Der zweite Senat des BVerfG erklärte mit Beschluss vom 29.03.2017 § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG in seiner Fassung von 2007 bis 2015 als mit dem Grundgesetz unvereinbar. Zusammen mit dem Urteil verpflichtete das Gericht den Gesetzgeber zu einer rückwirkenden Beseitigung des Verstoßes bis zum 31.12.2018, ansonsten würde die Norm rückwirkend für die Jahre 2008 bis 2015 für nichtig erklärt.
Explizit ungeklärt ließ das BVerfG den Aspekt der Verfassungswidrigkeit der Norm im Zusammenspiel mit dem zum 01.01.2016 eingeführten § 8d KStG. Daher beschäftigt sich die vorliegende Arbeit mit der Frage, ob § 8d KStG bei einer Erstreckung auf die Jahre ab 2008 die Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG geheilt hätte. Die Entscheidung des Gesetzgebers den verfassungswidrigen Teil der Norm rückwirkend bis zur Einführung des § 8d KStG zu streichen, wurde an den erforderlichen Stellen ergänzt und bekräftigt darüber hinaus das Ergebnis der Arbeit, welches sinngerecht auch auf die Jahre ab 2016 übertragen werden kann, da sich an der Frage der Verfassungsmäßigkeit der beiden Normen im Zusammenspiel nichts geändert hat.
Nach der Vorstellung der Problemstellung und der Zielsetzung der Arbeit in Kapitel eins, behandelt Kapitel zwei, um an das Thema heranzuführen, zunächst die allgemeinen Verlustabzugsmöglichkeiten von Körperschaften, sowie den Hintergrund der Verlustabzugsbeschränkung und geht dabei auf die rechtliche Entwicklung in Deutschland ein. Anschließend wird in Kapitel drei ein Einblick in das Urteil des BVerfG und dessen Begründung gegeben. In Kapitel vier wird schließlich diskutiert, ob § 8d KStG in der Lage ist die Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG zu heilen. Dabei wird unter anderem die Verfassungs- und Europarechtskonformität der Norm selbst untersucht.
Sollte diese nicht vorliegen wird analysiert, ob eine Konformität mit Anpassungen der Norm herbeigeführt werden könnte. Die Arbeit beschäftigt sich nicht mit der derzeit unter dem Aktenzeichen 2 BvL 19/17 anhängigen Frage der eventuellen Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG, welche das FG Hamburg dem BVerfG mit Beschluss vom 29.08.2017 vorgelegt hatte. Ebenso wird sich nicht mit der Thematik der Mindestbesteuerung befasst. Auch hier werden verfassungsrechtliche Bedenken geäußert, da vermutet wird es handelt sich lediglich um eine Gegenfinanzierungsmaßnahme der Unternehmenssteuerreform 2008.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Verlustabzugsregelungen für Körperschaften
