Sexuelle Gewalt und Missbrauch von Kindern und Jugendlichen in der Heimerziehung

Notwendige Präventions- und Interventionsmaßnahmen


Livre Spécialisé, 2019

70 Pages


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Einleitung

1 Sexuelle Gewalt und Missbrauch
1.1 Begriffserklärung
1.2 Statistiken und Zahlen
1.3 Formen von sexueller Gewalt und Missbrauch

2 Institutionen der Erziehungshilfe
2.1 Einweisungsgründe
2.2 pädagogische Konzepte

3 Prävention
3.1 Maßnahmen
3.2 Unterstützung der Fachkräfte
3.3 Chancen und Herausforderungen der Prävention in der Heimerziehung

4 Intervention
4.1 Maßnahmen
4.2 Kooperation mit externen Institutionen
4.3 Chancen und Herausforderungen der Intervention in der Heimerziehung

5 Fazit und Ausblick

6 Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser leseprobe nicht enthalten

Aufgrund der leichteren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für beide Geschlechter. Im vorliegenden Text wird durchgängig die männliche Form benutzt. Im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes sind diese Bezeichnungen als nicht geschlechtsspezifisch zu betrachten

Einleitung

In der folgenden Arbeit wird das Thema „Sexuelle Gewalt und Missbrauch von Kindern und Jugendlichen: Präventions- und Interventionsmaßnahmen in der Heimerziehung“ behandelt.

In den Medien wird stetig mehr von Übergriffen im Bereich sexuelle Gewalt und Missbrauch berichtet, jedoch wird das Thema meist erst angesprochen, wenn akute Fälle an die Öffentlichkeit kommen. Gerade im pädagogischen Bereich – vor allem in der Heimerziehung – ist es wichtig, sich mit dieser Thematik auseinanderzusetzen. Fachkräfte in der Heimerziehung haben es tagtäglich mit traumatisierten Kindern und Jugendlichen zu tun und mit solchen, die in der Vergangenheit mehr Risiko- als Schutzfaktoren erlebt haben. Diese Kinder und Jugendlichen sind anfälliger dafür Opfer von sexueller Gewalt und Missbrauch zu werden. Es ist maßgeblich für die Fachkräfte, über die Maßnahmen der Prävention und Intervention im Bereich sexueller Gewalt und Missbrauch aufgeklärt zu sein.

Das Interesse an der Thematik rührt daher, dass Kinderpädagogen, die im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind, nur dann professionell, präventiv und interventiv Handeln können, wenn sie sich intensiv mit dem Themenbereich auseinandergesetzt haben. Eine besondere Herausforderung in Bezug auf sexuelle Gewalt unter Kindern und Jugendlichen in der Heimerziehung sehe ich zum einen darin, angemessene Präventionsmaßnahmen zu kennen und umsetzen zu können und zum anderen, einen Übergriff zu erkennen und professionell mit Betroffenen umzugehen. Um angemessene Präventions- und Interventionsmaßnahmen anwenden zu können, erachte ich es als maßgeblich, die Situation und die emotionale Lage der potentiellen Opfer, sowie der tatsächlichen Betroffenen, zu kennen und nachvollziehen zu können.

Die vorliegende Thesis wird unter Berücksichtigung dieses Gedankens und folgenden Fragestellungen verfasst: Inwieweit sind Präventionsmaßnahmen in hessischen Konzeptionen vertreten? Was sind angemessene Präventions- und Interventionsmaßnahmen und welche Chancen und Herausforderungen bilden sich daraus für die Heimerziehung?

Diese Arbeit beginnt mit dem allgemeinen Bereich der sexuellen Gewalt und dem sexuellen Missbrauch.

Zunächst bekommt der Leser die Begriffe erklärt und einen Überblick über Zahlen und Statistiken, unter Einbeziehung der polizeilichen Kriminalstatistik, vermittelt. Außerdem werden die unterschiedlichen Formen von sexueller Gewalt und Missbrauch verdeutlicht.

Das zweite Kapitel befasst sich mit den Institutionen der Erziehungshilfe und geht spezifischer auf die stationäre Erziehungshilfe ein. Zunächst werden die allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen beleuchtet. Das erste Unterkapitel beinhaltet die unterschiedlichen Einweisungsgründe der Kinder und Jugendlichen und verdeutlicht die Individualität jedes einzelnen Nutzers. Das letzte Unterkapitel ist eine Gegenüberstellung von drei unterschiedlichen Konzeptionen stationärer Hilfeeinrichtungen in Hessen. Diese werden mit den Präventionskriterien des hessischen Sozialministeriums verglichen. Es wird geklärt, ob die Einrichtungen die Ansprüche der Kriterien erfüllen.

Kapitel drei beleuchtet die Prävention im Themenbereich sexuelle Gewalt und Missbrauch in der Heimerziehung. Zunächst wird erklärt was Prävention bedeutet und welche Ziele hier verfolgt werden. Das erste Unterkapitel befasst sich mit den Maßnahmen der Prävention gegen sexuelle Gewalt und Missbrauch. Dieses unterteilt sich erneut in drei Unterkapitel. Es wird zunächst die Maßnahme der Resilienzförderung beschrieben und erklärt. Darauf folgt der offene Umgang mit dem Thema Sexualität und Gewalt. Das Ende des Unterkapitels bildet der Themenschwerpunkt der Täterstrategien. Das zweite Unterkapitel des Kapitels zwei ist der Bereich der Unterstützung für die Fachkräfte. Präventionsmaßnahmen müssen nicht nur bei den potentiellen Opfern, sondern ebenfalls bei den Erwachsenen angesetzt werden. Das erste Unterkapitel befasst sich mit den restlichen Grundlagen an denen sich die Fachkräfte orientieren können, mit Fortbildungen im Präventionsbereich und mit externen Beratungsstellen und Institutionen. Darauf folgt das zweite Unterkapitel. Hier werden Signale und Merkmale von sexueller Gewalt und Missbrauch erläutert, an denen Opfer erkannt werden können. Das letzte Kapitel für den Bereich Prävention bildet eine Erläuterung über die Chancen und Herausforderungen der Prävention in der Heimerziehung.

