Änderungen für Privatanleger durch die Investmentsteuerreform 2018


Tesis (Bachelor), 2017

50 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Rechtsstand bis 31. Dezember
2.1 Anwendungsbereich
2.2 Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht des Investmentfonds
2.3 Transparente Investmentfonds
2.3.1 Ausschüttungen
2.3.2 Ausschüttungsgleiche Erträge
2.3.3 Substanzausschüttungen
2.3.4 Zwischengewinne
2.3.5 Werbungskostenallokation
2.3.6 Ertragsausgleich
2.4 Intransparente Investmentfonds
2.5 Veräußerungsgewinne
2.5.1 Berücksichtigung von Zwischengewinnen
2.5.2 Minderung um ausschüttungsgleiche Erträge
2.5.3 Minderung um Erträge aus intransparenten Investmentfonds
2.5.4 Auf Alt-Papiere entfallende ausgeschüttete Gewinne
2.5.5 Berücksichtigung von Substanzausschüttungen
2.5.6 Immobiliengewinne
2.6 Exkurs: Spezial-Investmentfonds

3 Rechtsstand ab 1. Januar
3.1 Anwendungs- und Übergangsvorschriften
3.1.1 Fiktive Veräußerung
3.1.2 Besonderheiten für Anteile, die vor dem 01. Januar 2009 angeschafft wurden
3.2 Anwendungsbereich
3.3 Besteuerung auf Fondsebene
3.3.1 Körperschaftsteuerpflicht von Investmentfonds
3.3.2 Gewerbesteuerpflicht von Investmentfonds
3.4 Besteuerung auf Anlegerebene
3.4.1 Grundsatz
3.4.2 Vorabpauschale
3.4.3 Veräußerung von Investmentfonds-Anteilen
3.5 Teilfreistellung für Anleger
3.5.1 Aktienfonds
3.5.2 Mischfonds
3.5.3 Immobilienfonds
3.5.4 Besonderheiten bei Investitionen in Zielfonds
3.5.5 Fehlende Angaben in Anlagebedingungen
3.5.6 Änderung des anwendbaren Teilfreistellungssatzes
3.6 Exkurs: Spezial-Investmentfonds

4 Konkrete Änderungen für Privatanleger
4.1 Anwendungsbereich
4.2 Körperschaft- und Gewerbesteuer
4.3 Abkehr vom Transparenzprinzip
4.4 Einführung Vorabpauschale
4.5 Entlastung durch Teilfreistellung
4.6 Substanzausschüttungen als Teil der Ausschüttung
4.7 Veräußerungen
4.8 Kappung steuerlicher Bestandsschutz für Altanlagen, Einführung Freibetrag
4.9 10-jährige Haltefrist bei ausländischen Immobilien
4.10 Niedrigerer administrativer Aufwand auf Fondsebene
4.11 Konsequenzen bei Abschaffung der Abgeltungsteuer

5 Kritik an Teilfreistellungssätzen
5.1 Ausweis in Anlagebedingungen
5.2 Berücksichtigung bei Dachfonds
5.3 Vorteil für Anlagen in bestimmten Ländern

6 Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Rechtsprechungsverzeichnis

Verzeichnis der sonstigen Quellen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Durch die Investmentsteuerreform 2018 möchte der Gesetzgeber unter anderem die Ausräumung europarechtlicher Risiken gewährleisten, einzelne Steuermodelle wie beispielsweise die Umgehung der Dividendenbesteuerung verhindern, steuerliches Gestaltungspotential einschränken, administrativen Aufwand abbauen sowie Systemfehler unter aktuell geltendem Recht für den Anwendungszeitraum ab dem 1. Januar 2018 korrigieren.1 Auch waren ausländische Investmentfonds nach altem Rechtsstand mit ihren inländischen Einkünften körperschaftsteuerpflichtig, inländische Investmentfonds hingegen körperschaftsteuerbefreit. Dies führte zu einer Diskriminierung und damit zu einem Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit2, welche nach neuem Rechtsstand behoben werden soll.3

