Trinkgelder im Steuerrecht. Analyse und Handlungsempfehlungen


Bachelor Thesis, 2017

76 Pages, Grade: 2,8


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Danksagung

Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung
1.2 Vorgehensweise

2 Einführung
2.1 Begriff: Das Trinkgeld
2.2 Entstehung des Trinkgeldes
2.3 Bedeutung des Trinkgeldes
2.4 Gründe des Trinkgeldes
2.4.1 Wirtschaftliche und ökonomische Gründe
2.4.2 Steuerliche Gründe

3 Steuerliche Relevanz des Trinkgeldes
3.1 Trinkgeld im Zivilrecht
3.1.1 Trinkgeld im bürgerlichen Recht
3.1.2 Trinkgeld im Arbeitsrecht
3.1.3 Trinkgeld im Schenkungsrecht
3.2 Trinkgeld im Steuerrecht
3.2.1 Trinkgeld im Schenkungssteuerrecht
3.2.2 Trinkgeld im Umsatzsteuerrecht
3.2.3 Trinkgeld im Einkommensteuer

4 Tatbestandsmerkmale der Steuerfreiheit von Trinkgeld im Einkommensteuerrecht
4.1 ,,anlässlich einer Arbeitsleistung“
4.2 ,,dem Arbeitnehmer“
4.3 ,,von einem Dritten“
4.4 ,,freiwillig und ohne ein Rechtsanspruch“
4.5 ,,Zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist“

5 Rechtsfolgen
5.1 Steuerfreiheit
5.2 Einordnung als Einnahmen im Rahmen des Einkommensteuerrechts

6 Sonderprobleme
6.1 Analogie zwischen Betriebsausgaben und Werbungskosten
6.2 Angemessenheit hinsichtlich des Betrages des Trinkgeldes

7 Handlungsempfehlungen
7.1 Betrieblicher und nicht betrieblicher Umgang von Trinkgeld
7.1.1 Betriebsausgaben
7.1.2 Werbungskosten
7.1.3 Außergewöhnliche Belastungen
7.1.4 haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
7.2 Der steuerlichen Rechtskonformität
7.2.1 Glaubhaftmachung
7.2.2 Vertrauensprinzip
7.2.3 Treue und Glauben § 157 BGB und § 242 BGB
7.2.4 Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern § 160 AO
7.2.5 Anforderung von Nachweise

8 Steuerliche Straftat
8.1 Bestechung
8.2 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten § 42 AO

9 Bereicherungswille des Gebenden

10 Fazit und Ausblick

Anhang A: Beispiele für Trinkgeld im Verhältnis zwischen Bürger zu Bürger
A.1 Schenkung
A.2 Auslobung
A.3 Leistungsstörung
A.4 Trinkgeld als Arbeitsentgelt
A.5 Aufmerksamkeiten
A.6 direkte und indirekte Zuwendung
A.7 Trinkgeld vom AG für eine Leistung
A.8 Trinkgeld von einem Dritten für eine Leistung
A.9 echtes Trinkgeld
A.10 Abzugsverbot von Trinkgeld bei private Veranlassung
A.11 kausaler Zusammenhang von Trinkgeld und Leistung

Anhang B: Beispiele von Trinkgeld im Rahmen der Gesetzesvorgabe
B.1 Nachweis über die Trinkgeldzahlung für die BP
B.2 Vermutungen oder keine Vermutung seitens der FA
B.3 Trinkgeld an Ausländer
B.4 Trinkgeld als Bestechung
B.5 Missbrauch
B.6 Trinkgeld als Missbrauch

Abkürzungsverzeichnis

Quellenverzeichnis

Danksagung

An dieser Stelle möchte ich meiner Betreuerin Frau Frederike Scholz danken, die durch ihre fachliche und persönliche Unterstützung zum Gelingen der Bachelor Thesis beitragen hat. Frau Friederike Scholz trug Ihre Unterstützung ausgiebig in jeglicher Form bei und ohne Ihre Hilfe und Bemühungen wäre diese Arbeit nicht zustande gekommen. Vielen Dank für die gute Zusammenarbeit.

Ebenso gilt mein Dank an Frau Jasmin Kanzler für das Korrekturlesen.

Mein besonderer Dank gilt meiner Familie, insbesondere meinen Eltern, die mir mein Studium ermöglicht und mich in all meinen Entscheidungen unterstützt haben.

Abschließend danke ich meinen Kommilitonen und Dozenten, die mich während der dreieinhalbjährigen Studienzeit an der Rheinischen Fachhochschule in Köln begleitet haben.

1 Einleitung

Aus verschiedenen Perspektiven erfährt das Trinkgeld grundsätzlich im Steuerrecht unterschiedliche steuerliche Behandlungen - sei es aus Arbeitnehmersicht oder Unternehmersicht. Dabei besteht für den Arbeitnehmer, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, die Steuerfreiheit bei der Behandlung von Trinkgeld. Zwar zählt das Trinkgeld als Zuwendung des Arbeitslohns gem. § 19 (1) Nr. 1 EStG, jedoch ist das Trinkgeld an Arbeitnehmer ohne betragsmäßige Begrenzung in der Einkommensteuer befreit. Gemäß § 3 Nr. 51 EStG ist die Vorschrift der Steuerbefreiung gegeben, welche ausschlaggeben ist.[1]

Die Zahlung eines Trinkgeldes von einem Kunden oder Gast, das an einen Unternehmer, welcher selbstständig tätig ist, geleistet wird, ist steuerlich als Betriebseinnahme zu behandeln. Dabei stellen diese erhaltenen Trinkgeldeinnahmen umsatzsteuerpflichtiges Entgelt dar, welches an das Finanzamt zu übermitteln ist.[2]

Die steuerliche Behandlung beim Trinkgeldgeber kann, soweit es sich um einen Unternehmer handelt, als Betriebsausgabe oder Werbungskosten geltend gemacht werden.[3]

Folglich weist die Gesetzesvorschrift des § 3 Nr. 51 EStG darauf hin, dass diese gesetzliche Regelung zu einer Minderung des Staatseinkommens führt, da die Fiskaleinnahmen steuerfrei behandelt werden. Diese Ambivalenz der steuerlichen Auswirkung dient demnach auch einem gesetzlichen Gestaltungsrahmen, worin seitens des Steuerpflichtigen eine Verkürzung der Steuerlasten vorgenommen werden kann.

