Zum Verhältnis zwischen Nationalstaatlichkeit und Supranationalität im Vertrag zur Gründung der Europäischen Union

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 1993


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2001

17 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhalt

1. Gliederung

2. Einleitung: Der Vertrag von Maastricht im Spannungsfeld von Supranationalität und Nationalstaatlichkeit

3. Der Vertrag von Maastricht aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts
3.1 Wie interpretiert das BVerfG den Charakter des Vertrags von Maastricht?
3.2 Demokratische Legitimation und Legitimität der Europäischen Union
3.3 Richtlinien des BVerfG für die Europapolitik
3.4 Das Urteil im Spiegel ausgewählter Kommentare

4. Schlußbetrachtung

5. Literaturverzeichnis

2. Einleitung: Der Vertrag von Maastricht im Spannungsfeld von Supranationalität und Nationalstaatlichkeit

Der am 7. Februar 1992 unterzeichnete Vertrag von Maastricht war ein bedeutender Meilenstein im Prozeß der Europäischen Integration. Er stellt mit Gründung der Europäischen Union die Integration auf eine neue qualitative Stufe. Die Neuerungen die sich in den berühmten drei Säulen von Maastricht manifestieren, waren und sind nicht unumstritten. Die erste Säule besteht aus der Europäischen Gemeinschaft (EG) und beinhaltet die bedeutende wirtschaftliche Komponente Europas. Besondere Sorgen bereitete hier eine mögliche politische Aufweichung der festgeschriebenen Konvergenzkriterien, die dafür sorgen sollten daß nur Staaten die strenge, wirtschaftliche Voraussetzungen erfüllen, der angestrebten Währungsunion beitreten dürfen. Ebenso wurden die Bestimmungen über eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), welche die zweite Säule darstellt, und die Vereinbarungen über eine verstärkte Zusammenarbeit in der Innen- und Justizpolitik, als dritte Säule, in fast jedem Mitgliedsstaat kontrovers diskutiert und kritisiert.[1]

In Deutschland dauerte der Ratifizierungsprozess am längsten. Bundestag und Bundesrat stimmten dem Vertrag und den legitimierenden Grundgesetzänderungen der Artikel 23, 24, 28, 45, 50, 52, 88 und 115 GG mit großer Mehrheit im November 1992 zu.[2] Es trat jedoch in Folge eine zunehmende „Integrationsskepsis“[3] in Deutschland zutage. Diese richtete sich nicht nur gegen einen befürchteten Stabilitätsmangel der einzuführenden neuen Gemeinschaftswährung, sondern auch auf die Frage der Verfassungskonformität des Vertrages.[4]

Es wurden daraufhin mehrere Verfassungsbeschwerden eingereicht, die das Bundesverfassungsgericht (im folgenden als BVerfG bezeichnet) in seinem Urteil vom 12. Oktober 1993 ablehnte. Das angerufene Gericht nahm eine Beschwerde, in Bezug auf Artikel 38 GG, zum Anlaß, den Vertrag in der Urteilsbegründung auf seinen Charakter und seine Bedeutung hin zu interpretieren.[5]

Damit zerstreute es die geäußerten Verfassungsbedenken, legte aber auch die Interpretation und indirekt die deutsche Position zum Vertrag höchstrichterlich fest.

Diese Interpretation des 2. Senats des BVerfG soll in dieser Arbeit kritisch, insbesondere in Bezug auf ihre Aussagen zum Spannungsfeld Supranationalität und Nationalstaatlichkeit, das sich aus dem EU-Vertrag ergibt, eingehender untersucht werden.

Supranationalität, als Abgabe von nationalstaatlichen Hoheitsrechten an eine überstaatliche Organisation, steht dem Nationalstaatsgedanken, also der demokratisch legitimierten souveränen Staaten, scheinbar unvereinbar gegenüber.

Es war jedoch nicht nur dieser Gegensatz, der die Tragweite und das Gewicht der Entscheidung und Interpretation des BVerfG bestimmte. Auf der einen Seite stand die Notwendigkeit der Integration, auf der anderen die damit verbundenen Hindernisse und Probleme.

Notwendig war und ist die Europäische Integration aus vielen Gründen, einer ist, daß die Nationalstaaten ohne die Integration ihre grundlegenden Aufgaben nicht mehr wahrnehmen können. Die heute existierenden europäischen Nationalstaaten sind allein nicht mehr in der Lage, ihren Bürgern äußere Sicherheit und Wohlstand zu bieten. Sie bedürfen dazu zum einen der NATO und zum anderen der Europäischen Gemeinschaft. Ohne die supranationalen Strukturen der EG könnte sich heute kein europäischer Nationalstaat mehr, auch nur gegen die USA, behaupten. Somit ist ein Zusammenwachsen Europas notwendig und auch nicht mehr wegzudenken.[6]

