§ 326 Abs. 1 StGB und die Reichweite des strafrechtlichen Abfallbegriffes, insbesondere die Beispiele von Gülle, Jauche und Mist


Trabajo, 2018

20 Páginas, Calificación: 1.3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Einleitung und Darstellung der Forschungsfrage

B. Begriffsbestimmung von Gülle, Jauche und Mist

c. Tatbestandsmerkmale des § 326 Abs. 1 StGB
I. Objektiver Tatbestand des § 326 Abs. 1 StGB
1. Der strafrechtliche Abfallbegriff.
2. Tathandlung nach § 326 Abs. 1 StGB
3. Gefährlichkeit der Abfälle nach § 326 Abs. 1 StGB
II. subjektiver Tatbestand des § 326 Abs. 1 StGB

D. Strafzumessungskriterien und Ausblick

E. Quellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung und Darstellung der Forschungsfrage

Das Umweltstrafrecht durchläuft seit jeher umweltverwaltungsrechtliche, legislative und unionsrechtliche Entwicklungen um der zunehmenden Umweltkriminalität entgegenzuwirken.[1] [2] Straftaten gegen die Umwelt haben sich zum weltweit viertgrößten Verbrechensphänomen entwickelt. Die Tendenz ist steigend. Die weltweit durch derartige Verbrechen verursachten Kosten werden mit bis zu 258 Milliarden US Dollar beziffert. Das nationale Recht stellt mit § 326 Abs. 1 StGB den unerlaubten Umgang mit Abfällen unter Strafe. In Deutschland wurden zwischen den Jahren 2006 und 2008 auf der Mülldeponie Freyburg-Zeuchfeld ca. 360.000 Tonnen organische Abfälle in Form von Hausmüll falsch deklariert und illegal gelagert, was eine erhöhte Methanbildung und Gefährdung für Grundwasser und Boden herbeiführte.[3] Der strafrechtlichen Definition des Abfallbegriffs liegt ein eigener Charakter zugrunde, der im Wesentlichen durch dem verwaltungsrechtlichen Abfallbegriff geprägt ist.[4] Hinsichtlich der Einordnung von Gülle, Jauche und Mist als strafrechtlich relevanter Abfall besteht Unstimmigkeit. Einerseits fungieren derartige Substanzen als Düngemittel in der Landwirtschaft und andererseits stellen sie eine Gefahr für Boden und Grundwasser dar.[5] Befürworter der Abfalleigenschaft, wie beispielsweise die Organisation "Gülleverschmutzung stoppen", versuchen mittels Petitionen, welche von mehr als 12 Millionen Menschen unterstützt werden, Maßnahmen zum Schutz der Trinkwasserqualität vor Nitratbelastung durchzusetzen.[6] Befürworter der Wertstoff eigenschaft, sprechen sich für die Notwendigkeit der Ackerdüngung mittels Gülle Jauche oder Mist zwecks Humusbildung und Emtemehrerträgen aus.[7] Im Rahmen dieser Ausarbeitung soll die Strafbarkeit des § 326 Abs. 1 StGB unter Berücksichtigung der Abfall eigenschaft von Gülle, Jauche und Mist näher analysiert werden. Hierzu werden in Abschnitt В zunächst die Begriffe Gülle, Jauche und Mist näher definiert. In Abschnitt c wird die Rechtsnorm des § 326 StGB in seinem objektiven und subjektiven Tatbestand bezugnehmend auf organische landwirtschaftliche Substanzen näher dargestellt.

Abschnitt D stellt die Strafverfolgung von Umweltstraftaten im Sinne von § 326 Abs. 1 StGB in der Praxis näher dar und soll die Forschungsfrage beantworten, inwiefern Gülle, Jauche und Mist als Abfall einzuordnen sind und wie dessen Behandlung in Zukunft aussehen wird.

