Effizienz als Rechtsprinzip vor dem Hintergrund des Wettbewerbs europäischer Gesellschaftsformen am Beispiel der englischen Limited und der deutschen GmbH


Tesis (Bachelor), 2016

42 Páginas, Calificación: 17


Extracto


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Das Leitbild ökonomischer Effizienz im Gesellschaftsrecht
1. Grundannahmen und Modelle der Ökonomik
2. Methodik: Analyse und Bewertungsmaßstab
a. Pareto -Kriterium
b. Kaldor/Hicks-Kriterium
3. Ökonomischer Maßstab und Recht
a. Kontroverse der umfassenden Anwendbarkeit auf die Rechtsordnung
b. Ökonomischer Maßstab im Gesellschaftsrecht
i. Ökonomische Grundlagen der Unternehmung
ii. Existenz von Kapitalgesellschaften als Ausdruck des Strebens nach Effizienz
iii. Rechtswahl und Wettbewerb der Gesetzgeber
iv. Die ideale Gesellschaftsform durch Wettbewerb oder Harmonisierung?

III. Die Entwicklung des Gesellschaftsrechts in Europa
1. Die Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes
a. Schaffung eines Gemeinsamen Marktes als europäische Idee
b. Mechanismen und Phasen der europäischen Integration im Gesellschaftsrecht
2. EuGH-Rechtsprechung als Motor der Integration
a. Daily Mail (1988)
b. Centros (1999), Überseering (2002) und Inspire Art (2003)
c. Cartesio (2008) und Vale (2012)
d. Aktueller Stand der Rechtsprechung
3. Auswirkungen der Rechtsprechung in Deutschland
a. Wettbewerb zwischen der englischen Ltd. und der deutschen GmbH
b. Reform des GmbHG durch das MoMiG und Schaffung der UG (haftungsbeschränkt)
c. Entwicklung nach der Reform

IV. Analyse und Bewertung anhand des Maßstabes ökonomischer Effizienz
1. Analyse
a. Vom Monopol zum (freieren) Markt
b. Kosten und Nutzen der Ltd. im Vergleich zur GmbH
2. Bewertung
a. Bewertung aus Sicht der Gesellschafter
b. Bewertung aus Sicht der Gläubiger
c. Bewertung aus Sicht der Arbeitnehmer
d. Stellungnahme

V. Ergebnis

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I. Einleitung

In dieser Arbeit wird gezeigt, dass die Anwendung des Maßstabes ökonomischer Effizienz auf das Kapitalgesellschaftsrecht nicht nur möglich, sondern, aufgrund der international einheitlichen Strukturen von Kapitalgesellschaften, sogar geboten ist. Ziel ist eine möglichst effiziente Gestaltung des europäischen Gesellschaftsrechts. Dies kann durch den von der Rechtsprechung des EuGH initiierten Wettbewerb der Gesellschaftsformen in Europa erreicht werden.

Es werden daher zunächst grundlegende Annahmen der Ökonomik erläutert (unter II), dann der status quo des europäischen Gesellschaftsrechts anhand der Rechtsprechung des EuGH sowie die sich anschließenden Entwicklungen aufgezeigt (unter III) und zuletzt eine Analyse und Bewertung dieser Entwicklung anhand ökonomischer Maßstäbe durchgeführt (unter IV). Dabei wird argumentiert, dass der Wettbewerb der Gesellschaftsformen aus Sicht der Gesellschafter, Gläubiger und sogar der Arbeitnehmer zu effizienteren Ergebnissen führt als vollständige europäische Harmonisierung. Dennoch wäre eine supranationale europäische Gesellschaftsform, die am Wettbewerb teilnimmt, sinnvoll, um dem Integrationsgedanken des Rechts Rechnung zu tragen.

Die Arbeit beschränkt sich auf private Kapitalgesellschaften. Analyse und Bewertung erfolgen am Beispiel der deutschen GmbH und UG sowie der englischen Limited aus deutscher Sicht. Die Prüfung der umfassenden Anwendbarkeit ökonomischer Maßstäbe auf die gesamte Rechtsordnung sowie die Frage nach der Umsetzung von Effizienz als Rechtsprinzip aus Sicht der nationalen Gerichte ist nicht Gegenstand dieser Arbeit.

II. Das Leitbild ökonomischer Effizienz im Gesellschaftsrecht

1. Grundannahmen und Modelle der Ökonomik

Die Ökonomik befasst sich mit rationalem Verhalten, d.h. dem konsistenten Streben nach Effizienz[1]. Eine der Säulen des ökonomischen Verständnisses bildet das Nützlichkeitsprinzip[2]. Grundvoraussetzung ist die Annahme des homo oeconomicus, der als modelltypischer Marktteilnehmer stets rational und nutzenmaximierend reagiert[3]. Das wirkt sich insbesondere auf das Normverständnis des homo oeconomicus aus, denn nur eine Norm, die mit einer Sanktion verknüpft ist, also Kosten verursacht, wird sein Verhalten beeinflussen[4]. Sie wirkt wie eine Handlungsrestriktion, denn sie verteuert eine ursprünglich billige Handlungsalternative[5].

