Die Anfechtung im Deutschen und im Albanischen Recht


Masterarbeit, 2018

75 Seiten, Note: 1.3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Abstract

2. Einleitung

3. Die Willenserklärung im deutschen Recht
I. Die Beschreibung der Willenserklärung
II. Die objektive und subjektive Bestandteile der Willenserklärung
a) Objektiver Tatbestand einer Willenserklärung
b) Subjektiver Tatbestand einer Willenserklärung
- Der Handlungswille
- Das Erklärungsbewusstsein
- Der Geschäftswille

4. Die Anfechtung im deutschen Recht
I. Der Begriff der Anfechtbarkeit
II. Die Zulässigkeit der Anfechtung
III. Die Anfechtungsgründe
IV. Die Anfechtungserklärung gemäß §143 BGB
a) Die Anfechtungserklärung
b) Die Anfechtungsparteien
V. Die Wirkung der Anfechtung gemäß §142 BGB
VI. Die Anfechtungsfrist gemäß §§ 121; 124 BGB
VII. Die Schadenersatzpflicht des Anfechtenden gemäß §122 BGB

5. Die Anfechtbarkeit wegen Irrtums und falscher Übermittlung gemäß §§119, 120 BGB.
I. Übersicht §119 BGB
II. Der Erklärungsirrtum
III. Der Inhaltsirrtum
a) Der Verlautbarrungsirrtum
b) Der Identitätsirrtum
c) Der Kalkulationsirrtum
IV. Der Eigenschaftsirrtum
V. Die Anfechtung wegen falscher Übermittlung gemäß §120 BGB

6. Die Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung gemäß §123 BGB
I. Übersicht §123 BGB
II. Arglistige Täuschung
a) Täuschungshandlung
b) Arglistig
c) Kasualtität zwischen Täuschung und Willenserklärung
d) Täuschung durch einen Dritten
III. Widerrechtliche Drohung
a) Kasualität
b) Widerrechtlichkeit der Drohung (Mittel, Zweck, Mittel-Zweck-Relation)

7. Die Willenserklärung im albanischen Recht (Die Rechtshandlung)
I. Die historische Entwicklung der Rechtshandlung und der Willenstheorie in Albanien
II. Die Beschreibung der Rechtshandlung
III. Die Elementen der Rechtshandlung
a) Die Subjekten der Rechtshandlung
b) Die Äußerung des Willens
c) Die Form der Äußerung des Willens
IV. Die Arten der Rechtshandlung
a) Einseitige oder mehrseitige Rechtshandlungen
b) Inter vivos Rechtshandlungen und todesbezogene Rechtshandlungen (mortis causa)
c) Rechtshandlungen mit einer durch das Gesetz bestimmten Form und Rechtshandlungen ohne eine bestimmte Form

8. Die Anfechtung der Willenserklärung im albanischen Recht (Die Anullierung der relativ ungültig Rechtshandlungen)
I. Die relative Ungültigkeit der Rechtshandlung (Die Anullierung der Rechtshandlung)
II. Der Unterschied zwischen der relativen Ungültigkeit der Rechtshandlung und der absoluten Ungültigkeit der Rechtshandlung
III. Die Rechtsfolgen der relativ ungültigen Rechtshandlungen

9. Schlussfolgerung und eine Vergleichung zwischen der Anfechtung der Willenserklärungen im albanischen und im deutschen Recht

10. Die Bibliographie und das Abkürzungsverzeichnis
I. Deutsche juristische Bücher
II. Albanische juristische Bücher
III. Gesetzbücher
IV. Kommentäre
V. Das Abkürzungsverzeichnis..

1. Abstract:

Die wissenschaftliche Arbeit "Die Anfechtung der Willenserkärungen im deutschen und im albanischen Recht" soll das Anfechtungsinstitut in beiden Rechtssystemen analysieren. Die Anfechtung ist ein wichtiges Institut im Zivilrecht, weil mit seiner Hilfe Fehler bei der abgabe der Willenserklärung aus verschiedenen Gründen korrigiert werden können. Auch die Anfechtung ist ein sehr komplexes Institut, das sich aus verschiedenen Elementen zusammensetzt, die einer detaillierten Analyse bedürfen, um sie besser zu verstehen. Das deutsche Zivilrecht ist die Geburtsstunde der sogenannten Willenstheorie. Deutsche Juristen haben maßgeblich zur Entstehung und Entwicklung der Willenstheorie beigetragen. Diese Theorie wurde auch aus anderen Ländern übernommen. Diese Tatsache zeigt die große Bedeutung der Willenstheorie für das deutsche Recht. Aus diesem Grund habe ich bei der Analyse der Anfechtung im deutschen Recht die Willenserklärung kurz analysiert. Denn die Willenserklärung ist Gegenstand der Wirkung der Anfechtung. Die Anfechtung soll die Willenserklärung vernichten und somit kann die Anfechtung nicht ohne Analyse der Willenserklärung analysiert werden. Neben der Anfechtung der Willenserklärung im deutschen Recht wurde in dieser wissenschaftlichen Arbeit auch die Anfechtung der Willenserklärung im albanischen Recht analysiert. Das albanische Recht hat das Institut der Willenserklärung aus dem deutschen Recht übernommen. Dieses Institut, das nach dem albanischen Zivilgesetzbuch asl Rechtshandlung genannt wird, ist jedoch nicht so entwickelt wie im deutschen Zivilrecht. Das albanische Zivilrecht wird mehr von den italo-französischen Systemen beeinflusst als vom deutschen Zivilrecht. Aus diesem Grund wird die Willenserklärung nicht wie im deutschen Zivilrecht erläutert. Nach dem albanischen Zivilrecht können Rechtshandlungen, die relativ ungültig sind, mit dem Ex-Tunc-Effekt annulliert werden. Unter dem Begriff Anullierung wird von dem albanischen Zivilgesetzbuch die Anfechtung verstanden. Die Analyse der Fälle, die das albanische Zivilgesetzbuch für das Anullierungsrecht vorsieht, ist sehr wichtig, um das Institut der Anfechtung/Anullierung im albanischen Zivilrecht zu verstehen. Ich habe versucht, diese Analyse auf der Grundlage des albanischen Zivilrechts und der Rechtstexte von albanischen Juristen durchzuführen.

Zum Abschluss dieser wissenschaftlichen Arbeit habe ich einen Vergleich zwischen der Anfechtung der Willenserklärung im deutschen und im albanischen Recht gezogen. In diesem Vergleich wird ein großer Teil der Punkte erwähnt, bei denen die Willenserklärung oder die Anfechtung zwischen deutschem und albanischem Recht unterschiedlich erklärt wird. Dies ist der Zweck dieser wissenschaftlichen Arbeit selbst, also die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen der Anfechtung der Willenserklärung im deutschen und im albanischen Recht zu finden.

Ein wichtiger Grund für mich, warum ich dieses Thema gewählt habe, ist, zur Bereicherung der albanischen Rechtsliteratur in Bezug auf die Willenserklärung und die Anfechtung beizutragen. Da das deutsche Zivilrechtssystem zu den besten der Welt gehört, wäre seine Einführung und Umsetzung in Albanien für das Justizsystem in Albanien von großem Nutzen. Jede wissenschaftliche Arbeit mit einem vergleichbaren Charakter, wie diese, die ich geschrieben habe, kann ein wichtiger Beitrag zur Bereicherung des albanischen Zivilrechts sein.

