Eine kritische Bewertung sogenannter "Superfoods"


Master's Thesis, 2017

61 Pages, Grade: 2,5


Excerpt


Inhalt

1. Einleitung

2. Vorstellen der Superfoods
2.1. Spezielle Lebensmittelgruppen
2.2. Vorstellung gängiger Superfoods
2.2.1. Chia-Samen
2.2.2. Maca
2.2.3. Quinoa

3. Ernährungsphysiologische Untersuchung
3.1. Referenzwerte kritischer Nährstoffe
3.2. Ernährungsphysiologische Aspekte der Superfoods
3.2.1. Chia
3.2.2. Maca
3.2.3. Quinoa
3.3. Gefahren und Nachteile der Superfoods
3.4. Legitimation der Superfoods
3.5. Zwischenfazit

4. Situation der Herkunftsländer der Superfoods

5. Superfoods und der sozioökonomische Status

6. Schlussbetrachtung

7. Literaturverzeichnis

8. Anhang

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Ein Superfoods-Display in einem REWE-Markt

Abbildung 2: Chia-Samen, links, von der Kaufland-Eigenmarke und rechts ein „Markenprodukt“

Abbildung 3: Beschreibung auf einer Chia-Verpackung

Abbildung 4: links, Chia-haltiges Öl aus einem Aldi (10 %-Anteil) und rechts, reines Chia-Öl als NEM aus einem Bio-Markt

Abbildung 5: links, Maca-Pulver bei Kaufland; rechts, Maca-Kapseln bei Rewe

Abbildung 6: links, Nährwertangaben auf einer Maca-Packung mit Vitamin und Mineralien; rechts, Nährwertangaben ohne Vitamin und Mineralien

Abbildung 7: links, Quinoa im Bio-Regal eines Rewe-Marktes; rechts, Platzierung im Superfood-Regal bei Kaufland

1. Einleitung

"Superfood ist der neue Ernährungstrend aus den USA", heißt es in der ersten Zeile eines Artikels der "Für Sie" (Für Sie, o.J.). Des Weiteren heißt es in dem Artikel, dass Superfoods Lebensmittel sind, die eine besonders hohe Konzentration an Nährstoffen enthalten. Es werden exotische Beeren, Samen, Früchte und Algen genannt, die gesünder als Obst und Gemüse aus dem Supermarkt sein sollen. Der Trend wird begründet, dass gesundheitliche Probleme und Übergewicht in der Gesellschaft ein Massenphänomen sind und viele unzureichend auf eine gesunde Ernährung achten und mit Superfoods möchten sie diesen Mangel ausgleichen. BUND, Peta oder der Vegetarierbund empfehlen das ein oder andere Produkt als Alternative zu herkömmlichen Ernährung. Quinoa, Chia und Weitere sind längt im Discounter, in Drogerien und im Biomarkt angelangt. Der Quinoa-Preis hat sich zwischen 2009 und 2013 verzehnfacht, was gut für die Erzeuger, aber schlecht für die im Erzeugerland einheimische Bevölkerung sein könnte. Der Lebensmittelchemiker Udo Pollmer kritisiert, dass umstrittene Herbizide eingesetzt würden. Ein Test in der Öko-Test kam zu erschreckenden Ergebnissen. Zwei Drittel der Produkte bekamen ungenügend (vgl. HAZ, 2017). Die meisten sogenannten Superfoods kommen aus der Anden-Region. Allein der lange Transportweg, dann noch in verarbeiteter Form könnte kritisch zu betrachten sein. Meist werden Superfoods mit Legenden, Kriegern und Ureinwohnern beworben, die durch bestimmte Produkte wundersame Heilkräfte und große Ausdauer hatten. Superfoods sind eine Modeerscheinung, die mit der Vegan-Welle noch stärker wurde, wird postuliert. Dabei gab es doch schon immer einheimische Superfoods wie Leinsamen, mit denen europäische Ureinwohner ihre Verdauung regulierten. Doch fehlt es ihnen scheinbar an Attraktivität (Wilke, o.J.). Ein Trend scheint nicht abzureißen, eine Suche bei Amazon ergibt knapp 55.000 Treffer. Aldi führt Chia und Quinoa, die großen deutschen Drogerieketten haben sie schon lange und Vollsortimenter wie Kaufland und Rewe haben kürzlich Produkte wie Maca eingelistet (siehe Abbildung 1). Nach dem Boom, den vor ein paar Jahren die Quinoa-Bauern erlebten, kommt jetzt womöglich der harte Aufschlag: da so viele Bauern auf den Zug aufgesprungen sind, gibt es nach vorerst massiven Preissteigerungen für den einzelnen Bauern immer weniger Geld (vgl. Nachrichtenfernsehen, 2017).