Durch das Marktgeschehen wird aufgrund des rationalen und gewinnmaximierenden Handelns der Marktteilnehmer auf einem Markt mit idealen Wettbewerbsbedingungen ein optimaler Zustand der Allokation knapper Ressourcen hergestellt[6]. Das Rationalverhalten wird dadurch abgebildet, dass das Wirtschaftssubjekt aus einer gegebenen Menge möglicher Handlungen (seinem „Beschränkungsraum“) die für sich beste Option realisiert. Das heißt, jeder Konsument besitzt eine vollständige und transitive Präferenzordnung, nach der er sich innerhalb seiner Restriktionen, wie z.B. einem bestimmten Einkommen, für eine bestimmte Güterkombination entscheidet, die seinen Bedürfnissen am ehesten entspricht, also den maximalen Nutzen hat (methodologischer Individualismus)[7]. Jede Ordnungsrelation setzt die transitive Relation der untersuchten Merkmale voraus[8]. Das bedeutet, dass wenn Person X von A B vorzieht und B C, dann wird X in diesem Zeitpunkt auch A gegenüber C präferieren, sofern ihm alle notwendigen Informationen zur Verfügung stehen. Jedes Individuum stellt demnach bei seiner Güterwahl implizit eine Rangfolge verschiedener Optionen auf, sodass die Auswahl die Präferenz des Individuums abbildet.

Als Voraussetzung der Möglichkeit von Verhaltensprognosen muss man davon ausgehen, dass die Präferenzen des homo oeconomicus stabil sind, also ein Präferenzwandel nur aufgrund veränderter Restriktionen eintritt[9]. Solche Beobachtungen eines einzelnen Haushalts oder Unternehmens werden insbesondere in Summe mit den Entscheidungen anderer Haushalte und Unternehmen relevant und lassen eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung zu. Im Fokus steht der Zusammenhang zwischen Aktionen (z.B. Nachfrage eines bestimmten Gutes) und den für den Handelnden exogenen Größen wie dem Preis. Solche Zusammenhänge lassen sich anhand von Beobachtungen des Konsumverhaltens im perfekten Wettbewerb, also der Nachfrage zu einem bestimmten Preis und der Produktion zu bestimmten Kosten, nachverfolgen und grafisch darstellen. Man erhält Angebots- und Nachfragekurven, die sich an der Stelle treffen, an der ein Gleichgewicht der Maximierungsinteressen des Produzenten und des Konsumenten besteht, also die Interessen bestmöglich berücksichtigt sind (Abbildung 1).

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Abbildung 1

Die Abbildung zeigt die Nachfrage nach einem Gut zu einem bestimmten Preis[10]. Der Produzent strebt danach, seine Produkte möglichst gewinnbringend zu verkaufen, dass also der totale Ertrag die totalen Kosten übersteigt. Dafür muss der Produzent so viele Einheiten produzieren, dass die Grenzkosten dem Grenzertrag entsprechen. Grenzkosten sind solche Kosten, die durch die Produktion einer zusätzlichen Einheit eines Produktes entstehen. Als Grenzertrag bezeichnet man den Zuwachs des Ertrages, der durch den Einsatz einer jeweils weiteren Einheit eines Produktionsfaktors erzielt wird. Kurz: Die Unternehmung wird so lange zusätzliche Kosten aufwenden, wie eine Kostensteigerung um einen bestimmten Betrag ein Umsatzplus von mehr als diesem Betrag bringt[11]. Der Konsument möchte seine Ressourcen so einsetzen, dass er die bestmögliche Qualität zu dem niedrigsten Preis erhält. Diese beiden Bestrebungen spiegeln sich in Abbildung 1 im Punkt (4/4) wider. Liegt der Preis einer Ware darüber, fragen Konsumenten weniger nach; liegt der Preis darunter, entspricht die Produktion für den Produzenten langfristig nicht dessen Streben nach Gewinnmaximierung. Der Mark reagiert und pendelt sich letztlich in einem Gleichgewicht ein.

Den zum perfekten Wettbewerb entgegengesetzten Fall bildet das Monopol. Ein Monopol besteht, wenn es im Markt nur einen einzigen Anbieter gibt und der Markteintritt von Konkurrenten beispielsweise durch staatliche Regulierung verhindert wird oder der Staat selbst tätig wird und keine anderen Marktteilnehmer zulässt. Der Monopolist steht somit allein der Gesamtnachfrage des Marktes gegenüber. Da er nicht mit Reaktionen von Konkurrenten rechnen muss, kann er eine unabhängige Preis- oder Mengenpolitik betreiben[12]. Abbildung 2 stellt eine solche Monopol-Situation dar.

