Analyse ausgewählter asiatischer Holdingstandorte aus deutscher steuerlicher Sicht


Thèse de Bachelor, 2012

109 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Executive Summary

Inhaltsverzeichnis

Abkurzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Teil A. Deutsche Unternehmen in Asien
1. Die Bedeutung des asiatischen Marktes
2. Investitionsmodelle fur ein Engagement in Asien
3. Strukturierung von Direktinvestitionen mittels Holdings
4. Grundannahmen fur die Analyse der Holdingstandorte

Teil B. Landeranalyse
1. Holdingfunktionen und abgeleitete Standortvoraussetzungen
2. Einleitende Informationen zur Landeranalyse

I. Landerteil - Hongkong
1. Landerinfo
2. Normalbesteuerung von Kapital- und Holdinggesellschaften
2.1 Uberblick uber das Korperschaftsteuersystem
2.2 Abzugsfahigkeit von Aufwendungen und Verlusten
2.3 Weitere Steuern
2.4 Steueranreize
2.5 DBA-Netzwerk
2.6 MaGnahmen zur Doppelbesteuerungsvermeidung
3. Besteuerung von Einkunften der Holding
3.1 Dividendeneinkunfte
3.2 Zinseinkunfte
3.3 Lizenzenzeinkunfte
3.4 Besteuerung von VerauGerungsvorgangen
4. Quellensteuern auf Zahlungen an die deutsche Spitzeneinheit
4.1 Dividendenzahlungen
4.2 Zinszahlungen
4.3 Lizenzenzzahlungen
5. Regelungen zur Gesellschafterfremdfinanzierung
6. Gruppenbesteuerung
7. Missbrauchsbestimmungen
8. Landerfazit

II. Landerteil - Malaysia
1. Landerinfo
2. Normalbesteuerung von Kapital- und Holdinggesellschaften
2.1 Uberblick uber das Korperschaftsteuersystem
2.2 Abzugsfahigkeit von Aufwendungen und Verlusten
2.3 Weitere Steuern
2.4 Steueranreize
2.5 Wirtschaftliche Sonderzonen
2.6 DBA-Netzwerk
2.7 MaGnahmen zur Doppelbesteuerungsvermeidung
3. Besteuerung von Einkunften der Holding
3.1 Dividendeneinkunfte
3.2 Zinseinkunfte
3.3 Lizenzeinkunfte
3.4 Besteuerung von VerauGerungsvorgangen
4. Quellensteuern auf Zahlungen an die deutsche Spitzeneinheit
4.1 Dividendenzahlungen
4.2 Zinszahlungen
4.3 Lizenzzahlungen
5. Regelungen zur Gesellschafterfremdfinanzierung
6. Gruppenbesteuerung
7. Missbrauchsbestimmungen
8. Landerfazit

III. Landerteil - Singapur
1. Landerinfo
2. Normalbesteuerung von Kapital- und Holdinggesellschaften
2.1 Uberblick uber das Korperschaftsteuersystem
2.2 Abzugsfahigkeit von Aufwendungen und Verlusten
2.3 Weitere Steuern
2.4 Steueranreize
2.5 DBA-Netzwerk
2.6 MaGnahmen zur Doppelbesteuerungsvermeidung
3. Besteuerung von Einkunften der Holding
3.1 Dividendeneinkunfte
3.2 Zinseinkunfte
3.3 Lizenzeinkunfte
3.4 Besteuerung von VerauGerungsvorgangen
4. Quellensteuern auf Zahlungen an die deutsche Spitzeneinheit
4.1 Dividendenzahlungen
4.2 Zinszahlungen
4.3 Lizenzzahlungen
5. Regelungen zur Gesellschafterfremdfinanzierung
6. Gruppenbesteuerung
7. Missbrauchsbestimmungen
8. Landerfazit

Anhang

Literatur- und Quellenverzeichnis

Bucher und Zeitschriften

Intemetquellen

Executive Summary

Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Analyse ausgewahlter asiatischer Holdingstandorte aus deutscher steuerlicher Sicht. Gegenstand der Analyse sind hierbei der Flachenstaat Malaysia, der Stadtstaat Singapur und die Son- derverwaltungszone Hongkong der Volksrepublik China.

Vorweg sei erwahnt, dass die Eignung eines Standortes fur die Errichtung einer Holding stets abhangig von einer Vielzahl individuell unterschiedlicher Faktoren ist. Ein allgemein gultiges Urteil daruber, welcher der Standorte der „beste“ fur die Errichtung einer Holding sei, kann daher nicht erwartet werden. Stattdessen soll die vorliegende Arbeit den fachkundigen Leser, durch eine fundierte Analy­se aller entscheidungsrelevanten Informationen, in die Lage versetzen, seine eigene, individuelle Wahl zu treffen.

Zur Heranfuhrung an das Thema der asiatischen Holdingstandorte soll zu­nachst die Bedeutung der Region fur deutsche Unternehmen verdeutlicht wer­den. Im nachsten Schritt wird ein Uberblick daruber gegeben, welche Moglich- keiten fur ein Engagement in der Region bestehen, wobei der Fokus auf der Direktinvestition mittels Holdinggesellschaften liegt.

Den Hauptteil der Arbeit bildet die Analyse der Holdingstandorte. Hierzu werden zunachst die wichtigsten Funktionen einer Holding skizziert und daraus die all- gemeinen Anforderungen an den Holdingstandort abgeleitet. Auf dieser Basis erfolgt im Anschluss die konkrete Betrachtung der Holdingstandorte Hongkong, Malaysia und Singapur im Rahmen der Landerteile. Jeder Landerteil gibt hierbei zunachst einen kurzen, allgemeinen Uberblick uber die wichtigsten Daten und Fakten des Standortes. Hieran schlieGt sich die detaillierte Betrachtung der re- levanten steuerlichen Aspekte an. Den Abschluss eines jeden Landerteils bildet schlieGlich das Landerfazit in dem die wichtigsten Ergebnisse der Landeranaly- se noch einmal hervorgehoben werden. Fur einen schnellen Vergleich der Er­gebnisse dieser Analysen findet sich im Anhang der Arbeit zudem eine tabella- rische Gegenuberstellung der wichtigsten Standortmerkmale. Diese sei dem Leser vorab als Navigationshilfe empfohlen.

Abkurzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Prozentualer Anteil Asiens am Welt-BIP (kaufkraftbereinigt, ohne Japan)

Abbildung 2: Gesamtvolumen und prozentuale Aufteilung des deutschen AuGenhandelsvolumens nach Landergruppen fur das Jahr 2010

Abbildung 3: Ubersicht unterschiedlicher Formen des Auslands- engagements in Abhangigkeit des Grades der Verlagerung von Kapital- und Managementkapazitaten ins Zielland

Abbildung 4: Zwei- und dreistufiger Konzernaufbau am Beispiel einer deutschen Investition im asiatischen Zielland

Abbildung 5: Flagge Hongkongs

Abbildung 6: Landkarte Hongkongs

Abbildung 7: Flagge Malaysias

Abbildung 8: Landkarte Malaysias

Abbildung 9: Landkarte Singapurs

Abbildung 10: Flagge Singapurs

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Uberblick des AuGenhandelsvolumens Hongkongs mit seinen wichtigsten Handelspartnern fur das Jahr 2010 in absoluten und relativen Zahlen

Tabelle 2: Uberblick des AuGenhandelsvolumens Malaysias mit seinen wichtigsten Handelspartnern fur das Jahr 2010 in absoluten und relativen Zahlen

Tabelle 3: Uberblick des AuGenhandelsvolumens Singapurs mit seinen wichtigsten Handelspartnern fur das Jahr 2010 in absoluten und relativen Zahlen

Teil A. Deutsche Unternehmen in Asien

1. Die Bedeutung des asiatischen Marktes

Seit dem Ende des Kalten Krieges hat sich Asien, getrieben durch die Globali- sierung und das anhaltende Bevolkerungswachstum der Region, zu einem der wichtigsten Wirtschaftsraume der Welt entwickelt.

Hierbei hat sich Asien langst uber seinen einstigen Ruf als „Werkbank der Welt" fur arbeitsintensive Produkte (z.B. Spielzeug, Textilien, etc.) hinaus entwickelt. Mittlerweile haben asiatische Unternehmen auch bei der Produktion hoherwer- tiger Guter und in der Hochtechnologie Weltniveau erlangt. Sie zahlen heute zu den Weltmarktfuhrern u.a. auf den Gebieten der Halbleitertechnologie, der Elektrotechnik und im Schiffsbau.[1] Daneben verfugt Asien uber einen ausge- pragten Dienstleistungssektor und beherbergt u.a. vier der zehn wichtigsten Finanzzentren der Welt.[2]

Durch seine Produktion tragt Asien nach Schatzungen der Asian Development Bank bereits im Jahr 2014 34 % zur weltweiten Wertschopfung bei. Dieser An- teil soll sich bis zum Jahr 2050 auf rund 50 % erhohen.[3]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Prozentualer Anteil Asiens am Welt-BIP (kaufkraftbereinigt, ohne Japan)[4]

Gleichzeitig hat die wirtschaftliche Entwicklung der Region einem groGen Teil ihrer Menschen Wohlstand gebracht. So entwickelt sich in Asien eine breite Mit- telschicht mit einem stetig steigenden Lebensstandard. Asien beheimatet mit seinen fast 4 Mrd. Einwohnern rund 60 % der Weltbevolkerung. In Verbindung mit der wachsenden Kaufkraft entwickelt sich Asien damit zum groGten Ab- satzmarkt der Welt.

Besonders fur Deutschland, das uber eines der weltgroGten AuGenhandelsvo- lumen verfugt und hinter China das zweitgroGte Exportvolumen der Welt besitzt, hat Asien eine herausgehobene Bedeutung. Asien ist schon heute der wichtigs- te Handelspartner Deutschlands auGerhalb des europaischen Binnenmarktes. Dies gilt sowohl fur Exporte als auch fur Importe. Im Jahr 2010 betrug der Anteil Asiens am deutschen Exportvolumen 15,4 % (147,8 Mrd. EUR). Beim Importvo- lumen nahmen Einfuhren aus der Region sogar einen Anteil von 20,1 % (162,0 Mrd. EUR) ein.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Gesamtvolumen und prozentuale Aufteilung des deutschen AuGenhandelsvolu- mens nach Landergruppen fur das Jahr 2010.[5]

2. Investitionsmodelle fur ein Engagement in Asien

Deutsche Unternehmen haben Asiens Bedeutung fur ihre Geschafte langst er- kannt und investieren in die Region als Produktionsstandort und Absatzmarkt. Die Art des Engagements ist hierbei von der konstitutiven Entscheidung abhan- gig, wie viel Kapital- und Managementkapazitaten in das Zielland investiert werden sollen und wie hoch hierbei die Risikobereitschaft ist. Die folgende Ab- bildung gibt hierzu einen Uberblick:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Übersicht unterschiedlicher Formen des Auslandsengagements in Abhängigkeit des Grades der Verlagerung von Kapital- und Managementkapazitäten ins Zielland.[6]

Import/Export: Die einfachste Form des Engagements ist der Import bzw. Ex­port von Waren. Die Abwicklung der Geschafte kann entweder direkt erfolgen, d.h. Importe werden unmittelbar vom Produzenten bezogen und Exporte unmit- telbar an den Abnehmer verkauft, oder auf indirektem Weg uber Zwischenhand- ler. In beiden Fallen verbleiben samtliche Managementleistungen des Unter- nehmens im Stammland, d.h. in Deutschland, und es findet keine Investition von Kapital im Zielland statt.

Lizenzvergabe und Franchising: Einen hoheren Grad des auslandischen En­gagements stellen die Modelle der Lizenzvergabe und des Franchisings dar. Bei der Lizenzvergabe gewahrt die deutsche Gesellschaft einem anderen Un­ternehmen im Zielland Nutzungsrechte an Lizenzen. Im Gegenzug flieGen ent- sprechende Lizenzzahlungen. Beim Franchising findet ebenfalls eine Vergabe von Lizenzen an ein Unternehmen im Zielland statt. Daruber hinaus werden aber auch Konzepte zu Marketing, Organisation und Beschaffung bereitgestellt und Unterstutzung in Finanzierungs- und Managementfragen gegeben. Zwar erbringt das deutsche Unternehmen im Rahmen des Franchisings somit be- stimmte Managementleistungen, jedoch findet keine Investition von eigenem Kapital statt. Lediglich die Vergabe von Krediten an das Franchise- Unternehmen ist in diesem Zusammenhang denkbar.

Direktinvestition: Der hochste Grad eines Engagements im Zielland ist die Direktinvestition. Hierbei setzt das Unternehmen eigenes Kapital im Zielland ein und erbringt dort Managementleistungen. Die geringste Form der Direktinvesti­tion ist die Bildung eines Joint-Venture mit einem bereits im Zielland ansassigen Unternehmen. Weitere Steigerungen sind die Errichtung einer eigenen Aus- landsniederlassung und, in der starksten Auspragung, die Schaffung einer ei­genen Tochtergesellschaft im Zielland. Zur Schaffung von Joint-Ventures, Nie- derlassungen und Tochtergesellschaften im Rahmen der Direktinvestition exis- tieren grundsatzlich zwei Alternativen: Die Durchfuhrung einer eigenen Neu- grundung {greenfield investment) oder der Erwerb bestehender Einheiten durch den Zukauf von Beteiligungen.[7]

Wurde auf einem dieser Wege eine Einheit im Zielland geschaffen, so gibt es weitere Optionen hinsichtlich der Kapitalausstattung. Das investierende Unter­nehmen kann seine Einheit im Zielland entweder von Beginn an mit ausrei- chend Eigenkapital ausstatten oder aber einen Teil der benotigten finanziellen Mittel als Fremdkapital zur Verfugung stellen. Dies wird an einem Beispiel deut- lich:

Beispiel: Die deutsche Maschinenbau AG mochte fur die Produktion von Maschi- nenteilen eine Tochtergesellschaft (Tools Ltd.) in China errichten. Um die Tools Ltd. in einen produktionsfahigen Zustand zu versetzen sind insgesamt Investitionen von 1 Mio. EUR notwendig.