B. Begriffsbestimmung von Gülle, Jauche und Mist

Stoffe in Form von Gülle, Jauche oder Mist dienen in der Landwirtschaft als organische Dünger schon seit jeher der Ertragssteigerung.[8] In ihrer Konsistenz und Zusammensetzung sind die Stoffe jedoch unterschiedlich. Die Substanz Gülle (Flüssigmist) wird in der Agrarwissenschaft als ein fließfähiges Gemisch aus tierischen Exkrementen, bestehend aus Kot und Harn, mit oder ohne Wasserzusatz, welches Einstreu und Futterreste enthalten kann, definiert.[9] Je nach Tierart ist die Zusammensetzung aus Stickstoff, Phosphor, Kalium, Calcium und Magnesium unterschiedlich ausgeprägt. Unsachgemäße Anwendung kann für Menschen, Tiere und Umwelt schädliche Folgen haben.[10] Bei Jauche handelt es sich um zu Düngungszwecken gesammeltes und dabei regelmäßig der Gärung unterworfenen Harn der Stalltiere. Er besteht aus schnellwirkendem Stickstoff mit einem deutlich geringeren Anteil Phosphor. Hierbei können Ammoniak-Emissionen entstehen. Die Nährstoffgehalte schwanken jedoch in Abhängigkeit von der konkreten Tierart sehr.[11] [12] [13] Mist (Festmist) stellt eine Verbindung aus Kot und zum Teil Harn der Tiere dar, welche durch Einstreu gebunden wird. Je höher die Zugabe von Materialien, wie beispielsweise Streu ausfällt, desto höher fällt der Trockensubstanzgehalt aus. Durch die Lagerung von Festmist entstehen Rotteprozesse, wodurch es zum Verlust an den organischen Substanzen, Stickstoff und Kalium kommt. Das angemessene korrekte Aufbringen derartiger Stoffe auf den Acker führt zu einer erhöhten Fruchtausbeute im Rahmen der Ernte sowie der Steigerung des Humusgehalts im Boden.[14] Ein weiterer positiver Nebeneffekt liegt in der Verknüpfung zwischen Ackerbau und Viehzucht.[15] Tierische Abfallprodukte können folglich in den landwirtschaftlichen Kreislauf integriert und wiederverwertet werden.

Nach § 2 Nr. 2 Nr. 3-5 DüngG werden tierische Ausscheidungen in Form von Gülle, Jauche und Mist, die bei der Haltung zur Erzeugung von Lebensmitteln entstehen, oder im Rahmen der sonst. Haltung von Tieren in der Landwirtschaft anfallen als Wirtschaftsdünger i.s.d. Düngerechts definiert.[16] Die Rechtsprechung bestätigt diese Definition.[17] Die Anforderungen an die Düngung ergeben sich aus der DünV, welche in § 1 DünV die gute fachliche Praxis und das Vermindern stofflicher Risiken bei Anwendung von Düngemitteln statuiert.[18]

c. Tatbestandsmerkmale des § 326 Abs. 1 StGB

Bereits die erste Fassung des AbfG von 1972 enthielt Regelungen, die den unerlaubten Umgang mit Abfällen und unerlaubten Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen sanktionierten. Die Strafbarkeit war jedoch an eine konkrete Gefahr für Leben oder Gesundheit geknüpft, weshalb es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt handelte.[19] Diese Charakteristik der Regelung erfuhr seit dem "Plaumann Giftmüll skandal" der 1970er Jahre herbe Kritik und stand in seiner Reformbedürftigkeit zur Debatte. Durch den Fuhrunternehmer Plaumann wurden tausende von Tonnen gefährlicher Industrieabfälle gesetzwidrig auf Schutthalden sowie in Flussläufe oder in den Gully geschüttet. Hierbei sickerten Schadstoffe, wie Aceton, Toluol und Benzol, chlorierte Kohlenwasserstoffe oder Salzsäure in die Erde und das Grundwasser.20 Da die Strafbarkeit von einer konkreten Gefährdung abhängig und diese im vorliegenden Fall nicht nachzuweisen war, gestaltete sich die Strafverfolgung als schwierig. Die berechtigte Folge war die Forderung nach einem abstrakten oder abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikt.21 Durch die Schaffung dieses Deliktstypus wurde im Bereich des Umweltschutzes dem Problem entgegengetreten, dass der Nachweis der individuellen Ursächlichkeit für eine bestimmte Verletzung nur beschwerlich zu führen ist, da bei Umweltverstößen in der Regel ein Konvolut an Gefährdungseffekten zu verzeichnen ist.22

