Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1 Definition und Merkmale eines Zwangskontextes
2 Zwangskontexte in der Sozialen Arbeit
2.1 Ambulante Jugendhilfe
2.2 Bewährungshilfe
2.3 Schwangerschaftskonfliktberatung
2.4 Schule
2.5 Geschlossene Unterbringung in einer Psychiatrie
3 „Unfreiwilligkeit“ und „Widerstand“
3.1 „Unfreiwilligkeit“ und „Widerstand“ als Lösungsverhalten
3.2 Umgang mit „Unfreiwilligkeit“ und „Widerstand“
4 Fiktiver Dialog eines Erstgesprächs
Literaturverzeichnis
1 Definition und Merkmale eines Zwangskontextes
Der Begriff „Zwangskontext“ wird verwendet, wenn jemand von anderen Menschen dazu gedrängt wird, einen Sozialen Dienst aufzusuchen oder dieser durch gesetzliche Regelungen zur Kontaktaufnahme verpflichtet wird (vgl. Kähler/Zobrist 2013, S. 9).
Der Begriff Zwang wird nicht als juristischer Begriff verwendet, sondern beschreibt den Druck von außen, der die Klientinnen und Klienten zur Kontaktaufnahme mit dem Sozialen Dienst drängt. Die Initiative zur Kontaktaufnahme kann anhand einer Skala verdeutlicht werden. Das eine Ende der Skala steht für die Klientinnen und Klienten, die den Kontakt zum Sozialen Dienst aus eigener Initiative aufsuchen. Das andere Ende der Skala steht für die Klientinnen und Klienten, die nicht aus freiem Willen sondern durch eine gerichtliche Anordnung zur Kontaktaufnahme gedrängt wurden (vgl. ebd., S. 17). Es wird von einem Zwangskontext gesprochen, wenn es sich um eine fremdinitiierte Kontaktaufnahme handelt. Beispiele hierfür sind, wenn die Klientin bzw. der Klient von anderen Menschen aus dem informellen oder formellen Netzwerk, beispielsweise von Verwandten, Nachbarn oder der Schule gedrängt oder durch gesetzliche Vorgaben zur Kontaktaufnahme gezwungen worden ist. Der ausgeübte Druck oder Zwang kann dabei eher gering ausfallen, wenn beispielsweise jemand seine Partnerin bzw. seinen Partner antreibt eine Beratungsstelle aufzusuchen, weil sie/er mit ihrem/seinem Gehalt nicht richtig umgehen kann. Zum anderen kann der Druck auch erheblicher sein, wenn beispielsweise Kontakte zu einem Bewährungshelfer bzw. einer Bewährungshelferin mit der Androhung der Aufhebung der Bewährungsaussetzung bestehen. Allerdings besteht der Zwang immer in der Kontaktaufnahme als solcher und nicht darin, was in diesen Kontakten geschieht. Die mit dem Kontakt verbundene Motivation wird zunächst außer Acht gelassen (vgl. ebd., S. 9).
Gumpinger (2001, S. 11) spricht vor demselben Hintergrund von „Zwangsbeglückung“. Betrachtet man diesen Begriff genauer, besteht er aus den Worten „Zwang“ und „Glück“. Zwang als eine Bezeichnung für eine untergeordnete Position, in welcher Entscheidungen über den eigenen Kopf hinweg getroffen werden und Macht ausgeübt wird. Und Glück als etwas, dass Gutes bewirkt. Diese zwei widersprüchlichen Bedeutungen sind dem Zwangskontakt inne: Der Zwang, mit der Sozialarbeiterin bzw. dem Sozialarbeiter in Kontakt zu treten, aber auch das Glück, Hilfe zu erhalten.
