Abzinsung von Rückstellungen für Altersvorsorgeverpflichtungen

Problembereiche und aktuelle Entwicklungen


Bachelor Thesis, 2017

69 Pages, Grade: 1,7


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Akürzungsverzeichnis

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

A. Einleitung
I. Einführung in die Problematik
II. Gang der Untersuchung

B. Hintergrund
I. Demographische Entwicklung
II. Die betriebliche Altersvorsorge
1. Das System der Altersabsicherung in Deutschland
2. Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge
a) Unmittelbare Durchführung durch Direktzusage
b) Mittelbare Durchführung durch eine Direktversicherung
c) Mittelbare Durchführung durch eine Pensionskasse
d) Mittelbare Durchführung durch einen Pensionsfonds
e) Mittelbare Durchführung durch Unterstützungskassen

C. Bilanzierung von Altersversorgungsrückstellungen
I. Bilanzierung dem Grunde nach
1. Unmittelbare Altersversorgungsverpflichtungen
a) Rückstellungspflicht für Neuzusagen
b) Rückstellungswahlrecht für Altzusagen
2. Mittelbare Altersversorgungsverpflichtungen
II. Bilanzierung der Höhe nach
1. Grundgedanken des BilMoG
2. Der Erfüllungsbetrag
3. Bewertungsverfahren
a) Projected-Unit-Credit (PUC)-Methode
b) Teilwertmethode nach § 6a EStG
4. Biometrische Grundlagen
5. Die Abzinsung mit dem Rechnungszins
6. Besonderheiten bei Vorliegen von Deckungsvermögen
III. Bilanzierung dem Ausweis nach

D. Einfluss der Niedrigzinspolitik
I. Die Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB)
II. Folgen der Niedrigzinspolitik für die Altersversorgungsrückstellungen
IV. Konsequenzen für die Unternehmen

E. Reform des Abzinsungssatzes
I. Verlängerung des Ermittlungszeitraums
II. Ausschüttungssperre
III. Angabe des Unterschiedsbetrags im Anhang

F. Kritische Würdigung der Gesetzesreform
I. Entlastungswirkung
II. Aufwandsverlagerung in spätere Perioden
III. Ausschüttungssperre
IV. Bildung von stillen Lasten
V. Abrücken von IFRS
VI. Mögliche Bewertungsalternativen

G. Fazit und Stellungnahme

Anlagenverzeichnis

Literaturverzeichnis

Akürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

1 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung

2 Prozentuale Aufteilung der Deckungsmittel in der betrieblichen Altersversorgung im Jahr

3 Ansatzvorschriften bei Altersversorgungsverpflichtungen

4 Entwicklung der Leitzinsen in der Eurozone

1 Entwicklung des Abzinsungssatzes nach HGB und IFRS, 2010 –2015

2 Vergleich der Zinsentwicklung nach zehn- und siebenjähriger Durchschnittsmethode

A. Einleitung

I. Einführung in die Problematik

Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)[1] brachte erhebliche Neuerungen für die handelsrechtliche Rechnungslegung mit sich. Eine der wesentlichen Änderungen der Reform betrafen die Vorschriften zum Ansatz und zu der Bewertung von Altersversorgungsrückstellungen. Nach § 253 Abs. 1 S. 2 HGB müssen Rückstellungen fortan in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags angesetzt werden. Durch die Verwendung des Begriffs „Erfüllungsbetrag“ soll klargestellt werden, dass auch zukünftige Entwicklungen, etwa Preis- und Kostensteigerungen bei der Bewertung berücksichtigt werden müssen.[2]

Mit der Neufassung des § 253 Abs. 2 S. 1 HGB wurde ferner die verpflichtende Abzinsung von Rückstellungen eingeführt, sofern diese eine (Rest-)Laufzeit von mehr als einem Jahr aufweisen. Für die Abzinsung sollte ein durchschnittlicher Marktzinssatz verwendet werden, der die Zinsentwicklung der vergangenen sieben Geschäftsjahre berücksichtigt. Durch diese Durchschnittsbildung sollten kurzfristige Zufallselemente in der Zinsentwicklung vermieden werden, die zu erheblichen Ertragsschwankungen führen.[3]

Was jedoch zunächst zu einer Annäherung an die internationale Rechnungslegung und zu einer realistischeren Abbildung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage führen sollte, entwickelte sich für die Unternehmen bald zu einem großen Problem. Die Pensionszusagen, die Unternehmen ihren Mitarbeitern gemacht haben, stellen diese mittlerweile nämlich zunehmend vor große Herausforderungen.

„Betriebe ächzen unter wachsenden Pensionslasten“, so lautete die Überschrift eines Artikels in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 17. August 2015.[4] Darin beschreibt der Autor die Folgen der Zinsentwicklung auf die Jahresabschlüsse von deutschen Unternehmen. Die Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) führte schließlich dazu, dass sich auch der Diskontierungssatz für die Rückstellungsbewertung kontinuierlich verringerte. Je niedriger dieser Abzinsungssatz ist, desto höher muss die Rückstellung zum Bilanzstichtag gebildet werden. Die Zuführungen zu den Rückstellungen verursachen bei den Unternehmen Aufwand, der sich unmittelbar auf das Jahresergebnis auswirkt.

Der Anstieg der Pensionslasten bindet mittlerweile einen Großteil der Finanzmittel und hemmt die Investitionsbereitschaft der Unternehmen. Im schlimmsten Fall geht der steigende Aufwand an die Unternehmenssubstanz und führt zu Unternehmenspleiten. So wurde der Insolvenzantrag des Strumpfherstellers Kunert unter anderem auch damit begründet, dass die Rückstellungen das Eigenkapital der Gesellschaft aufgezehrt hätten. Im letzten verfügbaren Konzernabschluss vor der Insolvenz machten die Pensionsverpflichtungen der Kunert GmbH fast 19 Mio. Euro aus, bei einer Bilanzsumme von gerade einmal 47 Mio. Euro.[5]

Die Niedrigzinspolitik wirkte sich dabei zunächst bei den Konzernen aus, die nach internationalen Standards bilanzieren. Denn in diesem Fall orientiert sich die Abzinsung an dem jeweiligen Marktzins zum Stichtag. Eine Durchschnittsbildung über mehrere Jahre findet nicht statt. Laut einer Studie des Beratungs- unternehmens Willis Towers Watson stiegen die Pensionsverpflichtungen allein der DAX-Unternehmen im Jahr 2014 überproportional um 25 % und erreichten damit eine Höhe von 372 Milliarden Euro.[6]

Doch während die Pensionslasten in den Konzernabschlüssen bereits abgebildet sind, wirkt sich das niedrige Zinsniveau für die mittelständischen Unternehmen erst zeitverzögert aus. Die Durchschnittsbetrachtung nach HGB führt dazu, dass auch noch die zinsstarken Jahrgänge vor der Finanzkrise berücksichtigt werden.[7]

In Anbetracht der künftigen Belastungen wurden die Stimmen jedoch auch hier immer lauter, die sich eine Entlastung für die Unternehmen wünschten.