2. Einleitung:

Diese wissenschaftliche Arbeit ist eine Arbeit zur Erfüllung der Verpflichtungen zur Erlangung des LLM-Abschlusses in "Deutsches Recht und Rechtspraxis". Gegenstand dieser wissenschaftlichen Arbeit ist "die Anfechtung der Willenserklärung im deutschen und albanischen Recht". Die Anfechtung der Willenserklärung ist in den meisten Ländern des Systems "Kontinentales Recht" ein wichtiges Thema in verschiedenen zivilrechtlichen Rechtssystemen. Da der Grundsatz der Privatautonomie das Grundprinzip beim Abschluss eines Rechtsgeschäftes ist, sollte dieser Grundsatz geschützt werden, damit die an einem Rechtsgeschäft Beteiligte wählen können, ob sie an ein Rechtsgeschäft teilnehmen werden und welche Form und Inhalt wird dieses Rechtsgeschäft haben. Jedes Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen. Diese Tatsache zeigt, wie wichtig die Willenserklärung bei der Schaffung eines Rechtsgeschäftes ist. Die Willenserklärung an sich ist eine Erklärung der Wille einer Person. Aus diesem Grund gibt es Fälle, in denen der Grundsatz der Privatautonomie nicht beachtet wird, wenn diese Willenserklärung aus verschiedenen Gründen in falscher Form oder ohne den Willen des Eklärenden abgegeben wird. Die Nichtbeachtung dieses Grundsatzes stellt einen schwerwiegenden Präzedenzfall im Zivilrecht demokratischer Staaten dar und kann schwerwiegende wirtschaftliche, rechtliche und politische Folgen haben. Dies zeigt, wie wichtig es ist, den freien Willen zu schützen, der nicht durch einen Fehler bei der Erteilung einer Willenserklärung gegeben ist. Eines der zivilrechtlichen Institute, dass die Korrektur von Fehlern bei der Erteilung einer Willenserklärung garantiert, ist das Rechtsinstitut der Anfechtung. Die Anfechtung ist ein komplexes zivilrechtliches Institut, das eine Reihe von verschiedenen Gründen anspricht, für die die Willenserklärung mit der Anfechtungserklärung vernichtet werden soll. Die BGB-Artikel, die die sogenannten Anfechtungsgründe enthalten, sind §§ 119, 120, 123 BGB. Auch im albanischen Zivilrecht spielt die Anfechtung eine wichtige Rolle. In der albanischen Zivilrechtssystem heißt die Willenserklärung "Rechtshandlung", ein Begriff, der in dieser wissenschaftlichen Arbeit häufig verwendet wird, um der vom albanischen Gesetzgeber vorgenommenen Denomination treu zu bleiben. Die Rechtshandlung hat eine sehr ähnliche Erklärung wie die Willenserklärung im deutschen Zivilrecht. Das albanische bürgeliche gesetzliche Buch „Kodi Civil“ (KC) bezeichnet die Rechtshandlung in §79 KC als das rechtmäßige Erscheinen des Willens einer natürlichen oder juristischen Person, mit dem Ziel, bürgerliche Rechte oder Pflichten zu schaffen, zu ändern oder zu löschen. Die Rechtshandlung nach dem albanischen Zivilgesetzbuch kann für ungültig gemäß §§ 94-100, §102 KC erklärt werden . Auch die Anfechtung nach albanischer Gesetzgeber, ins Deutsch übersetzt, wird Anullierung genannt. Der Abschnitt, der die ungültige Erklärung der Rechtshandlung im albanischen Zivilgesetzbuch regelt, geht von §94 KC aus und endet in §111 KC. Im ersten Teil dieser wissenschaftlichen Arbeit werde ich kurz die Willenserklärung im deutschen Recht erklären und dann ausführlicher die Anfechtung im deutschen Recht erläutern. Im zweiten Teil dieser wissenschaftlichen Arbeit werde ich die Willenserklärung im albanischen Recht erklären und dann die Elemente der Anfechtung im albanischen Recht (die Anullierung) ausführlicher erläutern. Am Ende der wissenschaftlichen Arbeit bei der Schlussfolgerung werde ich eine vergleichende Analyse zwischen den beiden Rechtssystemen in Bezug auf das betreffende Thema durchgeführt um die Frage zu beantworten, welche sind die Unterschidlichkeiten zwischen der Anfechtung im deutschen und albanischen Recht.

3. Die Willenserklärung im deutschen Recht:

I. Die Beschreibung der Willenserklärung:

Das deutsche Zivilrecht baut auf dem Grundsatz der "Privatautonomie" auf.[1] Die wichtigsten Teile des Prinzips der "Privatautonomie" sind Vertragsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Testerfreiheit und Eigentumsfreiheit. Der wichtigste aller oben genannten Teile der "Privatautonomie" ist die Vertragsfreiheit.

Vertragsfreiheit bedeutet, dass der Einzelne frei entscheiden kann, ob und mit wem er vertraglich verbunden ist (Abschlussfreiheit), welchen Inhalt hat dieser Vertrag (Inhaltsfreiheit) und in welcher Form wird dieser Vertrag (Formfreiheit) sein[2].

Eine genaue Beschreibung der Bedeutung, die dem Grundsatz der "Privatautonomie" im deutschen Zivilrecht zukommt, findet sich auch in der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs "BverfGE 89, 214" vom 19. Oktober 1993[3], in der es klar heißt:

„Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG ist die Gestaltung der Rechtsverhältnisse durch den Einzelnen nach seinem Willen ein Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit. Art. 2 I GG gewährleistet die Privatautonomie als 'Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben. Die Privatautonomie ist notwendigerweise begrenzt und bedarf der rechtlichen Ausgestaltung. Privatrechtsordnungen bestehen deshalb aus einem differenzierten System aufeinander abgestimmter Regelungen und Gestaltungsmittel, die sich in die verfassungsmäßige Ordnung einfügen müssen. Dies bedeutet jedoch nicht, daß die Privatautonomie zur beliebigen Disposition des Gesetzgebers stünde und ihre grundrechtliche Gewährleistung infolgedessen leerliefe. Vielmehr ist der Gesetzgeber bei der gebotenen Ausgestaltung an die objektiv-rechtlichen Vorgaben der Grundrechte gebunden. Er muß der Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben einen angemessenen Betätigungsraum eröffnen. Nach ihrem Regelungsbescheid ist die Privatautonomie notwendigerweise auf staatliche Durchsetzung angewiesen. Ihre Gewährleistung denkt die justitielle Realisierung gleichsam mit und begründet daher die Pflicht des Gesetzgebers, rechtsgeschäftliche Gestaltungsmittel zur Verfügung zu stellen, die als rechtsverbindlich zu behandeln sind und auch im Streitfall durchsetzbare Rechtspositionen begründen.“

