Zur Abgrenzung von nicht rechtsfähigem Verein und Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Verschiedene Abgrenzungsaspekte zur Unterscheidung


Thèse de Master, 2008

56 Pages, Note: 3,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung
I. Problemdarstellung und Eingrenzungen
II. Zielsetzung
III. Aufbau und Vorgehensweise

B. Grundlegendes zu Personenverbänden
I. Entstehung und Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
II. Begriff und Wesen des nicht rechtsfähigen Vereins
1. Maßgeblichkeit des Gesellschaftsrechts
2. Auslegung des § 54 Satz 1 BGB
3. Wesen des nicht rechtsfähigen Vereins

C. Der Typenzwang

D. Ausgewählte Abgrenzungsmethoden
I. Typologische Abgrenzung nach Reuter/Schöpflin
II. Abgrenzungssystem nach Schmidt
1. Abgrenzung durch Tätigkeitsgrundsätze
2. Abgrenzung durch Strukturmerkmale
3. Abgrenzung bei Mischverträgen
III. Abgrenzung nach der Rechtsprechung des BGH

E. Entstehungsbezogene Abgrenzung

F. Begriffliche Abgrenzung

G. Typologische Abgrenzung
I. Rechtsformtypische Abgrenzung
1. Organisation
2. Verfolgter Zweck
3. Gelegenheitsorientierte Abgrenzung
II. Strukturelle typologische Abgrenzung
1. Gründungsvoraussetzungen
2. Mitgliedschaftsaspekte
3. Geschäftsführung und Vertretung
4. Einlage- und Beitragspflicht
5. Vermögenszurechnung
6. Namensrecht
7. Beendigung von Gesellschaft und Verein

H. Abgrenzung bei Verbandsverträgen
I. Bezeichnung des Vertrages
II. Abgrenzung nach Fallgruppen und Vertragstypen
III. Zusammengesetzte oder gemischte Verträge
1. Kombinationslösung
2. Absorptionsmethode
3. Rechtsfolgenbezogene Betrachtung

I. Willensorientierte Abgrenzung

J. Verhalten und Abgrenzung

K. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Organisiert eingesetzte Ressourcen wirken verstärkt.[1] Die Kraft von Verbänden ist so beschaffen, dass sie sich aus einer Summierung der Einzelkräfte nicht erklären lässt.[2] Regelungsleistungen zur Bildung des Verbandes, führen zu vervielfältigten Leistungen des Verbandes.[3] Unbestrittene Erkenntnis ist, dass eine Organisationsleistung der Beteiligten zu einer verstärkten Leistung des Personenverbandes gewandelt wird. Auf der anderen Seite sind Reduktionen des Aufwandes zu erreichen.[4] Die Haftung abzuwälzen, ist ein weiterer Grund zur Bildung von Personenvereinigungen.[5]

Ein Personenverband ist damit ein wichtiges „... Instrument zur Zielerreichung ...“.[6] Der konfigurative Organisationsbergriff beschäftigt sich mit der Strukturierung.[7] Die Vereinigung wird dann durch Regelungen beschrieben, innerhalb derer Aktivitäten der Mitglieder möglich sind.[8]

I. Problemdarstellung und Eingrenzungen

Mögliche Personenverbände sind nach dem BGB unter anderem der nrV gem. § 54 BGB und die GbR gem. den §§ 705 ff. BGB.

Eine Unterscheidung von rechtsfähigem Verein und nrV ist unproblematisch, da die Eintragung ins Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts abgrenzt.[9] Der nrV und die GbR sind aber so nicht zu unterscheiden, da sie in kein Register einzutragen sind. Diese Untersuchung beschränkt sich deshalb auf eine Abgrenzung von nrV und GbR.

Das BGB nimmt gem. § 54 S. 1 BGB letztendlich eine Vermischung der Rechtsformen von nrV und GbR vor, denn gem. § 54 S. 1 BGB finden auf Vereine die nicht rechtsfähig sind, die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Es ist deshalb herrschende Meinung, dass es schwierig oder unmöglich sei, den nrV und die GbR eindeutig voneinander abzugrenzen.[10] Tatsächlich wird in Rechtsprechung und Rechtslehre die Unmöglichkeit der Abgrenzung festgestellt.[11] Insoweit erwähnt Schmidt ein Unbehagen bei der Abgrenzung zwischen den Personenverbänden.[12]

Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsfolgen, müssen sich nrV und GbR jedoch wechselseitig ausschließen[13], denn ob bestimmte Rechtsfolgen eintreten, kann erst festgestellt werden, nachdem geklärt ist, welche Rechtsform vorliegt. Nach Schmidt sei die Unterscheidung notwendig, da man u.a. § 54 S. 2 BGB „... nur anwenden (könne), wenn zuvor festgestellt wurde, daß ein nichtrechtsfähiger Verein (vorläge).“[14] Zwingende Vorschriften gebieten also eine Abgrenzung von nrV und GbR.[15]

Aber auch nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht zwischen nrV und GbR ein Unterschied.[16] Dies kann schon aus der Bezeichnung der Rechtsformen als Verein, bzw. Gesellschaft gedeutet werden.

Nach dem Grundsatz der Privatautonomie[17], entstehen Personenverbände durch privatrechtliche Verträge, sodass regelmäßig keine der gesetzlichen Rechtsformen vollständig vorliegt. Die Verträge sind als typische oder atypische Verträge zu unterscheiden. Ein besonderes Problem sind die gemischten Verträge, denn das Gesetz regelt nur die typischen Rechtsformen.

Die Rechtsprechung bemüht sich das Problem durch interessengerechte Rechtsanwendung in den Griff zu bekommen.[18] Damit würde nach Schöpflin, aber der Rechtsicherheit widersprochen[19]. Rechtssicherheit wäre aber erforderlich, für die Vertrauen des Rechtsuchenden in die Handhabung des Rechts.[20]

II. Zielsetzung

Die Rechtsprechung versucht durch ein mehr kasuistisches Verfahren, anstelle von generellen, abstrakten Abgrenzungskriterien der gestellten Problematik beizukommen. Deshalb ist das Ziel dieser Arbeit zunächst, die bis heute nicht eindeutige rechtliche Zuordnung des nrV, als Grundlage einer Abgrenzung von nrV und GbR. Dann wird versucht mit verschiedenen Abgrenzungsaspekten, zur Unterscheidung von nrV und GbR beizutragen.