Am 16. März 2016 wurde dann das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt verkündet.[8] Durch den Artikel 7 des Gesetzes wurde § 253 Abs. 2 HGB geändert. Der Betrachtungszeitraum, der für die Bildung des Abzinsungssatzes herangezogen werden muss, wurde von sieben auf zehn Jahre erhöht. Durch die Verlängerung des Durchschnittszeitraums sollen damit auch weiterhin zinsstarke Jahrgänge berücksichtigt werden. In der Folge wird der Diskontierungszins auf einem höheren Niveau gehalten, was zu einer entsprechend niedrigeren Rückstellungsbildung führt. Durch die Änderung des § 253 Abs. 2 HGB erhoffte sich der Gesetzgeber eine spürbare Entlastung für die Unternehmen, ohne die Grundkonzeption des HGB ändern zu müssen.

II. Gang der Untersuchung

Die folgende Arbeit soll einen Überblick über den Ansatz und die Bewertung von Altersversorgungsrückstellungen nach den Regelungen des HGB geben. Der Fokus der Betrachtung liegt dabei auf dem maßgeblichen Abzinsungssatz nach § 253 Abs. 2 S. 1 HGB. Ziel der Ausarbeitung ist es, die Verlängerung des Durchschnittszeitraums im Jahr 2016 einer kritischen Würdigung zu unterwerfen, sowie Probleme und Entwicklungen in der Abzinsungspraxis von Altersversorgungsverpflichtungen aufzuzeigen.

Zunächst wird dabei auf die zunehmende Bedeutung der Bilanzposition eingegangen. Diese ergibt sich im Wesentlichen aus der demografischen Entwicklung und dem daraus resultierenden Bedeutungsgewinn der betrieblichen Altersvorsorge für das Rentensystem in Deutschland. Im Anschluss werden die wesentlichen Grundzüge der Klassifizierung und Bewertung von Altersversorgungsrückstellungen nach den Reformen durch das BilMoG aufgezeigt, in dem die marktorientierte Abzinsung erstmals eingeführt wurde.

Nach Vermittlung der Grundlagen werden die Belastungen der Rückstellungsbildung aufgrund der Niedrigzinspolitik verdeutlicht, die letztlich zu der Änderung des Abzinsungssatzes führten. Im Anschluss werden die einzelnen Maßnahmen des Gesetzgebers erläutert und hinsichtlich ihrer Entlastungswirkung kritisch gewürdigt. Dabei soll auch auf die kritischen Stimmen eingegangen werden, welche die Bewertungspraxis nach der alten und nach der neuen Rechtslage generell in Frage stellen und Alternativen aufzeigen.

Im Fazit erfolgt dann eine Zusammenfassung der Ergebnisse und eine Stellungnahme zu der handelsrechtlichen Bewertungsmethode und den Alternativvorschlägen der Kritiker.

B. Hintergrund

I. Demographische Entwicklung

Die Altersstruktur in Deutschland ist durch den demographischen Wandel und seine Folgen gekennzeichnet. In den vergangenen zwei Jahrzehnten hat die Zahl der Geburten fast stetig abgenommen, während die geburtenstarken Jahrgänge der 1950er und 1960er Jahre mittlerweile das höhere Erwerbsalter erreicht haben. Die sogenannte Bevölkerungspyramide ist symmetrischer geworden, denn insbesondere bei den oberen Altersklassen macht sich bemerkbar, dass sowohl Frauen als auch Männer ein immer höheres Lebensalter erreichen.[9]

Die Sterblichkeit und die durchschnittliche Lebenserwartung werden regelmäßig durch die sogenannten Periodensterbetafeln nachgewiesen. Die durchschnittliche Lebenserwartung steht hierbei für die Anzahl an Lebensjahren, die neugeborene männliche oder weibliche Kinder zu erwarten haben, wenn die Lebensverhältnisse und das Sterberisiko zum Erhebungsstichtag unverändert bleiben. Nach den Ergebnissen der allgemeinen Sterbetafel 2010/2012 haben Männer mittlerweile eine durchschnittliche Lebenserwartung von 77,7 Jahren. Frauen werden heute sogar durchschnittlich 82,8 Jahre alt. Dieser Trend wird sich in der Zukunft noch weiter verstärken. Bis ins Jahr 2060 wird sich die Lebenserwartung von Männern auf knapp 85 Jahren und von Frauen auf knapp 89 Jahre erhöht haben.[10]

Die Menschen, die zu diesem Zeitpunkt geboren werden, haben also eine sieben bzw. sechs Jahre längere Lebenserwartung.

Es ist davon auszugehen, dass die Geburtenhäufigkeit auch dauerhaft niedrig bleiben wird. Diese liegt nach der ungünstigsten Annahme bei 1,4 Kindern pro Frau und im günstigsten Fall bei 1,6 Kindern. Der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter werden somit immer mehr Seniorinnen und Senioren gegenüberstehen.[11]

Diese Entwicklung wird auch nicht durch eine starke Zuwanderung, insbesondere vor dem Hintergrund der derzeitigen Flüchtlingssituation, kompensiert werden können. Zwar beeinflusst die Zuwanderungdas Ausmaß der Schrumpfung spürbar, doch würde selbst ein ungewöhnlich hoher Einwanderungssaldo von 300.000 Personen im Jahr den demographischen Prozess in Deutschland nicht aufhalten.

Die Zahl der Sterbefälle übersteigt die Zahl der Geburten also immer mehr, was schließlich zu einem Rückgang der Bevölkerung und einem höheren Durchschnittsalter führen wird.[12]

In der Anlage 1 wird die Bevölkerungsentwicklung durch die graphische Darstellung der Bevölkerungspyramide im Jahr 2013 und 2060 noch einmal verdeutlicht.