Das vierte Überkapitel befasst sich mit der Intervention bei sexueller Gewalt und Missbrauch in der Heimerziehung. Hier wird, wie bei der Prävention, zunächst ein Überblick gegeben, was Intervention bedeutet und was deren Zielsetzungen sind.

Das erste Unterkapitel befasst sich, wie bei der Prävention, mit den unterschiedlichen Maßnahmen der Intervention. Hier wurden drei Interventionsbereiche ausgewählt: Haltung und Verhalten bei Verdacht, Aufarbeitung, Therapiemöglichkeiten und Traumaarbeit und Strafanzeige.

Im nächsten Unterkapitel werden zwei externe Beratungsstellen vorgestellt, die eine Unterstützung für die Fachkräfte bieten. Zunächst wird der Verein Wildwasser beschrieben und die Arbeit des Vereins und dessen Projekte erläutert. Darauf folgt der Verein Weisser Ring, hier wird ebenfalls die Arbeit der Organisation und deren Engagement im Bereich sexueller Gewalt und Missbrauch beschrieben.

Der Abschluss des Kapitels bildet ein Abschnitt über die Chancen und Herausforderungen der Intervention in der Heimerziehung. Hier werden unter anderem die Grenzen der Fachkräfte aufgegriffen.

Diese Bachelorarbeit endet mit einem Fazit und Ausblick. Die oben genannten Fragestellungen werden erneut aufgegriffen und anhand der Ergebnisse aus der Bachelorarbeit zusammenfassend beantwortet.

1 Sexuelle Gewalt und Missbrauch

Das folgende Kapitel befasst sich Allgemein mit dem Thema sexuelle Gewalt und Missbrauch und soll einen Überblick über die Thematik vermitteln. Zunächst werden die Begriffe sexuelle Gewalt und Missbrauch erläutert. Darauf folgen Statistiken und Zahlen im Bereich der sexuellen Gewalt und Missbrauch bei Kindern und Jugendlichen. Hierfür wurde die polizeiliche Kriminalstatistik herangezogen und die Täter-Opfer Beziehung beleuchtet. Das letzte Unterkapitel befasst sich mit den unterschiedlichen Formen von sexueller Gewalt und bezieht sich unter anderem auf die Gesetzeslage.

1.1 Begriffserklärung

„Sexueller Missbrauch ist im Wesentlichen die Ausbeutung eines Kindes für die sexuelle Befriedigung eines Erwachsenen.“ (Schenk-Danziger, 2006: S. 244)

Sexuelle Gewalt und Missbrauch ist unter anderem durch das Bekanntwerden der Übergriffe in der katholischen Kirche in das Blickfeld der Gesellschaft zurückgekommen. Es ist jedoch problematisch, genaue Angaben zu machen, da die Dunkelziffer in diesem Bereich, nach Annahmen der Forscher, enorm ist. (vgl. Böhm, 2017: S.25, 26)

Kinder und Jugendliche erfahren mehr Gewalt als andere Gesellschaftsgruppen. Bei jüngeren Kindern, bis vierzehn Jahren, findet Missbrauch am häufigsten im engeren Umfeld beziehungsweise in der Familie statt. Wohingegen bei Jugendlichen Missbrauch zunehmend von anderen Bezugspersonen wie Lehrern, Erziehern, Betreuern, Trainern oder von Gleichaltrigen verübt wird. Aktuell zeigt sich, dass in Jugendhilfeeinrichtungen und Bildungsinstitutionen ebenfalls ein hohes Maß an sexuellen Übergriffen stattfindet. Über die Hälfte der Jugendlichen in Internaten oder Jugendhilfeeinrichtungen haben Gewalt erfahren, wovon ein Viertel einem Übergriff mit Penetration ausgesetzt waren. (vgl. Kadera, Köhler-Dauner, Hofer, Tippelt, Ziegenhain, Feger, 2018: S. 199)

Sexuelle Kontakte zwischen Erwachsenen und Kindern waren in der Vergangenheit nicht unüblich, erst nach der Einsicht, dass Kinder keine kleinen Erwachsenen sind und besonderen Schutz benötigen wurden diese sexuellen Handlungen verboten. Bei sexuellem Missbrauch unter Erwachsenen ist es so geregelt, dass ein Strafbestand besteht, wenn eine sexuelle Handlung ohne Zustimmung des anderen ausgeführt wird. Kinder sind jedoch nicht in der Lage, bewusst zu entscheiden ob sie eine sexuelle Handlung wollen. Sie sind emotional, kognitiv und sprachlich nicht ausreichend Entwickelt, weswegen Kinder besonderen Schutz benötigen. (vgl. Bange, 2014: S. 21,22)