Dies weist hierbei auch einen höheren Verwaltungsaufwand auf, da aus der Sicht der Finanzverwaltung für diese Gesetzesvorschrift eine zusätzliche Maßnahme für Missbrauch ergriffen werden muss. Für die Finanzverwaltung liegt kein ökonomischer Aufwand aufgrund der geringen Auszahlungen von den Trinkgeldbeträgen vor. Dabei ergibt sich eine eindeutige Abgrenzung zu anderen Rechtsbegriffen.

Vorliegend ist der Gesetzes- und Rechtsstand dieser Arbeit aktuell bis einschließlich 31.12.2016.

1.1 Problemstellung und Zielsetzung

Im Rahmen der vorliegenden Arbeit wird der Fokus auf das Trinkgeld, aus der Sicht eines Unternehmens sowie Arbeitnehmers, gerichtet. Um einen geeigneten Rahmen für die vorliegende Arbeit zu setzen, liegt der Fokus auf die Analyse sowie den Handlungsempfehlungen des Trinkgeldes. Ein zentrales Problem dieser Arbeit besteht darin, dass die unterschiedliche Behandlung der Steuerbarkeit – nämlich entweder der Steuerfreiheit oder der Steuerpflicht - gesetzlich in den verschiedenen Zielgruppen verankert wird.

Bezugnehmend auf die Problemstellung wird in der vorliegenden Arbeit auch die Zielsetzung behandelt. Das Trinkgeld steht für eine Form der freiwilligen Leistung für eine bestehende oder entwickelnde Beziehung zwischen dem Trinkgeldgeber und dem Trinkgeldempfänger.[4]

Da das Trinkgeld im Gesamten keinen vom Umfang her geeigneten Rahmen schafft, soll die Bedeutung von Trinkgeld als Analyse im Fokus der Betrachtung stehen. Dazu wird hergeleitet, was das Trinkgeld gesetzlich ausmacht und dass es steuerlich aus jeglicher Perspektive behandelt werden kann. Auf dieser Grundlage wird in einem zweiten Schritt das Trinkgeld analytisch betrachtet. Anschließend wird in der vorliegenden Arbeit auf die Handlungsempfehlungen eingegangen.

Zusammenfassend soll die vorliegende Arbeit die Analyse und Handlungsempfehlungen des Trinkgelds im Steuerrecht darstellen.

1.2 Vorgehensweise

Die vorliegende Arbeit ist in fünf Abschnitte und zehn Kapitel gegliedert.

Nach dem einführenden Kapitel folgen im zweiten Kapitel die Definition und die Einführung des Trinkgeldes.

Das dritte Kapitel befasst sich mit dem Thema der steuerlichen Relevanz, bei dem näher auf die gesetzlichen Vorschriften des Trinkgeldes eingegangen wird. Diese Vorschriften sind elementar für dessen Betrachtung.

Im dritten Teil der Arbeit werden im vierten Kapitel die Tatbestandsmerkmale für die Voraussetzung der Steuerfreiheit beschrieben, mit denen die empirischen Voraussetzungen erfüllt werden. Mithilfe dieser theoretischen Grundlagen werden Kriterien herausgearbeitet, mit denen das Trinkgeld und die steuerliche Behandlung analysiert werden können.

Daran schließen sich das fünfte und sechste Kapitel an.

Schlussfolgernd zu dieser Analyse erfolgt die Handlungsempfehlung in dem siebten Kapitel, wie mit Trinkgeldern betrieblich umgangen werden sollte, um steuerrechtlich damit rechtskonform umzugehen.

Im vierten Teil der Arbeit wird im achten Kapitel und im neunten Kapitel die steuerlichen Straftaten in Bezug auf das Trinkgeld wie die Bestechung und der Missbrauch sowie der Bereicherungswille modelliert.

Daran anschließend wird in Kapitel zehn die kritische Würdigung unterzogen und ein Ausblick auf weitere Betrachtungsmöglichkeiten gegeben.

2 Einführung

Dieses Kapitel soll als Hilfe dazu beitragen, was unter Trinkgeld zu verstehen ist und welche geschichtlichen Vorgänge sich dahinter verbergen. Auch werden die Gründe des Trinkgeldes, genauer die wirtschaftlichen und ökonomischen Ursachen sowie auch steuerliche Gründe, dargelegt.

2.1 Begriff: Das Trinkgeld

Unter dem Begriff des Trinkgelds wird im deutschen Zivilrecht eine vom Trinkgeldgeber an den Trinkgeldempfänger gewährte zusätzliche und freiwillige Vergütung verstanden, wodurch eine gewisse persönliche Beziehung miteinander entsteht.[5] Dies bedeutet, dass der Trinkgeldgeber den Trinkgeldempfänger durch eine kleine Geste und honorierende Anerkennung in Form eines Geldgeschenks bereichert.[6]

Laut dem deutschen Steuerrecht wurde die Definition des Trinkgeldes mit dem BFH Urteil vom 19.07.1963[7] festgesetzt. Dabei ist einerseits zwischen dem steuerbaren jedoch steuerfreien Trinkgeld und andererseits zwischen dem steuerbaren und steuerpflichtigen Trinkgeld zu unterscheiden. Nach der Gesetzesvorschrift des § 3 Nr. 51 EStG besteht die Steuerfreiheit des Trinkgeldes für einen Arbeitnehmer anlässlich seiner Arbeitsleistung. Dabei erhält der Arbeitnehmer einen zusätzlichen Betrag von einem Dritten (Trinkgeldgeber). Dies muss seitens des Trinkgeldgebers freiwillig und ohne das Bestehen eines Rechtsanspruchs geschehen. Folglich weist diese Rechtsnorm auf, dass sie keine abschließende Definition für den Begriff des Trinkgelds beinhaltet, sondern lediglich einen allgemeinen prägenden Begriff für eine Handlung darstellt.[8] Des Weiteren bleibt ungeklärt, ob das Trinkgeld gem. § 3 Nr. 51 EStG eine Leistung ist. Folglich ist dies unter konkreten Umständen in den Einzelfällen zu entscheiden.