I. Objektiver Tatbestand des § 326 Abs. 1 StGB

Die Rechtsnorm des § 326 Abs. 1 StGB dient dem Schutze von Menschen, Tieren, sowie der Umweltgüter Gewässer, Luft und Boden vor schwerwiegenden Gefahren durch Abfälle.23 Charakteristisch handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Ein abtrennbarer Erfolg in Form einer tatsächlichen Verletzung oder Gefährdung der Schutzgüter zur Tatbestandsverwirklichung ist daher nicht erforderlich.24 Bei Gülle, Jauche oder Mist, kann eine übermäßige Verwendung zu Umweltbeeinträchtigungen führen, unabhängig davon, ob sie aus Fahrlässigkeit oder Gleichgültigkeit hervorgerufen wurde. Gleiches gilt für die rechtswidrige Entledigung dieser Stoffe, unabhängig ihrer Ursache.25 So hat sich in den 1980er Jahren ein Landwirt der vorsätzlichen umweltgefährdenden Abfallbeseitigung schuldig gemacht, indem er über 10.000 Liter überschüssiger Gülle, einen Steilhang hinab schüttete.[26] Da die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes von einem gefährlichen Umgang mit Abfall als Gegenstand abhängig ist, soll zunächst der strafrechtliche Abfallbegriff näher bestimmt werden und inwiefern Gülle, Jauche und Mist darunter zu subsummieren sind.

1. Der strafrechtliche Abfallbegriff

Eine eigenständige Definition des Abfallbegriffes enthält das Strafrecht nicht. Nach h.M. ist die Definition des strafrechtlichen Abfallbegriffes in enger dynamischer und anpassender Anlehnung an den verwaltungsrechtlichen Abfallbegriff nach § 3 KrWG und im Rahmen der funktionalen Verwaltungsakzessorietät, soweit es eine unterschiedliche Funktion des strafrechtlichen Rechtsgutschutzes erfordert, selbständig auszulegen.[27] Der ursprüngliche verwaltungsrechtliche Abfallbegriff betraf nach § 3 Abs. 1 s. 1 AbfG a.F.[28] lediglich bewegliche Sachen. Im Zuge der Erwägungsgründe 8, 22 und 24 der Richtlinie 2008/98/EG gelten nach § 3 KrWG als Abfall nunmehr Stoffe und Gegenstände, die eine Abfall eigenschaft aufweisen.29 Dies umfasst Objekte jeglichen Aggregatzustandes, unabhängig davon, ob sie beweglich oder unbeweglich sind.30

Auch sind die Ausschlussklauseln des § 2 Abs. 2 KrWG zu beachten. Die Abfalleigenschaft ist gegeben, wenn sich der Besitzer der Sache tatsächlich entledigt. Die Entledigung knüpft hierbei an die 3 Entledigungsvarianten des § 3 Abs. 1 KrWG an, welche im Ergebnis darin enden, dass der Besitzer die Sachherschafft an dem Gegenstand verliert.31 Der Besitzer muss die Sache "loswerden" wollen. Im Strafrecht ist einer derart weiten Auslegung des Abfallbegriffes nicht zu folgen, da dort die Ausnahmeklauseln der § 2 Abs. 2 KrWG und der Vermutungsregelungen nach § 3 Abs. 2, 3 s. 1 KrWG nicht gelten. Dies wird beispielsweise anhand des § 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB deutlich, wonach zu gefährlichen Abfällen auch nicht geringfügig radioaktive Abfälle zählen, die aber gleichzeitig nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 KrWG ausgeschlossen sind.32 Der strafrechtliche Abfallbegriff umfasst Sachen derer sich der Besitzer entledigt oder entledigen will (subj. Abfallbegriff) sowie solche, die nicht (mehr) ihrem ursprünglichen Zweck entsprechend verwendet werden und ein gewisses Gefährdungspotenzial (obj. Abfallbegriff) aufweisen.33 Der strafrechtliche Abfallbegriff ist demnach eng zu verstehen, sodass darin bewegliche Sachen i.s.v. § 90 BGB zu subsummieren sind, die weder Grundstück, noch Grundstücksbestandteil sind, gleichgültig ihres Aggregatzustandes.[34] Nach der Rechtsprechung ist daher stets zu prüfen, ob im Vorstadium keine Abgrenzbarkeit bestand, sodass strafrechtlich relevanter Abfall vorlag. Die Entstehung einer Mistsickerpfütze von 30 qm aufgrund einer Dungstätte auf freiem Feld würde insofern strafrechtlich relevanten Abfall darstellen.35