In der vorliegenden Arbeit werden zuerst rechtliche Rahmenbedingungen sowie bestehende Definitionen spezieller Lebensmittelgruppen dargestellt und nach einer Vorstellung der in dieser Arbeit behandelten südamerikanisch-stämmigen Superfoods, diese dort eingeordnet. Daraufhin sollen diese Produkte ernährungsphysiologisch untersucht werden, ob sie den Bedarf an kritischen Nährstoffen, welche ebenfalls ermittelt werden, decken können und, inwieweit gesundheitsbezogene Aussagen wissenschaftlich haltbar sind. Des Weiteren soll dargestellt werden, ob es nicht gesunde einheimische Alternativen zu denen in dieser Arbeit behandelten Produkten mit ähnlichen Eigenschaften gibt. Daneben werden weitere mögliche Begründungen im soziologischen Bereich für den Konsum sogenannter Superfoods gesucht und auch eventuelle Gefahren sowie Auswirkungen auf die südamerikanische Landwirtschaft und die dortige Bevölkerung als Hauptlieferanten der drei im Rahmen dieser Arbeit behandelten Superfoods dargestellt.

2. Vorstellen der Superfoods

Da es auf dem Markt eine solche Fülle von als Superfoods angepriesene Nahrungsmittel gibt, soll sich im Verlauf dieser Arbeit auf einige wenige, besonders häufig vorkommende Lebensmittel in Supermärkten aber auch in Artikeln in beispielsweise Frauenzeitschriften beschränkt werden. Die für diese Arbeit gewählten Produkte sind Chia-Samen, Maca und Quinoa. Das weniger bekannte Maca hat auch Einzug in die Märkte gehalten (siehe Abb. 1). Doch ist für den Verlauf der Arbeit erst der Versuch einer Definition sogenannter Superfoods zu leisten.

Abbildung 1: Ein Superfoods-Display in einem REWE-Markt

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Aufnahme des Verfassers

2.1. Spezielle Lebensmittelgruppen

Da Superfoods nicht einheitlich definiert sind, ist es zunächst sinnig, die Definitionen verschiedener spezieller Lebensmittelgruppen anzusehen, um diesen Superfoods gegebenenfalls zuordnen zu können. Zu diesen speziellen Lebensmitteln gehören zum Beispiel funktionelle Lebensmittel, Novel Foods, Nahrungsergänzungsmittel, diätetische Lebensmittel und Botanicals.

Funktionelle Lebensmittel

Funktionelle Lebensmittel, oder functional Foods, sind nicht einheitlich definiert. Doch nach allgemeinem Verständnis werden darunter Lebensmittel mit einem bestimmten gesundheitlichen Zusatznutzen gefasst. Es gibt keine rechtlich verbindliche Definition dieser funktionellen Lebensmittel (vgl. Matissek und Baltes, 2016, S. 23). Allerdings regelt die EU-Regulation Nr. 1924/2006, welche mit 1.7.2007 rechtswirksam in Kraft trat, inwiefern "Health Claims" (zu deutsch etwa: Gesundheitsbehauptungen) oder "Nutrition Claims" (Nährwert-Behauptungen wie "fettarm" oder "ballaststoffreich") auf Verpackungen stehen dürfen. Es geht klar aus der Regelung hervor, dass Lebensmittel, die Behauptungen auf ihrer Packung aufweisen, die Verbraucher irreführen könnten und dass dies auf dem Markt der EU verboten ist. Dies soll neben Verbraucherschutz auch Wettbewerb und Innovation fördern. Die EU-Kommission hat eine über 2300 Einträge starke Liste herausgegeben, welche "Claims" erlaubt sind und welche nicht. Diese müssen wissenschaftlich nachgewiesen sein. Dank dieser Regelung kann ein Produkt EU-weit mit dem gleichen Claim verkauft werden (vgl. European Commision FOOD, 2016). Für diese Health-Claims gilt das Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt (vgl. Matissek und Baltes, 2016, S. 654). Die ursprüngliche Idee funktioneller Lebensmittel stammt aus Japan und wird dort seit den 1980er Jahren durch die Regierung gefördert. Dort haben sich auch entsprechende gesetzliche Rahmenregelungen etabliert namens "FOSHU" - Food for Specified Health Uses. DIe entsprechenden Lebensmittel werden in Japan von Gesundheitsamt überprüft und mit einem Foshu-Siegel versehen. Diese Regelung ist weitgehend einzigartig. Auch wenn die funktionellen Lebensmittel nicht einheitlich wissenschaftlich definiert sind, herrscht allgemeiner Konsens darüber, dass es sich dabei um Lebensmittel handelt, die neben den üblichen Eigenschaften einen Zusatznutzen haben. Dieser Nutzen kann sich im gesundheitlichen Bereich, Steigerung der physischen und psychischen Leistung oder Auswirkungen auf das Wohlbefinden äußern. Funktionelle Lebensmittel unterscheiden sich in der Regel von Nahrungsergänzungsmitteln insofern, dass es sich um alltägliche Lebensmittel als Bestandteil der alltäglichen Ernährung handelt. Ähnliche Begriffe, die oft das gleiche bezeichnen, sind "Designer Food", "Pharmafood" oder "Nutraceuticals", welche aber aufgrund der Gefahr noch größerer Irreführung vermieden werden sollten (vgl. Matissek und Baltes, 2016, S. 23 f.). Da es noch keine Verbindlichkeit bei der Bezeichnung als "funktionell" gibt, entscheidet lediglich der Erzeuger, sein Produkt so zu bezeichnen. Circa seit Mitte der 1990er gibt es solche Lebensmittel auf dem deutschen Markt. Der Klassiker sind hierbei probiotische Joghurts oder Milchprodukte. Andere länger bekannte Produkte sind mit Omega3-Fettsäuren angereicherte Backwaren, ACE-Säfte oder die phytosterinhaltigen Margarinen, die "den" Cholesterinwert senken sollen, die aber wegen unerwünschter Nebenwirkungen in den Diskurs gerieten. Die Produktgruppe der funktionellen Lebensmittel wird im Allgemeinen eher als eine konzeptionelle Idee verstanden und bisher fand sich kein Lebensmittel, welches entsprechende Erwartungen erfüllt (vgl. Matissek und Baltes, S. 2016, S. 24).