Eine weitere Entscheidung legte das BFH-Urteil vom 18.12.2008[9] fest, indem hierbei die Beziehung zwischen dem Trinkgeldgeber (Kunde) und dem Trinkgeldempfänger (Arbeitnehmer) nachfolgend aufgeführt wird:

Die Rechtsprechung legt mit dem BFH-Urteil vom 18.12.2008[10] fest, dass Trinkgeld ,,dem dienstleistenden Arbeitnehmer vom Kunden oder Gast gewährte zusätzliche Vergütung“ ist, die ,,eine gewisse persönliche Beziehung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Dritten“[11] voraussetzt. Bezugnehmend auf die Rechtsprechung fügt das BFH-Urteil vom 03.05.2007[12] ergänzend hinzu, dass es sich hierbei um eine ,,freiwillige und typischerweise persönliche Zuwendung an den Bedachten als eine Art honorierende Anerkennung seiner dem Leistenden gegenüber erwiesenen Müheverwaltung in der Form eines kleineren Geldgeschenks“[13] handelt.

Resultierend hieraus steht der Trinkgeldempfänger in einer doppelten Leistungsbeziehung und erhält demnach eine doppelte Vergütung.[14] Hierbei erhält der Arbeitnehmer einerseits ein Arbeitsentgelt als Vergütung von seinem Arbeitgeber und andererseits eine Vergütung durch den Kunden in Form eines Geldgeschenks. Doch trotzdem liegt ein striktes Trennungsprinzip zwischen dem Arbeitsentgelt und der Schenkung des Trinkgeldes vor, da das Trinkgeld keine Gegenleistung für eine erbrachte Leistung darstellt. Auch handelt es sich beim Trinkgeld um ein einseitiges Rechtsgeschäft.[15]

2.2 Entstehung des Trinkgeldes

Im Laufe der Geschichte hat sich das Trinkgeld weitgehend fortbewegt. Schon im Mittelalter erhielten Kutscher und Knechte Groschen für ihre Leistung, damit die sie sich etwas zum Trinken kaufen konnten.[16]

Jedoch ergab sich durch die Gabe von Trinkgeldern eine Abgrenzung der Schichten, sodass die Bürger der mittleren Schicht und der unteren Schicht Trinkgelder von den Patriziern der Oberschicht erhielten.[17]

Mit der Einführung des Trinkgeldes erfolgte ein Wandel des Zugzwangs. Dabei bewirkte die Gabe des Trinkgeldes für die Berufsgruppen, die ein geringes Maß an Lohn oder gar keinen Lohn erhielten, eine positive Veranlassung. Im Prinzip waren sie auf diese Form von zusätzlichem Verdienst angewiesen.[18] Doch diese Art von Bereicherung führte zunehmend zu einem Missverständnis zwischen der Vergütung des Arbeitsentgelts und der Vergütung des Trinkgeldes. Die Trinkgeldgabe seitens des Patriziers der Oberschicht führte bei den Arbeitnehmern demnach zu einer Abhängigkeit. Auch hielten die Arbeitnehmer dies für selbstverständlich, weshalb sich die Gabe von Trinkgeld in der Zeit des Frühkapitalismus zu einer problematischen Notwendigkeit entwickelte.[19]

Im Zuge der Entwicklung des Trinkgeldes klassifizierte es sich nicht als Zusatzentgelt, um eine Arrivierung zu erlangen. Lediglich diente die Gabe des Trinkgeldes als Entgeltbestandteil für den Lebensunterhalt. Dabei war nicht mehr die Bereicherung am Trinkgeld ausschlaggebend, sondern die Höhe des Trinkgeldbetrages. Dadurch wurden zu dieser Zeit Trinkgeld und Leistung eng miteinander verknüpft, sodass ein Leistungsaustausch gegeben ist. Lag eine hervorragendere Leistung vor, so bekam der Trinkgeldempfänger demnach eine entsprechend Vergütung. Der heutigen Beurteilung nach sind die Voraussetzungen für das Arbeitsentgelt im Hinblick auf das Trinkgeld als Arbeitsentgelt zu bewerten. Nach der Beurteilung von Bismarck führe das Trinkgeld zu einem System von Gefälligkeit und Korruption, sodass das Trinkgeld eine gewisse Perspektive der Menschen untereinander verschaffe.[20]

Diese Unterordnung wandelte sich in den letzten Jahren. In der heutigen Zeit ist das Trinkgeld keine Verachtung, sondern vielmehr eine kleine Geste des Bedankens in Geldform oder eine kleine Aufmerksamkeit sowie Anerkennung für den Trinkgeldempfänger. Dadurch entfällt der Leistungsbegriff und das Leistungsaustausch. Mithin stellen Trinkgelder ein einseitiges Rechtsgeschäft dar, das ohne eine Gegenleistung in Anspruch genommen wird.

Aus volkswirtschaftlicher Betrachtung findet eine Festlegung für das Steueraufkommen der Bundesrepublik Deutschland statt. Dabei betrugen die gesamten Steuereinnahmen für den Veranlagungszeitraum 2015 insgesamt 620,30 Mrd. Euro. Aus den gesamten Steuereinnahmen für den Veranlagungszeitraum 2015 entfällt auf die Einkommensteuer ein Anteil in Höhe von insgesamt 63,80 Mrd. Euro. Die Lohnsteuer weist einen Anteil von insgesamt 220,60 Mrd. Euro auf.[21] Laut einer Schätzung, die vom Bundesfinanzministerium vorgenommen wurde, ergibt sich aus dem Kalenderjahr 2016 ein Ertrag in Höhe von 691,20 Mrd. Euro für nicht vereinnahmte Steuern.[22] Dabei ergibt sich ein prozentualer Zuwachs gegenüber dem Vorjahreszeitraum in Höhe von 4,4 %.[23] Aus dem Gesetzesentwurf vom 14.05.2002 teilt der Gesetzgeber mit, dass durch die nicht steuerliche Behandlung des Trinkgeldes ein Betrag in Höhe von sechs Millionen Euro verloren geht.[24] Bezugnehmend auf den Gesetzesentwurf seitens des Gesetzgebers stellt sich die Frage, ob hier erhebliche Fehleinschätzungen vorliegen könnten. Dies bleibt vorläufig unklar, da die steuerlichen Mindereinnahmen keinerlei von Bedeutung sind. Deshalb lässt sich auch erklären, aus welchen Gründen sich das Thema Trinkgeld im Steuerrecht, sei es in der Rechtsprechung oder in der Literatur, nicht finden lässt.