a. Der subjektive Abfallbegriff

Unter dem subjektiven Abfallbegriff ist gewillkürter Abfall zu verstehen. Es handelt sich dabei um bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will.[36] Der Entledigungswille kann durch die Vermutungstatbestände im Sinne von § 3 Abs. 3 KrWG verwirklicht sein oder wenn der Besitzer die Sache als Abfall beseitigen will37 und dies durch äußerlich erkennbar schlüssiges Handeln unternimmt.38 Maßgeblich ist die Vorstellung über die Wertlosigkeit der Sache seitens des Täters zum Zeitpunkt der Entledigungshandlung.39

Als Beispiele sind aus der Rechtsprechung das Ausschlachten eines Autowracks[40], das Auffüllen einer Grube mit alten Ölfässern, Autoreifen oder Kraftfahrzeugteilen[41] oder das jahrelange Liegenlassen von Abfällen auf dem Hausgrundstück "Messi"[42], bekannt. Bei dem Ausbringen von Klärschlamm kann es sich um gewillkürten Abfall handeln, wenn die aufgetragene Menge das übliche Maß der Düngung erheblich überschreitet. Dies sei nach der Rechtsprechung bei der Ausbringung von Klärschlamm bei einer Sichtstärke von 30 - 50 cm der Fall, wenn diese ohne ernsthafte land- oder forstwirtschaftliche Nutzung betrieben wird. Hier kann begrifflich nicht mehr von einer Bodenverbesserung ausgegangen werden.[43] Der Kern dieses Urteils kann auf die Stoffe Gülle, Jauche und Mist analog angewandt werden.[44] Die Literatur folgt dieser Ansicht.[45] Von subjektivem Abfall ist immer dann auszugehen, wenn die landwirtschaftlichen Stoffe allein zur Entsorgung auf landwirtschaftlich genutzten Boden aufgetragen werden und die Düngung nur eine unbeabsichtigte Nebenfolge ist.[46] Entscheidend ist, dass die landwirtschaftlichen Stoffe, subjektiv als wertlos angesehen und entsorgt werden sollen.[47] Ein Indiz liegt beispielsweise vor, wenn der Besitzer die Sache nicht gegen Zahlung eines Kaufpreises veräußert, sondern einem Dritten ein Entgelt dafür zahlt, dass dieser ihm die Sache abnimmt.[48] Die Abfalleigenschaft landwirtschaftlicher Stoffe im Sinne des subjektiven Abfallbegriffs ist zu verneinen, sobald die landbauliche Nutzung, also die Düngung der landwirtschaftlichen Flächen beabsichtigt ist, unabhängig davon, ob die landbauliche Nutzung als Nebenzweck verfolgt wird.[49] Es ist daher weiter zu prüfen, ob organische Substanzen in Form von Wirtschaftsdünger, sogenannten Zwangsabfall, im Sinne des objektiven Abfallbegriffes darstellen.

[...]


[1] Hecker/Lorenz, Systematische Übersicht der Rechtsprechung zum Umweltstrafrecht, NStZ-RR 2018, 65.

[2] BT-Drs. 18/12214, s. 1.