2.1 Verlustabzugsmöglichkeiten nach § 10d EStG
2.2 Verlustabzugsbeschränkungen
2.2.1 Entwicklung bis zum 31.12.2007
2.2.2 Einführung des § 8c KStG zum 01.01.2008
2.2.3 Nachträgliche Erweiterungen zu § 8c KStG
2.2.4 Einführung § 8d KStG zum 01.01.2016
2.2.4.1 Anwendungsbereich und Ziele
2.2.4.2 Tatbestandsmerkmale und schädliche Ereignisse
2.2.4.2.1 Schädlicher Beteiligungserwerb
2.2.4.2.2 Antrag
2.2.4.2.3 Selber Geschäftsbetrieb im Beobachtungszeitraum I
2.2.4.2.4 Kein schädliches Ereignis im Beobachtungszeitraum II
2.2.4.3 Rechtsfolge und Feststellung des fortführungsgebundenen Verlustvortrages
3 Urteil des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG
3.1 Sachverhalt
3.2 Urteilsbegründung
3.3 Anforderungen an den Gesetzgeber
4 Ist § 8d KStG in der Lage die Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG zu heilen?
4.1 Vereinbarkeit des § 8d KStG mit dem Grundgesetz
4.1.1 Rechtsstaatlichkeit nach Art. 2 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG
4.1.1.1 Bestimmtheitsgrundsatz
4.1.1.1.1 Zeitpunkt und Rücknahmemöglichkeit der Antragstellung
4.1.1.1.2 Der Begriff „Geschäftsbetrieb“
4.1.1.1.3 Einstellung oder Ruhendstellung eines „wesentlichen“ Teils des Geschäftsbetriebes
4.1.1.1.4 Zuführung einer andersartigen Zweckbestimmung des Geschäftsbetriebes entsprechend des „Branchenwechsels“
4.1.1.1.5 Aufnahme eines zusätzlichen Geschäftsbetriebes
4.1.1.1.6 Entwicklung des fortführungsgebundenen Verlustvortrages
4.1.1.1.7 Auswirkung auf die Gewerbesteuer
4.1.1.2 Folgerichtigkeitsprinzip
4.1.1.3 Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
4.1.2 Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG
4.1.3 Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG
4.2 Vereinbarkeit des § 8d KStG mit dem Unionsrecht
4.3 Was müsste an § 8d KStG geändert werden, damit er § 8c KStG heilt?
5 Fazit
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht, ob die Einführung des § 8d KStG geeignet ist, die vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärte Norm des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG zu heilen. Hierbei wird analysiert, ob die neue Regelung verfassungskonform ausgestaltet ist und ob sie die Anforderungen an eine sachgerechte Verlustverrechnung erfüllt.
- Verfassungsmäßigkeit der Verlustabzugsbeschränkungen bei Körperschaften
- Analyse der Tatbestandsmerkmale des § 8d KStG
- Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz (Rechtsstaatsprinzip, Gleichheitssatz)
- Prüfung der unionsrechtlichen Konformität (Beihilferecht)
- Kritische Würdigung der Problematik bei der Antragstellung
Auszug aus dem Buch
2.2.4.2.1 Schädlicher Beteiligungserwerb
Das Vorliegen eines schädlichen Beteiligungserwerbs ist die Zugangsvoraussetzung für § 8d KStG. Das bedeutet, um § 8d KStG in Anspruch nehmen zu können muss ein anteiliger oder vollständiger Untergang von Verlusten drohen. Die Definition eines schädlichen Beteiligungserwerbs findet sich in § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG und wurde in Kapitel 2.2.2 behandelt. Liegt eine Ausnahme von § 8c KStG vor, wie die Stille-Reserven-Klausel oder die Konzernklausel, muss unterschieden werden, ob es sich noch um den Tatbestand eines schädlichen Beteiligungserwerbs handelt. Kein schädlicher Beteiligungserwerb liegt bei der Inanspruchnahme der Konzernklausel vor. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG „ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt nicht vor, wenn...“. Somit eröffnet der Anwendungsbereich des § 8d KStG nicht. Ein anderer Fall ergibt sich bei Vorliegen der Stillen-Reserve-Klausel, da hier noch ein schädlicher Beteiligungserwerb vorliegt. Sie hat lediglich eine Auswirkung auf die Rechtsfolge, die Verhinderung des Verlustuntergangs. Somit kann § 8d KStG angewendet werden. Jedoch können die Stille-Reserven-Klausel und § 8d KStG nicht gleichzeitig greifen, da eine Anwendung von § 8d KStG zu einer Nichtanwendung von § 8c KStG führt. Liegen nicht genügend stille Reserven vor, um gänzlich vor einem Verlustuntergang zu schützen, kann der restliche Verlust nicht im Rahmen des § 8d KStG fortgeführt werden. Der Steuerpflichtige muss sich also zwischen den beiden Normen entscheiden. Sobald die Sanierungsklausel wieder offiziell in Kraft tritt, ist § 8d KStG in einem hiervon betroffenen Fall nicht anzuwenden, da es sich hier, wie bei der Konzernklausel, nicht mehr um einen schädlichen Beteiligungserwerb handelt.
Zusammenfassung der Kapitel
1 Einleitung: Die Einleitung beleuchtet die verfassungsrechtliche Problematik um § 8c KStG nach dem BVerfG-Beschluss und leitet zur Fragestellung der Heilung durch § 8d KStG über.
