Die Rechtsformwahl im Profisport. Verein vs. Kapitalgesellschaft

Eine Entwicklung von Handlungsempfehlungen


Trabajo Escrito, 2014

33 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Profisport - Eine Einführung

2. Verein oder Kapitalgesellschaft - Zur Komplexität der Rechtsformwahl im Kontext des Profisports

2.1 Definition Profisport und Profisport-Ligen in Deutschland

2.2 Ermittlung und Analyse der existierenden Rechtsformen in den ausgewählten deutschen Profisport-Ligen

2.3 Herausarbeitung spezieller Rechtsformwahlkriterien unter besonderer Beachtung der Bedingungen des Profisports

2.3.1 Ausgangslage: Rechtsformverfehlung des eingetragenen Vereins 5

2.3.2 Kriterien für die Sportart Fußball 7

2.3.3 Kriterien für die Sportarten Basketball, Eishockey und Handball 14

2.4 Empfehlungen zur Rechtsformwahl

2.5 Konsequenzen aus Rechtsformwahl-Analyse und aktueller Rechtslage

3. Fazit

Anhang

Literaturverzeichnis

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Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Übersicht der Rechtsformen deutscher Profisport-Ligen in der Saison 2013/14

Tabelle 2: Informationen über die Profisport-Ligen in Deutschland (Anhang 1)

Tabelle 3: Rechtsformen in der Fußball-Bundesliga (Anhang 2)

Tabelle 4: Rechtsformen in der Beko Basketball-Bundesliga (Anhang 3)

Tabelle 5: Rechtsformen in der Deutschen Eishockeyliga (Anhang 4)

Tabelle 6: Rechtsformen in der DKB Handball-Bundesliga (Anhang 5)

Tabelle 7: Übersicht der Rechtsformen deutscher Profisport-Ligen, Stand 01.04.2002 (Anhang 6)

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprob nicht enthalten

1 Profisport - Eine Einführung

Der professionelle Sport fasziniert Woche für Woche unzählige Menschen und ist zu einem bedeutenden Wirtschaftsfaktor geworden.1 Neben den begeisterten Zuschauern partizipieren auch die Sportler2 durch hohe Gehälter und Werbeeinnahmen an diesem Spektakel, viele Klubs erzielen Umsätze in dreistelliger Millionenhöhe, vergleichbar mit großen mittelständischen Unternehmen.3 Ob die häufig noch verwendete Organisationsform des eingetragenen Vereins (e.V.) noch zu dieser umfassenden wirtschaftlichen Betätigung passt, darf jedoch stark bezweifelt werden.4

Aus diesem Grunde haben viele Vereine ihre Profisport-Abteilungen in eine Kapitalgesellschaft ausgegliedert. Ob dieser Schritt sinnvoll ist und welche Gesellschaftsform sich hierfür anbietet, soll zentrale Fragestellung dieser Arbeit sein.

Zunächst gilt es jedoch zu klären: Was ist überhaupt Profisport? Und wo liegt die Grenze zum Amateursport? Obwohl auch Einzelsportler5 eine Rechtsform haben können, soll sich die vorliegende Arbeit auf Mannschaftssportarten konzentrieren. Darüber hinaus liegt der Fokus auf der Situation in Deutschland, auch wenn sich Ergebnisse durchaus auf andere Länder übertragen lassen bzw. dort ihren Ausgangspunkt fanden.6

Für das weitere Vorgehen werden daher zunächst die bestehenden Rechtsformen in den Profisport-Ligen ermittelt und analysiert, bevor für die verschiedenen Sportarten Kriterien zur Rechtsformwahl erarbeitet werden. Daraus resultierend sollen jeweils Empfehlungen zur Wahl der Rechtsform abgeleitet werden. Danach wird erörtert, welche Konsequenzen sich aus der Rechtsformwahlentscheidung in Bezug auf die aktuelle Rechtslage ergeben und wie verbandrechtliche Vorgaben diese beeinflussen. Die gewonnenen Erkenntnisse werden in einem abschließenden Fazit zusammengefasst.

