Die Anfechtung laut §§ 119 ff. BGB

Anfechtbarkeit, Anfechtungsfristen, Anfechtungserklärung und Rechtsfolgen


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2018

24 Pages, Note: 2,3


Extrait


I. Inhaltsverzeichnis

I.Inhaltsverzeichnis

II. Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Anfechtbarkeit wegen Irrtums, § 119 BGB
2.1 Inhaltsirrtum, § 119 I 1. Alternative BGB
2.1.1 Verlautbarungsirrtum
2.1.2 Identitätsirrtum
2.1.3 Rechtsfolgenirrtum
2.1.4 Kalkulationsirrtum
2.2 Erklärungsirrtum, § 119 2. Alternative BGB
2.3 Eigenschaftsirrtum, § 119 II BGB
2.3.1 Verkehrswesentliche Eigenschaften
2.3.2 Verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person
2.3.3 Verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache
2.4 Motivirrtum

3 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung, § 120 BGB
3.1 Willenserklärung
3.2 Übermittlungsperson oder -einrichtung
3.3 Unbewusst unrichtige Übermittlung
3.4 Unkenntnis des Empfängers

4 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung, § 123 BGB
4.1 Arglistige Täuschung
4.1.1 Täuschung
4.1.2 Arglist
4.2 Widerrechtliche Drohung
4.2.1 Drohung
4.2.2 Widerrechtlichkeit

5 Anfechtungsfristen
5.1 Anfechtungsfrist nach § 121 BGB
5.2 Anfechtungsfrist nach § 124 BGB

6 Anfechtungserklärung, § 143 BGB

7 Rechtsfolgen
7.1 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden, § 122 BGB
7.2 Wirkung der Anfechtung, § 142 BGB

III. Literaturverzeichnis

II. Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Diese Seminararbeit beschäftigt sich mit dem Anfechten von Willenserklärungen im Sinne der §§ 119 ff. BGB1. Sie soll einen weitreichenden Überblick über die verschiedenen Anfechtungsgründe, sowie deren Rechtsfolgen geben.

Um diesen grundlegenden Abschnitt im Bereich der Rechtsgeschäfte nachvollziehbar darzustellen, soll zunächst auf das Wesen der Anfechtung an sich eingegangen werden.

Die Anfechtung ist eine einseitige Willenserklärung, die durch formfreie Erklärung, bei Täuschung oder Drohung, bei falscher Übermittlung oder bei Irrtum, im Sinne des § 143 BGB2 der gegenseitigen Partei entgegengebracht werden kann.

Wenn einer der oben erwähnten Anfechtungsgründe vorliegt, so handelt es sich automatisch um ein anfechtbares Rechtsgeschäft, welches bei Anfechtung von vornherein als nichtig anzusehen ist. Es wird sozusagen im Sinne des § 142 BGB3 rückwirkend vernichtet.4

Besonderes Augenmerk ist auf den § 119 BGB zu richten, da man hier nochmal zwischen drei verschiedenen Anfechtungsgründen unterscheiden muss. Hier spricht man vom Inhaltsirrtum, Erklärungsirrtum sowie dem Eigenschaftsirrtum. Bei diesen Anfechtungsgründen gilt es wiederum wichtige Unterscheidungen zu machen, die in den entsprechenden Kapiteln noch genauer erläutert werden. Außerdem soll in Verbindung der berechtigten Anfechtungsgründe auch der Motivirrtum behandelt werden, welcher keinen berechtigten Anfechtungsgrund darstellt.

So unterscheidet man, nimmt man zum § 119 BGB noch die §§ 142, 143 BGB hinzu, also insgesamt zwischen fünf Anfechtungsgründen, welche in dieser Seminararbeit abgehandelt und mit entsprechenden Beispielen veranschaulicht werden. Ebenso werden zu einigen Beispielen, Rechtsprechungen vorgestellt und damit verschiedene Problemstellungen aufgezeigt.

Außerdem wird in dieser Seminararbeit das Zustandekommen von solchen Anfechtungen erläutert. Zu nennen sind hier die Anfechtungserklärung nach § 143 BGB und die Anfechtungsfristen nach §§ 1215, 124 BGB6. Abschließend soll auf die Rechtsfolgen der Anfechtung eingegangen werden.

2 Anfechtbarkeit wegen Irrtums, § 119 BGB

Der § 119 BGB regelt die Anfechtbarkeit einer Willenserklärung bei drei verschiedenen Irrtumsarten. Hier unterscheidet man Inhaltsirrtum nach § 119 I 1. Alternative BGB, Erklärungsirrtum nach § 119 I 2. Alternative BGB und den Eigenschaftsirrtum nach § 119 II BGB. Außerdem grenzt man dazu noch den sogenannten Motivirrtum ab, der grundsätzlich keinen berechtigten Anfechtungsgrund darstellt. Auf diesen unbeachtlichen Motivirrtum wird am Ende dieses Kapitels noch genauer eingegangen.