Option 1: Die Maschinenbau AG grundet die Tochtergesellschaft Tools Ltd. in China und stattet diese von Beginn an mit einem Stammkapital i.H.v. 1 Mio. EUR aus. Die Tools Ltd. besitzt somit 1 Mio. Euro Eigenkapital.

Option 2: Die Maschinenbau AG grundet ebenfalls eine Tochtergesellschaft Tools Ltd.. Sie stattet diese aber nur mit einem Stammkapital i.H.v. 200.000 EUR aus.

Die ubrigen 800.000 EUR stellt die Maschinenbau AG in Form eines verzinslichen Darlehens zur Verfugung. Die Tools Ltd. besitzt somit 200.000 EUR Eigenkapital und 800.000 EUR Fremdkapital.

Im Ergebnis wurde die Tochtergesellschaft Tools Ltd. in beiden Fallen mit dem benotigten Kapital i.H.v. 1 Mio. EUR ausgestattet. Durch die unterschiedliche Strukturierung der Direktinvestition ergeben sich jedoch aus steuerlicher Sicht zahlreiche Gestaltungsmoglichkeiten. Hierauf wird weiter unten noch genauer eingegangen.

3. Strukturierung von Direktinvestitionen mittels Holdings

Bei der Strukturierung deutscher Direktinvestitionen zeigt sich der Trend einer zunehmenden Verwendung von Holdinggesellschaften. So wurde im Jahr 2009 von den 984,5 Mrd. EUR deutscher Direktinvestitionen ein Anteil von 46 % uber auslandische Holdinggesellschaften abgewickelt.[8] Hierin spiegelt sich die auch allgemeine Entwicklung deutscher GroGkonzerne, weg vom traditionellen Stammhaus- hin zum Holdingkonzern wider.[9]

Im traditionellen Stammhauskonzern werden alle wichtigen unternehmerischen (d.h. strategischen und operativen) Tatigkeiten durch die Spitzeneinheit, das Stammhaus, ausgefuhrt. Im Holdingkonzern hingegen kommt der Spitzenein- heit nur noch eine konzernleitende, strategische Rolle zu. Die Ausubung der operativen Tatigkeiten findet (fast) ausschlieGlich in den rechtlich selbststandi- gen Tochtergesellschaften statt. Diese sind der Spitzeneinheit organisatorisch untergeordnet welche i.d.R. mehrheitlich an deren Kapital beteiligt ist.[10] In sei­ner einfachsten Form kann der Holdingkonzern aus der Spitzeneinheit und min- destens einem organisatorisch untergeordneten, selbststandigen Rechtstrager bestehen.[11] Diese Struktur des Holdingkonzerns ist mit Blick auf die hierarchi- schen Stufen jedoch beliebig erweiterbar. Ausgehend von der zweistufigen Hol- dingstruktur, wird in der Praxis haufig ein weiterer selbstandiger Rechtstrager eingezogen - die so genannte Zwischenholding.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Zwei- und dreistufiger Konzernaufbau am Beispiel einer deutschen Investition im asiatischen Zielland.[12]

Da die Spitzeneinheit und die operativen Einheiten i.d.R. ortsgebunden sind, ergibt sich erst durch die ortlich flexible Zwischenholding ein wesentlich hoheres MaG an Gestaltungsfreiheit als dies beim traditionellen Stammhauskonzern der Fall ist.[13] Da die freie Wahl des Standortes letztlich auch immer die Wahl der Steuerhoheit darstellt, bietet die Zwischenholding auch aus steuerlicher Sicht ein Werkzeug zur effektiven Sachverhaltsgestaltung.

Zur Erlangung dieser Flexibility sind internationale Konzernaufbauten i.d.R. durch mindestens drei Ebenen gekennzeichnet. Auch deutsche Unternehmen bedienen sich der Organisationsform eines mehrstufigen Holdingkonzerns zur Strukturierung ihrer Investments im asiatischen Raum.

4. Grundannahmen fur die Analyse der Holdingstandorte

Fur die folgende Untersuchung asiatischer Holdingstandorte wird der o.g. drei- stufige Holdingkonzern zugrunde gelegt, dabei wird davon ausgegangen, dass es sich bei samtlichen Konzernunternehmen um Kapitalgesellschaften han- delt.[14] Des Weiteren gilt die Annahme, dass die Standorte der Spitzeneinheit in Deutschland sowie der operativen Einheit im asiatischen Zielland nicht veran- derbar sind. Unter diesen Pramissen gilt es, den geeigneten asiatischen Stand- ort zur Errichtung einer Zwischenholding[15] zu identifizieren.

Fur die Zwischenholding gilt die Annahme, dass sich bei der Errichtung be- triebswirtschaftliche und steuerliche Zielsetzungen verbinden. Somit ist eine reine Basisgesellschaft, deren Zweck nur auf die Vermeidung von Steuern aus- gerichtet ist, nicht Gegenstand der Betrachtung. Da die betriebswirtschaftliche Aktivitat der Holding eine okonomische Substanz voraussetzt, ist damit auch ausgeschlossen, dass es sich bei der Zwischenholding um eine sog. Domizil- bzw. Briefkastengesellschaft handelt.

Die Beschrankung der Betrachtung auf Zwischenholdings mit tatsachlicher wirt- schaftlicher Aktivitat tragt einem globalen Trend bei der Steuergesetzgebung Rechnung. Die Errichtung von kunstlichen Konstruktionen mit dem hauptsachli- chen oder ausschlieBlichen Ziel der Steuervermeidung steht hierbei zunehmend im Fokus nationaler Gesetzgeber und internationaler Organisationen.[16] Auf na- tionaler Ebene zu beobachten ist eine zunehmende Koppelung von Steueran- reizen an die betriebswirtschaftliche Substanz {economic substance) von Ge- sellschaften sowie die verstarkte Einfuhrung und verscharfte Durchsetzung von Missbrauchsbestimmungen {anti-abuse laws).[17] Auf internationaler Ebene ist in diesem Zusammenhang vor allem die Arbeit Organisation fur wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung {Organisation for Economic Cooperation and Development, OECD) zu nennen. Ihr Ziel ist es, den internationalen Informati- onsaustausch zwischen Steuerbehorden zu fordern und somit Praktiken zur Steuerumgehung {harmful tax practices) zu bekampfen. Die Anforderungen, welche die OECD hierbei an den Austausch von Informationen {exchange of information, EOI) stellt, werden hierbei als EOl-Standard bezeichnet. Nach dem Erfullungsgrad dieses EOI-Standards nimmt die OECD eine Klassifizierung im Rahmen einer white, grey und black list vor.[18] Die white list enthalt hierbei samt- liche Lander, die den EOl-Standard bereits erfolgreich eingefuhrt haben. Die grey list solche Lander, die sich zu einer Einfuhrung des EOI-Standards ver- pflichtet haben und die black list jene, die den EOl-Standard weder praktizieren noch eine Einfuhrung desselben beabsichtigen.

