Die Revidierte Preußische Städteordnung von 1831 - Einführung und Auswirkung in Westfalen -


Dossier / Travail, 2003

22 Pages, Note: 1,7


Extrait


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Hauptteil
1. Situation vor 1831
1.1. Westfalen unter französischer Herrschaft
1.2. Rückeroberung durch Preußen
2. Die Revidierte Städteordnung von 1831
2.1. Inhalt
2.2. Vergleich mit der Stein‘schen Städteordnung von 1808
2.3. Veränderungen und Fortschritt in Westfalen
2.4. Wahl zwischen zwei Ordnungen
3. Der Einführungsprozess
3.1. Was ist eine Stadt?
3.2. Oberpräsident Vincke
3.3. Einführung in den Städten
3.4. Vorzeitige Einführung in Minden, Herford und Dortmund
3.5. Widerstand in den Städte

III. Schlussbemerkung

IV. Bibliographie

I. Einleitung

Mit der Einführung der Revidierten Städteordnung von 1831 endet in Westfalen eine Phase der Nichtberücksichtigung des städtischen Bürgertum in den kommunalpolitischen Angelegenheiten. Die Städte waren im französischen Verwaltungssystem lediglich die unterste Ebene einer staatlichen Verwaltungspyramide und hatten keinerlei Recht auf Selbstverwaltung.

Diese Situation sollte sich nach 1831 grundlegend ändern. Den Bürgern einer Stadt wurden durch die Revidierte Städteordnung politische Rechte zugestanden. Sie hatten das Recht, die Stadtverordnetenversammlung zu wählen und so ihre politische Vertretung in der Stadt selbst zu bestimmen. Der erste, bedeutende Schritt zur Gleichberechtigung aller Einwohner wurde dadurch getan, dass das Recht, ein Gewerbe zu betreiben und Grundstück zu kaufen, nicht mehr allein Bürgern vorbehalten war. Die Einführung dieser Ordnung nahm mehrere Jahre in Anspruch und brachte viele Probleme mit sich.

Die vorliegende Arbeit soll nun der Frage nachgehen, was die Revidierte Städteordnung in den westfälischen Städten verändert und bewirkt hat. Dazu muss ein Vergleich mit der Situation vor ihrer Einführung angefertigt werden. Auch soll dafür die Stein’sche Städteordnung betrachtet werden, da sie die Grundlage für die Ordnung von 1831 bilden sollte. Da die Ordnung individuell auf jede Stadt zugeschnitten werden sollte und sie daher auch in jeder Stadt voneinander unabhängig eingeführt wurde, werden einzelne Städte und ihre Besonderheiten in diesem Einführungsprozess betrachtet und untersucht. Konflikte innerhalb der Bürgerschaft einer Stadt sowie Widerstand einzelner Städte gegen die staatlichen Maßnahmen werden in Betracht gezogen.

Die Schlüsselfigur in den Einführungsjahre war der westfälische Oberpräsident Vincke. Um seine Bedeutung in diesem Prozess zu erkennen, ist es nötig, auch einen Blick auf ihn und seine Rolle zu werfen.

In der Sekundärliteratur gibt es zahlreiche, ausführliche Einzelstudien über die Einführung dieser Ordnung in bestimmten Städten und Kreisen, jedoch nur wenig Material, das einen genauen Überblick über die Situation in ganz Westfalen und den Zusammenhang mit staatlichen Ereignissen gibt. Zu nennen ist hier vor allem das Werk von Norbert Wex[1], der besonders die Probleme vor der wirklichen Einführung 1835 aufs Ausführlichste schildert.

II. Hauptteil

1. Situation vor 1831

1.1. Westfalen unter französischer Herrschaft

Nach der Niederlage gegen die französischen Truppen Napoleons 1806 und nach dem Frieden von Tilsit im darauf folgenden Jahr war Preußen gezwungen, alle seine Länder westlich der Elbe an Frankreich abzutreten. Napoleon errichtete daraufhin das Königtum Westphalen, welches von seinem Bruder Jérôme regiert wurde. Die restlichen Gebiete des noch nicht vergebenen preußischen Westfalens wurden in das neuerrichtete Großherzogtum Berg mit Düsseldorf als Hauptstadt eingegliedert. Damit unterstand dieser Teil Westfalens unmittelbar der Herrschaft Napoleons[2].