Novel Foods

Eine weitere spezielle Lebensmittelgruppe ist die der "Novel Foods", also neuartiger Lebensmittel und Lebensmittelzutaten. Die EG-Verordnung Nr. 258/97 (auch genannt "Novel-Food-Verordnung") bildet den in der EU gültigen rechtlichen Rahmen (Matissek und Baltes, 2016, S. 26). In dieser steht dazu folgendes: "Diese Verordnung findet Anwendung auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten in der Gemeinschaft, die in dieser bisher noch nicht [vor 1997 - Anm. d. V] in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und die unter nachstehende Gruppen von Erzeugnissen fallen:

a) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderte Organismen im Sinne der Richtlinie 90/220/EWG enthalten oder aus solchen bestehen; b) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die aus genetisch veränderten Organismen hergestellt wurden, solche jedoch nicht enthalten; c) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten mit neuer oder gezielt modifizierter primärer Molekularstruktur; d) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die aus Mikroorganismen, Pilzen oder Algen bestehen oder aus diesen isoliert worden sind; e) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die aus Pflanzen bestehen oder aus Pflanzen isoliert worden sind, und aus Tieren isolierte Lebensmittelzutaten, außer Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten, die mit herkömmlichen Vermehrungs- oder Zuchtmethoden gewonnen wurden und die erfahrungsgemäß als unbedenkliche Lebensmittel gelten können; f) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, bei deren Herstellung ein nicht übliches Verfahren angewandt worden ist und bei denen dieses Verfahren eine bedeutende Veränderung ihrer Zusammensetzung oder der Struktur der Lebensmittel oder der Lebensmittelzutaten bewirkt hat, was sich auf ihren Nährwert, ihren Stoffwechsel oder auf die Menge unerwünschter Stoffe im Lebensmittel auswirkt." (vgl. Europäisches Parlament, 1997)

Novel Foods dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie ein europäisches Zulassungsverfahren durchlaufen haben, in dem vor allem die Sicherheit des Lebensmittels belegt wird. Die Novel-Food-Verordnung ist modernisierungsbedürftig, jedoch gerät die Gesetzgebung unter anderem wegen der Nanotechnologie und Klonfleisch ins Stocken (vgl. Matissek und Baltes, 2016, S. 26).

Nahrungsergänzungsmittel

Nahrungsergänzungsmittel (NEM) sind Lebensmittel, die in besonders konzentrierter Form bestimmte Nährstoffe oder physiologisch wirksame Stoffe enthalten und beispielsweise in der Form von Kapseln, Tabletten, Presslinge, Pulver oder Ampullen angeboten werden. Die EU regelt in der Richtlinie 2002/46/EG, welche national in der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) umgesetzt wird für Nahrungsergänzungsmittel folgendes. (vgl. Matissek und Baltes, 2016, S. 24 f.) "Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Nahrungsergänzungsmittel“ Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen und die aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen und in dosierter Form in den Verkehr gebracht werden, d. h., in Form von z. B. Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen. Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck "Nährstoffe" die folgenden Stoffe: Vitamine, Mineralstoffe" (vgl. European Commision FOOD, 2006). Da bisher nur der Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen in Nahrungsergänzungsmitteln geregelt ist, wird, falls Zusätze von Aminosäuren, essentiellen Fettsäuren und Pflanzenextrakten vorhanden sind, im Einzelfall geprüft, ob das jeweilige Nahrungsmittel den sonstigen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen konform ist (vgl. Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel, o. J.). Es ist also vom Gesetz her nicht vorgeschrieben, dass Nahrungsergänzungsmittel einen bestimmten Nutzen bringen müssen. Ob die Konsumenten davon profitieren, ist hier auch unerheblich. Es ist lediglich der Ergänzungseffekt, also die Zufuhr oder das Vorhandensein relevanter Mengen der jeweiligen Stoffe, vorgeschrieben (vgl. Matissek und Baltes, 2016, S. 24 f.).

