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Vollstreckungsgegenklage

Titre: Vollstreckungsgegenklage

Exposé (fiche) , 1998 , 5 Pages , Note: 13

Autor:in: ass. jur. Matthias Höreth (Auteur)

Droit - Procédure civile
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Résumé Extrait Résumé des informations

Nach dem Prinzip der formalisierten Zwangsvollstreckung ist der Titelinhalt maßgebend, so lange seine Vollstreckbarkeit nicht durch gerichtliche Entscheidung beseitigt ist.
Einwendungen gegen den vollstreckbaren Anspruch können nur mit der Vollstreckungsgegenklage bzw. -abwehrklage im ordentlichen Verfahren geltend gemacht werden.

Die Klage ist als prozessuale Gestaltungsklage darauf gerichtet, dem Titel die Vollstreckbarkeit zu entziehen. Sie läßt die formelle Rechtskraft unberührt und führt auch nicht zu einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft, da sie nur auf solche Einwendungen gestützt werden kann, die nach Schluß der mündlichen Verhandlung entstanden sind, § 767 II ZPO.

Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Vollstreckungsgegenklage

1.1. Wesen und Ziel

1.2. Verhältnis und Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen

1.3. Zulässigkeit der Klage

1.4. Begründetheit der Klage

1.5. Tenor und Nebenentscheidungen

1.6. Vorläufiger Rechtsschutz

Zielsetzung und thematische Schwerpunkte

Die vorliegende Arbeit erläutert die dogmatischen Grundlagen, die prozessualen Voraussetzungen und die materiellrechtlichen Anforderungen der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO als zentralem Rechtsbehelf im Zwangsvollstreckungsrecht.

  • Grundlagen der Vollstreckungsgegenklage als prozessuale Gestaltungsklage
  • Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen wie der Erinnerung oder der Wiederaufnahmeklage
  • Prozessuale Zulässigkeitsvoraussetzungen und Zuständigkeitsfragen
  • Materielle Begründetheit unter besonderer Berücksichtigung der Präklusionswirkung
  • Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes während des Verfahrens

Auszug aus dem Buch

1.2. Verhältnis und Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen

Folgende andere Rechtsbehelfe stehen zur Vollstreckungsabwehrklage in Konkurrenz:

l Erinnerung nach § 766 ZPO, sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO, Rechtspflegererinnerung nach § 11 I RPflG und Vollstreckungsgegenklage schließen sich grundsätzlich aus, erstgenannte Rechtsbehelfe betreffen das Verfahren der Vollstreckungsorgane, die Vollstreckungsabwehrklage den vollstreckbaren Anspruch. Überschneidungen können bei „präsent beweisbaren Erfüllungstatbeständen“ entstehen, beachtet das Vollstreckungsorgan diese entgegen § 775 Nr. 4, 5 ZPO nicht, sind sowohl die Erinnerung als auch die Klage zulässig.

l Die Klage auf Feststellung des Bestehens des vollstreckbaren Anspruchs nach § 256 ZPO ist neben der Vollstreckungsabwehrklage möglich. Beide Klagearten können miteinander verbunden werden. Allein die Feststellungsklage reicht zur Abwehr der Vollstreckung aber nicht aus.

l Fraglich ist, ob der Schuldner analog § 371 BGB Klage auf Herausgabe des Vollstreckungstitels erheben kann, wenn er bereits unmittelbar an den Gläubiger geleistet hat. Nach h.M. ist dies nicht möglich, der Schuldner muß die besonderen Rechtsbehelfe des Vollstreckungsrechts in Anspruch nehmen.

l Die Wiederaufnahmeklage nach §§ 579, 580 ZPO bezweckt die Aufhebung des Urteils unter Durchbrechung der Rechtskraft. Sie wird auf Mängel des vorangegeangenen Verfahrens, die Vollstreckungsgegenklage auf nachträgliche Einwendungen gestützt.