2 Verlustabzugsregelungen für Körperschaften: Dieses Kapitel erläutert die Grundlagen des Verlustabzugs bei Körperschaften und beschreibt die historische Entwicklung der Verlustabzugsbeschränkungen bis hin zur Einführung des § 8d KStG.
3 Urteil des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG: Hier werden der Sachverhalt und die Urteilsgründe des Bundesverfassungsgerichts dargelegt, welche die Ungleichbehandlung bei Körperschaften bemängelten.
4 Ist § 8d KStG in der Lage die Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG zu heilen?: Das Hauptkapitel prüft die Vereinbarkeit des § 8d KStG mit dem Grundgesetz und dem Unionsrecht anhand zahlreicher Tatbestandsmerkmale und Auslegungsfragen.
5 Fazit: Das Fazit fasst zusammen, dass die strengen Anforderungen des § 8d KStG zwar eine Neuerung darstellen, jedoch verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der praktischen Anwendung und der Missbrauchs-Typisierungen bestehen bleiben.
Schlüsselwörter
Körperschaftsteuer, Verlustabzug, § 8c KStG, § 8d KStG, Verfassungswidrigkeit, Beteiligungserwerb, Sanierungsklausel, Konzernklausel, Geschäftsbetrieb, Stille Reserven, Grundgesetz, Rechtsstaatsprinzip, Gleichheitssatz, Unionsrecht, Steuergestaltung
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Bachelorarbeit grundsätzlich?
Die Arbeit untersucht, ob die durch den Gesetzgeber eingeführte Regelung des § 8d KStG die verfassungsrechtlichen Mängel der ursprünglichen Verlustabzugsbeschränkung gemäß § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG beseitigen kann.
Was sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?
Zentrale Themen sind die Verlustverrechnung bei Kapitalgesellschaften, die verfassungsrechtliche Bewertung von Typisierungen im Steuerrecht sowie die beihilferechtliche Konformität der Neuregelung.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das primäre Ziel ist es, zu prüfen, ob § 8d KStG in der Lage ist, die Verfassungswidrigkeit des § 8c KStG zu heilen, indem eine fortführungsgebundene Verlustverrechnung ermöglicht wird.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer tiefgehenden Analyse der einschlägigen Gesetzestexte, der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung des BVerfG und EuGH sowie einer umfangreichen Auswertung der steuerwissenschaftlichen Fachliteratur.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Im Hauptteil erfolgt eine detaillierte Prüfung der Tatbestandsmerkmale des § 8d KStG, wie der Antragstellung, der Definition des Geschäftsbetriebes und der Auswirkungen schädlicher Ereignisse auf den Verlustvortrag.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Schlagworte sind Verlustabzug, Verfassungswidrigkeit, § 8c KStG, § 8d KStG, Geschäftsbetrieb und Gleichheitsgrundsatz.
Warum ist die Antragstellung nach § 8d KStG in der Praxis so umstritten?
Die Antragstellung ist problematisch, da der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Steuererklärung oft noch nicht absehen kann, ob die Anwendung der Norm tatsächlich zu einem steuerlichen Vorteil führt oder durch spätere Ereignisse (schädliche Ereignisse) wieder entwertet wird.
Welche Bedeutung kommt dem Begriff „Geschäftsbetrieb“ in diesem Kontext zu?
Der Begriff ist der zentrale Anknüpfungspunkt der Norm, jedoch gesetzlich nicht abschließend definiert. Dies führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit, da die Finanzverwaltung und die Literatur unterschiedliche qualitative Kriterien heranziehen.
Wie bewertet der Autor die Rolle des Unionsrechts für § 8d KStG?
Der Autor weist darauf hin, dass § 8d KStG so ausgestaltet sein muss, dass er nicht als unzulässige staatliche Beihilfe eingestuft wird, was insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen des EuGH an die Selektivität von Steuervorteilen eine hohe Hürde darstellt.
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- Maike Miller (Author), 2018, Ist § 8d KStG in der Lage die Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG zu heilen?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/444463