Ehe - Kontinuität und Wandel einer Institution zur gemeinsamen Lebensführung


Examination Thesis, 2004

92 Pages, Grade: 2,0


Excerpt


INHALTSVERZEICHNIS

1. Einleitung

2. Die soziologische Definition der Ehe

3. Ehe und Ehen minderen Rechts bei Griechen, Römern und Germanen
3.1 Das Eherecht bei den Spartanern und Athenern
3.2 Das römische Eherecht
3.3 Die Eheformen der Germanen

4. Die Ehe im Mittelalter

5. Die bürgerliche Ehe
5.1 Die Vorherrschaft der Sachehe: Ehewirklichkeit im 18. und 19. Jahrhundert
5.2 Ideal und Wirklichkeit der bürgerlichen Familie

6. Der Weg zur heutigen Ehe
6.1 Überlegungen zur Partnerwahl
6.2 Heiratsmotive
6.2.1 Geschlechtsspezifische Unterschiede in den Gründen und Anlässen für die Eheschließung
6.2.2 Milieuspezifische Unterschiede in den Gründen und Anlässen für die Eheschließung
6.2.3 Entscheidungsprozesse zur Ehe
6.2.4 Verschiedene Ehetypologien nach Roussel und Burkart
6.2.5 Heiratsmotive nach Matthias-Bleck – empirische Ergebnisse

7. Die Ehe
7.1 Zur Bedeutung der Ehe
7.2 Förmliche und Formlose Ehen

8. Ehequalitäten
8.1 Der U-förmige Verlauf der ehelichen Zufriedenheit
8.2 Macht und Gewalt in der Ehe

9. Arbeitsteilung in der Ehe
9.1 Theoretische Modelle zur Arbeitsteilung

10. Treue in der Ehe

11. Was hält Paare zusammen und was trennt sie?
11.1 Jung – Ehen und Alt – Ehen
11.2 Was trennt Paare?
11.3. Was hält Paare zusammen?

12. Schlusswort

13. Literaturliste

1. Einleitung

In meiner Zulassungsarbeit möchte ich mich mit dem Thema „Ehe – Kontinuität und Wandel einer Institution zur gemeinsamen Lebensführung“ auseinandersetzen. Heiratet man heute noch und wenn ja weshalb? Wie sah die Ehe früher aus und was hat sich geändert?

Da sich in den letzten Jahrhunderten die Bedeutung der Ehe sehr stark gewandelt hat, werde ich in den ersten Kapiteln die sozialhistorische Perspektive der Ehe darstellen. Darauf aufbauend werde ich mich mit der Partnerwahl, den Heiratsmotive und dem Weg zur heutigen Ehe befassen, denn der Weg zur Ehe führt zunächst einmal über die Partnerauswahl. Hier ist zu erörtern, nach welchen Kriterien die Partnerauswahl stattfindet.

Ich werde mich damit befassen, was die Ehe für die Eheschließenden bedeutet und welche geschlechtsspezifischen Unterschiede es gibt, das heißt welche Bedeutung die Frauen und die Männer im Einzelnen der Ehe zuschreiben. Des Weiteren werde ich mich mit förmlichen und formlosen Ehe auseinandersetzen. Ist die nichteheliche Lebensgemeinschaft mittlerweile eine Eheform und ist sie erst in unserer Zeit „entstanden“ oder gab es diese gar schon früher? Gibt es überhaupt noch Unterschiede zwischen einer Ehe und einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft? Wie sieht das Leben der Paare nach einer Heirat aus? Die Machtverhältnisse in einer Ehe und die familiäre Gewalt sind ebenfalls Themen, die ich in meiner Zulassungsarbeit berücksichtigen möchte.

Zunächst einmal möchte ich im ersten Kapitel die Ehe soziologisch definieren.

2. Die soziologische Definition der Ehe

In der Geschichte der Menschheit gibt es eine große Variationsbreite von Eheformen. Sehr verschiedene Rituale, Sitten und Bräuche leiten die Ehe ein. In manchen Gesellschaften spielt die Hochzeit eine wichtige Rolle, in anderen kann sie ganz fehlen. Wie das Zusammenleben von Mann und Frau im Einzelnen aussieht und wie Sexualität und Fortpflanzung in der und durch die Ehe geregelt sind, ist von Kultur zu Kultur und oftmals auch innerhalb einer Gesellschaft zwischen sozialen Schichten oder geografischen Regionen sehr verschieden. Nach unserem kulturellen Verständnis ist die Ehe monogam, dass heißt eine Paarbeziehung zwischen einem Mann und einer Frau. Die Form der Einehe ist weltweit am meisten verbreitet. Das Eingehen einer Ehe ist ein großer Schritt im Leben eines jeden Menschen. Mit der Ehe bekundet man sein Interesse, mit dem Partner beziehungsweise der Partnerin eine möglichst dauerhafte Lebensgemeinschaft, die nach der katholischen Kirche bis ans Lebensende bestand hat, einzugehen.

„In unserer Gesellschaft ist die Ehe eine rechtlich legitimierte, auf Dauer angelegte Beziehung zweier, verschiedengeschlechtlicher Personen“ (Peukert 2002, S.44).

Wenn die Ehe, wie heute im engeren Sinn, als eine dauerhafte und rechtlich legitimierte Lebens- und Sexualgemeinschaft zweier (ehe-) mündiger verschiedengeschlechtlicher Partner angesehen wird, so wird sie auch durch bestimmte Kriterien, die unsere westliche Kultur bestimmen, geprägt: Monogamie, eine gemeinsame Lebensführung, die auf Dauer angelegt (und damit grundsätzlich lebenslang) ist, sowie eine bestehende Geschlechtsgemeinschaft, da die Ehe der einzige sozial legitime Ort des Geschlechtsverkehrs ist. „Die Ehe verstanden als eine relativ dauerhafte Geschlechts- und Lebensgemeinschaft von Mann und Frau, ist offensichtlich eine universale menschliche Erscheinung, deren Wurzeln in der biologischen Natur des Menschen verankert sind: Vorstufen zur Ehe sind schon bei anderen höheren Lebewesen zu finden, die zu relativ stabiler Paarbildung neigen“ (Schenk 1995, S. 24).

