Die Bedeutung der Schwerbehindertenvertretung in Deutschland


Hausarbeit, 2018

23 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Aktuelle Rechtslage

3 Definition und Begriffsabgrenzug

4 Aufgaben und die damit einhergehenden Rechte der SBV

4.1 Kontroll- und überwachungsaufgaben/-rechte

4.2 Beratungsaufgaben

4.2.1 Beratung schwerbehinderter- und ihnen gleichgestellter Personen

4.2.2 Beratung des Arbeitgebers

4.3 Abschluss einer Inklusionsvereinbarung

4.4 Vermittlung bei innerbetrieblichen Konflikten

4.5 Mitwirkung beim Kündigungsschutzverfahren

5 Persönliche Rechte der Schwerbehindertenvertretung

6 Kooperationspartner

7 Entwicklung schwerbehinderter Erwerbstätiger auf dem Arbeitsmarkt

8 Fazit

Literaturverzeichnis

Fachbücher

Digitale Berichte, Ratgeber und Zeitschriften

Gesetzestexte

Urteile und Beschlüsse

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprob nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1 Abgrenzungen der Begrifflichkeiten

Abbildung 2 Arbeitslosenquoten inา Verlauf (2007 - 2016)

1 EINLEITUNG

„Chancengleichheit besteht nicht darin, dass jeder einen Apfel pflücken darf, sondern dass der Zwerg eine Leiter bekommt.“ (Reinhard Turre, Theologe)

Anhand dieser Aussage zur Chancengleichheit von Reinhard Turre lässt sich die Situation von schwerbehinderten Menschen in der Arbeitswelt sehr gut verbildlichen. Trotz einer inา Durchschnitt höheren Qualifizierung von schwerbehinderten Arbeitslosen1, finden diese inา Schnitt erst nach 86 Wochen einen neuen Arbeitsplatz, während nicht-schwerbehinderte Menschen bereits nach 69 Wochen eine neue Arbeitsstätte finden.2 Das liegt unter anderem daran, dass schwerbehinderte Menschen in einer Leistungsgesellschaft wie Deutschland oft mit Vorurteilen zur Leistungsfähigkeit und Hürden am Arbeitsplatz zu kämpfen haben. Die Folgen sind nicht selten Probleme bei der Arbeitsplatzsuche oder bei der Bewältigung der Arbeitsaufgaben aufgrund mangelnder Hilfestellungen des Arbeitgebers.

Mit Inkrafttreten des Schwerbehindertengesetztes im Jahre 19743 und des neunten Sozialgesetzbuches zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im Jahre 20014 sollten grundlegende Voraussetzungen zur Chancengleichheit auf dem deutschen Arbeitsmarkt für schwerbehinderte Menschen geschaffen werden. Die Schwerbehindertenvertretung soll dabei als Interessenvertreter der schwerbehinderten Arbeitnehmer dafür Sorge tragen, dass die im neunten Sozialgesetzbuch verankerten Rechte schwerbehinderter Arbeitnehmer auch gewahrt werden.

Gegenstand dieser Arbeit ist die Bedeutung der Schwerbehindertenvertretung, sowohl für Arbeitgeber, als auch für betroffene Arbeitnehmer. Diese soll anhand der Rechtslage des Schwerbehindertenrechts, den Tätigkeitsfeldern der Schwerbehindertenvertretung, der Entwicklung schwerbehinderter Erwerbspersonen am Arbeitsmarkt und aktuellen Thematiken beleuchtet werden. Zur Veranschaulichung der theoretischen Ansätze und Gesetzestexte, werden im Folgenden praxisnahe Beispiele und Gerichtsurteile angeführt.

Die Leser dieser Arbeit sollen anhand der inา Folgenden dargestellten Inhalte dazu in der Lage sein, die Bedeutung der Schwerbehindertenvertretung für alle Parteien der Arbeitswelt beurteilen zu können.

2 AKTUELLE RECHTSLAGE

Die Paragraphenfolge des neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) wurde am 01.01.2018 umgestaltet. Das Schwerbehindertenrecht, welches besonders für schwerbehinderte Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber von großer Relevanz ist, gehörte bis zum 31.12.2017 noch zum zweiten Teil des SGB IX und ist nunmehr im dritten Teil des SGB IX verankert. Der zweite Teil des SGB IX, bestehend aus elf Kapiteln (§ 90 bis 150 SGB IX), regelt nun die reformierte Eingliederungshilfe und tritt ab dem 01.01.2020 in Kraft, während der dritte Teil des SGB IX in elf Kapiteln besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen umfasst (§ 151 bis 241 SGB IX).