[3] Stephani, Hans, Prozess im Müllskandal auf kommunaler Abfalldeponie wird fortgesetzt, in: Umweltruf vom 30.10.2014,

[4] <http://www.europaticker.de/2015_Programm/archiv/news_druck.php3?nummer=7597> (12.03.2018 um 16:30 Uhr) b BGH, Urteil vom 26.04.1990 - 4StR 24/9, NStZ 1990, 438.

[5] ) Turner, Agrarrecht, s. 171; Krell, Der Umgang mit Gülle, Jauche und Mist als umweltstrafrechtliches Problem, NuR 2009, 327, 332.

[6] Stephani, Hans, Gülle-Notstand in Norddeutschland zeigt: Ein Weiter so darf es nicht geben! Drohende Kostensteigerungen von bis zu 62 Prozent für Verbraucher verhindern, in Umweltruf vom 27.02.2018,

[7] <http://www.umweltruf.de/2018_PROGRAMM/news/news3.php3?nummer=1495> (13.02.2018 um 13:52 Uhr) b Schröter/Zom, Gülle darf kein Abfall sein, DLG-Mitteilungen, 3/2016, s. 33.

[8] ) Richter, Deutsches Bauemrecht, s. 161.

[9] ) Bachmann, et.al, in: Brockhaus abc Landwirtschaft A - K, s. 439 - 440; Strauch, in: Springer Umweltlexikon, s. 476 - 477.

[10] Lorenz, Vom Abfall zum Wertstoff, DLG-Mitteilungen, 9/2008, s. 66.

[11] ) Bachmann, et.al, in: Brockhaus abc Landwirtschaft A - K, s. 530; Goldhammer, in: Springer Umweltlexikon, s. 545.

[12] ) Boxberger/Eichhom/Seufert, Stallmist fest und flüssig Entmisten Lagern Ausbringen, s. 77; Fischer/Strauch, in: Springer Umweltlexikon, s. 476-477.

[13] Strauch, in: Springer Umweltlexikon, S. 377.

[14] Schröter/Zorn, Gülle darf kein Abfall sein, DLG-Mitteilungen, 3/2016, S. 31–32.

[15] Richter, Deutsches Bauernrecht, S. 161.

[16] ) Pingen, in: Härtel, Handbuch des Fachanwalts Agrarecht, Kapitel 17, Rn. 34 - 35.

[17] OLG Celle, Beschluss vom 21.01.1998 - 22 Ss 299/97, NStZ-RR 1998, 208 - 209.

[18] ) Pingen, in: Härtel, Handbuch des Fachanwalts Agrarecht, Kapitel 17, Rn. 7.

[19] ) Rogali, Grundprobleme des Abfallstrafrechts - 1. Teil -, NStZ 1992, 360.

[20] O.A, Der Spiegel 1975, s. 54 - 55.

[21] ) Laufhiitte/Möhrenschläger, Umweltrecht in neuer Gestalt, ZstW 1980, 953.

[22] ) Triffterer, Die Rolle des Strafrechts beim Umweltschutz in der Bundesrepublik Deutschland, ZstW 1979, 314.

[23] Alt, in: MüKo StGB, StGB § 326, Rn. 1.

[24] Witteck, in: BeckOK StGB, StGB § 326, Rn. 2; BGH, Urteil vom 03.10.1989 - 1 StR 372/89, NStZ 1990, 36.

[25] ) Krell, Der Umgang mit Gülle, Jauche und Mist als umweltstrafrechtliches Problem, NuR 2009, 327, 328.

[26] BayObLG, Beschluss vom 10-02-1989 - RReg. 4 st 267/88, NJW 1989, 1290.

[27] ) Bt-Drs. 8/2382, s. 17; Bt-Drs. 12/7300, s. 23; BGH, Urteil vom 26-04-1990 - 4 StR 24/90, NJW 1990, 2477; Alt, in: MüKo StGB, StGB § 326, Rn. 16; Witteck, in: BeckOK StGB, StGB § 326, Rn. 5.