Nach § 119 BGB ist ein Rechtsgeschäft anfechtbar, wenn man bei der Abgabe einer Willenserklärung über den Inhalt derselbigen im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte.

Der Anfechtende dürfte allerdings, bei Kenntnis der Sachlage, sprich bei Kenntnis über den Inhalt der Willenserklärung und bei verständiger Wirkung, eine solche Willenserklärung nie abgeben wollen. Zusammengefasst wird demnach angenommen, dass der Anfechtende dem Rechtsgeschäft also nie zustimmen würde, würde er die genaue Sachlage kennen.

Nach § 119 II werden Irrtümer über im Verkehr als wesentlich anzusehende Eigenschaften einer Person oder einer Sache dem Inhaltsirrtum zugeordnet.

Grundsätzlich ist beim sogenannten Motivirrtum anzumerken, dass dieser keine Anfechtung begründet.7

2.1 Inhaltsirrtum, § 119 I 1. Alternative BGB

Unter dem Inhaltsirrtum nach § 119 I 1. Alternative versteht man das unbewusste Auseinanderfallen von Wille und Erklärung. Der Wille ist das subjektiv Gewollte. Der subjektive Wille deckt sich beim Inhaltsirrtum also nicht mit dem objektiv Erklärten.8 Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist gemäß § 133 BGB9 der wirkliche, also der subjektive Wille herauszufinden. Auf der anderen Seite sind Verträge, nach § 157 BGB10, so auszulegen, wie Treu und Glauben, nach § 242 BGB11, mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Hier muss nun ausgelegt werden. Dabei ist es wichtig, ob es sich um eine empfangsbedürftige oder nicht empfangsbedürftige Willenserklärung handelt. Bei einer nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung ist nach dem inneren Willen des Erklärenden auszulegen, wogegen bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung die Auslegung nach dem objektiven Horizont des Empfängers einer solchen Erklärung zu erfolgen hat.

Zusammengefasst ist also festzuhalten, dass im Falle des § 119 I 1. Alternative BGB der Erklärende weiß, was er äußert. Er ist sich aber nicht über die Bedeutung des Geäußerten im Klaren. Er irrt sich diesbezüglich.12

Zu unterscheiden sind auch hier vier Inhaltsirrtumsarten. Man trennt also Verlautbarungsirrtum, Identitätsirrtum, Rechtsfolgenirrtum und Kalkulationsirrtum, wobei nur die ersten zwei Arten problemlos anfechtbar sind. Darauf wird im Folgenden noch genauer eingegangen.

2.1.1 Verlautbarungsirrtum

Als typischen Fall des Inhaltsirrtums ist hier zunächst der Verlautbarungsirrtum zu nennen. Der Erklärende beurteilt in diesem Falle die Sachlage auf seiner subjektiven Weise anders als der Empfänger mit seiner objektiven Wahrnehmung. Dies ist häufiger der Fall, wenn bei Vertragsgestaltungen Fremdwörter vorkommen, insbesondere bei fehlerhafter Verwendung derselbigen. Auch eine Verwechslung von Mengen- und Maßeinheiten kann zu Missverständnissen führen.13

2.1.2 Identitätsirrtum

Anhand des Begriffs "Identitätsirrtum" wird schon deutlich, dass es sich hierbei um einen Irrtum in Bezug auf die Identität einer Person oder einer Sache handelt. Dies kann der Fall sein, wenn sich der Erklärende mit seinem Geäußerten an eine andere Person wenden wollte, welche zum Beispiel, zufälligerweise den gleichen Namen trägt, wie jene Person, welche in der Erklärung tatsächlich gemeint war. Jedoch haben diese beiden Personen völlig unterschiedliche Qualitäten und können daher nicht einfach gleichgestellt werden.14

Dasselbe gilt auch für Gegenstände. Ein Beispiel hierzu wäre ein Rechtsgeschäft über den Erwerb eines Eimers Gummibärchen. Das subjektiv Gewollte des Erklärenden ist in diesem Falle ein Eimer, gefüllt mit Fruchtgummi, geeignet für den Verzehr. Von der Gegenseite bekommt er allerdings einen Eimer, gefüllt mit Spielfiguren aus Kautschuk, in Bärenform. Im Prinzip hat der Erklärende in diesem Falle seinen objektiv gewollten Eimer mit Gummibärchen erhalten, kann sie jedoch nicht nach seinem Wunsch gebrauchen. Es handelt sich somit um einen Erklärungsirrtum.

Dieses Beispiel ist frei erfunden. In einem solchen Fall könnte man problemlos anfechten, da der Begriff "Gummibärchen" derart gängig für eine Süßspeise ist, dass eine Verwechslung mit anderen Dingen kaum noch in Frage käme.