Diese Arbeit zeigt die konkreten Änderungen, die sich für Privatanleger durch die Reform ergeben, auf. Dafür stellt sie zunächst den Rechtsstand in der Fassung bis zum 31. Dezember 2017 sowie den Rechtsstand in der Fassung ab dem 1. Januar 2018 dar. Die Darstellung beschränkt sich hierbei auf Publikums-Investmentfonds Das sind Investmentfonds die weder die Anzahl der Anteile noch den Anlegerkreis beschränken4. Spezial-Investmentfonds werden lediglich in kurzen, stark zusammengefassten Exkursen behandelt. In sie können, mit Ausnahme von mittelbaren Beteiligungen über eine Personengesellschaft bis zum 31. Dezember 20175, keine natürlichen Personen investieren. Daher ergibt sich nahezu keine Bedeutung für Privatanleger. Anschließend werden die konkreten Unterschiede, die sich für Privatanleger durch die Reform ergeben, aufgezeigt. Weiterhin werden einige kritische Punkte im Zusammenhang mit Teilfreistellungssätzen betrachtet, bevor abschließend ein Fazit gezogen wird.

2 Rechtsstand bis 31. Dezember 2017

Bei der Besteuerung von Investmentfonds ist bis zum 31. Dezember 2017 zwischen transparenten Investmentfonds, die ihre Besteuerungsgrundlagen veröffentlichen6, und intransparenten Investmentfonds, die ihre Besteuerungsgrundlagen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig veröffentlichen und daher einer pauschalen Besteuerung unterworfen werden7, zu unterscheiden. Weiterhin sind einige Besonderheiten bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns von Investmentanteilen bei der Rückgabe oder Veräußerung zu beachten.8

2.1 Anwendungsbereich

Das Investmentsteuergesetz in der Fassung bis zum 31. Dezember 2017 ist auf Investmentvermögen i. S. d. KAGB anzuwenden. Dabei handelt sich um Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) und Alternative Investmentfonds (AIF), welche alle Investmentvermögen, die keine OGAWs sind darstellen.9 Um sich als Investmentfonds i. S. d. InvStG zu klassifizieren, sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen. Das Investmentvermögen muss in seinem Sitzstaat einer Aufsicht über Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage unterstellt sein. Anleger müssen mindestens einmal jährlich die Möglichkeit besitzen, ihre Anteile zurückzugeben. Der Geschäftszweck muss auf die Anlage und Verwaltung der Mittel auf Rechnung der Anleger beschränkt sein, eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände muss ausgeschlossen sein. Das Vermögen muss nach dem Grundsatz der Risikomischung, d. h. in mindestens drei verschiedene Vermögensgegenstände mit unterschiedlichen Anlagerisiken, angelegt sein. Mindestens 90 Prozent des Wertes müssen in bestimmte Vermögensgegenstände investiert sein. Dazu zählen im Wesentlichen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Derivate, Bankguthaben, Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Beteiligungen an Immobilien- Gesellschaften und Anteile oder Aktien an anderen Investmentfonds.10 Maximal 20 Prozent des Wertes dürfen in Kapitalgesellschaften investiert werden, die weder zum Handel an einer Börse oder einem anderen organisierten Markt zugelassen sind. Die Höhe der Beteiligung an einer einzelnen Kapitalgesellschaft darf nicht höher als zehn Prozent des Wertes liegen. Kredite dürfen nur kurzfristig und maximal bis zu 30 Prozent des Wertes des Investmentvermögens aufgenommen werden. Diese Voraussetzungen müssen den Anlagebedingungen des Investmentvermögens zu entnehmen sein.11

2.2 Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht des Investmentfonds

Inländische Sondervermögen gelten als Zweckvermögen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG und sonstige juristische Personen des privaten Rechts i. S. d. § 2 Abs. 3 GewStG.12 Somit unterliegen inländische als auch ausländische Investmentfonds grundsätzlich mit ihren inländischen Sondervermögen der Körperschaft- und Gewerbebesteuerung. Inländische Investmentfonds sind jedoch, abhängig von ihrer Rechtsform, von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Nicht von der Steuerbefreiung profitieren können Investitionsgesellschaften, Kapital- verwaltungsgesellschaften, Verwahrstellen sowie die Anleger des Investmentfonds.

Für ausländische Investmentfonds ergibt sich keine Befreiungsregelung. Somit unterliegen ihre inländischen Einkünfte Körperschaft- und Gewerbebesteuerung.13 Sie unterliegen der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 49 EStG wodurch im Wesentlichen inländische Dividenden und inländische Immobilienerträge für sie körperschaftsteuerpflichtig sind.14 Sonstige juristische Personen des privaten Rechts unterliegen nur der Gewerbebesteuerung, wenn sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten.15 Das ist bei ausländischen Investmentfonds regelmäßig nicht der Fall. Daher sind auch die meisten ausländischen Investmentfonds nicht gewerbesteuerpflichtig.