Die Ehe verpflichtet die Eheleute zur ehelichen Lebensgemeinschaft, das heißt sie müssen sich gegenseitig Beistand leisten, aufeinander Rücksicht nehmen und eine gemeinsame Geschlechtsbeziehung führen. Die Ehe ist der Grundstock für eine Familie, welche das Zusammenleben von Mann und Frau regelt und auch schützt. Der "Bund fürs Leben" wird zumeist aus Liebe geschlossen. Jedenfalls ist das heute so. Früher war das anders.

Während der letzten Jahrhunderte haben sich die sozialen Grundlagen der Ehe und ihre Bedeutung für das Individuum gewandelt. Daher werde ich Im folgenden Kapitel die sozialhistorische Perspektive der Ehe darstellen.

3. Ehe und Ehen minderen Rechts bei Griechen, Römern und Germanen

Mit der Entstehung der bürgerlichen Gesellschaft haben sich die sozialen Grundlagen der Ehe und ihre Bedeutung für das Individuum, während der letzten zweihundert Jahre entscheidend verändert. Um diese Veränderung in vollem Umfang zu begreifen, müssen wir in der Geschichte der Ehe weiter zurückgehen, da sich unsere abendländische Auffassung von der Ehe, aus einer Vermischung römischer und germanischer Traditionen entwickelt hat, die nach und nach von den christlichen Ideen der mittelalterlichen Kirche durchdrungen und entscheidend geprägt worden sind (vgl. Schenk 1988, S.29).

Während die christliche Kirche des Mittelalters die lebenslange, monogame, vom Priester geschlossene Ehe als einzige erlaubte Form der Geschlechtsbeziehung von Mann und Frau ansah, hatte es bei den Germanen, Römern und Griechen mehrere legale Geschlechtsverbindungen nebeneinander gegeben.

Beginnend möchte ich die Eheformen der Griechen beschreiben.

3.1 Das Eherecht bei den Spartanern und Athenern

In Sparta war die Ehe relativ informell und locker. Männer wie Frauen heirateten gewöhnlich mit achtzehn Jahren. Die Männer lebten bis zu ihrem dreißigsten Lebensjahr mit anderen waffentragenden Männern zusammen und besuchten ihre Ehefrauen nur gelegentlich in der Nacht und dass meist sogar heimlich (vgl. Schenk 1988, S. 29f). Diese Trennung diente dem Zweck, das sexuelle Verlangen lange aufrecht zu erhalten und so die Fruchtbarkeit zu steigern. Wenn eine Frau nicht schwanger wurde, konnte sie die Verbindung, die den Charakter einer „Ehe auf Probe“ hatte, ohne weiteres lösen und eine neue Ehe eingehen. Kinder waren für den spartanischen Staat und für die Frauen ein wichtiges Ziel. Dabei wurde zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern kein großer Unterschied gemacht. Waren die Väter Spartaner, so erhielten auch die Kinder spartanisches Bürgerrecht. Nichteheliche Beziehungen waren in Sparta keine Seltenheit und wurden auch nicht als so gravierend angesehen. So konnte es vorkommen, dass ein Mann einem befreundeten Mann gestattete, mit seiner Frau geschlechtlich zu verkehren. Dabei handelte es sich jedoch weniger um ein „Ausleihen“ der Ehefrau, als um eine von ihr gewünschte nebeneheliche Beziehung, die von ihrem Mann akzeptiert wurde.

Die Spartannerinnen waren ziemlich unabhängig, da sie bei der Organisation ihres Alltages, bedingt durch die lange Abwesenheit ihrer Männer und die nach Geschlechtern getrennten Wohnungen, auf sich selbst gestellt waren und im Vergleich zu anderen Völkern der Antike, ein recht hohes Heiratsalter hatten.

Im Gegensatz dazu heirateten die Frauen in Athen schon mit 14 Jahren, da junge Mädchen damals für besonders lüstern gehalten wurden und man sicherstellen wollte, dass sie jungfräulich in die Ehe gingen, während der Mann, der vor der Ehe schon seinen Militärdienst geleistet haben sollte, schon dreißig Jahre alt war.

Da das Verwandtschaftssystem in Athen patrilinear – das heißt, Kinder aus einer Partnerschaft werden dabei der Verwandtschaftsgruppe des Mannes zugerechnet und sind erbberechtigt – und die Ehe streng patriarchalisch angelegt war, konnte ein Athener eine vollgültige Ehe nur mit einer gebürtigen Athenerin eingehen.

Nicht-Athenerinnen konnten nur Konkubinen werden, wobei das Leben der Konkubinen meist besser war, als das der Athenerinnen nach ihrer Heirat. Die Konkubinen, die von vornehmer Herkunft mit guter Erziehung und Bildung, schön, geistreich und künstlerisch begabt waren (häufig Hetären genannt „Gefährtinnen der Männer“), sorgten bei Festen und Gastgelagen für die Unterhaltung, indem sie tanzten sangen und mit den Männern Gespräche führten. Sie genossen ein gewissen Ansehen und konnten sich frei in der Öffentlichkeit bewegen, im Gegensatz zu den Ehefrauen.

Die Athenerinnen standen ihr Leben lang unter männlicher Vormundschaft. Zunächst unter der ihres Vaters beziehungsweise des nächsten männlichen Verwandten und nach der Verheiratung, unter der ihres Gatten. Wenn dieser verstarb, war ihr ältester Sohn ihr Vormund und wenn sie keine männlichen Nachkommen hatte, trat das männliche Oberhaupt der Herkunftsfamilie an die alte Stelle. Die Eheverhandlungen und der passende Ehemann wurden vom Vater oder Vormund geführt. Jede Athenerin musste in die Ehe eine Mitgift einbringen, die die Funktion einer sozialen Sicherung für die Frau hatte: Der Ehemann verwaltete sie, durfte sie aber nicht antasten und musste die Zinsen dieses Kapitals für den Unterhalt seiner Frau verwenden.