Zusammenfassung der Kapitel

1. Vollstreckungsgegenklage: Einleitende Definition der Klage als prozessuales Mittel zur Beseitigung der Vollstreckbarkeit eines Titels.

1.1. Wesen und Ziel: Erläuterung der Funktion als Gestaltungsklage unter strikter Wahrung der materiellen Rechtskraft des Titels.

1.2. Verhältnis und Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen: Analyse der Konkurrenzverhältnisse zu anderen Rechtsbehelfen wie der Vollstreckungserinnerung oder Feststellungsklage.

1.3. Zulässigkeit der Klage: Darstellung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten sowie der statthaften Titelauswahl.

1.4. Begründetheit der Klage: Untersuchung der materiellen Anforderungen, insbesondere der Bedeutung der Präklusionswirkung nach § 767 II ZPO.

1.5. Tenor und Nebenentscheidungen: Erörterung der gerichtlichen Entscheidungsform und der Kostenfolgen.

1.6. Vorläufiger Rechtsschutz: Erläuterung der Möglichkeiten zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 ZPO.

Schlüsselwörter

Vollstreckungsgegenklage, Zwangsvollstreckung, ZPO, Vollstreckungstitel, Präklusionswirkung, materielle Rechtskraft, materiellrechtliche Einwendung, Gestaltungsklage, § 767 ZPO, Rechtsschutzbedürfnis, Vollstreckungsabwehrklage, Urteilspräklusion.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit befasst sich mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO, einem zentralen Instrument zur Abwehr von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch materielle Einwendungen.

Welche zentralen Themenfelder werden abgedeckt?

Zentrale Themen sind die prozessuale Natur der Klage, ihre Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen, die Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit sowie die komplexe Frage der materiellen Begründetheit und Präklusion.

Was ist das primäre Ziel der Vollstreckungsgegenklage?

Das primäre Ziel ist es, dem Vollstreckungstitel seine Vollstreckbarkeit zu entziehen, ohne dabei die zugrunde liegende formelle oder materielle Rechtskraft des ursprünglichen Urteils anzugreifen.

Welche wissenschaftliche Methode liegt zugrunde?

Die Arbeit stützt sich auf eine dogmatische Analyse der Zivilprozessordnung, der herrschenden Meinung (h.M.) in der Rechtswissenschaft sowie der relevanten Rechtsprechung.

Was wird im Hauptteil behandelt?

Im Hauptteil werden detailliert die Zulässigkeitsvoraussetzungen, die Abgrenzung zu konkurrierenden Rechtsbehelfen und die Wirkungen der Präklusion für verschiedene Titelausprägungen analysiert.

Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?

Die Arbeit ist durch Begriffe wie Vollstreckungsgegenklage, Präklusionswirkung, prozessuale Gestaltungsklage und materielle Einwendungen charakterisiert.

Wie unterscheidet sich die Vollstreckungsgegenklage von der Wiederaufnahmeklage?

Während die Wiederaufnahmeklage auf Mängel des vorangegangenen Verfahrens zielt, stützt sich die Vollstreckungsgegenklage auf nachträgliche materielle Einwendungen, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind.

Welche Bedeutung hat der Zeitpunkt der Entstehung einer Einwendung?

Der Zeitpunkt ist entscheidend für die Präklusionswirkung nach § 767 II ZPO; Einwendungen, die bereits vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung hätten geltend gemacht werden können, sind grundsätzlich ausgeschlossen.

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Résumé des informations

Titre
Vollstreckungsgegenklage
Cours
AG im Rahmen des Referendariats
Note
13
Auteur
ass. jur. Matthias Höreth (Auteur)
Année de publication
1998
Pages
5
N° de catalogue
V4443
ISBN (ebook)
9783638127523
Langue
allemand
mots-clé
Vollstreckungsgegenklage Rahmen Referendariats
Sécurité des produits
GRIN Publishing GmbH
Citation du texte
ass. jur. Matthias Höreth (Auteur), 1998, Vollstreckungsgegenklage, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/4443
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Extrait de  5  pages
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