Diätetische Lebensmittel

Eine weitere Gruppe spezieller Lebensmittel sind die sogenannten diätetischen Lebensmittel. Sie haben den Zweck, Personengruppen mit besonderen physiologischen Gegebenheiten bedarfsgerecht zu ernähren. Für Sie gibt es ebenfalls eine rechtliche Grundlage der EU, die Richtlinie RL 2009/39/EG, welche in Deutschland in der Diätverordnung (DiätV) umgesetzt wird (vgl. Matissek und Baltes, 2016, S. 25). Sie werden per Gesetz folgendermaßen definiert: "Diätetische Lebensmittel sind Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind. Lebensmittel sind für eine besondere Ernährung bestimmt, wenn sie 1., den besonderen Ernährungserfordernissen folgender Verbrauchergruppen entsprechen: a) bestimmter Gruppen von Personen, deren Verdauungs- oder Resorptionsprozess oder Stoffwechsel gestört ist oder b) bestimmter Gruppen von Personen, die sich in besonderen physiologischen Umständen befinden und deshalb einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltener Stoffe ziehen können, oder c) gesunder Säuglinge oder Kleinkinder, 2., sich für den angegebenen Ernährungszweck eignen und mit dem Hinweis darauf in den Verkehr gebracht werden, dass sie für diesen Zweck geeignet sind, und 3., sich auf Grund ihrer besonderen Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unterscheiden" (vgl. Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel, 2015, S. 1 f.).

Näher benannt sind diätetische Lebensmittel also Säuglingsanfangs-, Folgenahrung, Beikost, glutenfreie Kost, Sportlernahrung und Lebensmittel für bilanzierte Diäten. Beispiele für letztere sind Omega-3-Fettsäuren und Vitamin E für unter Arthrose leidende. Auch kalorienarme Lebensmittel zur Gewichtsabnahme oder dem -Erhalt zählen dazu. Bei diesen bestehen Mindestanforderungen an Mikro- und Makronährstoffe, damit Stoffwechselentgleisungen vermieden werden. Lebensmittel speziell für Diabetiker wurden aus der Diätverordnung gestrichen, da es nach neuesten ernährungsphysiologischen Erkenntnissen sinnvoller ist, Diabetiker nach den gleichen Grundsätzen wie normal gesunde Menschen zu ernähren. Bei diätetischen Lebensmitteln ist es im Gegensatz zu einigen anderen Lebensmitteln aus den speziellen Gruppen zwingend erforderlich, dass ein wissenschaftlich nachgewiesener Nutzen für den Konsumenten vorhanden ist (vgl. Matissek und Baltes, 2016, S. 25). Seite Mitte 2016 gilt eine EU-Verordnung 609/2013, die noch nicht gänzlich ins nationale Recht eingeflossen ist. Sie löst vieles aus der oben genannten Richtlinie auf, z.B. werden viele bisherige diätetischen Lebensmittel abgeschafft, da weder wissenschaftlich, noch juristisch eine Legitimation für einen besonderen Status dieser Lebensmittel gegeben ist. Viele Lebensmittel werden künftig dann als Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs behandelt. Andere werden dann als "Speziallebensmittel" bezeichnet (vgl. Matissek und Baltes, 2016, S. 26). Modell stand dafür unter Umständen die Schweizer Verordnung über Speziallebensmittel, bei der neben denen in der EU-Verordnung vorkommenden Lebensmittel aber auch beispielsweise Nährhefen und Mikroalgen als Lebensmittel mit besonderen physiologischen Wirkungen aufgeführt werden (vgl. Schweizerische Bundeskanzlei, 2014, S. 1 f.).

Botanicals

Daneben gibt es die spezielle Lebensmittelgruppe der "Botanicals". Diese bezeichnet die aus beispielsweise Pflanzen, Algen oder Pilzen gewonnenen Materialien oder Zubereitungen, bei denen es zahlreiche Angaben über gesundheitsfördernde Wirkungen gibt. Klassische Beispiele dazu sind Knoblauch oder Ginseng. Die European Food Safety Authority (EFSA) hat auch ein ständig aktuell gehaltenes Kompendium herausgegeben, dessen Zweck es ist, die Sicherheit pflanzlicher Inhaltsstoffe zu bewerten, die als oder in Nahrungsergänzungsmitteln zum Einsatz kommen (vgl. EFSA, o.J.). In den jeweiligen folgenden Unterabschnitten zu den in dieser Arbeit behandelten Superfoods soll auf den gegebenenfalls vorhandenen Eintrag der Pflanze im EFSA-Kompendium eingegangen werden und welche Referenz dort hinterlegt ist. Es gibt für die sogenannten Botanicals keinen allgemeingültigen Rechtsrahmen, dennoch müssen sie wie alle anderen in der EU am Markt verkehrenden Lebens- und Nahrungsmittel die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erfüllen. In dieser Verordnung sind allgemeine Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts festgelegt. Darin wird den Inverkehrbringern der Lebensmittel die rechtliche Verantwortung der Lebensmittelsicherheit zugewiesen (vgl. Europäisches Parlament, 2002).

Wenn pflanzliche Materialien als traditionelle Heilpflanzen angesehen und sowohl in Arznei-, als auch in Nahrungsergänzungsmitteln Verwendung finden, ist die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) für die Bewertung der Sicherheit und Wirksamkeit bei der Verwendung als Arzneimittel zuständig. Weder die EFSA, noch die EMA stufen Pflanzen als Arznei- oder Nahrungsergänzungsmittel ein (vgl. EFSA, o.J.). Sie bewerten lediglich die Verkehrssicherheit.