III. Aufbau und Vorgehensweise

Eine Abgrenzung hat mit der Bestimmung der Begriffe zu beginnen, die abgegrenzt werden sollen. Es wird also versucht die wesentlichen Merkmale von nrV und GbR darzulegen. Anfangs stellt sich die Frage, ob das Gesetz eine Legaldefinition des nrV und der GbR bietet, oder ob es von einem vorgegebenen Begriff ausgeht. Herrschende Meinung ist, dass im Gegensatz zur GbR, der nrV nicht definiert ist.[21] Es erfolgt deshalb eine begriffliche Bestimmung des nrV.

Zur Darstellung der derzeitigen Erkenntnis werden dann ausgewählte, in der Literatur und Rechtsprechung übliche Abgrenzungsalternativen, beschrieben. Des Weiteren wird davon ausgegangen, dass es eine kontinuierliche Entwicklung von der GbR hin zum nrV gibt. Die GbR wird als grundlegende Gesellschaftsform gesehen.[22] Insoweit wird die Entstehung von nrV und GbR als Möglichkeit der Abgrenzung dargestellt.

Anschließend erfolgt eine abstrakte begriffliche Unterscheidung von nrV und GbR orientiert an den hergebrachten Merkmalen der Begriffe.

Die enge begriffliche Betrachtung erweiternd, folgt die vorherrschende typologische Abgrenzung mit typischen Merkmalen von nrV und GbR. Die typologische Auslegung kann den engen Begriff verlassen. Jedes Merkmal erzeugt weitere Bedeutungen.[23] Zunächst werden Möglichkeiten der Abgrenzung aufgrund der Gesamtbetrachtung dargestellt. Anschließend ist die Darstellung von Gemeinsamkeiten bzw. Unterschieden der Strukturelemente Untersuchungsgegenstand. Unter Berücksichtigung des begrenzten Rahmens dieser Erörterung, werden die, im Hinblick auf die Abgrenzung interessanten Merkmalen, dargelegt. Dabei wird den Elementen, die Unterschiede aufweisen, eine eingehende Betrachtung zuteil.

Abschließend werden gemischte Gesellschaftsverträge untersucht. Sie können eine zusätzliche Schwierigkeit im Hinblick auf eine Abgrenzung von nrV und GbR darstellen, da nicht zwingende Regelungen abbedungen werden können und somit selbst ein noch gesetzlich bestehender Unterschied aufgehoben wird.

Weitere Schwierigkeiten entstehen durch, von den Verträgen, abweichendes Verhalten der Beteiligten.

B. Grundlegendes zu Personenverbänden

Unter den Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 1 GG alle Deutschen das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden, soweit sie nicht verboten sind, Art. 9 Abs. 2 GG. Entsprechend Art. 9 Abs. 2 GG ist die Vereinigung als Oberbegriff für Vereine und Gesellschaften zu sehen. Eine Freiheit zur Bildung aller Vereinigungen wird gewährleistet (gesellschaftsrechtliche Vertragsfreiheit).[24] Der Bestand und die Tätigkeit von Vereinigungen sind damit in einem gewissen Rahmen geschützt.[25] Die Verfolgung des Organisations- zweckes „... richtet sich nicht nach Art. 9 Abs. 1 GG, sondern nach den sonstigen Grundrechten.“[26]

Konkretisiert wird Art. 9 GG durch das Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (VereinsG). Nach § 1 Abs. 1 VereinsG ist die Bildung von Vereinen frei (Vereinsfreiheit). Verein im Sinne dieses Gesetzes ist aber ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit von Personen zusammengeschlossen hat, § 2 Abs. 1 VereinsG. Der Vereinsbegriff ist damit im Hinblick auf den Zweck des VereinsG umfassender als der, des BGB.

Hadding bezeichnet die Gesellschaft als einen weiten Begriff unter den sowohl Vereine wie auch Gesellschaften unterzuordnen sind.[27] Gesellschaften in diesem weiten Sinne sind alle vertraglich gebildeten Zusammenschlüsse zur Erreichung eines gemeinsamen Zieles. Dies nähert sich auch der Vorstellung des Reichsgerichts, welches zwischen nrV und GbR keinen grundsätzlichen Unterschied sah, sondern Ausprägungen eines Personenverbandes.[28]

Zu unterscheidende Rechtsformen von Vereinigungen sind nach dem BGB, der Verein nach den §§ 21 ff. BGB und die Gesellschaft nach den §§ 750 ff. BGB.[29] Der Verein ist grundlegend für Körperschaften und die GbR für Personengesellschaften.[30] Dabei wird nicht die Verfolgung eines bestimmten Zwecks, sondern die Struktur zur Verfolgung des Zwecks geregelt.[31]

I. Entstehung und Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die GbR nach § 705 BGB ist das Grundmodell für Personengesellschaften.[32] Der historische Gesetzgeber sah die GbR als bloßes Schuldverhältnis.[33] Darauf deutet die Einordnung, der Regelungen der GbR, in die Systematik des BGB. Hadding bezeichnet die GbR als Gruppe.[34] Rechtsträger der GbR sind danach nicht die Gesellschafter oder die Gesellschaft sondern, die Gesellschafter in ihrer Verbundenheit als Gruppe.