Im Falle einer Scheidung hatte er die Mitgift an die Familie zurückzuerstatten, oder ihr weiterhin die Zinsen zu zahlen. Die unangetastete Mitgift war für die geschiedene Frau die materielle Voraussetzung für eine zweite Ehe. Da die Zahl der Frauen in der klassischen Antike sehr viel niedriger als die der Männer waren und Witwenschaft in frühem Alter keine Seltenheit war, heirateten viele Athenerinnen mehrmals. Scheidungen ließen sich leicht herbeiführen und galten nicht als unehrenhaft. Während der Ehemann für die Scheidung seine Frau bloß aus dem Haus zu weisen brauchte, musste die Frau, wollte sie die Scheidung, ihren Vater oder einen männlichen Verwandten bitten, ihren Wunsch dem Archon, dem höchsten Beamten im alten Athen, vorzutragen.

In Athen galten Verwandtenehen als besonders erstrebenswert, da auf diese Weise das Vermögen erhalten blieb. Sogar Ehen zwischen Halbgeschwistern wurden erlaubt, solange die Mütter verschieden waren. Zweck der Ehe war die Wahrung des Eigentums und die Zeugung legitimer Nachkommen. Ehebruch galt als schweres Verbrechen. Während der Mann nur dann Ehebruch beging, wenn er mit der Ehefrau eines anderen Mannes schlief, war für die Athenerin jeder nebeneheliche sexuelle Kontakt Ehebruch. Männer dagegen konnten sexuelle Kontakte mit Sklavinnen und Konkubinen, mit Prostituierten und Hetären, mit anderen Männern, freien wie unfreien haben, ohne dass dies als Ehebruch galt.

Die Athenerinnen lebten abgeschlossen von der Öffentlichkeit in der Familie. Verheiratete Frauen sahen außer ihrem Ehemann nur Kinder und Sklavinnen, keine Sklaven. Das soziale Leben der Männer spielte sich zum größten Teil außerhalb des Hauses ab und die Liebeskultur war eine außereheliche, geprägt von Homosexualität, Hetärismus und Prostitution.

Innerhalb der Ehe galt, dass dreimaliger Verkehr im Monat ausreiche. Wenn genügend männliche Nachkommen vorhanden seien, konnte auch darauf verzichtet werden (vgl. Schenk 1988, S. 30ff).

3.2 Das römische Eherecht

Die römische Familienordnung beruhte auf der Einehe als vollkommene Lebensgemeinschaft. Dabei stand jedoch nicht das persönliche Glück der Eheleute im Vordergrund, sondern der primäre Sinn und Zweck einer Eheschließung bestand darin, die durch das Eheband neu verbundenen Familien zu stärken und durch die Zeugung von Nachkommen zu erhalten. Letzteres Begehren ging anders als im griechischen Recht allerdings nicht soweit, dass man Heiraten unter Verwandten gestattet hätte.

Grundsätzlich gab es in Rom zwei Formen der Ehe: die „manus“-Ehe und die immer zahlreicher werdende „manusfreie“- Ehe. Der Begriff „manus“ („in seiner Hand“) bezeichnet die eheherrliche Gewalt. Während die Frau bei der „manus-Ehe“ aus der väterlichen Sippe ausschied und Angehörige der Sippe ihres Mannes wurde, blieb sie bei der „manusfreien-Ehe“ unter der Gewalt ihres Vater, beziehungsweise ihres Vormundes. Dies lief auf eine größere Freiheit hinaus, da der Vater nicht im selben Haus wohnte wie sie, im Gegensatz zu ihrem Mann, dem es möglich gewesen wäre, sie Tag und Nacht zu kontrollieren, der jedoch in diesem Fall keinerlei Gewalt über sie hatte.

Bei der manusfreien-Ehe behielt die Familie der Frau den Zugriff auf die Mitgift. Da diese Form der Ehe viele Vorteile mit sich brachte, entwickelten die Frauen schon früh ein Verfahren, mit dem sie sich der Vormundschaft ihres Gatten entziehen konnten. Da die Manus-Klausel nur in Kraft treten konnte, wenn die Frau länger als ein Jahr ununterbrochen mit ihrem Mann gemeinsam unter einem Dach lebte, schlief sie einmal im Jahr, drei Tage im Hause ihres Vaters.

In der Spätzeit der römischen Republik waren Ehen häufig ein politisches Instrument, die benutzt wurden, um politische Verbündete zu schaffen. Die Mädchen galten in Rom mit zwölf Jahren, die Jungen mit vierzehn Jahren heiratsfähig. Das Eheversprechen wurde zwischen dem Bräutigam, oder dessen Vater und dem Vater oder Vormund der Braut ausgetauscht. Scheidungen waren leicht zu erreichen, Mann oder Frau konnten sie beantragen. Als Scheidungsgründe galten Kinderlosigkeit, für die immer die Frau verantwortlich gemacht wurde, Ehebruch oder Alkoholgenuss der Frau. Meist hatten die Scheidungen jedoch politische Ursachen. In der späten römischen Republik kam Ehebruch relativ häufig vor. Ähnlich wie in Athen, durften die Frauen keine nebenehelichen sexuellen Kontakte haben. Allerdings waren die Römerinnen mit zahlreichen männlichen Sklaven umgeben, so dass sich ihnen viele Gelegenheiten zu nebenehelichen Verhältnissen boten. Männer durften, wie in Athen, nebenher Affären mit Sklavinnen, Prostituierten und Kurtisanen haben, ohne dass dies als Ehebruch galt. Nachdem Augustus die Ehegesetzgebung verschärfte, machten sich auch Männer strafbar, die außereheliche Kontakte pflegten.

In Rom war die „Usus“ Ehe stark verbreitet: Mann und Frau galten als verheiratet, wenn sie ein Jahr lang zusammengelebt hatten.