2.3 Bedeutung des Trinkgeldes

Seit dem 14. Jahrhundert wird das Wort Trinkgeld in der deutschen Bevölkerung angewendet. Auch wurden in der früheren Zeit zwei verschieden Varianten als Trinkgeld benannt. Hierbei wurde seitens der Bevölkerung das Trinkgeld damals als Trankgeld oder Trunkgeld bezeichnet. Zeitweise wurde es im Deutschen auch Botengeld bzw. Bade- und Biergeld genannt. Dabei war der ursprüngliche Hintergedanke des Spenders, dem Diener, Boten, Kellner oder Helfer den Wunsch, beim Baden „etwas zu trinken“, zu erfüllen. Der erhaltene Geldbetrag von dem Spender diente lediglich zum Vertrinken.[25]

Auch wurde das Wort Trinkgeld bereits in der französischen Sprache sowie im englischen Sprachgebrauch übersetzt. Trinkgeld bedeutet im französischem trinkquelte und im englischem drink-money. Im Zuge des Wandels wird grundsätzlich das Wort Trinkgeld umgangssprachlich im Englischen auch Tip genannt. Die Abkürzung Tip steht für „to insure promptness“.[26]

Der hauptsächliche Sinn des Trinkgeldes besteht aus der ,,Belohnung“. Dabei wurde auch früher Trinkgeld als ,,Zechgeld“ bezeichnet. Zeitweise trug das Wort Trinkgeld auch die Konnotation der ,,Tranksteuer oder Getränkesteuer“. Des Weiteren konnte das Trinkgeld laut Grimm auch andere Arten der verschiedenen Geldleistungen kenntlich machen.[27]

In der heutigen Zeit ist das Trinkgeld als ein keines Geldgeschenk für eine Dienstleistung anzusehen. Hierbei geht die Bedeutung des eigentlichen Trinkens unter. In der Stadt Berlin wird oftmals umgangssprachlich ,,Det kostet en bloßet Drinkjeld“ angewendet.[28]

2.4 Gründe des Trinkgeldes

2.4.1 Wirtschaftliche und ökonomische Gründe

Nach einem Streitfall im Jahre 1983 legte das Finanzamt mit seinem Urteil vom 23.10.1992[29] fest, dass die freiwillige Gabe von Trinkgeld durch einen Trinkgeldgeber an einen Trinkgeldnehmer nach geltendem Recht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu behandeln war. Nach der alten Gesetzesvorschrift gewährte der Gesetzgeber einen Freibetrag nach § 3 Nr. 51 EStG in Höhe von 2.400,00 DM. Ein Hauptgrund ist nach der Rechtsprechung und der Verwaltung das im Zusammenhang stehende Dienstverhältnis. Nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs ist die Gabe des Trinkgeldes die ,,Frucht seiner Dienstleistung für den Arbeitgeber“[30]. Eine weitere Möglichkeit ist, dass anhand der Gabe des Trinkgeldes aus der Sicht des Kunden ein zusätzliches Entgelt für die geleistete Dienstleistung geleistet wird. Diese Auffassung wurde abgeschafft, da das Trinkgeld in der heutigen Zeit eher auf die Qualität der Dienstleistung sowie auf die Kundenbeurteilung basiert. Zu unterstreichen ist auch, dass das Trinkgeld nicht als zusätzliches Entgelt für die geleistete Dienstleistung dient, sondern aus der Sicht des Kunden vielmehr auf die Zufriedenheit und Qualität der Dienstleistung des Trinkgeldempfängers hinweist. Des Weiteren ist seitens des Trinkgeldempfängers das Trinkgeld nicht als ein zusätzliches Entgelt für die durchgeführte Dienstleistung an den Arbeitgeber anzusehen. Das Trinkgeld kann als eine Art von besonderer persönlicher Belohnung aufgefasst werden, welche in keinerlei Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer steht. Folglich ist die freiwillige Gabe des Trinkgeldes nicht als Arbeitslohn zu betrachten.[31]

2.4.2 Steuerliche Gründe

Bei der steuerlichen Behandlung des Trinkgeldes ist die Berechnung des Einkommens unterschiedlich vorzunehmen und abschließend je nach Einzelfall in der Besteuerung des Einkommens zu bewerten.

Soweit es sich bei dem Trinkgeldempfänger um einen Arbeitnehmer handelt, so liegt eine Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 51 EStG vor. Hierbei müssen die Voraussetzungen erfüllt sein. Die Vorschrift des § 3 Nr. 51 EStG besagt, dass das Trinkgeld anlässlich einer Arbeitsleistung von einem Dritten freiwillig und ohne Bestehen eines Rechtsanspruchs geleistet wird. Auch ist ein zusätzlicher Betrag, der sich auf diese erbrachte Dienst- und Arbeitsleistung bezieht, zu zahlen. Dabei liegt ein striktes Trennungsprinzip zwischen dem Arbeitsentgelt und dem Trinkgeld vor.

Da die Steuerfreiheit von Trinkgeldern nur auf den Arbeitnehmer zutrifft, besteht für Unternehmer die Steuerpflicht. Somit trägt der Unternehmer die Pflicht, die von dem Kunden erhaltenen Trinkgelder zu versteuern Demnach führt das erhaltene Trinkgeld nicht nur zu einer Erhöhung der steuerpflichtigen Betriebseinnahmen, sondern es handelt sich hierbei auch um ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt, welches an das Finanzamt abzuführen ist. Die Vorschrift § 10 (1) S. 2 UStG ist die Legaldefinition. Die Vorschrift des § 10 (1) S. 2 UStG besagt, dass das Entgelt alles, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer ist, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Diesbezüglich nivelliert die Leistung des Unternehmens und das Entrichten des Trinkgeldes das Entgelt, das in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer gehört.[32]

Auch besteht die Möglichkeit, dass der Trinkgeldgeber, soweit es sich um einen Unternehmer handelt, die Trinkgeldzahlungen als Betriebsausgaben geltend macht. Jedoch bedarf diese Abzugsfähigkeit der Betriebsausgaben eines Nachweises.[33]

3 Steuerliche Relevanz des Trinkgeldes

In diesem Kapitel werden die steuerlichen Relevanzen des Trinkgeldes beschrieben, die sich nach dem Zivilrecht und dem Steuerrecht untergliedern. Zwar ist die GewO ein öffentliches Recht, jedoch wird hier das Trinkgeld im Arbeitsrecht thematisiert, sodass dies dem Zivilrecht zugeordnet wurde. Es wird erklärt, wie das Trinkgeld in den verschiedenen Rechtsgrundlagen gesehen und behandelt wird.