[28] ) § 3 Begriffsbestimmungen (1) 1Abfalle im Sinne dieses Gesetzes sind alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muß. 2Abfalle zur Verwertung sind Abfalle, die verwertet werden; Abfalle, die nicht verwertet werden, sind Abfalle zur Beseitigung. - Text galt vom 01.02.2007 bis 31.05.2012.

[29] Wolf, in: BeckOKUmweltR, KrWG § 3, Rn. 3.

[30] ) Häberle, in: in: Erbs/Kohlhaas, strafrechtliche Nebengesetze, KrWG § 3, Rn. 7.

[31] Wolf, in: BeckOK UmwehR, KrWG § 3, Rn. 13.

[32] ) Saliger, Umweltstrafrecht, Rn. 276, 279.

[33] ) Kreií, Die Systematik des Abfallstrafrechts - zugleich BGH, Urteil vom 23.10.2013 - 5 StR 505/12 -, NZWiSt 2014, 15.

[34] ) Saliger, Umweltstrafrecht, Rn. 278; vgl. auch EuGH (2. Kammer), Urteil vom 7. 9. 2004 - C-l/03 Paul Van de Walle u.a., NVwZ 2004, 1341.

[35] ) BayObLG (4. Strafsenat), Urteil vom 24. 10. 2000 - 4 st RR 113/2000, BayObLGSt 2000, 143.

[36] Alt, in: MiiKo StGB, StGB § 326, Rn. 25.

[37] BayObLG, Beschluss vom 18. 4. 1983 - 3 Ob OWi 26/83, BayObLGSt 1983, 44-45.

[38] OLG Köln, Beschluss vom 27-05-1994 - Ss 171/94 (B) 107 B, NVwZ-RR 1995, 386 - 387.

[39] ) Saliger, Umweltstrafrecht, Rn. 279.

[40] BayObLG, Beschluss vom 04.12.1992 - 3 Ob OWi 106/92, NZV 1993, 164.

[41] BayObLG (3. Senat für Bußgeldsachen), Beschluss vom 18. 4. 1983 - 3 Ob OWi 26/83, BayObLGSt 1983, 44.

[42] LG Frankfurt a.M., Urteil vom 8. 6. 2005 - 5/33 Ns 8910 Js 219753/03 (2/04), NZM 2005, 679.

[43] OVG Koblenz, Beschluss vom 12.04.1991 - 7 в 10080/91, NVwZ-RR 1991, 532.

[44] ) Krell, Der Umgang mit Gülle, Jauche und Mist als umweltstrafrechtliches Problem, NuR 2009, 327, 329.

[45] ) Salzwedel, Rechtsfragen der Gewässerverunreinigung durch Überdüngung, NuR 1983, 43; Henzler, Die Festenistlagerung aus strafrechtlicher Sicht, NuR 2003, 272.

[46] OVG Lüneburg Urteil vom 09. 10. 1979 IX А 57/78, FHOeffR 32 Nr. 9205a.

[47] ) Krell, Der Umgang mit Gülle, Jauche und Mist als umweltstrafrechtliches Problem, NuR 2009, 327, 329.

[48] Sächsisches OVG, Beschluss vom 02.10.2003 - 4 BS 462/02, BeckRS 2003, 13608 (4).

[49] ) Beckmann/Kerstin, Die Verwertung von Klärschlamm und Kompost unter dem Abfallgesetz sowie dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, UPR 1995, 322.

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Detalles

Título
§ 326 Abs. 1 StGB und die Reichweite des strafrechtlichen Abfallbegriffes, insbesondere die Beispiele von Gülle, Jauche und Mist
Universidad
University of Kassel  (Umwelt- und Energierecht)
Calificación
1.3
Autor
Año
2018
Páginas
20
No. de catálogo
V445085
ISBN (Ebook)
9783668820371
ISBN (Libro)
9783668820388
Idioma
Alemán
Palabras clave
stgb, reichweite, abfallbegriffes, beispiel, gülle, jauche, mist
Citar trabajo
Daniel Riedel (Autor), 2018, § 326 Abs. 1 StGB und die Reichweite des strafrechtlichen Abfallbegriffes, insbesondere die Beispiele von Gülle, Jauche und Mist, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/445085

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