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Abbildung 2

Mit jeder zusätzlich produzierten Einheit sinkt der Grenzertrag des Monopolisten und damit der Preis einer Ware, der nicht nur für eine Einheit, sondern für alle Einheiten gesenkt werden müsste, um einen höheren Absatz zu erreichen. Der Punkt, an dem sich Ertrag und Kosten decken, der Schnittpunkt der grünen und der blauen Geraden, liegt sowohl hinsichtlich der Quantität als auch des Preises unter dem Gleichgewicht des freien Marktes. Konsumenten sind bereit, dafür den Preis zu zahlen, der sich auf Höhe des grün-blauen Schnittpunktes auf der Nachfragekurve befindet. Im Ergebnis produziert der Monopolist weniger und die Konsumenten zahlen mehr[13]. Dieser Zustand ist im Vergleich zum freien Markt nachteilig.

2. Methodik: Analyse und Bewertungsmaßstab

Um die Anwendbarkeit dieses Modells, insbesondere hinsichtlich einer Beurteilung von Normen und Gerichtsentscheidungen, prüfen zu können, muss die Methodik, d.h. Analyse und Bewertungsmaßstab, erläutert werden.

Methodisch sind zwei Ebenen zu trennen: die Prognose zukünftigen Verhaltens anhand des Kriteriums der ökonomischen Effizienz und die Bewertung dieses Verhaltens[14]. Erstere Ebene, also die Erklärung und Prognose wirtschaftlicher Vorgänge, bezeichnet man als positive Ökonomik[15]. Positive Aussagen können grundsätzlich richtig oder falsch sein und sind somit empirisch überprüfbar.

Die zweite Ebene, die Bewertung wirtschaftlicher Zustände anhand eines definierten Kriteriums, nennt man normative Ökonomik. Um eine Entwicklung bzw. die von einer Rechtsnorm in der Wirklichkeit ausgelösten Folgen, bewerten zu können, bedarf es eines Bewertungsmaßstabes. Diesen Maßstab bestimmt die ökonomische Analyse des Rechts nach den Ansätzen der Wohlfahrtsökonomik[16]. Danach ist der Wettbewerb vor allem ein Mittel zur Wohlfahrtssteigerung, d.h. sobald der Markt ein Gleichgewicht erreicht hat und sich Angebot und Nachfrage decken, tritt der Zustand der größtmöglichen Wohlfahrt ein. Diesen Zustand zu erreichen ist, eine Funktion von Gesetzen und staatlichen Institutionen[17].

Bezüglich eines geeigneten Bewertungskriteriums gibt es verschiedene Ansätze. Einigkeit herrscht im Hinsicht auf drei Grundvoraussetzungen, die ein Bewertungsmaßstab zu erfüllen hat: die Bewertung anhand eines ordinalen Vergleichs[18], die Definition des Gemeinwohls ausschließlich als Funktion der Wohlfahrt einzelner Individuen (Welfarismus) und Vereinbarkeit mit der Präferenzautonomie, d.h. jedes Individuum kann selbst bestimmen, was seine individuelle Wohlfahrt in welcher Weise beeinflusst[19].

a. Pareto -Kriterium

Ein Ansatz ist das Pareto -Kriterium[20]. Das Pareto -Kriterium bestimmt, dass ein sozialer Zustand X einem anderen Zustand Y genau dann vorzuziehen ist, wenn mindestens ein Individuum X vorzieht und keines Y, d.h. alle anderen entweder ebenfalls X präferieren oder aber indifferent sind. Ein solcher Zustand X wird als Pareto -superior bezeichnet. Pareto -optimal ist ein Zustand, den mindestens ein Individuum bevorzugt und dieser Zustand von allen zumindest nicht abgelehnt wird. Hier kommt es allein auf die ordinale Ordnung an, also nicht auf eine Darstellung dessen, „wie viel besser“ ein Individuum den Zustand X im Vergleich zum Zustand Y bewertet[21].

Insbesondere der Marktmechanismus lässt sich anhand dieses Kriteriums erfassen: Wenn Vertragsparteien als Ergebnis von Verhandlungen entscheiden, einen bestimmten Verkaufsgegenstand zu bestimmten Konditionen zu verkaufen, bedeutet dies, dass sie diese Transaktion für die beste ihnen zur Verfügung stehende Option halten. Diese Annahme gilt nur in Abwesenheit die Privatautonomie einschränkender Faktoren, wie beispielsweise Irrtümer oder Drohungen. Die Rechtsordnung stellt also den Marktteilnehmern durch die Möglichkeit des Handels mithilfe von Verträgen Vehikel zur Verfügung, Transaktionen durchzuführen, die zu Pareto -superioren Ergebnissen führen. Die Wohlfahrtsökonomik konnte nachweisen, dass unter bestimmten Bedingungen ein umfassendes Pareto -optimales Wettbewerbsgleichgewicht erreicht werden kann[22]. Danach führt ein ideal funktionierender Marktmechanismus und die Ausführung der Transaktionen nach dem ausgeführten Muster zu einem Zustand, in dem die Stellung des Einzelnen nur noch verbessert werden kann, wenn die Stellung eines anderen sich dadurch verschlechtert.

Voraussetzungen für einen Pareto -optimalen Zustand sind damit: Erstens, dass alle Marktteilnehmer ihr Potenzial für freiwillige Transaktionen vollständig ausgeschöpft haben und zweitens, dass das durch die Transaktionen herbeigeführte Gleichgewicht von der anfänglichen Ressourcenausstattung der Marktteilnehmer abhängig ist.