3.1 Trinkgeld im Zivilrecht

3.1.1 Trinkgeld im bürgerlichen Recht

Der Begriff Trinkgeld ist im bürgerlichen Recht weder im allgemeinen Teil des bürgerlichen Gesetzesbuches noch im besonderen Teil des bürgerlichen Gesetzesbuches definiert. Hierbei mangelt es an der gesetzlichen Vorschrift. Demzufolge ist keine Legaldefinition über den Begriff Trinkgeld gegeben. Der Begriff Trinkgeld ist anhand des geschichtlichen Hintergrundes über die Jahre als Handelsgebrauch geprägt.[34]

3.1.2 Trinkgeld im Arbeitsrecht

Da die Gewerbeordnung die allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze regelt, bezieht sich die Legaldefinition des Trinkgeldes in der Gewerbeordnung auf das Arbeitsrecht. Gem. § 107 (3) Satz 2 GewO findet eine Legaldefinition für das Trinkgeld statt. Diese Vorschrift im Sinne von § 107 (3) Satz 2 GewO besagt, dass der Begriff Trinkgeld ,,ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt“ ist.

3.1.3 Trinkgeld im Schenkungsrecht

Die Rechtsgrundlage des § 516 BGB beinhaltet den Begriff der Schenkung. Gem. § 516 (1) BGB ist die Schenkung eine unentgeltliche Zuwendung, indem die Person aus seinem Vermögen eine andere Person bereichert. Entscheidend ist, dass dies unentgeltlich geschieht. Diesbezüglich ist der Hauptgrund einer Schenkung die Bereicherung des Empfängers. Eine weitere Voraussetzung der Schenkung ist, dass die Bereicherung nachhaltig und dauerhaft ist. Mithin ist eine kurzfristige Bereicherung, welche nur vorübergehend ist, nicht als Schenkung anzusehen.[35]

Ergänzend zu der Schenkung gibt es einen Schenkungsvertrag, der nach Formvorschriften gem. § 518 (1) BGB zu gestalten ist. Demnach wird das Fehlen der Form jedoch nur durch die Bewirkung der Leistung gem. § 518 (2) BGB geheilt.[36]

Weiterhin wurde auch das Beispiel der Auslobung nach § 657 BGB zur Darstellung in Betracht gezogen.[37]

Die Rechtsgrundlage des § 611 BGB setzt sich mit dem Dienstvertrag zwischen den Vertragsparteien dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer auseinander. Nach dieser Vorschrift trägt der Arbeitnehmer die Pflicht, die Leistung zu erbringen und der Arbeitgeber verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer für die erbrachte Leistung eine vereinbarte Vergütung zu gewähren.

Wie bereits festgestellt, handelt es sich bei der Gabe des Trinkgeldes nicht um einen Dienstvertrag. Denn das Trinkgeld erfüllt nicht die gegenseitige Leistung, sodass dies an der Gegenleistung ausscheidet. Außerdem liegt beim Trinkgeld ein einseitiges Rechtsgeschäft vor.[38]

Im Folgenden werden die einzelnen Besonderheiten des Dienstvertrages in Betracht gezogen, um eine Verdeutlichung des privaten Rechts zu verschaffen.

Während des Bestehens eines Dienst- und Arbeitsverhältnisses stellt der Leistende (der Arbeitnehmer) seine Arbeit zur Verfügung. In der Regel liegt eine nicht nachkommende Fixschuld vor. Diese Fixschuld wird von dem Arbeitgeber nach Art und Umfang bemessen. Für die erbrachte Leistung des Leistenden trägt der Auftraggeber (in der Regel ist dies der Arbeitgeber) somit die Pflicht, ein vertraglich vereinbartes Arbeitsentgelt zu leisten.[39] Ist der Fall gegeben, dass die Leistung von dem Auftragsnehmer nicht vertragsgemäß erbracht wurde, so besteht die Möglichkeit, Anspruch auf Schadensersatz oder Nachbesserung geltend zu machen.

Somit besteht die Möglichkeit, dass für eine nicht erbrachte oder nicht ordnungsgemäße Gegenleistung Ansprüche geltend gemacht werden können.[40]

Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei dem Trinkgeld im Grunde genommen um eine freiwillige Leistung.[41] Folglich bedeutet dies, dass weder zwischen dem Trinkgeldgeber noch zwischen dem Trinkgeldnehmer Ansprüche bestehen.

Schlussfolgernd sind die Voraussetzungen für die Definition einer Schenkung bei der Hingabe oder Gewährung des Trinkgeldes gegeben. Es ergibt sich nach dem Zivilrecht somit die Betrachtung des Trinkgeldes als eine Sonderform der Schenkung.

Des Weiteren ist die Sichtweise des bürgerlichen Rechts für die steuerliche Beurteilung von Bedeutung, da aufgrund von steuerlicher Würdigung die Tatbestandsmerkmale sicherstellend abgegrenzt werden.

3.2 Trinkgeld im Steuerrecht

3.2.1 Trinkgeld im Schenkungssteuerrecht

Nach der Gesetzesvorschrift des § 1 (1) Nr. 2 ErbStG unterliegen die Schenkungen unter den Lebenden der Erbschaftsteuer und damit der Schenkungsteuer. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Trinkgelder als Schenkungen anzusehen.[42] Nach der Gesetzesvorschrift des § 7 (1) Nr. 1 ErbStG gilt die freiwillige Zuwendung unter Lebenden, die zur Bereicherung des Beschenkten führt, als Schenkung. Diese bezieht sich auch auf die steuerliche Behandlung.[43]

Fraglich ist, ob die Vorschrift der Steuerbefreiung des Trinkgeldes auch beim Schenkungssteuerrecht anwendbar ist. Wohlmöglich ist eine Prüfung vorgesehen. Vorliegend kommt eine Steuerbefreiung nach der Gesetzesvorschrift des § 13 (1) Nr. 14 ErbStG in Betracht. Die Vorschrift des § 13 (1) Nr. 14 ErbStG besagt, dass die üblichen Gelegenheitsgeschenke steuerfrei bleiben. Unter übliche Gelegenheitsgeschenke fallen auch die Trinkgelder.