2.1.3 Rechtsfolgenirrtum

Der Erklärende kann sich ebenso über die Rechtsfolgen eines Rechtsgeschäfts irren. Dies ist dann der Fall, wenn das abgeschlossene Rechtsgeschäft nicht, die vom Erklärenden gewünschte Rechtsfolge nach sich zieht, sondern eine andere, mit der der Erklärende, hätte er diese gekannt, nicht einverstanden gewesen und somit dieses Rechtsgeschäft auch nicht eingegangen wäre.15

Grundsätzlich ist ein Rechtsfolgenirrtum als beachtlicher Inhaltsirrtum anzusehen, wenn die jeweilige Rechtsfolge Bestandteil der rechtsgeschäftlichen Erklärung ist. Der Erklärende dürfte sich also nicht der rechtlichen Folgen seiner Erklärung bewusst gewesen sein, welche aber sehr wohl Inhalt der Erklärung waren.

Wenn er sich nun über die rechtlichen Folgen seiner Erklärung geirrt hat, die nicht Bestandteil seiner Erklärung waren, sondern sich durch Gesetz oder eine Rechtsverordnung ergeben, so handelt es sich um einen nicht anfechtbaren, unbeachtlichen Motivirrtum.16

Ein Beispiel für einen Rechtsfolgenirrtum, der einen beachtlichen Inhaltsirrtum darstellt, wäre ein Mietvertrag, welcher eine Klausel enthält, nach der der Mieter einmal in der Woche für die Reinigung des Treppenhauses zuständig sein soll. Wenn der Erklärende sich über diese Rechtsfolge nicht im Klaren ist, handelt es sich um einen anfechtbaren, beachtlichen Inhaltsirrtum. Als Beispiel für einen Rechtsfolgenirrtum, der einen unbeachtlichen Motivirrtum darstellt, wäre ein Rechtsgeschäft über den Kauf eines Fahrzeuges zu nennen, bei dem der Erklärende in der fehlerhaften Annahme ist, er habe eine Gewährleistungsfrist von drei Jahren, welche aber gemäß § 438 I Nr.3 BGB17 nur zwei Jahre beträgt.

2.1.4 Kalkulationsirrtum

Irrt sich der Erklärende bei einem Rechtsgeschäft in Bezug auf eine, im Geschäft enthaltene Berechnung und dem daraus resultierendem Ergebnis, zum Beispiel dem Kaufpreis, so handelt es sich um einen Kalkulationsirrtum.18 Es muss sich also um eine unbewusste, falsche Kalkulation handeln. Dies schließt auch den Irrtum über über einen Rechnungsfaktor, wie zum Beispiel dem Währungskurs ein.

Beim Kalkulationsirrtum ist die Rechtsprechung nicht immer eindeutig. Um besser festlegen zu können, ob es sich in einem bestimmten Fall um einen beachtlichen Inhaltsirrtum oder um einen unbeachtlichen Motivirrtum handelt, unterscheidet man hier zwischen verdecktem und offenem Kalkulationsirrtum.

Um einen verdeckten Kalkulationsirrtum handelt es sich, wenn der Erklärende zwar das Ergebnis seiner Berechnung bekannt gibt, beispielsweise einen Kaufpreis, nicht aber auf den Hintergrund, also auf die Art und Weise seiner Berechnung eingeht. Da der Berechnungs- / Kalkulationsfehler intern erfolgte, stellt dies einen unbeachtlichen Motivirrtum dar und ist grundsätzlich nicht anfechtbar. Dies gilt ebenso, wenn der Empfänger der Erklärung den Kalkulationsirrtum als solchen erkannt hat.19 Er müsste also über den internen Berechnungsfehler informiert sein oder diesen zumindest kennen.

Als Beispiel für den verdeckten Kalkulationsirrtum könnte man einen beliebigen Kauf- oder Dienstleistungsvertrag nennen, bei dem Unklarheiten in der Berechnung des Kaufpreises, beziehungsweise des Honorars, seitens des Erklärenden bestehen. Der Erklärende bestrebt in diesem Fall also die Anfechtung des Rechtsgeschäfts allein wegen der Unklarheit bezüglich der internen Berechnung seitens des Erklärungsgegners.

Unter dem offenen Kalkulationsirrtum versteht man einen Inhaltsirrtum, bei dem die fehlerhafte Kalkulation, beispielsweise die falsche Berechnung eines Kaufpreises, ausdrücklich Gegenstand der Erklärung war.20

Beispiele hierzu sind der "Silberfall"21, wobei es sich hier um falsche Berechnungen handelte und der sogenannte "Rubelfall"22, worin es um das Zugrundelegen von unrichtigen Devisen ging. Beides sind Fälle aus dem Reichsgericht und gelten als berühmteste Fälle, was den Kalkulationsirrtum betrifft. Im Folgenden wird insbesondere auf den Rubelfall besonderes Augenmerk gelegt und dieser hier als Vorzeigefall behandelt.