Gentechnisch veränderte Lebensmittel

Die letzte im vorliegenden Rahmen behandelte spezielle Lebensmittelgruppe ist die der gentechnisch veränderten Lebensmittel. Gentechnik wird in der Regel so eingesetzt, dass durch das Hinzufügen eines oder mehrerer Genome eines Organismus mit bestimmten Eigenschaften in einen anderen Organismus spezielle Modifikationen erreicht werden. So wird das Hormon Insulin als Arzneimittel für Diabetiker beispielsweise von Bakterien produziert, denen die entsprechende menschliche DNS beigefügt wurde. Analog dazu wird das Lab-Enzym, welches für die Käseherstellung nötig ist, gewonnen. Ein Großteil des auf dem Markt erhältlichen Käses enthält Lab aus gentechnisch veränderten Organismen. Nicht nur Mikroorganismen, sondern auch Pflanzen können gentechnisch verändert werden. So wird beispielsweise eine höhere Resistenz gegen Schädlinge und Herbizide bei Soja, Mais und Tomaten erreicht (vgl. Matissek und Baltes, 2016, S. 26). Den Rechtsrahmen für diese spezielle Lebensmittelgruppe liefert die Verordnung Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments. Nach dieser Verordnung muss durch ein Zulassungsverfahren der Beleg erbracht werden, dass das jeweilige Lebensmittel weder für Mensch, Tier, noch Umwelt etwaige Nachteile hat. Im Geltungsbereich sind Lebensmittel, Zusatzstoffe und Aromen erfasst, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sind oder enthalten (Bsp. probiotischer Joghurt), die aus ihnen stammen oder hergestellt wurden (Bsp. Sojaöl) oder die mit ihnen produziert wurden (Bsp. Würz- oder Nährhefe). Diese Stoffe müssen ein Label mit dem expliziten Hinweis auf gentechnische Veränderung tragen. Ausgenommen sind von der Verordnung Lebensmittel, die in einem Teilprozess mit GVO produziert werden. Ein Beispiel dafür ist Milch oder Fleisch, wobei die Nutztiere mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden. Auch der oben genannte Käse wird von dieser Verordnung nicht berührt (vgl. Europäisches Parlament, 2003). Diese Lebensmittelgruppe wird hier der Vollständigkeit halber gelistet, kann aber im weiteren Verlauf dieser Arbeit unbeachtet bleiben, da drei genetisch nicht-modifizierte Lebensmittel behandelt werden.

Definition von Superfoods in Merriam-Webster

Merriam-Webster, was im englischsprachigem Raum etwa dem deutschen Duden entspricht, definiert den Begriff der Superfoods folgendermaßen: "Superfood ist ein Lebensmittel, welches reich an Nährstoffen (wie Antioxidantien, Ballaststoffen, oder Fettsäuren) ist und das als förderlich für die Gesundheit betrachtet wird. Superfoods steigern Energie und Vitalität, regulieren Cholesterin und Blutdruck und könnten Krebs oder andere Erkrankungen vorbeugen" (vgl. Merriam-Webster, o. J.).

Oxford English Dictionary

Auch im Oxford English Dictionary ist eine Definition zu finden. Sie besagt folgendes: "Superfood ist ein nährstoffreiches Nahrungsmittel, welches besonders förderlich für die Gesundheit und das Wohlbefinden sein soll" (Oxford Dictionaries, o.J.).

2.2. Vorstellung gängiger Superfoods

In diesem Abschnitt sollen die in dieser Arbeit näher behandelten Superfoods vorgestellt werden. Dabei wird je das oder die typischen Herkunftsländer des jeweiligen Lebensmittels aufgezeigt. Daneben wird die Geschichte und die Bedeutung des jeweiligen Lebensmittels in seinen Herkunftsländern angerissen, bevor dargestellt wird, wie solch ein Lebensmittel hier vermarktet wird. Danach wird es noch nach Möglichkeit in die oben genannten speziellen Lebensmittelgruppen eingeordnet. Auf die Nährwertangaben und sonstige ernährungsphysiologische Angaben soll im darauffolgenden Kapitel eingegangen werden.

2.2.1. Chia-Samen

In den folgenden vier Unterabschnitten wird Chia vorgestellt.