Zudem definiert das Gesetz den Behindertenbegriff von nun an neu. Die Definitionen der Begriffe „Schwerbehinderung“ und „Gleichstellung“ wurden hingegen nicht geändert. Die Anerkennungsverfahren bleiben außerdem weiterhin Aufgabe der öffentlichen Verwaltungen (bei Feststellung des Grades der Behinderung) und der Arbeitsagenturen (zur Prüfung auf Gleichstellung).5

Zudem wurden einige Änderungen um ein oder zwei Jahre vorgezogen: unter anderem die Stärkung der Rechtsstellung der Schwerbehindertenvertretung. Alle Informationen aus den hinterlegten Quellen und Verweisen in dieser Arbeit - mit Erscheinungsdatum vor dem 01.01.2018 - wurden gemäß ihrer Aktualität überprüft und falls notwendig abgeändert, bzw. aktualisiert. Neben dem SGB IX umfassen die im Folgenden genannten Verordnungen und Gesetze wichtige Ergänzungen zum SGB IX auf arbeitsrechtliche Fragen, hinsichtlich dem Schwerbehindertenrecht und der Schwerbehindertenvertretung. Neben dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), sind die Werkstättenverordnung (WVO), die Schwerbehinderten­ Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV), die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) und die Schwerbehinderten-ausweisverordnung (SchbAwV) häufig genutzte Gesetzestexte, unา die Rechtslage inา Schwerbehindertenrecht zu beurteilen. Zudem ist das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) durch die enge Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung von besonderer Relevanz. Die Wahlordnung der Schwerbehindertenvertretung (SchwbVWO) wird im gleichnamigen Gesetz geregelt, im Folgenden jedoch nicht näher behandelt. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) und das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ergänzen die Rechtslage der zuvor genannten Gesetze und Verordnungen in speziellen Rechtsangelegenheiten.

3 DEFINITION UND BEGRIFFSABGRENZUG

Die Schwerbehindertenvertretung (kurz: SBV) gehört neben dem Betriebsrat, Personalrat und der Mitarbeitervertretung (bei kirchlichen Arbeitgebern) zu den Interessenvertretungen schwerbehinderter Arbeitnehmer und ihnen gleichgestellten behinderten Arbeitnehmern in Betrieben und Dienststellen.6 Um genau definieren zu können ab wann ein Mensch als schwerbehindert gilt und ab wann die SBV als Interessenvertreter für Arbeitnehmer auftritt, muss zunächst der Begriff der Behinderung genau definiert und eingegrenzt werden. Dem Begriff Behinderung kommen im alltäglichen Sprachgebrauch und im juristischen Kontext oftmals unterschiedliche Bedeutungen zu. Während im allgemeinen Sprachgebrauch oft bei offensichtlichen Beeinträchtigungen der betroffenen Personen von einer Behinderung gesprochen wird, ist dieser Begriff gemäß SGB IX genau definiert. So kann eine entfernte Gebärmutter bei einer 30-jährigen Frau, in Folge einer Krebserkrankung, als (Schwer-)Behinderung anerkannt werden, während im alltäglichen Sprachgebrauch davon eher selten die Rede sein dürfte, auch weil die Behinderung nach außen nicht offensichtlich ist.7

Die Definition des Begriffs Behinderung wurde am 01.01.2018 vom Gesetzgeber aktualisiert:

„Menschen mit Behinderung sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen, die von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit langerais sechs Monate hindern können.“8

Der neue § 2 des SGB IX ergänzt somit die zuvor verankerte gesetzliche Definition einer Behinderung9 um die Wechselwirkung der Beeinträchtigungen mit materiellen Bedingungen, sowie gesellschaftlichen Haltungen und Einstellungen. Damit orientiert sich die deutsche Neudefinition des SGB IX an der Definition der UN­Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) vom 13.12.2006.10

Demnach wird der Begriff Behinderung nicht mehr durch die gesundheitliche oder individuelle Störung oder Abweichung von der Norm definiert, sondern durch die Fähigkeit der Interaktion eines Individuums mit seiner Umwelt.11