Zwangskontexte beinhalten immer die Gegenwart einer „dritten“ Instanz, da Sozialarbeiter_innen in Zwangskontexten in Form von Aufträgen tätig sind. Die Auftraggeber sind meistens Institutionen mit dem gesellschaftlichen Mandat der sozialen Kontrolle. Sie vertreten den Staat und sind somit berechtigt, sich zum Verhalten der Klientinnen und Klienten kritisch zu äußern und auf eine Verhaltensänderung zu bestehen. Des Weiteren können sie, wenn die Klientinnen und Klienten ihr Verhalten nicht verändern, Sanktionen durchführen. Somit besteht die Aufgabe der Sozialarbeiter_innen zum einen darin, den öffentlichen Interventions- und Kontrollauftrag zu erfüllen. Zum anderen agieren sie als Vertrauensperson der Klientinnen und Klienten und vermitteln zwischen diesen und den weiteren Beteiligten. Die Fachkraft der Sozialen Arbeit erfüllt somit eine Doppelfunktion zwischen Hilfe und Kontrolle. Sie befindet sich in einem „Trialog“ (vgl. Conen/Cecchin 2016, S. 101 ff.; Kähler/Zobrist 2013, S. 13).
2 Zwangskontexte in der Sozialen Arbeit
2. 1 Ambulante Jugendhilfe
In der ambulanten Jugendhilfe kommt es häufig zu einem „Zwangskontext“, indem das Jugendamt die Familie zu einer Zusammenarbeit mit professionellen Helferinnen und Helfern auffordert, weil ein bestimmtes Verhalten der Familie mit Blick auf das Kindeswohl als nicht angemessen bzw. kindeswohlgefährdend betrachtet wird. Vom Jugendamt ergeht dann der Auftrag an eine Fachkraft, beispielsweise an eine Sozialpädagogische Familienhilfe. Der Auftrag der Fachkraft besteht darin, die Familie zu unterstützen dieses Verhalten zu verändern und die Gefährdung abzuwenden. Dass Jugendamt übt somit Druck auf die Familie aus. Die Familie hat die Möglichkeit die Hilfe anzunehmen und ihr Verhalten zu ändern oder sich gegen die Hilfe zu entscheiden und mit den Konsequenzen des Jugendamtes zu leben. Beispielsweise könnte der Druck darin bestehen, dass das Jugendamt androht, Teile des Sorgerechts zu entziehen oder das Sorgerecht vollständig zu entziehen und das Kind fremd unterzubringen beispielsweise in einer Pflegefamilie oder in einem Heim (vgl. Conen/Cecchin 2016, S. 158 ff.).
2.2 Bewährungshilfe
Ein weiteres Arbeitsfeld, welches Merkmale des Zwangskontextes aufweist, ist die Bewährungshilfe. Für die Dauer der Strafaussetzung zur Bewährung unterstellt das Gericht den Verurteilten häufig eine Bewährungshelferin bzw. einen Bewährungshelfer. Die Arbeit mit delinquenten Menschen in der Bewährungshilfe ist somit von Unfreiwilligkeit gekennzeichnet. Die Rolle der Sozialarbeiter_innen umfasst das Anbieten von Hilfen, die der Wiedereingliederung und Resozialisierung dienen sollen. Helfen bedeutet in diesem Fall „Hilfe zur Selbsthilfe“. Die zweite Hauptaufgabe ist die Überwachung der vom Gericht auferlegten Auflagen und Weisungen. Der Pushfaktor besteht darin, dass bei Verstößen Vollstreckungsmaßnahmen angedroht werden und eine Mitteilung an das zuständige Gericht gemacht wird. Des Weiteren kann bei Verstößen gegen Auflagen oder bei neuen Straftaten die gewährte Aussetzung der Freiheitsstrafe widerrufen werden. Außerdem ist ein Anteil der Klientinnen und Klienten in der Bewährungshilfe unter anderem von Arbeitslosengeld I oder II und damit den Arbeitsagenturen und Jobcentern abhängig und erlebt dort durch mögliche Leistungskürzungen bei fehlender Mitarbeit den Einsatz von Druck (vgl. Conen/Cecchin 2016, S. 171 ff.; Kähler/Zobrist 2013, S. 56).