2 Verein oder Kapitalgesellschaft - Zur Komplexität der Rechtsformwahl im Kontext des Profisports

2.1 Definition Profisport und Profisport-Ligen in Deutschland

Gem. der Fragestellung aus Kapitel 1 soll zunächst abgegrenzt werden, wer unter die für diese Arbeit relevante Definition des Profisports fällt. Unter einem Profisportler ist ein Berufssportler zu verstehen, der durch seine sportliche Tätigkeit seinen Lebensunterhalt verdient und damit seine Existenz sichert. Mittels folgender Kriterien der Professionalisierung ist er vom Amateur7 abzugrenzen8:

- Sportler erhält Entlohnung für sportliche Aktivität
- Tätigkeit wird als (Vollzeit)-Beruf ausgeübt
- Entlohnung dient dem Lebensunterhalt und der Existenzsicherung
- Grundlagen der Tätigkeit sind in einem Vertrag geregelt
- Es existiert fest etablierte Berufsgruppe
- Sportler hat einen Marktwert

Mit der Professionalisierung des Sports geht auch die Professionalisierung der Klubs einher, die durchaus unterschiedlich stark ausgeprägt sein kann.9

Zwischen Profi- und Amateursport bestehen enge Verflechtungen, so versucht die Sportbewegung sowohl die Verbreitung des Sports zu erhöhen als auch Spitzenleistungen zu generieren. Aus diesen wiederum geht der Profisport hervor.10

U.a. hieraus lässt sich schließen, dass eine klare Abgrenzung zwischen Profi- und Amateursport sehr schwierig und subjektiv ist.11 Im Allgemeinen können aber die Sportarten Fußball (hier die ersten drei Ligen), Basketball, Eishockey und Handball (hier jeweils die erste Liga) als Sportarten mit relevanten Profiligen betrachtet werden.12 Hierfür spricht auch, dass sich diese Sportarten zur „Initiative Profisport Deutschland“13 zusammengeschlossen haben. Eine Zusammenstellung von weiteren Informationen über die Profisport-Ligen in Deutschland kann Anhang 1 entnommen werden.

2.2 Ermittlung und Analyse der existierenden Rechtsformen in den ausge- wählten deutschen Profisport-Ligen

Um Kriterien für die Rechtsformwahl zu erarbeiten und darauf aufbauend Empfehlungen zu geben, erscheint es zunächst sinnvoll, eine Bestandsaufnahme der vorliegenden Rechtsformen in den Profisport-Ligen vorzunehmen. Als Basis der Untersuchung dient die in Kapitel 1 und Abschnitt 2.1 beschriebene Definition der deutschen Profisport-Ligen14 mit dem Datenstand der Saison 2013/14. Für sämtliche Ligen wurden deren teilnehmende Teams auf ihre Rechtsform untersucht. Bei denjenigen Klubs, die eine Konzernstruktur aus mehreren Organisationseinheiten aufwiesen, wurde die Rechtsform zugrunde gelegt, in der die Sportmannschaft die am Ligabetrieb teilnimmt firmiert. Die Ergebnisse sind zusammengefasst in Tabelle 1, die die Verteilung der Rechtsformen in den Ligen zeigt:

Abbildung in dieser Leseprob nicht enthalten

Tabelle 1: Übersicht der Rechtsformen deutscher Profisport-Ligen in der Saison 2013/14. Quelle: Eigene Darstellung

Bei genauerer Betrachtung der Fußball-Bundesliga lässt sich feststellen, dass ein Drittel aller Teams noch als eingetragener Verein existiert. Die anderen zwei Drittel haben die Form einer Kapitalgesellschaft gewählt, die meisten die GmbH & Co. KGaA. Daneben existieren noch die Gesellschaftsformen der AG und der GmbH. Auffällig ist, das ausgerechnet diejenigen Klubs als GmbH firmieren, die als sogenannter Werksklub durch einen Konzern oder durch einen Mäzen wesentlich finanziert werden.15 Die meisten anderen Kapitalgesellschaften firmieren hingegen in der Form der GmbH & Co. KGaA, die mit der Ausgestaltung der KG und Aufnahme von Kommanditaktionären als Finanzierungsform angesehen werden kann.16

In der Beko Basketball Bundesliga (BBL) findet sich diese zerstreute Aufteilung weniger ausgeprägt, da hier 13 von 18 Teams die Rechtsform der GmbH gewählt haben. Von den drei noch vorhandenen eingetragenen Vereinen spielen zwei erst seit weniger als drei Jahren in der Bundesliga17, sodass zu vermuten ist, dass der Anpassungsprozess der Rechtsformgestaltung im Profibereich noch nicht vollendet werden konnte.

In der Deutschen Eishockey Liga (DEL), die mit 14 Teams die kleinste der Profiligen darstellt, finden sich ebenfalls fast ausschließlich GmbHs sowie zwei Teams in der Form der GmbH & Co. KG.