Was die Ehe nach römischem Recht konstituierte, fand im Bewusstsein von Mann und Frau statt: Sie war gekennzeichnet durch die „eheliche Absicht“ und die „ehelichen Empfindungen“, die beim Konkubinat fehlten. Das Konkubinat war ursprünglich eine faktische Lebensgemeinschaft ohne rechtliche Auswirkungen. Ob es sich um eine Ehe oder ein Konkubinat handelte, war nicht immer leicht auseinander zu halten. Wollten Paare vermeiden, dass ihre Lebensgemeinschaft eine Ehe wurde, so mussten sie öffentlich bekunden, dass sie im Konkubinat lebten (vgl. Schenk 1988, S, 36f).

Die Entscheidung zwischen der Ehe und dem Konkubinat war eine Vermögens- beziehungsweise eine Statusfrage. Hatte eine Frau eine Mitgift, lag es ihrer Familie daran, dass diese eine vollgültige Ehe einging, so dass ihre Kinder und sie unterhalts- und erbberechtigt waren.

In der späteren Republik zogen es immer mehr junge Männer der Oberschicht vor, mit einer Konkubine zusammenzuleben die sie selbst gewählt hatten, statt sich im Interesse ihres Familienverbandes zu verheiraten. Frauen der Oberschicht heirateten zwar, bekamen aber mit zunehmender Selbstständigkeit immer weniger Kinder. Um diesen Vorgängen entgegen zu wirken, erließ Kaiser August Ehegesetze, die Frauen zwischen zwanzig und fünfzig und Männern zwischen fünfundzwanzig und sechzig Jahren, die nicht verheiratet waren, mit finanziellen Strafen zu belegen.

Außerdem gab es materielle und nichtmaterielle Anreize zum Heiraten und Kinderkriegen: Beispielsweise kam eine freie Römerin die drei Kinder zur Welt gebracht hatte von männlicher Vormundschaft frei, oder Männer wurden mit drei oder vier Kindern schneller befördert.

Jedoch stellte sich der „Kinderboom“ nach diesen Gesetzen nicht ein (vgl. Schenk 1988, S. 37).

In den folgenden Jahren verlor das Konkubinat seinen sozialen Makel, und wurde zu einer „Ehe minderen Rechts“ (vgl. Schenk 1988, S. 38). Das Konkubinat wurde eine verbreitete und sozial akzeptierte Lebensform bei Zweitehen und großem sozialen Statusgefälle zwischen Mann und Frau.

3.3 Die Eheformen der Germanen

Auch bei den Germanen, ähnlich wie bei den Römern, war die Familienstruktur patriarchalisch. Bei den Germanen gab es ebenfalls verschiedene Eheformen nebeneinander, bevor die Kirche im Mittelalter eine Variante, die „Muntehe“, zur einzig Rechtmäßigen erklärte.

Die „Muntehe“ entsprach in etwa der römischen „manus-Ehe“, des Weiteren gab es die muntfreie „Friedelehe“ und außerdem die nicht vollwertige „Kebsehe“.

Die Muntehe wurde zwischen dem Muntwalt der Braut und dem Bräutigam ausgehandelt. Der Bräutigam zahlte der Familie der Braut einen Muntschatz (dos) und die Braut brachte eine Mitgift mit, welche aus Hausrat, aus Vieh oder Land bestand. Die Muntehe setzte sich aus zwei Teilakten zusammen, der Verlobung und der Übergabe der Braut. Mit der Verlobung leistete der Bräutigam eine Anzahlung auf den Muntschatz und mit der Annahme verpflichtete sich der Vormund zur Übergabe der Braut am Hochzeitstag. Die Ehe war mit dem tatsächlichen Vollzug des Geschlechtsverkehrs in der Hochzeitsnacht gültig. „Die Frau wurde die Gefährtin des Mannes und trat in die Rechte der Ehefrau ein ‚svenne se in sin bedde gat’ “ (Schenk 1988, S.40).

Neben der dotierten Muntehe existierte die undotierte muntfreie Friedelehe. Sie beruhte auf der persönlichen Zuneigung von Mann und Frau und kam durch deren individuelle Übereinkunft zustande. Bei der Friedelehe überreichte der Bräutigam seiner Frau am Morgen nach der Hochzeitsnacht die so genannte Morgengabe. Die Friedelehe war häufiger in den höheren Schichten zu finden, jedoch ist unklar, wie verbreitet sie bei den Germanen insgesamt war (vgl. Schenk 1988, S. 41).

„Es ist nicht sicher, ob die Friedelehe nach frühem germanischen Brauch eine der Muntehe ebenbürtige Form oder eine ‚Ehe minderen Rechts’ war.“ (Schenk 1988, S. 41)

Die christliche Kirche tolerierte anfangs die Friedelehe, während sie die „Kebsehe“ – welche ein freier Mann mit einer unfreien Frau, seiner Magd einging – von vornherein bekämpfte.

„Die christliche Kirche bekämpfte im Verlauf des Mittelalters die Friedelehe, obwohl dieser das Prinzip der freien Übereinkunft von Mann und Frau zugrunde lag“ (Schenk 1988, S. 42) im Gegensatz zur Muntehe. Die Friedelehe war verhältnismäßig leicht wieder zu lösen, wobei die Trennung sowohl Mann als auch von der Frau ausgehen konnte. Anders dagegen war es bei der Muntehe: Die Frau durfte den Mann nicht verlassen, da sie unter seiner Gewalt stand und der Mann durfte die Frau nur dann verstoßen, „wenn sie sich des Ehebruchs oder anderer Vergehen schuldig gemacht hatte – sonst bekam er es mit ihrer Sippe zu tun“ (Schenk 1988, S. 42).

„Vor der Vereinheitlichung der Eheformen durch das Christentum existierten fast überall in Europa mehrere Ehevarianten gleichzeitig. Das heißt, es gab neben einer Vertragsehe eine oder mehrere (mehr oder weniger) informelle Geschlechts- und Lebensgemeinschaften“ (Schenk 1988, S. 43).