Der Grund, warum ich mit der Erklärung des Prinzips der "Privatautonomie" begann, hängt mit der Tatsache zusammen, dass dieser Grundsatz, der eine so wichtige Rolle bei der Regulierung des freien Willens in Verträgen zwischen den Rechtssubjekten spielt, ist auf einem der Hauptelemente des deutschen Zivilrechts aufgebaut. Dieses unersetzliche Element, das der wichtigste Punkt eines Vertrages, einer rechtlichen Kooperation oder einer rechtlichen Vereinbarung zwischen den Subjekten des Rechtes ist, ist die Willenserklärung. Es ist unmöglich, das deutsche Zivilrecht zu verstehen, ohne zu erkennen, wie wichtig die Willenserklärung in diesem System ist. Es ist einer der Hauptbestandteile des BGB, und deshalb ist die Analyse und das Verständnis der Hauptaspekte der Willenserklärung eine Notwendigkeit, um die anderen Komponenten des BGB zu verstehen. Auch im Zusammenhang mit dem Thema "Die Anfechtung der Willenserklärung im deutschen und albanischen Recht" ist es wichtig, diese wichtige Säule des deutschen Zivilrechts nicht nur oberflächlich, sondern detailliert zu klären und zu analysieren.

Was ist die Willenserklärung?

Der Gesetzgeber verwendet in verschiedenen Artikeln des BGB, wie den §§ 105, 116, 119 BGB, den Begriff der Willenserklärung, ohne ihn jedoch richtig zu definieren. Nach der Rechtslehre ist die Willenserklärung definiert als Ausdruck des Willens einer Person, deren Zweck die Erfüllung und Durchsetzung einer Rechtsfolge im Bereich des Privatrechts ist[4]. Diese Willenserklärung im Sinne der Lehre des Privatrechts qualifiziert also nur dann als Willenserklärung, wenn sie sich in den privatrechtlichen Bereich niederschlägt. Willensäußerungen im Bereich des öffentlichen Rechts stellen daher keine Willenserklärung dar.[5] Wenn zum Beispiel eine Behörde eine Baugenehmigung erteilt, handelt es sich nicht um eine Willenserklärung, sondern um einen Verwaltungsakt. Beispiele für "Willenserklärung" sind: Angebot zum Abschluss eines Vertrages, Annahme eines Angebots zum Abschluss eines Vertrages, die Anfechtung der Willenserklärung usw.

Es ist wichtig zu verstehen, dass die Willenserklärung und das Rechtsgeschäft zwei unterschiedliche Rechtsbegriffe sind, unabhängig von ihrer Ähnlichkeit. Das Rechtsgeschäft besteht aus mindestens einer oder mehreren Willenserklärungen. Die Willenserklärung ist Teil des Rechtsgeschäftes, aber nicht identisch mit ihm, obwohl es oft verwechselt wird, dass beide Begriffe als Synonyme füreinander verwendet werden[6]. In den meisten Fällen handelt es sich um ein Rechtsgeschäft mit mehr als einer Willenserklärung, zum Beispiel im Falle eines Kaufvertrages, bei dem es sich um ein Rechtsgeschäft handelt, das von den korrespondierten Willenserklärungen des Verkäufers und Käufers Zustande kommen wird.

"Die Willenserklärung" selbst besteht aus verschiedenen Teilen, die komplex sind und eine hohe Abstraktionsform enthalten.

II. Objektive und subjektive Bestandsteile der Willenserklärung:

Um zu verstehen, was "Willenserklärung" ist und wie sie auf unsere täglichen Aktivitäten angewendet wird, müssen wir verstehen, was die Komponenten der Willenserklärung sind.

Aus der Wortbedeutung des Wortes "Die Willenserklärung" können wir zu dem Schluss kommen, dass es aus zwei Elementen besteht, die mit der Willenserklärung eines Menschen zusammenhängen[7]:

- Erklärung (externe Komponente) als objektive Tatsache.
- Wille (interne Komponente) als subjektive Tatsache.

Nach Meinung der Mehrheit ist der Hauptteil einer Willenserklärung ihr objektiver Aspekt, weil der innere Wille nicht sichtbar ist, und um eine Willenserklärung zu äußern, muss notwendigerweise eine äußere Willenserklärung vorliegen.[8] Das ist richtig, aber die Tatsache, dass der objektive Tatbestand der Willenserklärung für die Willensäußerung der Person,die in ein Rechtsgeschäft eintreten wird, entscheidend ist, bedeutet meines Erachtens nicht unbedingt, dass der subjektive Teil der Willenserklärung einen geringeren Wert im Hinblick auf den Abschluss eines Rechtsgeschäftes hat . Gemäß Artikel §133 BGB "Auslegung einer Willenserklärung“: Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Dieser Artikel selbst bekräftigt die Idee, dass der subjektive Teil einer Willenserklärung eine ebenso wichtige Rolle spielt wie sein objektiven Tatbestand.

Auf der praktischen Seite, wie wir in den folgenden Kapiteln sehen werden, spielt der subjektive Teil der Willenserklärung eine wichtige Rolle für das Anfechtungsrecht. Wenn jemand eine Erklärung macht, durch eine Aussage, die nicht wirklich dem wahren Willen der Person entspricht, dann handelt es sich um eine Inkonsistenz des inneren Willens mit der äußeren Erklärung, und in diesem Fall heißt es "Erklärungsirrtum". Die abgegebene Willenserklärung wird aufgrund des Schutzes der anderen Person, die in gutem Glauben ist, gültig sein, aber derjenige, der die Erklärung abgegeben hat, die nicht seinem inneren Willen entspricht, hat das Recht gemäß §119 BGB "Anfechtbarkeit weil Irrtum ", um diese Willenserklärung anzufechten. Auf diese Weise wird diese Willenserklärung gemäß §142 BGB "Wirkung der Anfechtung" mit Ex-Tunc-Effekt für ungültig erklärt. Dies würde zur Ungültigkeit des Rechtsgeschäftes führen, was auf die überwältigende Bedeutung des subjektiven Teils der Willenserklärung in einem Rechtsgeschäft hinweist. Daraus lässt sich schließen, dass der objektive Teil einer "Willenserklärung" zum Zeitpunkt des Anschlusses eines Rechtsgeschäftes sehr wichtig ist, während die subjektive Seite im Hinblick auf die Endgültigkeit des Rechtsgeschäftes von großer Bedeutung ist.

a) Objektiver Tatbestand einer Willenserklärung:

Bei der Auslegung einer Willenserklärung sollte nicht nur der wahre Wille des Erklärenden (§133 BGB), sondern auch die Sichtweise des Empfängers der Erklärung, "Empfängerhorizont", berücksichtigt werden.[9]

Die objektive Seite der Willenserklärung besteht dann, wenn das Verhalten des Willenserklärenden gegenüber jedem objektiven Beobachter in der Rolle des Erklärungsempfängers den Eindruck vermitteln würde, er sei bereit, ein Rechtsgeschäft zu schließen[10]. Um es deutlicher zu sagen, wenn eine Person eine Handlung ausführt, deren Handlungen andere verstehen lassen, dass er eine rechtliche Beziehung eingehen wird, dann haben wir mit dem objektiven Teil der Willenserklärung zu tun.

