Der zweite Senat des BVerfG erklärte mit Beschluss vom 29.03.2017 § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG in seiner Fassung von 2007 bis 2015 als mit dem Grundgesetz unvereinbar. Zusammen mit dem Urteil verpflichtete das Gericht den Gesetzgeber zu einer rückwirkenden Beseitigung des Verstoßes bis zum 31.12.2018, ansonsten würde die Norm rückwirkend für die Jahre 2008 bis 2015 für nichtig erklärt.
Explizit ungeklärt ließ das BVerfG den Aspekt der Verfassungswidrigkeit der Norm im Zusammenspiel mit dem zum 01.01.2016 eingeführten § 8d KStG. Daher beschäftigt sich die vorliegende Arbeit mit der Frage, ob § 8d KStG bei einer Erstreckung auf die Jahre ab 2008 die Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG geheilt hätte. Die Entscheidung des Gesetzgebers den verfassungswidrigen Teil der Norm rückwirkend bis zur Einführung des § 8d KStG zu streichen, wurde an den erforderlichen Stellen ergänzt und bekräftigt darüber hinaus das Ergebnis der Arbeit, welches sinngerecht auch auf die Jahre ab 2016 übertragen werden kann, da sich an der Frage der Verfassungsmäßigkeit der beiden Normen im Zusammenspiel nichts geändert hat.
Nach der Vorstellung der Problemstellung und der Zielsetzung der Arbeit in Kapitel eins, behandelt Kapitel zwei, um an das Thema heranzuführen, zunächst die allgemeinen Verlustabzugsmöglichkeiten von Körperschaften, sowie den Hintergrund der Verlustabzugsbeschränkung und geht dabei auf die rechtliche Entwicklung in Deutschland ein. Anschließend wird in Kapitel drei ein Einblick in das Urteil des BVerfG und dessen Begründung gegeben. In Kapitel vier wird schließlich diskutiert, ob § 8d KStG in der Lage ist die Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG zu heilen. Dabei wird unter anderem die Verfassungs- und Europarechtskonformität der Norm selbst untersucht.
Sollte diese nicht vorliegen wird analysiert, ob eine Konformität mit Anpassungen der Norm herbeigeführt werden könnte. Die Arbeit beschäftigt sich nicht mit der derzeit unter dem Aktenzeichen 2 BvL 19/17 anhängigen Frage der eventuellen Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG, welche das FG Hamburg dem BVerfG mit Beschluss vom 29.08.2017 vorgelegt hatte. Ebenso wird sich nicht mit der Thematik der Mindestbesteuerung befasst. Auch hier werden verfassungsrechtliche Bedenken geäußert, da vermutet wird es handelt sich lediglich um eine Gegenfinanzierungsmaßnahme der Unternehmenssteuerreform 2008.
Inhaltsverzeichnis
- Einleitung
- Verlustabzugsregelungen für Körperschaften
- Verlustabzugsmöglichkeiten nach § 10d EStG
- Verlustabzugsbeschränkungen
- Entwicklung bis zum 31.12.2007
- Einführung des § 8c KStG zum 01.01.2008
- Nachträgliche Erweiterungen zu § 8c KStG
- Einführung § 8d KStG zum 01.01.2016
- Anwendungsbereich und Ziele
- Tatbestandsmerkmale und schädliche Ereignisse
- Schädlicher Beteiligungserwerb
- Antrag
- Selber Geschäftsbetrieb im Beobachtungszeitraum I
- Kein schädliches Ereignis im Beobachtungszeitraum II
- Rechtsfolge und Feststellung des fortführungsgebundenen Verlustvortrages
- Urteil des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG
- Sachverhalt
- Urteilsbegründung
- Anforderungen an den Gesetzgeber
- Ist § 8d KStG in der Lage die Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG zu heilen?
- Vereinbarkeit des § 8d KStG mit dem Grundgesetz
- Rechtsstaatlichkeit nach Art. 2 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG
- Bestimmtheitsgrundsatz
- Zeitpunkt und Rücknahmemöglichkeit der Antragstellung
- Der Begriff „Geschäftsbetrieb“
- Einstellung oder Ruhendstellung eines „wesentlichen\" Teils des Geschäftsbetriebes
- Zuführung einer andersartigen Zweckbestimmung des Geschäftsbetriebes entsprechend des „Branchenwechsels“
- Aufnahme eines zusätzlichen Geschäftsbetriebes
- Entwicklung des fortführungsgebundenen Verlustvortrages
- Auswirkung auf die Gewerbesteuer
- Folgerichtigkeitsprinzip
- Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
- Bestimmtheitsgrundsatz
- Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG
- Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG
- Rechtsstaatlichkeit nach Art. 2 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG
- Vereinbarkeit des § 8d KStG mit dem Unionsrecht
- Was müsste an § 8d KStG geändert werden, damit er § 8c KStG heilt?
- Vereinbarkeit des § 8d KStG mit dem Grundgesetz
- Fazit
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die vorliegende Bachelorarbeit befasst sich mit der Frage, ob der § 8d KStG in der Lage ist, die Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG zu heilen. Die Arbeit untersucht die Entwicklung der Verlustabzugsregelungen für Körperschaften und analysiert die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 8c KStG. Im Fokus stehen dabei insbesondere die Anforderungen an den Gesetzgeber, die durch das Urteil des BVerfG entstanden sind.
- Entwicklung der Verlustabzugsregelungen für Körperschaften
- Verfassungswidrigkeit des § 8c KStG
- Anforderungen an den Gesetzgeber zur Heilung der Verfassungswidrigkeit
- Vereinbarkeit des § 8d KStG mit dem Grundgesetz und dem Unionsrecht
- Notwendige Änderungen am § 8d KStG
Zusammenfassung der Kapitel
Die Einleitung stellt die Thematik der Arbeit vor und skizziert den Aufbau. Kapitel 2 gibt einen Überblick über die Verlustabzugsregelungen für Körperschaften, insbesondere die Entwicklung der Verlustabzugsbeschränkungen, die Einführung des § 8c KStG und die nachträglichen Änderungen bis hin zur Einführung des § 8d KStG. Das dritte Kapitel beleuchtet das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG. Es werden der Sachverhalt, die Urteilsbegründung und die Anforderungen an den Gesetzgeber dargestellt. Kapitel 4 untersucht die Vereinbarkeit des § 8d KStG mit dem Grundgesetz und dem Unionsrecht. Es werden die Rechtsstaatlichkeit, der Gleichheitsgrundsatz, die Eigentumsgarantie und die Anforderungen an den Gesetzgeber aus dem Urteil des BVerfG betrachtet. Das Fazit fasst die Ergebnisse der Arbeit zusammen und diskutiert mögliche Konsequenzen.
Schlüsselwörter
Verlustabzugsregelungen, Körperschaftsteuergesetz, Verfassungswidrigkeit, Bundesverfassungsgericht, § 8c KStG, § 8d KStG, Rechtsstaatlichkeit, Gleichheitsgrundsatz, Eigentumsgarantie, Unionsrecht.
- Quote paper
- Maike Miller (Author), 2018, Ist § 8d KStG in der Lage die Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG zu heilen?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/444463