Zieht man das Pareto -Kriterium als Maßstab zur Bewertung von Rechtsnomen heran, stößt man auf ein Problem: Das Modell ist unvereinbar mit in den Markt eingreifenden Maßnahmen staatlicher Organe, die entscheidend in der modernen Wirtschafts- und Rechtspolitik sind. Staatliches Eingreifen bei der Vermögensumverteilung, beispielsweise durch Subventionen, stören das Marktgleichgewicht, sodass nie ein Pareto -optimaler Zustand erreicht würde. Solche staatlichen Maßnahmen benachteiligen Individuen; etwas Anderes ließe sich nicht umsetzen. Sobald aber ein Individuum einen anderen Zustand als den durch die Maßnahme geschaffenen bevorzugen würde, kann der Zustand nicht mehr Pareto -superior sein. Aber auch manche Individuen benachteiligende Maßnahmen müssen möglich sein. Dieser Konzeption entspricht auch Art. 14 III 1 GG, wonach eine Enteignung möglich ist, aber nur zum Wohle der Allgemeinheit und gegen Entschädigung. Die Maßnahme genügt dem Pareto -Kriterium, wenn der subjektiv Geschädigte aufgrund der Entschädigung der Enteignung indifferent gegenübersteht und die anderen Individuen den durch die Maßnahme umzusetzenden Umstand entweder begrüßen oder aber indifferent sind. Zum einen wäre hier nicht abwegig, dass der Betroffene trotz Entschädigung gerade nicht zumindest indifferent ist. Zum anderen kann es bei Großprojekten zu Problemen kommen. Insbesondere bei weitreichenden Infrastrukturprojekten sind häufig viele Menschen betroffen und lehnen den status quo ante ab. Somit würde eine Maßnahme nicht dem Pareto -Kriterium genügen. Entschädigungszahlungen in einem Umfang, der jegliches Interesse an der Nicht-Verwirklichung des Projektes genügen lässt, würden ein unüberschaubares Ausmaß annehmen und sind daher nicht praktikabel[23]. Wenn aber trotz der Ablehnung durch die Betroffenen eine Kompensation unterbleibt, genügte die Maßnahme nicht mehr dem Pareto -Kriterium.

Im Ergebnis ist das Pareto -Kriterium nicht als Maßstab zur Bewertung rechtlicher Normen, die naturgemäß wegen ihrer allgemeinen Geltung eher den Charakter eines Großprojektes haben, geeignet.

b. Kaldor/Hicks-Kriterium

Nach dem Maßstab des Kaldor/Hicks -Kriteriums[24], kann ein Zustand X auch gegenüber Zustand Y Verbesserung bedeuten, wenn eine oder mehrere Personen in X schlechter gestellt sind, sofern die Vorteile der Gewinner so groß sind, dass sie die Verlierer kompensieren könnten. Eine Verbesserung in diesem Zusammenhang ist die Erhöhung der gesamtwirtschaftlichen Wohlfahrt[25]. Dies bedeutet nicht, dass sie es müssen, sondern, dass wenn sie hypothetisch Kompensation leisteten, ihnen dann immer noch ein Restvorteil verbliebe.

Letztlich bedeutet dieses Vorgehen eine Kosten-Nutzen-Analyse. Es handelt sich, auch wenn es auf den ersten Blick anders erscheinen würde, nicht um eine kardinale Ordnung, da die hypothetische Kompensation vielmehr einer Frage entspricht, ob der Betroffene, falls ihm diese Art von Kompensation angeboten würde, einwilligte und dem Kompensierenden weiterhin ein Vorteil verbliebe. Dafür bedarf es keines interpersonellen Nutzenvergleichs.

Fraglich ist, ob sich das Kaldor/Hicks -Kriteriums, im Vergleich zum Pareto -Kriterium, für die Bewertung rechtlicher Fragestellungen eignet. Betroffen von einer gesetzlichen Änderung ist regelmäßig die gesamte Bevölkerung, sodass es unwahrscheinlich erscheint, dass niemand negativ beeinflusst wird. Verließe man sich in diesem Zusammenhang auf das Pareto -Kriterium, würde keine Regelung jeweils diesem Maßstab entsprechen, ohne dass entsprechende Entschädigungen gezahlt werden. Beruft man sich aber auf das Kaldor/Hicks -Kriterium im Vergleich, kommt es auf eine Kosten-Nutzen-Aufstellung an, wie sie teilweise sogar gesetzlich vorgesehen ist[26].

Das Recht dient nach den Ideen der Wohlfahrtsökonomik vor allem der Wohlfahrtssteigerung jedes Individuums und damit auch der Gemeinschaft. Ist eine Maßnahme oder eine Norm anhand einer Beurteilung nach dem Kaldor/Hicks -Kriterium effizient, bedeutet das, sie „nützt mehr als sie kostet“[27] und damit zu einer Erhöhung der gesamtwirtschaftlichen Wohlfahrt führt[28].