Teil B. Landeranalyse

1. Holdingfunktionen und abgeleitete Standortvoraussetzungen

Zur Bestimmung der steuerlichen Standortvoraussetzungen sollen zunachst die wichtigsten Funktionen der Zwischenholding beschrieben werden.[19] Hieraus konnen dann die spezifischen steuerrechtlichen Anforderungen an den Hol- dingstandort abgeleitet werden.

Hauptaufgabe der Holding ist das dauerhafte Halten von Beteiligungen an den operativen Einheiten im Zielland. Hieruber hinaus kann die diese noch weitere Funktionen wie z.B. Verwaltung-, Finanzierungs- und Managementtatigkeiten ubernehmen.[20] Obwohl Dividenden der operativen Einheiten i.d.R. die Haupt- einkommensquelle der Holding darstellen, so kann diese auch eine Reihe wei- terer Einkunfte erzielen, die der Normalbesteuerung Holdinglandes unterlie- gen. Hierbei zu beachten sind der regulare Korperschaftsteuersatz und ggf. zu- satzlich anfallende Steuern (z.B. Zusatzsteuern, Substanzsteuern, etc.). Einige Lander bieten zudem Holdingregime, durch die sich steuerliche Besonderheiten ergeben konnen. Einkunfte der Holding, die der Normalbesteuerung unterliegen sind i.d.R. Zins- und Lizenzeinkunfte die von den operativen Einheiten zuflie- R>en.

Zinsemkunfte werden vor allem dann erwirtschaftet, wenn die Holding zur Fi- nanzierung der operativen Einheiten als Fremdkapitalgeber auftritt. Hierbei kann die Holding entweder eigene Finanzmittel verwenden oder von der Spit- zeneinheit erhaltene Kredite an die operativen Einheiten weiterreichen.

In ahnlicher Weise kann die Holding Lizenzeinkunfte erzielen, indem Sie ent­weder eigene Lizenzrechte an die operativen Einheiten vergibt oder von der Spitzeneinheit bereitgestellte Lizenzrechte an die operativen Einheiten subli- zensiert.

Wie bereits erwahnt, sind Dividenden der operativen Einheiten i.d.R. die Haupteinnahmequelle der Holding. Da die Gewinne der operativen Einheiten im Zielland bereits besteuert wurden, sollten im Steuerrecht des Holdingstandortes Vorkehrungen zur Vermeidung einer erneuten Besteuerung auf Ebene des Empfangers bestehen. Andernfalls droht durch die Verlangerung der Dividen- denroute, bedingt durch die Zwischenschaltung der Holding, eine erhohte Steu- erbelastung. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung existieren die Freistel- lungs- und die Anrechnungsmethode. Bei der Freistellungsmethode sind Divi- dendenertrage auf Ebene der Holding von der Besteuerung ausgenommen. Die Anrechnungsmethode erlaubt hingegen eine Anrechnung der durch die operati­ve Einheit gezahlten Korperschaftsteuer auf die Korperschaftsteuerschuld der Holding.

Obwohl die Holding auf ein dauerhaftes Halten von Beteiligungen ausgerichtet ist, so kann eine Umstrukturierung von Investitionen auch den Verkauf von Un- ternehmensanteilen erfordern. Hierbei realisierte Veraufterungsgewinne soll- ten nach Moglichkeit keiner Besteuerung unterliegen.

Fur eine steuerlich effiziente Vereinnahmung der o.g. Einkunfte durch die Hol­ding, sollten die Quellensteuem auf Einkunfte, die von den operativen Einhei­ten ins Holdingland flieGen, moglichst gering sein. Zu diesem Zweck sollte das Holdingland uber ein ausgedehntes Netzwerk an Doppelbesteuerungsabkom- men mit den Ziellandern verfugen.

Verluste: Im Zusammenhang mit der VerauGerung von Beteiligungen, sollten VerauGerungsverluste voll geltend gemacht werden konnen. Daneben sollten dauerhafte Wertminderungen wahrend der Haltedauer von Beteiligungen (z.B. bei dauerhaft defizitaren operativen Einheiten), d.h. nicht realisierte Verluste, als Teilwertabschreibungen geltend gemacht werden konnen. Zudem sollte die Moglichkeit einer gesellschaftsubergreifenden Verlustnutzung innerhalb der Un- ternehmensgruppe bestehen, dies im optimalen Fall auch uber Landesgrenzen hinweg.

Aufwendungen: Bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkunfte der Holding sollten groGzugige Regelungen zur Abzugsfahigkeit von Aufwendungen existie- ren. Im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Fremdkapital durch die Spit- zeneinheit kommt der Abzugsfahigkeit von Zinsaufwendungen eine besondere Bedeutung zu. Wie oben erwahnt, kann die Holdinggesellschaft zinstragende Darlehen von der Spitzeneinheit beziehen um diese dann zur Finanzierung von Beteiligungen zu verwenden. Fur die steuerliche Effizienz ist es hierbei von maGgeblicher Bedeutung, dass die Zinszahlungen an die Spitzeneinheit von der steuerlichen Bemessungsgrundlage der Holding abzugsfahig sind. Einer sol- chen Abzugsfahigkeit entgegenstehen konnen u.a. Regelungen zur Mindest- Eigenkapitalausstattung von Gesellschaften (thin capitalization rules).

Zahlungen der Holding an die deutsche Spitzeneinheit: Fur Verwendung der Einkunfte der Holding bestehen grundsatzlich zwei Moglichkeiten. Diese konnen entweder auf Ebene der Holding belassen werden (z.B. um sie zum Erwerb weiterer Investition zu nutzen) oder sie konnen an die deutsche Spit­zeneinheit weitergereicht werden (flow up). Fur die steuerliche Effizienz der Weiterreichung ist das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Holdingland und Deutschland zu beachten.