2.3 Transparente Investmentfonds

Grundsätzlich gilt für Erträge aus einem Investmentvermögen das Transparenzprinzip. Danach sollen die Erträge für einen Anleger so behandelt werden, als hätte er sie direkt bezogen. Für Anleger soll daher weder eine höhere steuerliche Belastung durch die Zwischenschaltung des Investmentvermögens entstehen, noch eine niedrigere.16 Voraussetzung für die Anwendung des Transparenzprinzips ist die Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen des Investmentvermögens innerhalb von vier Monaten nach Geschäftsjahresende des Investmentvermögens.17 Andernfalls kommt es zur pauschalen Besteuerung.18

2.3.1 Ausschüttungen

Ausschüttungen sind die Beträge, die dem Anleger gezahlt oder gutgeschrieben werden. Auch die einbehaltene Kapitalertragsteuer zählt dazu.19 Sie zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG soweit es sich nicht um Betriebseinnahmen eines Anlegers, Leibrenten aus einer kapitalgedeckten Altersversorgung, Pensionsfonds oder ähnlichem handelt.20 Sie unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug.21

2.3.2 Ausschüttungsgleiche Erträge

Ausschüttungsgleiche Erträge sind die von einem Investmentfonds nach Abzug der abziehbaren Werbungskosten nicht zur Ausschüttung verwendeten Kapitalerträge sowie die Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten. Außerdem sind sonstige Erträge und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften zu berücksichtigen.22 Es erfolgt eine steuerliche Zurechnung der Erträge, ohne dass es zu einem tatsächlichen wirtschaftlichen Zufluss gekommen ist. Ausschüttungsgleiche Erträge zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG soweit es sich nicht um Betriebseinnahmen eines Anlegers, Leibrenten aus einer kapitalgedeckten Altersversorgung, Pensionsfonds oder ähnlichem handelt. Sie unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug.23 Als zugeflossen gelten sie grundsätzlich mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie vereinnahmt wurden. Bei Teilausschüttungen gelten sie abweichend hiervon bereits im Zeitpunkt der Teilausschüttung zugeflossen. Reicht die Teilausschüttung nicht zur Einbehaltung von Kapitalertragsteuer aus, gelten sie auch in diesem Fall mit Ablauf des Geschäftsjahres in dem sie vereinnahmt wurden, als zugeflossen.24

2.3.3 Substanzausschüttungen

Substanzbeträge gelten erst nach Ausschüttung sämtlicher Erträge des laufenden und aller vorherigen Geschäftsjahre als verwendet.25 Substanzausschüttungen stellen somit eine Rückzahlung eingezahlten Kapitals dar.26

Eine Substanzausschüttung liegt steuerrechtlich nur vor, wenn von der Investmentgesellschaft nachgewiesen wird, dass keine ausschüttbaren Erträge i. S. d. Investmentsteuerrechts aus dem laufenden oder früheren Geschäftsjahren vorliegen. Zusätzlich ist es erforderlich, dass die Beträge der Substanzausschüttung entsprechend § 5 Abs. 1 InvStG veröffentlicht werden.

Liegen Substanzausschüttungen vor, müssen grundsätzlich die Anschaffungskosten oder fortgeführten Anschaffungskosten des Anlegers für den Investmentanteil vermindert werden. Sie gehören daher nicht zu den ausgeschütteten Erträgen. Statt die Anschaffungskosten um die Substanzausschüttung zu kürzen ist es auch möglich im Fall einer Veräußerung oder Rückgabe des Investmentanteils die Substanzausschüttung dem Veräußerungsgewinn hinzuzurechnen.27 28

2.3.4 Zwischengewinne

Zwischengewinne sind das Entgelt aus Zinseinnahmen und Zinssurrogaten des Investmentfonds, das dem Anleger noch nicht zugeflossen ist oder noch nicht als zugeflossen gilt, und Einnahmen aus einem anderen Ziel-Investmentfonds, soweit in diesen Zinseinnahmen enthalten sind. Auch hierzu zählen Zwischengewinne des Investmentfonds selbst sowie Zwischengewinne oder stattdessen anzusetzende Werte für Anteile an anderen Investmentfonds, die der Investmentfonds hält, im Zeitpunkt der Rückgabe oder Veräußerung.29