Es besteht auch eine andere Form der Begründung für die Steuerfreiheit der Schenkung des Trinkgeldes, wenn diese Vorschrift der Steuerfreiheit nicht gegeben wäre. Hier könnte der Freibetrag gem. § 16 (1) ErbStG greifen. Mithin entsteht trotzdem keine steuerliche Last, da der Freibetrag gem. § 16 (1) ErbStG höhere Beträge aufweist, worin Kleinbeträge diesen Freibetrag nicht überschreiten. Damit entfällt für das Trinkgeld die schenkungssteuerliche Bewertung, sodass hierbei eine Unbedeutsamkeit vorliegt.

3.2.2 Trinkgeld im Umsatzsteuerrecht

3.2.2.1 Umsatzsteuerliche Behandlung bei selbstständiger Tätigkeit

Zu Beginn ist ein Blick zu werfen, ob der Erhalt des Trinkgeldes der Umsatzsteuer unterliegt. Schließlich besagt die Gesetzesvorschrift des § 10 (1) Satz 2 UStG, das Entgelt alles ist, ,,was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, abzüglich der Umsatzsteuer“. Nach dieser Legaldefinition ist das Entgelt der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Damit setzte sich die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auseinander. Dabei kam der Bundesfinanzhof zu folgender Entscheidung und legte diese in seinem BFH Urteil vom 17.02.1972[44] fest. Nach einem erfolglosen Einspruch beim Finanzamt klagte ein selbstständiger Taxifahrer über die Umsatzbesteuerung des Trinkgeldes. Da es sich bei der Trinkgeldgabe um eine freiwillige Zahlungsleistung und nicht um eine vereinbarte Leistung handelt, besteht die Möglichkeit, die Einnahme des Trinkgeldes nicht als Entgelt zu erfassen. Schließlich setzt die Legaldefinition eine Leistung, welche vereinbarungsgemäß aufzuwenden ist, voraus. Angesichts des Senats lässt sich erkennbar aufweisen, dass der Entgeltsbegriff aus dem Jahre 1967 zu einer Gesetzeslücke führt. Hierbei liegt die Gesetzeslücke in der Vereinbarung vor.

Bezugnehmend auf die umsatzsteuerliche Behandlung des Trinkgeldes begründete die Revision des Finanzamtes wie folgt: ,,Die geltende Fassung des Satzes 2 sollte lediglich zum Ausdruck bringen, dass bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten zunächst die Solleinnahmen die Bemessungsgrundlage bilden. Die Neufassung macht deutlich, dass auch bei der Soll-Besteuerung die Umsatzsteuer letztlich nur nach der Gegenleistung bemessen wird, die der Unternehmer tatsächlich erhalten hat. Darüber hinaus soll sie durch die Streichung des Wortes ,,vereinbarungsgemäß“ klarstellen, dass auch freiwillig gewährte oder kraft Gesetzes und nicht auf Grund einer Vereinbarung geschuldete Gegenleistungen zum Entgelt gehören“[45].

Gegen diese Entscheidung der Revision, legte das Urteil vom 17.02.1972 fest, dass auch nicht vereinbarte Leistungen als Entgelt zu behandeln sind. Laut dem BFH Urteil vom 17.02.1972 wurde folgendes in der Begründung dieser Fassung ausgeführt: ,,Da auch freiwillig an den Leistenden (Unternehmer) gezahlte Beträge aufgewendet werden, um die Leistung zu erhalten, wenn zwischen der Zahlung und der Leistung des Unternehmers eine innere Verknüpfung besteht (vgl. Urteil des RFH V A 500/34 vom 19. Juli 1935, RStBl 1935, 1152, sowie die Anmerkung in HFR 1972, 37 zu dem Urteil des BFH V R 74/68 vom 19. August 1971), gehören auch die im vorliegenden Fall an den Steuerpflichtigen gezahlten Trinkgelder zu seinem Entgelt“[46]. Nach der Fassung des Bundesfinanzhofs ist für die Voraussetzung des Entgeltbegriffs eine mittelbare Leistung als Relation anzusehen.

Trotz des Wandels fand für diese Rechtsauffassung bislang keine Änderung statt. Besonders verständlich zeigt das BFH-Urteil vom 19.07.2007[47] auf, dass die Klage keinerlei Aussicht auf Erfolg hat. Die Überzahlungen oder Doppelzahlungen des Kunden führen zu einer Erhöhung des Entgeltes, sodass dies umsatzsteuerrechtlich zu besteuern ist. Das Urteil vom 19.07.2007 bezieht sich analog auf die Besteuerung des Trinkgeldes bei einer selbstständigen Tätigkeit.

Folglich ist eine Korrektur der Umsatzsteuer erst dann zulässig, wenn eine nachweisbare Rückzahlung vorgenommen wurde. Der Unternehmer trägt hierbei keinerlei Verpflichtung zur Rückzahlung.[48]

3.2.2.2 Umsatzsteuerliche Behandlung bei nichtselbständiger Tätigkeit

Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht umsatzsteuerpflichtig, da sie keine Unternehmer i.S.v. § 2 UStG sind. Gem. § 2 UStG müsste die Unternehmereigenschaft erfüllt sein. Dabei besagt die Gesetzesnorm des § 2 (1) UStG, dass Unternehmer selbstständig eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben. Für eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit müssen die Tatbestandsmerkmale erfüllt sein. Die Voraussetzung für eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ist jede nachhaltige Tätigkeit. Weiterhin kommt die Erzielung von Einnahmen in Betracht. Des Weiteren erfordert eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit die Gewinnerzielungsabsicht und die Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr. Diese Voraussetzungen sind in § 15 (2) EStG geregelt. Da der Arbeitnehmer gem. § 1 LStDV den Weisungen des Arbeitgebers folgen muss und dessen Verpflichtungen einzuhalten hat, scheidet die Unternehmenseigenschaft aus, sodass die umsatzsteuerliche Behandlung von Trinkgeld bei nichtselbstständiger Tätigkeit möglich ist.