Schon einfache Abreden können die Voraussetzungen für die Bildung einer GbR erfüllen. Der entscheidende Faktor ist der Rechtsbindungswillen.[35] Zu trennen ist Gefälligkeit und Rechtsbindungswillen der Beteiligten.[36] Ein Rechtsbindungswillen richtet sich nicht nach dem inneren Willen, sondern nach dem Willen, den nach Treu und Glauben, aus der Sicht eines objektiven Dritten, der Erklärungsempfänger annehmen durfte. Maßgebend sind dafür die Bedeutung der Sache und das Interesse der Parteien.[37] Bei Verrichtungen untereinander liegen in der Regel Gefälligkeiten des täglichen Lebens vor, ohne rechtliche Bindung.[38]

Zwischen den Beteiligten wird ein persönliches Beziehungsgeflecht begründet, dass die Gesellschaft darstellt.[39] Nach Flume ist die Gesellschaft dann ein, von den Gesellschaftern zu unterscheidendes, rechtlich eigenständiges Gebilde.[40]

Keine solche Gesellschaften sind die Körperschaften des öffentlichen Rechts gem. § 89 BGB, da diese nicht durch privatrechtlichen Vertrag gegründet werden, sondern durch Hoheitsakt.[41] Die Gemeinschaft gem. § 741 BGB wird in der Regel durch Gesetz begründet.[42] Aber auch wenn die Gemeinschaft privatrechtlich begründet wird, liegt keine Gesellschaft vor, weil kein gemeinsamer Zweck verfolgt wird. Stiftungen werden nicht durch einen Zusammenschluss von Personen gebildet, sodass diese keine Gesellschaft sein können.[43] Der gemeinsame Zweck gem. § 705 BGB scheidet ebenso andere Gemeinschaften, wie Erbengemeinschaft und Ehegemeinschaft aus.[44]

Durch die Einlageverpflichtung nach den §§ 705, 706 BGB der Gesellschafter und die geschäftliche Tätigkeit entsteht ein Sondervermögen der Gesellschaft, das den Gesellschaftern nur in der Verbundenheit als Gruppe zur Verfügung steht, als sogenanntes Gesamthandsvermögen.[45] Das bedeutet für den Gesellschafter, dass er über Teile oder das gesamte Gesellschaftsvermögen nicht allein verfügen darf, § 719 Abs. 1 BGB.[46] Für diese Ansicht spricht, dass nach § 738 Abs. 1 BGB beim Ausscheiden eines Gesellschafters, das Vermögen den anderen Gesellschaftern anwächst. Die Gesamthand bezeichnet ein eigenes Zuordnungsobjekt.[47] Das Vermögen der GbR ist Grundlage für die Entscheidung, ob die Gesellschaft selbst Träger von Rechten sein kann (Vermögensrechtsfähigkeit).[48]

Mittlerweile wird der GbR als solche von der Rechtsprechung eine Teilrechtsfähigkeit zuerkannt, gelöst von der Vermögensrechtsfähigkeit. Die Gesellschaft ist selbst als Träger von Rechten und Pflichten anzusehen, soweit sie am Rechtsverkehr teilnimmt und eigene Rechte und Pflichten begründet.[49] Damit ist aber auch festgestellt, dass die GbR keine juristische Person ist, sondern lediglich teilrechtsfähig.[50]

Sind im Grundbuch die Gesellschafter einer GbR mit dem Zusatz “als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ als Eigentümer eingetragen, so ist die Gesellschaft Eigentümerin des Grundstücks. Auf die Frage, ob die Gesellschaft auch selbst in das Grundbuch eingetragen werden könnte, kommt es dabei nicht an.[51] Die GbR ist nicht grundbuchfähig.[52]

Zunächst haftet die GbR für ihre Verbindlichkeiten als Rechtssubjekt.[53] Eine darauf beschränkte Haftung war bislang über das Vertretungsrecht möglich[54], wenn dem Vertragspartner dies nur erkennbar war.[55] Nun lässt die Rechtsprechung eine Haftungsbeschränkung nur zu, soweit diese mit dem Geschäftspartner ausdrücklich vereinbart ist. Der Zusatz GbR mbH wäre wegen Verwechselungsgefahr mit der GmbH sittenwidrig und irreführend, diese pauschale Haftungsbegrenzung bei der GbR lehnt der BGH ab.[56] Mit Hinweis auf den Typenzwang wird nachdrücklich darauf verwiesen, dass für eine Gesellschaft, deren Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt sein soll, die Rechtsform der GmbH vorgesehen sei.[57]

Nach der Doppelverpflichtungstheorie[58], beruhend auf dem Gesetzestext der §§ 164, 714 BGB, bestand eine Haftung der Gesellschafter, wenn diese vom Handelnden wirksam vertreten worden sind. Es erfolgte eine Verpflichtung der Gesellschafter z.B. durch den Geschäftsführer. Nach der nun vorherrschenden Akzessoritätstheorie[59] handelt der Vertreter nur für die Gesellschaft. Neben der GbR haften nach § 128 HGB analog die Gesellschafter.[60] Die Vorschrift regelt die persönliche Gesellschafterhaftung für alle Gesellschaftsschulden unabhängig vom Enstehungsgrund an.[61] Es haften also auch die Gesellschafter unmittelbar, persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen als Gesamtschuldner.[62]

Ein die GbR zu Schadensersatz verpflichtendes Verhalten ihres geschäftsführenden Gesellschafters muss sich die GbR analog § 31 BGB zuordnen lassen. Es gibt dabei keine Beschränkung auf rechtsgeschäftliches Verhalten.[63]

Wer in eine bestehenden Gesellschaft eintritt, haftet gemeinsam mit den anderen Gesellschaftern auch für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, § 130 HGB.[64]

Die GbR ist als solche prozessunfähig.[65] Es gilt aber, dass die GbR im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig ist, soweit sie Rechte und Pflichten begründet hat.[66] Die GbR muss als Konsequenz der Teilrechtsfähigkeit auch ihre Rechte selbst geltend machen können.