Auch in der DKB Handball-Bundesliga (HBL) lässt sich kein einiger eingetragener Verein mehr finden. Stattdessen existiert hier eine etwa hälftige Aufteilung zwischen GmbH sowie GmbH & Co. KG.

Während in der Fußball-Bundesliga noch ein Drittel aller Klubs als eingetragener Verein firmiert sind dies in der Basketball-Bundesliga nur noch ein Sechstel und in den beiden anderen Ligen kein einiger Klub mehr. Stattdessen haben Kapitalgesellschaften die Führung übernommen, während in Basketball, Eishockey und Handball jedoch die GmbH sowie die GmbH & Co. KG dominieren, ist dies im Fußball die GmbH & Co. KGaA. Die Rechtsform der AG spielt in sämtlichen Sportarten nur eine untergeordnete Rolle.

Dass der Trend in Richtung Führung der Profiteams in Form einer Kapitalgesellschaft geht, lässt sich auch am Vergleich der erstellten Statistik mit den Daten aus dem Jahr 200218 erkennen: In allen vier betrachteten Ligen gab es damals noch mindestens einen eingetragenen Verein, im Basketball mit sechs statt drei und im Fußball mit zehn statt sechs sogar jeweils etwa doppelt so viele wie in der aktuellen Saison. Auch damals war unter den Kapitalgesellschaften im Fußball die beliebteste Form die der GmbH & Co. KGaA, während in den anderen drei Sportarten die GmbH bevorzugt wurde.

2.3 Herausarbeitung spezieller Rechtsformwahlkriterien unter besonderer Berücksichtigung der Bedingungen des Profisports

2.3.1 Ausgangslage: Rechtsformverfehlung des eingetragenen Vereins

Der Sport in Deutschland ist mehrheitlich in der Form von Vereinen organisiert. Dies ist historisch bedingt, da diese Rechtsform lange Voraussetzung zur Teilnahme an professionellen Wettkämpfen war.19 Da ein Sportverein allgemein die Ziele der körperlichen Ertüchtigung, Förderung der Völkerverständigung und des Jugendaustauschs verfolgt, ist der nicht wirtschaftliche Verein gem. § 21 BGB, auch Idealverein genannt, prinzipiell die geeignete Organisationsform.20

Wenn der nicht wirtschaftliche Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke21 verfolgt, gewährt das Gesetz einem solchen Verein Steuervergünstigungen gem. §§ 51-69 AO. Nicht die adäquate Rechtsform wäre der eingetragene (nicht wirtschaftliche) Verein folglich unter zwei alternativ oder additiv eintretenden Zuständen: Erstens, falls die Ausübung des Profisports nicht unter den Begriff des förderungswürdigen Sports des § 52 AO fiele, zweitens, falls der Verein auch wirtschaftliche Interessen mittels der Einrichtung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes verfolgt. Dass die (auch in dieser Arbeit definierten) Profisportarten von der Intention des § 52 AO gedeckt werden, ist laut FEHLAUER zu bejahen.22 Deutlich interessanter und kritischer zu beurteilen ist jedoch die Frage, ob die Vereine wirtschaftliche Tätigkeiten betreiben, die über die des sog. Nebenzweckprivilegs23 hinaus gehen. Ein Beispiel hierfür ist „die entgeltliche Übertragung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen auf der Sportkleidung (...)“.24 Unstrittig ist, dass sämtliche Profisportklubs auf diese Form der Vermarktung zurückgreifen, sodass ihnen grundsätzlich ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterstellt werden kann. Da dieser wirtschaftliche Geschäftsbetrieb für die Öffentlichkeit ersichtlich ist, nimmt der Grundsatz der Gemeinnützigkeit Schaden.25

Dass die wirtschaftliche Betätigung der als eingetragenem Verein organisierten Profiklubs über die rechtlich zulässige des Nebenzweckprivilegs hinaus geht, sieht BURGHARDT als mittlerweile g.h.M. an.26 In der öffentlichen Diskussion wurde z.T. harsche Kritik an dieser Organisationsform deutlich.27 Diese Kritik erscheint nachvollziehbar, können doch die Folgen eines Verstoßes gegen das wirtschaftliche Betätigungsverbot drastisch sein: Gem. § 43 Abs. 2 BGB kann einem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, obwohl dies nicht in der Satzung kodifiziert ist. Da im Profifußball gem. § 4 der Lizensierungsordnung der DFL und § 8 Abs. 2 der Satzung des Ligaverbandes ein eingetragener Verein die Mannschaft beinhalten oder das in einer Kapitalgesellschaft organisierte Team zumindest mehrheitlich kontrollieren muss, folgt im Falle eines Entzuges der Rechtsfähigkeit des Vereins zugleich auch der Lizenzentzug.28 Somit verliert der Klub die Berechtigung, im Profisport am Spielbetrieb teilzunehmen.