Als Folge dessen wurde in den neubesetzten Gebieten auch eine Verfassungs- und Verwaltungsreform auf kommunaler Ebene nach französischem Vorbild eingeleitet. Dies führte zu weitreichenden Veränderungen im Städtewesen. Der rechtliche Unterschied zwischen den vorher privilegierten Städten und den umgebenden Landgemeinden wurde aufgehoben und zu einer neuen staatlichen Verwaltungseinheit, der Mairie, zusammengeschlossen. Zwischen den einzelnen Gemeindemitgliedern gab es fortan keinerlei rechtliche Unterscheidungen mehr[3]. Der Adel verlor seine bisherige Steuerfreiheit und die persönliche Hörigkeit wurde aufgehoben.

Allerdings hob diese Munizipalverfassung auch jegliche Selbstverwaltungsrechte der Städte auf und unterstellte sie der staatlichen Kontrolle. An der Spitze einer jeden Munizipalität stand ein staatlich ernannter Maire, der die Weisungen des Staates auszuführen hatte, das Gemeindevermögen verwalten musste und die alleinige Verantwortung innehatte. Obwohl dieses System auf den Prinzipien der „bürgerlichen Freiheit und Gleichheit“[4] aufgebaut war, was vor allem am egalitären Bürgerrecht erkennbar war, gab es für die Einwohner keinerlei Recht auf politische Mitbestimmung und Selbstverwaltung. Die Mitglieder des staatlich ernannten Munizipalrates hatten lediglich beratende Funktion und ihre Beschlüsse nur die Qualität von Vorschlägen für den Maire, der aber auch nur nach Rücksprache mit dem Staat tätig werden konnte.

Der Gemeindebezirk war dadurch die kleinste Einheit in der französischen Verwaltungspyramide geworden, so dass der Staat unmittelbar auf Angelegenheiten der Gemeinde Einfluss nehmen konnte, ohne ihre Mitglieder mit einzubeziehen.

1.2. Rückeroberung durch Preußen

Nach der Befreiung Westfalens von 1813 und der Neuordnung der ehemals napoleonischen Gebiete auf dem Wiener Kongress von 1815 gelangte Westfalen wieder bzw. einige Gebiete zum ersten Mal unter preußische Herrschaft. Der preußische Staat fand eine Kommunalverfassung vor, in der politische Mitbestimmung der Bevölkerung nicht angestrebt war und es keinerlei kommunale Selbstständigkeit und Selbstverwaltung gab.

Diese französische Ordnung erwies sich daher als so einschneidend für die westfälischen Gebiete, da sich nicht wie die französischen Herrschaft nur wenige Jahre Bestand hatte, sondern die neuen Landesherren sie fast ausnahmslos übernahmen[5]. Es wurde lediglich als Verwaltungseinheit die neue Provinz Westfalen mit Regierungsbezirken und Landkreisen geschaffen. Ansonsten wurden nur die Bezeichnungen geändert. Aus dem Maire wurden der Bürgermeister und aus dem Munizipalrat der Gemeinderat. Die Bürgermeister und Gemeinderatsmitglieder wurden von der jeweils zuständigen Bezirksregierung ernannt[6].

Das Problem war nun, eine geeignete Kommunalordnung für die neugewonnenen bzw. zurückeroberten Landesteile zu finden. Die 1808 in den restlichen Provinzen Preußens eingeführte sogenannte „Stein’sche Städteordnung“ galt bereits wenige Jahre nach ihrer Einführung als revisionsbedürftig und als nicht besonders geeignet für die neuen westlichen Provinzen[7]. Es wurde vor allem wieder ein stärkeres Einflussrecht der Regierung auf städtische Angelegenheiten sowie eine Einschränkung der Wahlrechtes im Vergleich zur Stein’schen Städteordnung gefordert[8]. Man war sich sowohl in Westfalen als auch bei der Regierung in Berlin einig, dass eine Notwendigkeit zur Reform bestand.

Erst aber mit der Einführung der Revidierten Städteordnung von 1831 wurde hier ein grundlegender Wandel eingeleitet.