II. Begriff und Wesen des nicht rechtsfähigen Vereins

Problematischer ist die Bestimmung des nrV, als weitere Grundform der zur Verfügung gestellten Formen der organisierten Interessenverfolgung.[67] Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BGB finden auf den Verein die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Nach Rechtslehre und Rechtsprechung, ist Vereinsrecht maßgebend, soweit keine Registereintragung und Rechtsfähigkeit vorausgesetzt wird, denn ist eine Vereinssatzung festgesetzt, gelten die §§ 705 ff. BGB als konkludent ausgeschlossen.[68]

1. Maßgeblichkeit des Gesellschaftsrechts

Nach Bergmann hätten der nrV und die GbR nach § 54 Satz 1 BGB dieselbe Rechtsform, weil § 54 Satz 1 BGB, für den nrV, ausdrücklich die Anwendung des Gesellschaftsrechts bestimmt.[69]

Nach der Rechtsliteratur hat der historische Gesetzgeber mit dieser Regelung, bewusst die Strukturunterschiede zwischen Verein und Gesellschaft nicht beachtet.[70] Die Absicht war, die Bedingungen für Gründung und Bestand eines nrV zu erschweren.[71] Des Weiteren, bestand ein Interesse des Gesetzgebers eine Kontrolle über Personenvereinigungen zu haben.[72] Der Gesetzgeber verfolgte das Ziel, Vereine mit politischer und sozialpolitischer Zielsetzung zur Eintragung zu veranlassen um sie staatlicher Kontrolle zu unterwerfen.[73] Nach Eisenhardt, seien die Vorschriften der GbR für anwendbar erklärt worden, weil der nrV keine juristische Person sei.[74]

Heute sei, so Reuter, der Zweck des § 54 S. 1 BGB eine Verhinderung der freien Körperschaftsbildung.[75] Dieser Zweck der Regelung sei zu sichern.[76]

Im Schrifttum und in der Rechtsprechung wird die Geltung des § 54 S. 1 BGB verneint,[77] und als sachwidrig angesehen.[78] Die Begründung für die Regelung wäre überholt.[79] Die soziale Wirklichkeit sei anders.[80] Als weiterer Grund wird die Natur der Sache angegeben.[81] Dadurch beständen bei einer großen Mitgliederzahl und dem Abschluss von Verträgen Schwierigkeiten.[82]

Passender sei die Anwendung der Vorschriften für einen Verein, soweit die Normen keine Rechtsfähigkeit voraussetzen.[83] Aus diesen Gründen gilt, dass auf den nrV nicht Gesellschaftsrecht gem. den §§ 705 ff. BGB, sondern Vereinsrecht nach den §§ 24 ff. BGB anzuwenden ist.

Dies bedeutet letztlich, eine Gehorsamsverweigerung der Rechtsprechung gegenüber der Gesetzgebung.[84] Gerechtfertigt wird dies durch höherrangige Rechtsgrundsätze. Damit verbleibt eine richterliche Rechtskorrektur.

Im Laufe der Zeit wurde die Anwendung des Gesellschaftsrechts dementsprechend immer weiter eingeschränkt.

Nunmehr gilt nach herrschender Meinung, dass die Rechtsverhältnisse des nrV überwiegend dem Vereinsrecht unterliegen. Bei einem vollkaufmännischen Geschäftsbetrieb ist allerdings das HGB zu beachten.

2. Auslegung des § 54 Satz 1 BGB

Die Regelung gem. § 54 S. 1 BGB wird von Schöpflin nicht als ausschließliche Rechtsfolgenverweisung gesehen, sondern auch als Rechtsgrund.[85]

Zur eindeutigen Erfassung von § 54 S.1 BGB, scheint es angebracht, die Norm nach den anerkannten Methoden der juristischen Hermeneutik auszulegen. In der juristischen Methodik sind die Auslegung nach dem Wortlaut (grammatische Auslegung), der Systematik (systematische Auslegung), der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung) und nach Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) anerkannt.[86]

Die Rechtsnormen sind aufeinander abgestimmt und der Bedeutungszusammenhang des Gesetzes sei, so Larenz/Wolf, zu beachten.[87] Der Ausdruck nrV bedeutet, dass lediglich unterschieden wird vom eingetragenen Verein nach § 21 BGB, welcher durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtsfähigkeit erlangt.[88] Das bedeutet nicht, dass der nrV kein Verein ist.[89]

Zu beachten ist also, dass der nrV zunächst ein Verein sein muss, bzw. eine Vereinsstruktur vorauszusetzen ist.[90] Wenn also der nrV zu bestimmen ist, hat dies über eine Bestimmung des Vereins nach den §§ 21 BGB zu erfolgen.

Einen Hinweis auf die rechtlichen Zusammenhänge des Gesetzes kann auch die äußere Systematik bieten. Maßgebend ist, welche Stellung eine Rechtsnorm im Gesetz hat.[91] Aus der Einordnung des § 54 BGB im Rahmen des BGB ist zu schliessen, dass die Vorschriften der §§ 21 ff. BGB auch für den nrV gelten müssen, selbstverständlich soweit keine Eintragung vorausgesetzt wird.[92]

Das System gibt eine grobe Einschätzung, der Wortsinn ist insbesondere darüber hinaus zu beachten.[93]

Der Begriff des Vereins nach § 21 BGB ist gleichfalls ein unbestimmter Rechtsbegriff, es gibt keine Legaldefinition.[94] Der Vereinsbegriff des VereinsG ist nicht zu berücksichtigen, da der Begriff im Hinblick auf eine Ordnungsfunktion im Rahmen des öffentlichen Rechts wirken soll.[95] Der Begriff ist deshalb im VereinsG weiter gefasst, als im Sinne des § 21 BGB und umfasst entsprechend Art. 9 GG auch die GbR.[96]

Der Begriff „ Verein“ geht zurück auf das Zahlwort „ein“, bzw. auf den Begriff „einen“, d.h. zu einer Einheit machen oder vereinen. Eine Rückbildung führt zu dem „Verein“.[97] Bei einer wörtlichen Auslegung ist zu beachten, dass in erster Linie die juristische Bedeutung maßgebend ist, welche der umgangssprachlichen Bedeutung vorgeht. Die juristische Bedeutung ist erstrangig, da juristische Texte fachsprachliche Texte sind.[98] Dementsprechendes ist hier jedoch nicht zu beachten.