Durch Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sind dem Verein zudem die Gemeinnützigkeit zu versagen und gem. § 64 Abs. 1 AO etwaige Steuervergünstigungen zu verweigern. Diese Konsequenzen können erhebliche finanzielle Auswirkungen für den Verein nach sich ziehen: Häufig werden Verstöße gegen das Gemeinnützigkeitsrecht erst im Nachhinein erkannt, sodass Steuern rückwirkend nachgezahlt werden müssen. Da der Verein im Vorhinein keine Steuerpflicht erwartet haben wird, können durch diese erhebliche Liquiditätsengpässe entstehen.29 Auch hier kann ein Lizenzentzug die negative Folge sein.30

Um diese Szenarien zu vermeiden, wurde bspw. im Fußball bereits 1998 beschlossen eine Ausgliederung der Profisport-Mannschaften sowie angeschlossenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben in Kapitalgesellschaften zu erlauben.31 Die Gemeinnützigkeit des eingetragenen Vereins32 und die damit verbundenen Steuervorteile sollen dadurch erhalten bleiben.33

Die Problematik, einen eingetragenen Verein als Organisationsform34 für ein Profisport-Team zu wählen, findet sich nicht nur im bereits erwähnten Beispiel Fußball sondern bei jedem wirtschaftlich tätigen Profisport-Team.35 Sie lässt sich somit auch auf die anderen definierten Profisportarten Basketball, Eishockey und Handball übertragen, sodass auch hier die Analyse der Rechtsformwahlkriterien sinnvoll ist.

2.3.2 Kriterien für die Sportart Fußball

Nach der Verbandsentscheidung36 zur Zulassung von Kapitalgesellschaften am professionellen Spielbetrieb standen und stehen alle Vereine vor der Entscheidung, eine solche Ausgliederung der Lizenzspielermannschaft vorzunehmen. Obwohl seit der Freigabe dieser Lösung bereits 16 Jahre vergangen sind, haben längst nicht alle Fußballvereine eine Ausgliederung durchgeführt.37 Die Gründe hierfür könnten in den Rechtsformwahlkriterien liegen, auf deren Basis die Wahl einer bestimmten Rechtsform beruht. Aufgrund der bedeutenden wirtschaftlichen Tätigkeit der Fußball-Klubs bietet es sich an, die Rechtsformwahl nach betriebswirtschaftlichen Kriterien durchzuführen.

Es ist jedoch zu beachten, dass eine unbeschränkte Anwendbarkeit von betriebswirtschaftlichen Methoden und Instrumenten nicht unbedingt gegeben ist. Da der sportliche Erfolg eine größere Bedeutung hat als der wirtschaftliche Erfolg, verfahren die Vereine überwiegend nach dem Prinzip der Nutzenmaximierung und nicht der Gewinnmaximierung.38

Durch diese nicht-renditeorientierte Ausrichtung39 haben die Klubs keinen Anreiz zu einem ressourcenschonenden Kapitaleinsatz.40 Das Kriterium der Finanzierung der wirtschaftlichen Aktivitäten ist folglich ein sehr bedeutendes bei der Rechtsformwahl.41

Um die Kriterien inhaltlich zu ordnen, scheint eine Aufteilung und Zuordnung zur Beantwortung zweier Fragen sinnvoll: Soll überhaupt eine Ausgliederung auf eine Kapitalgesellschaft erfolgen? Wenn ja, welche der Gesellschaftsformen sollte im Einzelfall gewählt werden?

Bei der Beantwortung der ersten Frage sind neben betriebswirtschaftlichen Kriterien zunächst die Vorgaben aus der Satzung des Ligaverbandes und der Lizensierungsordnung der DFL zu beachten.42 Hier ist vor allem die sog. „50+1 Regel“ zu nennen, nach der der eingetragene Verein die mehrheitlichen Stimmenanteile an der Kapitalgesellschaft halten muss.43 Aus der Lizensierungsordnung geht zudem hervor, dass bei einer Entscheidung für die Gründung einer Kapitalgesellschaft Mitarbeiter und Mitglieder von Kontrollorganen nicht gleichzeitig eine solche Funktion bei einem anderen Mitglied der DFL oder bei einem Unternehmen, das mit mehreren Mitgliedern der DFL in vertraglichen Beziehungen steht, innehaben dürfen.44 Außerdem müssen Kapitalgesellschaften für die erstmalige Lizenzerteilung nachweisen, dass sie gem. § 272 Abs. 1 HGB über ein gezeichnetes Kapital in Höhe von mindestens € 2.500.000 verfügen.45

[...]