Im strafrechtlichen Bereich wird sexueller Missbrauch von Kindern wie folgt definiert. In § 176 StGB ist sexueller Missbrauch an Kindern festgelegt. Dort wird unter Strafe gestellt, wer sexuelle Handlungen an Kindern vornimmt oder vornehmen lässt. Genauso wird unter Strafe gestellt, wer sexuelle Handlungen an Kindern von dritten vornehmen lässt oder diese vom Kind vorgenommen werden. Unter Absatz vier wird unter Strafe gestellt, wer vor einem Kind sexuelle Handlungen vornimmt oder wer ein Kind dazu bestimmt, sexuelle Handlungen vorzunehmen. Des Weiteren ist das Zeigen oder das Zugänglichmachen pornografischer Inhalte für Kinder rechtswidrig. Die Kontaktaufnahme mit Kindern über andere Medien und Kommunikationsmöglichkeiten, wie das Internet, um das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, ob mit dritten oder mit einem selbst, ist ebenfalls unter Strafe gestellt (s. StGB § 176). In § 176 sind lediglich die Übergriffe an Kindern bis einschließlich vierzehn Jahren festgelegt.

In § 182 StGB ist der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen definiert. Dort heißt es, dass unter Strafe gestellt wird „Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage 1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder 2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen“ (StGB § 182). Ebenso ist es rechtswidrig, wenn eine Person über einundzwanzig Jahren eine Person unter sechzehn Jahren dahingehend missbraucht, dass sie sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich vornehmen lässt, oder durch dritte vornehmen lässt oder von ihr vornehmen lässt und dadurch die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt. (s. StGB § 182)

In der Fachliteratur lassen sich sexuelle Gewalt und Missbrauch in verschiedene Klassen unterteilen. Eine häufig angewandte Definition ist die Unterscheidung in eine enge und breite Definition von Missbrauch. (vgl. Hartwig, Hensen, 2008: S. 17) Die enge Definition von Missbrauch beinhaltet den aktiven körperlichen Kontakt, wie oraler, analer und genitaler Geschlechtsverkehr, der durch Gewalt oder deren Androhung induziert wurde. (vgl. Huser, Leuzinger, 2011: S.6) Die breiter gefasste Definition befasst sich mit allen „unerwünschten und gewaltsamen sexuellen Handlungen, wie verbale sexistische Belästigung, Exhibitionismus, Anstiftung zur Prostitution, Herstellung, Verkauf, und Konsum von pornografischen Materials mit Kindern sowie alle Handlungen, bei denen es zu keinem körperlichen Kontakt (non contact) kommt“. (Huser, Leuzinger, 2011: S. 6) Zudem ist das Opfer intellektuell und emotional nicht ausreichend entwickelt, um der sexuellen Handlung frei zustimmen zu können. (vgl. ebd.: S. 6) Der Altersunterschied bei sexuellem Missbrauch ist, wenn keine Gewalt angewandt wurde, maßgeblich für die Definition. Bei Kindern von dreizehn Jahren und jünger wird ein Altersunterschied von mindestens fünf Jahren angenommen, bei Kindern und Jugendlichen zwischen dreizehn und sechzehn beträgt der Altersunterschied mindestens zehn Jahre. Durch diese Trennung ist es möglich, zwischen sexueller Erfahrung und sexuellem Missbrauch zu unterscheiden. (vgl. Damrow, 2006: S. 48) Jedoch wird die Fünf-Jahres-Spanne nicht von allen Forschern berücksichtigt, da fünf Jahre bei Kindern einen erheblichen Unterschied in der Entwicklung ausmachen und bei diesem Definitionskriterium die sexuelle Gewalt unter Gleichaltrigen nicht ausreichend miteinbezogen wird. (vgl. Bange, 2014: S. 22)

Bei Kindern wird davon ausgegangen, dass sie aufgrund ihrer Machtlosigkeit und des Entwicklungsstandes nicht in der Lage sind, eigenverantwortlich zu handeln. Bei Heranwachsenden und Jugendlichen ist die Situation komplizierter. (vgl. Damrow, 2006: S. 48) Häufig werden sexuelle Übergriffe in den ersten sechzehn Lebensjahren berücksichtigt. Dies ist eine schwierige Abgrenzung. Diese Abgrenzung soll zwischen sexuellen Übergriffen von Kindern und Gewalt an Frauen differenzieren. Jedoch kann ein fünfzehn jähriges Mädchen emotional weiterentwickelt sein als ein siebzehn jähriges Mädchen. (vgl. Bange, 20114: S. 23) Eine einheitliche Definition zu finden, ist somit problematisch.

1.2 Statistiken und Zahlen

Die Weltgesundheitsorganisation schätzt das Ausmaß der Betroffenen weltweit auf 150 Millionen Mädchen und 73 Millionen Jungen unter achtzehn Jahren. Sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen bleibt ein internationales Problem. Im Rahmen einer großflächigen Untersuchung, dem „World Report on Violence Against Children“, wurde ermittelt, dass 7 – 36% aller Frauen und 3 – 29% aller Männer sexuelle Gewalt in der Kindheit erfahren haben. Genaue Angaben zu machen ist kompliziert, da die Dunkelziffer weiterhin hoch ist. Die meisten Übergriffe geschehen durch nähere Verwandte oder Bekannte der Opfer. (vgl. Böhm, 2017: S.25, 26)