Geht man von keiner sinnlosen Vereinigung aus, muss der Verein eine zweckdienliche Einheit sein. Dieser Begriff ist aber letztlich für die Rechtsanwendung nicht eindeutig.

Nach systematischer Auslegung bestimmen die §§ 24 ff. BGB konkreter die Merkmale eines Vereins. Damit sind zur Bestimmung des nrV gem. § 54 BGB, sowohl die Vorschriften des Vereins, soweit sie keine Eintragung voraussetzen, wie auch über § 54 S. 1 BGB, die Vorschriften der Gesellschaft anzuwenden.

Der Wille des historischen Gesetzgebers ist ein weiteres Auslegungskriterium. Vorlage für die Vereinsgesetzgebung des BGB waren die bestehenden Landesgesetze.[99] Nach Äußerungen der Bundesregierungen waren die Entstehung und die Endigung von Körperschaften geregelt.[100] Dem BGB verblieb „... die Ordnung derjenigen Vereine, welche geistige, soziale, politische, religiöse und ähnliche Zwecke verfolgen, den Vereinen mit sogenannten idealen Tendenzen.“[101] Unterschieden wurden dabei nur eingetragene Vereine und andere Vereine.[102] Das Problem war also die Regelung der Voraussetzungen für die Erlangung der Rechtsfähigkeit von sogenannten Idealvereinen. Der Entwurf zum BGB beschränkte sich danach auf Regelungen zur Eintragung von Vereinen. Die Vorstellung des historischen Gesetzgebers zum Begriff erhellt die Auffassung des Reichsgerichts, dass zwischen nrV und GbR kein wesentlicher Unterschied bestände.[103] Man ging von keiner wesentlichen Trennung zwischen nrV und GbR aus.[104] Unterschiede zwischen eingetragenen und nicht eingetragenen Vereinigungen sind hier jedoch nicht maßgebend.

Die Auslegung nach Sinn und Zweck orientiert sich an einen ganz bestimmten Regelungszweck. Die Regelung hat den Zweck eine Entscheidung zu treffen.[105] Zweck des § 54 S. 1 BGB war es offensichtlich, den nrV und die GbR als nicht eingetragenen Verbänden, den gleichen Regelungen des Gesellschaftsrechts zu unterwerfen.[106] Dies ist aus heutiger Sicht nicht mehr maßgebend, weil die Gründe dafür im Laufe der Zeit letztlich entfallen sind.[107]

Als Ergebnis läßt sich feststellen, dass der nrV damit eine Mischrechtsform nach den §§ 24 ff., 54, 706 ff. BGB sein muss. Grundlage sind die Vereinsregelungen „... soweit sie nicht Rechtsfähigkeit oder Registereintragung...“[108] voraussetzen, unter Ergänzung durch Regelungen der Gesellschaft nach den §§ 706 ff. BGB.

Nach dem BGH sind Mischformen von Rechtsformen möglich.[109] Die Strukturen des nrV sind durch Überlappungen dadurch gekennzeichnet, dass das Regelungsgefüge der GbR im Rahmen der Regelungen, die Vereine bilden, Anwendung findet. Nach Eisenhardt besteht beim nrV eine Vereinsstruktur.[110] Schöpflin erwähnt eine Verweisung auf das Gesellschaftsrecht, soweit das Vereinsrecht nicht sachgerecht ist.[111] Nach dem System von Larenz/Canaris wäre der nrV in einer Typenreihe zwischen GbR und rechtsfähigem Verein einzuordnen, mit verbindenden Zügen zu Verein und GbR.[112] Der nrV und die GbR haben damit aber nicht dieselbe Rechtsform.[113]

Ein Unterschied besteht zur herrschenden Meinung, nach welcher beim nrV das Vereinsrecht anwendbar wäre.[114] Es besteht eine Annäherung an die Rechtsprechung des BGH, nach der auf den nrV, je nach Interessenlage Vereinsrecht und Gesellschaftsrecht angewandt werden könnte.[115]

3. Wesen des nicht rechtsfähigen Vereins

Der nrV ist auch nach der Entscheidung des BGH vom 29.01.2001, weiterhin keine juristische Person im Sinne des Gesetzes.[116] Wenn die GbR teilrechtsfähig ist, muss das aber für den nrV erst Recht gelten.[117] Mit einer korporativen Verfassung ist der nrV ein vom einzelnen Mitglied losgelöstes Rechtssubjekt, das selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann.[118] Die durch die Satzung entstehende körperschaftliche Struktur gem. § 25 BGB ist ein wesentliches, zur Abgrenzung von der GbR, geeignetes Element des nrV.[119] Zunächst wurde vom Reichsgericht eine körperschaftliche Struktur des nrV abgelehnt.[120] Dem folgte der BGH. Nunmehr sieht der BGH den nrV auch als körperschaftlich organisiert an.[121] Der Verein ist also nicht erst durch sein Vermögen oder die neue Rechtslage Träger von Rechten und Pflichten.[122] Dadurch unterscheidet der nrV sich wesentlich von der Gesellschaft[123].

Der nrV ist damit in einem bestimmten Maß rechtsfähig. Das Ausmaß muss grösser sein als bei der GbR und geringer als bei einer natürlichen oder juristischen Person. Die Bestimmung ergibt sich im Einzelfall. Die Bezeichnung nrV ist insofern irreführend. Passender sei so Schmidt die Bezeichnung nicht eingetragener Verein.[124]

Beim nrV kann eine Haftungsbegrenzung auf das Vereinsvermögen angenommen werden, da das Vereinsmitglied in einen Verein niemals mit dem Gedanken eintritt, für den Verein zu haften.[125] Dies gilt auch für die Erwartungen des Rechtsverkehrs. Für die Verbindlichkeiten haftet der Verein und nicht die dahinter stehende Person.[126] Aufgrund der körperschaftlichen Struktur besteht konkludent eine Begrenzung der Haftung auf das Vereinsvermögen.[127] Dies bedeutet im Unterschied zur GbR eine institutionelle Haftungbeschränkung für den nrV.