1 Vgl. DFL (2014) 20-22.

2 Im Folgenden ist immer auch jeweils die weibliche Form gemeint.

3 Vgl. Anhang 1.

4 Vgl. Zacharias (1999): 5.

5 Für eine ausführliche Abhandlung zum Thema Einzelsportler vgl. Schlindwein (2002): 517-545.

6 Vgl. Zacharias (1999): 57-104.

7 Der Amateur hingegen „ist ein Sportler, der Sport um seiner selbst willen betreibt, ohne materielle Vorteile daraus zu ziehen (...)“. Vgl. Becker/Krüger (2003): 37f.

8 Vgl. Heinemann (2003): 431f, o.V. (1989): 63.

9 Vgl. Schewe/Gaede/Küchlin (2001): 2.

10 Vgl. Raupach (2008): 242.

11 Vgl. o.V. (1989): 63.

12 Vgl. Deloitte (2013): 5f.

13 Vgl. http://www.profisport-deutschland.de/de/.

14 Für die Analyse sollen aus Gründen der Übersichtlichkeit nur ausgewählte Ligen berücksichtigt werden, bei diesen handelt ist sich um die jeweils erste Liga der vier definierten Profisportarten Fußball, Basketball, Eishockey und Handball. Für die ausführlichen Ergebnisse der Analyse vgl. Anhang 2-5.

15 Vgl. Kern/Haas/Dworak (2002): 402.

16 Vgl. Unterabschnitt 2.3.2.

17 Bayern München spielt seit 2011 in der Bundesliga, Rasta Vechta seit 2013, vgl. auch Anhang 3.

18 Vgl. Anhang 6.

19 Vgl. Räker (2008): 125.

20 Vgl. Dehesselles (2002): 7.

21 Wie dies in Sportvereinen i.d.R. der Fall ist, nämlich durch die genannten Ziele der körperlichen Ertüchtigung, der Völkerverständigung und des Jugendaustauschs gem. § 52 (2) Nr. 21 AO.

22 Vgl. Fehlauer (2007): 63.

In der Literatur lassen sich auch Argumente gegen diese Einschätzung finden (Vgl. Wallenhorst (2009): 251. Aufgrund der Eindeutigkeit in der Frage der wirtschaftlichen Betätigung (s. weitere Ausführungen) und des begrenzten Umfangs der Arbeit sollen diese jedoch nicht weiter erörtert werden.

23 Gem. § 65-68 AO dürfen Vereine eine wirtschaftlichen Zweckbetrieb unterhalten, wenn dieser der Erreichung der gemeinnützigen Zwecke dient und diese ohne einen solchen Betrieb nicht zu erreichen wären. Die wirtschaftliche Betätigung muss dem ideellen Zweck funktional untergeordnet sein.

24 Vgl. AEAO zu § 67a Nr. 9

Weitere wirtschaftliche Tätigkeiten, die zumindest von den meisten Profiklubs betrieben werden, lassen sich u.a. in AEAO zu § 67a Nr. 1, 6 und 10 finden. Vgl. Madl (1994): 51.

25 Vgl. Dehesselles (2002): 28.

26 Vgl. Burghardt (2013): 144.

Diese Ansicht teilen auch: Fuhrmann (1995) 12, Segna (1997): 1903, Menke (1998): 49, Müller (2000): 84, Balzer (2001): 175, Schilhaneck (2009): 104.

27 Im Rahmen des ran-SAT.1-Sportforums „Fußball 2000: Die Bundesliga im Börsenfieber“ am 19.01.1998 erläuterte GERD NIEBAUM, der damalige Präsident von Borussia Dortmund: „(...) Der BVB betätigt sich heute unter anderem auch als Einzel-, Versand- und Großhändler sowie als Verleger. Vor diesem Hintergrund versprüht ein ehrenamtlich geführter, gemeinnütziger Verein den Charme eines Dinosauriers.“ Zit. in Müller (2000): 119.
Zacharias fügte hinzu: „Während in den erfolgreichsten Fußball-Ländern Europas (...) sehr dynamisch das sportlich wie wirtschaftlich erfolgreiche Fußball-Business Einzug hielt und parallel die für dynamisch wachsende Wirtschaftsunternehmen notwendigen Rechts-, Wirtschafts- und Organisationsstrukturen geschaffen wurden, verharrten in Deutschland selbst die führenden Fußball-Vereine in Rechtskleidern und Organisationsformen, die vielfach allenfalls noch einem Turn- oder Kegelverein angemessen wären“. Vgl. Zacharias (1999): 5.