Vertragsehen wurden innerhalb der Schichten und im Interesse der Familie geschlossen. Außer bei der Friedelehe gab es kaum eine Eheform, die Raum für persönliche Zuneigungen ließ.

Eine weitere Ehe- beziehungsweise Heiratsform die in der damaligen Zeit entstanden ist, war die Entführungsheirat – eine mit Zustimmung der Frau durchgeführte Entführung, die dem Zweck dient, einer arrangierten Heirat zuvorzukommen oder die Zahlung einer Mitgift zu umgehen und trotzdem eine rechtmäßige Ehe einzugehen. Heutzutage findet man diese Vorgehensweise teilweise noch bei türkischen oder sinti beziehungsweise roma - Ehen. Ansonsten hatte die Frau in der damaligen Zeit nur sehr selten ein Mitspracherecht.

Im Mittelalter wurden die von römischer Rechtsauffassung überlagerten germanischen Ehetraditionen mehr und mehr von der allmählich Form gewinnenden christlichen Eheidee beeinflusst.

4. Die Ehe im Mittelalter

Die Ehe war im gesamten Mittelalter "in Mode". Innerhalb der Feudalgesellschaft avancierte sie zum Mittel der Macht- und Bündnispolitik, um mächtige, reiche und einflussreiche Sippen durch eine Ehe aneinander zu binden.

Kinderverlöbnisse und Ehen unter Partnern mit großem Altersunterschied waren üblich. Es wurde keine Rücksicht auf individuelle Partnerwünsche genommen.

Die standesgemäße Heirat war nahezu obligatorisch. Eine Frau, die einen Mann niederer Herkunft heiratete, musste sich fortan mit der Stellung ihres Gatten begnügen. Für den Vater, der die Braut dem Bräutigam bei der Heiratszeremonie übergab, galt als oberstes Prinzip, die Tochter möglichst ehrenvoll zu verheiraten, denn bei bewaffneten Konflikten wurden die angeheirateten Verwandten als feste Verbündete betrachtet.

Die Verwandten der Frau und der Hofstaat überwachten das Eheleben der Paare. Die Ehe war eine öffentliche Angelegenheit. Während die Verwandten der Frau darauf achteten, dass der Ehemann zu seiner Hilfsverpflichtung stand, bewachte der Hofstaat die Treue der Ehefrau.

Ehebruch wurde nicht allein als Betrug am Ehemann gewertet, sondern verletzte auch die Ehre seiner Sippe. Es musste befürchtet werden, dass die Nachkommen nicht aus der Verbindung zum Ehemann, sondern von einem „Nebenbuhler“ entstammten und dem Gatten untergeschoben werden sollten.

Die Unantastbarkeit der Abstammung verbot jede Unklarheit über Herkunft, Ehre und Stand. Die untreuen Frauen wurden deshalb verstoßen und die illegitimen Nachkommen des Mannes hatten im Gegenzug ebenfalls keinerlei Rechte und erbten nichts.

Adlige Männer verheirateten sich häufig neu, da sie ihrer Frauen entweder überdrüssig wurden, oder eine veränderte politische Konstellation ausschlaggebend für die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft war. Als Scheidungsgründe wurden Impotenz des Mannes, Trunkenheit der Frau, männliche Verschwendung des Familienvermögens der Frau, Erkrankung an Aussatz und ketzerische Neigungen des Partners anerkannt.

Obwohl die Kirche diese Scheidungsmodalitäten festlegte, wurden sie doch jederzeit unterlaufen. Die Frau durfte bei der Trennung alles weibliche Gut wie Kleider, Schmuck und die Aussteuer mitnehmen.

Die Kirche kritisierte die Institution Ehe und begründete dies mit dem Scheitern der Paradiesehe. Aus weltlicher Sicht war die Ehe eine Funktionsgemeinschaft, welche durch Rechte und Pflichten geregelt war. Besonders bei Städterinnen und Bäuerinnen galt das Prinzip der Arbeitsteilung, wobei der Frau die Bereiche Haushaltsführung, Kindererziehung, die Versorgung der Tiere und Nahrungsproduktion zugeteilt wurden. Die Sicherung der Lebensbedürfnisse hing eng mit der guten Zusammenarbeit von Frau und Mann zusammen. Die Frauen der unteren Stände "erarbeiteten" sich ihre "Gleichberechtigung" und ihre geachtete Position (vgl. Rennewart 2004, http://www.frauenjournal.de/Ehe.html).

Ab dem zwölften Jahrhundert setzte sich in Westeuropa allmählich das Konsens­prinzip durch, dass Ehe nur dann gültig sei, wenn Mann und Frau sie in freier Übereinstimmung schließen.

Faktisch musste die mittelalterliche Kirche immer wieder gegen lokale Traditionen (zum Beispiel Heirat unter Blutsverwandten, Brautkauf) und Formen außerehelicher Sexualität ankämpfen. Das Verbot von Verwandtenehen traf die Oberschicht besonders, da diese Art der Ehe ein beliebtes Mittel war, das Vermögen in der Familie zu halten.

Wenn man von einer bestehenden Ehe loskommen wollte, musste man die Annullierung der Ehe beantragen, da die Scheidung nach christlichem Eherecht nicht möglich war.

Die Kirche erreichte im Laufe der Jahrhunderte, dass sie zur Autorität wurde, die darüber entschied, welche Ehe legitim war, und welche nicht, bis schließlich die gesamte Ehegerichtsbarkeit in ihrer Hand und die Hochzeitszeremonie überhaupt nur noch bei kirchlicher Mitwirkung gültig war (vgl. Schenk 1988, S. 48).

Vom 14. bis 16. Jahrhundert setzte sich die Heiratsform, wie wir sie jetzt noch kennen, durch. Der Brautvater übergab seine Braut nicht mehr dem Bräutigam, sondern an den Priester, welcher dann die Hände der Brautpaare ineinander legte. Die Kirche hatte sich bei der Eheschließung also zunehmend zwischen das Paar und die Herkunftsfamilie geschoben.