Der Erklärende des Willens muss seine Erklärung so in der Weise berechnen , dass der Empfänger der Erklärung ihn durch den Horizont des objektiven Beobachters verstehen würde. Die gegebene Willenserklärung bleibt gültig. Dies gilt auch dann, wenn dem Erklärenden das "Erklärungsbewusstsein" fehlt, aber er in der Lage war zu verstehen, dass der Empfänger des Willens seine Handlung als "Willenserklärung" verstehen würde. Dies ergibt sich auch aus der Entscheidung des BGH vom 7. November 2001-VIII ZR 13/01, II.3.b.dd): „Trotz fehlenden Erklärungsbewußtseins (Rechtsbindungswillens, Geschäftswillens) liegt eine Willenserklärung vor, wenn der Erklärende - wie der Beklagte - bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, daß seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefaßt werden durfte.[11]

Die Ausdrucksweise der objektiven Seite der Willenserklärung kann "Ausdrücklich" oder "Konkludent" sein.

Eine Willenserkärung wird "ausdrücklich" geäußert, wenn der Wille durch Worte oder geschriebenen Text ausgedrückt wird[12]. Um die ausdrückliche Willenserklärung besser zu illustrieren, lasst uns einen kurzen Fall analysieren: K geht zum Laden und sagt zu dem Verkäufer V: Geben Sie mir bitte eine Zigarettenpackung! Verkäufer V gibt K die Zigaretten und sagt: 6,40 Euro bitte! K überlässt den benötige Betrag auf dem Tisch und verlässt den Laden.

In diesem Fall handelt es sich um eine ausdrückliche Willenserklärung, da der Käufer K ausdrücklich seine Bereitschaft zum Kauf einer Zigarettenpackung zum Ausdruck bringt. Ein weiterer Fall, in dem wir die ausdrückliche Willenserklärung treffen können, ist die Schriftform. Zum Beispiel: "B ist ein Fotograf. A schreibt B eine E-Mail mit den Worten: Ich möchte das Bild, wo Sie Brandenburger Tor fotografiert haben, für 100 Euro kaufen! B schickt eine E-Mail mit den Worten zurück: Ich akzeptiere Ihr Angebot, das Bild gehört Ihnen." Auch in diesem Fall handelt es sich um eine ausdrückliche Willenserklärung, die schriftlich an den Empfänger übermittelt wird.

Wie ich oben geschrieben habe, kann eine Willenserklärung auch "konkludent" sein. Eine Willenserklärung kann regelmäßig durch Artikulation ausgedrückt werden, sie kann aber auch durch schlüssiges Verhalten ausgedrückt werden (konkludent).[13] Ein Fall von Willenserklärung konkludent ist, ist wenn ein Kunde etwas in einem Supermarkt kauft, es an der Kasse legt und der Kasse-Mitarbeiter den Gegenstand scännt und schließlich nach dem Preis des Gegenstands fragt. In diesem Fall handelt es sich um ein Verhalten, dass ein Beobachter in der Rolle des objektiven Willensempfängers die Meinung abgeben würde, dass die andere Person an einem Rechtsgeschäft teilnehmen will.

In bestimmten Fällen kann auch Schweigen als objektiver Tatbestand der Willenserklärung verstanden werden[14]. Aber diese Fälle sind selten, weil Schweigen normalerweise nicht als Willensäußerung gilt.[15] Schweigen kann als äußerer Ausdruck der Willenserklärung verstanden werden, wenn der Gesetzgeber ausdrücklich feststellt, dass Schweigen eine Annahme oder Ablehnung eines Angebots ist, wie es in den Fällen der §§ 416 Abs. 2, 455 Abs.2, 516 Abs. 2 BGB. Ein Beispiel für Schweigen als Zustimmung ist: „K will von dem Großhändler V Äpfel beziehen, um diese auf dem Markt zu verkaufen. V und K kommen überein, dass V die Äpfel jede Woche am Freitag liefert und K die Äpfel am Monatsende bezahlt. Wenn dieser Vorgang sich für Woche wiederholt, dann gehen beide Vertragspartner davon aus, dass K nicht bei jeder Lieferung sein Einverständnis erklären muss. Nimmt K die Äpfel wortlos entgegen, so erklärt er durch sein Schweigen sein Einverständnis.[16]

b) Subjektiver Tatbestand einer Willenserklärung:

Es reicht nicht aus, nur die objektive Seite einer Willenserklärung zu analysieren und zu erklären. Zum besseren Verständnis der Willenserklärung ist es notwendig, den subjektiven Tatbestand der Willenserklärung oder sonst den inneren Willen zu analysieren.

Der subjektive Tatbestand der Willenserklärung gliedert sich nach den psychologischen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Entstehung des BGB in drei Teile: "Handlungswille", "Erklärungsbewusstsein" und "Geschäftswille"[17].

Im Gegensatz zum objektiven Aspekt der Willenserklärung, wo es notwendig ist, um eine gültige Willenserklärung zu haben seine Elemente vollständig zu erfüllen, ist es nicht notwendig, alle Elemente des subjektiven Teils der Willenserklärung vollständig zu erfüllen. Es genügt, die Elemente des subjektiven Tatbestandes der Willenserklärung nur teilweise zu erfüllen, damit um eine gültige Willenserklärung zu haben. Nur die Handlungswille ist notwendig, während die Erklärungsbewusstsein und die Geschäftswille kein unentbehrliches Element für den Ausdruck einer Willenserklärung sind.[18] Aber die Wirkung des Fehlens des Erklärungsbewusstseins ist unter Juristen umstritten, und es gibt eine Debatte, ob das Fehlen eines Erklärungsbewusstseins zur Nichtigkeit der Willenserklärung führt oder der Person, der die Willenserklärung abgegeben hat, lediglich die Möglichkeit hat, die Willenserklärung gemäß 119 Abs.1 BGB "Anfechtbarkeit wegen Irrtum" zu anfechten. Jedenfalls werde ich das später in der Erklärung des "Erklärungsbewusstseins" als Teil der Willenserklärung erläutern.

- Der Handlungswille:

Unter dem Begriff "Handlungswille" verstehen wir den Willen, eine bestimmte Handlung auszuführen[19]. Wenn jemand eine Erklärung ohne Handlungswille gibt, dann handelt es sich nicht um eine Willenserklärung. Handlungswille ist ein wesentliches Element für die Gültigkeit einer Willenserklärung. Ohne diese kann es keine gültige Willenserklärung geben. Fälle, in denen es um einen Willensausdruck ohne eine Handlungswille geht, sind selten und werden in der Praxis selten angetroffen. Der Hauptfall der Erklärung ohne Handlungswille ist der von Handlungen in unbewussten Zuständen wie Handlungen unter der Wirkung von Hypnose, Reflexbewegungen oder Schlafaktionen.[20] Wenn es sich um einen der oben genannten Fälle handelt, ist diese Willenserklärung ungültig und führt nicht zu einer Willenserklärung.