28 Vgl. § 10 Abs. 1 Lit. c DFL-Lizensierungsordnung.

29 Vgl. Dehesselles (2002): 26.

30 Vgl. § 2 Abs. 1 Lit. g DFL-Lizensierungsordnung.

31 Vgl. § 16c DFB-Satzung, § 8 Ligaverbands-Satzung, Burghardt (2013): 142.

32 Dieser muss jedoch gem. § 8 Abs. der Ligaverbands-Satzung mehr als 50% der Stimmrechte (sog. „50+1 Regel“) an der Kapitalgesellschaft halten.

33 Vgl. Dehesselles (2002): 19.

34 Trotz aller berechtigten Kritik an der Form des eingetragenen Vereins lassen sich auch einige positive Argumente für diesen finden: Zacharias bspw. argumentiert, dass der eingetragene Verein die einzige Möglichkeit bietet, Breiten- und Profisport miteinander zu verbinden (Vgl. Zacharias (1999): 206). Hierzu ist anzumerken, dass der Breitensport eine wichtige Basis und Ausgangspunkt für den Profisport darstellt (vgl. Abschnitt 2.1), was für die Existenz des eingetragenen Vereins spricht. Vereine zeichnen sich auch durch eine demokratische Entscheidungsstruktur aus. Werden Teile in eine Kapitalgesellschaft ausgegliedert, ist diese häufig in Gefahr (Vgl. Schewe/Gaede/Küchlin (2001): 2).
Nicht zuletzt ist auch die Macht und Einflussnahme der Fans und Vereinsmitglieder nicht zu unterschätzen. Falls diese etwaigen Ausgliederungsplänen kritisch gegenüberstehen, könnte es aufgrund der erwähnten demokratischen Entscheidungsstruktur schwierig werden, diese zu realisieren. Vgl. hierzu auch die Stellungnahme des Schalker Fanclub-Verbands: „Wollen FC Schalke 04 als e.V.“: http://www.sfcv.de/shownews/sfcv-wollen-fc-schalke-04-als-ev.html.

35 Vgl. Fehlauer (2007): 115.

36 Vgl. Unterabschnitt 2.3.1.

37 Vgl. Abschnitt 2.2.

38 Vgl. Gömmel (2002): 1.

39 Vgl. ebenda.

40 Vgl. hierzu auch folgendes Interview mit KARL HOPFNER, dem ehem. Geschäftsführer von Bayern München: „Geld schießt Tore“.

http://www.tz.de/sport/fc-bayern/karl-hopfner-geld-schiesst-tore-93811.html

Vgl. auch Franck (2000): 22.

41 Vgl. zu den negativen Folgen fehlender Liquidität auch Unterabschnitt 2.3.1.

42 Da der Ligaverband auf seinem Gebiet (Organisation einer professionellen Fußball-Liga in Deutschland) Monopolist ist, ist zur Teilnahme eine Eingliederung in die bestehenden Strukturen inkl. der Akzeptanz der Satzungen und Ordnungen unabdingbar. Vgl. Räker (2008): 111.

43 Vgl. § 8 Nr. 2 Ligaverbands-Satzung.

44 Vgl. § 4 Abs. 4 DFL-Lizensierungsordnung.

45 Vgl. a.a.O. § 8 Abs. 9.

Final del extracto de 33 páginas

Detalles

Título
Die Rechtsformwahl im Profisport. Verein vs. Kapitalgesellschaft
Subtítulo
Eine Entwicklung von Handlungsempfehlungen
Universidad
University of Duisburg-Essen  (Mercator School of Management)
Calificación
1,3
Autor
Año
2014
Páginas
33
No. de catálogo
V449119
ISBN (Ebook)
9783668835573
ISBN (Libro)
9783668835580
Idioma
Alemán
Palabras clave
rechtsformwahl, profisport, verein, kapitalgesellschaft, eine, entwicklung, handlungsempfehlungen
Citar trabajo
Christoph Schwichtenhövel (Autor), 2014, Die Rechtsformwahl im Profisport. Verein vs. Kapitalgesellschaft, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/449119

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