Im 16. Jahrhundert wurde die Zuständigkeit der Kirche für das Eherecht seitens Luther und der neu entstehenden protestantischen Kirche in Frage gestellt. Im Gegenzug untersagte die Kirche freie und formlose Lebensgemeinschaften endgültig. Die Ehe gelte als Sakrament, welches eine lebenslange und unauflösliche Verbindung zwischen Mann und Frau herstelle. Von der zweiten Hälfte des sechzehnten Jahrhunderts an, gingen Staat und Kirche gemeinsam gegen formlos begründete Lebensgemeinschaften vor (vgl. Schenk 1988, S. 50ff).

„Der Allianz von Kirche und Staat gelang es im siebzehnten und achtzehnten Jahrhundert weitgehend, das Modell der öffentlich registrierten lebenslang geschlossenen Einehe als der einzig gültigen Geschlechtsbeziehung zwischen Mann und Frau durchzusetzen“ (Schenk 1988, S. 54).

Während dieser Zeit verurteilte und bekämpfte die mittelalterliche Kirche außerehelichen Geschlechtsverkehr, seien es kurzfristige Liebesverhältnisse oder gewerbsmäßige Prostitution (vgl. Schenk 1988, S. 61).

„Während die Mehrheit der Bevölkerung, vor allem in den Städten, einer strengen sexuellen Disziplin unterworfen wurde, gelang es jedoch gleichzeitig einem Teil der herrschenden, privilegierten Klasse, sich dem moralischen Reglement zu entziehen und einem ungezügelten Sexualgenuss nachzugehen“ (Schenk 1988, S.63).

Die Trennung zwischen ehelichen und außerehelichen Beziehungen wurde im Adel inzwischen auf die Spitze getrieben: Mit der Ehe erfüllte man seine Verpflichtungen gegenüber seiner Familie, sobald legitime Nachkommen gezeugt wurden. Ansonsten lebten Mann und Frau höflich nebeneinander her wie Fremde (vgl. Schenk 1988, S. 63). Nebeneheliche Beziehungen galten für den Mann, wie für die Frau als selbstverständlich.

5. Die bürgerliche Ehe

5.1 Die Vorherrschaft der Sachehe: Ehewirklichkeit im 18. und 19. Jahrhundert

In Mitteleuropa haben sich von der Antike bis ins späte Mittelalter hinein Familienstrukturen und der Charakter der Ehen kaum verändert. Es gab nebeneinander eine Reihe verschiedener Familientypen mit unterschiedlicher Haushaltsgröße und Haushaltszusammensetzung. In allen sozialen Schichten und Ständen folgte man einer weitgehend sachlich-nüchternen Einstellung bei der Partnerwahl, der Eheschließung und dem ehelichem Miteinander. Das ging so weit, dass in der Agrargesellschaft dieser Zeit nur der das Recht besaß eine Ehe zu schließen und sich auf legitime Weise fortzupflanzen, der eine entsprechende, eigenständige Ernährungsgrundlage vorweisen konnte. Arme und die bei der Erbschaft nicht zum Zuge gekommenen Adeligen oder Bauernkinder, blieben daher in einer Zeit, in der die Ehe „in erster Linie Arbeitsgemeinschaft und für den Fortbestand der Subsistenzgrundlage, des Hofes oder Betriebes, von größter Wichtigkeit war" (Schenk 1988, S. 67), von dieser Lebensform ausgeschlossen. Solche Adelige wurden häufig Geistliche und die Bauernkinder blieben lebenslang unverheiratete Mägde und Knechte. Wer wenig Wohlstand besaß, lebte meist als Kernfamilie mit seinen erwachsenen Kindern zusammen, während landbesitzende Bauern oder wohlhabende Handwerker und Kaufleute die Lebensform des so genannten "ganzen Hauses" lebten. Hier lebte die Kernfamilie - je nach Vermögen - mit einer oder mehreren anderen nicht-verwandten Personen zusammen. Die Dreigenerationenfamilie war dagegen kaum verbreitet und nur mancherorts in adeligem oder bäuerlichem Milieu zu finden.

Die Entstehung der bürgerlichen Gesellschaft und der Wandel von der Agrar- zur Industriegesellschaft veränderte diese erstarrten Verhältnisse und unterwarf sie wie alle anderen Bereiche der Gesellschaft der Dynamik eines umfassenden und tiefgreifenden gesellschaftlichen Wandels. Ideologisch auf protestantisch-pietistische Strömungen des frühen siebzehnten Jahrhunderts zurückgehend entwickelte sich im Bürgertum ein neuartiges Ehe- und Familienideal, das durch die nun einsetzende Trennung von Wohnung und Arbeitplatz maßgeblich bestimmt worden ist. Die Familie wurde zu einer „Insel der Intimität" (Schenk 1988, S. 68), in der Ehepartner zueinander, wie auch zu ihren Kindern gefühlsbetonte Beziehungen herstellen konnten. Die Strukturverbindungen, die mit der Industrialisierung einherkamen, führten zur Entstehung breiter verarmter Schichten, die nach Aufhebung der entsprechenden Heiratsbeschränkungen in ihrer Partnerwahl eher individuellen Neigungen folgten als Bauern, Handwerker oder das Bürgertum.

Im Hochadel wurde weiterhin zur Sicherung der Macht und der Herrschaftsansprüche geheiratet. Dementsprechend kühl und distanziert waren die ehelichen Beziehungen. Die adligen Männer entschädigten sich für die „Gleichgültigkeit und Freudlosigkeit ihrer Ehen“ (Schenk 1988, S. 69) fast immer in nebenehelichen Beziehungen. Die Mätresse war an den europäischen Fürstenhöfen des siebzehnten, achtzehnten und neunzehnten Jahrhunderts nahezu eine Institution (vgl. Schenk 1988, S. 69).

