiliger Auffassung des V. Senats ein unauflösbarer Widerspruch zur Rechtsprechung des VII. Senats hinsichtlich der Abgrenzung von Forderungskategorien besteht.
E. Praxisfolgen: Der Abschnitt beleuchtet die negativen Auswirkungen des Urteils auf die Sanierungschancen von Unternehmen sowie das erhöhte persönliche Haftungsrisiko für Insolvenzverwalter.
F. Zusammenfassung und Fazit: Die Arbeit schließt mit der Feststellung, dass die Entscheidung dogmatisch nicht überzeugt und politisch motiviert erscheint, um dem Fiskus ein Vorrecht zu verschaffen.
Schlüsselwörter
Masseverbindlichkeit, Insolvenzforderung, Sollbesteuerung, Istbesteuerung, Entgeltvereinnahmung, § 55 InsO, Umsatzsteuer, Insolvenzrecht, Steuerrecht, Gläubigergleichbehandlung, Uneinbringlichkeit, Tatbestandsverwirklichung, Fiskusprivileg, Insolvenzverwalter, Sanierung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit beschäftigt sich mit der kritischen Aufarbeitung eines Grundsatzurteils des BFH zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Forderungen nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?
Zentrale Themen sind die Abgrenzung zwischen Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten, die Struktur der Umsatzsteuererhebung in der Insolvenz sowie die methodischen Grundlagen der Tatbestandsverwirklichung.
Was ist das primäre Ziel der Forschungsarbeit?
Das Ziel ist es, aufzuzeigen, dass die vom BFH gewählte dogmatische Herleitung, Steuern nach Insolvenzeröffnung als Masseverbindlichkeit zu behandeln, rechtlich nicht überzeugt und gegen zentrale insolvenzrechtliche Prinzipien verstößt.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine juristische Analyse, die auf der Auslegung von Gesetzestexten (UStG, InsO), dem Vergleich divergierender Rechtsprechungslinien der verschiedenen BFH-Senate und der Auswertung einschlägiger Fachliteratur basiert.
Welche inhaltlichen Aspekte stehen im Hauptteil im Fokus?
Der Hauptteil befasst sich intensiv mit der vom V. Senat konstruierten "Drei-Teilmasse-Theorie", der zweckwidrigen Auslegung des § 17 UStG und der Frage, ob eine insolvenzrechtliche Privilegierung des Fiskus vorliegt.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Untersuchung?
Wichtige Begriffe sind Masseverbindlichkeit, Entgeltvereinnahmung, Sollbesteuerung, Gläubigergleichbehandlung und Insolvenzverwalter-Haftung.
Wie bewertet der Autor die "Drei-Teilmasse-Theorie" des BFH?
Der Autor lehnt diese Theorie ab, da sie weder im Insolvenzrecht verankert ist noch mit dem Grundsatz der Unternehmenseinheit vereinbar ist und letztlich inkonsequent angewendet wird.
Warum sieht der Autor ein Haftungsrisiko für den Insolvenzverwalter?
Weil das Urteil frühere Steuerqualifizierungen in Frage stellt und Verwalter Gefahr laufen, für bereits abgeschlossene Verfahren persönlich haftbar gemacht zu werden, wenn Umsatzsteuerforderungen nun nachträglich als Masseverbindlichkeiten eingestuft werden.
- Quote paper
- Patricia Hennig (Author), 2012, Sollbesteuerung und Insolvenz. BFH vom 9.12.2010. V R 22/10, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/439598