- Das Erklärungsbewusstsein:

Das vielleicht interessanteste Element der subjektiven Seite der Willenserklärung ist das Erklärungsbewusstsein. Um die subjektive Seite der Willenserklärung verstehen zu können, müss man das Konzept des Erklärungsbewusstsein so umfassend wie möglich verstehen. Die Rechtslehre gibt diese Erklärung für das Erklärungsbewusstsein: "Der Erklärende hat Erklärungsbewusstsein, wenn er weiß, dass seine handlung eine rechtserhebliche Erklärung darstellen kann. Er muss sich also im Klaren darüber sein, dass seine Handlung irgendwelche Rechtsfolgen auslöst.[21] "

Der Erklärende sollte also klar verstehen, dass seine Handlung eine rechtliche Konsequenz bringen wird. Die Tatsache, dass, ob das fehlende Erklärungsbewusstsein eine Willenserklärung ungültig macht, ist umstritten. Es gibt zwei herrschende Meinungen zu diesem Thema. Die erste Meinung besagt, dass wegen dem Mangel an Erklärungsbewusstsein auch die Willenserklärung fehlt. Nach dieser Meinung ist das Fehlen von Erklärungsbewusstsein gleichbedeutend mit dem Fehlen von Handlungswille[22].

Die zweite und allgemein akzeptierte Meinung ist, dass das Fehlen von Erklärungsbewusstsein nicht zu der Ungültigkeit der Willenserklärung führt, sondern die abgegene Willenserklärung anfechtbar macht.[23] Die Gründe, warum die meisten Juristen diese Meinung akzeptieren, sind:

Der Erklärungsempfänger darf nach Treu und Glauben die Äußerung als Willenserklärung auffassen, und der Erklärende sollte bei entsprechender Sorgfalt erkennen und vermeiden, dass der Empfänger sie so versteht.[24]

Der BGH während der Rechtsprechung stellt fest: „Bei gehöriger Sorgfalt hätte der Eklärende erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte und sie der Empfänger auch tatsächlich so verstanden hat.“[25] Die Schlussfolgerung, die ich auch unterstütze, ist, dass das Fehlen des Erklärungsbewusstseins nicht zur Ungültigkeit der Willenserklärung, sondern zur Begründung der Anfechtung der Willenserklärung gemäß §119 Abs.1 BGB "Anfechtbarkeit wegen Irtums" führt.

- Der Geschäftswille:

Mit Geschäftswille versteht man die Absicht des Erklärenden, ein bestimmtes (konkretes) Rechtsgeschäft vorzunehmen, also ganz bestimmte Rechtsfolge zu erielen.[26] Bei Geschäftswille handelt es sich im Gegensatz zu Erklärungsbewusstsein nicht um irgendeine rechtliche Konsequenz, sondern um eine konkrete und genau definierte Rechtsfolge.[27] Wer ein Angebot zum Kauf eines bestimmten Gegenstandes macht, hat eine Geschäftswille, die auf dem Abschluss eines Vertrages orentiert ist. Nehmen wir ein Beispiel dafür:

„A will dem B sein Motorrad für 5430 € verkaufen. Gibt er dem B gegenüber eine entsprechende Erklärung ab, dann entspricht diese seinem Geschäftswillen. Verspricht er sich, indem er den Kaufpreis mit 4530 € angibt, so liegt zwar für diese Erklärung das Erklärungsbewusstsein vor, da er eine Rechtsfolge herbeiführen will. Es fehlt aber der Gsechäftswille, da A die erklärte Rechtsfolge (Verkauf des Motorrads für 4530 €) nicht will“[28] Es ist wichtig zu sagen, dass die Geschäftswille kein notwendiger Bestandteil für die Gültigkeit einer Willenserklärung ist. Wenn die Geschäftswille fehlt, bleibt die Willenserklärung gültig, kann aber gemäß §119 Abs.1 BGB "Anfechtbarkeit wegen Irrtsums" angefochten werden und damit die Willenserklärung mit EX-TUNC-Wirkung für ungültig erklärt werden.[29]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten[30]

4. Die Anfechtung im deutschen Recht:

I. Der Begriff der Anfechtbarkeit:

Eines der wichtigsten Institute des deutschen Zivilrechts ist das Institut des Anfechtungsrechts. Die Rolle des Instituts ist von zentraler Bedeutung für die Sicherung und Gewährleistung der Rechte der Teilnehmer an einem Rechtsgeschäft. Anfechtungsrecht ist eine Garantie, die beteiligten Parteien in einem Rechtsgeschäft hinsichtlich eines Fehlers des einen oder des anderen zu schützen. Das Anfechtungsrecht ist selbst ein Gestaltungsrecht. Dieses Gestaltungsrecht hat jeden, der Teil eines Rechtsgeschäftes ist, und findet eine Diskrepanz zwischen dem Wille und der Erklärung. Mit der Ausübung dieses subjektiven Rechts wird von der Partei, die die unerwünschte Erklärung gegeben hat, die Beseitigung der Willenserklärung und die Nichtigkeit jeglicher Folgen nach § 142 Abs. 1 BGB verlangt. Im deutschen Recht gilt der Grundsatz "Treu und Glauben", nach dem der Erklärende seine Erklärung durch objektive Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) berechnen soll. Aus diesem Grund ist der Verkehrschutz für die Erklärung auch dann gültig, wenn zwischen der Erklärung und dem Wille eine Diskrepanz besteht. Dies geschieht, wenn sich der Erklärende bei der Erklärung, oder in anderen Fällen wie "Täuschung" oder "Widerrechtliche Dröhung" irrt. Lassen Sie uns eine kurze Erklärung für Anfechtung geben.

Besteht eine ungewollte Divergenz zwischen Wille und Erklärung, irrt sich also der Erklärende über den Inhalt seiner Erklärung und merkt er gar nicht dass nicht die Rechtsfolgen erklärt werden, die er erklären will, so lässt das Gesetz die Anfechtung der Willenserklärung zu.[31]

Anfechtungsrecht ist ein Recht des Erklärenden der Willenserklärung, wenn zwischen der Erklärung und dem Willenserklärung eine Divergenz besteht. Wenn es also um eine Divergenz zwischen dem, was der Erklärende der Willenserklärung wirklich wollte, und dem, was tatsächlich an der Empfänger übermittelt wurde, dann gibt es ein legitimes Recht des Erklärenden der Willenserklärung, das Recht der Willenserklärung die Anfechtung auszuüben. Aber das Anfechtungsrecht ist ein subjektives Recht, also steht es in den Händen von dem Erklärenden, ob er es benutzt oder nicht.[32] Nur er kann entscheiden, ob er mit der Rechtsfolge und seiner Willenserklärung nicht zufrieden ist, und erklärt damit die Anfechtung um die angegebene Willenserklärung zu vernichten. Die Voraussetzungen für eine gültige sind, dass eine Willenserklärung vorliegt, dass ein Anfechtungsgrund besteht, dass ein Anfechtungsrecht durch eine fristgerechte Anfechtungserklärung gegenüber dem richtigen Anfechtungsadressaten ausgeübt wird und nicht aus besonderen Gründen ausgeschlossen ist.[33] Der Begriff der Anfechtbarkeit und der Begriff der Nichtigkeit stehen für zwei unterschiedliche Konzepte und müssen voneinander getrennt werden. Ist ein Rechtsgeschäft (bzw. eine Willenserklärung) „anfechtbar“, ist es nicht nichtig, sondern lediglich vernichtbar.[34]

Das bedeutet also, dass die Anfechtung ein Rechtsmittel ist, das die Willenserklärung vernichtet, nachdem sie von dem Erklärende gegeben wurde. Die Anfechtung hat nichts mit der ursprünglichen Gültigkeit der Willenserklärung zu tun, sondern hat mit ihrer endgültigen Gültigkeit zu tun, weil die Anfechtung, wie oben erwähnt, ein Rechtsmittel in den Händen des Erklärenden ist. Er kann die Anfechtung ausüben, wenn es sich um eine Abweichung zwischen der Erklärung und dem Wille handelt. Die Anfechtung im Sinne des BGB AT ist daher eine rechtsvernichtungsde Einwendung. Im Gegensatz zur Anfechtung hat die Nichtigkeit mit der Nichtigkeit der Willenserklärung von dem Zeitpunkt an zu tun, an dem sie gegeben ist und durch andere BGB-Artikel geregelt ist.