Die Probleme und Hindernisse die sich aus der Integration ergeben sind vielschichtig. Die Tatsache, daß sich der Prozeß hauptsächlich auf intergouvernementaler Ebene vollzieht, ist sicherlich ein Hauptproblem, das bedingt daß die Entwicklung schwerfällig und häufig von Minimalkonsens geprägt ist, da keine Regierung ihre Interessen vernachlässigen kann und die Integration im eigenen Land rechtfertigen muß. Wichtig sind jedoch auch strukturelle Probleme, wie z.B. die o.g. Integrationsskepsis, die sich zum Teil auf eine mangelnde, teilweise fehlende Identifikation der Europäer mit der EU zurückführen läßt. Vielen Bürgern in Europa fällt es daher schwer, die Europäische Einigung zu unterstützen und sich von der starken Rolle der Nationalstaaten zu trennen.[7] Ein strukturelles Problem stellt die Union in ihrer derzeitigen Form selbst dar, indem sie nur über eine mangelnde demokratische Legitimation verfügt.

Daher rührte auch der Grund für Manfred Brunners Verfassungsbeschwerde, der fürchtete, daß mit der im EU-Vertrag festgelegten Ausweitung der Supranationalität und der Erweiterung der Entscheidungskompetenzen auf EU-Ebene, die vom Volk legitimierten Nationalstaaten zu stark entmachtet und ihre demokratischen Kompetenzen ausgehöhlt werden. Er vertritt die Meinung, allein der Nationalstaat ist geeignet Demokratie in Europa zu verwirklichen, da nur der Nationalstaat vom Staatsvolk demokratisch legitimiert werden kann. Gleichzeitig wies er darauf hin, daß die Europäische Union ihrerseits nicht über eine ausreichende demokratische Legitimation verfügt, denn es gäbe zwar ein europäisches Parlament, jedoch kein europäisches Volk. Mit dem Maastrichter Vertrag würde nun, unter Abgabe von Hoheitsrechten an die Europäische Union, der Einfluß der nationalen Parlamente weiter verringert und so das Mitbestimmungsrecht der Bürgers unterminiert. Dies verstoße gegen Artikel 38 GG, der jedem Bürger das Recht garantiert an der Legitimation der Staatsgewalt (durch Wahl des Bundestages) mitzuwirken, da der Bundestag entmachtet und der Bürger entmündigt würde. Brunner befürchtete ebenfalls einen unumkehrbaren Automatismus hin zu einer Währungsunion, sowie weiterer Kompetenzausweitung seitens der Union, dem sich die Bundesrepublik nicht mehr entziehen könne.[8]

Somit mußte sich das oberste deutsche Gericht nicht nur mit der staatsrechtlichen Frage der Verfassungskonformität der Verträge befassen, sondern, aus o.g. Gründen, auch mit der europäischen Integration allgemein. Diese Situation, internationaler Aufmerksamkeit, nutzte das BVerfG zu einer Standortbestimmung und Festlegung von Grenzen für die weitere Entwicklung.

3. Der Vertrag von Maastricht aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts

3.1 Wie interpretiert das BVerfG den Charakter des Vertrags von Maastricht?

In Bezug auf Supranationalität und Nationalstaatlichkeit wird in der Verfassungsbeschwerde gerügt, der Vertrag begründe einen Europäischen Staat, ohne die dafür notwendigen Voraussetzungen zu schaffen.

Das BVerfG sagt dazu: „Der Vertrag begründet einen europäischen Staatenverbund, der von den Mitgliedstaaten getragen wird und deren nationale Identität achtet; er betrifft die Mitgliedschaft Deutschlands in supranationalen Organisationen, nicht eine Zugehörigkeit zu einem europäischen Staat.“[9] Die Europäische Union ist also ein Staatenverbund. Diesem Staatenverbund übertragen die einzelnen, weiterhin souveränen, Mitgliedstaaten einzelne Hoheitsrechte zur gemeinschaftlichen Ausübung. Die Europäische Union ist zwar in Teilen, genauer der Europäischen Gemeinschaft, supranational organisiert, bleibt aber trotzdem eine zwischenstaatliche Gemeinschaft. Es besteht also ein Unterschied zwischen einem souveränen Europäischen Staat und der Europäischen Union, mittels der die Staaten einige ihrer Aufgaben zusammenlegen, genauer die der Europäischen Gemeinschaft, und somit ihre Souveränität gemeinsam ausüben.[10]

