Jugendschutz im Internet. Prävention und Bewältigung von rechtsextremen Inhalten


Hausarbeit, 2017

15 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Gesetzgebung zum Jugendschutz
2.1 Jugendschutzgesetze (JSchG)
2.2 Jugendmedienschutz – Staatsvertrag (JMStV)

3. Rechtsextremismus
3.1 Annäherung einer begrifflichen Definition
3.2 Ideologien und Propaganda
3.3 Das Internet als Propagandainstrument – Strategie und Zielsetzung

4. Prävention
4.1 Problematik der Strafverfolgung im Internet
4.2 Lösungsansätze und Maßnahmen

5. Fazit

6. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Kinder und Jugendliche geraten heute schon früh in Kontakt mit dem Internet und tragen Verantwortung im Umgang mit neuen Medien. Sie haben durch das Internet Zugriff auf eine virtuelle Welt, in der viele Gefahren drohen. Weil sie unter dem Jugendschutz stehen, gelten Kinder und Jugendliche im Internet daher als besonders Schutzbedürftig. Im Rahmen dieser Arbeit möchte ich folgender Frage nachgehen:

Wo liegt die Verantwortung für den Jugendschutz und wie kann Jugendschutz im Internet gewährleistet werden?

Als Beispiel einer Gefährdung für Kinder und Jugendliche im Internet möchte ich den Rechtsextremismus thematisieren.

Um einen Einblick in die rechtlichen Grundlagen zum Jugendschutz zu bekommen, werden zunächst einige grundlegende Bestimmungen der Gesetzgebung genannt. Genauer beleuchtet werden dabei die Jugendschutzgesetze und der Jugendmedienschutz – Staatsvertrag. In diesem werden vor allem die Regelungen zum Jugendschutz im Internet thematisiert. Im weiteren Verlauf möchte ich die Gefährdung von Kindern und Jugendlichen und den Erhalt des Jugendschutzes im Internet anhand von rechtsextremistischer Propaganda im Internet darstellen und Maßnahmen für ihre Bekämpfung rausarbeiten. Dazu wird vorerst eine Annäherung einer begrifflichen Definition für Rechtsextremismus gegeben und Ideologien und Propaganda genauer beschrieben. Auf dieser Grundlage werde ich besonders auf das Internet als Propagandainstrument eingehen und die Strategien und Ziele rechtsextremer Organisationen und Parteien im Internet untersuchen. Das Vorgehen gegen rechtsextremistische Inhalte im Internet stellt sich in vielerlei Hinsicht als problematisch dar. Gründe dafür und mögliche Lösungsansätze werden durch das Hinzuziehen von Organisationen und Programmen erläutert. Diese setzten sich mit Schutzmaßnahmen auseinander, auf diese ich genauer eingehen und deren Funktionsweise ich kurz erläutern werde. Ebenso werde ich einen Bezug zu Schutzmaßnahmen im direkten sozialen Umfeld von Kindern und Jugendlichen herstellen und zu einem abschließenden Fazit kommen.

2. Gesetzgebung zum Jugendschutz

Der Jugendschutz hat die Zielsetzung, Kinder und Jugendliche vor Gefahren und Gefährdungen zu schützen. Der Staat greift mit Hilfe von Behörden, Institutionen, oder Politik dann ein, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls droht (Richard, Jugendschutz im Internet, S. 14). Dabei wirkt er überwiegend mit erzieherischen Ansätzen und überlässt die Erziehung der Kinder so weit wie möglich den Eltern (ebd, S. 15). Um Jugendschutz praktisch umsetzbar zu machen, greift er in einzelne Grundrechte ein und wirkt sich beschränkend auf diese aus (ebd, S.14). Wertentscheidungen des Grundgesetzes sind unter anderem die Menschenwürde, das Persönlichkeitsrecht, die Gleichheit der Geschlechter und Rassen, sowie Demokratie und Völkerverständigung (ebd, S.15). Umgesetzt wird die Gesetzgebung des Bundes durch Strafbestände im Strafgesetzbuch (StGB) und Gesetze über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjSM), welche z.B. die Verbreitung jugendgefährdender Schriften regeln (vgl. § 11 Abs. 3 StGB), sowie die von jugendgefährdenden Videokassetten, Bildplatten und vergleichbaren Bild – und Tonträgern und die Werbung für diese (vgl. § 1 Abs. 3 GjSM). Jugendschützende Gesetze finden sich ebenfalls im Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSschG), dem Ordnungswidrigkeitsgesetz, (OWiG) und dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Beispiele für solche Gesetze sind das Verbot der Werbung für Prostitution (vgl. §120 OWiG) und das Verbot der Aufforderung zum Drogenkonsum (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 12 BtMG).