Beim Verein besteht keine persönliche Haftung der Mitglieder,[128] aber die Handelndenhaftung[129]. Gem. § 54 S. 2 BGB haftet die handelnde Person, also der Vorstand oder die vertretungsberechtigte Person.

Nach § 31 BGB analog haftet der Verein bei Schäden, verursacht durch seine Organe.[130] Der nrV ist nun nach neuer Rechtslage im Gerichtsverfahren auch aktiv und passiv parteifähig.[131]

C. Der Typenzwang

Die gesetzlichen Regelungen schaffen einen Rahmen, innerhalb dessen durch vertragliche Regelungen Möglichkeiten bestehen eine Gesellschaft im weiten Sinne individuell zu bilden.[132] Der gesetzliche Rahmen wird als Typenzwang bezeichnet, da der Rahmen Gesellschaftsformen schafft, welche nicht verändert werden dürfen.[133] Notwendig ist der Typenzwang im Interesse des Rechtsverkehrs, zur Rechtssicherheit bei Teilnahme eines Personenverbandes am Rechtsverkehr, u.a. für den Gläubigerschutz.[134]

[...]


[1] Vgl. Bühner, Organisationslehre, S. 12.

[2] Vgl. Gierke, Verbände, S. 20 f.; Bühner, a.a.O., S. 12.

[3] Vgl. Vgl. Bühner, a.a.O., S. 12.

[4] Vgl. Staudinger/Habermeier, Kommentar zum BGB, S. 775 ff. II..

[5] Vgl. BGHZ 142, 315 ff.; Eisenhardt, Gesellschaftsrecht, S. 109 f. Rn 171 – 173.

[6] Vahs, Organisation, S. 5.

[7] Vgl. Schreyögg, Organisation, S. 8.

[8] Vgl. Kosiol, Organisation der Unternehmung, S. 28; Bamberger/Roth/Schöpflin, Kommentar zum BGB, § 21 Rn 1.

[9] Vgl. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 25 I 2. a), S. 733.

[10] Vgl. Nitschke, Personengesellschaft, S. 142; Grunewald, Gesellschaftsrecht, S. 233 Rn 2.

[11] Vgl. Bergmann, ZGR, S. 661.

[12] Vgl. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 25 I 2. a), S. 734.

[13] Vgl. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 25 I 2. b), S. 733; BGH NJW-RR 1991, 613 ff.; Grunewald, Gesellschaftsrecht, S. 233 Rn 2.

[14] Schmidt, a.a.O., § 25 I 2. a), S. 733.

[15] So auch Bamberger/Roth/Schöpflin, Kommentar zum BGB, § 54 Rn 7; Bergmann, ZGR, S. 659 ff..

[16] Vgl. Schmidt, a.a.O., § 25 I 2. b), S. 734.

[17] Vgl. Methfessel, Vertragsrecht, S. 13 Rn 1 ff..

[18] Vgl. BGH NJW 1979, 2304, 2305.

[19] Vgl. Bamberger/Roth/Schöüflin, Kommentar zum BGB, § 54 Rn 13.

[20] Vgl. Arnauld, Rechtssicherheit, S. 105 ff..

[21] Vgl. Reiff, Verbände, S. 56; Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 25 I 1., S. 732; MünchKomm/Reuter, §§ 21, 22 Rn 1; Staudinger/Weick, Kommentar zum BGB, Vorbem zu §§ 21 Rn 43 ff..

[22] Eine Untersuchung muss mit einer Behauptung begonnen werden. Erst am Schluss der Untersuchung kann Gewissheit bestehen. Insoweit ist die Behauptung als Arbeitshypothese zu sehen.

[23] Vgl. Leenen, Typus, S. 173.

[24] Vgl. Scholz, Grundgesetz, Art. 9 Rn 11; Dürig, Grundgesetz, Art. 2 Rn 53.

[25] Vgl. Jarass, Grundgesetz, Art. 9 Rn 3.

[26] Höfling, GG, Art. 9 Rn 18.

[27] Vgl. Soergel/Hadding, BGB, § 705, Rn 1; MünchKommBGB/Ulmer, Vor § 705 Rn 1.

[28] Vgl. RGZ 127, 311.

[29] Hueck/Windbichler, Gesellschaftsrecht, § 1 5, S. 4 Rn 4; Kübler/Assmann, Gesellschaftsrecht, S. 22; Eisenhardt, Gesellschaftsrecht, S. 11 Rn 12.

[30] Vgl. Soergel/Hadding, BGB, vor § 705 Rn 1.

[31] Vgl. Kemper, Kommentar zum GG, Art. 9, Rn 1-5.

[32] Vgl. Soergel/Hadding, BGB, Vor § 705 Rn 1; vgl. Kropholler, BGB Studienkommentar, Vor § 705 Rn 1.

[33] Vgl. Flume, Personengesellschaft, § 1 III S. 4 ff..

[34] Vgl. Soergel/Hadding, BGB, Vor § 705 Rn 20; MünchKommBGB/Ulmer, Vor § 705 Rn 14.

[35] Vgl. BGH NJW 1995, 3389 ff..

[36] Vgl. BGH NJW 1992, 498; MünchKommBGB/Ulmer, Vor § 705 Rn 17 f..

[37] Vgl. BGH NJW 1992, 498 f..

[38] Vgl. BGH NJW 1992, 498 f..

[39] Vgl. Soergel/Hadding, BGB, Vor § 705 Rn 14; Eisenhardt, Gesellschaftsrecht, S. 31 Rn 45.

[40] Vgl. Flume, Personengesellschaft, § 4 I S. 50 ff..

[41] Vgl. Hueck/Windbichler, Gesellschaftsrecht, § 1 2, S. 2 Rn 2.

[42] Vgl. Saenger, HK-BGB, § 705 Rn 35.

[43] Vgl. Jauernig, BGB, Vor § 80 Rn 2.