2.2.1.1. Herkunft und Bedeutung im Herkunftsland

Chia stammt ursprünglich aus den zentralen Tälern Mexikos und Nord-Guatemalas. Wissenschaftliche Beobachtungen gab es schon umfangreich im 16. Jahrhunderts, zur Zeit der Konquistadore, welche in dem Florentiner Codex niedergeschrieben sind. Bereits 3500 v. Chr. erwies sich Chia als ein Grundnahrungsmittel in Mexiko. Azteken und Mayas nutzen es zwischen 1500 und 900 v. Chr. für die Herstellung von Medikamenten, Lebensmitteln und Farben. Nach Mais und Bohnen war es auch das Hauptlebensmittel der präkolumbianischen Gesellschaft (vgl. Muñoz et al., 2013, S. 394 f.). Zur Zeit der Konquista stachen vier Lebensmittel in der Ernährung der Völker Südamerikas hervor. Diese waren Mais, Bohnen, Chia und Amaranth. Laut der Universidad Catolica de Chile erfüllten die Menschen damit bereits damals vor knapp 500 Jahren Anforderungen moderner Ernährungsrichtlinien wie die der Weltgesundheitsorganisation oder der Food and Agriculture Organisation (FAO) (vgl. Muñoz et al., 2013, S. 394 f.). Ganze und gemahlene Samen wurden als Nahrung und Medizin verwandt und Öl aus Pressungen für Körperfarben. In religiösen Zeremonien dienten sie auch als Opfer. Das Wort Chia ist eine spanische Adaption aus der Sprache der Azteken des Wortes "chian", was so viel wie "ölig" bedeutet. Im Südosten Mexikos gibt es einen Bundesstaat namens "Chiapas", der nach dem durch ihn durchfließenden "Chia-Fluss", Chiapan benannt wurde, an dessen Ufern viele Chia-Pflanzen zu finden sind. Durch die spanische Eroberung wurde die Landwirtschaft zu einem großen Teil zerstört, da die einheimischen Pflanzen so sehr mit der Religion assoziiert wurden. Man brachte Weizen und andere typisch europäische Produkte nach Südamerika (vgl. Muñoz et al., 2013, S. 395). Chia zählt zu den Ölsaaten und ist eine Omega3-Quelle. Auf die Zusammensetzung wird später im Laufe dieser Arbeit genauer eingegangen. Chia birgt ein hohes Potential in der Lebensmittelindustrie, als Tierfutter, in der Medizin und Kosmetik (vgl. Muñoz et al., 2013, S. 395).

2.2.1.2. Botanische und taxonomische Einordnung

Chia-Samen, botanisch Salvia Hispanica genannt, gehören der Ordnung der Lippenblütlerartigen (Lamiales) und der Familie der Lippenblütler (Lamiaceae) an. Die Gattung ist Salbei (Salvia) und die Art Spanisch (Hispanica). Chia ist eine einjährige Pflanze, die während der Sommermonate blüht. Sie ist ungefähr einen Meter hoch und hat hermaphroditische Blüten. Die Samen sind oval, glatt und glänzend, sind oft fleckig, dunkelbraun, schwarz und weiß und sind in Vierergruppen zu finden. Die Pflanze wächst in leichten bis mittleren, lehmigen und sandigen und sogar in trockenen Böden. Sie besitzt eine Semitoleranz gegenüber einem zu niedrigem pH-Wert und Dürre. Chia ist überwiegend in bergigen Regionen zu finden. Kälte und Schatten verträgt sie kaum. Wilde und domestizierte Pflanzen unterscheiden sich kaum, die Blätter der Pflanze enthalten ätherische Öle, die als natürliche Insektenschutzmittel dienen. Daher kommt sie ohne Pestizide aus. In Mexiko wird es auf Ackerland angebaut und Chia ist besonders attraktiv für die südamerikanischen Entwicklungsländer wie Bolivien, Kolumbien und Argentinien dank der Trockenresistenz. Der Handelsertrag liegt bei 500-600 kg Samen pro Hektar. Damit ist Chia rentabler als der Anbau von Bohnen. Mit Stickstoffdüngung kann sogar der 4-5-fache Ertrag erreicht werden. In Argentinien und Bolivien hat Chia zum Teil den Tabak in Rotations-Permakulturen abgelöst, in denen die Nährstoffe im Boden erhalten bleiben (vgl. Muñoz et al. 2013, S. 395 f.).

2.2.1.3. Vermarktung in den Industrienationen

Laut dem Marktforschungsinstitut "Nielsen", das im Sommer 2016 eine Befragung mit 11.000 Teilnehmern in Deutschland durchführte, welches Teil der Nielsen Food-Studie ist, sind fast drei Viertel der Deutschen bereit, für qualitative Lebensmittel mehr zu bezahlen und jeder dritte Konsument verbringt wöchentlich eine bis vier Stunden, um sich über Lebensmittel zu Informieren (vgl. Nielsen Company, 2017a). Welche Informationen diesbezüglich über Chia im Umlauf sind, soll im Laufe dieses Abschnitts näher beleuchtet werden, sowohl in Bezug auf die Nährwertangaben, als auch in Bezug etwaiger besonderer funktioneller Eigenschaften. Inwiefern diese Informationen auf wissenschaftlicher Basis haltbar sind, wird im weiteren Verlauf dieser Arbeit verifiziert. Mit den anderen in dieser Arbeit behandelten Superfoods wird gleichermaßen verfahren.

Der Umsatz im deutschen Einzelhandel von Superfoods ist laut Nielsen von 2014 bis 2016 von 1,5 Mio. € auf 42,6 Mio. € angestiegen. Dies hängt vor Allem mit der nun mehr flächendeckenden Verfügbarkeit der entsprechenden Produkte zusammen. Das Angebot ist 2016 doppelt so hoch wie 2015 gewesen. Dies geht nicht nur darauf zurück, dass viele Drogerien und Discounter Eigenmarken ins Sortiment aufgenommen haben, um diese zu Produkte zu vermarkten. Chia macht von den 42,6 Mio. € 63 % aus. Müsli, Back- und Süßwaren werden mittlerweile mit verschiedenen Superfoods angereichert (vgl. Nielsen Company, 2017b).