Die demografische Entwicklung hat einen erheblichen Einfluss auf das Wirtschafts- und Sozialsystem in Deutschland und stellt die Gesellschaft vor große Herausforderungen. Von besonderem Interesse sind hierbei die Auswirkungen auf die Altersabsicherung der Bevölkerung. Denn auch diese ist typischerweise von den demografischen Rahmenbedingungen geprägt.[13]

II. Die betriebliche Altersvorsorge

1. Das System der Altersabsicherung in Deutschland

Das heutige System der Altersabsicherung in Deutschland beruht auf dem sogenannten „Drei-Säulen Modell“, bestehend aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sowie der betrieblichen und privaten Altersvorsorge.

Die erste, stärkste und wohl auch wichtigste dieser drei Säulen ist nach wie vor die gesetzliche Rentenversicherung. Diese hat in Deutschland eine lange Tradition und gilt als eine der großen sozialen Errungenschaften. Es handelt sich um eine Pflichtversicherung, die im Umlageverfahren funktioniert. Demnach werden die Rentenzahlungen der Rentner direkt durch die Beiträge der derzeit beschäftigten Arbeitnehmer finanziert.[14]

Mit dem Mehrsäulenmodell hat der Gesetzgeber bereits auf die Auswirkungen des demographischen Wandels auf das Alterssicherungssystem in Deutschland reagiert. Denn aufgrund der demographischen Entwicklung wird die traditionelle gesetzliche Rentenversicherung in Zukunft wohl nicht mehr ausreichen. Angesichts der anhaltend niedrigen Geburtenrate wird die Finanzierbarkeit des Umlageverfahrens gefährdet, da entweder die Beiträge der Arbeitnehmer erhöht, oder die Leistungen an die Rentner gesenkt werden müssten.[15]

In der Juni-Umfrage des Ökonomenpanels vom ifo-Institut und der FAZ im Jahr 2016 wurden Professoren für Volkswirtschaftslehre an deutschen Universitäten zu dem Thema Altersvorsorge und einer Reform der Gesetzlichen Rentenversicherung befragt. Die Mehrheit der Ökonomen sieht demnach das gegenwärtige Rentensystem als nicht nachhaltig und zukunftsfähig an. Das Umlageverfahren allein wird auf langfristige Sicht keine Rente garantieren können, von der man angemessen leben kann.[16]

Im Rahmen dieses Systems werden die anderen beiden Säulen der Altersabsicherung daher zunehmend an Bedeutung gewinnen. Neben einer starken umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung bedarf es auch zunehmend einer kapitalgedeckten privaten und betrieblichen Absicherung.[17]

2. Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge

Die Gewährung von betrieblichen Versorgungsleistungen gehört zu den bedeutendsten Sozialleistungen, die Unternehmen ihren Mitarbeitern gewähren.[18]

In § 1 Abs.1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) wird der Begriff der betrieblichen Altersversorgung definiert. Betriebliche Altersversorgung liegt demnach vor, wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zusagt.

Es kommt darauf an, dass die Zusage einem Versorgungszweck dient und durch eines der genannten biologischen Ereignisse ausgelöst wird. Ferner hat sie durch den Arbeitgeber zu erfolgen und muss aufgrund des Arbeitsverhältnisses veranlasst sein.[19] Hinsichtlich des Durchführungsweges stehen dem Arbeitgeber jedoch mehrere Möglichkeiten offen. Es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber die Beträge selbst ausbezahlt. Vielmehr kann die Leistung auch durch Dritte erfolgen, beispielsweise durch Lebensversicherungen, Pensions- und Rentenkassen, sowie Pensionsfonds.[20]

Man unterscheidet hinsichtlich des Durchführungsweges folglich in die unmittelbare Durchführung durch den Arbeitgeber und vier mögliche Durchführungsarten durch Einschaltung eines Dritten.[21]

Abbildung 1: Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge,

Quelle: Eigene Darstellung

Aufgrund der ausschließlichen Relevanz der Direktzusagen für die handelsrechtliche Bilanzierung von Altersvorsorgeverpflichtungen soll im Folgenden nur kurz auf die einzelnen Durchführungswege eingegangen werden.

a) Unmittelbare Durchführung durch Direktzusage

Bei der unmittelbaren Versorgungszusage (Direktzusage) gem. § 1 Abs. 1 S. 1 Betr-AVG verspricht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Leistung nach Eintritt des Versorgungsfalles selbst zu erbringen. Er zahlt die Rentenverpflichtung also nach den vereinbarten Voraussetzungen an den Arbeitnehmer oder dessen Hinterbliebenen aus den eigenen Mitteln.[22]

Die Direktzusage ist die Grundform der Durchführungswege und die in Deutschland am häufigsten anzutreffende Form der betrieblichen Altersvorsorge.[23]

In diesem Fall trägt der Arbeitgeber sämtliche Risiken, die sich aus der Zusage ergeben. Dies betrifft zum einen das Risiko, dass der Versorgungsfall überhaupt eintritt und zum anderen das Risiko des nicht vorhersehbaren Umfangs der zu leistenden Zahlungen.[24]

Diese Risiken können vom Arbeitgeber umso leichter getragen werden, je breiter sie gestreut sind. Insofern ist die versicherungsmathematische Kalkulierbarkeit in größeren Unternehmen mit möglichst vielen Beschäftigten eher gegeben als in kleineren Betrieben.[25] Da die Realisierung der Versorgungsleistung von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers abhängt, besteht für diesen Durchführungsweg Insolvenzschutz.[26]

Um das Risiko der unmittelbaren Versorgungszusage zu minimieren und die Finanzierbarkeit zu gewährleisten, schließen Arbeitgeber häufig sogenannte Rückdeckungsversicherungen ab. Dabei werden die Verpflichtungen durch Prämienzahlungen an eine Lebensversicherung oder eine Pensionskasse abgesichert.[27]

Die Finanzierung der Versorgungsleistungen erfolgt durch die Bildung einer Rückstellung in der Handels- und Steuerbilanz gem. § 249 HGB bzw. § 6a EStG. Durch die Rückstellungsbildung wird der Aufwand nicht erst zum Zeitpunkt der Auszahlung, sondern bereits während des Beschäftigungszeitraums des Arbeitnehmers erfasst. Der Gewinn des Unternehmens wird somit bereits während der Anwartschaftszeit gemindert, ohne dass eine Auszahlung erfolgt.[28] Die Funktion der Altersversorgungsrückstellung wird außerhalb der Fachkreise oft verkannt. Diese soll lediglich die eingegangenen Verpflichtungen des Arbeitgebers in der Bilanz offenlegen und stellt somit kein angespartes Kapital dar, welches bei Eintritt des Versorgungsfalles tatsächlich zur Verfügung steht.[29]