Zwischengewinne gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG soweit es sich nicht um Betriebseinnahmen eines Anlegers, Leibrenten aus einer kapitalgedeckten Altersversorgung, Pensionsfonds oder ähnlichem handelt.30

Negative Kapitalerträge aus Zwischengewinnen, die aufgrund des Erwerbs von während des laufenden Geschäftsjahres des Investmentfonds ausgegebenen Anteilen entstehen, finden nur im Fall der Durchführung eines Ertragsausgleichs (siehe 2.3.6.) Berücksichtigung.31 Ein bei Erwerb gezahlter Zwischengewinn ist jedoch als negative Einnahme aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen, um eine Überbesteuerung bei Ausschüttung, Ertragsthesaurierung oder vereinnahmtem Zwischengewinn zu vermeiden.32 Auf Zwischengewinne erfolgt ein Kapitalertragsteuerabzug.33

2.3.5 Werbungskostenallokation

Zunächst sind auf Ebene des Investmentfonds Werbungskosten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Einnahmen stehen, direkt von diesen abzuziehen. Anschließend erfolgt die Verteilung der mittelbar zurechenbaren Werbungskosten in drei Stufen. Auf der ersten Stufe werden Werbungskosten auf Einnahmen sowie Veräußerungsgewinne und -verluste verteilt, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens im Inland steuerfrei gestellt sind.34 Dabei wird das durchschnittliche Vermögen des Investmentfonds, das dieser Quelle zuzurechnen ist, ins Verhältnis zum Gesamtvermögen des Investmentfonds gesetzt. Hierbei wird auf die monatlichen Endwerte des vorangegangenen Geschäftsjahres abgestellt. Auf der zweiten Stufe werden die nach der Verteilung auf der ersten Stufe verbleibenden Werbungskosten den Gewinnen, Verlusten und Gewinnminderungen aus Aktien zugerechnet. Bei der Verteilung wird wie auf der ersten Stufe vorgegangen. Das Gesamtvermögen wird hierbei jedoch um das Quellvermögen der ersten Stufe reduziert. Auf der dritten Stufe sind Werbungskosten, die nicht auf der ersten oder zweiten Stufe abgezogen werden konnten, auf sonstige Einnahmen bzw. sonstige Gewinne oder Verluste aus Veräußerungsgeschäften zu verteilen. Auch hier erfolgt die Verteilung wie bei den vorangegangenen Stufen, mit Ausnahme, dass das Gesamtvermögen um das Quellvermögen der ersten beiden Stufen gekürzt wird. Auf allen drei Stufen ist zu beachten, dass eine Aufteilung auf Einnahmen und sonstige Gewinne und Gewinne und Verluste aus Veräußerungsgeschäften zu erfolgen hat. Die Aufteilung ergibt sich hierbei aus den positiven Salden der jeweiligen Erträge des vorangegangenen Geschäftsjahres.35

2.3.6 Ertragsausgleich

Beim Ertragsausgleich werden bei der Ausgabe oder Rücknahme von Fondsanteilen die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen sowie die anrechenbaren oder abziehbaren ausländischen Quellensteuern pro Fondsanteil konstant gehalten.36 Andernfalls würde es bei Mittelzuflüssen zu geringeren Ausschüttungen und bei Mittelabflüssen zu höheren Ausschüttungen pro Anteil kommen.37 Zur Berechnung des Ertragsausgleichs besteht keine Verpflichtung38, sie ist jedoch Voraussetzung für den Ansatz des Zwischengewinns als negative Einnahme auf der Anlegerebene. Der Ertragsausgleich wirkt sich bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und beim Zwischengewinn aus.39

2.4 Intransparente Investmentfonds

Anleger von Investmentfonds, die die Besteuerungsgrundlagen ihrer Anleger nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig veröffentlichen, werden einer pauschalen Besteuerung unterworfen.40 Hierbei sind als Erträge alle Ausschüttungen, der Zwischengewinn sowie 70 Prozent des Mehrbetrags, der sich zwischen dem ersten und letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis des Investmentfonds ergibt, anzusetzen. Mindestens jedoch sind 6 Prozent des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis der Besteuerung zu unterwerfen. Legt der Investmentfonds keine Rücknahmepreise fest, werden stattdessen die Börsen- oder Marktpreise der jeweiligen Stichtage verwendet. Der als zugeflossen geltende Mindestbetrag ist um die unterjährig erfolgten Ausschüttungen zu kürzen. Zeitpunkt, in dem die jeweiligen Erträge als zugeflossen und ausgeschüttet gelten, ist mit Ablauf des Kalenderjahres.