3.2.3 Trinkgeld im Einkommensteuer

Eine steuerliche Befreiung gem. § 3 Nr. 51 EStG ist bei der Einnahme von Trinkgeldern bei den Arbeitnehmern gegeben. Hier müssen die Voraussetzungen des § 3 Nr. 51 EStG erfüllt sein. Dieser Paragraph besagt, dass das Trinkgeld anlässlich einer Arbeitsleistung von einem Dritten freiwillig und ohne Bestehen eines Rechtsanspruchs geleistet wird. Auch ist ein zusätzlicher Betrag, der sich auf diese erbrachte Dienst- und Arbeitsleistung bezieht, zu zahlen. Somit liegt ein striktes Trennungsprinzip zwischen dem Arbeitsentgelt und dem Trinkgeld vor.

4 Tatbestandsmerkmale der Steuerfreiheit von Trinkgeld im Einkommensteuerrecht

In diesem Kapitel werden die Tatbestandsmerkmale der Gesetzesnorm des § 3 Nr. 51 EStG im Einzelnen beschrieben. Im Wesentlichen wird nicht nur auf die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Trinkgeld eingegangen und eine Prüfung vorgenommen, sondern auch deren Sinn erläutert. Es wird erklärt, was die Tatbestandsmerkmale der Steuerfreiheit von Trinkgeld im Einkommensteuerrecht besagen.

4.1 ,,anlässlich einer Arbeitsleistung“

Zunächst ist die Voraussetzung des Trinkgeldes danach zu prüfen, ob sie anlässlich einer Arbeitsleistung erfolgte. Unter dem Begriff Arbeitsleistung wird jede Leistung verstanden, die von einem Arbeitnehmer in einem vorgegebenen Zeitmaß erbracht wird. Darüber hinaus erstrebt der Arbeitnehmer ein zielorientiertes Arbeitsergebnis.[49] Der Begriff „anlässlich“ repräsentiert hier den Tatbestand ,,bei einem Anlass“ Daher ergibt sich eine Charakterisierung der Trinkgeldzahlung mittels einer gewissen Unabhängigkeit von der Leistung der Arbeit.

Laut der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs[50] bedeutet der Begriff „Arbeitsleistung“ die Gegenleistung für eine vertragsmäßig erbrachte Leistung. Dabei wird die erbrachte Leistung in Form einer Vergütung abgegolten[51]. Demnach ist der sachliche Zusammenhang nicht der ausschlaggebende Punkt für die berufliche Tätigkeit. Die Zuwendung einer Leistung von einem Dritten ist als Arbeitsentgelt anzusehen, sobald ,,zwischen der Zuwendung des Dritten und der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers eine innere Verknüpfung besteht und der Dritte nicht gegen den Willen und das Interesse des Arbeitgebers handelt“[52].

Somit ist dies immer im Einzelfall zu betrachten. Auch ist zu prüfen, in welchem Verhältnis die Zahlungsleistung steht. Steht das Trinkgeld in einem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung, so ist das Trinkgeld steuerlich zu behandeln. Mangelt es an dem Zusammenhang, so ist das Trinkgeld steuerfrei.

[...]


[1] Vgl. http://www.roedl.de/themen/trinkgeld-versteuern. (Datum letzter Zugriff: 16.02.2017).

[2] Vgl. http://www.roedl.de/themen/trinkgeld-versteuern. (Datum letzter Zugriff: 16.02.2017).

[3] Vgl. http://www.roedl.de/themen/trinkgeld-versteuern. (Datum letzter Zugriff: 16.02.2017).

[4] Vgl. https://www.vlh.de/arbeiten-pendeln/beruf/trinkgeld-ist-nicht-immer-steuerfrei.html. (Datum letzter Zugriff: 16.02.2017).

[5] Vgl. BFH Urteil vom 18.06.2015, VI R 37 / 14, BFHE 77, BStBI. III 1963, S. 479.

[6] Vgl. Dr. Winfried Bergkemper, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, Hermann/Heuer/Raupach, Otto Schmidt Verlag, § 3 Nr. 51 EStG, Rz. 2.

[7] Vgl. BFH Urteil vom 19.07.1963, VI 73 / 62 U.

[8] Vgl. DB, Druck 14 / 9029, http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/090/1409029.pdf. (Datum letzter Zugriff: 17.02.2017).

[9] Vgl. BFH Urteil vom 18.12.2008, VI R 49 / 06, BStBI. II 2009, S. 820.;

Vgl. RA Wolfram Schlosser, Trinkgelder in der Spielbank und die Steuer, 28.09.2015, https://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/trinkgelder-in-der-spielbank-und-die-steuer/, (Datum letzter Zugriff: 17.02.2017).

[10] Vgl. BFH Urteil vom 18.12.2008, VI R 49 / 06, BStBI. II 2009, S. 820.

[11] Zitat: BFH Urteil vom 18.12.2008, VI R 49 / 06, BStBI. II 2009, S. 820.

[12] Vgl. BFH Urteil vom 03.05.2007, VI R 37 / 05, BStBI. II 2007, S. 712.

[13] Zitat: BFH Urteil vom 03.05.2007, VI R 37 / 05, BStBI. II 2007, S. 712.

[14] Vgl. RA Wolfram Schlosser, Trinkgelder in der Spielbank und die Steuer, 28.09.2015, https://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/trinkgelder-in-der-spielbank-und-die-steuer/, (Datum letzter Zugriff: 17.02.2017).

[15] Vgl. http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/017/1401731.pdf. (Datum letzter Zugriff 17.02.2017).

[16] Vgl. Jens Tönnesmann, Brand eins, Was Unternehmern nützt- Was ist eigentlich Trinkgeld, Ausgabe 02/2007, https://www.brandeins.de/archiv/2007/veraenderung/was-ist-eigentlich-trinkgeld/. (Datum des letzten Zugriffs: 17.02.2016).

[17] Vgl. Winfried Speitkamp, Der Rest ist für Sie! Kleine Geschichte des Trinkgeldes, Reclam Verlag, Stuttgart 2008, 1. Kapitel.

[18] Vgl. Winfried Speitkamp, Der Rest ist für Sie! Kleine Geschichte des Trinkgeldes, Reclam Verlag, Stuttgart 2008, 1. Kapitel.