[44] Vgl. Jauernig/Stürner, BGB, § 705 Rn 13; Hueck/Windbichler, a.a.O., § 1 2, S. 2 Rn 2.

[45] Vgl. Eisenhardt, Gesellschaftsrecht, S. 44 Rn 65 ff.; Grunewald, Gesellschaftsrecht, S. 52 Rn 98, Flume, Personengesellschaft, § 5 S. 68 ff..

[46] Vgl. Hueck/Windbichler, Gesellschaftsrecht, § 9 Rn 7; Eisenhardt, Gesellschaftsrecht, S. 44 Rn 66.

[47] Vgl. Soergel/Hadding, BGB, Vor § 705 Rn 21.

[48] Vgl. Grunewald, Gesellschaftsrecht, S. 53 Rn 98; Soergel/Hadding, BGB, § 718 Rn 2 ff.; Flume, Personengesellschaft, § 5 S. 68 ff..

[49] Vgl. BGH NJW 2001, 1056 ff.; MünchKommBGB/Ulmer, Vor § 705 Rn 11.

[50] Vgl. BGH NJW 2001, 1056, 1059; MünchKommBGB/Ulmer, § 705 Rn 307 ff..

[51] Vgl. BGH NJW 2006, 3716 ff..

[52] Vgl. OLG Celle, Urteil vom 13.03.2006 - 4 W 47/06 -.

[53] Vgl. Eisenhardt, Gesellschaftsrecht, S. 53 Rn 81; Kübler/Assmann, Gesellschaftsrecht, S. 58; BGHZ 146, 341, 343 ff..

[54] Vgl. BGHZ 142, 315.

[55] Vgl. BGH ZIP 1990, 715 ff..

[56] Vgl. BGHZ 142, 315 ff..

[57] Vgl. BGH ZIP 1990, 715, 716.

[58] Vgl. BGHZ 150, 10 ff..

[59] Vgl. BGHZ 142, 315; BGHZ 146, 341.

[60] Vgl. BGH NJW 2001, 1056; BGHZ 142, 315.

[61] Vgl. BGHZ 146, 341, 358.

[62] Vgl. BGHZ 146, 341; Vgl. BGHZ 142, 315; Grunewald, Gesellschaftsrecht, S. 57 Rn 107-110, strittig bei Idealgesellschaften, Die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen wäre passend, wird bestritten, denn man könne ja gegebenenfalls einen Idealverein (nrV) bilden.

[63] Vgl. BGH DB 2003, 875 ff.= ZIP 2003, 664 ff..

[64] Vgl. BGH NJW 2003, 1803 ff..

[65] Vgl. Soergel/Hadding, BGB, § 714 Rn 51.

[66] Vgl. BGHZ 146, 341, 347 = NJW 2001, 1056 f.; MünchKommBGB/Ulmer, Vor § 705 Rn 318, § 705 Rn 262.

[67] Vgl. Hueck/ Windbichler, Gesellschaftsrecht, § 1 Rn 4.

[68] Vgl. Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, § 54 Rn 1; BGHZ 43, 316 = NJW 1965, 1436, 1437; BGHZ 50, 325; Saenger, HK-BGB, § 705 Rn 37.

[69] Vgl. Bergmann, ZGR, S.664.

[70] Vgl. Bamberger/Roth/Schöpflin, Kommentar zum BGB, § 54 Rn 15.

[71] Vgl. MünchKommBGB/Reuter, § 54 Rn 1.

[72] Vgl. Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, § 54 Rn 1.

[73] Vgl. Kropholler, BGB Studienkommentar, § 54 Rn 1; Dörner, HK-BGB, § 54 Rn 1; Grunewald, Gesellschaftsrecht, S. 233 Rn 1; Dörner, HK-BGB, § 54 Rn. 1.

[74] Vgl. Eisenhardt, Gesellschaftsrecht, S. 107 Rn 168.

[75] Vgl. MünchKommBGB/Reuter, § 54 Rn 13.

[76] Vgl. MünchKommBGB/Reuter, § 54 Rn 14.

[77] Vgl. MünchKommBGB/Reuter, § 54 Rn 7; BGH NJW 1979, 2304 f..

[78] Vgl. Palandt/Heinrichs, § 54 Rn 1; Jauernig, BGB, § 54 Rn 5; BGH NJW 1979, 2304, 2305; BGHZ 13, 5, 11; BGHZ 43, 316, 319.

[79] Vgl. MünchKommBGB/Reuter, § 54 Rn 3.

[80] Vgl. BGHZ 43, 316, 319; BGHZ 42, 210, 216.

[81] Vgl. BGHZ 42, 210, 216; BGHZ 13, 5, 11; Grunewald, Gesellschaftsrecht, S. 234 Rn 2.

[82] Vgl. Kübler/ Assmann, Gesellschaftsrecht, S. 132.

[83] Vgl. Eisenhardt, Gesellschaftsrecht, S. 99 Rn 166.

[84] Vgl. Kübler/ Assmann, Gesellschaftsrecht, S. 133.

[85] Vgl. Bamberger/Roth/Schöpflin, Kommentar zum BGB, § 54 Rn 17.

[86] Vgl. Wank, Auslegung, S. 47; Zippelius, Methodenlehre, § 8 S. 42 ff..

[87] Vgl. Larenz/Wolf, AT des bürgerlichen Rechts, S. 324 ff.; Zippelius, Methodenlehre, § 9 S. 45.

[88] Vgl. Soergel/Hadding, BGB, § 54 Rn 1; Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 11 IV 2., S. 298; Flume, Juristische Person, § 4 I S. 99; Eisenhardt, S. 106 Rn 166.

[89] Vgl. Bamberger/Roth/Schöpflin, Kommentar zum BGB, § 21 Rn 6, § 54 Rn 15.

[90] Vgl. MünchKommBGB/Reuter, § 54 Rn 1.

[91] Vgl. Wank, Auslegung., S. 71.