Es ist wichtig zu bedenken, daß das BVerfG nur den Vertrag von Maastricht betrachtet hat und letztlich nur in Ansätzen geprüft hat ob unter seinen Voraussetzungen ein Europäischer Staat möglich wäre. Daher ist die Klassifizierung in einen Staatenverbund schon dadurch zu erklären, daß die zweite und dritte Säule des Vertrages nur Zusammenarbeit, nicht aber Vergemeinschaftung vorsieht. Somit begünstigt der Vertrag durch die Formulierung der zwei weiteren Säulen zwar eine weitere Integration, kann aber mangels der Gemeinschaftlichkeit der Innen- und Außenpolitik keinen europäischen Staat begründen.[11] Ebenso fehlt ein europäisches Volk, auf das sich der Staat stützt und von dem der Staat legitimiert wird. Die Europäische Union hingegen stützt sich auf die Völker der Mitgliedstaaten. Im Vertragstext heißt es: „Dieser Vertrag stellt eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas dar, ...“[12] Das BVerfG spricht in dem Bezug von den staatlich organisierten Völkern und stellt auch hier nochmals die Souveränität der Mitgliedsstaaten in den Vordergrund.[13] Außerdem betont das BVerfG, daß der Vertrag die Union verpflichtet, auf die nationale Identität der Mitgliedsstaaten zu achten und daß im Vertrag das Subsidiaritätsprinzip zu einem verbindlichen Rechtsgrundsatz erhoben wird.[14] Auch hier wird wieder der Charakter des Vertrages als Staatenverbund deutlich, denn das BVerfG verdeutlicht damit die Relevanz der Nationalstaaten als wesentliche Bestandteile der Union.

[...]


[1] Vgl. Manfred Knapp: Die Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland, in: Manfred Knapp/Gert Krell (Hrsg.): Einführung in die Internationale Politik, München 1996, S. 179-180.

[2] Vgl. Kirsten Schmalenbach: Der neue Europaartikel 23 des Grundgesetzes im Lichte der Arbeit der Gemeinsamen Verfassungskommission, in : Siegfried Magiera/Detlef Merten (Hrsg.): Schriften zum Europäischen Recht, Band 29, Berlin 1996, S. 17

[3] Manfred Knapp: Die Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland, in: Manfred Knapp/Gert Krell (Hrsg.): Einführung in die Internationale Politik, München 1996, S. 180

[4] Vgl. Curt Gasteyger: Europa von der Spaltung zur Einigung, Bonn 1997, S. 469 ff.

[5] Vgl. Martin Seidel: Die Europäische Union nach dem Maastricht-Urteil, in: Peter Behrens, Rolf Hasse, Gert Nicolaysen, Karl-Ernst Schenk (Hrsg.): Die Europäische Union nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Vertrag von Maastricht, Diskussionspapier 3/94, Hamburg 1994, S. 1 ff.

[6] Vgl. Ernst-Otto Czempiel: Die Zukunft des Nationalstaates, in: Beyme, Czempiel, Kielmannsegg, Schmoock (Hrsg.): Politikwissenschaft, Eine Grundlegung, Band III: Außenpolitik und Internationale Politik, Stuttgart 1987, S. 250 ff.

[7] Vgl. Guy Kirsch: Der Nationalstaat im Spannungsfeld von Suprastaatlichkeit und Infranationalität, in: Rolf H. Hasse (Hrsg.): Nationalstaat im Spagat: Zwischen Suprastaatlichkeit und Subsidiarität, Stuttgart 1997, S. 19 ff.

[8] Vgl. Manfred Brunner: Welches Europa verträgt die Demokratie?, in: Stiftung MITARBEIT (Hrsg.): Wieviel Demokratie verträgt Europa? Wieviel Europa verträgt die Demokratie?, Opladen 1994, S. 39 ff.

[9] Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 1993, in: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Materialien Nr. 123, Maastricht: Ratifizierung und Verfassungsprozeß, Bonn 1993, S. 36

[10] Vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 1993, in: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Materialien Nr. 123, Maastricht: Ratifizierung und Verfassungsprozeß, Bonn 1993, S.

47

[11] Vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 1993, in: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Materialien Nr. 123, Maastricht: Ratifizierung und Verfassungsprozeß, Bonn 1993, S. 49

[12] Artikel A, Abs. 2 EU-Vertrag, in: Europäische Union – Europäische Gemeinschaft, Die Vertragstexte von Maastricht, Bonn 1998, S. 19

[13] Vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 1993, in: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Materialien Nr. 123, Maastricht: Ratifizierung und Verfassungsprozeß, Bonn 1993, S. 47

[14] Vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 1993, in: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Materialien Nr. 123, Maastricht: Ratifizierung und Verfassungsprozeß, Bonn 1993, S. 47 ff.

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Résumé des informations

Titre
Zum Verhältnis zwischen Nationalstaatlichkeit und Supranationalität im Vertrag zur Gründung der Europäischen Union
Sous-titre
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 1993
Université
Helmut Schmidt University - University of the Federal Armed Forces Hamburg  (Institut für Internationale Politik)
Note
1,0
Auteur
Année
2001
Pages
17
N° de catalogue
V44194
ISBN (ebook)
9783638418416
ISBN (Livre)
9783640883400
Taille d'un fichier
501 KB
Langue
allemand
Mots clés
Verhältnis, Nationalstaatlichkeit, Supranationalität, Vertrag, Europäischen, Union, Urteil, Bundesverfassungsgerichts, Oktober
Citation du texte
Carsten Freitag (Auteur), 2001, Zum Verhältnis zwischen Nationalstaatlichkeit und Supranationalität im Vertrag zur Gründung der Europäischen Union, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/44194

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