Da gesundheits- und krankheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln oder in Werbemaßnahmen nicht erlaubt sind, wenn Sie nicht eindeutig wissenschaftlich nachgewiesen sind, greifen Hersteller teilweise auf folgende Taktik zurück. Es wird eine Internetseite wie "Chia-Samen.info" erstellt, auf der zahlreiche Wirkungen von Chia auf die Gesundheit beschrieben werden. Auf der Seite wird direkt auf den Online-Shops eines bestimmten Herstellers verlinkt (siehe Abb. 2, rechts), daher ist das als unzulässige Werbung zu betrachten. Dieser Umstand hat die Verbraucherzentrale auf den Plan gerufen, jedoch ist in diesem speziellen Fall die Online-Marketing-Firma, die die Seite betreibt, in Tunesien ansässig (mittlerweile in Ecuador, Anm. d. V.) und sieht es laut eigener Stellungnahme nicht ein, sich an die in der EU geltende Health-Claims-Verordnung zu halten (vgl. Verbraucherzentrale, 2015). Die Seite chia-samen.info wirbt in erster Linie mit der hohen Nährstoffdichte der Chia-Samen. Der tatsächliche Nährstoffgehalt soll im nächsten Hauptabschnitt dieser Arbeit aufgezeigt werden, da dort auch eine ernährungsphysiologische Bewertung vorgenommen wird. Chia wird auch als Helfer beim Abnehmen beworben. Dies wird mit der Nährstoffdichte und dem Reichtum an Ballaststoffen begründet. Ebenso wird den Samen eine Fähigkeit, Giftstoffe ausleiten und somit Heilungs- oder Präventionsprozesse fördern zu können, zugesprochen. Chia soll auch als ideale Sportlernahrung gelten, da es eine regulierende Wirkung auf den Blutzuckerspiegel haben soll. Letzteres soll ebenfalls den Abnehmprozess unterstützen (chia-samen.info, 2015). Diese Aussagen können repräsentativ gesehen werden. So oder so ähnlich kamen und kommen sie einem breiten Spektrum der Frauenzeitschriften vor. Dort werden die Werbeaussagen teilweise ergänzt damit, welcher Prominente denn ebenfalls die Samen benutzt. Beispielhaft wird nun eine Einleitung eines Artikels aus der Frauenzeitschrift Jolie mit dem Titel "Chia Samen - Abnehmen mit dem Superfood" zitiert: "Chia Samen sind ein echtes Geheimrezept für tolle Haut, eine ausgewogene Ernährung und sie helfen sogar beim Abnehmen. Das beliebte Superfood hat außerdem einige prominente Fans: Gwyneth Paltrow, Oprah Winfrey, Miranda Kerr und Orlando Bloom schwören darauf. Wir haben uns die Wirkung und Anwendungsgebiete des mexikanischen Wundersamens mal genauer angeschaut und verraten euch, wie ihr leckeren, veganen Chia-Pudding machen könnt und haben ein Rezept für Chia-Gel " (vgl. Herdejost, o.J.). In der weiteren Folge des Jolie-Artikels werden neben den eben genannten Eigenschaften, die schon unter chia-samen.info standen, auch noch Fähigkeiten der Unterstützung des Anti-Agings beschrieben (vgl. Herdejost, o.J.). Diese und ähnliche Aussagen ziehen sich durch beinahe sämtliche Frauenzeitschriften. Ob und inwieweit diese Aussagen wissenschaftlich untersucht worden sind und haltbar sind, wird im folgenden Hauptkapitel untersucht. Vorerst wird noch dargestellt, wie Chia und zu welchen Preisen Chia bei deutschen Händlern angeboten wird (siehe Abb. 2).

Abbildung 2: Chia-Samen, links, von der Kaufland-Eigenmarke und rechts ein „Markenprodukt“

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Angebote von Online- und Versandhändlern sollen außen vor gelassen werden.

Quelle: Aufnahmen des Verfassers

2.2.1.4. Einordnung in Definitionen

Im vierten Unterabschnitt soll zu jedem einzelnen in dieser Arbeit behandelten Superfood geprüft werden, inwiefern es sich gegebenenfalls in die unter 2.1. genannten Definitionen einordnen lässt. Dazu wird jede einzelne Definition spezieller Lebensmittelgruppen noch einmal kurz der gleichen Reihenfolge nach aufgezeigt und dann überprüft, inwieweit diese auf das jeweilige Superfood zutrifft.

Functional Foods:

Funktionelle Lebensmittel sind nicht einheitlich definiert, müssen sich aber an die Health-Claims-Verordnung halten, das heißt, es dürfen keine gesundheitsbezogenen Angaben auf der Packung stehen, die nicht eindeutig nachgewiesen sind. Die einzigen zusätzlichen Angaben auf einer Packung Chia-Samen ist die des Gehaltes an Omega-3-Fettsäuren (siehe Abb. 3). Des Weiteren wird der besonders hohe Gehalt an Proteinen und Ballaststoffen hervorgehoben.