Angefochten werden können nach dem Wortlaut des Gesetzes §§119 Abs.1, 120, 123 Abs.1 BGB nur Willenserklärungen.[35]

Im Gegensatz zu dem anfänglichen Gedanken, dass anfechtbar das gesamte Rechtsgeschäft ist, sollte bekannt sein, dass nur die Willenserklärung anfechtbar ist. Die Vernichtung der Willenserklärung macht das Rechtsgeschäft somit ungültig. Grundsätzliches sind alle Willenserklärungen nach §§119 ff. anfechtbar.[36]

So sind anfechtbar alle Willenserklärungen inklusive empfehlungsbedürftig Willenserklärungen oder nicht empfangsbedürftig Willenserklärungen. In den Fällen von nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist das Problem ein bischen umstritten. Es ist nicht oft der Fall, dass es sich um eine Anfechtung einer nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung handelt. Denn deren Inhalt wird regelmäßig im Wege der natürlichen Auslegung festgestellt, so dass der wirkliche Wille des Erklärenden maßgeblich ist und eine Divirgenz zwischen dem Gewollten und dem Erklärten mithin gar nicht vorkommen kann.[37] Das heißt aber nicht, dass es bei der nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung kein Anfechtungsrecht gibt. Im Gegenteil, es gibt Fälle, in denen die Anfechtung von nicht empfangsbedürftiger Willenserklärung angewendet wird, wie in Fällen des Eigenschaftsirrtums gemäß §119 Abs.2 BGB. Abschließend muss gesagt werden, dass nur die eigene Willenserklärung anfechtbar ist. Dies hat auch der BGH während seiner Rechtssprechung gesagt.[38] So kann eine der beteiligten Parteien in einem Rechtsgeschäft nur Anfechtung gegen seine Willenserklärung und nicht gegen die Willenserklärung der anderen Partei erklären, da das Anfechtungsrecht ein subjektives Recht ist und das Recht jeder Partei, die an einem Rechtsgeschäft teilnimmt, um es auszuüben oder nicht.

Nach einer kurzen Erläuterung des Instituts der Anfechtung, kurz gesagt, was dieses sehr wichtige Institut des deutschen Zivilrechts ausmacht, werde ich diese Arbeit mit einer ausführlicheren Erläuterung aller Elemente der Anfechtung fortsetzen.

II. Die Zulässigkeit der Anfechtung:

Damit ein Anfechtungsrecht auf das Rechtsgeschäft angewendet werden kann, müssen bestimmte Schlüsselbedingungen erfüllt sein. Die Bedingungen, die erfüllt sein müssen sind, dass die Anfechtung zulässig sein sollte,dass die Anfechtung von der Person ausgeübt werden, die die Willenserklärung abgegeben hat sollte, dass die Anfechtungsfrist respektiert sein soll, und vor allem muss es einen Anfechtungsgrund geben.[39]

Bezüglich der Zulässigkeit der Anfechtung können wir sagen: Das Rechtsinstitut der Anfechtung ist zulässig zu Beseitung deer rechtlichen Wirksamkeit einer Willenserklärung, es setzt das Vorliegen einer Willenserklärung voraus.[40] Daraus lässt sich schließen, dass die Anfechtung für alle Arten von Rechtsgeschäften anwendbar ist, unabhängig davon, ob sie einseitig oder zweiseitig, empfangsbedürftigt oder nicht empfangsbedürftigt, ausdrücklich oder konkludent sind. Voraussetzung für die Ausübung des Anfechtungsrechts ist die Existenz einer gültigen Willenserklärung.[41]

Wie oben erwähnt, unterscheidet sich die Anfechtung konzeptionell von der Nichtigkeit, weil die Anfechtung ein Gestaltungsrecht ist, das eine Willenserklärung selbst dann ausschließt, auch wenn diese Willenserklärung zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung gültig war. Auf der anderen Seite hat die Nichtigkeit damit zu tun, dass eine Willenserklärung aus verschiedenen Gründen im BGB von Anfang an ungültig war, also praktisch nie existiert hat. Aber trotzdem, ein berühmter Jurist Th.Kipp unterstützt in einer seiner Arbeiten die Ansicht, dass auch auf nichtige Willenserklärungen die Anfechtung angewendet werden kann.[42] Kipp hat diese Haltung folgendermaßen begründet:

„Der Minderjährige V veräußert eine bewegliche Sache gegen den Willen seines gesetzlichen Vertreters an K; dieser täuscht den V arglistitig. Dann veräußert K die Sache an D weiter. D kennt zwar die Täuschung, ist aber hinsichtlich der Minderjährigkeit gutgläubig. Hier ist die Veräußerung V-K schon nach §108 nichtig aber D wusste diese Nichtigkeitsgrunde nicht, deshalb schein er nach §932 BGB von K erwerben zu können. Und §142BGB scheint dem D nicht zu schaden, wenn man das nichtige Geschäft für unanfechtbar hält. D stünde dann besser, als wenn er von einem voll Geschäftsfähigen erworben hätte. Dieses in der Tat sinnlose Ergegnis hat Kipp vermeiden wollen. Deshalb hat er §142 Abs.2 gegen D anwendbar zu machen, auch die nichtige Veräußerung V-K für anfechtbar zu halten.“[43]

Ein wichtiger Grund warum die Anfechtbarkeit der nichtigen Rechtsgeschäften als zulässig gesehen werden soll ist, der Anfechtungsgrund leichter beweisbar sein kann, als der Unwirksamkeitsgrund.[44]