Allgemeine Standortvoraussetzungen: Wie oben bereits angedeutet, gibt es vielfaltige Moglichkeiten fur die Strukturierung von Investments mittels Holding- gesellschaften. Je nach Zweck der Holding kann auch die Eignung von Stand- orten variieren. Mit Blick auf bestehende Doppelbesteuerungsabkommen muss die Wahl des Standortes zudem stets auch in Abhangigkeit vom Zielland, d.h. dem Ort der operativen Einheit, erfolgen. Dennoch lassen sich die Anforderun- gen an einen Holdingstandort allgemein formulieren. Die Merkmale eines idea- len Holdingstandortes sind hierbei u.a.:[21]

- Eine geringe Normalbesteuerung

- Steuerfreiheit der Vereinnahmung von Dividenden
- Steuerfreiheit von VerauGerungsgewinnen
- GroGzugige Regelungen zur Behandlung von (Zins-) Aufwendungen und Verlusten (auch gesellschaftsubergreifend innerhalb der Unter- nehmensgruppe)
- Verfugbarkeit von Steueranreizen fur Holdings
- Ein ausgedehntes DBA-Netzwerk
- Keine Erhebung von Quellensteuern auf Zahlungen an die Spitzen- einheit
- Liberale Missbrauchsbestimmungen (anti-avoidance rules)

2. Einleitende Informationen zur Landeranalyse

Im Folgenden sollen drei der beliebtesten Holdingstandorte Asiens auf ihre Eig- nung als Ort zur Errichtung einer deutschen Zwischenholding untersucht wer- den. Diese sind der Flachenstaat Malaysia, der Stadtstaat Singapur und die Sonderverwaltungszone Hongkong der Volksrepublik China.[22]

Wie bereits erwahnt, ist bei der Wahl des Holdingstandortes auch eine Reihe von nicht-steuerlichen Entscheidungsfaktoren zu beachten. Wichtige Aspekte sind hierbei u.a.:[23]

- Stabile rechtliche und regulatorische Rahmenbedingungen
- Politische und wirtschaftliche Stabilitat
- Geeignete Verfahrenswege zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten
- Einfachheit des Umgangs mit den lokalen Behorden
- Einfachheit der Regelungen zur Grundung, Fuhrung und Abwicklung von Unternehmen
- Flexible Regelungen zum Devisenverkehr

Da das Ziel der vorliegenden Arbeit eine Standortanalyse unter steuerlichen Aspekten ist, soll auf die nicht nicht-steuerlichen Aspekte im Folgenden nicht weiter eingegangen werden. Es sei jedoch erwahnt, dass alle drei Lander die o.g. Bedingungen, wenn auch in unterschiedlich starker Auspragung, in ausrei- chender Weise erfullen und somit als Holdingstandort geeignet sind.[24]

Aus steuerlicher Sicht sei vorweggenommen, dass keiner der Standorte zu den klassischen Steueroasen (tax haven) i.S.d. OECD black list gehort.[25] Den EOI- Standard der OECD vollstandig implementiert haben Singapur (seit dem 13.11.2009) und Malaysia (seit dem 02.03.2010). Sie zahlen somit zu den Lan- dern der white list. Die Sonderverwaltungszone Hongkong hat sich ebenfalls verpflichtet, den EOl-Standard zu implementieren und hat seit dem G20 Gipfel im Jahr 2009 maGgebliche Gesetzesanderungen zur Erfullung der Anforderun- gen der OECD durgesetzt.[26]

I. Landerteil - Hongkong

Quellen, soweit nicht anders angezeigt:

Deloitte Global Services Limited, Hong Kong Highlights [online], 2012.

International Bureau of Fiscal Documentation, Hong Kong Corporate Taxation [online], 2011. International Bureau of Fiscal Documentation, Hong Kong Withholding rates [online], 2011.

1. Landerinfo

Lage:[27] Das Gebiet der Stadt Hongkong ist der sud-chinesischen Kuste vorgelagert. Es erstreckt sich auf uber 200 Inseln, die insgesamt eine Landflache von 1,104 km[2] umfassen. Mit einer Bevolkerung von 7,1 Mio. Einwohnern zahlt Hongkong zu den am dichtesten besiedelten Or- ten der Welt. Politisch ist Hong­kong Teil der Volksrepublik China. Aus historischen Grun- den hat es jedoch den Status Sonderverwaltungszone und genieGt einen hohen Grad an Autonomie.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 5: Flagge Hongkongs

Geschichte: Das Gebiet des heutigen Hongkongs war seit jeher Einflussgebiet der chine- sischen Kultur und lange Zeit Teil des Chinesischen Kaiser- reiches.

Erst im Jahr 1841, als Folge der Niederlage des Chinesischen Kaiserreiches im ersten Opiumkrieg, wurde Hongkong durch GroBbritannien besetzt und im Jahr 1843 offiziell zur britischen Kronkolonie. Im Zuge der erzwungenen Liberalisie- rung der asiatischen Markte entwickelte sich Hongkong rasch zu einem der wichtigsten Handelszentren der Region. Wahrend des zweiten Weltkrieges fuhr- te die japanische Eroberung jedoch zu einer weitgehenden Zerstorung und Verarmung Hongkongs. Erneuten wirtschaftlichen Auftrieb erhielt dieses durch die Ausrufung der Volksrepublik China im Jahr 1949, als deren Folge zahlreiche chinesische Firmen ihren Sitz nach Honkong verlegten. Nach langen Verhand- lungen uber die volkerrechtliche Zugehorigkeit Hongkongs unterzeichneten GroBbritannien und die Volksrepublik China im Dezember des Jahres 1984 die sog. Sino-British Joint Declaration, welche die Ruckgabe Hongkongs an die Volksrepublik China zum 1. Juli 1997 regelte. Seit diesem Datum ist das Gebiet als Sonderverwaltungszone Hongkong (Hong Kong Special Administrative Re­gion, kurz: Hong Kong SAR) offizieller Bestandteil der Volksrepublik China. Hongkong gelang als einem der vier Tigerstaaten[28] binnen einer Generation der Sprung vom Entwicklungsland zu einer Industrienation mit westlichem Lebens- standard. Heute zahlt Hongkong zu einem der wichtigsten Handelszentren in Asien und ist, nach New York und London, das drittgroBte Finanzzentrum der Welt.[29]

Politisches System: Als maBgeblicher Bestandteil der Sino-British Joint Decla­ration wurde die Doktrin Ein Land, Zwei Systeme vereinbart. Sie garantiert Hongkong fur die der Ruckgabe folgenden 50 Jahre ein hohes MaB an innenpo- litischer Autonomie. Hierdurch blieb das demokratisch-markwirtschaftliche Sys­tem Hongkongs erhalten.

Rechtssystem: Durch die Doktrin ein Land, zwei Systeme blieben auch die eigenstandige Gerichtsbarkeit und das britisch gepragte Rechtssystem Hong- kongs nahezu unverandert erhalten. Letzteres basiert auf kodifiziertem briti- schem Recht und Gewohnheitsrecht {common law). Somit kommt der Rechts- fortbildung durch richterliche Urteile anhand von Prazedenzfallen eine entschei- dende Bedeutung zu. Dies gilt insbesondere fur das Steuerrecht, da die vor- handenen Regelungen oftmals Interpretationsspielraume lassen. Die Geset- zesgrundlage fur das Korperschaftsteuerrecht ist das Hongkonger Inland Reve­nue Ordinance. Die Erhebung der Steuer wird durch das Hongkonger Inland Revenue Department administriert.