Es muss, nach einer Publikation der Fachstelle LIMITA[1], davon ausgegangen werden, dass jedes vierte bis fünfte Mädchen und jeder zehnte bis zwölfte Junge in der Kindheit sexueller Gewalt oder Missbrauch ausgesetzt waren. Diese Übergriffe werden bei Mädchen zu 70% bis 90% von Familienangehörigen begangen, bei Jungen sind es etwa 10% bis 20%. Die Täter der Jungen befinden sich häufiger im außerfamiliären Umfeld des Opfers. Die Täter der Mädchen sind mit über 90% männlich, bei Jungen sind es 75% bis 90% männliche Täter. Die Altersspanne der Täter liegt zwischen neunzehn und fünfzig Jahren, wobei stetig mehr Fälle von jugendlichen Tätern bekannt werden. (vgl. Huser, Leuzinger, 2011: S. 8)

Nach der polizeilichen Kriminalstatistik gab es 2017 in der Bundesrepublik Deutschland 13.539 dokumentierte Fälle von sexuellem Missbrauch an Kindern zwischen null und vierzehn Jahren, davon über 10.000 weibliche Opfer. Bei den Jugendlichen zwischen vierzehn und achtzehn Jahren lagen die Fälle bei 2.341, hier waren mit 1.828 Fällen über die Hälfte der Opfer weiblich, somit werden häufiger Mädchen sexuell misshandelt. (vgl. PKS Bundeskriminalamt, 2017, Tabelle 91)

Der sexuelle Missbrauch an Kindern wurde in 7.854 Fällen von Tätern begangen, die ein Angehöriger oder Bekannter des Opfers waren. Von diesen fast 8.000 Fällen waren 617 in einem formellen Beziehungsrahmen, somit in Institutionen oder Organisationen. In 4.697 Fällen gab es keine nachweisbare Beziehung zu dem Opfer. (vgl. PKS Bundeskriminalamt, 2017, Tabelle 92)

In Hessen lag die Zahl der Missbrauchsopfer unter vierzehn Jahren bei 824, davon waren 619 der Opfer weiblich. Die Zahl der jugendlichen Missbrauchsopfer in Hessen lag 2017 bei 88, wovon 55 der Opfer weiblich waren. (PKS Hessen, 2017, Tabelle 91) In 468 Fällen von sexuellem Missbrauch an Kindern wurde die Tat von Verwandten oder anderen Bezugspersonen im näheren Bekanntenkreis des Opfers durchgeführt. In 52 Fällen kamen die Täter aus dem formellen Bekanntenkreis, somit aus Institutionen, Organisationen oder Gruppen. Bei den sexuellen Misshandlungen an Jugendlichen hatten die Opfer in 60 Fällen eine familiäre oder bekanntschaftliche Beziehung zu dem Opfer, wovon jedoch nur sechs Fälle aus dem familiären Kreis bekannt waren. In sechs Fällen lag eine formelle Beziehung durch Institutionen, Organisationen oder Gruppen vor. (PKS Hessen, 2017, Tabelle 92) Hier handelt es sich, wie bei allen Angaben, um die Übergriffe, die zur Anzeige gebracht wurden. Die Dunkelziffer in diesem Bereich ist wahrscheinlich deutlich höher.

1.3 Formen von sexueller Gewalt und Missbrauch

„Jede Form sexueller Ausbeutung, auch ohne Penetration und ohne körperliche Gewalt, stürzt das Kind in ein Gefühlschaos und hinterlässt meist schwerwiegende psychische Folgen.“ (Heuser, Leuziger, 2011: S. 7)

Bei den Formen der sexuellen Gewalt und Missbrauch kommt die Frage auf, wo sexuelle Übergriffe beginnen. Laut der Meinung einiger Wissenschaftler fangen sexuelle Übergriffe bereits bei vorsichtigen Berührungen und verletzenden Äußerungen sowie Blicken an. Das Betasten des Körpers, sowie spottende oder wohlmeinende Äußerungen über den Körper eines Kindes oder Jugendlichen fallen unter sexuelle Belästigung oder Missbrauch. Jedoch ist es schwierig, Formen der sexuellen Gewalt und Missbrauch genau zu definieren. In manchen Familien ist es alltäglich, dass Eltern und Kind sich beispielsweise im Bad nackt begegnen und es keinen der Parteien stört. (vgl. Enders, 2014: S. 29, 30)

In diesem Fall besteht kein sexueller Missbrauch. Sobald eine Situation auftritt, in der sich das Kind oder der Jugendliche unwohl fühlt und der Erwachsene sich gegen das Persönlichkeitsrecht widersetzt, kann von sexuellem Missbrauch gesprochen werden.

Nach dem StGB sind sexueller Missbrauch, Exhibitionismus und der Besitz von pornographischen Medien mit Kindern rechtswidrig. Jedoch werden lüsterne Blicke oder „harmlose“ Umarmungen mit Hintergedanken außer Acht gelassen, da die Definition und Nachweisbarkeit in diesen Fällen nicht möglich ist. Das Kind oder der Jugendliche kann trotzdem ein Trauma davontragen und sich in diesen Situationen unwohl und misshandelt fühlen. (vgl. Enders, 2014: S. 29,30)

