Im Zuge der technischen und rechtlichen Entwicklung, werden künftig nur noch spezielle Techniken zur Ausbringung von Gülle in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sein.
Organische Substanzen, wie Gülle, Jauche, Mist oder Klärschlamm sind ebenso umweltschädlich wie auch -förderlich. Sie dienen einerseits als wertvoller Dünger und können andererseits schädliche Verunreinigungen, beispielsweise im Grundwasser, verursachen.
Maßgeblich ist Art der Ausbringung und Lagerung nach der anerkannten guten landwirtschaftlichen Praxis.
Diese ist weitestgehend gesetzlich kodifiziert.
Diese Arbeit untersucht die Bedeutung organischer Substanzen (am Beispiel von Gülle, Jauche oder Mist) unter dem strafrechtlichen Aspekt des § 326 Abs. 1 StGB (unerlaubter Umgang mit Abfällen). Ferner werden die Auswirkungen auf die künftige Ausbringung derartiger Substanzen für Landwirte untersucht.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung und Darstellung der Forschungsfrage
B. Begriffsbestimmung von Gülle, Jauche und Mist
C. Tatbestandsmerkmale des § 326 Abs. 1 StGB
I. Objektiver Tatbestand des § 326 Abs. 1 StGB
1. Der strafrechtliche Abfallbegriff
2. Tathandlung nach § 326 Abs. 1 StGB
3. Gefährlichkeit der Abfälle nach § 326 Abs. 1 StGB
II. subjektiver Tatbestand des § 326 Abs. 1 StGB
D. Strafzumessungskriterien und Ausblick
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die Strafbarkeit des Umgangs mit Gülle, Jauche und Mist gemäß § 326 Abs. 1 StGB. Dabei steht die zentrale Forschungsfrage im Fokus, unter welchen Voraussetzungen diese landwirtschaftlichen Substanzen strafrechtlich als Abfall einzuordnen sind und wie eine zukünftige rechtliche Behandlung aussehen kann.
- Strafrechtliche Einordnung von Wirtschaftsdüngern
- Definition und Abgrenzung des strafrechtlichen Abfallbegriffs
- Anwendung des objektiven und subjektiven Tatbestands bei Gülle, Jauche und Mist
- Die Rolle der guten fachlichen Praxis gemäß Düngerecht
- Implikationen aktueller umweltrechtlicher Entwicklungen für die Strafverfolgung
Auszug aus dem Buch
Der strafrechtliche Abfallbegriff
Eine eigenständige Definition des Abfallbegriffes enthält das Strafrecht nicht. Nach h.M. ist die Definition des strafrechtlichen Abfallbegriffes in enger dynamischer und anpassender Anlehnung an den verwaltungsrechtlichen Abfallbegriff nach § 3 KrWG und im Rahmen der funktionalen Verwaltungsakzessorietät, soweit es eine unterschiedliche Funktion des strafrechtlichen Rechtsgutschutzes erfordert, selbständig auszulegen.27 Der ursprüngliche verwaltungsrechtliche Abfallbegriff betraf nach § 3 Abs. 1 S. 1 AbfG a.F.28 lediglich bewegliche Sachen. Im Zuge der Erwägungsgründe 8, 22 und 24 der Richtlinie 2008/98/EG gelten nach § 3 KrWG als Abfall nunmehr Stoffe und Gegenstände, die eine Abfalleigenschaft aufweisen.29 Dies umfasst Objekte jeglichen Aggregatzustandes, unabhängig davon, ob sie beweglich oder unbeweglich sind.30
Auch sind die Ausschlussklauseln des § 2 Abs. 2 KrWG zu beachten. Die Abfalleigenschaft ist gegeben, wenn sich der Besitzer der Sache tatsächlich entledigt. Die Entledigung knüpft hierbei an die 3 Entledigungsvarianten des § 3 Abs. 1 KrWG an, welche im Ergebnis darin enden, dass der Besitzer die Sachherschafft an dem Gegenstand verliert.31 Der Besitzer muss die Sache "loswerden" wollen. Im Strafrecht ist einer derart weiten Auslegung des Abfallbegriffes nicht zu folgen, da dort die Ausnahmeklauseln der § 2 Abs. 2 KrWG und der Vermutungsregelungen nach § 3 Abs. 2, 3 S. 1 KrWG nicht gelten. Dies wird beispielsweise anhand des § 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB deutlich, wonach zu gefährlichen Abfällen auch nicht geringfügig radioaktive Abfälle zählen, die aber gleichzeitig nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 KrWG ausgeschlossen sind.32 Der strafrechtliche Abfallbegriff umfasst Sachen derer sich der Besitzer entledigt oder entledigen will (subj. Abfallbegriff) sowie solche, die nicht (mehr) ihrem ursprünglichen Zweck entsprechend verwendet werden und ein gewisses Gefährdungspotenzial (obj. Abfallbegriff) aufweisen.33
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung und Darstellung der Forschungsfrage: Diese Einleitung führt in das Umweltstrafrecht ein und erläutert die Problematik der strafrechtlichen Einordnung von landwirtschaftlichen Substanzen wie Gülle, Jauche und Mist.