Abbildung 3: Beschreibung auf einer Chia-Verpackung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Aufnahme des Verfassers

Andere Hersteller verfahren ähnlich mit den Angaben auf den Verpackungen. Es wird keine bestimmte Funktionalität angegeben, außer, dass es ein Lieferant bestimmter Nährstoffe wie Ballasstoffe oder Omega-3-Fettsäuren ist. Da der Begriff der funktionellen Lebensmittel ohnehin eher konzeptionell zu verstehen ist, trifft diese Definition nicht auf Chia-Samen zu. Dennoch wird Chia in der Literatur zum Teil als Functional Food bezeichnet, da es präventive Eigenschaften habe (vgl. Muñoz et al., 2013, S. 394).

Diätetische Lebensmittel:

Weitestgehend könnten Chia-Samen zu der Definition passen bei bilanzierten Diäten Magen-Darm-Kranker oder bei Arthrosekranken, die einen besonderen Bedarf an Omega-3-Fettsäuren haben (siehe 2.1.). Da die DiätV als überholt gilt und bald von der EU-Verordnung 609/2013, die bereits in Kraft, aber noch nicht gänzlich ins nationale Recht eingeflossen ist, abgelöst wird, muss geprüft werden, ob und wie weit Chia darunterfällt. In der Verordnung werden speziell bisher Lebensmittel für Säuglinge, Kleinkinder, für besondere medizinische Zwecke oder gewichtskontrollierende Ernährung definiert. Chia wird von dieser Verordnung nicht erfasst (vgl. Europäisches Parlament, 2013). Da für diese Verordnung die Schweizer Verordnung über Speziallebensmittel Modell stand (siehe 2.1.), soll geprüft werden, inwieweit Chia dort erfasst wird. Auch dort passt die Verordnung nicht. Andere Superfoods, wie Mikroalgen, die in dieser Arbeit nicht behandelt werden, werden beispielsweise explizit in dieser Verordnung als Speziallebensmittel benannt (vgl. Schweizerische Bundeskanzlei, 2014, S. 19).

Novel Foods:

Da Novel Foods in erster Linie Lebensmittel sind, die vor 1997 nicht in großem Umfang verzehrt wurden und bei einer Markteinführung nach 1997 in der EU autorisiert werden müssen, kann geprüft werden, ob und wann Chia gegebenenfalls für die EU-Märkte freigegeben wurde. In der Entscheidung 2009/827/EC der Europäischen Kommission ist zu sehen, dass Chia nach einer Anfrage von 2003 im Jahre 2009 Als Backzutat mit einem Chia-Anteil von höchstens 5 % zugelassen wurde (vgl. European Commision, 2009). Diese Zulassung wurde 2013, 2014 und 2015 je einmal erweitert (vgl. European Commision, o.J.). 2013 wurde Chia als solches als Lebensmittel zugelassen unter der Auflage, dass es vorverpackt sein muss und die Angabe, dass ein täglicher Verzehr von 15 g nicht überschritten werden darf, tragen muss (siehe auch Abb. 3). Backwaren und neuerdings andere Produkte wie Müslis oder Körnermischungen durften nun bis zu 10 % Chia beinhalten (vgl. European Commision, 2013). Darauffolgend kam 2014 die Erweiterung, dass nun auch Chia-Öl als Zutat in Fetten mit einem Höchstanteil von 10 % (siehe Abb. 4) und in oder als NEM mit höchstens 2 g täglich verwendet werden durfte. In der Entscheidung ist auch festgehalten, dass Chia-Öl mindestens 60 % Omega-3-Fettsäuren enthalten muss (vgl. European Commision 2014).

Abbildung 4: links, Chia-haltiges Öl aus einem Aldi (10 %-Anteil) und rechts, reines Chia-Öl als NEM aus einem Bio-Markt

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Aufnahmen des

Verfassers

Die letzte Erweiterung war 2015, dass Chia auch in Getränken zum Einsatz kommen darf (vgl. European Commision, o.J.). Chia darf also eindeutig als ein Novel Food bezeichnet werden.

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Title
Eine kritische Bewertung sogenannter "Superfoods"
College
University of Paderborn  (Institut für Ernährung, Konsum und Gesundheit)
Grade
2,5
Author
Year
2017
Pages
61
Catalog Number
V441061
ISBN (eBook)
9783668797291
ISBN (Book)
9783668797307
Language
German
Notes
Diese Arbeit gibt Informationen über Sinn und Unsinn geläufiger "Superfoods" im physiologichen Bereich sowie im Bereich der Nachhaltigkeit und der sozioökonomischen Situation in den Erzeugerländern.
Keywords
superfoods, ernährung, ernährungsphysiologie, quinoa, maca, chia, leinsamen, buchweizen, peru
Quote paper
Adrian Krüger (Author), 2017, Eine kritische Bewertung sogenannter "Superfoods", Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/441061

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Title: Eine kritische Bewertung sogenannter "Superfoods"



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