[19] Vgl. Winfried Speitkamp, Der Rest ist für Sie! Kleine Geschichte des Trinkgeldes, Reclam Verlag, Stuttgart 2008, S. 8.

[20] Vgl. Winfried Speitkamp, Der Rest ist für Sie! Kleine Geschichte des Trinkgeldes, Reclam Verlag, Stuttgart 2008, S. 15.

[21] Vgl. http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Monatsberichte/2016/01/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-2-steuereinnahmen-haushaltsjahr-2015.html. (Datum letzter Zugriff: 18.02.2017).

[22] Vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/166381/umfrage/steuereinnahmen-laut-steuerschaetzung/. (Datum letzter Zugriff: 18.02.2017).

[23] Vgl. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Monatsberichte/2016/12/Inhalte/Kapitel-4-Wirtschafts-und-Finanzlage/4-2-steuereinnahmen-november-2016.html. (Datum letzter Zugriff: 18.02.2017).

[24] Vgl. DP, Gesetzesentwurf vom 14.05.2002, Drucksache 14/9029, Punkt D, http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/090/1409029.pdf. (Datum letzter Zugriff: 20.02.2017).

[25] Vgl. Alfred Götze, Trübners Deutsches Wörterbuch, Band T-V, Walter de Guyter 1956, Berlin.

[26] Vgl. Jacob und Wilhelm Grimm, Deutsches Wörterbuch, Neubearbeitung Karl Reimer und Salomon Hirzel, Verlag S. Hirzel Leipzig.

[27] Vgl. http://gfds.de/trinkgeld/. (Datum letzter Zugriff: 18.02.2017).

[28] Vgl. http://gfds.de/trinkgeld/. (Datum letzter Zugriff; 18.02.2017).

[29] Vgl. BFH Urteil vom 23.10.1992, VI R 62 / 88, BStBI. II 1993, S. 117. der ausschlaggebende Punkt;

Vgl. FG Brandenburg, Urteil vom 15.12.2005, Az.: 5 K 1742/04.

[30] Zitat: BFH Urteil vom 23.10.1992, VI R 62 / 88, BStBI. II 1993, S. 117.

[31] Vgl. DB, Drucksache 14/1731, http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/017/1401731.pdf. (Datum letzter Zugriff 19.02.2017).

[32] Vgl. http://www.roedl.de/themen/trinkgeld-versteuern. (Datum letzter Zugriff: 19.02.2017).

[33] Vgl. http://www.roedl.de/themen/trinkgeld-versteuern. (Datum letzter Zugriff: 19.02.2017).

[34] Vgl. BFH Urteil vom 18.06. 2015, VI R 37 / 14.;

Vgl. BT, Drucksache 14/9029, S. 3, http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/090/1409029.pdf. (Datum letzter Zugriff: 20.02.2017).

[35] Vgl. Walter Weidenkaff, Bürgerliches Gesetzbuch: BGB, in Otto Palandt, Beck`sche Kurz-Kommentare, Band 7, 76. neubearbeitete Auflage 2017, § 516 BGB Rz. 6.

[36] Anhang A.1, Beispiel Schenkung, S. 61.

[37] Anhang A.2, Beispiel Auslobung S. 61.

[38] Vgl. DB, Drucksache 14/1731, http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/017/1401731.pdf. (Datum letzter Zugriff 20.02.2017).

[39] Vgl. Walter Weidenkaff, Bürgerliches Gesetzbuch: BGB, in Otto Palandt, Beck`sche Kurz-Kommentare, Band 7, 76. neubearbeitete Auflage 2017, § 611 BGB Rz. 24-28,49.

[40] Anhang A.3, Beispiel Leistungsstörung, S. 62.

[41] Vgl. BFH Urteil vom 18.06.2015, VI R 37 / 14.

[42] Vgl. BGH Urteil vom 21.01.2014, AZ 1 CA 2158 / 13.

[43] Vgl. Stephan Steltenreich, Erbschaft- und Schenkungsteuer: ErbSt, in Preißer / Rödl / Seltenreich, Kompakt-Kommentar, 3. vollständig überarbeitete Auflage 2017, § 7 ErbStG Rz. 1.

[44] Vgl. BFH Urteil vom 17.02.1972, Az. V R 118 / 71, BStBI. II 1972, S. 0404.

[45] Zitat: BFH Urteil vom 17.02.1972, Az. V R 118 / 71, BStBI. II 1972, S. 0404-0405.

[46] Zitat: BFH Urteil vom 17.02.1972, Az. V R 118 /71, BStBI. II 1972, S. 0405.

[47] Vgl. BFH Urteil vom 19.07.2007, Az. V R 11 / 05, BStBI. II 2007, S. 0966.

[48] Vgl. BFH Urteil vom 19.07.2007, Az. V R 11 / 05, BStBI. II 2007, S. 0966.

[49] Vgl. Prof. Dr. Thomas Bartscher, Gabler Wirtschaftslexikon, Springer Gabler, http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/arbeitsleistung.html. (Datum letzter Zugriff: 21.02.2017).

[50] Vgl. BFH Urteil vom 12.04.1991, Az. III R 105 / 88, BStBI. II 1991, S. 0616.

[51] Vgl. Walter Weidenkaff, Bürgerliches Gesetzbuch: BGB, in Otto Palandt, Beck`sche Kurz-Kommentare, Band 7, 76. neubearbeitete Auflage 2017, § 611 BGB Rz. 24-28,49.

[52] Zitat: BFH Urteil vom 30.10.2003, III R 32 / 01.; Anhang A.4, Beispiel Trinkgeld als Arbeitsentgelt, S. 62.

Excerpt out of 76 pages

Details

Title
Trinkgelder im Steuerrecht. Analyse und Handlungsempfehlungen
College
University of Applied Sciences Köln RFH
Grade
2,8
Author
Year
2017
Pages
76
Catalog Number
V444976
ISBN (eBook)
9783668817883
ISBN (Book)
9783668817890
Language
German
Keywords
trinkgelder, steuerrecht, analyse, handlungsempfehlungen
Quote paper
Aylin Aydogan (Author), 2017, Trinkgelder im Steuerrecht. Analyse und Handlungsempfehlungen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/444976

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