2.3 Schwangerschaftskonfliktberatung
Die Schwangerschaftskonfliktberatung weist ebenfalls Merkmale eines Zwangskontextes auf. Der Zwang ergibt sich dabei nicht aus dem äußeren Druck durch informelle oder formelle Netzwerke sondern durch eine gesetzliche Regelung. Der Beratungsauftrag ist ebenfalls vom Gesetzgeber formuliert. Er wird nicht frei zwischen Klientin und Berater_in ausgehandelt, sondern ergibt sich aus einer triadischen Konstellation, an der die Klientin, die Beraterin bzw. der Berater sowie der Staat beteiligt sind. §219 StGB fordert von schwangeren Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch erwägen, eine Schwangerschaftskonfliktberatung in Anspruch zu nehmen. Ohne den „Beratungsschein“ ist kein Schwangerschaftsabbruch möglich. Ein möglicher Pushfaktor ist der zeitliche Druck durch die gesetzliche Vorgabe (vgl. Conen/Cecchin 2016, S. 157; Kähler/Zobrist 2013, S. 52).
2.4 Schule
In der Schule stellt bereits die allgemeine Schulpflicht einen Zwangskontext dar. Doch auch der Weg zur Schulsozialarbeiterin bzw. zum Schulsozialarbeiter wird oft nur aufgrund von Druck getätigt. Beispielsweise wird eine Schülerin bzw. ein Schüler von seiner Lehrerin bzw. seinem Lehrer zur Schulsozialarbeit geschickt, weil er im Unterricht stört oder die Schulsozialarbeiterin bzw. der Schulsozialarbeiter wird von der Schulleitung beauftragt, eine Schülerin bzw. einen Schüler aufgrund von aggressiven Verhaltensweisen zu beraten. Des Weiteren empfehlen Lehrkräfte den Erziehungsberechtigten häufig die Schulsozialarbeiter_innen aufzusuchen, weil ihr Sohn/ihre Tochter im Unterricht auffällig war. Die Schulsozialarbeiter_innen sind somit insbesondere mit einer Vermischung von Hilfestellung und Kontrolle konfrontiert und müssen sich in vielfältigen Triangulationsprozessen vor allem gegenüber dem Lehrpersonal behaupten. Auf Seiten der Schüler_innen besteht der Pushfaktor beispielsweise darin, dass die Lehrkräfte eine Klassenkonferenz einberufen, mit Nichtversetzung in die nächste Klasse oder mit einem Schulverweis drohen. Auch Erziehungsberechtigte müssen häufig mit negativen Konsequenzen rechnen, wenn beispielsweise das Kind des Öfteren in der Schule gefehlt hat oder vermehrt zu spät zum Unterricht erschienen ist. In diesen Fällen kommt es häufig zur Einschaltung des Jugendamtes, welches insbesondere für die Erziehungsberechtigten einen Pushfaktor darstellt (vgl. Conen/Cecchin 2016, S. 156; Kähler/Zobrist 2013, S. 51).
2.4 Geschlossene Unterbringung in einer Psychiatrie
Bei einer geschlossenen Unterbringung in einer Psychiatrie wird ein Teil der Patientinnen und Patienten von Angehörigen des informellen oder formellen Netzwerks gedrängt, psychiatrische Hilfe anzunehmen. In Extremfällen können solche Hilfen auch gegen den erklärten Willen des Betroffenen erzwungen werden. Um einem derartig drohenden Eingriff zuvor zu kommen, stimmen Patientinnen und Patienten häufig einer Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung zu. Hinter dieser zustande kommenden „Freiwilligkeit“ können sich somit von außen ausgeübte Zwänge verbergen. Wird einer Patientin bzw. einem Patienten psychiatrische Hilfe gegen seinen Willen aufgenötigt, muss dies wegen des schwerwiegenden Eingriffs in die Autonomie und Selbstbestimmung des Betroffenen streng geprüft werden und kann nur auf Grundlage einer entsprechenden gesetzlichen Bestimmung erfolgen. Bei einer Zwangsunterbringung müssen Hinweise auf eine Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegen. Die Zwangsunterbringung unterliegt einer richterlichen Kontrolle. Mögliche Pushfaktoren können beispielsweise Androhungen seitens der Partnerin bzw. des Partners sein sich trennen oder scheiden zu lassen. Ein weiteres Druckmittel der Partnerin bzw. des Partners könnte die Einschaltung des Jugendamtes oder ein Antrag auf Sorgerechtsänderung sein. Auch Familienangehörige oder Freunde könnten mit einem Kontaktabbruch drohen. Die Partnerin bzw. der Partner könnte des Weiteren mit einem Rauswurf von Zuhause drohen. Somit lastet auf den Klientinnen und Klienten ein hoher Druck (vgl. Conen/Cecchin 2016, S. 158/169; Kähler/Zobrist 2013, S. 47 ff.).