Der große Vorteil, der sich für den Arbeitgeber im Falle einer unmittelbaren Versorgungszusage ergibt, liegt in der Liquiditätsbelastung. Bei der Direktzusage kommt es erst im Versorgungsfall zu einem Abfluss von Zahlungsmitteln. Nur bei Vorliegen einer Rückdeckungsversicherung kommt es auch zu einem Abfluss von liquiden Mitteln während des Anwartschaftszeitraums. Die ersparten Mittel verbleiben so im Unternehmen und können für Investitionen, oder die Erwirtschaftung von Zinserträgen genutzt werden. Gleichfalls führt der Aufwand aus der Rückstellungsbildung bereits zu einer Minderung der Steuerlast. Durch die Verlagerung des Liquiditätsabflusses ergibt sich folglich ein Innenfinanzierungseffekt.[30]

b) Mittelbare Durchführung durch eine Direktversicherung Bei dem Durchführungsweg über eine Direktversicherung schließt der Arbeitgeber eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers ab (Versicherungsnehmer). Aus dieser Lebensversicherung sind dann der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen (als versicherte Person) bezugsberechtigt. Die Finanzierung der Versorgungsleistung erfolgt durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers an das Lebensversicherungsunternehmen.[31]

Für den Arbeitgeber hat diese Form der Durchführung einige Vorteile. Denn im Gegensatz zu der unmittelbaren Durchführung (Direktzusage) kann er die o.g. Risiken auf einen Versicherer übertragen. Gerade für kleinere Unternehmen ist diese Form daher besonders attraktiv, da auch die oftmals schwierige Kalkulation der Versorgungsansprüche entfällt.[32]

c) Mittelbare Durchführung durch eine Pensionskasse

Zur Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge kann der Arbeitgeber auch eine sogenannte Pensionskasse gründen. Gem. § 1b Abs. 3 BetrAVG handelt es sich hierbei um eine Versorgungseinrichtung, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf deren Leistungen gewährt.

Pensionskassen werden regelmäßig für ein einzelnes Unternehmen gegründet. Sie können aber auch durch einen Konzern oder sogar eine gesamte Branche getragen werden. Die Pensionskassen werden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beaufsichtigt.[33]

Wie bei der Direktversicherung wird dem Arbeitnehmer als versicherter Person ein eigener Leistungsanspruch gegen die Pensionsklasse eingeräumt. Aber in diesem Fall ist der Arbeitnehmer auch gleichsam der Versicherungsnehmer der Pensionskasse und wird nach Anmeldung durch das Unternehmen ihr Mitglied. Träger der Pensionskasse ist das jeweilige Unternehmen, welches die Pensionskasse auch durch seine Beiträge finanziert. Die Arbeitnehmer haben auch die Möglichkeit, sich durch einen gesonderten Vertrag an dieser Finanzierung zu beteiligen.[34]

Durch diesen Durchführungsweg ergeben sich unter Umständen psychologische Unterschiede zu den anderen Formen der betrieblichen Altersvorsorge. Denn aufgrund der Mitgliedschaft der Arbeitnehmer an der Pensionskasse und der möglichen finanziellen Beteiligung kann auch eine stärkere Bindung an das jeweilige Unternehmen erreicht werden.[35]

d) Mittelbare Durchführung durch einen Pensionsfonds

Ein Pensionsfonds ist, so wie die Pensionskasse, stets eine externe und rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die zugesagte Leistung einräumt und unter der Aufsicht der BaFin steht. Mögliche Rechtsformen für einen Pensionsfonds sind die Aktiengesellschaft (AG), die Societas Europaea (SE) und der Pensionsfonds auf Gegenseitigkeit (PVaG).[36]

Diese Möglichkeit der betrieblichen Altersvorsorge gibt es erst seit dem Jahr 2002. Unternehmen sollten die Möglichkeit haben, ihre Pensionsrückstellungen auszulagern und damit ihre Eigenkapitalquote zu verbessern. In der Folge sollten sie sich dann günstiger auf dem internationalen Kapitalmarkt finanzieren können. Im Gegensatz zu der Pensionskasse werden dem Pensionsfonds größere Freiheiten bei der Vermögensanlage eingeräumt, die auch durch Dritte erfolgen kann.[37]

Unter den fünf möglichen Durchführungswegen hat der Pensionsfonds die geringste Bedeutung für die betriebliche Altersvorsorge. Diese machten im Jahr 2015 mit einem Betrag von etwa 32,7 Mrd. Euro nur 5,7% der gesamten Deckungsmittel aus.[38]

e) Mittelbare Durchführung durch Unterstützungskassen

Die fünfte Möglichkeit des Arbeitgebers zur Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge funktioniert über die Unterstützungskassen. Hierbei handelt es sich um eine Versorgungseinrichtung, die im Gegensatz zu den Pensionskassen keinen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewährt. Als Rechtsform wird hierbei in der Regel ein eingetragener Verein (e.V.), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Stiftung gewählt. Aufgrund des fehlenden Rechtsanspruches auf die Leistungen unterliegt die Unterstützungskasse nicht der Versicherungsaufsicht. In der Konsequenz kann sie ihr Vermögen also frei anlegen und daraus Erträge erwirtschaften.[39]

Die Finanzierung erfolgt durch einmalige oder laufende Zahlungen des Trägerunternehmens. Reichen die Mittel der Unterstützungskasse im Versorgungsfall nicht aus, haftet das Trägerunternehmen dem Arbeitnehmer unmittelbar.[40]

Die folgende Abbildung stellt die einzelnen Anteile der Durchführungswege an der betrieblichen Altersvorsorge im Jahr 2015 dar.