Bauern heirateten ausschließlich innerhalb ihrer Schicht. Die Frau brachte eine Mitgift in die Ehe, während der Mann ein landbesitzender Bauer war. „Jede Heirat musste unter dem Gesichtspunkt der ausreichenden Ernährungsgrundlage geplant werden“ (Schenk 1988, S.70).

Verwandtenehen waren im dörflichen Milieu nicht selten, zumal so die Felder und Wiesen wieder zusammengelegt werden konnten, die durch Erbschaften an verschiedene Familienzweige gegangen waren (vgl. Schenk 1988, S.70). Es wurde relativ spät geheiratet: Die Jungbauer konnten erst heiraten wenn der Vater ihnen den Hof übergab oder wenn dieser verstarb und sie den Hof erbten.

Der Ehealltag war von der schweren alltäglichen Arbeit überschattet. In mittleren, bäuerlichen Betrieben arbeiteten neben Mann und Frau meist auch noch zwei bis drei Knechte und Mägde mit. Sie aßen und wohnten zusammen. Dementsprechend waren die Wohnverhältnisse auch sehr beengt. Die Frauen waren für das Essen und die Kleidung verantwortlich, während die Männer für die Feldarbeit, die Holzwirtschaft und das Großvieh zuständig waren.

„Die Ehe war, wie die ganze Haushalts- und Produktionsgemeinschaft eine Arbeitsbeziehung, doch wegen ihrer hierarchischen Struktur und wegen des ausgeprägten Statusgefälles zwischen den Geschlechtern, konnte sich (…) keinerlei Kameradschaftlichkeit zwischen Mann und Frau herausbilden“ (Schenk 1988, S.72). Die Qualität sexueller Beziehungen war geprägt von harter Arbeit und nur am kurzfristigen Genuss des Mannes orientiert. Die Frauen hatten Angst vor den Schwangerschaften, da viele von ihnen oft im Kindbett starben. Daher war es auch nicht verwunderlich, dass die Bauern meist zwei bis drei Mal heirateten. „Der Verlust des Stalltiers bekümmert den Bauern mehr als der Verlust seiner Frau. Das erste kann man durch Geld ersetzen; die zweite aber mit einer anderen Frau, die etwas Geld und Mobiliar mitbringt und die, anstatt den Haushalt ärmer zu machen, seinen Wohlstand vermehrt“ (Schenk 1988, S. 73).

Natürlich veränderte sich die bäuerliche Ehewirklichkeit im Verlauf des 19. Jahrhunderts. Es fand auch hier eine Intimisierung und Emotionalisierung der Beziehungen statt. Doch die Sachzwänge, denen die Familien ausgesetzt waren, zögerten dies hinaus und ließen die Veränderungen auf das bürgerliche Eheideal weniger ausgeprägt auftreten als in anderen sozialen Milieus. Gleichzeitig blieb die bäuerliche Ehe, wegen ihrer Bindung an einer gemeinsamen Erwerbsgrundlage, auch sehr stabil (Schenk 1988, S. 73).

Bei den Handwerkern lagen die Bedingungen für eine befriedigende Entwicklung im Ehe- und Familienleben noch ungünstiger. Auch hier fielen Arbeitsplatz und Wohnstätte zusammen, wobei die Verhältnisse noch beengter waren, da sich alles in der Wohnung, und nicht wie auf dem Bauernhof teilweise im Freien, abspielte.

Bei der Partnerwahl spielte die Einheirat eines Gesellen in einen bestehenden Betrieb eine große Rolle. Wer nicht einen väterlichen Betrieb übernehmen konnte, erleichterte sich den Start in die Selbständigkeit indem er eine Meisterswitwe heiratete. Viele Zünfte verpflichteten Meisterswitwen zu einer zweiten Ehe mit einem Gesellen, ansonsten verlor sie ihren Betrieb. Aufgrund solcher „Versorgungsehen“ waren die Altersunterschiede zwischen Frau und Mann relativ groß. Wenn dann seine Frau starb konnte sich der „junge“ Geselle eine jüngere Frau nehmen.

Wie bei der bäuerlichen Familie auch, hatte der Mann das Sagen im Eheleben. Der Alltag war geprägt von harter Arbeit. Frauen kümmerten sich, wie bei den Bauern um die Kleidung und das Essen, während die Männer ihrer Berufsarbeit nachgingen.

Im Laufe des 19. Jahrhunderts, nach Einführung der Gewerbefreiheit, zerfiel der Handwerkstand in zwei soziale Schichten: Die großen, vermögenden Betriebe wurden in ihrem Lebensstil der bürgerlichen Familie ähnlicher, während die kleineren und ärmeren Handwerker ins Proletariat abstiegen und Heimarbeiter oder Fabrikarbeiter wurden (vgl. Schenk 1988, S. 76).

Die Heimarbeiterfamilie stellte einen Mischtyp zwischen traditioneller und moderner Familie dar. Mit der bäuerlichen und handwerklichen Familie hatten sie gemeinsam, dass sie eine Produktionseinheit waren: Mutter, Vater und die Kinder arbeiteten zusammen im gleichen Gewerbe.

„Partnerwahl und Werbung waren in Heimarbeiterkreisen viel stärker von persönlichen Gefühlen und auch von gegenseitiger sexueller Attraktion bestimmt als in den traditionellen Familientypen oder im Bürgertum“ (Schenk 1988, S. 77). Geld und Status spielten eine geringe Rolle. Mann und Frau stammten aus denselben Kreisen und hatten beide nichts mit in die Ehe gebracht. Voreheliche Beziehungen waren üblich, daher galt das Heimarbeitermilieu als unmoralisch und verdorben.

Die Beziehung zwischen Mann und Frau war weniger patriarchalisch als bei anderen Familientypen: Der Beitrag der Frau zum gemeinsamen Erwerb war ebenso wichtig wie der des Mannes.

Trotzdem war der eheliche Alltag nicht besonders erfreulich. Die räumliche Enge war schlimmer als bei den anderen Familientypen. Mit dem wirtschaftlichen Niedergang der Heimarbeiter wurden die Verhältnisse noch ungünstiger. Die Verleger zahlten immer weniger Löhne. Durch die engen Wohnverhältnisse kam es immer wieder zu Reibereien.