2.1 Jugendschutzgesetze (JSchG)

Die Jugendgesetze wurden geschaffen um Kinder und Jugendliche vor Fehlentwicklungen der Persönlichkeit zu schützen (Richard, Jugendschutz im Internet, S.15). Die Persönlichkeitsentwicklung ist gefährdet, wenn Inhalte zu einer stark widersprüchlichen sozialethischen Haltung gegenüber der Wertordnung des Grundgesetzes führen können. Der Staat ist demnach verpflichtet, äußere Bedingungen zu schaffen, welche „eine dem Menschenbild des Grundgesetzes entsprechende geistig – seelische Entwicklung der Kinder und Jugendlichen“ gewährleisten (ebd, S.14, 15). Das Recht auf die freie Entfaltung und Entwicklung der eignen Persönlichkeit (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG) als Rechtsgut, welches geschützt werden soll, gibt dem Jugendschutz Verfassungsrang (ebd).

Laut Jugendschutzgesetz spricht man von Kindern bei Personen die jünger als 14 Jahre alt sind. Jugendliche werden definiert als Personen, die sich im Alter zwischen 14 und 18 Jahren befinden (vgl. § 1 Abs. 1 JSchG). Für sie und für Veranstalter und Gewerbebetreiber gilt eine Nachweis- und Prüfungspflicht, welche die Einhaltung von Altersbeschränkungen gewährleisten soll (§ 2 Abs. 1 JSchG). Trotz vieler Gesetze stellt der Jugendschutz kein Bevormundungsinstrument dar, sondern überlässt das „Wächteramt“ den Eltern, welche die Pflicht haben ihre Kinder zu pflegen und ihnen Erziehung zukommen zu lassen (vgl. Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG).

2.2 Jugendmedienschutz – Staatsvertrag (JMStV)

Der Jugendmedienschutz – Staatsvertrag der Länder soll einen einheitlichen Schutz vor Entwicklungs- oder Erziehungsbeeinträchtigungen und Gefährdungen in elektronischen Kommunikations- und Informationsmedien von Kindern und Jugendlichen gewährleisten. Inhalte, welche die Menschenwürde und andere durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen und zu erheblichen, schwer oder gar nicht korrigierbaren Fehlentwicklungen führen können, sollen von Kindern und Jugendlichen ferngehalten werden. Dabei gilt es einen Weg zu finden, der den Schutz von Kindern und Jugendlichen in ihrer ungestörten Entwicklung gewährleistet (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG) und gleichzeitig die Rundfunk- und Informationsfreiheit berücksichtigt (vgl. Art. 5. Abs. 1 GG). Durch Verbreitungs- und Werbeverbote, welche von staatlichen Behörden überwacht werden, wird die Verbreitung jugendgefährdender Inhalte untersagt, sodass Kinder und Jugendliche nicht ohne Hilfe von Erwachsenen davon Kenntnis nehmen sollten. Eine solche Regelung liegt für Rundfunk, Kommunikations- und Informationsdienste im Ausstrahlen von nicht jugendfreien Inhalten zu bestimmten Tagenszeiten (Richard, Jugendschutz im Internet, S. 16).

Bei Verbreitungsverboten wird zwischen Totalverboten, uneingeschränkten Verbreitungsverboten, Verbreitungsverboten mit Erlaubnisvorbehalt und Verbreitungserlaubnissen mit Verbotsvorbehalt unterschieden. Das Ziel von Werbeverboten besteht darin zu verhindern, „dass Jugendliche erfahren, dass bestimmte Inhalte ihnen vorenthalten werden sollen und sie deshalb versuchen, an sie zu gelangen“ (ebd, S. 17). Da es nicht primär die Aufgabe des Staates ist, Kinder vor Gefährdungen im Internet zu schützen, wurden für Eltern durch Jugendschutzbeauftragte oder Organisationen auch Gebote zur Selbstkontrolle verfasst (ebd). In Jugendschutzprogrammen werden Anbieter und Betreiber von Internetseiten in die Verantwortung gezogen und können bei Verstößen nach deutschem Gesetz mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Der Jugendmedienstaatsvertrag unterscheidet bei jugendgefährdenden Inhalten im Internet drei Problemfelder: Gewaltinhalte, zu denen unter anderem auch die Selbstgefährdung durch Verherrlichung von Essstörungen im Internet zählt, Pornografie und Extremismus. Im weiteren Verlauf werde ich das dritte Problemfeld, in Form des Rechtsextremismus, ausführlicher beleuchten.