Die Pauschalbesteuerung findet auf Erträge aus inländischen als auch ausländischen Investmentfonds-Anteilen Anwendung.41

Abweichend von der intransparenten Behandlung bei der Besteuerung von Investmentanteilen wurde durch das Investmentsteuerreformgesetz vom 19. Juli 2016 der § 6 Abs. 2 InvStG ergänzt. Danach ist es Anlegern unter bestimmten Voraussetzungen auch möglich, nachträglich die tatsächliche Höhe ihrer Investmenterträge nachzuweisen. Grund für diese Ergänzung ist, dass für den Investmentfonds selbst, welcher für die Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 1 InvStG verantwortlich ist, der steuerrechtliche Status irrelevant ist. Für den Anleger ist eine intransparente Besteuerung meist nachteilig.42 43

2.5 Veräußerungsgewinne

Veräußerungsgewinne auf Investmentanteile, die vor dem 1. Januar 2009 angeschafft wurden, fallen unter den sogenannten Bestandsschutz. Sie sind nur steuerbar, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf weniger als ein Jahr liegt und damit die einjährige Frist des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG nicht überschritten ist.44 Im Jahr 2017 kommt es daher regelmäßig zu keiner Steuerbarkeit. Veräußerungsgewinne45 von Investmentanteilen gehören, wenn sie nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft wurden, grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG.46 Bei ihrer Ermittlung sind einige Besonderheiten, die die steuerwirksamen Ereignisse während ihrer Besitzzeit berücksichtigen, zu beachten. Hierdurch kommt es zu Zu- und Abrechnungen, welche im Folgenden dargestellt werden:

2.5.1 Berücksichtigung von Zwischengewinnen

Bei Erwerb gezahlte Zwischengewinne wurden als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen berücksichtigt und sind daher bei Veräußerung von den Anschaffungskosten abzusetzen.47

Erhaltene Zwischengewinne sind bei Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils in den Einnahmen enthalten.48 Sie sind bereits als Einnahmen aus Kapitalvermögen erfasst49 und daher bei Veräußerung vom Veräußerungsgewinn abzuziehen.50

2.5.2 Minderung um ausschüttungsgleiche Erträge

Vom Veräußerungserlös sind weiterhin die während der Besitzzeit als zugeflossen geltenden ausschüttungsgleichen Erträge zu kürzen, da diese noch immer im Veräußerungs- oder Rücknahmepreis enthalten sind und es nicht zu einer doppelten Besteuerung kommen soll. In- und ausländische Steuern, die hierauf entfallen, erhöhen aufgrund ihrer Nichtabziehbarkeit51 das Ergebnis. Eine Korrektur der Steuern erfolgt nicht, soweit es zu Teilausschüttungen gekommen ist, mit denen die ausschüttungsgleichen Erträge als zugeflossen gegolten haben. Hierbei ist es schon zu einem tatsächlichen Einbehalt von Kapitalertragsteuer gekommen. Wurden ausschüttungsgleiche Erträge in einem späteren Geschäftsjahr während der Besitzzeit steuerfrei ausgeschüttet erfolgt eine Hinzurechnung der hierauf entfallenden Beträge. Würde diese Hinzurechnung nicht vorgenommen, käme es zu einer Doppelbegünstigung52.53 54

2.5.3 Minderung um Erträge aus intransparenten Investmentfonds

Erträge aus intransparenten Investmentfonds wurden bereits pauschal besteuert. Um auch hier eine Mehrfachbelastung zu verhindern, sind die pauschal besteuerten Beträge daher mit Ausnahme der vorgenommenen Ausschüttungen vom Veräußerungsergebnis abzusetzen.55

2.5.4 Auf Alt-Papiere entfallende ausgeschüttete Gewinne

Gewinne, die ausgeschüttet werden und auf Alt-Anteile, die vor dem 1. Januar 2009 durch das Investmentvermögen angeschafft wurden, oder Termingeschäfte, die vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurden, entfallen, sind beim Anleger unabhängig von dessen Anschaffungszeitpunkt des Investmentanteils als nicht steuerbar zu berücksichtigen.56 Für Anleger, die ihre Investmentanteile erst nach dem 31. Dezember 2008 erworben haben gilt diese Begünstigung jedoch nicht. Daher ist bei ihnen die Besteuerung bei Veräußerung nachzuholen und diese Ausschüttungen sind dem Veräußerungserlös hinzuzurechnen.57