„Die Schicht der industriellen Lohnarbeiter, die sich in Deutschland erst in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts herausbildete, rekrutierte sich wie die der Heimarbeiter, weitgehend aus der ländlichen Unterschicht“ (Schenk 1988, S. 79).

Obwohl für die Arbeiterinnen und Arbeiter keine ökonomische Notwendigkeit zur Ehe bestand, heirateten sie relativ früh. Zwar waren die vielen Kinder, die nach einer Heirat folgten, der Hauptgrund für ihre Armut, doch meist war eine Ehe die einzige „Alternative zum trostlosen Dasein als Schlafgänger, der nur ein Bett (oder eine Bettbenutzung) bei anderen Leuten gemietet hatte“ (Schenk 1988, S. 79).

Die Löhne der Arbeiterinnen waren so gering, dass es fast unmöglich war, allein davon zu leben. Die Ehe war für sie die einzige Perspektive.

„Die Ehen in der Arbeiterschicht waren, wie die der Heimarbeiter, Liebesehen; Mann und Frau fanden aufgrund persönlicher Zuneigung zueinander“ (Schenk 1988, S. 80).

Auch hier entwickelten sich die Ehen jedoch nicht sehr glücklich, da die extreme Armut und die vielen ungewollten Schwangerschaften – hervorgerufen durch mangelndes Wissen über Verhütung - die Beziehungen stark beeinflussten. Frauen wurden teilweise zwanzig bis dreißig Mal Schwanger und ihnen blieben aus diesen Schwangerschaften höchstens zwei bis drei lebende Kinder. An einem Beispiel in Schenks Ausführungen sieht man, dass eine Frau die 1874 geboren wurde von 1892 bis 1900 jedes Jahr schwanger (ungewollt) war und nur zwei Kinder überlebten. Die Frauen erlitten durch die vielen Schwangerschaften und die harte Arbeit starke Gesundheitsschäden und brachten kranke oder geschädigte Kinder zur Welt. Es muss wohl nicht im Einzelnen ausgeführt werden, wie belastend das für die Beziehung war.

Der zweite Faktor, der die Beziehungen stark belastete, war wie schon genannt, die extreme Armut und materielle Not der Menschen. Ehen wurden ohne Ersparnisse des Mannes und der Frau begonnen, so dass die Leute, wurde die Frau schwanger, Schulden machen mussten. Die beengten Wohnverhältnisse, eine große Familie lebte zum Beispiel in einer ein bis zwei Zimmerwohnung, verschlimmerten die zwischenmenschlichen Verhältnisse nur. „Beziehungen die als Liebesehen begonnen hatten, wurden von Armut und Elend, Zank und Bitterkeit allmählich vergiftet“ (Schenk 1988, S.82).

„Vermutlich wurden die Ehen und Familien in dieser Schicht eher durch gemeinsame Not und Mangel an Alternativen zusammengehalten als durch Liebe“ (Schenk 1988, S.82).

Zwar konnten die Heim- und Industriearbeiter ihre Partner selbst und auf die Persönlichkeit beruhende Attraktion aussuchen, doch konnte sich die Beziehung unter den materiellen Bedingungen des Alltags nicht positiv entwickeln.

Das zerstörte Familienleben der Arbeiterklasse erregte immer mehr, parallel zur Entfaltung der bürgerlichen Familie, die Aufmerksamkeit kritischer Zeitgenossen. Die Familienverhältnisse wurden in allen sozialen Schichten immer mehr am Idealbild der bürgerlichen Familie gemessen, welche sich Ende des 19. Jahrhunderts herausbildete und verbreitete (vgl. Schenk 1988, S. 82f).

5.2 Ideal und Wirklichkeit der bürgerlichen Familie

In Deutschland bildete sich der Typus der bürgerlichen Ehe Ende des achtzehnten Jahrhunderts heraus. Wegen der eher zögerlichen industriellen Entwicklung, fiel dabei dem so genannten Bildungsbürgertum (höhere Beamte, Vertreter der freien Berufe, Gelehrte, Pfarrer, Intellektuelle, Großkaufleute etc.) eine besondere Rolle zu. Es grenzte sich nach unten klar gegen Bauern, Handwerker, städtische Unterschichten, insbesondere das entstehende Industrieproletariat ab und fühlte sich durch das selbst erworbene Wissen und durch individuelle Leistung dem parasitären Adeligen überlegen. Die Trennung von Wohnung und Arbeitsplatz und der wachsende Wohlstand des Bürgertums brachte es mit sich, dass die bürgerliche Ehe das „ganze Haus“, die traditionelle Lebensform landbesitzender Bauern und vermögenden Handwerker und Kaufleute, ablöste. Zugleich definierte die bürgerliche Ehe die Rolle der Frau neu. Die bürgerliche Frau musste wegen des vorhandenen Wohlstandes nicht mehr arbeiten. Ihre Aufgabe bestand darin, die Arbeit der Hausangestellten und Dienstboten zu überwachen und die Erziehung der Kinder durch das Kindermädchen zu beaufsichtigen.

[...]

Excerpt out of 92 pages

Details

Title
Ehe - Kontinuität und Wandel einer Institution zur gemeinsamen Lebensführung
College
University of Education Heidelberg
Grade
2,0
Author
Year
2004
Pages
92
Catalog Number
V44166
ISBN (eBook)
9783638418171
File size
621 KB
Language
German
Notes
Zulassungsarbeit (Lehramt)
Keywords
Kontinuität, Wandel, Institution, Lebensführung
Quote paper
Venus Camis (Author), 2004, Ehe - Kontinuität und Wandel einer Institution zur gemeinsamen Lebensführung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/44166

Comments

  • No comments yet.
Look inside the ebook
Title: Ehe - Kontinuität und Wandel einer Institution zur gemeinsamen Lebensführung



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free