Sprache: Die offiziellen Amtssprachen Hongkongs sind Kanton-Chinesisch und Englisch. Beide Sprachen sind mit einem Anteil von 90,8 % und 2,8 % gleich- zeitig die am weitesten verbreiteten Sprachen Hongkongs. Fur den Alltagsge- brauch relevant sind daneben eine Reihe weiterer chinesischer Dialekte.

Bevolkerung: Die Bevolkerung Hongkongs besitzt ein Durchschnittsalter von 43,4 Jahren {Deutschland: 44,9 Jahre) und ist damit deutlich alter als die des ubrigen Chinas {35,5 Jahre).[30] Ethnisch wird Hongkong von Chinesen dominiert {95 %). Die nachstgroGeren Bevolkerungsgruppen, Filipinos {1,6 %) und Indo- nesier {1,3 %), sind vergleichsweise unbedeutend. Der GroGteil der westlichen Bevolkerung Hongkongs verlieG dieses nach Bekanntwerden der Ruckgabe des Gebietes an China in mehreren Auswanderungswellen. Das religiose Leben Hongkongs ist durch eine Vielzahl lokaler Religionen gepragt. Durch den hohen chinesischen Bevolkerungsanteil haben vor allem Buddhismus und Taoismus einen starken Einfluss. Daruber hinaus besitzt Hongkong einen fur den asiati- schen Raum vergleichsweise hohen christlichen Bevolkerungsanteil {10 %).

Wohlstand: Im Human Development Report 2011 des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen belegt Hongkong Platz 13 von 187 untersuchten Lan- dern (Deutschland: Platz 9)[31]. Hiermit weist es, selbst im europaischen Ver- gleich, einen sehr hohen Entwicklungsstand auf.[32]

Wirtschaft: Die Wirtschaft Hongkongs erzielte im Jahr 2010 ein nominelles Bruttoinlandsprodukt (BIP) von 225 Mrd. USD (Deutschland: 3.310 Mrd. USD), bei einer jahrlichen Wachstumsrate von 6,8 %. Dies entspricht einem nominel- len pro Kopf Einkommen von 31.690 USD (Deutschland: 43.290 USD). Der uberwiegende Teil der Wirtschaftsleistung wurde dabei im Dienstleistungsbe- reich erwirtschaftet (92,5 %). Die Industrie nimmt mit ihren 7,4 % den verblei- benden Anteil fast vollstandig ein. Durch die dichte Besiedelung Hongkongs existiert keine nennenswerte landwirtschaftliche Aktivitat.

Wahrung: Im Rahmen der Sino-British Joint Declaration wurde auch die geld- politische Souveranitat Hongkongs sichergestellt. Deshalb besitzt Hongkong, obwohl volkerrechtlich Teil der Volksrepublik China, weiterhin seine eigene Wahrung - den Hongkong-Dollar (HKD). Dieser ist seit dem Jahr 1983 an den US-Dollar gekoppelt (pegged). Als Kursverhaltnis wurde 1 USD = 7,80 HKD festgelegt, wobei Schwankungen in einer niedrigen Bandbreite zugelassen werden. Trotz dieser Koppelung ist der Hongkong-Dollar frei konvertierbar. Der Euro-Wechselkurs betrug zum 06.01.2012 1 EUR = 9,9209 HKD.[33] Die ge- schatzte Inflationsrate fur das Jahr 2011 betrug 5,5 %.[34]

Wettbewerbsfahigkeit: Im Doing Business Report 2012 der Weltbank, welcher die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen fur Unternehmen (ease of doing busi­ness) untersucht, belegt Hongkong Platz 2 unter 183 Landern (Deutschland: Platz 19).[35] Im Global Competitiveness Report 2010-2011 des Davoser Welt- wirtschaftsforums belegt Hongkong zwar nur Platz 11 von 131 untersuchten Landern (Deutschland: Platz 5), jedoch liegt es auch mit diesem Rang noch vor den meisten EU-Mitgliedern.[36] Mit einer Staatsverschuldung von 17,8 % des Bruttoinlandsproduktes (Deutschland: 83 %) verfugt Hongkong zudem uber ei- nen wesentlich solideren Staatshaushalt als die Lander der EU. Als Wettbe- werbsschwachen Hongkongs gelten jedoch die hohe Inflation, Einschrankungen beim Arbeitsrecht und die Ineffizienz der staatlichen Burokratie.[37]

Internationale Beziehungen: Obwohl Hongkong Teil der Volksrepublik China ist, besitzt es das Recht unter der Bezeichnung „Hong Kong, China" mit ande- ren Staaten Vereinbarungen in den Bereichen Wirtschaft, Handel und fur Fi- nanz- und Wahrungsfragen zu schlieGen. Keine eigene Stimme besitzt Hong­kong jedoch in Fragen internationaler Politik und bei Verteidigungsangelegen- heiten. Hongkong besitzt nur wenige eigenstandige Mitgliedschaften in interna­tional Organisationen. Eine hiervon ist die Asiatisch-pazifischen Wirtschafts- gemeinschaft (Asia-Pacific Economic Cooperation, kurz: APEC). Hongkong trat dieser im Jahr 1991 bei und blieb auch nach seiner Angliederung an China ei- genstandiges Mitglied der Gemeinschaft.

Auftenhandel: Durch die politische Zugehorigkeit zur Volksrepublik und die geographische Verbindung zum Festland ist China der wichtigste Handels- partner Hongkongs. Weitere bedeutende Handelspartner sind, mit Ausnahme der USA, ausschlieGlich Lander des ostasiatischen Raumes.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Überblick des Außenhandelsvolumens Hongkongs mit seinen wichtigsten Handelspartnern für das Jahr 2010 in absoluten und relativen Zahlen.[38]

2. Normalbesteuerung von Kapital- und Holdinggesellschaften

Im Hongkonger Recht existiert weder eine spezielle Rechtsform noch ein spezi- elles Steuerregime fur Holdinggesellschaften. Fur die Errichtung von Holdings wird i.d.R. die Rechtsform der Limited Liability Company verwendet. Diese kann als private oder als offentliche Gesellschaft ausgestaltet werden.

Die private Limited Lability Company darf maximal 50 Gesellschafter auf- nehmen. Der Transfer von Anteilen an der Gesellschaft ist gesetzlich reguliert und eine offentliche Werbung zur Beteiligung ist untersagt. Im Gegenzug be- stehen fur die private Limited Liability Company Erleichterungen bei der Offen- legungspflicht. So entfallt z.B. die Pflicht zur Veroffentlichung des Jahresab- schlusses.