Das Kaldor/Hicks -Kriterium ist also zur Bewertung von Rechtsnormen geeignet.

3. Ökonomischer Maßstab und Recht

a. Kontroverse der umfassenden Anwendbarkeit auf die Rechtsordnung

Die Idee, Rechtsnormen und Entwicklungen anhand eines ökonomischen Maßstabes zu analysieren und anhand des Zieles größtmöglicher Effizienz zu bewerten, ist durchaus nicht selbsterklärend und unproblematisch. Das Verhalten des homo oeconomicus soll allgemeine und auf alle Rechtsgebiete anwendbare Rückschlüsse zulassen.

Es wird kritisiert, dass der homo oeconomicus mit seinem rein rationalen und nach Kosten-Nutzen-Rechnungen ausgerichteten Verhalten „nicht der Mensch eines verfassungsgestalteten Privatrechts in einer Gesellschaft der Grundrechtsdemokratie[29] “ ist. Dies spielt darauf an, dass eine Sanktion lediglich als Erhöhung der Kosten einer Handlungsalternative erkannt wird, es aber sein kann, dass ein verbotenes Verhalten sich als die günstigste Alternative erweist und sich z.B. ein Vertragsbruch als mit den größeren Vorteilen verbunden herausstellt als ein Festhalten am Vertrag. Eine solche Analyse mit einer Missachtung der Rechtsordnung als effizienteste Lösung, könne nicht in Einklang mit dem Grundgesetz gebracht werden. Bei dieser Kritik wird allerdings übersehen, dass sich der Modellmensch keineswegs so verhalten soll, dass er gegen die geltenden Normen verstößt. Es handelt sich bei der Analyse um eine reine positive Bestimmung des tatsächlichen Verhaltens der Menschen, nicht jedoch des „Sollens“.

Zudem geht die Rechtsordnung selbst an vielen Stellen sogar davon aus, dass sich Menschen rational und eigennützig verhalten, wie sich besonders im Hinblick auf das Steuerrecht zeigt[30]. Auch das Institut des Vertrages setzt voraus, dass Parteien grundsätzlich fähig sind, ihre Interessen zu formulieren. Das Konzept der Privatautonomie im Rahmen des Rechts der privaten Kapitalgesellschaften wäre ohne eine solche Annahme verfehlt. Das heißt, der Gesetzgeber macht sich bereits an vielen Stellen die Kosten-Nutzen-Abwägung eines sich rational verhaltenden Rechtssubjektes zu Nutzen, indem er gezielt Anreize oder eben Sanktionen mit einer bestimmten Handlungsweise verbindet.

Abgesehen von diesen allgemeinen Bedenken wird die Untersuchung an dieser Stelle allerdings auf die Bedeutung der Effizienz im Gesellschaftsrecht beschränkt und die Frage nach einer allgemeinen Anwendbarkeit auf die Rechtsordnung bewusst offengelassen.

b. Ökonomischer Maßstab im Gesellschaftsrecht

In keinem anderen Rechtsgebiet zeigt sich die Verknüpfung von Recht und Wirtschaft in so starkem Maße wie im Gesellschaftsrecht[31]. Daher erscheint es sinnvoll, gerade im Zusammenhang mit Kapitalgesellschafen, deren Existenz primär den Bedürfnissen des Marktes geschuldet ist, die oben genannten Grundsätze zu berücksichtigen. Im Folgenden wird gezeigt, dass die Anwendung eines ökonomischen Maßstabs im Gesellschaftsrecht nicht nur sinnvoll, sondern sogar geboten ist.

i. Ökonomische Grundlagen der Unternehmung

Entscheidend dafür ist zunächst, welche ökonomischen Gründe der Entwicklung von Unternehmungen (firms) zu Grunde liegen. Unter Berücksichtigung der bisherigen Ausführungen wäre es eigentlich nur folgerichtig anzunehmen, dass die Koordination aller wirtschaftlichen Aktivitäten über Märkte effizienter wäre, um im Ergebnis jeweils das perfekte Gleichgewicht und Ressourcenallokation zu erreichen (im Folgenden „ Modellannahme“). In Unternehmen wird aber gerade nicht jede Transaktion über den Markt abgewickelt. Demnach stellt sich die Frage, warum es überhaupt Unternehmungen gibt.

Als Grund für die von der Modellannahme abweichende Realität, d.h. die Existenz von Unternehmen, identifizierte Ronald Coase die mit der Nutzung des Marktes und des Preismechanismus verbundenen Transaktionskosten (Coase Theorem)[32]. Transaktionskosten sind bei Verträgen die Kosten der Information, der Verhandlung, der Vertragsgestaltung, der Abwicklung, der Kontrolle von Erfüllungspflichten und die Kosten einer Vertragsanpassung, also alle Kosten im Zusammenhang mit der Anbahnung, Abschluss, Überwachung und Durchsetzung von Verträgen[33]. Transaktionen sind jede Art von Veränderungen der Verfügungs-, Verwertungs- und Nutzungsrechte (property rights)[34]. Nur wo die Transaktionskosten ausreichend niedrig sind, kommt es zu optimalen Allokation der knappen Ressourcen. Suboptimale Allokation, d.h. verbleibende externe Effekte[35], sind auf prohibitiv hohe Transaktionskosten zurückzuführen[36].