Es ist dennoch notwendig die angemessene sexuelle Entwicklung eines Kindes von sexuellen Übergriffen zu unterscheiden. Dies ist eine hohe Herausforderung für Fachkräfte sowie Eltern. Gerade wenn ein Verdacht von sexueller Gewalt unter Gleichaltrigen besteht. Im genauen sind Formen von sexueller Gewalt jede Art des Eindringens in die Scheide oder den After des Opfers oder das Manipulieren dieser. Das Masturbieren vor dem Kind oder Jugendlichen oder Handlungen bei denen das Opfer gezwungen wird die Genitalien des Täters zu berühren, pornografische Medien mit dem Opfer zu konsumieren oder das Opfer beim Geschlechtsverkehr zusehen zu lassen, werden als Formen von sexueller Gewalt definiert. In den häufigsten Fällen wirkt der Täter gezielt auf den Körper des Opfers ein ohne Penetration. Andere Formen bilden das gezielte Beobachten des Opfers zur sexuellen Befriedigung, das Entblößen vor dem Opfer (Exhibitionismus) und verbale Übergriffe, beispielsweise das Beurteilen und Kommentieren der Entwicklung der Geschlechtsmerkmale. (vgl. Huser, Leuzinger, 2011: S. 7)

2 Institutionen der Erziehungshilfe

Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe arbeiten nach der Vorgabe des SGB VIII. Dort werden, im vierten Abschnitt, die Hilfe zur Erziehung, die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und die Hilfe für junge Volljährige definiert. Dieser Abschnitt bildet die Grundlage für die Heimerziehung. § 34 SGB VIII definiert die Ziele des Heimaufenthaltes. Dort ist die Grundlage für die Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen geregelt, was unter den Begriff Hilfe zur Erziehung gefasst wird. (s. SGB VIII § 34)

Die Kinder und Jugendlichen sollen durch ein Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung gefördert werden. Die Ziele des Heimaufenthaltes sind, das Kind oder den Jugendlichen auf Grundlage des Alters, des Entwicklungsstandes und der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie, auf die Erziehung in einer anderen Familie oder auf ein späteres selbstständiges Leben vorzubereiten. Bei dem letzten Ziel ist ein längerfristiger Heimaufenthalt notwendig. (s. SGB VIII § 34) Die stationären Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen stehen in Verbindung mit anderen Institutionen und Personen. Der Träger muss nach dem SGB VIII mit dem Jugendamt und, wenn möglich, mit den Familien der Nutzer in Verbindung stehen und kooperieren. Das Jugendamt hat zudem die Pflicht, zu überprüfen, ob die Hilfemaßnahme der zu betreuenden Person angemessen ist. (s. SGB VIII §37)

Im SGB VIII sind zudem die Mittel, die die öffentliche Jugendhilfe (Jugendämter) an die freie Jugendhilfe (freie Träger) tätigen müssen, festgelegt. Hier wird beschrieben, dass finanzielle Mittel für Fortbildungen der Mitarbeiter bereitgestellt werden müssen. (s. SGB VIII §74 Absatz 6)

Des Weiteren arbeiten Institutionen der Jugendhilfe gruppenübergreifend mit Schulen, Kindertageseinrichtungen, Psychotherapeuten, Kliniken, Ärzten und Beratungsstellen, wie Wildwasser und der Weisse Ring, zusammen. Somit ein Personenkreis, der die Situation der Betroffenen bestmöglich einschätzen kann, um die optimale Hilfe herauszuarbeiten. (vgl. Günder, 2011: S. 62,63)

Im folgenden Kapitel wird die Institution der stationären Familienhilfe näher betrachtet. Zunächst wird auf die allgemeinen Einweisungsgründe in eine stationäre Einrichtung eingegangen. Das letzte Unterkapitel bildet den Hauptteil dieses Bereiches und erläutert die pädagogischen Konzepte von Einrichtungen. Hier werden drei verschiedene Konzeptionen von stationären Wohnformen mit den Präventionskriterien des hessischen Sozialministeriums verglichen. Es wird die Überlegung aufgestellt, ob sie diesen entsprechen.

2.1 Einweisungsgründe

Die Gründe für einen Aufenthalt in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe sind vielseitig. Dort leben Kinder und Jugendliche, die außerhalb ihrer Familie aufwachsen und ihren Alltag verbringen müssen. (vgl. Mannschatz, 1988: S. 29)

Sie benötigen die Unterstützung und Zuneigung der Erzieher, sowie die Sicherheit in der Gemeinschaft und sollen optimal auf ihr späteres, eigenständiges Leben in der Gesellschaft vorbereitet werden. Trotzdem bedarf es eine individuelle Behandlung jedes Heimkindes, da alle mit unterschiedlichen Problemen und aus verschiedenen familiären Verhältnissen in die Institution kommen. (vgl. Mannschatz, 1988: S. 29)

Es wird zwischen familienergänzenden und familienersetzenden Einrichtungen unterschieden. Bei familienergänzenden oder unterstützenden Institutionen handelt es sich meist um Wohnheime, Internate oder Heime für Auszubildende. Dort geht es hauptsächlich um die berufliche und schulische Perspektive der Kinder und Jugendlichen, diese besuchen in regelmäßigen Abstanden ihre Familien im Heimatort. (vgl. Hobmair et al, 2013: S. 315-317)

Diese wissenschaftliche Arbeit setzt sich lediglich mit dem Bereich der Einrichtungen der familienersetzenden Institutionen auseinander. Diese Einrichtungen wollen die Familie mittel- oder langfristig ersetzen. Die Kinder oder Jugendlichen bewohnen eine Institution der ersetzenden Familienhilfe, weil sie in ihrer Herkunftsfamilie keine ausreichende Erziehung und Unterstützung erfahren. Gründe hierfür sind:

- Der Tod oder eine Erkrankung eines oder beider Elternteile
- Die Unfähigkeit eines oder beider Elternteile zur Erziehung
- Die Misshandlung oder sexuelle Gewalt der Kinder oder Jugendlichen durch die Eltern oder andere Straftaten an dem Kind oder Jugendlichen
- Vernachlässigung
- Die Gefährdung der Entwicklung des Kindes durch destruktive Verhältnisse im Elternhaus
- Auffälligkeiten des Kindes, die durch die Erziehung in der Familie verursacht wurden
- Die Behinderung eines Kindes (vgl. Hobmair et al, 2013: S. 316,317)
- Ein niedriges Kultur- und Bildungsniveau der Eltern, sodass ihnen, trotz Unterstützung der Gesellschaft und ihrem guten Willen, die Erziehung und Betreuung des Kindes nicht weiterhin zugestanden werden kann
- Die Gefährdung der positiven Persönlichkeitsentwicklung in der Herkunftsfamilie (vgl. Mannschatz, 1988: S. 30)
- Vernachlässigung der Schulpflicht
- Überforderung der Eltern bei der Ausübung des Erziehungsauftrages (vgl. Rätz- Heinisch, Schröer, Wolff, 2009: S. 158)

Die Unterbringungen in einer Institution der Kinder- und Jugendhilfe benötigt im Regelfall das Einverständnis der Erziehungsberechtigten. In Ausnahmefällen kann nach § 35a SGB VIII oder nach § 8a SGB VIII das Familiengericht eine Heimunterbringung beschließen. § 35a SGB definiert die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und § 8a SGB definiert den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung. Hierzu zählt unter anderem sexuelle Misshandlung und Gewalt. (s. § 8a SGB VIII, § 35a SGB VIII) Die breite Fächerung der Einweisungsgründe gestaltet die Grundlage der individuellen Hilfen für die Kinder und Jugendlichen. Diese Hilfen sind in dem pädagogischen Konzept der einzelnen Institutionen verankert. Die Konzepte werden ebenfalls auf der Grundlage des SGB VIII gestaltet.

2.2 pädagogische Konzepte

Um die Kinder und Jugendlichen optimal unterstützen und gegebenenfalls auf das alleinige Leben in der Gesellschaft vorbereiten zu können, muss an den Defiziten der Kinder gearbeitet werden. Je nachdem wie die Defizite, das Trauma oder die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen fortgeschritten sind, werden die Angebote angepasst.

Diese Angebote und Handlungsfelder sowie die pädagogische Arbeit sind in dem jeweiligen Konzept einer Einrichtung festgelegt. Im Folgenden werden drei Konzepte von unterschiedlichen stationären Hilfeeinrichtungen mit den Präventionskriterien des hessischen Sozialministeriums bei sexueller Gewalt verglichen. Diese drei unterschiedlichen Jugendhilfeeinrichtungen wurden aufgrund der unterschiedlichen Schwerpunkte und Aufnahmekriterien ausgewählt. Sie befinden sich alle in Hessen, da die Konzeptionen mit den Anforderungen des hessischen Sozialministeriums verglichen werden.

Teilweise haben die Einrichtungen nicht nur stationäre Wohngruppen, jedoch werden andere Hilfeformen der Träger nicht berücksichtigt, da sich diese Arbeit mit den Konzepten der stationären Wohngruppen befasst. Dies soll einen Einblick in Konzeptionen der Heimerziehung geben und ist keine empirische Stichprobe der Grundgesamtheit.

Die erste Einrichtung ist der Jugendhof Pohl-Göns e.V.. Dieser liegt in einem Stadtteil von Butzbach und bietet Platz für neun männliche Kinder und Jugendliche im Alter zwischen zwölf und achtzehn Jahren. Die Einrichtung bestätigt in der Konzeption, dass unter anderem Kinder und Jugendliche, denen sexuelle Gewalt und Missbrauch widerfahren ist, aufgenommen werden. Die Institution vertritt ein humanistisches Menschenbild und möchte den Kindern und Jugendlichen einen Raum schaffen, indem sie wachsen und sich entwickeln können. Zudem vertritt die Einrichtung eine konfrontative Pädagogik. Geprägt wird das Leitbild von einem Zitat von Jean-Jacques Rousseau „Das Vertrauen erhebt die Seele“ (vgl. Konzeption Jugendhof, 2016: S. 3-8)

Die zweite Einrichtung ist die intensivpädagogische Wohngruppe der klinischen Jugendhilfe 1-2-GO. Diese Wohngruppe liegt in Freiensteinau und befasst sich mit Kindern und Jugendlichen, die eine betreuungsintensive und fachübergreifende stationäre Hilfe bedürfen. Unter anderem nimmt diese Einrichtung Kinder und Jugendliche mit auffälliger sexueller Entwicklung und Traumafolgeerkrankungen auf. Die Wohngruppe stellt fünf Plätze für Mädchen und Jungen zwischen zwölf und achtzehn Jahren bereit. Die intensivpädagogische Wohngruppe bietet neben der pädagogischen Betreuung, zusätzlich medizinische und psychiatrische Betreuung. (vgl. Konzeption Klinische Jugendhilfe, 2015: S. 4-7)

Die dritte Institution sind die Kinder- und Jugendhäuser Lollar GmbH. Dies ist ein freier Träger. Der Träger verfügt über insgesamt acht Wohngruppen im Umkreis von Gießen. In diesen stationären Wohngruppen leben zwischen acht und neun Kinder und Jugendliche im Alter von sieben bis achtzehn Jahren. Das Konzept der Kinder und Jugendhäuser Lollar beruht auf dem Leitspruch „Flexible Hilfen unter einem Dach“ und hat unter anderem zum Ziel, die Kinder und Jugendlichen zur Selbstständigkeit zu erziehen, und ihnen einen geregelten und strukturierten Tagesablauf beizubringen. (vgl. Konzeption KJH, o.J.: S. 1, 2)

Solange es möglich ist, besteht das übergeordnete Ziel darin, die Kinder und Jugendlichen in ihre Herkunftsfamilien zu reintegrieren. (vgl. Konzeption KJH, o.J.: S. 2) Zudem haben die Kinder- und Jugendhäuser ein extra sexualpädagogisches Konzept.