Die offentliche Limited Liability Company ist keinen der oben genannten Restriktionen unterworfen. Jedoch ist sie verpflichtet ihre Jahresabschlusse im Hongkonger Registrar of Companies (dem deutschen Bundesanzeiger ver- gleichbar) zu veroffentlichen. Zudem ist die offentliche Limited Liability Com­pany i.d.R. an der Hongkonger Borse gelistet.

2.1 Uberblick uber das Korperschaftsteuersystem

Ansassigkeit: Eine Kapitalgesellschaft gilt immer dann als in Hongkong ansas- sig, wenn sich die Geschaftsleitung des Unternehmens im Inland befindet. In der Praxis wird als Sitz der Geschaftsleitung immer der Ort angesehen, an dem die Vorstandstreffen abgehalten werden. Der Grundungsort (place of incorpora­tion) ist hierbei nicht relevant.

Korperschaftsteuersystem: Nach dem Korperschaftsteuerrecht Hongkongs werden Gewinne einer Kapitalgesellschaft nur auf Ebene der Gesellschaft be- steuert. Dividenden unterliegen auf Ebene der empfangenden Kapitalgesell­schaft keiner Besteuerung mehr. Somit konnen in- und auslandische Beteili- gungsertrage durch die Holding steuerfrei vereinnahmt werden.

Tarif: Der Korperschaftsteuersatz fur Kapitalgesellschaften betragt in Hongkong seit dem 1. April 2009 einheitlich 16,5 %.

Territorialprinzip: Fur die Steuerpflicht von Einkunften einer Kapitalgesell­schaft gilt in Honkong das Territorialprinzip. Hierbei sind ausschlieGlich die in- landischen Einkunfte der Gesellschaft steuerpflichtig. Einkunfte aus auslandi- scher Quelle unterliegen keiner Besteuerung. Ohne Bedeutung ist, ob es sich bei der Kapitalgesellschaft um einen steuerlichen Inlander handelt oder nicht.[39] Durch das Territorialprinzip Hongkongs konnen im Ausland erzielte Einkunfte der Kapitalgesellschaft ohne steuerliche Belastung nach Hongkong zuruckge- fuhrt werden (repatriation of income).

Es ist allerdings zu erwahnen, dass das Hongkonger Steuerrecht derzeit noch keine ausreichenden Definitionen zur zweifelsfreien Unterscheidung zwischen in- und auslandischen Einkunften bietet. Aus diesem Grund sind der Entste- hungsort von Einkunften und die damit verbundene Steuerpflicht haufig Gegen- stand gerichtlicher Auseinandersetzungen zwischen Unternehmen und der

Hongkonger Steuerbehorde. Durch das angelsachsisch gepragte Rechtsystem Hongkongs kommt hierbei der Rechtsbildung durch Gerichtsurteile (case law) eine besondere Bedeutung zu.

Einkunftsarten: Nach dem Korperschaftsteuerrecht Hongkongs kann eine Ka- pitalgesellschaft folgende steuerpflichtige Einkunfte erzielen:

- Einkunfte aus Handel (trade)

- Einkunfte aus aktiver Geschaftstatigkeit (business)

Eine gesonderte Kategorie fur Investmenteinkunfte existiert nicht. VerauBe- rungsgewinne unterliegen in Hongkong grundsatzlich keiner Besteuerung. Ebenso sind Dividenden auf Ebene des Empfangers steuerfrei.

2.2 Abzugsfahigkeit von Aufwendungen und Verlusten

Aufwendungen: Aufwendungen konnen nach dem Korperschaftssteuerrecht Hongkongs nur insoweit in Abzug gebracht werden, als diese bei der Erzielung steuerpflichtiger Einkunfte entstanden sind. Aufwendungen, fur die keine direkte Zuordnung moglich ist, konnen anteilig in Abzug gebracht werden.[40]

Verluste: Verluste ergeben sich als Uberschuss abziehbarer Aufwendungen uber die steuerpflichtigen Einkunfte. Sie konnen in voller Hohe und auf unbe- grenzte Zeit vorgetragen und gegen zukunftige Gewinne in Abzug gebracht werden. Ein Verlustrucktrag ist jedoch nicht zulassig.

2.3 Weitere Steuern

Neben der Korperschaftsteuer von 16,5 % existiert fur Kapitalgesellschaften eine weitere Ertragsteuer, die sog. Real Property Tax. Diese fallt in Hohe von 15 % auf Einkunfte aus inlandischem Immobilienbesitz an.

Bemessungsgrundlage sind hierbei samtliche Einnahmen, die der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Nutzungsuberlassung zuflieBen, gemindert um ei- nen 20 % Pauschalabschlag fur Reparatur- und Wartungsarbeiten. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, ist die Real Property Tax von der Korper- schaftsteuerschuld abzugsfahig.[41] Es existieren keine Substanzsteuern.

Fur den Verkauf von In- und Auslandsbeteiligungen sowie inlandischem Immo- bilienvermogen fallt eine Stempelsteuer (stamp duty) an. Es handelt sich hierbei um eine Verkehrssteuer. Bemessungsgrundlage ist der gezahlte Kaufpreis. Ob VerauBerungsgewinne erzielt werden ist hierbei nicht relevant. Fur den Verkauf von in- und auslandischen Unternehmensanteilen betragt die Stempelsteuer pauschal 0,2 % des Verkaufspreises.

Fur die VerauBerung inlandischen Immobilienvermogens ist die Steuer hinge- gen gestaffelt und kann, in Abhangigkeit von der Hohe des Verkaufspreises bis zu 4,25 % ansteigen (ab einem Verkaufspreis > 21.739.120 HKD

« 2.191.245 EUR). Die Stempelsteuer entfallt jedoch, wenn die Transaktion zwischen verbundenen Kapitalgesellschaften (associated bodies) stattfindet. Hierbei gelten Kapitalgesellschaften immer dann als verbunden, wenn eines der Unternehmen mindestens 90 % der Anteile am anderen Unternehmen halt, o­der eine dritte Person zu mindestens 90 % an beiden Unternehmen beteiligt ist.[42]

2.4 Steueranreize

Hongkong bietet keine besonderen Steuerbefreiungen (tax holidays) fur Hol- dinggesellschaften. Eine Reihe von Investitionen wird jedoch mit erhohten Ab- schreibungen gefordert. So kann z.B. auf Investitionen in die Produktion be- stimmter hochwertiger Guter (high value manufacturing) eine 100 % Sofortab- schreibung fur Gebaude, Produktionsanlagen und Hard- und Software vorge- nommen werden.

[...]


[1] Vgl. Allianz Global Investors, Asien [online], 2011, S. 8.

[2] Vgl. Qatar Financial Centre Authority, Financial Centres [online], 2011, S.4.

[3] Vgl. Allianz Global Investors, Asien [online], 2011, S. 8.

[4] Quelle: eigene Darstellung auf Basis von Allianz Global Investors, Asien [online], 2011, S. 8.

[5] Quelle: Statistisches Bundesamt (Hrsg.), AuGenhandel, 2011, S. 24.; leicht modifiziert.