Dass diese Kosten in einem Unternehmen reduziert sein müssen, ergibt sich bereits in einer Gegenüberstellung vertraglicher Strukturen. Einerseits gibt es diskrete Verträge, die durch einen einmaligen, in sich abgeschlossenen Austausch von Leistungen zwischen den Vertragsparteien gekennzeichnet sind[37]. Hier sind auch klassische Austauschverträge einzuordnen, bei denen sich die Ressourcenallokation unmittelbar über den Markt vollzieht. Es müsste sich dabei nach der Modellannahme um die effizienteste Option handeln. Berücksichtigt man aber, dass mit jedem Vertrag Transaktionskosten anfallen und Änderungen des Vertrages als Reaktionen auf veränderte Bedingungen, außer in Ausnahmefällen, nur durch das (freiwillige)[38] Aushandeln eines neuen Konsenses erreicht werden können (pacta sunt servanda)[39], zeigen sich die mit einer ständigen Abwicklung über den Markt verbundenen hohen Transaktionskosten.

Unternehmen stellen Organisationsstrukturen dar. Hier erfolgt die Ressourcenallokation innerhalb der Organisation, d.h. Verträge bestimmen die Einbringung von Ressourcen in das Unternehmen sowie Entscheidungshierarchie und -verfahren. Entscheidend für die konkrete Ressourcenallokation sind damit vornehmlich Anweisungen im Rahmen vertikaler Hierarchien und Gremienbeschlüsse, die jederzeit und frei widerrufbar sind. Damit können Transaktionskosten, die bei einzelnen Austauschverträgen entstehen, gespart werden, da an ihre Stelle ein Nexus relationaler Verträge, die zu einer Hierarchie verdichtet sind[40], tritt. Dies ist genau so lange nutzenmaximierend, wie die Erhöhung der damit verbundenen internen Organisationskosten (Unternehmenstransaktionskosten) geringer ist als die ersparten Markttransaktionskosten[41]. Unternehmenstransaktionskosten sind insbesondere Kosten, die aufgrund zahlreicher unternehmensinterner principal-agent -Beziehungen entstehen. Der Agent, der Auftragnehmer, handelt opportunistisch, d.h. im eigenen Interesse und nicht in dem des Auftraggebers (principal). Je größer das Unternehmen, desto größer ist auch das Informationsgefälle[42] zwischen Prinzipal und Agenten und der Handlungsspielraum der Agenten. Da eine Disziplinierung über den Preismechanismus wegfällt, müssen Verluste durch opportunistisches Verhalten in Kauf genommen und Aufwendungen zur Reduzierung[43] gemacht werden. Solche Probleme treten vornehmlich aufgrund der „ Separation of Ownership and Control[44] “ in großen Publikumsgesellschaften auf und sind bei den tendenziell kleineren Privatgesellschaften mit beschränkter Haftung, wie sie in dieser Arbeit behandelt werden, weniger relevant, da die Gesellschafter der Gesetzesannahme nach gesellschaftsintern die stärkste Position einnehmen[45].

[...]


[1] R. Cooter/ T. Ulen: Law and Economics, 1988, 6.Aufl., S. 1: “Economics studies rational behaviour, defined as the pursuit of consistent ends by efficient means. “

[2] Die Ausrichtung an einem Nützlichkeitsprinzip geht auf den von Jeremy Bentham entwickelten Utilitarismus zurück. Der homo oeconomicus kann gewissermaßen als „Nachfahre“ des Individuums zu betrachtet werden, von dem Bentham meinte, dass er sein Streben vor allem nach der Vermeidung von Schmerz und dem Gewinn von Freude gelte.

[3] Dass die Ausrichtung des Verhaltens nicht jederzeit und in jedem Einzelfall gewährleistet sein kann, berührt diese reine Modellannahme nicht, da die sich abzeichnende Grundtendenz nicht durch einzelne abweichende Beobachtungen berührt wird.

[4] G. Becker, Crime and Punishment – An Economic Approach, in: Essays in the Economics of Crime and Punishment, 1968.

[5] R. Cooter, Prices and Sanctions, 1984 in: Columbia Law Review, S. 1523-1560, 1523.

[6] F. Breyer, Mikroökonomik, 6. Aufl. 2015, Pindyck/Rubinfeld, Mikroökonomie, 7. Aufl. 2009, S. 103 ff.

[7] P. Behrens, Die ökonomischen Grundlagen des Rechts: politische Ökonomie als rationale Jurisprudenz, 1986, S. 34ff.

[8] Schäfer/Ott, Lehrbuch der ökonomischen Analyse des Zivilrechts, 5. Aufl. 2012, S. 97.

[9] Diese Annahme dient vor allem der einfacheren Überprüfbarkeit des Modells. Vgl. G. Becker, Irrational Behaviour and Economic Theory, 1976, S. 5-7, der schreibt: „ The assumption of stable preferences provides for a stable foundation for generating predictions about responses to various changes, and prevents the analyst from succumbing to the temptation of simply postulating the required shift in preferences to explain all apparent contradictions to his predictions.”