3. Rechtsextremismus

3.1 Annäherung einer begrifflichen Definition

Der Begriff Rechtsextremismus lässt sich keiner einheitlichen Definition zuordnen. Viel mehr handelt es sich hierbei um einen Sammelbegriff der für unterschiedliche politische Splittergruppen und Phänomene verwendet wird.

Ähnliche Tendenzen haben Begriffe wie Rechtsradikalismus, Neo-Nazismus und Neo-Faschismus, welche häufig mit dem Begriff Rechtsextremismus in Verbindung gebracht werden. Unter Extremismus im politischen Sinn versteht man allgemein die Ablehnung der Ordnung des demokratischen Verfassungsstaates mit seinen Regeln und Prinzipien. Eingeführt wurde der Begriff Rechtsextremismus durch amtliche Stellen, die sich mit rechtsradikalen Gesellschaftsproblemen befassen, den Innenministerien und dem Verfassungsschutz (Nickolay, Rechtsextremismus im Internet, S. 32). Explizit werden damit politische Aktivitäten und Organisationen bezeichnet, die in ihren Programmen und Zielsetzungen für die Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung propagieren (vgl. Jaschke, Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit. Begriffe, Positionen, Praxisfelder, S. 25).

3.2 Ideologien und Propaganda

Rechtsextreme Einstellungen haben häufig charakteristische Merkmale wie autoritäre, fremdenfeindliche, antisemitistische oder nationalsozialistische Überzeugungen. Rassismus, Kollektivismus oder Geschichtsrevisionismus sind Begriffe, die zum Verständnis der rechtsextremen Ideologie beitragen und im Folgenden weiter erläutert werden.

Beim Rassismus handelt es sich um ein grundlegendes Differenzprinzip zwischen Menschen. Auslegungsformen sowie Gründe dieser Differenzierung sind dabei unterschiedlich. Geistige, ethische, oder körperliche Unterschiede können beispielsweise Auslöser für rassistische Äußerungsformen, wie Unterdrückung oder Ausschließung sein. Besonders prägend zur nationalsozialistischen Zeit war ein aristokratischer Grundgedanke. Der Wert des Menschen wird dabei an Rasse und Herkunft gemessen, welches eine hierarchische Gliederung nach sich zieht, nach der die „Stärkeren/Besseren“ Förderung erhalten und die „Schwächeren/Schlechteren“ untergeordnet werden. Ebenso wie Rassismus spielt auch Kollektivismus eine bedeutende Rolle in der Ideologie des Rechtsextremismus. Einen hohen Stellenwert hat dabei die Volksgemeinschaft, welche aus einer „homogenen Masse“ besteht. Zeitgleich bedeutet das die Unterordnung des einzelnen Individuums an Gesellschaft und Staat. Unter Geschichtsrevisionismus wird im rechtsextremistischen Sinn die Leugnung oder Verharmlosung der nationalsozialistischen Vergangenheit im zweiten Weltkrieg und des Holocaust verstanden, was im deutschen Recht als Volksverhetzung gilt (§ 130 StGB) und Strafbestand hat.

Propaganda ist eine systematische Form der Werbetechnik für politische Zusammenhänge. Sie hilft rechtsextremen Organisationen und Parteien ihre Ideologien zu verbreiten und Anhänger zu finden. Die Propagandamittel sind sehr stark an die vorherrschende Technologie gebunden. So bewährten sich lange Zeit Flyer, gezielte Telefonanrufe, persönliche Briefpost oder Mund-zu-Mund-Propaganda. Das manuelle Erfassen von Personendaten stellt jedoch einen hohen Kosten- und Zeitaufwand dar. Mit der fortschreitenden Technologie hat sich auch rechtsextreme Propaganda immer mehr auf das Internet verlagert.