Abbildung 2: Prozentuale Aufteilung der Deckungsmittel in der betrieblichen Altersvorsorge im Jahr 2015 - nach Durchführungswegen[41]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

C. Bilanzierung von Altersversorgungsrückstellungen

I. Bilanzierung dem Grunde nach

Gem. § 249 I S. 1 HGB müssen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zwingend auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen werden. Es handelt sich folglich um eine Passivierungspflicht, die sowohl dem handelsrechtlichen Vorsichtsprinzip, als auch dem Prinzip der periodengerechten Erfolgsermittlung entspricht.[42]

Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten werden für Außenverpflichtungen gebildet, die ihrem Grund und/oder ihrer Höhe nach ungewiss sind, mit deren Inanspruchnahme jedoch gerechnet werden muss. Aufgrund dieser Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme stehen die Lasten bei der wirtschaftlichen Beurteilung den (gewissen) Verbindlichkeiten gleich.[43]

Auch Altersversorgungsverpflichtungen i.S. der § 246 Abs. 2 S. 2 und § 253 Abs. 2 S. 2, sowie Pensionsverpflichtungen und ähnliche Verpflichtungen i.S. des § 266 Abs. 3 fallen unter die Definition einer ungewissen Verbindlichkeit. Zwar lässt sich der Verpflichtungsumfang durch versicherungsmathematische Berechnungen relativ gut ermitteln, doch ist die Dauer und Höhe der Verpflichtungsleistung nicht sicher zu bestimmen. Ein vorzeitiges Ableben des Arbeitnehmers würde ferner dazu führen, dass die Verpflichtung überhaupt nicht fällig wird. Daher müssen diese Verpflichtungen unter dem Begriff der ungewissen Verbindlichkeiten i.S. des § 249 HGB subsumiert werden.[44]

Trotz der unterschiedlichen Begrifflichkeiten in den verschiedenen Vorschriften sind die Bezeichnungen Altersversorgungs- und Pensionsverpflichtungen inhaltlich gleichbedeutend und können daher synonym benutzt werden.[45] Der Begriff der ähnlichen Verpflichtungen wurde durch das Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG)[46] in den § 266 Abs. 3 HGB aufgenommen. Das Gesetz enthält selbst keine Definition für pensionsähnliche Verpflichtungen. Vielmehr muss hier wohl ein Auffangtatbestand für noch nicht erfasste Verpflichtungen in der Zukunft gesehen werden.[47]

Grundsätzlich deckt sich die Definition einer Altersversorgungsverpflichtung (Pensionsverpflichtung) im bilanzrechtlichen Sinne mit der Definition der betrieblichen Altersversorgungszusage nach § 1 Abs. 1 BetrAVG. Auch in diesem Fall handelt es sich folglich um eine Verpflichtung des Arbeitgebers, die aufgrund einer Leistungszusage der Alters- Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung entsteht und durch ein Arbeitsverhältnis begründet ist.[48]

Die Verpflichtung entsteht durch einen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Dabei ist es unerheblich, ob dieser mit einer einzelnen Person (Einzelvertrag) oder mit einer Personengesamtheit (Gesamtzusage) geschlossen wird. Oft entstehen die Verpflichtungen daher auch durch Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge. Die Verpflichtung kann aber auch auf Gesetz, Gerichtsurteil, betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen.[49]

Auch das Handelsrecht unterscheidet hinsichtlich der Bilanzierung zwischen unmittelbaren Pensionsverpflichtungen durch Direktzusagen und den mittelbaren Pensionsverpflichtungen durch Einschaltung eines Dritten. Dies ergibt sich durch den Artikel 28 EGHGB.

1. Unmittelbare Altersversorgungsverpflichtungen

Die unmittelbare Altersversorgungsverpflichtungen in Form einer Direktzusage stellen Verbindlichkeiten dar, die hinsichtlich ihrer Höhe und ihrem Grunde nach ungewiss sind. Es handelt sich wirtschaftlich gesehen um Lohn- und Gehaltsaufwendungen, die sich der Arbeitnehmer während seiner Tätigkeitzeit im Unternehmen erdient. Die Charakterisierung als ungewisse Verbindlichkeit führt grundsätzlich zu einer uneingeschränkten Rückstellungspflicht gem. § 249 Abs. 1 HGB.[50]

Nach Art. 28 EGHGB wird jedoch zwischen den sogenannten Altzusagen, die vor dem 01. Januar 1987 erteilt wurden, und den Neuzusagen, die nach dem 31. Dezember 1986 erteilt wurden, unterschieden.

a) Rückstellungspflicht für Neuzusagen

Die uneingeschränkte Pflicht zur Bildung einer Pensionsrückstellung im Sinne des Art. 28 Abs. 1 EGHGB i.V.m. § 249 Abs. 1 HGB erstreckt sich grundsätzlich nur auf unmittelbare Altersversorgungsverpflichtungen (Direktzusagen), welche nach dem 31. Dezember 1986 erteilt wurden. Es muss eine rechtliche oder faktische Verpflichtung zur Zahlung der Versorgungsleistung bestehen, der sich der Bilanzierende nicht entziehen kann.[51]

Unerheblich ist dabei, ob es sich um laufende Zahlungen oder um eine einmalige Zahlung aufgrund einer Kapitalzusage handelt.[52]

Vor Eintritt des Versorgungsfalls wird durch die Versorgungszusage eine aufschiebend bedingte Schuld, eine sogenannte Anwartschaft, begründet. Diese Anwartschaft führt zur Rückstellungspflicht, da die Verbindlichkeit am Bilanzstichtag bereits als wirtschaftlich verursacht gilt.[53]

Demgegenüber besteht keine rückstellungspflichtige Anwartschaft, sofern die Versorgungsleistung lediglich unverbindlich in Aussicht gestellt wird oder von einem ungewissen Ereignis abhängig ist, auf das der Arbeitgeber Einfluss hat.[54] Ein derartiges Ereignis kann beispielsweise in dem Erreichen einer bestimmten Position im Betrieb gesehen werden. In diesem Fall hätte der Arbeitgeber theoretisch die Möglichkeit, das auslösende Ereignis zu verhindern und sich der Leistungsverpflichtung zu entziehen.[55]

b) Rückstellungswahlrecht für Altzusagen

Grundsätzlich ist für ungewisse Verbindlichkeiten und damit auch für Pensionsverpflichtungen stets eine Rückstellung nach § 249 Abs. 1 HGB zu bilden. Von diesem Passivierungsgebot weicht der Gesetzgeber bei den sogenannten Altzusagen jedoch ab. Nach Art. 28 Abs. 1 EGHGB besteht demnach ein Passivierungswahlrecht für Pensionszusagen, die vor dem 01. Januar 1987 erteilt wurden. Damit ist hier eine explizite Ausnahme von dem Gebot der Vollständigkeit im Sinne des

§ 246 Abs. 1 HGB geschaffen worden, wonach im Jahresabschluss sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden zu erfassen sind.[56]

Die Ausnahme vom allgemeinen Passivierungsgebot bei den Altzusagen kann unter anderem mit dem schutzwürdigen Vertrauen der bilanzierenden Unternehmen in die Fortdauer der Rechtslage bis zum Jahr 1986 begründet werden.[57]

Ansonsten gibt es für das Passivierungswahlrecht keinen rechtssystematischen Grund. Vielmehr ist darin eine politische Entscheidung zur Vermeidung von späteren Nachholungen zu sehen, welche sich steuermindernd auswirken. Bis zum Inkrafttreten der Regelung unterlagen nämlich alle Pensionsverpflichtungen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung einem handelsrechtlichen Passivierungswahlrecht.[58]