[10] In diesem Modell wird ein Gut einer gleichbleibenden Qualität unter der Annahme des perfekten Wettbewerbs dargestellt. Das heißt, es gibt keine Zugangshindernisse zum Markt oder Handlungsrestriktionen, die das Gleichgewicht stören könnten.

[11] Schäfer/Ott, Lehrbuch der ökonomischen Analyse des Zivilrechts, 5. Aufl. 2012, S. 55.

[12] F. Breyer, Mikroökonomik, 6. Aufl. 2015, S. 88f.

[13] R. Cooter/ T. Ulen: Law and Economics, 1988, S. 38ff.; Schäfer/Ott, Lehrbuch der ökonomischen Analyse des Zivilrechts, 5. Aufl. 2012, S. 58ff.

[14] H. Hirte, Kapitalgesellschaftsrecht, 8. Aufl. 2016, S. 9, Rn. 1.23; Eidenmüller, Effizienz als Rechtsprinzip, S. 28ff., S. 41ff.

[15] R. Posner, Economic Analysis of Law, 6. Aufl. 2003, S. 24ff.; W. Weigel, Rechtsökonomik, 2003, S. 16f.

[16] H. Eidenmüller, Effizienz als Rechtsprinzip, S. 41.

[17] W. Brugger, Staatszwecke im Verfassungsstaat, NJW 1989, 2425-2434, 2428ff.

[18] Bei einem ordinalen Vergleich kommt es gerade nicht auf quantifizierbare Größen an, sondern lediglich auf eine erkennbare Präferenzordnung, d.h. darauf, ob ein Wert kleiner oder größer ist, nicht auf seinen Wert. Dass die Grundlage ein ordinaler, kein kardinaler Vergleich sein soll, begründet vor allem eine Abkehr von zuvor vorherrschenden Ideen eines interpersonellen Nutzenvergleichs, d.h. der individuelle Nutzen musste beziffert und dann verglichen werden. Dieser Vorgang wurde zu Recht als „unwissenschaftlich“ bezeichnet, denn Nutzen kann nicht in quantifizierbaren Größen (magnitudes) angegeben werden. Zudem würde bei einem solchen interpersonellen Vergleich vorausgesetzt, dass alle Beteiligten eine identische Genussfähigkeit besitzen. - Schäfer/Ott, Lehrbuch der ökonomischen Analyse des Zivilrechts, 5. Aufl. 2012, S. 28ff.

[19] Schäfer/Ott, Lehrbuch der ökonomischen Analyse des Zivilrechts, 5. Aufl. 2012, S. 28ff.

[20] benannt nach dem italienischen Ökonomen und Soziologen Vilfredo Pareto

[21] H. Eidenmüller, Effizienz als Rechtsprinzip, 3. Aufl. 2005, S. 48 ff.; W. Weigel, Rechtsökonomik, 2003, 17f.

[22] H. Varian, Intermediate Microeconomics, 1993, S. 483-509.

[23] Dies entspricht auch der Rspr des BVerwG, dass Geldentschädigung bei im Rahmen des § 74 II 2 BVwVfG nur bei erheblichen und deshalb billigerweise nicht mehr zumutbaren Beeinträchtigungen durch ein Planfeststellungsvorhaben bejaht. – statt vieler: BVerwG, Urt. v. 3.5.2011 − 7 A 9/09, NVwZ 2012, 47.

[24] Das Kaldor/Hicks -Kriterium wurde entwickelt von den Ökonomen Nicholas Kaldor und John Hicks.

[25] W. Baumann, Ökonomie und Recht – Ökonomische Effizienzjurisprudenz, RNotZ 2007, 297-308, 298.

[26] Wie kommunalwirtschaftlich in verschiedenen Gemeindeordnungen (z.B. § 121 VI S. 1 Hessische Gemeindeordnung (HGO)).

[27] W. Baumann, Ökonomie und Recht – Ökonomische Effizienzjurisprudenz, RNotZ 2007, 297; übertragen auf umweltrechtliche Maßnahmen: G. Winter, Ökologische Verhältnismäßigkeit, ZUR 2013, 387-395, 387.

[28] R. Posner, Economic Analysis of Law, 6. Aufl. 2003, S. 25.

[29] K.-H- Fezer, Aspekte einer Rechtskritik an der economic analysis of law und am property rights approach, 1986 in: 41 Juristenzeitung S. 817-824, 822.

[30] z.B. soll durch vermehrte Abschreibungsmöglichkeiten die Investitionstätigkeit in bestimmten Regionen verbessert werden. Regelungen wie diese wären sinnlos, wenn Menschen systematisch irrational auf solche Anreize reagierten.

[31] Mueller-Thuns in: Hesselmann/Tillmann/Mueller-Thuns, GmbH & Co.KG, 21. Aufl. 2016, § 1 Rn. 1.