2.5.5 Berücksichtigung von Substanzausschüttungen

Substanzausschüttungen während der Besitzzeit erfolgen grundsätzlich steuerfrei. Für ihre Berücksichtigung gibt es zwei Möglichkeiten. Zum einen können die Anschaffungskosten der Investmentanteile gemindert werden. In diesem Fall erfolgt bei einer Rückgabe oder Veräußerung keine Hinzurechnung, da es schon durch die niedrigeren Anschaffungskosten zu einem höheren Ergebnis kommt. Statt eine Kürzung der Anschaffungskosten vorzunehmen besteht bei Privatanlegern auch die Möglichkeit, die Substanzausschüttungen steuerfrei auszuschütten und das Ergebnis bei Veräußerung um sie zu erhöhen.58 59

2.5.6 Immobiliengewinne

Auf Fondsebene sind sogenannte Immobilien- und Aktiengewinne zu ermitteln. Aktiengewinne sind für die Anwendung von § 3 Nr. 40 EStG oder § 8b KStG maßgebend und somit nur für betriebliche Anleger und Körperschaften beachtlich.60 Immobiliengewinne hingegen sind zu ermitteln, um die über § 4 Abs. 1 InvStG anwendbaren Freistellungsregeln nach den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen zu berücksichtigen. Im Fonds-Immobiliengewinn sind neben Ergebnissen aus ausländischem Grundbesitz auch Ergebnisse anderer Tätigkeiten und Rechtsverhältnisse, für die bei einer Ausschüttung ebenfalls eine Freistellung über § 4 InvStG erfolgt, enthalten.61 Deshalb wird diese Kennzahl auch oft als DBA-Gewinn bezeichnet.62

So sind unterjährig die laufenden, bei Ausschüttung freizustellenden Erträge des Investmentvermögens zu berücksichtigen. Bei Thesaurierung zum Ende des Geschäftsjahres und bei Ausschüttung mit Ausschüttungsbeschluss sind diese Werte vom Fonds-Immobiliengewinn abzusetzen. Realisierte und unrealisierte Wertveränderungen von Grundbesitz sind bei der Ermittlung des FondsImmobiliengewinns ebenfalls zu berücksichtigen.63

Anschaffungskosten und Veräußerungserlös bleiben bei der Ermittlung des Gewinns zu dem Prozentsatz unberücksichtigt, der auf den Immobiliengewinn entfällt.64

2.6 Exkurs: Spezial-Investmentfonds

Für Spezial-Investmentfonds gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für Publikums-Investmentfonds. Zusätzliches Erfordernis ist, dass in sie maximal 100 Anleger, die nicht natürliche Personen sind, investieren dürfen.

[...]


1 Vgl. BT-Drucksache 18/8045, S. 1.

2 Vgl. EuGH-Urteil C-338/11 vom 10.05.2012.

3 Vgl. Hahne, DStR 2017, Rn. 2310.

4 Vgl. Börsenlexikon der Frankfurter Allgemeinen Zeitung: Publikumsfonds.

5 Nach neuem Rechtsstand schließt der Gesetzgeber auch mittelbare Beteiligungen durch natürliche Personen über Personengesellschaften an Spezialfonds aus.

6 Vgl. § 5 InvStG.

7 Vgl. § 6 InvStG.

8 Vgl. § 8 Abs. 5 InvStG.

9 Vgl. § 1 Abs. 2 u. 3 KAGB.

10 Weiterhin aufgeführt sind Betriebsvorrichtungen und andere Bewirtschaftungsgegenstände, Anteile an ÖPP-Projektgesellschaften, Edelmetalle, unterverbriefte Darlehensforderungen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligung ermittelt werden kann.

11 Vgl. § 1 Abs. 1b InvStG.

12 Vgl. § 11 Abs. 1 S. 1 InvStG.

13 Vgl. Blümich/Mann InvStG 2004 § 11 Rn. 6.

14 Vgl. Internetseite des Bundesfinanzministeriums: Schematischer Vergleich des heutigen Rechts und der Reformvorschläge zu Publikums-Investmentfonds.