[92] § 54 BGB befindet sich im Allgemeinen Teil, Abschnitt 1. Personen, Titel 2. Juristische Personen, Untertitel 1. Vereine, Kapitel 1. Allgemeine Vorschriften. Auf allgemeine Vorschriften ist immer zurück zu greifen, wenn die speziellen Vorschriften nicht greifen.

[93] Vgl. Wank, a.a.O.,S. 47; Zippelius, Methodenlehre, § 9 S. 45.

[94] Vgl. Bamberger/Roth/Schöpflin, Kommentar zum BGB, § 21 Rn 25; Flume, Juristische Person, § 4 I S. 99.

[95] Vgl. Jauernig, BGB, § 21 Rn 1.

[96] Vgl. MünchKommBGB/Reuter, §§ 21, 22 Rn 2; siehe Gliederungspunkt B..

[97] Vgl. Duden, Herkunftswörterbuch, S. 172.

[98] Vgl. Wank, Auslegung, S. 49.

[99] Vgl. Eck, Entwurf BGB, S. 9.

[100] Vgl. Zusammenstellung, S. 8 ff..

[101] Denkschrift, S. 14.

[102] Vgl. Denkschrift, S. 15 f..

[103] Vgl. RGZ 127, 311.

[104] Vgl. Reiff, Verbände, S. 57.

[105] Vgl. Wank, Auslegung, S. 50.

[106] Vgl. Flume, Juristische Person, § 4 I S. 99; Siehe Gliederungspunkt B. II.1..

[107] Siehe Gliederungspunkt B. II. 1.

[108] Eisenhardt, Gesellschaftsrecht, S. 107 f. Rn 168.

[109] Vgl. BGH NJW 1979, 2304, 2305.

[110] Vgl. Eisenhardt, Gesellschaftsrecht, S. 108 Rn 168.

[111] Vgl. Bamberger/Roth/Schöpflin, Kommentar zum BGB, § 54 Rn 16.

[112] Vgl. Larenz/Canaris, Methodenlehre, S. 301.

[113] So aber Bergmann, Gesellschaftsrecht, S. 664.

[114] Vgl. Bamberger/Roth/Schöpflin, Kommentar um BGB, § 54 Rn 15; MünchKommBGB/Reuter, § 54 Rn 4; Grunewald, Gesellschaftsrecht, S. 233 Rn 2; Eisenhardt, Gesellschaftsrecht, S. 101 Rn 169.

[115] Vgl. BGH NJW 1979, 2304, 2305.

[116] Vgl. BGH NJW 2001, 1056 ff.; Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 25 I 1. S. 733.

[117] Vgl. BGH NJW 2001, 1056, 1058; Dörner, HK-BGB, § 54 Rn 4; Staudinger/Weick, Kommentar zum BGB, § 54 Rn 74.

[118] Vgl. BGHZ 47, 172, 179.

[119] Vgl. BGHZ 13, 5, 11; MünchKommBGB/Ulmer, Vor 3 705 Rn 12 f..

[120] Vgl. RGZ 91, 72.

[121] Vgl. BGHZ 154, 88, 93 ff..

[122] Vgl. Eisenhardt, Gesellschaftsrecht, S. 86 Rn 119; Grunewald, Gesellschaftsrecht, S. 239 Rn 16.

[123] Vgl. BGHZ 154, 88, 93 ff..

[124] Vgl. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 25 II 1. a) S. 737.

[125] Vgl. Soergel/Hadding, AT-BGB, § 54 Rn 22. Eisenhardt, Gesellschaftsrecht, S. 109 Rn 171; BGH NJW 2008, 69 ff., fraglich wegen akzessorischer Haftung bei der GbR.

[126] Vgl. BGH ZIP 2008, 364 ff..

[127] Vgl. BGHZ 50, 325, 323 = NJW 1968, 1830.

[128] Vgl. Eisenhardt, Gesellschaftsrecht, S. 109 Rn 171; Grunewald, Gesellschaftsrecht, S. 237 Rn 8; anders Staudinger/Weick, Kommentar zum BGB, § 54 Rn 55.

[129] Vgl. BGHZ 49, 19 = DB 2003, 2485 = ZIP 2003, 2023; Medicus, Bürgerliches Recht, § 54 Rn 1135.

[130] Vgl. Staudinger/Weick, Kommentar zum BGB, § 54 Rn 71.

[131] Vgl. BGH NJW 2008, 69 ff..

[132] Vgl. Eisenhardt, Gesellschaftsrecht, S. 20 Rn 30.

[133] Vgl. Eisenhardt, a.a.O., S. 30 Rn 30; Bergmann, ZGR 2005, S. 672 ff.; Nitschke, Personengesellschaft, S. 5 ff..

[134] Vgl. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 5 II 1. ff., S. 84 ff.; MünchKommBGB/Reuter, §§ 21, 22 Rn 7 ff.; Dörner, HK-BGB, Vor §§ 21-89 Rn 5.

Fin de l'extrait de 56 pages

Résumé des informations

Titre
Zur Abgrenzung von nicht rechtsfähigem Verein und Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Verschiedene Abgrenzungsaspekte zur Unterscheidung
Cours
Fernstudiengang
Note
3,0
Auteur
Année
2008
Pages
56
N° de catalogue
V442419
ISBN (ebook)
9783668817463
ISBN (Livre)
9783668817470
Langue
allemand
Mots clés
nicht rechtsfähiger Verein, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Abgrenzungsaspekte
Citation du texte
Hans-Dieter Regner (Auteur), 2008, Zur Abgrenzung von nicht rechtsfähigem Verein und Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Verschiedene Abgrenzungsaspekte zur Unterscheidung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/442419

Commentaires

  • Pas encore de commentaires.
Lire l'ebook
Titre: Zur Abgrenzung von nicht rechtsfähigem Verein und Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Verschiedene Abgrenzungsaspekte zur Unterscheidung



Télécharger textes

Votre devoir / mémoire:

- Publication en tant qu'eBook et livre
- Honoraires élevés sur les ventes
- Pour vous complètement gratuit - avec ISBN
- Cela dure que 5 minutes
- Chaque œuvre trouve des lecteurs

Devenir un auteur