3 „Unfreiwilligkeit“ und „Widerstand“
3.1 „Unfreiwilligkeit“ und „Widerstand“ als Lösungsverhalten
„Wiederstand schließt jedes Phänomen ein, dass den Veränderungsprozess ver- oder behindert.“ (Conen/Cecchin 2016, S. 85) In der Regel sind mit dem Begriff „Widerstand“ negative Assoziationen verbunden. Widerstand kann aber ebenso gut positiv gesehen werden, nämlich als der Versuch einer Person, die eigene Identität und Handlungsfreiheit aufrecht zu erhalten bzw. den Status Quo beizubehalten. Das Gefühl des Widerstands wird in der „Reaktanz Theorie“ als normaler Ausdruck auf einen äußeren Druck bzw. Zwang bezeichnet, da der Mensch Freiheit für ein selbstbestimmtes Verhalten benötigt. Wird also diese Freiheit bedroht, so entwickelt der Mensch Widerstand als Reaktion auf den Autonomie- und Freiheitsverlust (vgl. Gehrmann/Müller 2017, S. 120; Kähler/Zobrist 2013, S. 50 f.).
Menschen versuchen Wege zu finden, bei denen sie ihre eigenen Interessen selbst vertreten können und somit ihre Autonomie so wenig wie möglich eingeschränkt wird. Die Klientinnen und Klienten sehen meist keine bzw. nur wenige Veränderungsmöglichkeiten und haben keine bzw. kaum Zukunftsperspektiven. Sie besitzen eine hohe Skepsis gegenüber Veränderungen in ihrem Leben. Die Klientinnen und Klienten befürworten es, ihren Gewohnheiten nachzugehen. Die möglichen Veränderungen stellen für die Klientinnen und Klienten eine für sie unbekannte Situation dar, welche Ängste hervorrufen können. In der Vergangenheit haben Veränderungen im Leben der Klientinnen und Klienten häufig zur Verschlechterung ihrer Situation geführt und weitere Probleme ausgelöst. Dazu haben zum einen eigene erfolglose Problemlösungsversuche sowie auch gescheiterte Lösungsversuche von diversen professionellen Helferinnen und Helfern beigetragen. Sie haben Angst erneut enttäuscht zu werden und Neuland zu betreten. Die alten Gewohnheiten sind ihnen vertraut. Die Klientinnen und Klienten haben somit nur wenig Hoffnung und glauben häufig, dass keine positiven Veränderungen in ihrem Leben möglich sind. Bei den Klientinnen und Klienten im Zwangskontext überwiegen somit die Gefühle von Hoffnungslosigkeit und Perspektivlosigkeit (vgl. Kähler/Zobrist 2013, S. 51 f.; Conen/Cecchin 2016, S. 48; Conen 2005, S.166).
Um Veränderungen nicht nachgehen zu müssen zeigen sich die Klientinnen und Klienten oft widerständig gegenüber den Hilfsangeboten. Sie kompensieren die geäußerte Kritik beispielsweise durch das nicht-einhalten von Terminen, das nicht-öffnen von schriftlichen Mitteilungen oder das ignorieren von getroffenen Vereinbarungen. Das widerständige Verhalten zeigt zum einen die Stärke und Entschlossenheit der Klientinnen und Klienten. Zum anderen zeigt es, dass die Klientinnen und Klienten ein eigenes Problemverständnis besitzen und den Wunsch haben, eigene Vorstellungen umzusetzen (vgl. Conen 1999, S. 287 f.). Indem Personen aus dem formellen oder informellen Netzwerk auf die gewünschten Verhaltensänderungen hinweisen und die Probleme definieren, sorgt dies für eine Entlastung aufseiten der Klientinnen und Klienten. Die Klientinnen und Klienten fühlen sich nicht für das Ergebnis der Beratung verantwortlich. Scheitert die Hilfe sind nach ihrer Auffassung nicht sie selbst schuld. Unfreiwilligkeit und Widerstand können somit das Selbstwertgefühl der Klientinnen und Klienten stabilisieren (vgl. Conen 2005, S. 166; Conen 1999, S. 289 f.).