Die Präventionskriterien des hessischen Sozialministerium sind in fünf Ebenen unterteilt: die Ebene der Einrichtung, die Ebene der Leitung, die Ebene der Beschäftigten, die Ebene der Nutzerinnen und Nutzer und die Ebene des Einrichtungsträgers, der Kostenträger und Aufsichtsbehörden. Es werden hier die Ebenen der Einrichtung, der Beschäftigten und der Nutzerinnen und Nutzer näher erläutert und mit der Konzeption verglichen.

Die Punkte der Ebene der Einrichtung sind:

1. Das bewusste Entscheiden für die Präventionsarbeit gegen sexuelle Gewalt und Missbrauch
2. Das Bewusstsein darüber haben, dass sexuelle Gewalt in der eigenen Einrichtung vorkommen kann.
3. Eine Risikoanalyse wird einrichtungsspezifisch durchgeführt.
4. Ein Regelwerk wird durch und für die Einrichtung erstellt. (vgl. Hessisches Sozialministerium, 2013: S. 6)

Bevor Prävention in die Konzeption aufgenommen werden kann, muss sich jede Einrichtung individuell für Präventionsmaßnahmen und die Auseinandersetzung mit sexueller Gewalt und Missbrauch entscheiden. (vgl.ebd.: S. 7) Diese Entscheidung haben alle Einrichtungen getroffen, da sie Kinder und Jugendliche mit Erfahrungen im Bereich Missbrauch in der Zielgruppe nicht ausschließen.

Der Jugendhof Pohl-Göns beschreibt in seiner Zielgruppe Kinder und Jugendliche mit (sexueller) Missbrauchserfahrung und Kinder und Jugendliche mit Störungen des Sozialverhaltens und der sozialen Entwicklung. (vgl. Konzeption Jugendhof, 2016: S. 8)

Die intensivpädagogische Wohngruppe hat eine größere Zielgruppe, da sie durch die direkte psychologische Betreuung mehrere Erkrankungen behandeln kann. Hier ist beschrieben, dass Kinder und Jugendliche aufgenommen werden, die Auffälligkeiten in der sexuellen Entwicklung, Verhaltensauffälligkeiten und Entwicklungsstörungen zeigen. (vgl. Konzeption Klinische Jugendhilfe, 2015: S. 6,7)

Die Kinder- und Jugendhäuser Lollar schließen in der Zielgruppenbeschreibung Kinder und Jugendliche mit sexuellen Gewalterfahrungen nicht aus, beschreiben sie jedoch nicht näher. Es werden allgemein Kinder und Jugendliche aus destruktiven Herkunftsfamilien und mit Verhaltens-, Entwicklungs- und Beziehungsstörungen aufgenommen. (vgl. Konzeption KJH, o.J., S. 4,5) Durch das separate sexualpädagogische Konzept und das Präventionskonzept wird deutlich, dass dieser Träger die Arbeit mit der Prävention von sexueller Gewalt und Missbrauch bewusst angeht. (vgl. sexualpädagogisches Konzept KJH, o.J., Präventionskonzept KJH, 2002)

Die Punkte zwei bis vier konnten aus zwei von drei Konzeptionen nicht entnommen werden. Sie sind somit nicht in der Konzeption verankert. Punkt drei wird im Präventionskonzept der Kinder- und Jugendhäuser Lollar angesprochen. (vgl. Präventionskonzept KJH, 2012: o.S.) Punkt vier „ein Regelwerk soll erstellt werden“ ist durch die Kinder- und Jugendhäuser Lollar im sexualpädagogischen Konzept weitestgehend umgesetzt worden. (vgl. sexualpädagogisches Konzept KJH, o.J: o.S.) Der zweite Punkt fehlt dennoch hier ebenfalls gänzlich.

Die Prävention richtet sich an alle Kinder und Jugendliche und nicht lediglich an diese, die bereits Erfahrungen mit Missbrauch haben. Dennoch wird durch die Aufnahme in die Zielgruppe deutlich, dass sich die jeweiligen Institutionen bereits mit dem Thema auseinandergesetzt haben und sich der Herausforderung bewusst sind.