III. Die Anfechtungsgründe:

Eine der Hauptvoraussetzungen für das Bestehen des Anfechtungsrechts ist, dass es einen Anfechtungsgrund geben sollte.[45] Das Gesetz erkennt die Anfechtung gegen eine Wilenserklärung mit Ex-Tunc-Effekt an, nur in einigen Fällen im BGB vorgesehen. Der Anfechtungsgrund legitimiert die Partei im Rechtsgechäft, die meint, es gebe eine Diskrepanz zwischen dem Wille und der Erklärung zur Ausübung des Anfechtungsrechts. Anfechtungsgründe beziehen sich auf die Vermutung, dass zwischen der Willenserklärung und dem wahren Willen desErklärenden eine Diskrepanz besteht und dass die Diskrepanz so wichtig ist oder die Umstände, die zu ihr führen, so schwerwiegend sind, dass nach der Auslegung des Gesetzgebers hätte der Erklärende unter diesen Bedingungen niemals seine WIllenserklärung abgegeben. Die Entstehung eines Anfechtungsrechts ist daher mit einem Anfechtungsgrund verbunden. Aus diesem Grund erhält der Anfechtungsgrund eine grundsätzliche Bedeutung in Bezug auf dieses Rechtsinstitut, denn ohne die Existenz des Anfechtungsgrundes gäbe es kein Anfechtungsrecht. Das Anfechtungsrecht entsteht mit der Abgabe einer im Sinne der §§119 ff. BGB „anfechtbaren“, oder besser „fehlerhaften“ Willenserklärung.[46]

Die möglichen Anfechtungsgründe des BGB AT sind in den §§119,120 und 123 BGB nomiert.[47]

BGB enthält zwei verschiedene Arten von Anfechtungsgründen, die sich nach der Art des Grundes unterscheiden, der eine Klage ablehnt. Sie sind nach Art und Inhalt in den "Anfechtungsgründe wegen Irrtums", in denen die Fälle der §§ 119, 120 BGB und in der im Fall des § 123 BGB anwendbaren "Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder weiterrechtlicher Drohung" aufgeführt sind, unterteilt. Bevor ich alle Anfechtungsgründe eins nach dem anderen analysiere, werde ich die beiden Haupttypen von den Anfechtungsgründen erläutern, um eine allgemeine Vorstellung von deren Bedeutung und Anwendung zu bekommen.

In den Fällen der "Anfechtung wegen Irrtums" §§ 119, 120 BGB ist der Grund für die Anfechtung ein Fehler des Erklärenden während der Entstehung der Erklärung oder während der Übermittlung. In den Fällen von "Anfechtung wegen Irrtum" spielt der objektive Empfängerhorizont eine große Rolle, weil die Willenserklärung gültig war, und es wird mit Hilfe der Anfechtung nur in einem zweiten Moment ungültig, wenn der Fehler von der Erklärende Seite annerkant wird. Der Irrtum in den §§ 119, 120 BGB kann ein Fehler bei der Willensübung oder ein Fehler bei der Willensbildung sein. Im Falle eines Irrtums während der Willensäuerung haben wir damit zu tun, dass der subjektive Tatbestand der Willenserklärung nicht der Erklärung entspricht, die wiederum vom objektiven Empfängerhorizont als gültige Willenserklärung angesehen wird . Was den Fehlerfall bei der Willensbildung betrifft, ist das Problem anders. In diesem Fall gibt es eine Übereinstimmung zwischen dem Wille und der Erklärung, aber während der Bildung von dem Wille hat sich der Erklärende in den Eigenschaften des Gegenstandes, der dem Rechtsgeschäft unterliegt, getäuscht, und diese Merkmale sollten haben eine wesentliche Relevanz in Bezug auf ihren Wert im Verkehr haben.

Es gibt drei Fälle, in denen es bei der Willensäußerung zu einem Fehler kommt. Sie sind:

- Erklärungsirrtum, § 119 Abs.1 Var.2 BGB: Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende eine Willenserklärung abgibt und dies ungewollt in einer anderen Art und Weise tut (bspw. Verschreiber oder Versprecher).[48] Es handelt sich also um einen Erklärungsirrtum, wenn der Erklärende bei der Erteilung der Willenserklärung keine Erklärung dieser Art geben wollten. In diesem Fall gibt es eine völlige Diskrepanz zwischen dem Wille und der Erklärung, die zu einer Willenserklärung geführt hat, die der Erklärende nicht geben wollte.

- Inhaltsirrtum, §119 Abs.1 Var.1 BGB: Ein Inhaltsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende dem Inhalt seiner gewollten Erklärung eine andere Bedeutung bemisst, als dies objektiv der Fall ist.[49] In diesem Fall haben wir es auch mit einer Diskrepanz zwischen dem Wille und der Erklärung zu tun, mit dem Unterschied, dass die Inkonsistenz auf Erklärungsfehler in Bezug auf den Inhalt der Willenserklärung"zurückzuführen ist. Es liegt ein Irrtum über die Bedeutung der Erklärung vor Merksatz: „Der Erklärende weiß zwar, was er sagt, weiß aber nicht, was er damit sagt.“[50]

- Falsche Übermittlung, §120 BGB: Gegen eine Willenserkärung, die von einem Boten falsch übermittelt wird, kann das Anfechtungsrecht nach § 120 BGB ausgeübt werden. Ein Bote gibt nicht seine Willenserklärung, sondern eine Willenserklärung einer anderen Person. Der Erklärende, der einen Boten verwendet, muss die falsche Übermittlung des Boten als eine von ihm gesendete Willenserklärung erklären. Der Erklärende, der seine Willenserklärung mit einem Bote übermittelt, birgt die Gefahr einer Fehlinterpretation dieser Willenserklärung.[51]

Was den Fall betrifft, in dem es sich um einen Fehler während der Willensbildung handelt, gibt es nur einen Fall. Es ist:

- Eigenschaftsirrtum, §119 Abs.2 BGB: Beim Eigenschaftsirrtum irrt der Erklärende über eine bestimmte Eigenschaft einer Person oder Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.[52] In diesem Fall haben wir eine Übereinstimmung zwische dem Wille und der Erklärung, aber die Erklärung wird gegeben, indem der Erklärende über die Eigenschaften einer Sache oder einer Person sich irrt. Auch sollten diese Eigenschaften eine wichtige Rolle für den Wert spielen, der den Gegenstand im Verkehr haben wird. Es liegt also ein Irrtum über eine Eigenschaft der Sache oder der Person vor, die in diesem Fall eine manipulierte Konsistenz zwischen dem Wille und Erklärung bringt.

Die zweite wichtige Einordnung der Anfechtungsgründe ist diejenige, die in § 123 BGB "Anfechtung gegen arglosiger Täuschung oder Widerrechtlicher Drohung" vorgesehen ist. In diesem Fall gibt es eine Übereinstimmung zwischen dem Wille und der Erklärung, aber die Willensbildung entsteht durch arglistige Täuschung oder Widerrechtliche Drohung. So wird der Willen von dem Erklärende on einer Sache oder einer anderen Person beeinflusst. Eine Willenserklärung, die auf diese Weise gemäß den Bestimmungen des §123 BGB gegeben wird, kann daher nicht als zulässig angesehen werden, so dass der Erklärende das Recht zur Ungültigkeitserklärung durch die Anfechtung gemäß §123 BGB zur Folge hat. Der Eingriff in die Willensbildungsfreiheit wird als so gravierend erachtet, dass das Gesetz in den Fällen der Täuschung und Dröhung von einer Schadensersatzpflicht des Anfechtenden abgesehen hat.[53]

Wie sich aus § 123 BGB selbst ergibt, gibt es zwei Anwendungsfälle des § 123 BGB. Sie sind:

- Arglistige Täuschung § 123 Abs.1 1. Var BGB: Im deutschen Zivilrecht ist die in § 123 BGB geregelte arglistige Täuschung ein Anfechtungsgrund. Die erforderliche Täuschungshandlung meint − wie im Strafrecht − ein Verhalten, das darauf abzielt, in einem anderen eine unrichtige Vorstellung hervorzurufen, zu bestärken oder zu unterhalten.[54] Auch die andere Bedingung der Anfechtung der Willenserklärung wegen Täuschung ist, dass die Täuschung Kasual und Arglistig sein sollte.