Des Weiteren kann es dazu kommen, dass Klientinnen und Klienten Widerstand zeigen, wenn sie von den Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern Wertschätzung und Anerkennung erfahren, da sie dies bislang kaum bzw. nur selten erlebt haben. Sie können die Anerkennung nicht sofort zulassen, da sie sonst zu schnell mit einer Verantwortung konfrontiert wären, welche sie bis zu dem Zeitpunkt nicht getragen haben (vgl. Conen 1999, S. 290 f.).
3. 2 Umgang mit „Unfreiwilligkeit“ und „Widerstand“
Die Klientinnen und Klienten haben wie bereits in Kapitel 3.1 beschrieben, ihre Gründe eine Veränderung abzulehnen und sich gegen die Problemdefinition anderer aufzulehnen. Um diese Situation konstruktiv zu nutzen, gilt es für die Sozialarbeiter_innen einen anderen Zugang zu wählen und die Zwangslage der Klientinnen und Klienten als Ressource zu verwenden. Dies kann gelingen, indem die Sozialarbeiter_innen die „dritte“ Instanz nutzen. Sie müssen die Triangulation, in der sich die Berater_innen, die Klientinnen und Klienten und die Institution der sozialen Kontrolle befinden, aufheben und somit eine Detriangulation erzeugen. Erst wenn die Klientinnen und Klienten und die Berater_innen eine gemeinsame Problemdefinition entwickeln, ist es möglich, einen gemeinsamen Arbeitsauftrag zu entwerfen. Auch die Problemdefinition der Institution der sozialen Kontrolle sollte für die Erarbeitung des Arbeitsauftrags genutzt werden. Die Problemdefinition der „dritten“ Instanz sollten die Fachkräfte allerdings nicht teilen, damit kein Widerstand aufkommt bzw. sich der Widerstand nicht verstärkt. Die Berater_innen sollten die Problemdefinition der Klientinnen und Klienten aufgreifen, sich jedoch nicht selbst an dieser beteiligen. Der Problemauffassung der Klientinnen und Klienten sollte so weit wie möglich zugestimmt werden. Nutzen die Berater_innen die Frage: „Wie kann ich ihnen helfen, mich wieder loszuwerden?“ (Conen 1999, S. 294) fühlen sich die Klientinnen und Klienten respektiert und ernst genommen. Mit dieser Fragestellung werden die Klientinnen und Klienten mit dem Arbeitsauftrag der Berater_innen seitens der „dritten“ Instanz konfrontiert. Auf diese Weise setzen sich die Klientinnen und Klienten mit der Sichtweise und somit mit den Veränderungsforderungen der Institution der sozialen Kontrolle auseinander. Der Prozess der Detriangulation ist somit im Stande den Widerstand der Klientinnen und Klienten aufzulösen (vgl. Conen 1999, S. 294 ff.; Conen/Cecchin 2016, S. 51 ff.).
Die professionellen Helfer_innen sollten sowohl die Sichtweise der Klientinnen und Klienten als auch die der Institution der sozialen Kontrolle als berechtigt ansehen. Wichtig ist, dass im Vorfeld die Aufgaben der Berater_innen und ihr Auftrag der Institution der sozialen Kontrolle transparent gemacht werden (vgl. Conen 1999, S. 292 f.). Die Skepsis der Klientinnen und Klienten sollte von den professionellen Helfer_innen als berechtigt betrachtet werden. Auch die Ängste der Klientinnen und Klienten sollten nicht verleugnet werden (vgl. Berg 2015, S. 38; Kähler/Zobrist 2013, S. 89). Ziel ist es, die Autonomie und Selbsthilfepotenziale der Klientinnen und Klienten zu stärken. Die professionellen Helfer_innen sind eine Art Hilfsmittel, die den Klientinnen und Klienten helfen, einen Zuwachs an Freiheiten zu erlangen, sich selbst zu verändern und auf seine Ziele hinarbeiten zu können (vgl. Conen/Cecchin 2016, S. 92 f.). Mit der Zeit gelingt es den Klientinnen und Klienten den Veränderungsdruck auszuhalten und die eigenen Möglichkeiten zu erweitern.
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