Die Ebene der Beschäftigten ist wie folgt unterteilt:

1. „Erarbeitung und Anwendung eines sexualpädagogischen Konzeptes (möglichst auch: Medienpädagogisches Konzept)
2. Auseinandersetzung mit Rollenbildern
3. Bewusste Gestaltung des pädagogischen Alltags
4. Qualitätssicherung
5. Regelmäßige Supervision/regelmäßige externe Supervision
6. Beschwerdemanagement“ (Hessisches Sozialministerium, 2013: S. 6)

Das hessische Sozialministerium empfiehlt, dass jede Institution ein sexualpädagogisches Konzept haben sollte. Die Sexualität im Jugendalter unterscheidet sich deutlich von sexueller Gewalt, jedoch ist es für die Präventionsarbeit wichtig, dass die Kinder und Jugendlichen sich mit ihrer Sexualität auseinandersetzen und dieser Bereich der Entwicklung nicht verschwiegen wird. Sie sollen so den Umgang mit Sexualität und dem eigenen Körper kennen und verstehen lernen. Zudem schwindet mit dem angemessenen Umgang mit Sexualität die Hemmschwelle Nein zu sagen und über unangenehme Erfahrungen zu sprechen. Durch das sexualpädagogische Konzept sollen die Kinder und Jugendlichen unterstützt und in ihrer Entwicklung gestärkt werden. (vgl. Hessisches Sozialministerium, 2013: S. 12)

Der Jugendhof Pohl-Göns beinhaltet in seiner Konzeption kein sexualpädagogisches Konzept. Ansätze zur Unterstützung der sexuellen Entwicklung sind in den allgemeinen Tagesstrukturen und Gruppensitzungen verankert, jedoch fehlt der Bereich der Sexualpädagogik in dieser Konzeption gänzlich.

Die intensivpädagogische Wohngruppe der klinischen Jugendhilfe hat ebenfalls kein sexualpädagogisches Konzept. Diese Einrichtung zeichnet sich durch die medizinische und psychologische Anbindung aus. Die Fachkräfte können gezielt mit den Opfern und potentiellen Opfern arbeiten. Dennoch fehlt für die allgemeine Konzeption hier der sexualpädagogische Ansatz.

Die Kinder- und Jugendhäuser Lollar verfügen über ein sexualpädagogisches Konzept. Dort sind die rechtlichen Grundlagen angegeben. Zudem enthält es eine Orientierungshilfe für die Betreuer, in der beschrieben wird, welche sexuellen Handlungen unter den Kindern und Jugendlichen angebracht sind und welche nicht. Desweitern wird beschrieben, dass es in den Wohngruppen Präventions- und Interventionspläne gibt, die beachtet werden müssen. (vgl. sexualpädagogisches Konzept KJH, o.J.: o.S.) Genaue sexualpädagogische Vorgehensweisen sind jedoch hier nicht beschrieben.

Bedeutsam sind die Gestaltung des pädagogischen Alltags und die Auseinandersetzung mit dem Rollenbild. Hier müssen Ansätze verankert sein, die auf den ersten Blick nichts mit Prävention gegen sexuellen Missbrauch zu tun haben. Jedoch durch das Stärken der Kinder und Jugendlichen und das Fördern der Ressourcen und des Selbstbewusstseins, wird sexueller Gewalt und Missbrauch vorgebeugt. (vgl. Hessisches Sozialministerium, 2013: S. 13)

Kinder und Jugendliche, die eine sichere Basis und Vertrauen zu bestimmten Bezugspersonen haben, sind keine leichten Opfer. Lob, Zuwendung und Aufmerksamkeit müssen den Kindern und Jugendlichen gegeben werden und sie müssen in ihrer Entwicklung unterstützt werden. Es sollte eine Vertrauensbeziehung entstehen und somit eine sichere Bindung. Das Rollenbild muss dahingehend behandelt werden, dass verdeutlicht wird, dass nicht nur Mädchen potentielle Opfer sind und Frauen ebenfalls Täter sein können. Der Blick sollte offen sein für jegliche Gefahren. (vgl. Hessisches Sozialministerium, 2013: S. 13)

Diese Grundannahme vertritt der Jugendhof Pohl-Göns. In der Konzeption wird beschrieben, dass das Hauptaugenmerk auf die Stärken, Ressourcen und Kompetenzen der Kinder und Jugendlichen gelegt wird. Sie werden in ihrem Selbstwert gefördert und im Alltag und bei Problemen unterstützt. Dennoch wird kein regelmissachtendes Verhalten toleriert. Es soll, wie vom hessischen Sozialministerium gefordert, ein Vertrauensverhältnis entstehen, das eine Basis für die Kinder und Jugendlichen bildet. (vgl. Konzeption Jugendhof, 2016: S. 5) Die Auseinandersetzung mit dem Rollenbild wird in der Konzeption nicht berücksichtigt.

[...]


[1] LIMITA ist eine Fachstelle zur Prävention sexueller Ausbeutung in Zürich.

Fin de l'extrait de 70 pages

Résumé des informations

Titre
Sexuelle Gewalt und Missbrauch von Kindern und Jugendlichen in der Heimerziehung
Sous-titre
Notwendige Präventions- und Interventionsmaßnahmen
Auteur
Année
2019
Pages
70
N° de catalogue
V443139
ISBN (ebook)
9783956876752
ISBN (Livre)
9783956876776
Langue
allemand
Mots clés
Sexuelle Gewalt, Missbrauch, Heimerziehung, Prävention, Intervention, Resilienz
Citation du texte
Vanessa Frey (Auteur), 2019, Sexuelle Gewalt und Missbrauch von Kindern und Jugendlichen in der Heimerziehung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/443139

Commentaires

  • Pas encore de commentaires.
Lire l'ebook
Titre: Sexuelle Gewalt und Missbrauch von Kindern und Jugendlichen in der Heimerziehung



Télécharger textes

Votre devoir / mémoire:

- Publication en tant qu'eBook et livre
- Honoraires élevés sur les ventes
- Pour vous complètement gratuit - avec ISBN
- Cela dure que 5 minutes
- Chaque œuvre trouve des lecteurs

Devenir un auteur