B. Begriffsbestimmung von Gülle, Jauche und Mist: In diesem Kapitel werden die stofflichen Eigenschaften von Wirtschaftsdüngern sowie deren landwirtschaftliche Bedeutung und Potenzial für Nährstoffemissionen beschrieben.
C. Tatbestandsmerkmale des § 326 Abs. 1 StGB: Hier werden die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Straftatbestandes detailliert analysiert, insbesondere unter Berücksichtigung des Abfallbegriffs und der guten fachlichen Praxis.
D. Strafzumessungskriterien und Ausblick: Der abschließende Teil befasst sich mit den Schwierigkeiten der praktischen Strafverfolgung und diskutiert zukünftige Entwicklungen im Hinblick auf regulatorische Anforderungen an die Ausbringung von Wirtschaftsdüngern.
Schlüsselwörter
Umweltstrafrecht, § 326 StGB, Abfallbegriff, Gülle, Jauche, Mist, Wirtschaftsdünger, Kreislaufwirtschaftsrecht, Gewässerschutz, Nitratbelastung, gute fachliche Praxis, objektiver Tatbestand, subjektiver Tatbestand, Gefährdungsdelikt, Umweltschutz
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit beim Umgang mit landwirtschaftlichen Substanzen wie Gülle, Jauche und Mist unter Bezugnahme auf § 326 Abs. 1 StGB.
Was sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?
Die zentralen Themen sind das Umweltstrafrecht, die Definition von Abfall im strafrechtlichen Sinne sowie die landwirtschaftliche Düngepraxis und deren umweltrechtliche Grenzen.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage der Arbeit?
Das Ziel ist es zu analysieren, unter welchen Bedingungen die Ausbringung oder Lagerung von Gülle, Jauche und Mist als unerlaubter Umgang mit Abfällen gemäß § 326 StGB zu werten ist.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse der Rechtsnormen, unter Einbeziehung der einschlägigen Rechtsprechung, gesetzlicher Regelungen und einschlägiger rechtswissenschaftlicher Literatur.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Begriffsbestimmung der landwirtschaftlichen Substanzen sowie die detaillierte Untersuchung der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 326 StGB.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Zu den wichtigsten Begriffen gehören Umweltstrafrecht, Abfallbegriff, Wirtschaftsdünger, § 326 StGB, Gewässerschutz und gute fachliche Praxis.
Warum ist die Unterscheidung zwischen Wertstoff und Abfall so wichtig?
Die Unterscheidung ist entscheidend, da nur die Einstufung als Abfall den Tatbestand des § 326 StGB erfüllen kann, während eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung als Wertstoff stofflich erlaubt bleibt.
Welche Rolle spielt die "gute fachliche Praxis" für die Strafbarkeit?
Die gute fachliche Praxis dient als Maßstab; wer sich beim Düngen an diese Regeln und die Düngeverordnung hält, kann in der Regel nicht wegen eines unerlaubten Umgangs mit Abfällen bestraft werden.
Wie bewertet der Autor die Zukunft der Gülleausbringung?
Der Autor verweist auf strengere Regeln, wie die Verpflichtung zur bodennahen Ausbringung, bezweifelt jedoch, dass allein dadurch das Problem der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung vollständig gelöst wird.
Was gilt als Beispiel für eine strafrechtlich relevante "kritische Situation"?
Ein Beispiel ist die Ausbringung von Gülle auf tief gefrorenem Boden, da hier die Gefahr besteht, dass die Nährstoffe nicht vom Boden aufgenommen werden und ins Oberflächenwasser gelangen.
- Quote paper
- Daniel Riedel (Author), 2018, § 326 Abs. 1 StGB und die Reichweite des strafrechtlichen Abfallbegriffes, insbesondere die Beispiele von Gülle, Jauche und Mist, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/445085