15 Vgl. § 2 Abs. 3 GewStG.

16 Vgl. Geringhoff, Beck’sches Steuerberater Handbuch, Rz. 424.

17 Vgl. § 5 InvStG.

18 Vgl. § 6 InvStG.

19 Vgl. § 1 Abs. 3 S. 1 InvStG.

20 Vgl. § 2 Abs. 1 InvStG.

21 Vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InvStG.

22 Vgl. § 1 Abs. 3 S. 3 InvStG.

23 Vgl. § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG.

24 Vgl. § 2 Abs.1 InvStG.

25 Vgl. § 3a InvStG.

26 Vgl. Blümich/Wenzel InvStG 2004 § 5 Rn. 19.

27 Vgl. § 8 Abs. 5 InvStG.

28 Vgl. BMF-Schreiben vom 18.08.2009, Rz. 16 f..

29 Vgl. § 1 Abs. 4 InvStG.

30 Vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 InvStG.

31 Vgl. § 2 Abs. 5 InvStG.

32 Vgl. BMF-Schreiben vom 18.08.2009, Rz. 21a.

33 Vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 InvStG.

34 gem. § 4 Abs 1 InvStG.

35 Vgl. Blümich/Wenzel InvStG 2004 § 3 Rn. 14 ff..

36 Vgl. Blümich/Hammer InvStG 2004 § 9 Rn. 1.

37 Vgl. Blümich/Hammer InvStG 2004 § 9 Rn. 13.

38 Vgl. Blümich/Hammer InvStG 2004 § 9 Rn. 9.

39 Vgl. Blümich/Hammer InvStG 2004 § 9 Rn. 2.

40 Vgl. § 6 Abs. 1 InvStG.

41 Vgl. BMF-Schreiben vom 18.08.2009, Rz. 122 ff..

42 Vgl. Blümich/Wenzel InvStG 2004 § 6 Rn. 1-2.

43 Umsetzung des EuGH-Urteils C-326/12 vom 09.10.2014.

44 Vgl. BMF-Schreiben vom 18.08.2009, Rz. 195.

45 § 20 Abs. 4 EStG: Veräußerungserlös ./. Anschaffungskosten jeweils nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang stehen.

46 Vgl. § 8 Abs. 5 S. 1 InvStG.

47 Vgl. § 8 Abs. 5 S. 2 InvStG.

48 Vgl. § 2 Abs. 1 S. 5 InvStG.

49 Vgl. BMF-Schreiben vom 18.08.2009, Rn. 196a.

50 Vgl. § 8 Abs. 5 S. 2 InvStG.

51 Vgl. § 12 Nr. 3 EStG.

52 zusätzlich zu § 8 Abs. 5 S. 3 InvStG.

53 Vgl. § 8 Abs. 5 S. 3 InvStG.

54 Vgl. BMF-Schreiben vom 18.08.2009, Rz. 196a.

55 Vgl. BMF-Schreiben vom 18.08.2009, Rz. 196a.

56 Vgl. § 21 Abs. 1 S. 2 InvStG i. V. m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 InvStG in der Fassung vom 31.12.2008.

57 Vgl. BMF-Schreiben vom 18.08.2009, Rz. 196a.

58 Vgl. BMF-Schreiben vom 18.08.2009, Rz. 16a.

59 Vgl. § 8 Abs. 5 S. 6 InvStG.

60 Vgl. BMF-Schreiben vom 18.08.2009, Rz. 108 f..

61 Vgl. BMF-Schreiben vom 18.08.2009, Rz. 111.

62 Vgl. Blümich/Wenzel InvStG 2004 § 8 Rn. 11.

63 Vgl.BMF-Schreiben vom 18.08.2009, Rz. 113.

64 Vgl. § 8 Abs. 5 S. 7 InvStG.

Final del extracto de 50 páginas

Detalles

Título
Änderungen für Privatanleger durch die Investmentsteuerreform 2018
Universidad
University of Applied Sciences Worms
Calificación
1,3
Autor
Año
2017
Páginas
50
No. de catálogo
V445419
ISBN (Ebook)
9783668825321
ISBN (Libro)
9783668825338
Idioma
Alemán
Palabras clave
änderungen, privatanleger, investmentsteuerreform
Citar trabajo
Lucas Gutbier (Autor), 2017, Änderungen für Privatanleger durch die Investmentsteuerreform 2018, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/445419

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