- Widerrechtliche Drohung § 123 Abs.1 2. Var BGB: Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluß zu haben vorgibt. Widerrechtlich ist die Drohung, wenn das angedrohte Übel, der erstrebte Erfolg oder das Verhältnis aus beidem rechtswidrig ist.[55] In diesem Fall handelt es sich also um den Fall einer widerrechtlichen Drohung, um die Abgabe einer Willenserklärung zu beeinflussen und zu manipulieren. Als Übel genügt jeder Nachteil, auch bei einem Dritten, und eine besondere Schwere ist nicht erforderlich.[56]

Der Grund für die kurze Erläuterung aller Anfechtungsgründe besteht darin, sich über ihre Elemente und Merkmale zu informieren. Aber jede der Anfechtungsgründe bedarf einer näheren Erläuterung. Jeder Anfechtungsgrund enthält eine Vielzahl weiterer Elemente, die helfen, die Bedeutung der einzelnen Anfechtungsgründe zu bestimmen. Ausführlicher wird jedes der Anfechtungsgründe in den folgenden Kapiteln erläutert.

[...]


[1] Bitter/Röder, BGB AT, Aufl.3, §2 Rn.16.

[2] Kohler, BGB AT Kompakt Aufl.4, § 1 Rn.1.

[3] BVerfGE 89 214, NJW 1994 36, Bürgschaftsvertäge, 53,54.

[4] Leipold, BGB 1 Einführung und allgemeiner Teil Aufl.9, §10 Rn. 9.

[5] Hirsch, BGB AT, Aufl.9m §2 Rn.45.

[6] Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB Aufl.32, §4 Rn.96.

[7] Rüthers/Stadler, Allgemeiner Teil des BGB Aufl.18, §17 Rn.1.

[8] Köhler, BGB AT, Aufl.41, §6 Rn.2.

[9] Petersen, Examinatorum Allgemeiner Teil des BGB und Handelsrecht, Aufl.1, §9 Rn.7.

[10] Schmidt, BGB AT Aufl.16, §4 Rn.230.

[11] BGH NJW 2002, 363.

[12] Schmidt, BGB AT Aufl.16, §4 Rn.232.

[13] Bretzinger/Büchner-Uhder, Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Aufl.2, Seite 104.

[14] Brox/Walker, BGB AT Aufl.32, §4 Rn.91.

[15] Grunewald, Bürgerliches Recht, Aufl.9, §1 Rn.4.

[16] Jung, BGB AT, Aufl.5, §5 Seite 55.

[17] Rüthers/Stadler, BGB AT Aufl.18, §17 Rn.6.

[18] Schwab/Löhnig, Einführung in das Zivilrecht, Aufl.18, Seite 212 Rn.468/469.

[19] Brox/Walker, BGB AT Aufl.32, §4 Rn.84.

[20] Schapp/Schur, Einführung in das Bürgerliche Recht, Aufl.4, §9 Rn.352.

[21] Rüthers/Stadler, BGB AT Aufl.18, §17 Rn.8.

[22] Singer, JZ 1989, 1030 (1034), Juris.

[23] Leenen, BGB AT: Rechtsgechäftslehre, Aufl.2, §5 Rn.33.

[24] Klunziger, Einführung in das Bürgerliche Recht Aufl.16, §8 Seite 81.

[25] BGHZ 91,234.

[26] Klunziger, Einführung in das Bürgerliche Recht Aufl.16, $8 Seite 81.

[27] Boemke/Ulrici, BGB AT, Aufl.2, §5 Rn.8.

[28] Brox/Walker, BGB AT Aufl.32, §4 Rn.86.

[29] Schapp/Schur, Einführung in das Bürgerliche Recht, Aufl.4, §9 Rn.355.

[30] Brox/Walker, BGB AT Aufl.32, §4 Rn.91.

[31] Bork, BGB AT, Aufl.4, §22 Rn.818.

[32] Boecken, BGB AT, Aufl.2, §11 Rn.493.

[33] Bork, BGB AT, Aufl.4, §22 Rn.818.

[34] Köhler, BGB AT, Aufl.40, §7 Rn.68.

[35] Bork, BGB AT, Aufl.4, §22 Rn.820.

[36] Rüthers/Stadler, BGB AT, Aufl.18, §25 Rn.14.

[37] Bork, BGB AT, Aufl.4 §22 Rn.820.

[38] BGH NJW 1998, 531.

[39] Medicus/Petersen, BGB AT, Aufl.11, §47 Rn.717.

[40] Boecken, BGB AT, Aufl.2, §11 Rn.495.

[41] Köhler, BGB AT, Aufl.40, §7 Rn.72.

[42] Kipp, Über Doppelwirkungen im Recht, FS von Martitz (1911) 211 ff.

[43] Medicus, BGB AT, Aufl.10, §47 Rn.728.

[44] Köhler, BGB AT, Aufl.40, §7 Rn.72.

[45] Wörlen/Metzler/Müller, BGB AT, Aufl.13, Teil 2, Kapitel 2, Abschnitt 2, Rn.216.

[46] Leenen, BGB AT Rechts-Geschäftslehre, Aufl.2, §14 Rn.29.

[47] Schwab/Löhnig, Einführung in das Zivilrecht, Aufl.20, Teil 5, Kapitel 5, Rn.595.

[48] Münchener Kommentar-BGB/Armbrüster, Band 1, Aufl.6, § 119, Rn. 46.

[49] Beck'scher Kommentar-BGB/Wendtland, Aufl. 31, § 119 Rn 30.

[50] Klunziger, Einführung in das Burgerliche Recht, Aufl.16, §14 Seite 172.

[51] Otto Palandt/Jürgen Ellenberger, BGB-Kommentar, Aufl.73, § 120 Rn. 1.

[52] Beck'scher Kommentar-BGB/Wendtland, Aufl.31, § 119 Rn 39.

[53] Bitter/Röder, BGB AT, Aufl.3, §7 Rn.140.

[54] Flume, BGB AT, 2. Band, Aufl.3, 1979, § 29/1.

[55] Brox/Walker, BGB AT, Aufl.37, § 19 Rn. 464 ff.

[56] Brox/Walker, BGB AT, Aufl.37, §19 Rn.464.

Ende der Leseprobe aus 75 Seiten

Details

Titel
Die Anfechtung im Deutschen und im Albanischen Recht
Hochschule
Humboldt-Universität zu Berlin
Note
1.3
Autor
Jahr
2018
Seiten
75
Katalognummer
V441157
ISBN (eBook)
9783668794993
ISBN (Buch)
9783668795006
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Willenserklärung, Anfechtung, Deutsches Recht, Albanisches Recht
Arbeit zitieren
Kristi Vako (Autor:in), 2018, Die Anfechtung im Deutschen und im Albanischen Recht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/441157

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