[6] Quelle: Jung, Betriebswirtschaftslehre, 2009, S. 64.; leicht modifiziert.

[7] Vgl. Deutsche Bundesbank, AuGenwirtschaftsverkehr [online], 2009, S. 2.

[8] Vgl. Deutsche Bundesbank, Direktinvestitionen [online], 2011, S. 6.

[9] Vgl. Bader, Holdingstandorte, 2007, S. 8.

[10] Vgl. Bader, Holdingstandorte, 2007, S. 8.

[11] Vgl. Lutter, Holding-Handbuch, 2004, § 1, Rz. 1, m.w.N.

[12] Quelle: Bader, Holdingstandorte, 2007, S. 2.; leicht modifiziert.

[13] Vgl. Dorfmuller, Internationale Holdingstrukturen, 2009, S. 826.

[14] Anmerkung: Der Begriff der Holding ist an keine spezielle Rechtsform gebunden. Es handelt sich hierbei lediglich um einen Ordnungsbegriff. In der Praxis werden fur die Errichtung von Holdings i.d.R. Kapitalgesellschaften verwendet, jedoch ist zu diesem Zweck auch die Ver- wendung von Stiftungen oder Personalgesellschaften denkbar. Vgl. hierzu Bader, Holding­standorte, 2007, S. 8-12.

[15] Anmerkung: Gegenstand der folgenden Betrachtung ist die Zwischenholding in der beschrie- benen Form als zwischengeschaltete Konzerneinheit. Zur besseren Lesbarkeit werden im Folgenden die Begriffe Zwischenholding und Holding(-gesellschaft) synonym verwendet.

[16] Vgl. Kaur, Holding Juristictions, 2011, S. 30.

[17] Vgl. Kaur, Holding Juristictions, 2011, S. 30.

[18] Vgl. Kaur, Holding Jurisdictions, 2011, S. 31.

[19] Vgl. Dorfmüller, Internationale Holdingstrukturen, 2009, S. 826.

[20] Vgl. Bader/Täuber, Holding-Standorte in Europa, 2009, S. 727 – 732.

[21] Vgl. Kaur, Holding Juristictions, 2011, S. 31.

[22] Vgl. Kaur, Holding Juristictions, 2011, S. 30.

[23] Vgl. Kaur, Holding Juristictions, 2011, S. 31. Anmerkung: Die Auflistung enthält nur einige ausgewählte Standortfaktoren. Für eine eingehende Standortanalyse ist daneben eine Vielzahl weiterer Aspekte zu berücksichtigen. Da der Fokus der vorliegenden Arbeit jedoch auf den steuerlichen Standortaspekten liegt, wird an dieser Stelle auf eine eingehendere Betrachtung der nicht-steuerlichen Aspekten verzichtet.

[24] Anmerkung: Eine weitere Indikation der allgemeinen Eignung der Standorte ist durch die jeweilige Platzierung im Rahmen des sog. Doing Business Reports der Weltbank und des sog. Global Competitiveness Reports des Davoser Weltwirtschaftsforums gegeben. Hierauf wird in den Länderinfos der einzelnen Länderteile noch genauer eingegangen.

[25] Vgl. Kaur, Holding Juristictions, 2011, S. 31.

[26] Vgl. Wong/Tsang, Applying Hong Kong’s Treaty Network, 2011, S. 4 – 14.

[27] Anmerkung: Die Informationen und Grafiken der Länderinfo stammen, soweit nicht anders angezeigt, aus folgender Quelle: Central Intelligence Agency, Hong Kong [online], 2011.

[28] Anmerkung: Der Begriff Tigerstaaten ist eine Sammelbezeichnung für die Länder Singapur, Südkorea, Taiwan sowie die Sonderverwaltungszone Hongkong. Diesen gelang in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts binnen einer Generation der Sprung von Entwicklungsländern zu Industrienationen mit westlichem Lebensstandard.

[29] Vgl. Qatar Financial Centre Authority, Financial Centres [online], 2011, S.4.

[30] Vgl. Central Intelligence Agency, China [online], 2011.

[31] Vgl. United Nations Development Programme, Development Report, 2011, S. 127-128.

[32] Zum Vergleich: Nur 5 der 27 Mitglieder der Europäischen Union belegen einen besseren Platz als Hongkong. Diese sind Niederlande (3.), Irland (7.), Liechtenstein (8.), Deutschland (9.) und Schweden (10.).

[33] Vgl. European Central Bank, Hong Kong-Dollar [online], 2012. Anmerkung: Der genannte Wechselkurs wird im Folgenden für die Umrechnung von HKD in EUR verwendet.

[34] Vgl. International Monetary Fund, Economic Outlook, 2011, S. 187.

[35] Vgl. The World Bank (Hrsg.), Doing Business, 2012, S. 6.

[36] Vgl. World Economic Forum (Hrsg.), Competitiveness Report, 2010, S. 15. Zum Vergleich: Von den EU-Mitgliedsländern kommen nur fünf Länder auf einen besseren Platz. Diese sind: Schweden (2.), Deutschland (5.), Finnland (7.), Niederlande (8.) und Dänemark (9.).

[37] Vgl. World Economic Forum (Hrsg.), Competitiveness Report, 2010, S. 176.

[38] Quelle: Central Intelligence Agency, Hong Kong [online], 2011.

[39] Zum Vergleich: Im deutschen Körperschaftsteuerrecht gilt gemäß § 1 KStG das Welteinkommensprinzip (Universalprinzip). Hiernach ist eine Körperschaft, deren Geschäftsleitung oder Sitz sich im Inland befindet, grundsätzlich mit Ihrem gesamten Welteinkommen in Deutschland steuerpflichtig.

[40] Anmerkung: Für die Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen sind die zusätzlich die geltenden Regelungen zur Gesellschafterfremdfinanzierung zu beachten. Vgl. hierzu: 5. Regelungen zur Gesellschafterfremdfinanzierung.

[41] Vgl. hierzu: 3.4 Besteuerung von Veräußerungsvorgängen.

[42] Vgl. Hong Kong Legal Information Institute, Stamp Duty Ordinance [online], 2012.

Fin de l'extrait de 109 pages

Résumé des informations

Titre
Analyse ausgewählter asiatischer Holdingstandorte aus deutscher steuerlicher Sicht
Université
University of Applied Sciences Ingolstadt
Note
1,3
Auteur
Année
2012
Pages
109
N° de catalogue
V442571
ISBN (ebook)
9783668808898
ISBN (Livre)
9783668808904
Langue
allemand
Mots clés
Steuern, internationale Besteuerung, Holdings, Holdingstandorte, Steuerplanung, Steuergestaltung, Asien, Hongkong, Malaysia, Singapur
Citation du texte
Cord Weirich (Auteur), 2012, Analyse ausgewählter asiatischer Holdingstandorte aus deutscher steuerlicher Sicht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/442571

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