2. Die Revidierte Städteordnung von 1831

2.1. Inhalt

Am 17. März 1831 wurde die Revidierte Städteordnung durch eine „Allerhöchste Kabinettsorder“ des Königs zusammen mit einer ihr zugehörigen Einführungs-verordnung verabschiedet. Sie sollte in den nächsten Jahren außer in Westfalen noch in der Niederlausitz, dem westlichen Teil Sachsens, in Brandenburg und in Posen eingeführt werden[9]. Städte, welche die Ordnung von 1808 angenommen hatten, sollten diese auch behalten, sofern sie nicht ausdrücklich die Einführung der revidierten Fassung verlangten. Die Ordnung von 1831 sollte nicht zur selben Zeit, sondern nach und nach in den einzelnen Provinzen eingeführt werden. Es zeigte sich aber bald, dass es auch bei benachbarten Städten teilweise zu einer erheblichen zeitlichen Verzögerung bei der Einführung kommen konnte.

Im Vergleich zu dem französischen Mairiesystem unterschied sich die neue Städteordnung insbesondere dadurch, dass sie den Bürgern einer Stadt Mitspracherecht bei städtischen Angelegenheiten einräumte, sie ihre kommunalpolitischen Vertreterschaften selbst wählen ließ, sowie wieder eine Trennung von Stadt und Land vornahm[10].

Auch der Bürgerbegriff wurde anders definiert. Es wurde unterschieden zwischen Bürgern und Schutzverwandten. Das Bürgerrecht war Voraussetzung für politische Mitbestimmung in der Stadt und war an Grundeigentum bzw. Mindesteinkommen gebunden. Unter den Bürgern wurden zwei Klassen unterschieden. Die einen, die berechtigt und verpflichtet waren, das Bürgerrecht anzunehmen und die anderen, die nicht verpflichtet waren. Die Städteordnung schreibt Mindestsätze für das Erlangen des Bürgerrechtes vor, die dann aber noch durch ein Statut der einzelnen Städte je nach Größe der Stadt individuell festzusetzen waren, um die lokalen Eigentümlichkeiten der einzelnen Städte besser erfassen zu können[11].

Männern, die sich um die Stadt verdient gemacht hatten oder „ausgezeichnetes Vertrauen“ erlangt hatten, konnte durch den Magistrat und die Stadtverordneten das Bürgerrecht verliehen werden, auch wenn sie die vorher genannten Bedingungen nicht erfüllten (§17/18). In gewissen Fällen, wie beispielsweise Kriminalstrafen und Verbrechen, konnte das Bürgerrecht auch wieder aberkannt werden (§19-21). Schutzverwandte durften nicht wählen, jedoch städtische Grundstücke kaufen und ein Gewerbe betreiben, was eine grundlegende, wichtige Neuerung in den Städten darstellte[12].

Die Stadtverordneten und deren Vertreter wurden von allen Bürgern in geheimer Wahl auf drei Jahre mit einer jährlichen Drittelerneuerung gewählt. Die Anzahl der Stadtverordneten wurde wiederum durch das Statut nach den Verhältnissen der Stadt bestimmt. Gewählt wurde entweder nach Bezirken, nach Klassen oder nach beidem zusammen, was jeweils bei der Einführung zu bestimmen war[13]. Wie sich herausstellte, war dies in einigen Städten einer der streitbarsten Punkte der Ordnung zwischen Gemeinde und staatlichem Willen.

Auch eine Neuerung in der revidierten Städteordnung war, dass nicht mehr alle Bürger wählbar waren. Hier waren es erhöhte Grundbesitz- und Einkommenskriterien, die über passives und aktives Wahlrecht entschieden. Über den genauen Mindestwert hatte wieder das Statut zu entscheiden, aber auch hier setzte die Städteordnung einen Rahmen. Zu Stadtverordneten gewählt werden konnte nur Bürger, die im Stadtbezirk ein Grundeigentum von einem Wert zwischen 1000 und 12000 Rthlr. oder ein jährliches Einkommen von 200-1200 Rthlr. hatten (§56). Außerdem musste die Hälfte der Stadtverordneten Hausbesitzer in der Stadt sein. Der Magistrat war verpflichtet, vier Wochen vor der Wahl ein Verzeichnis der wählbaren Bürger öffentlich im Rathaus auszulegen (§63). Es musste so lange gewählt werden, bis die absolute Mehrheit erreicht war (§71)[14]. Die Stadtverordnetenversammlung stellte somit die direkte Vertretung der Bürgerschaft dar und hatte sich für ihre Interessen einzusetzen und Beschlüsse zu fassen.

[...]