Es handelt sich hier um eine langfristige Übergangsregelung, die erst mit dem allmählichen Auslaufen dieser Altzusagen hinfällig wird. Der Gesetzgeber setzt demzufolge auf eine „biologische Lösung“.[59] Durch das Passivierungswahlrecht ergibt sich für den Bilanzierenden eine Möglichkeit zur einmaligen Bilanzpolitik. Er kann jederzeit eine nicht gebildete Rückstellung für Altzusagen nachholen und damit das Jahresergebnis beeinflussen. Allerdings gilt es zu beachten, dass einmal gebildete Rückstellungen nicht beliebig aufgelöst werden dürfen. Es gelten dann die allgemeinen Grundsätze, wonach Rückstellungen nur ergebniserhöhend aufgelöst werden dürfen, wenn der Grund für die Bildung entfallen ist.

Sofern von der Rückstellungsbildung abgesehen wird, haben Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften i.S.des § 264a HGB den Betrag der nicht gebildeten Rückstellungen gem. Art. 28 Abs. 2 EGBHG im Anhang des Jahresabschlusses bzw. des Konzernabschlusses anzugeben.[60]

2. Mittelbare Altersversorgungsverpflichtungen

Der Art. 28 Abs. 1 S. 2 EGHGB enthält auch den Begriff der „mittelbaren Verpflichtungen“ für eine laufende Pension, bzw. die Anwartschaft auf eine Pension. Damit sind auch die Durchführungsarten der betrieblichen Altersvorsorge erfasst, die unter Einschaltung eines Dritten durchgeführt werden, also die mittelbare Versorgung aus Pensions- oder Unterstützungskassen, sowie die Leistungszusagen aus Direktversicherungen oder Pensionsfonds.[61]

Der Arbeitgeber bedient sich folglich eines externen, rechtlich selbstständigen Versorgungsträgers. Allerdings hat das Unternehmen auch für die Verpflichtungen aus mittelbaren Versorgungszusagen einzustehen, wenn der Versorgungsträger die Versorgungsleistung nicht (vollständig) erbringen kann. Man spricht in diesem Fall von der sogenannten „Subsidiärhaftung“ nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG.[62] Diese Subsidiärhaftung ist verschuldensunabhängig. Insofern kann sich der Arbeitgeber auch nicht dadurch von der Einstandspflicht befreien, dass er die externen Versorgungsträger hinreichend dotiert hat.[63]

Grundsätzlich kommt eine Rückstellungsbildung für mittelbare Altersversorgungsverpflichtungen nur dann in Betracht, wenn die externen Versorgungsträger nicht ausreichend finanziert sind. Dies ist dann der Fall, wenn das in der Versorgungseinrichtung vorhandene Vermögen zur Deckung der Versorgungsverpflichtung nicht ausreicht. Entsprechend ist eine derartige Unterdeckung bzw. ein derartiger Fehlbetrag rückstellungsfähig.[64]

Nach Art. 28 Abs. 1 S.2 EGHGB muss für mittelbare Pensionsverpflichtungen jedoch in keinem Fall eine Rückstellung gebildet werden. So wie bei den Altzusagen im Falle einer unmittelbaren Versorgungsverpflichtung besteht somit ein Passivierungswahlrecht für die Unterdeckung. Sofern keine Passivierung der Unterdeckung erfolgt, muss der Betrag nach Art. 28 Abs. 2 EGHGB von Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften i.S. des § 264a HGB im Anhang angegeben werden, um das Haftungsrisiko aus den mittelbaren Versorgungszusagen ersichtlich zu machen.[65]

Die folgende Grafik fasst die handelsrechtlichen Ansatzvorschriften für Altersversorgungsverpflichtungen nach § 249 Abs. 1 i.V.m Art. 28 EGHGB noch einmal zusammen:

Abbildung 3: Ansatzvorschriften bei Altersversorgungsverpflichtungen,

Quelle: Eigene Darstellung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

II. Bilanzierung der Höhe nach

1. Grundgedanken des BilMoG

Die Bewertungsvorschriften für Pensionsverpflichtungen ergeben sich im Wesentlichen aus § 253 Abs. 1 und 2 HGB. Insbesondere hier kam es infolge des Bilanzmodernisierungsgesetzes zu zahlreiche Änderungen mit einem erheblichen Einfluss auf die Bilanzierungspraxis.[66]

Bis zu dieser Gesetzesreform folgte die handelsrechtliche Bilanzierung im Wesentlichen den steuerrechtlichen Vorgaben nach § 6a EStG.[67] Zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen ist demnach die Verwendung des steuerlichen Teilwertverfahrens vorgesehen. Dieser Teilwert bildet die Höchstgrenze für die Bewertung und ist nach versicherungsmathematischen Vorschriften zu bewerten. Für die Abzinsung der Pensionsverpflichtungen kommt ein Rechnungszinssatz von 6 % zur Anwendung. Künftige Veränderungen der Bemessungsgrundlage, etwa in Form von Preis- und Kostensteigerungen, sowie eines höheren Gehaltes bleiben hierbei unberücksichtigt.[68] Durch den verhältnismäßig hohen Zinssatz und die Nichtberücksichtigung von Gehalts- und Kostensteigerungen kommt es zu Rückstellungsbildungen, die aus wirtschaftlicher Sicht deutlich zu niedrig bemessen sind, gerade im Vergleich zu der Bilanzierung nach IFRS.[69]

Durch das Bilanzmodernisierungsgesetz sollte die Aussage- und Informationskraft handelsrechtlicher Jahresabschlüsse gestärkt werden. Ziel des BilMoG war eine Annäherung an die internationalen Rechnungslegungsstandards, ohne die Grundsystematik des HGB, etwa in Form des Gläubigerschutzes, des Vorsichtsprinzips und des Prinzips des Jahresabschlusses als Grundlage für die Ausschüttungsbemessung aufzugeben. Das HGB sollte zu einer vollwertigen, aber kostengünstigeren und einfacheren Alternative zu IFRS weiterentwickelt werden, besonders, weil die Anwendung der internationalen Standards vom deutschen Mittelstand nach wie vor weitestgehend abgelehnt wird.[70]

Dieser Überlegung folgte der Gesetzgeber auch bei der Bilanzierung von Rückstellungen. Nach § 253 Abs. 1 S. 2 HGB sind Rückstellungen nunmehr in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Mit der Verwendung des Begriffs „Erfüllungsbetrag“ soll ausdrücklich klargestellt werden, dass die Rückstellungsbewertung zukunftsgerichtet zu erfolgen hat. Im Gegensatz zu der steuerlichen Bewertung fließen folglich auch zukünftige Entwicklungen, wie Preis- und Kostensteigerungen in die Rückstellungsbewertung ein. Demzufolge müssen insbesondere die erwarteten künftigen Veränderungen der Verpflichtungshöhe, z. B. aufgrund von Entgelterhöhungen oder Rentenanpassungen, durch geeignete Trendannahmen berücksichtigt werden.