3.3 Das Internet als Propagandainstrument – Strategie und Zielsetzung

Die Verbreitung rechtsextremer Propaganda im Internet zielt häufig auf junge Erwachsene und Jugendliche ab. Das hat auch der der Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) erkannt. „Rechtsextreme nutzen das Internet und soziale Medien intensiv, um vor allem Jugendliche zu erreichen“, so Krüger. Auch der Verfassungsschutz hat zur Kenntnis genommen, dass in Einzelfällen rechtsextremistische Parteien durch Internetpräsenz neue Mitglieder gewinnen können. ( BfV, Rechtsextremistische Bestrebungen im Internet, S. 1f.) Profitieren kann rechtsextreme Propaganda im Internet vor allem durch Diskussionsplattformen und die Möglichkeit von Anonymität. Durch den virtuellen Kontakt bekommt der Internetnutzer Zugang zu rechtsextremen Inhalten. Rechtsextreme Organisationsgruppen und Parteien gehen dabei überwiegend systematisch und zielorientiert vor. Mit jugendaffinen Stilmitteln, einer subtilen Botschaftsverbreitung und intensiven Nutzung sozialer Netzwerke werden vor allem junge Internetnutzer angesprochen. (Lanzke, Virtueller Hass: Neue Studie zu Rechtsextremismus online, 2013). Webseiten sind vielfach mit Flash-Intros, Videosequenzen, Musik, einem Download-Bereich mit Dokumenten, Musikdateien, Software, Newsletter-Listen und Diskussionsforen ausgestattet und aufwendig gestaltet. Durch den Austausch aktiver Mitglieder und Besucher in Gästebüchern und Diskussionsforen wird der Eindruck einer Gemeinschaft gestärkt und ein „Wir-Gefühl“ unter den Internetnutzern gefördert (BfV, Rechtsextremismus im Internet, S. 5). Es stellt sich die Frage, ob dies unter Umständen ein falsches Gefühl von Geborgenheit und Stärke bei jungen Erwachsenen und Kindern auslösen kann. Abgesehen von Webseiten und sozialen Netzwerken bedient sich die rechtsextreme Propaganda im Internet auch an „Spam-Mails“ (vgl. Frank, Bewältigung des „spamming“, Teil 2, 2. Kapitel, VI, 2, Rassistisches Gedankengut), Blogs, die unter anderem gegen eine pluralistische Gesellschaft und Verfassung propagieren, oder QR-Codes. Diese sind auf Webseiten, Profilen in sozialen Netzwerken, Flyern oder Aufklebern zu finden und führen auf Propagandaangebote und dienen der Mobilisierung (jugendschutz.net, Bericht: „Rechtsextremismus online – beobachten und nachhaltig bekämpfen, 2012“). Aktuelle politische Themen werden häufig für rassistische Kampagnen instrumentalisiert. Zudem wird rechtsextreme Agitation häufig als „harmlos“ getarnt, sodass ein Bezug zur rechtsextremen Szene erst auf den zweiten Blick erkennbar wird (Glaser, Virtueller Hass: Neue Studie zu Rechtsextremismus online, 2012). Dies stellt auch die Bekämpfung solcher Inhalte vor eine weitere Herausforderung. Durch moderne Verschlüsselungs- und Anonymisierungstechnik können Anbieter und Betreiber Inhalte und Internetseiten verschleiern und eine Identifizierung erschweren. Dieses Vorgehen ist verhältnismäßig einfach und ist beispielsweise durch eine Freeware erhältliche PGP-Verschlüsselungssoftware möglich (Schröder, Neonazis und Computernetze, S. 160 ff.). Viele Rechtsextremisten nutzen zudem die Unterschiede in der Gesetzgebung im Inn- und Ausland für ihre Zwecke aus und versuchen so, sich der deutschen Strafverfolgung zu entziehen. Ein anonymes Einstellen rechtsextremer Inhalte auf ausländischen Servern ist durch amerikanische Provider heute möglich (Körber, Rechtsradikale Propaganda im Internet – der Fall Töben, S.8). Aufgrund der zunehmenden Kontrollen in den großen sozialen Netzwerken weichen immer mehr rechtsextreme Internetnutzer in „sicherere“ Netzwerke wie das russische „VK“ aus (jugendschutz.net, Bericht: „Rechtsextremismus online – beobachten und nachhaltig bekämpfen, 2012“).

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Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Jugendschutz im Internet. Prävention und Bewältigung von rechtsextremen Inhalten
Hochschule
Universität Siegen
Note
1,7
Autor
Jahr
2017
Seiten
15
Katalognummer
V443076
ISBN (eBook)
9783668808195
ISBN (Buch)
9783668808201
Sprache
Deutsch
Schlagworte
jugendschutz, internet, prävention, bewältigung, Rechtsextremismus
Arbeit zitieren
Elena Schreer (Autor:in), 2017, Jugendschutz im Internet. Prävention und Bewältigung von rechtsextremen Inhalten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/443076

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