[1] Norbert Wex, Staatliche Bürokratie und städtische Autonomie. Entstehung, Einführung und Rezeption der Revidierten Städteordnung in Westfalen, Paderborn 1997.

[2] Vgl. Gustav Engel, Politische Geschichte Westfalens. 2., durchgesehene Auflage, Köln und Berlin 1968, S.227f.

[3] Vgl. Franz -Josef Schulte–Althoff, Stadtbürgertum und Reform der Stadtverfassung. Die Einführung der Revidierten Städteordnung von 1831 in Minden, Herford und Paderborn, in: Vierteljahrsschrift für Wirtschafts- und Sozialgeschichte 83 (1996), S.349.

[4] Franz -Josef Schulte–Althoff, Politische Stadtelite und Kommunalreform. Die Einführung der Revidierten Städteordnung von 1831 in Iserlohn, in. Westfälische Zeitschrift 147 (1997), S. 374.

[5] Vgl. Norbert Wex, Staatliche Bürokratie und städtische Autonomie, 1997, S.385.

[6] Vgl. Schulte–Althoff, Politische Stadtelite und Kommunalreform,1997, S. 375.

[7] Vgl. Norbert Wex, Staatliche Bürokratie und städtische Autonomie, 1997, S. 2. Vgl. auch weiter unten 2.2. Vergleich mit der Stein‘schen Städteordnung von 1808.

[8] Vgl. Horst Conrad, Kommunaler Konstitutionalismus und preußischer Parlamentarismus. Die Revidierte Städteordnung in der Provinz Westfalen 1831-1850, in: Karl Teppe/Michael Epkenhans (Hrsg.), Westfalen und Preußen. Integration und Regionalismus, Paderborn 1991, S. 49.

[9] Vgl. Franz -Josef Schulte–Althoff, Staatliche Administration und städtischen Selbstverwaltung. Die Einführung der Revidierten Städteordnung von 1831 in Arnsberg, in: Westfälische Zeitschrift 143 (1993), S.261.

[10] Vgl. Engeli, Christian/Haus, Wolfgang (Hrsg.), Quellen zum modernen Gemeindeverfassungsrecht in Deutschland. Schriften des deutschen Instituts für Urbanistik, Band 45, Stuttgart 1975, S. 13.

[11] Vgl. Die Preußische Revidierte Städteordnung von 1831, in: Engeli, Christian/Haus, Wolfgang (Hrsg.), Quellen zum modernen Gemeindeverfassungsrecht in Deutschland, 1975, S.186f. Berechtigt und verpflichtet waren Gemeindemitglieder, die ein Grundeigentum mit einem Wert zwischen 300 und 2000 Rthlr. (wurde je nach Größe und Situation der Stadt festgelegt) oder Einnahmen aus einen stehenden Gewerbe von 200-600 Rthlr. Besaßen (§15).Berechtigt und nicht verpflichtet waren diejenigen, die ein reines Einkommen von 400-1200 Rthlr. Nachweisen konnten (§16).

[12] Vgl. Die Preußische Revidierte Städteordnung von 1831, § 25/26 in: Engeli, Christian/Haus, Wolfgang (Hrsg.), Quellen zum modernen Gemeindeverfassungsrecht in Deutschland, 1975, S. 188.

[13] Vgl. Ebd., § 46-55, S.190. Wenn sich ein großer Teil der Bevölkerung von den übrigen durch Bildung, Beschäftigung und Lebensweise unterschied, dann sollte über eine Wahlklassenbildung nachgedacht werden. Der Paragraph konnte sehr großzügig ausgelegt werden, da keine genaueren Bestimmungen existierten.

[14] Vgl. Ebd., S. 191-192.

Fin de l'extrait de 22 pages

Résumé des informations

Titre
Die Revidierte Preußische Städteordnung von 1831 - Einführung und Auswirkung in Westfalen -
Université
University of Münster
Note
1,7
Auteur
Année
2003
Pages
22
N° de catalogue
V44236
ISBN (ebook)
9783638418805
Taille d'un fichier
499 KB
Langue
allemand
Mots clés
Revidierte, Preußische, Städteordnung, Einführung, Auswirkung, Westfalen
Citation du texte
Maike Berhorst (Auteur), 2003, Die Revidierte Preußische Städteordnung von 1831 - Einführung und Auswirkung in Westfalen -, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/44236

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