Durch die gesetzliche Neuerung soll die Bewertung von Rückstellungen den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen angenähert werden, nachdem die vorherige Regelung im internationalen Umfeld als Schwachpunkt der deutschen Rechnungslegung klassifiziert wurde.[71]

Nach § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB sind Rückstellungen mit einer (Rest-)Laufzeit von mehr als einem Jahr abzuzinsen. Die Abzinsung hat auf der Grundlage des durchschnittlichen Marktzinssatzes der vergangenen sieben Geschäftsjahre und unter Berücksichtigung der Restlaufzeit der Rückstellungen zu erfolgen. Dieser Zinssatz wird monatlich neu von der Deutschen Bundesbank ermittelt und bekannt gegeben. Damit wurde der steuerliche Rechnungszins in Höhe von 6,0 % p.a. ersetzt. Durch die Durchschnittsbildung über sieben Jahre soll ein Glättungseffekt erreicht werden, der Zufallselemente in der Zinsentwicklung eliminiert.[72]

Die Neubewertung von Pensionsrückstellungen infolge des BilMoG führte, aufgrund der o.g. Einflussgrößen und des geänderten Zinssatzes, insgesamt tatsächlich zu einem realistischeren Wertansatz als die bisher übliche Vorgehensweise nach § 6a EStG.Der Gesetzgeber hat sein „Ziel“ in dieser Hinsicht also erreicht. Die nach HGB bilanzierenden Unternehmen mussten ihre Pensionsrückstellungen in der Folge deutlich erhöhen, ähnlich wie zuvor die DAX-Unternehmen bei der Umstellung auf IFRS.[73]

2. Der Erfüllungsbetrag

Nach § 253 Abs. 1 HGB müssen Rückstellungen mit ihrem Erfüllungsbetrag angesetzt werden. Die Rückstellungsbewertung hat demnach zukunftsgerichtet zu erfolgen, im Gegensatz zu dem nach steuerlichen Grundsätzen maßgeblichen Stichtagsprinzip. Als Bewertungsgrundlage gelten deshalb nicht die am Bilanzstichtag rechtsverbindlich gültigen Zusagen, sondern der mutmaßliche Erfüllungsbetrag in der Zukunft. Gehalts- und Karriereentwicklungen müssen deshalb zwingend Berücksichtigung finden.[74]

Allerdings sind nur solche Lohn-, Gehalts- und Rententrends zu berücksichtigen, die auf begründeten Erwartungen und hinreichend objektiven Hinweisen beruhen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn Erfahrungswerte aus der Vergangenheit herangezogen werden. Eine willkürliche Berücksichtigung von externen, singulären Ereignissen darf nicht erfolgen.[75]

Neben den Lohn- und Gehalttrends sind auch biometrische Entwicklungen aufgrund der höheren Lebenserwartung, sowie die typische Fluktuation der Mitarbeiter innerhalb des Unternehmens zu beachten. Um diesem Informationsbedürfnis gerecht zu werden, ist eine langfristig angelegte Rückschau erforderlich. Bei dieser Rückschau werden etwa die Gehalts- und Karriereentwicklungen in der Vergangenheit, die Inflationsentwicklung und das durchschnittliche Renteneintrittsalter im Unternehmen analysiert.[76]

3. Bewertungsverfahren

Das HGB enthält selbst keine genauen Vorgaben, welches Berechnungsverfahren für die Ermittlung des Erfüllungsbetrages einschlägig ist. Unter der Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung muss das Bewertungsverfahren jedoch nach anerkannten Grundlagen der Versicherungsmathematik durchgeführt werden. Des Weiteren muss bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen unterschieden werden, in bereits laufende Rentenverpflichtungen und Altersversorgungszusagen gegenüber ausgeschiedenen Mitarbeitern, sowie Rentenanwartschaften der noch im Unternehmen tätigen Mitarbeiter.[77]

Verpflichtungen, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, sind mit ihrem vollen Barwert anzusetzen. Dies betrifft Pensionsrückstellungen für bereits laufende Renten, wo der Versorgungsfall bereits eingetreten ist, sowie unverfallbare Anwartschaften von bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmern.[78] Barwert in diesem Sinne ist der abgezinste Betrag der zu erwartenden Rentenzahlungen.[79]

Sofern die Mitarbeiter noch in dem Unternehmen tätig sind, müssen deren Pensionsanwartschaften mit dem Barwert angesetzt werden, der auf die bisher abgeleistete Dienstzeit entfällt. Da § 253 HGB zur Ermittlung dieses Anteils kein spezielles Verfahren vorsieht, besteht insoweit ein Wahlrecht zur Bestimmung des Bewertungsverfahrens, soweit es jedoch nach dem Stetigkeitsgebot gem. § 253 Abs. 1 Nr. 6 HGB konsistent beibehalten wird.

Als denkbare Bewertungsverfahren kommen insbesondere zwei in der Praxis weit verbreitete Verfahren infrage. Zum einen das herkömmliche deutsche Teilwertverfahren in Anlehnung an § 6a EStG und zum anderen das bereits vor dem BilMoG in IAS 19 verwendete Ansammlungsverfahren (Projected Unit Credit Methode).[80]

[...]


[1] BGBl. I 2009 S. 1102.

[2] BT-Drs. 16/10067 S. 52.

[3] Ebd. S.54.

[4] Mihm; FAZ vom 17. August 2015.

[5] Binner, Capital 10/2015, S. 84f.

[6] Willis-Towers-Watson; Zusammenfassung der Studienergebnisse: DAX-Pensionswerke 2014, veröffentlicht am 25. März 2015.

[7] Mihm; FAZ vom 17. August 2015.

[8] BGBl. I 2016 S. 396.

[9] Statistisches Bundesamt, 13. koordinierte Bevölkerungsvorausberechnung, S. 11.

[10] Schmidt, in: Kaufmann/Krämer, Die Demografische Zeitbombe, S. 42.