Im oben genannten Rubelfall, über den am 30. November im Reichsgericht geurteilt wurde, ging es um die Umrechnung einer Währung, in diesem Fall des russischen Rubels, zu einem bestimmten Kurs. Die beiden Parteien, welche Bürger des deutschen Reiches waren, hielten sich im Jahr 1920 in Moskau auf. Zum Zwecke der Heimreise streckte der Kläger dem Beklagten ein Reisegeld von 30.000 Rubeln vor, die er zwei Monate nach Heimreise zurückzahlen sollte, und zwar in Form von 7.500 Reichsmark. Tatsächlich hatten die 30.000 Rubel zur Zeit der Darlehensaufnahme nur einen Kurswert von umgerechnet 300 Reichsmark gehabt. Auf diesen Umrechnungskurs stützte sich der Beklagte und verweigerte die Zahlung von 7.500 Reichsmark. Er war der Meinung, dass die Rückzahlung von nur 300 Reichsmark rechtens wäre. Die Berufung des Beklagten wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen. Der vereinbarte Wechselkurs von 25 Pfennig entsprach zwar zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts nicht der Realität, war aber ausdrücklich Teil des Rechtsgeschäftes und wurde auch so vom Erklärungsgegner geäußert.23

2.2 Erklärungsirrtum, § 119 2. Alternative BGB

Unter einem Erklärungsirrtum versteht man die Nichtübereinstimmung des äußeren Erklärungstatbestandes mit dem tatsächlichen, subjektiven Willen des Erklärenden.24 Ein Erklärungsirrtum liegt also vor, wenn der Erklärende durch falsche und/oder unbewusste Äußerung eine, für die Gegenseite als Willenserklärung erkennbare, Erklärung abgibt, die er nie hätte abgeben wollen. Typische Fehler, die der Erklärende bei einem solchen Erklärungsirrtum macht sind Rechtschreibfehler oder Vertipper in Verträgen, ein Vergreifen seinerseits oder das Versprechen in mündlichen Abmachungen.25

[...]


1 § 119 BGB, Anfechtbarkeit wegen Irrtums

2 § 143 BGB, Anfechtungserklärung

3 § 142 BGB, Wirkung der Anfechtung

4 Gabler Wirtschaftslexikon, <https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/anfechtung-29075/version-252694> besucht am 25.05.2018 um 13:58 h

5 § 121 BGB, Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung

6 § 124 BGB, Anfechtungsfrist

7 Palandt- Ellenberger, BGB § 119, Rz. 29

8 Palandt- Ellenberger, BGB § 119, Rz. 7

9 § 133 BGB, Auslegung einer Willenserklärung

10 § 157 BGB, Auslegung von Verträgen

11 § 242 BGB, Leistung nach Treu und Glauben

12 Gabler Wirtschaftslexikon, <https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/auslegung-28831/version-324535> besucht am 25.05.2018 um 14:05 h

13 Prütting/Wegen/Weinrich-Ahrens, BGB § 119, Rz. 25

14 Prütting/Wegen/Weinrich- Ahrens, BGB § 119, Rz. 26

15 Prütting/Wegen/Weinrich- Ahrens, BGB § 119, Rz. 28

16 Prütting/Wegen/Weinrich-Ahrens, BGB § 119, Rz. 30

17 § 438 BGB, Verjährung der Mängelansprüche

18 Prütting/Wegen/Weinrich- Ahrens, BGB § 119, Rz. 31

19 Palandt- Ellenberger, BGB § 119, Rz. 18

21 RGZ 101, 107

22 RGZ 105, 406

23 Universität Trier, <https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/BRZIPR/urt/bgbat/bgbat16.pdf> besucht am

27.05.2018 um 13:10 h

24 Prütting/Wegen/Weinrich- Ahrens, BGB § 119, Rz. 23

25 Palandt-Ellenberger, BGB § 119, Rz. 10

Fin de l'extrait de 24 pages

Résumé des informations

Titre
Die Anfechtung laut §§ 119 ff. BGB
Sous-titre
Anfechtbarkeit, Anfechtungsfristen, Anfechtungserklärung und Rechtsfolgen
Université
University of Applied Sciences Trier; Environment - Campus
Note
2,3
Auteur
Année
2018
Pages
24
N° de catalogue
V449041
ISBN (ebook)
9783346066015
ISBN (Livre)
9783346066022
Langue
allemand
Mots clés
anfechtung, anfechtbarkeit, anfechtungsfristen, anfechtungserklärung, rechtsfolgen
Citation du texte
Florian Krüger (Auteur), 2018, Die Anfechtung laut §§ 119 ff. BGB, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/449041

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