Darüber hinaus bleiben Einschränkungen der Menschen, die altersbedingt auftreten, bei der Bewertung des Grades der Behinderung (kurz: GdB) unberücksichtigt, sofern diese dem Alter entsprechend typisch sind. Der GdB wird im Rahmen des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) von den zuständigen Versorgungsämtern oder den für die Feststellung des GdB jeweils zuständigen Behörden festgestellt.12 Der GdB wird dabei in Zehnerschritten nach Graden gestaffelt, beginnend ab einer Beeinträchtigung vom Grad 20 bis maximal 100.13 Der GdB wird gemäß VersMedV festgestellt. Dabei wird die Gesamtheit aller Beeinträchtigungen als Bemessungsgrundlage verwendet. Einzelne GdB-Werte werden demzufolge nicht zur Feststellung des GdB aufaddiert. Der Bescheid über den GdB kann auf unbestimmte Dauer festgesetzt oder bei konkreten Anhaltspunkten befristet werden. Letzteres ist oft während oder nach einer schweren Krankheit der Fall, bei der in Zukunft eine Verbesserung des Gesundheitszustandes möglich ist oder prognostiziert wird. Bei angeborenen Behinderungen oder Amputationen ist demnach in den meisten Fällen mit einem unbefristeten Bescheid über den GdB zu rechnen, ebenso wie bei irreversiblen Funktionseinbußen, wie Querschnittslähmungen. Bei Krankheiten mit ungewisser Prognose über den Fleilungsverlauf werden dagegen meist befristete Bescheide ausgestellt, beispielsweise bei Schlaganfällen. Bei der Bewertung des GdB handelt es sich jedoch immer um Einzelfallentscheidungen der Versorgungsämter und Behörden. Als schwerbehindert gelten in der Bundesrepublik Deutschland Menschen bei denen ein GdB von mindestens 50 festgestellt wurde.14 15 Die Darstellung im Folgenden zeigt den Zusammenhang der verschiedenen Begrifflichkeiten auf und grenzt diese ebenfalls deutlich voneinander ab:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1 Abgrenzungen der Begrifflichkeiten

Quelle: Eigene Darstellung

Wird ein GdB von weniger als 50, jedoch mehr als 30 festgestellt, kann eine Gleichstellung von Menschen mit Behinderung zu schwerbehinderten Menschen beantragt werden. Anders als bei der Feststellung des GdB durch die Behörden, wird die Gleichstellung von der Agentur für Arbeit festgestellt und erteilt. Hierfür muss ein entsprechender Antrag der betroffenen Person bei der Agentur für Arbeit eingereicht

[...]


1 Vgl. Statistik der Bundesagentur für Arbeit: Berichte: Blickpunkt Arbeitsmarkt-Situation schwerbehinderter Menschen. Nürnberg, Mai 2018. S.11

2 Vgl. Statistik der Bundesagentur für Arbeit: Berichte: Blickpunkt Arbeitsmarkt- Situation schwerbehinderter Menschen. Nürnberg, Mai 2018. S.13

3 Vgl. Bethmann, Kramm, Möller-Lücking et al.: Behinderte in der Arbeitswelt. Köln, 1988. S. 63

4 Vgl. Gatterer: Multiprofessionelle Altenbetreuung. Wien, 2007. S. 55

5 Vgl. Deinert, Kittneri: Arbeits- und Sozialrecht: Rückblick 2017, Ausblick 2018 (2017) S. 6 ff.

6 Vgl. Landschaftsverband Rheinland (LVR): Die Schwerbehindertenvertretung. Aufgaben. Rechte und Pflichten. Tätigkeitsfelder. Berlin, 2011. S. 10

7 Vgl. Schuligoi: Frauenkastration - Leben nach dem Verlust von Gebärmutter und Eierstöcken. Salzburg, 2013. S. 156

8 § 2 Abs. 1 SGB IX.

9 Vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH): ZB Ratgeber. Behinderung & Beruf. Wiesbaden, 2013. S. 8

10 Vgl. Tintner: Schwerbehinderung. Freiburg, 2011. S. 12

11 Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Teilhabebericht der Bundesregierung über die Lebenslagen von Menschen mit Beeinträchtigungen. Bonn, 2013. S. 30 f.

12 Vgl. § 152 Abs. 2 SGB IX

13 Vgl. Wilhelm, Lauer: Schlaganfall: Wie Sie sich auf ein verändertes Leben einstellen. Stuttgart,

14 Vgl. § 1 SchwbG

15 Vgl. § 2 Abs. 2 SG в IX

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Die Bedeutung der Schwerbehindertenvertretung in Deutschland
Hochschule
Fachhochschule Dortmund
Veranstaltung
Arbeitsrecht
Note
1,3
Autor
Jahr
2018
Seiten
23
Katalognummer
V448670
ISBN (eBook)
9783668834057
ISBN (Buch)
9783668834064
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Schwerbehindertenvertretung, SBV, betriebsrat
Arbeit zitieren
Fabian Leismann (Autor:in), 2018, Die Bedeutung der Schwerbehindertenvertretung in Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/448670

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