[11] Statistisches Bundesamt, 13. koordinierte Bevölkerungsvorausberechnung, S. 7.

[12] Ebd. S. 6.

[13] Merbecks, in: Göke/Heupel, Wirtschaftliche Implikationen des demographischen Wandels,

S. 236 f.

[14] Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Zusätzliche Altersvorsorge, S .8.

[15] Kast, in: Das Demographie Netzwerk, S. 7f.

[16] Dorn/Kauf/Krause/Potrafke, ifo Schnelldienst, Heft 17/2016, S. 44.

[17] Reinke, Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen 2017, S. 64.

[18] Meier/Recktenwald, Betriebswirtschaft der betrieblichen Altersversorgung, S.1.

[19] Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto; § 1 Rn. 5.

[20] Ebd. Rn. 8.

[21] Höfer, in: Höfer/de Groot/Küpper/Reich; Band I, § 1 Rn. 6.

[22] Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto; § 1 Rn. 202.

[23] Clemens, in: BeckOK ArbR, BetrAVG; § 1 Rn. 33.

[24] Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto; § 1 Rn. 202.

[25] Ebd. Rn. 204.

[26] Clemens, in: BeckOK ArbR, BetrAVG; § 1 Rn. 33.

[27] Höfer, in: Höfer/Veit/Verhuven; Band II, Kap.1 Rn. 1.

[28] Meier/Recktenwald, Betriebswirtschaft der betrieblichen Altersversorgung, S. 4f.

[29] Eversloh, Bewertung und Bilanzierung von Pensionsrückstellungen, S. 8.

[30] Otto, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, Vierter Teil, Überblick über die fünf Versorgungswege Rn. 35.

[31] Meier/Recktenwald, Betriebswirtschaft der betrieblichen Altersversorgung, S. 12.

[32] Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto; § 1 Rn. 216.

[33] Meier/Recktenwald, Betriebswirtschaft der betrieblichen Altersversorgung, S. 7f.

[34] Schwintowski, in: Beckmann/Matusche-Beckmann; § 43 Rn. 43f.

[35] Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto; § 1 Rn. 231.

[36] Ebd. Rn. 232.

[37] Ebd. Rn. 244.

[38] Vgl. hierzu die Abbildung auf S. 12.

[39] Schwintowski, in: Beckmann/Matusche-Beckmann; § 43 Rn. 48.

[40] Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto; § 1 Rn. 259.

[41] In Anlehnung an: Schwind, Die Deckungsmittel der betrieblichen Altersversorgung in 2015, Betriebliche Altersversorgung 2017, S. 350f.

[42] Hennrichs, in: MüKoBilR, HGB § 249 Rn. 8.

[43] Ebd. Rn. 20.

[44] Meier/Recktenwald, Betriebswirtschaft der betrieblichen Altersversorgung, S. 73.

[45] IDW RS HFA 30 n.F., Tz. 6.

[46] BGBl. I 1985 S. 2355.

[47] Regierer, in: BeckOK HGB; § 249 Rn. 91.

[48] IDW RS HFA 30 n.F., Tz. 7.

[49] Grottel/Rhiel, in: Beck Bil-Komm HGB; § 249 Rn. 158.

[50] Winnefeld, in: Winnefeld Bilanz-HB; Kap. D Rn. 1266.

[51] Petersen/Künkele/Zwirner, Rückstellungen in der Bilanzierungspraxis, Rn. 412.

[52] Grottel/Rhiel, in: Beck Bil-Komm HGB; § 249 Rn. 152.

[53] IDW RS HFA 30 n.F. Rn. 16.

[54] Ebd. Rn. 19.

[55] Winnefeld, in: Winnefeld Bilanz-HB; Kap. D Rn. 1266.

[56] Böcking/Gros, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn; § 249 Rn. 28.

[57] Höfer, in: Höfer/Veit/Verhuven; Band II, Kap. 48 Rn. 18.

[58] Ballwieser, in: MüKoHGB; § 249 Rn. 32.

[59] Grottel/Rhiel, in: Beck Bil-Komm HGB; § 249 Rn. 260.

[60] Petersen/Künkele/Zwirner, Rückstellungen in der Bilanzierungspraxis, Rn. 426.

[61] Höfer, in: Höfer/Veit/Verhuven; Band II, Kap. 48 Rn. 1.

[62] IDW RS HFA 30 n.F. Rn. 36.

[63] Höfer, in: Höfer/Veit/Verhuven; Band II, Kap. 48 Rn. 46.

[64] Petersen/Künkele/Zwirner, Rückstellungen in der Bilanzierungspraxis, Rn. 470.

[65] IDW RS HFA 30 n.F. Rn. 37.

[66] Winnefeld, in: Winnefeld Bilanz-HB; Kap. D Rn. 1265.

[67] Hainz/Thurnes; BC 2009, S. 212.

[68] Eversloh, Bewertung und Bilanzierung von Pensionsrückstellungen, S. 51f.

[69] Hainz/Thurnes; BC 2009, S. 212.

[70] BT-Drs. 16/10067 S.1.

[71] BT-Drs. 16/10067 S.52.

[72] BT-Drs. 16/10067 S. 54.

[73] Göllert, DB 2008, S. 1165 – 1171.

[74] Winnefeld, in: Winnefeld Bilanz-HB; Kap. E Rn. 1622.

[75] IDW RS HFA 30 n.F. Rn. 52.

[76] Winnefeld, in: Winnefeld Bilanz-HB; Kap. E Rn. 1622.

[77] IDW RS HFA 30 n.F. Rn. 60.

[78] Grottel/Rhiel, in: Beck Bil-Komm HGB; § 249 Rn. 197.

[79] Winnefeld, in: Winnefeld Bilanz-HB; Kap. E Rn. 1623.

[80] Grottel/Rhiel, in: Beck Bil-Komm HGB; § 249 Rn. 198.

Excerpt out of 69 pages

Details

Title
Abzinsung von Rückstellungen für Altersvorsorgeverpflichtungen
Subtitle
Problembereiche und aktuelle Entwicklungen
College
University of Applied Sciences Osnabrück
Grade
1,7
Author
Year
2017
Pages
69
Catalog Number
V444596
ISBN (eBook)
9783668818262
ISBN (Book)
9783668818279
Language
German
Keywords
Rückstellungen, Pensionsrückstellungen, Abzinsung, Zinssatz, HGB, IFRS, Rechnungslegung, Bilanzierung
Quote paper
Frederik-Bengt Blomeyer (Author), 2017, Abzinsung von Rückstellungen für Altersvorsorgeverpflichtungen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/444596

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