[32] R. Coase, The Problem of Social Cost, The Journal of Law and Economics, 1960, S. 1-44.

[33] R. Coase, The Nature of the Firm, 4 Economica, 1937, 386-405, 390; Schäfer/Ott, Lehrbuch der ökonomischen Analyse des Zivilrechts, 5. Aufl. 2012, S. 73.

[34] W. Baumann, Ökonomie und Recht – Ökonomische Effizienzjurisprudenz, RNotZ 2007, 297-308, 297; Schäfer/Ott, Lehrbuch der ökonomischen Analyse des Zivilrechts, 5. Aufl. 2012, S. 69ff.

[35] Wenn durch die Herstellung oder den Verbrauch von Waren oder Leistungen anderen Unternehmen, Haushalten oder der Gesellschaft Kosten (externe Kosten) oder Einsparungen (externe Ersparnisse, externe Nutzen) entstehen und vom Schadenverursacher kein Ausgleich vorgenommen wird bzw. vom Empfänger eines Vorteils kein Entgelt gezahlt wird, spricht man von externen Effekten. Im Fall externer Effekte versagt somit der Preismechanismus, was allgemein auch als Marktversagen bezeichnet wird und ein Eingreifen des Staates notwendig macht. – J. Polzin/ B. Kirchner/ A. Pollert, Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 5. Aufl., Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2013.

[36] W. Weigel, Rechtsökonomik, 2003, S. XVI.

[37] Die Rechte und Pflichten der Parteien beschränken sich auf diesen Austausch, was auch in Dauerschuldverhältnissen der Fall ist.

[38] Eine Neuverhandlungspflicht ist unter der Geltung des § 313 BGB umstritten: ablehnend B. Dauner-Lieb/ W. Dötsch, Prozessuale Fragen rund um § 313 BGB, NJW 2003, 921-927, 925 f.; bejahend Palandt- Grüneberg § 313 Rn. 41; K. Riesenhuber, Vertragsanpassung wegen Geschäftsgrundlagenstörung - Dogmatik, Gestaltung und Vergleich, BB 2004, 2697, 2699.

[39] Herausgebildet haben sich in diesem Zusammenhang inzwischen auch relationale Verträge, die auf langfristige Zusammenarbeit und viele Transaktionen zwischen den Vertragsparteien ausgerichtet sind. Diese sind allerdings im Einzelnen nicht konkret vorhersehbar, weshalb häufig Nachverhandlungsklauseln und „ best effort “ Klauseln in das Vertragswerk aufgenommen werden, sodass im Fall sich abzeichnender Probleme die unproblematische Anpassung erfolgen kann. Damit wird auf die hohe Schwelle des § 313 BGB reagiert, der nicht im Falle selbst umfassender wirtschaftlicher Veränderungen heranzuziehen ist.

[40] M. Jensen/ W. Meckling, Theory of the Firm: Managerial Behaviour, Agency Costs, and Ownership Structure, 3 Journal of Financial Economics 1976, S. 305, 307.

[41] H. Hirte, Kapitalgesellschaftsrecht, 8. Aufl. 2016, S. 29, Rn. 1.26, 1.28.

[42] Im Umfang dieses anerkannten Informationsgefälles weicht die neue Institutionenökonomik von der Annahme der vollumfänglich informierten homo oeconomicus ab. – Überblick bei H. Fleischer, Informationsasymmetrien im Vertragsrecht, 2001, S. 93ff., 126ff.

[43] Dabei handelt es sich insbesondere um die Einrichtung von Kontroll- Überwachungs- und Anreizsystemen (Compliance), die vor allem durch die Ausweitung der Haftung in der Aktiengesellschaft immer mehr an Bedeutung gewinnt.

[44] Dieses Schlagwort wurde von Berle und Means im US-amerikanischen Raum für das Auseinanderfallen von Eigentum an Gesellschaftsanteilen und der Ausübung der Kontrolle über die Gesellschaft geprägt. – Berle/Means, The Modern Corporation and Private Property, 1932, Reprint 1968, S. 5.

[45] Schäfer/Ott, Lehrbuch der ökonomischen Analyse des Zivilrechts, 5. Aufl. 2012, S. 54.

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Título
Effizienz als Rechtsprinzip vor dem Hintergrund des Wettbewerbs europäischer Gesellschaftsformen am Beispiel der englischen Limited und der deutschen GmbH
Universidad
University of Cologne
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Autor
Año
2016
Páginas
42
No. de catálogo
V448533
ISBN (Ebook)
9783668829770
ISBN (Libro)
9783668829787
Idioma
Alemán
Palabras clave
Rechtsökonomik; Gesellschaftsrecht; Rechtsvergleichung
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Lea Larissa Faltmann (Autor), 2016, Effizienz als Rechtsprinzip vor dem Hintergrund des Wettbewerbs europäischer Gesellschaftsformen am Beispiel der englischen Limited und der deutschen GmbH, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/448533

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Título: Effizienz als Rechtsprinzip vor dem Hintergrund des Wettbewerbs europäischer Gesellschaftsformen am Beispiel der englischen Limited und der deutschen GmbH



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